Beschluss
22 A 959/10.PV
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Senat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2010:1118.22A959.10.PV.0A
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Leitsätze
Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 15. März 2010 – 23 K 3864/09.F.PV – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Den von einem privaten Verleiher in einer Dienststelle eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen steht nach ihrer Eingliederung und einer Beschäftigungsdauer von länger als drei bzw. sechs Monaten ein aktives bzw. passives Wahlrecht für den Personalrat der entleihenden Beschäftigungsdienststelle zu. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 15. März 2010 – 23 K 3864/09.F.PV – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der antragstellende Dienststellenleiter des Klinikums in A-Stadt wendet sich gegen die dort am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des beteiligten Personalrats. Gegen die zuvor am 28. und 29. Mai 2008 stattgefundene Personalratswahl hatten sechs Antragsteller, u. a. Herr R., am 13. Juni 2008 bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG Ffm) einen Wahlanfechtungsantrag gestellt. Die damaligen Antragsteller sind Arbeitnehmer der E. und werden neben vielen hundert anderen Arbeitnehmern/innen dieser Gesellschaft aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungen fortlaufend im Klinikum eingesetzt, am damaligen Wahltag seit mehr als drei Monaten. Das Klinikum hält 50,20 % der Gesellschaftsanteile an der E.. Die Antragsteller hatten für die Personalratswahl im Mai 2008 ein aktives Wahlrecht beansprucht, das ihnen unter Berufung auf ihre fehlende Beschäftigteneigenschaft verweigert worden war. Sie hatten geltend gemacht, dass ihnen neben anderen vergleichbar als Leiharbeitnehmer/innen in der Klinik tätigen Personen das Wahlrecht zustehe. Der Umstand, dass ein Arbeitsverhältnis nur zur E. bestehe, stehe der Zuerkennung des Wahlrechts nicht entgegen. Angesichts der Zahl der von der Wahl ausgeschlossenen Personen hätte dieser Fehler auch Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt. Demgegenüber hatten der Dienststellenleiter und der Personalrat die Auffassung vertreten, aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses in einer Dienststelle tätige Personen seien keine Beschäftigten i.S.d. § 9 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) und könnten deshalb kein Wahlrecht beanspruchen. Beschäftigte könnten nur Personen sein, die bei einem öffentlichen Träger in einem Arbeitsverhältnis stünden. Aus dem Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen im Falle der Beschäftigung von Leiharbeitskräften in einer Dienststelle ließen sich keine Rückschlüsse auf deren Wahlberechtigung ziehen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 3. November 2008 – 23 K 1568/08.F.PV – (PersR 2009 S. 84 ff. = juris) die am 28. und 29. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Personalrats des Klinikums für unwirksam erklärt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Wahl sei unter fehlerhafter Bestimmung des Kreises der Wahlberechtigten durchgeführt worden, weil den Antragstellern wie weiteren mit ihnen vergleichbaren Leiharbeitnehmern/innen der E. die Teilnahme an der Personalratswahl zu Unrecht verweigert worden sei und dieser Fehler angesichts der Zahl der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen auch Einfluss auf das Wahlergebnis genommen habe. § 9 Abs. 1 Satz 1 HPVG setze für das Wahlrecht neben der Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich die Beschäftigteneigenschaft voraus. Beschäftigte seien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPVG neben den Beamten/innen die Arbeitnehmer/innen einschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten, so dass nur in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende Personen erfasst seien. Weitere Anforderungen stelle das Hessische Personalvertretungsgesetz nicht, insbesondere verlange es kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis mit dem Rechtsträger der fraglichen Dienststelle. Die Antragsteller und die wie sie vergleichbar im Klinikum tätigen Leiharbeitnehmer/innen seien Angehörige des öffentlichen Dienstes, weil sie dort nicht nur vorübergehend und geringfügig, sondern für längere Zeit kontinuierlich eingesetzt würden. Das Weisungsrecht zur Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe übe aufgrund der Art der Personalgestellung bzw. Arbeitnehmerüberlassung das Klinikum aus, so dass ihm insoweit teilweise die Arbeitgeberstellung zustehe. Die Antragsteller und die ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer/innen seien in vollem Umfang in die Organisation des Dienstbetriebs und seiner Arbeitsabläufe in einer Weise eingebunden wie die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit dem Klinikum dort tätigen Arbeitnehmer/innen. Es liege auch eine Einstellung gemäß § 5 Satz 1 HPVG vor. Der Begriff der