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Urteil

1 K 2238/16

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1023.1K2238.16.00
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Leitsätze
1. Justizvollzugsbeamte sind verpflichtet, an gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AzUVO (juris: AufenthGZustV BW) allgemein dienstfreien Tagen Dienst zu verrichten (§ 16 Abs. 1 und 3 AzUVO (juris: AufenthGZustV BW)).(Rn.21) 2. Sie verrichten an diesen Tagen keine Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG (juris:BG BW 2010).(Rn.21) 3. Ein Justizvollzugsbeamter, der an einem Feiertag oder einem Wochenendtag nach dem Dienstplan zum Dienst eingeteilt ist, aber den Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht leisten kann, ist arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe er seine konkret für diesen Tag festgelegte Dienstpflicht vollständig erfüllt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 – 2 C 14/03 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.2002 – 4 S 676/01 –, juris).(Rn.22)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Justizvollzugsanstalt ... vom 03.05.2016 festgestellt, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ..., dem Kläger für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste keine Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, rechtswidrig ist und dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ... für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Justizvollzugsbeamte sind verpflichtet, an gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AzUVO (juris: AufenthGZustV BW) allgemein dienstfreien Tagen Dienst zu verrichten (§ 16 Abs. 1 und 3 AzUVO (juris: AufenthGZustV BW)).(Rn.21) 2. Sie verrichten an diesen Tagen keine Mehrarbeit im Sinne des § 67 Abs. 3 LBG (juris:BG BW 2010).(Rn.21) 3. Ein Justizvollzugsbeamter, der an einem Feiertag oder einem Wochenendtag nach dem Dienstplan zum Dienst eingeteilt ist, aber den Dienst wegen Dienstunfähigkeit nicht leisten kann, ist arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe er seine konkret für diesen Tag festgelegte Dienstpflicht vollständig erfüllt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 – 2 C 14/03 –, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.2002 – 4 S 676/01 –, juris).(Rn.22) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Justizvollzugsanstalt ... vom 03.05.2016 festgestellt, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ..., dem Kläger für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste keine Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, rechtswidrig ist und dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ... für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Soweit die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). I. Im Übrigen ist die Klage mit den gestellten Feststellungsanträgen, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids der JVA ... vom 03.05.2016, zulässig. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht vorrangig ein Verpflichtungsantrag zu stellen (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Denn Zeitgutschriften auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers sind mangels verbindlicher Regelung keine Verwaltungsakte i.S.d. § 35 LVwVfG. Das bei der JVA ... geführte Arbeitszeitkonto des Klägers legt nicht die von ihm zu erbringende Arbeitszeit fest, sondern enthält lediglich die Dokumentation der vom Kläger als Beamter im Rahmen der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Wechseldienst tatsächlich erbrachten Arbeitszeitstunden und die Information über die jeweils nach Auffassung der JVA ... noch verbleibende Sollarbeitszeit, anhand derer die weitere Dienstplangestaltung für den Kläger vorgenommen wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002 – 4 S 676/01 –, juris). Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Jahresvorgabe der JVA ... für die zu erbringenden Wochenend- und Feiertagsdienste. Denn auch die Dokumentation über dienstplanmäßig festgesetzte und erbrachte bzw. aufgrund von Dienstunfähigkeit nicht erbrachte Wochenend- und Feiertagsdienste ist aufgrund der fehlenden Rechtsverbindlichkeit nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 LVwVfG zu qualifizieren, sondern bildet lediglich die Grundlage, auf der die JVA ... die weitere Einteilung des Klägers zu Wochenend- und Feiertagsdiensten vornimmt. Die mit den Klageanträgen begehrten Feststellungen, die bezogen auf die Dienstpflichten des Klägers gemäß § 67 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz vom 29.11.2005 (Arbeitszeit- und Urlaubverordnung – AzUVO) ein selbständiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 12 u. 18) betreffen, sind erforderlich und ausreichend, um dem Rechtsschutzziel des Klägers gerecht zu werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, a.a.O.). Der Kläger hat auch das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse an den begehrten Feststellungen, da sich der Streit um die arbeitszeitrechtliche Behandlung von Dienst, der für Wochenend- oder Feiertage festgesetzt war und wegen Krankheit nicht geleistet werden konnte, jederzeit wiederholen kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, dem Kläger für die Vergangenheit zu Unrecht nicht gutgeschriebene Arbeitszeit nachträglich gutzuschreiben. Dem steht insbesondere auch nicht die Regelung des § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG, § 9 Abs. 3 AzUVO entgegen, nach der Beamten für geleistete Mehrarbeit innerhalb eines Jahres Ausgleich durch Dienstbefreiung zu gewähren ist. Obgleich dieser Zeitraum jedenfalls für Krankheitstage in den Jahren 2015 und 2016 längst abgelaufen ist, kann zu Unrecht nicht gutgeschriebene Arbeitszeit aus diesen Jahren auch heute noch auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers verbucht und durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG und § 9 Abs. 3 AzUVO statuieren eine Verpflichtung des Dienstherrn, der den Dienstplan des Beamten vorgibt. Kommt der Dienstherr seinen Obliegenheiten nicht nach, tritt ein Rechtsverlust des Beamten nicht ein (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – 2 C 14/03 –, juris). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Die Vorgehensweise der JVA ..., dem Kläger für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste keine Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, ist rechtswidrig. a) Die „Soll-Arbeitszeit“ des Klägers bestimmt sich gemäß dem auf der Ermächtigungsgrundlage § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG beruhenden § 4 AzUVO. Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers, der als Beamter des beklagten Landes in Vollzeit beschäftigt ist, 41 Stunden. Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung konkretisiert den Umfang der Dienstleistungspflicht des Klägers in zeitlicher Hinsicht. Seinem Hauptamt muss sich der Beamte grundsätzlich nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit widmen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.05.2018 – 4 S 2069/17 –, juris; vgl. zu den entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 – 2 C 14/03 –, juris). Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung lässt im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes verschiedene Modelle der Arbeitszeitgestaltung zu. Allerdings bleibt das Arbeitszeitvolumen der vollbeschäftigten Landes- und Kommunalbeamten gleich, ohne Rücksicht darauf, ob sie feste Arbeitszeiten einzuhalten haben, ob sie von gleitender Arbeitszeit Gebrauch machen dürfen, ob sie zur Tages- oder Nachtzeit oder ob sie in Wechselschichten arbeiten oder ob sie Dienst an Wochenend- und Feiertagen zu verrichten haben. Regelmäßige Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei (§ 7 Abs. 2 AzUVO). Beamte des Strafvollzugsdienstes müssen auch an dienstfreien Tagen ihren Dienst versehen (§ 16 Abs. 1 und 3 AzUVO). Daraus folgt, dass sie an gemäß § 7 Abs. 2 AzUVO eigentlich dienstfreien Tagen keine „Mehrarbeit“ leisten. Vielmehr stellen eigentlich dienstfreie Tage i.S.d. § 7 Abs. 2 AzUVO für die betroffenen Beamten reguläre Arbeitstage dar (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.10.2002, a.a.O.) Die in diesem Rahmen zu leistende durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich, wenn gesetzliche Feiertage, Heiligabend oder Silvester auf einen Wochenarbeitstag gemäß § 7 Abs. 2 AzUVO fallen, um die Zeit, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit des Beamten zu leisten wäre (§ 7 Abs. 3 Satz 1 AzUVO). Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich in diesem Fall für jeden Feiertag, der auf einen Wochenarbeitstag fällt, regelmäßig um ein Fünftel der vorgeschriebenen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden, also um 8 Stunden und 12 Minuten. Für Beamte, die wie der Kläger an dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 AzUVO die wöchentliche Arbeitszeit, unabhängig von der tatsächlichen Dienstleistung, in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit. b) Dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste des Klägers sind arbeitszeitrechtlich so zu behandeln, als habe der Kläger an diesen Tagen seinen Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Denn die durch § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 4 AzUVO normierte Pflicht des Klägers, regelmäßig 41 Stunden Dienst je Woche zu verrichten, wird durch den jeweils gültigen Dienstplan der JVA ... dahingehend konkretisiert, dass seine Arbeitszeit abweichend von der regelmäßigen Arbeitszeit nach Zeitpunkt, Dauer und ggf. Ort festgelegt wird (vgl. Nr. 1.6.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst sowie zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug vom 28.07.2011 – VwV Schicht- und Wechseldienst). Der vom Kläger als Beamter des beklagten Landes geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraums an einem bestimmten Ort die ihm übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.04.1980 – II C 26.77 –, BVerwGE 60, 118; Urt. v. 10.04.1997 – 2 C 29.96 –, BVerwGE 104, 230; Urt. v. 25.09.2003 – 2 C 49.02 –, juris). Dementsprechend ist ein Beamter an anderen als den im Dienstplan festgesetzten Tagen nicht zum Dienst verpflichtet, selbst wenn es sich hierbei um einen regelmäßigen Arbeitstag i.S.d. § 7 Abs. 2 AzUVO handelt. Bleibt ein Beamter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert er gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LBesG für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Diese Bestimmung geht – ebenso wie § 12 LBesG – davon aus, dass der Anspruch auf Besoldung ansonsten grundsätzlich bestehen bleibt, wenn der Beamte den Dienst nicht leistet. Er braucht den ausgefallenen Dienst auch nicht nachzuholen (zu den entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.). Vielmehr ist ein Beamter, der durch Krankheit oder aus sonstigen Gründen dienstunfähig ist, nicht zur Dienstleistung verpflichtet (s. § 68 Abs. 2 LBG). Der Kläger ist daher, wenn er dienstunfähig erkrankt ist, zur Leistung des für ihn konkret festgelegten Dienstes nicht verpflichtet, ohne seinen Besoldungsanspruch zu verlieren. Er ist danach ferner im Hinblick auf die dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit so zu behandeln, als habe er während der Dauer der Dienstunfähigkeit an den Tagen, an denen er zum Dienst eingeteilt war, die konkret festgelegte Dienstleistungspflicht erfüllt und ihm ist die konkret geplante Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2002, a.a.O.). Da auf die für den konkreten Arbeitstag dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitszeit abzustellen ist, erfordert die Gutschrift von Arbeitszeit für krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste nicht, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 41 Stunden – wie vom beklagten Land vorgetragen – auf sieben Tage umgelegt und je Krankheitstag nur eine Arbeitszeit von 5 Stunden und 42 Minuten gutgeschrieben wird. Vielmehr ist diejenige Arbeitszeit gutzuschreiben, die laut Dienstplan für den jeweiligen Krankheitstag vorgesehen war. c) Dem steht auch nicht entgegen, dass laut