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Urteil

1 K 5994/15

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:0425.1K5994.15.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.11.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das im Melderegister gespeicherte Geburtsdatum des Klägers von 01.01.1958 in 01.01.1953 zu berichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.11.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das im Melderegister gespeicherte Geburtsdatum des Klägers von 01.01.1958 in 01.01.1953 zu berichtigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer kann zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wurde in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen. Die Klage hat Erfolg. Die hier als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage des Klägers (zur Statthaftigkeit vgl. etwa: Niedersächs. OVG, Beschluss vom 25.04.2014 – 11 ME 64/14 -, NdsVBl. 2014, 321 m.w.N.; Spörl, in: Spörl/Sinock/Gombert/Koller, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, § 12 BMG Rn. 7; vgl. auch Nr. 6.0 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes – BMGVwV vom 28.10.2016, BAnz. AT 30.10.2015 B2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen dem Vorbringen der Beklagten ein fehlendes Rechtsschutzinteresse nicht entgegen. Der Kläger hat sowohl schriftsätzlich wie auch durch seinen Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und anschaulich vorgetragen, schon deswegen ein Interesse an der Berichtigung des Melderegisters zu haben, um bei der Rückkehr von Aufenthalten im Ausland insbesondere in der Türkei Schwierigkeiten, die auf Grund unterschiedlicher Angaben seines Geburtsdatums in seinen türkischen Ausweispapieren (Reisepass) und seiner Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik zu erwarten sind, zu begegnen. Anders als die Beklagte mit dem Vorbringen, dem Kläger gehe es mit der mehrmaligen Änderung des Geburtsdatums nur darum, sein Geburtsdatum – nach Belieben – im Hinblick auf die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik einerseits und an den Rentenbezug andererseits an verschiedene Lebenssituationen anzupassen, andeutet, betreibt der Kläger das Verfahren auf Änderung des Melderegisters auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere geht es dem Kläger ersichtlich nicht darum, mit der Änderung des Geburtsdatums einen (früheren) Eintritt in die Rente zu erreichen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 18.10.2017 vorgelegt, nachdem er bereits seit dem 01.09.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Zudem ist nach § 33a Abs. 1 SGB I für die Berechnung des Renteneintrittsalters das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des SGB IV handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von diesem Geburtsdatum darf nach § 33a Abs. 2 SGB I nur dann abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Beides ist hier nicht der Fall. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.11.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Berichtigung seines Geburtsdatums im Melderegister der Beklagten von 01.01.1958 in 01.01.1953. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Satz 1 BMG. Danach hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person zu berichtigen, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind. Das betrifft auch die Eintragung des Geburtsdatums (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 BMG). Das im Melderegister der Beklagten gespeicherte Geburtsdatum des Klägers 01.01.1958 ist unrichtig und in das Geburtsdatum 01.01.1953 zu berichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des Klägers unrichtig ist, hat die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 27.01.2015, in dem das Geburtsdatum des Klägers auf den 01.01.1953 berichtigt wurde, unmittelbare oder mittelbare Bindungswirkung für die Meldebehörde entfaltet oder ob eine Beweisaufnahme – etwa durch Zeugenvernehmung, Urkundenbeweis oder Einholung ärztlicher Gutachten – die Unrichtigkeit des im Melderegisters eingetragenen Geburtsdatum 01.01.1958 und die Richtigkeit des Geburtsdatums 01.01.1953 ergibt (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.1994 – 6 K 2625/93). Auch gewisse Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils des Landgerichts Kayseri im Hinblick darauf, dass das Geburtsdatum des Klägers schon zuvor durch gerichtliches Urteil des Amtsgerichts Sariz vom 16.06.1971 geändert wurde, ein Berichtigungsverfahren in der Türkei für jeden Eintragungsgegenstand aber nur einmal in Betracht