Einstellung könne nicht anders als im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HPVG beurteilt werden, so dass die Unwirksamkeit eines Arbeitsvertrages zum Rechtsträger der fraglichen Dienststelle oder das Bestehen eines Arbeitsvertrages zu einem anderen Rechtsträger die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 5 Satz 1 HPVG nicht ausschließe. Voraussetzung sei nur, dass eine Tätigkeit wie bei einem wirksamen Arbeitsvertrag erfolge, so dass der Einsatz in der Dienststelle aufgrund einer Personalgestellung, im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung etc. ausreiche. In derartigen Fällen liege der Tätigkeit für den Entleiher eine Einstellung als Arbeitnehmer/in zugrunde, die sowohl beim Verleiher wie beim Entleiher erfolge, bei dem sie zugleich zum Erwerb der Eigenschaft eines/r Angehörigen des öffentlichen Dienstes führe. § 5 Satz 1 HPVG stelle nicht (mehr) darauf ab, dass die Einstellung aufgrund eines Tarifvertrages mit einem öffentlichen Träger erfolge. Dass es für das Wahlrecht nicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der fraglichen Dienststelle ankomme, werde schon aus § 13 (offensichtlich gemeint: § 9, vgl. demgemäß § 13 des Betriebsverfassungsgesetzes ) Abs. 1 Satz 2 HPVG deutlich, der das Wahlrecht auch solchen Personen zuerkenne, die im Zeitpunkt der Wahl aus dem Beschäftigungsverhältnis ohne besondere Kündigung ausgeschieden seien, aber aufgrund tariflicher Bestimmungen einen Anspruch auf Wiedereinstellung besäßen. So stelle auch § 13 (offensichtlich gemeint: § 9) Abs. 2 Satz 1 HPVG für das Wahlrecht der in eine andere Dienststelle abgeordneten Beschäftigten nur darauf ab, ob die Abordnung in der neuen Dienststelle mehr als drei Monate gedauert habe. Die Regelung verlange aber nicht, dass mit dem Rechtsträger der neuen Dienststelle ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis bestehe oder zustande komme. Die in § 13 (offensichtlich gemeint: § 9) Abs. 2 HPVG aufgestellten zeitlichen Voraussetzungen erfüllten die Antragsteller und die anderen an das Klinikum überlassenen Personen, da sie am Wahltag jedenfalls mehr als drei Monate im Klinikum tätig gewesen seien. Dieses Auslegungsergebnis entspreche auch § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wonach auch für länger als drei Monate von einem anderen Arbeitgeber überlassene Personen zu den Arbeitnehmern/innen des Betriebes gehörten, in dem sie entsprechend eingesetzt würden. Damit werde anerkannt, dass die Flexibilisierung des Arbeitsrechts durch die Ausweitung von Zeit- und Leiharbeit für die Gestaltung der kollektivrechtlichen Arbeitsbeziehungen Folgen haben müsse. Diese Auslegung sei schließlich auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 der Hessischen Verfassung (HV) geboten, wonach für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten in allen Betrieben und Behörden das „soziale Grundrecht“, eine gemeinsame Betriebsvertretung wählen zu können, bestehen müsse. Nur bei dieser Auslegung könnten die aufgrund einer Personalgestellung oder sonstigen Arbeitnehmerüberlassung in einem Betrieb oder einer Behörde tätigen Personen ihre Interessen als abhängig Beschäftigte im Zusammenhang mit der Belegschaft der konkreten Arbeitsstätte und mit Rücksicht auf die dortige Betriebs- bzw. Behördenorganisation geltend machen. In den Angelegenheiten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Arbeitszeit- und der Arbeitsplatzgestaltung unterschieden sich die Interessen der Antragsteller und der ihnen vergleichbaren Personen in keiner Weise von den Interessen der sog. Stammbelegschaft. Für eine dieses Grundrecht einschränkende restriktive Ausgestaltung der Stellung von Leiharbeitnehmern/innen bedürfte es jedenfalls einer klaren Gesetzeslage, die nicht gegeben sei. Deshalb sei die Auslegung zu wählen, die das Grundrecht in möglichst weitem Umfang zur Geltung kommen lasse. Gegen diesen Beschluss hatte der Personalrat am 24. Dezember 2008 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - Beschwerde eingelegt; das Beschwerdeverfahren – 22 A 2719/08.PV – war nach Rücknahme der Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2009 eingestellt worden, nachdem der Personalrat im Frühjahr 2009 seinen Rücktritt beschlossen und einen Wahlvorstand bestellt hatte. Die hier streitige Personalratswahl fand anschließend am 10. und 11. November 2009 statt. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des VG Ffm vom 3. November 2008 wurde auch den als Leiharbeitskräften im Klinikum tätigen Beschäftigten ein aktives und passives Wahlrecht zuerkannt. Herr Uwe Richtmann, der auch Vorsitzender des Betriebsrates der E. ist, wurde in den Personalrat des Klinikums und in dessen konstituierender Sitzung zu dessen stellvertretendem Vorsitzenden gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 12. November 2009 durch Aushang bekanntgemacht. Der antragstellende Dienststellenleiter des Klinikums hat die Wahl am 26. November 2009 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main angefochten und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses in einer Dienststelle tätige Personen seien keine Beschäftigten im Sinne des § 9 Abs. 1 HPVG und ihnen stehe deshalb kein Wahlrecht zu. Die Beschäftigteneigenschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HPVG setze eine arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Beziehung zur fraglichen Dienststelle voraus. Über eine derartige arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Beziehung zum Universitätsklinikum verfüge Herr R. als Arbeitnehmer der E. nicht. In diesem Sinne habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Beschluss vom 22. September 2009 entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 3 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes und gemäß § 1 Abs. 1 TVöD das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts voraussetze, so dass dort aufgrund eines Gestellungsvertrages oder eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätige Personen keine Beamten und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst seien. Nach dem weiteren Vortrag des Antragstellers müsse bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 HPVG in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Blick behalten werden, dass aus § 14 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu folgern sei, dass eine Wahlberechtigung eines Leiharbeitnehmers nur entweder im Verleiher- oder im Entleiherbetrieb gegeben sein könne. Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers, die gewerbsmäßig an eine Dienststelle der öffentlichen Verwaltung verliehen würden, blieben aber gemäß § 14 Abs. 1 AÜG bei den Betriebsratswahlen ihres privaten Arbeitgebers aktiv und passiv wahlberechtigt und könnten nicht gleichzeitig bei der Personalratswahl der Dienststelle der öffentlichen Verwaltung wahlberechtigt sein, bei der sie eingesetzt würden. Zwar seien die Regelungen des § 14 AÜG nur für das Bundespersonalvertretungsgesetz sinngemäß anwendbar, denn dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Landespersonalvertretungsrecht. Der Bundesgesetzgeber verfolge jedoch allgemein geltende Ziele, wie die Verhinderung von Interessenkollisionen bei Betriebsrats- bzw. Personalratsmitgliedern, die arbeitsvertraglich dem Verleiherbetrieb zugeordnet seien. Das gelte auch im Fall des Herrn R., wenn etwa über Fragen des Personalabbaus entschieden werden müssten, die entweder Arbeitnehmer der E. oder des Klinikums treffen könnten. Wenn Leiharbeitnehmern grundsätzlich das passive Wahlrecht zugestanden würde, könnten Mitarbeiter der E. sogar den Personalrat des Klinikums dominieren. Für das Hessische Personalvertretungsrecht lasse § 9 HPVG den Grundsatz erkennen, dass niemand für mehrere Personalräte wahlberechtigt und wählbar sein solle. So regele § 9 Abs. 2 HPVG für den Fall der Abordnung, dass der abgeordnete Beamte in der Dienststelle wahlberechtigt werde, zu der er länger als drei Monate abgeordnet sei, im gleichen Zeitpunkt aber das Wahlrecht in der alten Dienststelle verliere. Wenn ein Beschäftigter das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle erwerbe, auf die dieses Gesetz keine Anwendung finde, so verliere er gemäß § 9 Abs. 4 HPVG gleichzeitig das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Da der Hessische Landesgesetzgeber eine mit § 14 Abs. 4 AÜG vergleichbare Verweisungsregelung nicht getroffen habe, bestehe deshalb eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Vermeidung einer doppelten Wählbarkeit bzw. Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern/innen beseitigt werden müsse. Der Antragsteller hat beantragt, die am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des Beteiligten für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzuweisen, und hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des VG Ffm vom 3. November 2008 bezogen. Der Antragsteller räume selbst ein, dass § 14 AÜG für die Wahlen nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz keine rechtliche Wirkung entfalte. Die von ihm gewünschte Einschränkung der Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern/innen könne nicht aus „allgemeinen Zielen“ oder „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ hergeleitet werden. Im Übrigen werde auch im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes bei unmittelbarer Geltung des § 14 AÜG von der Rechtsprechung für vergleichbare Konstellationen die Wählbarkeit von „entliehenem“ Personal rechtlich begründet. Danach müsse dauerhaft entliehenem und/oder gestelltem Personal im Beschäftigungsbetrieb nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat zugestanden werden. Ob es im Fall des Herrn R. zu Interessenkollisionen kommen könne, sei rein spekulativ und für die Beantwortung der durch die Wahlanfechtung aufgeworfenen Rechtsfragen unerheblich. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 15. März 2010 - 23 K 3864/09.F.PV – (juris, dort allerdings mit dem 18. März 2010 datiert) abgewiesen. Es hat sich zur Begründung zunächst auf seinen Beschluss vom 3. November 2008 bezogen und daran uneingeschränkt festgehalten, und zwar sowohl in Bezug auf das aktive wie auf das passive Wahlrecht. Die vom Antragsteller gegen den früheren Beschluss vorgebrachten Einwände seien nicht überzeugend. Der zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sei nicht einschlägig, weil die nordrhein-westfälische von der hessischen Regelung abweiche. In § 5 HPVG fehle jeglicher Bezug auf einen für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag. Das sei auch folgerichtig, weil in Hessen in den letzten Jahren in großem Umfang Umstrukturierungen stattgefunden und – wie das Universitätsklinikum zeige – neue Formen des Personaleinsatzes auch im öffentlichen Dienststellen erheblich zugenommen hätten. So habe das Klinikum keine Dienstherreneigenschaft, beschäftige jedoch gemäß § 22 Abs. 3 des Universitätsklinikumsgesetzes (UniKlinG) Beamte/innen im Rahmen einer Zuweisung. Gleiches gelte begrenzt für die nichtwissenschaftlichen Beschäftigten und das wissenschaftliche Personal. Daraus folge, dass die Universitätsklinik schon von Gesetzes wegen in jedenfalls nicht unerheblichem Umfang und ohne Rücksicht auf die gegebenenfalls hinzutretende Beschäftigung von Leiharbeitskräften Personal im Einsatz habe, das über keine unmittelbare Rechtsbeziehung zum Klinikum als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts verfüge, und gegenüber jenem Personal Weisungsrechte wahrzunehmen habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass das Hessische Personalvertretungsgesetz das Wahlrecht nur solchen Personen zubillige, die in einer unmittelbaren arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehung zur Dienststelle stünden. Vielfach beschränke sich diese Beziehung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der Verleihung von Arbeitskräften auf bloße Zuweisungsverhältnisse, die den Verhältnissen von Leiharbeitskräften im Wesentlichen entsprächen, sich jedenfalls für die Frage der kollektiven Interessenvertretung nicht unterschieden. Das aktive und passive Wahlrecht des gemäß § 22 UniKlinG zugewiesenen Personals für den Personalrat des Klinikums sei jedenfalls außer Streit. Die Auslegung der Fachkammer entspreche auch der heutigen Rechtslage nach dem Betriebsverfassungsgesetz, wonach personalgestellte Beamte/innen und Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes jetzt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zu den Arbeitnehmern/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zählten und daher trotz ihrer fehlenden arbeits- oder dienstrechtlichen Beziehung zum privaten Arbeitgeber für den bei diesem zu bildenden Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar seien. Die Vorschrift des § 14 AÜG könne weder unmittelbar noch mittelbar für die Auslegung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes herangezogen werden, weil diese Regelung unmittelbar nur für private Betriebe und im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes, nicht jedoch für das Landespersonalvertretungsrecht gelte. Auch der dort enthaltene Rechtsgedanke sei nicht übertragbar. Dagegen spreche schon die jetzt in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG enthaltene Erweiterung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs. Eine einschränkende Auslegung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes könne nicht damit begründet werden, dass Leiharbeitskräfte aufgrund der bundesrechtlichen Regelung des Betriebsverfassungsrechts in ihrem Verleiherbetrieb ein aktives und passives Wahlrecht hätten. Wahlrechtsbestimmungen seien nämlich grundsätzlich strikt auszulegen, weil sie subjektiv-öffentliche Rechte begründeten, die ohne klare Regelung nicht allein durch Rechtsgrundsätze oder -analogien beschränkbar seien. Deshalb könne auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Herleitung von Prinzipien aus § 9 HPVG den Ausschluss des Wahlrechts für Leiharbeitskräfte nicht tragen. Dem stehe schon entgegen, dass Art. 37 Abs. 1 HV das aktive und passive Wahlrecht als landesverfassungsrechtliches Grundrecht gewähre. Die vom Antragsteller angeführte mögliche Interessenkollision könne auch in anderen Konstellationen auftreten. Eine Lösung könnte allenfalls durch den Landesgesetzgeber selbst erfolgen, der dabei aber zu berücksichtigen hätte, dass viele der den Arbeitsalltag der Leiharbeitskräfte bestimmenden Fragen nicht vom Verleiher, sondern vom Entleiher – hier dem Klinikum – zu regeln seien, so dass schon aus diesem Grunde ein Entzug des aktiven oder passiven Wahlrechts einen Eingriff in den Wesensgehalt des durch Art. 37 Abs. 1 HV begründeten Wahlrechts darstellen würde, der aufgrund des Art. 63 Abs. 1 HV unzulässig wäre. Die Frage der möglichen Mehrheitsverhältnisse in einem unter Beteiligung der Leiharbeitskräfte gewählten Personalrat sei für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung und hänge auch von der durch den antragstellenden Dienststellenleiter selbst beeinflussbaren Zahl der Leiharbeitskräfte im Klinikum ab. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 22. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 21. April 2010 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 15. Juni 2010 im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens begründet. Ergänzend macht er u. a. noch geltend, der Begriff der „Einstellung“ in § 5 Satz 1 HPVG beziehe sich auf den öffentlichen Dienst und sei nicht erschöpfend dadurch erfasst, dass der Betroffene in den Dienstbetrieb eingegliedert sei. Hätte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle genüge, hätte er auch den Begriff der „Eingliederung“ verwandt. Da er von „Einstellung“ spreche, sei nach dem Wortlaut der Vorschrift mehr verlangt als eine bloße Eingliederung, nämlich ein Einstellungsverhältnis zwischen Dienststelle und Beschäftigtem. Die Ausnahmen in § 9 Abs. 2 HPVG ließen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber verhindern wolle, dass der gleiche Beschäftigte mehrfach wahlberechtigt und damit auch wählbar sei. Daraus könne ein Grundsatz des Landesgesetzgebers auch für den von ihm nicht geregelten Fall der Arbeitnehmerüberlassung und der Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern/innen entnommen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gebiete Art. 37 Abs. 1 HV nicht, dass der gleiche Beschäftigte mehrfach aktiv und passiv wahlberechtigt sei. Wenn eine Heranziehung von „bloßen Rechtsgedanken und Analogien“ dazu führe, dass Leiharbeitnehmer zumindest in einem Betrieb oder einer Behörde eine Wahlberechtigung zur Betriebsvertretung erhielten, stehe dies mit diesem Grundrecht in Einklang. Die erstinstanzlich aufgezeigten Interessenkonflikte seien auch typisch für Leiharbeitnehmerkonstellationen. Die Zuweisung von Beschäftigten der Universität zur Erbringung von Diensten beim Universitätsklinikum gemäß § 22 Abs. 3 UniKlinG sei ein gesetzlich geregelter Fall der Zuweisung, für den § 9 Abs. 2 HPVG die Regelung treffe, dass die zugewiesenen Beschäftigten das Wahlrecht in der alten Dienststelle verlören, sobald die Zuweisung länger als drei Monate gedauert habe. Zwar gelte § 14 AÜG nicht unmittelbar oder sinngemäß im Anwendungsbereich des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, daraus ergebe sich jedoch ein allgemein geltender Grundsatz, der auch dem Hessischen Personalvertretungsrecht nicht fremd sei. Danach könne eine Wahlberechtigung und insbesondere die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers nur in einem Betrieb oder einer Dienststelle gegeben sein. Andernfalls ergäben sich zwangsläufig Interessenkollisionen, da etwa die Interessen der Beschäftigten des Klinikums nicht den Interessen der Beschäftigten der E. entsprechen müssten. Es bestehe deshalb ein Bedarf, die Regelungslücke im Hessischen Personalvertretungsgesetz hinsichtlich der Wahlberechtigung von Leiharbeitnehmern/innen in der Beschäftigungsdienststelle durch eine analoge Anwendung des § 14 AÜG zu schließen. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2010 – 23 K 3864/09.F.PV – die am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des Beteiligten für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller lasse rechtlich tragende – auch verfassungsrechtliche – Argumente der Fachkammer völlig außer Acht, die daran anknüpften, dass neue Formen des Personaleinsatzes auch in den öffentlichen Dienststellen erheblich zugenommen hätten. Die neuen Erscheinungsformen der „Leiharbeit“ würden die vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend begründete Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften erzwingen. Herr R. sei – neben vielen hundert anderen Arbeitnehmern/innen – als „Leiharbeitnehmer“ fortlaufend und auf Dauer in der Dienststelle beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse mit der E., die eine Tochtergesellschaft des Klinikums sei, seien einzig und allein mit dem Ziel und dem Zweck begründet worden, diese Arbeitnehmer/innen als „Leiharbeitnehmer“ im Klinikum auf Dauer einsetzen zu können. Alle rechtlichen Erwägungen des Antragstellers gingen demgegenüber von dem früheren, traditionellen Erscheinungsbild der Leiharbeit aus, das jeweils von einer nur vorübergehenden Einstellung bei Entleihern geprägt sei. Die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts nehme die dauerhafte Eingliederung von Leiharbeitnehmern in die Dienststelle des öffentlichen Dienstes in die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes auf, ohne den Gesetzeswortlaut und/oder die gesetzliche Systematik zu verletzen. Der Antragsteller und der Beteiligte haben übereinstimmend am 19. bzw. 25. Oktober 2010 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensvorgänge und der beigezogenen beiden Beiakten verwiesen. II. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 90 Abs. 2 und § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG zulässige und nach entsprechender Fristverlängerung rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG Ffm) den Antrag des Antragstellers, die am 10. und 11. November 2009 durchgeführte Wahl des beteiligten Personalrats für unwirksam zu erklären, zu Recht abgewiesen hat. Den als Leiharbeitskräften im Klinikum tätigen Beschäftigten steht das aktive und passive Wahlrecht für den Personalrat in dieser Beschäftigungsdienststelle zu. Es ist schon fraglich, ob diese Frage auf den Wahlanfechtungsantrag des Dienststellenleiters überhaupt noch zu prüfen war, nachdem er als Beteiligter den Beschluss des VG Ffm vom 3. November 2008, mit dem das aktive Wahlrecht der Leiharbeitnehmer/innen anerkannt worden war, nicht angefochten und damit hatte rechtskräftig werden lassen, oder ob diese erneute Prüfung gerechtfertigt ist, weil zwischenzeitlich eine Neuwahl stattgefunden hat und der Antragsteller sich nunmehr insbesondere unter Berufung auf eine entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG gegen die passive Wählbarkeit von Leiharbeitnehmern/innen bei der entleihenden Beschäftigungsdienststelle wendet, die nicht Gegenstand des früheren Beschlusses des VG Ffm war. Der Senat lässt dies offen, weil er die Einwände des Antragstellers jedenfalls in der Sache nicht für überzeugend hält. Da der beteiligte Personalrat vor der Rechtskraft des die Vorwahl vom 28. und 29. Mai 2008 betreffenden Wahlanfechtungsbeschlusses des VG Ffm vom 3. November 2008 während des beim Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anhängigen Beschwerdeverfahrens – 22 A 2719/08.PV – im Frühjahr 2009 seinen Rücktritt beschlossen und einen Wahlvorstand bestellt hatte und es sich bei der hier streitigen Personalwahl deshalb um eine „echte“ Neuwahl gehandelt hat, stellt sich die Frage nicht, ob diese – wie bei einer bloßen „Wiederholungswahl“ - unter den unveränderten Vorgaben der ursprünglichen Wahl hätte durchgeführt werden müssen (vgl. Senser-Joester, PersR 2009 S. 87 f. in ihrer zustimmenden Anmerkung zu diesem Beschluss). Die regelmäßig länger als drei bzw. sechs Monate im Klinikum in A-Stadt eingesetzten und in dessen Arbeitsorganisation mit einem Weisungs- und Schutzverhältnis eingegliederten Leiharbeitnehmer/innen der E. sind für den beteiligten Personalrat dieser Beschäftigungsdienststelle gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG aktiv und passiv wahlberechtigt, obwohl sie zu dem Universitätsklinikum als rechtsfähiger Anstalt öffentlichen Rechts nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Dienstrechtsverhältnis stehen. Der Erwerb der dafür maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 HPVG zwar neben der tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle eine Einstellung in den öffentlichen Dienst, also ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen zu verlangen sind. Liegt einer Dienstleistung, die für die Dienststelle für eine nicht nur geringfügige Dauer erbracht wird, eine vertragliche Dreiecksbeziehung zugrunde, so ist nur ein Mindestbestand an arbeitsvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zu fordern, auf deren Grundlage ein Weisungsrecht der Dienststelle in Bezug auf diese Dienstleistung und eine entsprechende Weisungsgebundenheit des dienstleistenden Arbeitnehmers rechtlich abgesichert sind. Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit kommt es darauf an, ob die einzustellende Person „nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle“ als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre. Ansonsten ist nur zu fordern, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 – 6 P 9/93–BVerwGE 99 S. 214 ff. = PersR 1996 S. 118 ff. = NVwZ 1997 S. 82 ff. = juris Rdnr. 20 f. m.w.N.). Da der Einsatz von Leiharbeitskräften diese Voraussetzungen erfüllt, wird deren Einsatz mitbestimmungsrechtlich wie eine Einstellung im Entleiherbetrieb behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1992 – 6 P 4/90–BVerwGE 90 S. 194 ff.; Klimpe-Auerbach, PersR 2010 S. 437 f.). Dem entspricht auch die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, wonach vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Diese auch vom Senat für die Annahme eines Mitbestimmungsrechts wegen Personalangelegenheiten bei Einstellung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 2. a) HPVG für den Einsatz von Ein-Euro-Kräften zugrundegelegten Kriterien (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 22 TL 2779/05– PersR 2006 S. 433 ff. = PersV 2006 S. 460 ff. = HGZ 2007 S. 19 ff. = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2007 – 6 P 8/06– PersR 2007 S. 309 ff. = juris) sind ebenso für den Erwerb der für das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht maßgeblichen Beschäftigteneigenschaft heranzuziehen, wie sich aus einer Gesamtschau der dafür maßgeblichen Vorschriften ergibt. So unterfallen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HPVG Richter und Staatsanwälte dem personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff, wenn sie an eine Verwaltung oder einen Betrieb nach § 1 HPVG abgeordnet sind, also unabhängig