Vortrag des beklagten Landes Beamte, die sich an einem Wochenend- oder Feiertag krankmelden, „kurzfristig aus dem Dienstplan genommen werden“. Eine kurzfristige, gegebenenfalls am Morgen desselben Tages im Hinblick auf die Erkrankung des Beamten erfolgende Änderung des Dienstplans kann nicht dazu führen, dass dem Beamten für den betreffenden Tag keine Arbeitszeit mehr gutgeschrieben wird. Andernfalls stünde es dem Dienstherrn frei, Beamten mit unregelmäßiger Dienstzeit jedwede Gutschrift von krankheitsbedingt nicht geleisteter Dienstzeit zu verwehren, indem der für Krankheitstage festgesetzte Dienst kurzfristig verlegt wird. Es dürfte jedoch auch Fälle geben, in denen dienstunfähige Beamte zulässigerweise nicht in den Dienstplan aufgenommen werden. So ist es aus Sicht der Kammer für Beamte, die absehbar längerfristig dienstunfähig sein werden, untunlich, diese in den für jeweils drei Wochen erstellten Dienstplan der JVA ... aufzunehmen, wenn bei Erstellung des Dienstplans bereits abzusehen ist, dass der Beamte keinen Dienst leisten können wird. Jedoch muss auch in solchen Fällen von Seiten des Dienstherrn sichergestellt werden, dass dem betreffenden Beamten für die Krankheitstage die entsprechende Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird und er die nicht geleistete Dienstzeit nicht nacharbeiten muss. Entgegen dem Einwand des beklagten Landes wird die aufgrund der derzeitigen Praxis fehlende Gutschrift von Arbeitszeit für krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenenddienste nicht dadurch ausgeglichen, dass für Krankheitstage, die auf Wochenarbeitstage fallen, Arbeitszeit in Höhe von 8 Stunden und 12 Minuten gutgeschrieben wird, selbst wenn der jeweilige Tag laut Dienstplan dienstfrei gewesen wäre. Zwar erfolgt durch die Gutschrift von Arbeitszeit für eigentlich dienstfreie Tage eine rechtlich nicht gebotene (vgl. oben) „Besserstellung“ erkrankter Beamter, jedoch ist es allein vom Zufall abhängig, ob durch diese Vorgehensweise einem Beamten für Dienstunfähigkeit an dienstfreien Wochenarbeitstagen exakt so viel Arbeitszeit gutgeschrieben wird, wie ihm für dienstplanmäßig festgesetzten, jedoch krankheitsbedingt nicht geleisteten Wochenend- oder Feiertagsdienst vorenthalten wird. Ist bei der derzeitigen Praxis der JVA ... ein Beamter beispielsweise in einer Woche zum Dienst an den Tagen Mittwoch bis Sonntag eingeteilt und er erkrankt am Samstag und Sonntag, so wird ihm für diese beiden Tage keine Arbeitszeit gutgeschrieben und es erfolgt auch keine Kompensation durch Zeitgutschrift für Dienstunfähigkeit an dienstfreien Wochenarbeitstagen. Im Gegensatz dazu würde der Beamte, wenn er an den dienstfreien Tagen Montag und Dienstag erkrankt und im Anschluss daran fünf Tage Dienst leistet 16 Stunden und 24 Minuten Arbeitszeit zu viel gutgeschrieben bekommen. Es ist nicht ausreichend, dass die derzeitige Praxis der JVA ... „im Großen und Ganzen“ (möglicherweise) dazu führt, dass sich die zu Unrecht nicht gutgeschriebenen Arbeitszeiten mit den zu Unrecht gutgeschriebenen Arbeitszeiten ausgleichen. Vielmehr hat der Kläger Anspruch darauf, dass ihm die konkrete, krankheitsbedingt nicht geleistete Dienstzeit gutgeschrieben wird. Die derzeitige Vorgehensweise, keine Arbeitszeit für krankheitsbedingt nicht geleisteten Wochenend- und Feiertagsdienst gutzuschreiben, ist auch nicht erforderlich, um zu verhindern, dass sich Beamte zu Unrecht krankmelden. Zwar ist die Pflicht, auch an Wochenend- und Feiertagen Dienst leisten zu müssen, eine besondere Belastung für die betroffenen Beamten, die ein Anreiz für falsche Krankmeldungen sein könnte. Jedoch hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass an Wochenenden und an Feiertagen kein Anstieg der Krankmeldungen von Seiten der Beamten zu verzeichnen sei und mit der derzeitigen Praxis ein „Blaumachen“ an Wochenenden und Feiertagen nicht eingedämmt werden solle. Zudem stünden dem Dienstherrn zu diesem Zweck andere, zumindest gleich effektive Mittel zur Verfügung. So könnte beispielsweise bei Dienstunfähigkeit an Wochenend- und