kommt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S. 54, dort aber auch zum häufig auftretenden Phänomen der personenstandsrechtlichen Altersberichtigung wegen der früher weit verbreiteten ländlichen Praxis, Geburten manchmal erst Jahre nach der eigentlichen Geburt mit recht ungenau geschätzten Geburtsterminen eintragen zu lassen), können auf sich beruhen. Denn nach Ansicht der Kammer ist für die Frage, ob im vorliegenden Fall das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des Klägers unrichtig und – wie vom Kläger beantragt – zu berichtigen ist, maßgeblich darauf abzustellen, dass in seinen amtlichen Ausweispapieren, hier in seinem türkischen Reisepass, der 01.01.1953 als Geburtsdatum eingetragen ist. Denn es ist nach § 2 Abs. 1 BMG Aufgabe der Meldebehörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Eine Identitätsfeststellung des Klägers ist jedoch nicht oder nur erschwert möglich, wenn in seinem amtlichen – ausländischen - Ausweispapier ein anderes Geburtsdatum eingetragen ist als es im Melderegister registriert ist. Da die Meldebehörden auch die Aufgabe haben, nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und entsprechend Daten zu übermitteln (vgl. § 2 Abs. 3 BMG), kann es – wie auch der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung anschaulich dargelegt hat – leicht zu Schwierigkeiten bei der Identitätsfeststellung des Klägers kommen, etwa wenn auf seinen amtlichen türkischen Ausweispapieren ein anderes Geburtsdatum vermerkt ist als auf Dokumenten anderer öffentlicher Stellen, an die die Meldebehörde ein nicht mit diesem übereinstimmendes Geburtsdatum übermittelt hat. Für die Eintragung des Geburtsdatums des Klägers ist damit im vorliegenden Fall die Angabe des Geburtsdatums in seinem gültigen amtlichen türkischen Reisepass maßgeblich; nur auf diese Weise kann das Melderegister seine Funktion, die Identität des betroffenen Einwohners feststellen und nachweisen zu können, erfüllen. Dem entspricht die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG, nach der die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatzpersonalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier vorzulegen hat (vgl. auch das bei der Beklagten gebräuchliche Formular zur Anmeldung, im Internet aufrufbar unter: https://www.mannheim.de/sites/default/files/page/73797/formular_anmeldung.pdf). Dabei dient auch hier die Vorlage des Ausweisdokuments der Identifizierung der anmeldepflichtigen Person (vgl. Koller, in: Spörl/Sinock/Gombert/Koller, a.a.O. § 23 BMG, Anm. 2). Das Ausweisdokument ist – gerade bei ausländischen Staatsangehörigen – insoweit „Hinweis“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BMG und im Melderegister speicherfähig (vgl. Koller, a.a.O., § 3 BMG Anm. 5). Nachdem sich aus dem von dem Kläger vorgelegten gültigen türkischen Reisepass (Kopie auf Blatt 17 der Behördenakte) – Zweifel an dessen Echtheit sind weder vorgetragen noch ersichtlich - der 01.01.1953 als Geburtsdatum ergibt, ist das Melderegister auf dessen Antrag hin gemäß § 12 BMG entsprechend zu berichtigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in entsprechender Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO (zur entsprechenden Anwendung auf Leistungsklagen, die keine Geldforderung zum Gegenstand haben vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 03.11.2011 – 6 S 2804/11, ESVGH 62, 108 m.w.N.) eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger begehrt die Berichtigung der Angabe seines Geburtsdatums im Melderegister der Beklagten. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Urteil des Amtsgerichts Sariz vom 16.06.1971 wurde auf Antrag seines Vaters das im türkischen Personenregister eingetragene Geburtsdatum des Klägers von 01.01.1956 in 01.01.1958 geändert. Mit weiterem Urteil des Landgerichts Kayseri vom 27.01.2015 wurde das Geburtsdatum des Klägers von 01.01.1958 in 01.01.1953 berichtigt. Im April 2015 beantragte der Kläger die Berichtigung seines Geburtsdatums im Melderegister der Beklagten von 01.01.1958 auf 01.01.1953 und legte Schulbesuchsbescheinigungen, das Urteil des Landgerichts Kayseri vom 27.01.2015 sowie Kopien seines bis zum 21.05.2022 ausgestellten türkischen Reisepasses mit dem Geburtsdatum 01.01.1953 und seines ungültig gestempelten türkischen Reisepasses mit dem Geburtsdatum 01.01.1958 vor. Er machte unter anderem geltend, dass sich die für ihn zuständige Ausländerbehörde weigere, eine neue Niederlassungserlaubnis auszustellen, weil sein neuer türkischer Reisepass ein mit dem bei der Ausländerbehörde registrierten Geburtsdatum nicht übereinstimmendes Geburtsdatum enthalte. Mit Bescheid vom 03.08.2015, zugestellt am 08.08.2015, lehnte die Beklagte den Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums von 01.01.1958 in 01.01.1953 ab und führte im Wesentlichen zur Begründung aus: Der Kläger habe gegenüber den Behörden immer den 01.01.1958 als Geburtsdatum angegeben. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen reichten für die beantragte Änderung des Geburtsdatums im Melderegister nicht aus. Für die Meldebehörde bestehe keine Bindungswirkung an das vorgelegte Urteil des Landgerichts Kayseri. Der Kläger legte am 08.09.2015 Widerspruch ein und machte geltend: Wenn die Beklagte nicht bereit sei, die türkische Entscheidung anzuerkennen, müsse sie die Notwendigkeit einer Berichtigung des Geburtsdatums eigenständig prüfen. Hierfür seien die vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen. Zudem biete er das Zeugnis seiner Ehefrau, seiner Schwester und weiterer Zeugen an. Soweit die Behörde anführe, dass er in der Bundesrepublik bislang immer den 01.01.1958 als Geburtsdatum angegeben habe, sei darauf hinzuweisen, dass es notwendig und richtig gewesen sei, das Geburtsdatum anzugeben, das in seinem Pass gestanden habe. Erst als er festgestellt habe, dass das Verfahren auf Änderung des Geburtsdatums in der Türkei mit überschaubaren Aufwand geführt werden könne, habe er es in der Türkei betrieben. Nun wolle er mit guten Gründen die Anpassung seines Geburtsdatums auch in der Bundesrepublik erreichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2015, zugestellt am 10.11.2015, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Der Kläger hat am 10.12.2015 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend: Er sei durch die Ablehnung der Änderung seines Geburtsdatums im Melderegister schon deswegen beschwert, weil durch die unterschiedlichen Angaben in seinem türkischen Reisepass einerseits und in seinem Aufenthaltstitel andererseits die Gefahr bestehe, dass er nach einem Auslandsaufenthalt nicht mehr in die Bundesrepublik einreisen dürfe. Er habe einen Anspruch auf Berichtigung seines Geburtsdatums gemäß § 12 BMG. Es sei in der Türkei in ländlichen Regionen nicht ungewöhnlich gewesen, die Geburtsmeldung erst verspätet vorzunehmen, weswegen als Datum der Geburt zunächst der 01.01.1958 registriert worden sei. Ungeachtet der Frage, ob das Urteil des Landgerichts Kayseri anerkennungsfähig sei, habe er auf Grund der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Tatsachen und vorgelegten Beweismittel einen Anspruch auf Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 01.01.1953. Hierfür seien auch weitere Zeugen vorhanden. Zwar habe das Amtsgericht Sariz mit Urteil vom 28.06.1971 sein Geburtsdatum von 01.01.1956 auf den 01.01.1958 geändert, doch sei dies nicht von ihm selbst, sondern von seinem Vater beantragt worden. Aus welchem Grund sein Vater einen solchen Antrag gestellt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Sein Vater sei bereits 1973 verstorben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sein im Melderegister gespeichertes Geburtsdatum von 01.01.1958 in 01.01.1953 zu berichtigen. Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide und führt darüber hinaus aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger fehle. Er halte sich bereits seit 1971 in der Bundesrepublik auf und habe seitdem bei allen öffentlichen Vorgängen das Geburtsdatum 01.01.1958 verwendet, obwohl er positiv gewusst habe, dass dieses „unrichtig“ sei. Damit habe die Beklagte davon ausgehen können, dass das im Melderegister eingetragene Geburtsdatum des Klägers richtig sei. Der Kläger habe zudem nicht substantiiert vorgetragen, warum er das Geburtsdatum nach so langer Zeit ändern möchte. Das Urteil des Landgerichts Kayseri entfalte für deutsche Behörden und Gerichte weder nach Art. 2 des Übereinkommens betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern noch gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 328 ZPO oder § 108 FamFG Bindungswirkung. Zudem ergebe sich aus den von dem Kläger vorgelegten Beweisen und Indizien keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten. Nach Vorlage des Urteils des Amtsgerichts Sariz vom 28.06.1971 und dem Vorbringen des Klägers sei zu vermuten, dass der Kläger das Lebensalter an seine jeweilige Lebenssituation anzupassen wünsche. Mit dem jüngeren Alter habe der Zuzug in die Bundesrepublik erleichtert werden sollen. Dieses Mal werde die Änderung des Geburtsdatums wohl im Hinblick auf die Rente angestrebt. Der Kammer liegen die Akten der Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.