davon, ob ein direktes Dienstrechtsverhältnis zum Rechtsträger ihrer Abordnungsstelle besteht. Dementsprechend steht die personalvertretungsrechtliche Wahlberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 HPVG Personen mit tariflich beendetem Beschäftigungsverhältnis und Wiedereinstellungsanspruch sowie länger als drei Monaten abgeordneten oder mit mehr als der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in einer anderen Dienststelle tätigen Beschäftigten in der Beschäftigungsdienststelle zu, ohne dass ein Dienstrechtsverhältnis zu deren Rechtsträger bestünde. Für die Wahlberechtigung in der Abordnungsdienststelle trifft auch § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG eine damit übereinstimmende Regelung. Im privatrechtlichen Bereich sind Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, gemäß § 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Nach der im Rahmen der Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung 2009 erfolgten Ergänzung des § 5 Abs. 1 BetrVG um einen weiteren Satz 3 gelten öffentlich Bedienstete, die in Betrieben privatrechtlich organisierte Unternehmen tätig sind, als deren Arbeitnehmer, sind also dort ohne privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt und gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar (vgl. Klimpe-Auerbach a.a.O. S. 440). Vor diesem Hintergrund lässt sich den Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 HPVG über das Wahlrecht abgeordneter Beschäftigter entnehmen, dass auch die eingegliederten Leiharbeitnehmer/innen in der Betriebsdienststelle wahlberechtigt und wählbar sind, wenn sie dort länger als drei bzw. sechs Monate eingesetzt werden, weil die hinter der Regelung stehende Überlegung auch auf sie zutrifft, dass nämlich der Dienststellenleiter der Beschäftigungsdienststelle auch ihnen gegenüber teilweise Arbeitgeberfunktionen ausübt und aufgrund seines Weisungsrechts die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe bestimmt, so dass es gerechtfertigt ist, auch den für eine gewisse Dauer dort eingegliederten Dienstleistenden über das personalvertretungsrechtliche aktive und passive Wahlrecht Einflussmöglichkeiten zu eröffnen. Dem steht die vom Antragsteller herangezogene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 22. September 2009 – 12c K 3354/08.PVL– (PersR 2010 S. 82 ff. = juris) nicht entgegen, wonach die für die Wahlberechtigung maßgebliche Beschäftigteneigenschaft nach nordrhein-westfälischem Personalvertretungsrecht ein Dienstverhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Träger der Dienststelle voraussetze und deshalb die bloße Tätigkeit aufgrund eines Gestellungs- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nicht ausreiche. Dem ist entgegenzuhalten, dass damit die auf gewisse Dauer angelegte weisungsgebundene Tätigkeit „wie in einem Arbeitsverhältnis“, das zur Eingliederung des Leiharbeiters in die Dienststelle führt, ebenso wenig berücksichtigt wird (vgl. Klimpe-Auerbach a.a.O. S. 441) wie die darauf abstellenden und oben dargestellten gesetzlichen Regelungen. Demgegenüber zieht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Sonderregelung in § 14 AÜG unmittelbar und inhaltlich zweifelhaft heran, obwohl diese nur im privatrechtlichen und über die Verweisung in Abs. 4 im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts, nicht aber im Personalvertretungsrecht der Länder – mit Ausnahme Niedersachsens – gilt. Zudem weicht die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugrundeliegende Regelung des § 5 LPVG NW von § 5 HPVG ab, in der nunmehr – aufgrund der in Hessen erfolgten Umstrukturierungen des Personaleinsatzes folgerichtig – jeglicher Bezug auf einen für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag fehlt, während § 5 Abs. 3 LPVG NW nicht nur auf tarifvertragliche Arbeitnehmerbegriffe, sondern auch auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des BGB abstellt (vgl. VG Ffm, Beschlüsse vom 3. November 2008 a.a.O. juris Rdnr. 16 und vom 15. März 2010 a.a.O. juris Rdnr. 28 f.; Hamann, juris PR-ArbR 24/2010 Anm. C. 1. zu VG Ffm vom 15. März 2010; Klimpe-Auerbach a.a.O. S. 441). Entgegen der in seinen Ausführungen zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Antragstellers ist den Leiharbeitnehmern/innen das Wahlrecht in ihrer entleihenden Beschäftigungsdienststelle auch nicht deshalb zu versagen, weil sie gemäß § 14 Abs. 1 AÜG Arbeitnehmer ihres privatrechtlichen Verleihers und dort gemäß § 7 Satz 1 und § 8 Abs. 1 BetrVG aktiv und passiv wahlberechtigt bleiben. Schon im privatrechtlichen Bereich selbst besteht nämlich das aktive Wahlrecht beim Verleiher gemäß § 14 Abs. 1 AÜG i.V.m. § 7 Satz 1 BetrVG neben dem nach drei Monaten beim Entleiher gemäß § 7 Satz 2 BetrVG entstehenden aktiven Wahlrecht, weil in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nur die Wählbarkeit, also das passive Wahlrecht von Leiharbeitnehmern/innen beim Entleiher ausgeschlossen ist (vgl. Trümner/Sparchholz, PersR 2008 S. 317 ). Abgesehen davon kann die vom Antragsteller seiner Argumentation zugrunde gelegte „Rückwirkung“ des § 14 Abs. 1 AÜG auf den Bereich des Hessischen Personalvertretungsrechts nicht angenommen werden. Zwar bestimmen die Vorschriften des § 13 Abs. 2 BPersVG und des § 9 Abs. 2 HPVG für den personalvertretungsrechtlichen Bereich des Bundes und des Landes Hessen, dass mit dem Erwerb des Wahlrechts in der (neuen) Beschäftigungsdienststelle das Wahlrecht in der „alten Dienststelle“ verloren geht. Dieser Wahlrechtsverlust ist dort aber nicht als Voraussetzung, sondern als Folge des nach dreimonatiger Tätigkeit in der Beschäftigungsdienststelle entstehenden Wahlrechts geregelt. Die privatrechtliche Vorschrift des § 14 Abs. 1 AÜG kann zudem keine „bereichsüberschreitenden“ Auswirkungen im hessischen Personalvertretungsrecht haben, ohne dass der hessische Landesgesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hat. Er hat aber im Gegenteil in § 9 Abs. 4 HPVG„bereichsübergreifend“ gerade nur den umgekehrten Fall geregelt, dass nämlich ein Beschäftigter, der das Wahlrecht in einer anderen Dienststelle erwirkt, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, gleichzeitig das Wahlrecht in der alten – dem HPVG unterliegenden – Dienststelle verliert. Genau diese Fallkonstellation ist auch Gegenstand der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 23. April 1997 – 17 P 96.4014– PersR 1997 S. 492 ff. = juris und vom 16. Juni 1999 – 17 P 98.2843– PersR 1999 S. 503 ff. = PersV 2000 S. 36 ff. = juris). Eine Regelung, dass umgekehrt der Bestand des Wahlrechts in der „alten Dienststelle“, auf die das HPVG keine Anwendung findet, dazu führe, dass in der neuen, dem HPVG unterliegenden Dienststelle kein Wahlrecht entstehen könne, ist aber weder im Hessischen Personalvertretungsrecht noch in einem der anderen Gesetze enthalten. Der hessische Landesgesetzgeber hat auch – anders als der niedersächsische Gesetzgeber in § 115 LPVGNS - keine dem § 14 Abs. 4 AÜG entsprechende Verweisungsvorschrift erlassen. Es wäre mit der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auch schwer vereinbar, wenn der Bundesgesetzgeber durch privatrechtliche Regelungen die Entstehung eines landespersonalvertretungsrechtlichen Wahlrechts ohne eine entsprechende landesgesetzliche Öffnungs- oder Verweisungsklausel beeinflussen könnte. Diese Gesichtspunkte stehen ebenfalls der Annahme einer unbewussten, planwidrigen Regelungslücke im hessischen Personalvertretungsrecht entgegen, die die vom Antragsteller geforderte analoge Anwendung des Ausschlusses des passiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer/innen beim Entleiherbetrieb gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG rechtfertigen könnte. Für eine solche Analogie besteht auch – abgesehen von den vom VG Ffm zutreffend aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken – kein Regelungsbedarf, weil es nicht sachwidrig erscheint, wenn über einen längeren Zeitraum als sechs Monate eingesetzten Leiharbeitnehmern/innen neben dem Wahlrecht im Verleiherbetrieb in der entleihenden Beschäftigungsdienststelle neben dem aktiven auch das passive personalvertretungsrechtliche Wahlrecht zusteht. So wird teilweise mit guten Gründen für Leiharbeitnehmer/innen eine doppelte Betriebs- bzw. Dienststellenzugehörigkeit beim Ver- und Entleiherbetrieb angenommen (vgl. Klimpe-Auerbach, a.a.O. S. 440; Hamann, a.a.O. Anm. C 4. m.w.N.), wobei das „Grundverhältnis“ zum Verleiherbetrieb bestehen bleibt und das „Betriebsverhältnis“ auf den das Direktionsrecht ausübenden Entleiherbetrieb übergeht (vgl. Tümmner/Sparchholz, a.a.O. S. 319), so dass die jeweilige betriebsverfassungs- bzw. personalvertretungsrechtliche Interessenvertretung jeweils unterschiedliche, sich nur teilweise überschneidende Bereiche betrifft. Den vom Antragsteller befürchteten Interessenkonflikten kommt deshalb kein entscheidendes Gewicht zu (vgl. auch Hamann, juris PRArbR 25/2010 Anm. C. zu BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 – 7 ABR 51/08 -). Hinzu kommt, dass der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG das traditionelle, klassische Leiharbeitsverhältnis zugrunde liegen dürfte, in dem der Beschäftigungsbetrieb häufig gewechselt wird, so dass neben dem aktiven Wahlrecht im Entleiherbetrieb die zusätzlichen Berechtigungen in den Sätzen 3 und 4 des § 14 Abs. 2 AÜG für die nur vorübergehend dort tätigen Leiharbeitnehmer/innen ausreichend erscheinen mögen; für dauerhafte Arbeitnehmerüberlassungen ohne Rückrufsvorbehalt wird aber sogar in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung das passive Wahlrecht in dem aufnehmenden Betrieb neben dem passiven Wahlrecht im Verleiherbetrieb für geboten erachtet (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 TaBV 64/06 – juris Rdnr. 65; Tümmner/Sparchholz, a.a.O. S. 322). Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, weil es – trotz der Bezüge in andere Regelungsbereiche – maßgeblich um die Auslegung spezifischen Landesrechts geht.