Feiertagen bereits ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 2. Die Vorgehensweise der JVA ..., für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- und Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, ist rechtswidrig. Die Pflicht von Beamten des Strafvollzugsdienstes, gemäß § 16 Abs. 1 und 3 AzUVO auch an dienstfreien Tagen i.S.d. § 10 Abs. 2 AzUVO Dienst zu leisten, wird durch die Regelungen der VwV Schicht- und Wechseldienst konkretisiert. Nach Nr. 1.5.2 der VwV Schicht- und Wechseldienst sind für den Wochenend- und Feiertagsdienst der Bediensteten im Justizvollzug entsprechende Dienstgruppen zu bilden oder feste Vorgaben zu Grunde zu legen. Gemäß Nr. 1.5.3 VwV Schicht- und Wechseldienst erfolgt die Einteilung zum Wochenend- und Feiertagsdienst durch einen kalenderjährlich im Voraus zu erstellenden Plan. Zwar sind die Regelungen einer Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bloßes Innenrecht der Verwaltung, haben keine Außenwirkung und begründen weder Rechte und Pflichten von Bürgern, noch binden sie die Gerichte. Jedoch kann einer Verwaltungsvorschrift Außenwirkung zukommen, wenn sie eine ständige Verwaltungspraxis begründet, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, da sie gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln kann, ohne gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen (ständige Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1980 – I C 52.75 –, BVerwGE 61, 15; Urt. v. 13.09.1973 – II C 13.73 –, BVerwGE 44, 72; Urt. v. 08.04.1997 – 3 C 6/95 – BVerwGE 104, 220). So verhält es sich mit den vorgenannten Regelungen der VwV Schicht- und Wechseldienst. Denn das beklagte Land hat in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen, dass die ständige Praxis zur Einteilung der Bediensteten zum Wochenend- und Feiertagsdienst in der JVA ... und allen anderen Justizvollzugsanstalten des Landes an diesen Vorgaben ausgerichtet sei. In der JVA ... bestünden 18 Dienstplangruppen. Innerhalb der Dienstplangruppen würden die erforderlichen Wochenend- und Feiertagsdienste verteilt. Es werde für das Kalenderjahr im Voraus ein Plan erstellt, in dem vermerkt werde, welcher Beamte welchen Feiertags- bzw. Wochenenddienst übernehme. Hierbei werde versucht, die individuellen Wünsche der Beamten soweit wie möglich zu berücksichtigen. Auf den einzelnen Beamten würden regelmäßig 36 Wochenend- und Feiertagsdienste pro Jahr entfallen, wobei die genaue Anzahl von Jahr zu Jahr schwanken könne. Daraus folgt, dass der Beklagte die Dienstpflicht des Klägers als Beamten nicht nur dahingehend konkretisiert, dass seine Arbeitszeit gemäß § 4 AzUVO im Durchschnitt 41 Stunden pro Woche Dienst beträgt und die konkrete örtliche und zeitliche Verpflichtung zur Dienstleistung durch den Dienstplan der JVA ... festgesetzt wird. Vielmehr wird die Dienstpflicht des Klägers auch dahingehend konkretisiert, dass er und andere Justizvollzugsbeamte der JVA ... gleichmäßig zur Leistung von Dienst an Wochenendtagen und Feiertagen herangezogen werden, wobei die Anzahl und die Termine der konkret zu leistenden Wochenend- und Feiertagsdienste durch den jeweiligen Jahresplan festgelegt werden. Mit dem Grundsatz, dass der wegen Dienstunfähigkeit nicht geleistete Dienst arbeitszeitrechtlich wie geleisteter Dienst zu behandeln ist und ein Nachholen des Dienstes vom Beamten nicht geschuldet wird [vgl. oben, II. 1. b)], ist es nicht vereinbar, wenn von Seiten des beklagten Landes für krankheitsbedingt nicht geleisteten Wochenend- oder Feiertagsdienst die Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes verlangt wird. Denn ebenso wenig, wie ein Beamter aufgrund des während der Dauer seiner Dienstunfähigkeit nicht geleisteten Dienstes zur ersatzweisen Dienstleistung an einem späteren Tag herangezogen werden kann, kann ein Beamter ersatzweise zur Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes herangezogen werden, wenn diese Dienste nach einem festgelegten Schema gleichmäßig auf die Bediensteten einer Dienststelle verteilt werden. Andernfalls