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Beschluss

A 1 K 13/15

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2015:0710.A1K13.15.0A
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Leitsätze
Sind im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen.(Rn.3)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2014 (A 1 K 1714/14) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.2014 von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Kosten werden auf 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 26.08.2014 festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung verlangen.(Rn.3) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.10.2014 (A 1 K 1714/14) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.2014 von der Antragsgegnerin den Antragstellern zu erstattenden Kosten werden auf 413,64 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 26.08.2014 festgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet. Zwar weist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen. Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Die für das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandat getroffene zivilrechtliche Regelung, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, ist von der nach Prozess-, also öffentlichem Recht zu beantwortenden Frage der Erstattungsfähigkeit im (Außen-)Verhältnis der Beteiligten zu trennen. Für die Frage der im ihrem Verhältnis zueinander zu erstattenden Kosten ist die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten. Wie dargelegt ist Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 16 Nr. 5 RVG die Gewichtung des Arbeitsaufwandes eines Rechtsanwalts, der ein Eil- und Abänderungsverfahren betreibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Regelung zugleich bezweckt, den Antragsgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen (so auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2014 - A 7 K 226/14 -, juris). Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen sind. Während im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist, wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geprüft, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist. Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren können die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen, sie entstehen auch, wenn im Abänderungsverfahren ein anderer Rechtsanwalt tätig wird. Tritt derselbe Rechtsanwalt auf, kann er die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG zivilrechtlich nur einmal geltend machen. Das Gericht folgt für die Frage der Erstattungsfähigkeit zwischen den Beteiligten der von der wohl überwiegenden Meinung in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur (vgl.: OLG München, Beschluss vom 04.02.1987 - 11 W 3140/86 - JurBüro 1987, 712 = AnwBl 1988, 416 = Rpfleger 1987, 336; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.11.1994 - 9 W 167/94 - SchlHA 1995, 171 = JurBüro 1995, 308 = AGS 1995, 67; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, juris; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., S. 297; Mathias in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20 Aufl. Rn. B 348; jew. m.w.N auch zur Gegenauffassung; ebenso: VG Stuttgart, a.a.O.; VG Halle, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 128/10 -, juris; jew. m.w.N.) zur gleichgelagerten Frage bei Erlass einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests und deren/dessen späterer Abänderung oder Aufhebung vertretenen Auffassung, dass jeder Beteiligte unbeschadet der Regelung in § 16 Nr. 5 RVG aus der für sie siegreichen Entscheidung die Rechtsanwaltsgebühren festsetzen lassen kann. Daher waren die den Antragstellern von der Antragsgegnerin antragsgemäß wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.