würden Beamte, die vorab festgesetzte Wochenend- oder Feiertagsdienste krankheitsbedingt nicht leisten können, letztlich zu mehr dieser Dienste eingeteilt als Beamte ohne Fehlzeiten. Dies gilt auch dann, wenn dem Beamten – wie unter II.1.b) ausgeführt – für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Dienst Arbeitszeit gutgeschrieben wurde. Zwar führt die ersatzweise Einteilung zu einem anderen Wochenend- oder Feiertagsdienst dann nicht dazu, dass der Beamte absolut zu viel bzw. zu lange zur Dienstleistung herangezogen wird. Jedoch ist die Dienstleistung an Wochenendtagen und Feiertagen eine besondere Belastung für die private Lebensführung des Beamten, da dessen soziales Umfeld (insbesondere Ehepartner, Kinder, Verwandte, Freunde) regelmäßig an diesen Tagen frei haben dürfte und somit das Familienleben und die Pflege sozialer Kontakte durch Wochenend- und Feiertagsdienste erschwert wird. Gerade aus diesem Grund erfolgt schließlich die gleichmäßige Verteilung der Wochenend- und Feiertagsdienste in der JVA ... und den anderen Justizvollzugsanstalten des beklagten Landes. Vor diesem Hintergrund führt allein die Einteilung zu einem Ersatzdienst an einem Wochenend- oder Feiertag zu einer zusätzlichen Belastung des Beamten, selbst wenn hiermit nicht die Ableistung zusätzlicher Arbeitszeit verbunden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die derzeit in allen Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg geübte Praxis, Beamten für dienstplanmäßig festgesetzten, jedoch krankheitsbedingt nicht geleisteten Wochenend- und Feiertagsdienst keine Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben und die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes zu verlangen, rechtmäßig ist, grundsätzliche Bedeutung hat. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € (jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000,- € pro Antrag) festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger ist Beamter im Justizvollzugsdienst und als ... (Besoldungsgruppe ...) im Allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... tätig. Mit Schreiben vom 06.10.2015 wandte sich der Kläger an den Leiter der JVA ... und rügte die Handhabung von krankheitsbedingt ausfallenden Wochenend- und Feiertagsdiensten. Seit ca. anderthalb Jahren würden krankheitsbedingt nicht erfüllte Dienstzeiten, die für Wochenenden vorgesehen seien, nicht mehr als geeignet angesehen, um die Jahresvorgabe von 35 Tagen Wochenendarbeit zu erfüllen. Dies habe zur Folge, dass die aufgrund Erkrankung nicht geleistete Dienstzeit nachgearbeitet werden müsse. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei wegen Krankheit versäumte Arbeitszeit so zu behandeln, als habe der betreffende Beamte in diesem Zeitraum den Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Die ausgefallene Arbeit müsse nicht nachgeholt werden. Dies gelte sowohl für gesetzliche Feiertage als auch für Samstage und Sonntage. Die Vorgehensweise der JVA ... verstoße gegen diese Rechtsprechung. Auch werde die aufgrund von Erkrankung nicht erfüllte Wochenenddienstzeit nicht auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Es werde daher kein Freizeitausgleich für die krankheitsbedingt nicht leistbare Wochenendarbeit gewährt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlange jedoch zum Zwecke der Gleichbehandlung des krankheitsbedingten Ausfalls mit tatsächlich geleisteten Dienstzeiten, dass auch die krankheitsbedingt nicht geleisteten Dienststunden auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dies gelte auch, wenn die Dienstleistungspflicht durch einen Schichtplan konkretisiert werde. Er bitte daher darum, dass die derzeitige Praxis überdacht werde. Weiterhin bestehe von Seiten der Anstaltsleitung die Erwartungshaltung, dass den Frühdienst (6:00 Uhr bis 14:57 Uhr) versehende Beamte für kurzfristig ausfallende Kollegen des nachfolgenden Spätdienstes (13:00 Uhr bis 21:42) einspringen. Es werde regelmäßig erwartet, dass der nachfolgende Spätdienst bis 20:00 Uhr vertretungsweise übernommen werde. Freie Tage zum Ausgleich der hierdurch deutlich erhöhten Arbeitsbelastung würden nur dann gewährt, wenn der Dienstplan dies zulasse. Ihm seien für den Fall der Verweigerung einer Übernahme des nachfolgenden Spätdienstes Karrierenachteile angedroht worden. Eine durchgehende Arbeitsbelastung von über 15 Stunden stelle eine Gesundheitsgefährdung für ihn und ein Sicherheitsrisiko für den Dienstherren dar. Um eine Mehrarbeit im Vergleich zur maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden (§ 8 Abs. 2 AzUVO) rechtfertigen zu können, müssten zwingende dienstliche Verhältnisse nachgewiesen werden (§ 67 Abs. 3 Satz 1 LBG). Solche seien hier nicht ersichtlich. Eine dauerhaft zu knapp kalkulierte Personaldecke könne nicht als Rechtfertigung für eine gewohnheitsmäßige Überschreitung der maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit dienen. Er bitte auch insoweit um ein Überdenken der Praxis. Die Anstaltsleitung der JVA ... antwortete mit Schreiben vom 05.11.2015 auf das Schreiben des Klägers vom 06.10.2015. Der Kläger habe die Verfahrensweise der JVA im Wesentlichen zutreffend geschildert. Entgegen der Annahme des Klägers stehe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht der Verfahrensweise der JVA ... entgegen. Entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien von einer Situation mit festen Dienstplanabfolgen im Sinne eines Schichtfolgesystems bei einem bestehenden Jahresarbeitszeitkonto ausgegangen. Ein solches durchgehendes Schichtfolgesystem existiere in der JVA ... jedoch nicht. Die Sachverhalte seien daher nicht vergleichbar. Die Dienstpläne in der JVA ... würden in der Regel in einem Drei-Wochen-Rhythmus erstellt. Für Sonn- und Feiertage gebe es eine Vorgabe für die Anzahl der Dienste, die im Laufe des Jahres zu erbringen seien. Konkret würden dann auch die Wochenend- und Feiertagsdienste diesem System folgend für die Bediensteten in unregelmäßigen Abständen in den Drei-Wochen-Dienstplan aufgenommen und als Mehrarbeit verbucht. Soweit ein Krankheitsfall eintrete, werde für jeden Wochentag dieses Planungsabschnitts eine Zeitgutschrift von 8 Stunden 12 Minuten getätigt. Dies erfolge unabhängig davon, ob Dienst konkret geplant gewesen sei. Damit ergebe sich im Krankheitsfall keine Schlechter-, aber auch keine Besserstellung gegenüber arbeitenden Kollegen. Soweit für das Wochenende ebenfalls eine Zeitgutschrift erfolgen würde, würde dieser Grundsatz verletzt. Der einzelne Beamte würde dann im Krankheitsfall mehr Stunden „erarbeiten“, als wenn er tatsächlich Dienst verrichtet hätte. Wenn in Zukunft eine Zeitgutschrift auch für krankheitsbedingt ausfallende Wochenenddienste erfolgen solle, würde dies erfordern, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf sieben statt auf fünf Tage aufgeteilt werden müsse. Auch eine Zeitgutschrift für ursprünglich dienstfrei geplante Wochentage könne in der bisherigen Art und Weise nicht mehr erfolgen. Soweit der Kläger die kurzfristige Heranziehung für den Spätdienst im Anschluss an den Frühdienst rüge, sei auszuführen, dass die JVA ... die rechtlichen Vorgaben einhalte. Bei kurzfristig anfallenden, nicht geplanten, zwingend zu erledigenden Aufgaben oder aber auch bei kurzfristigen, ungeplanten Personalausfällen müssten Notmaßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit und Ordnung in der JVA aufrechtzuerhalten. Sachliche Hinweise von Mitarbeitern, sie seien der über den normalen Dienst hinausgehenden Belastung nicht gewachsen, würden nach Möglichkeit berücksichtigt. Dienstliche Nachteile würden dem einzelnen Bediensteten gegebenenfalls aus einem solchen Hinweis nicht erwachsen. Das Schreiben der JVA ... vom 05.11.2015 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 07.12.2015 teilte der Kläger der JVA ... mit, dass sein Schreiben vom 06.10.2015 nunmehr als Widerspruch gegen die in Rede stehenden Verfahrensweisen, d.h. die Nichtanerkennung krankheitsbedingt versäumter Dienstzeiten zur Erfüllung der Jahresvorgabe von 35 Tagen Wochenendarbeit, das Nichtgutschreiben krankheitsbedingt nicht geleisteter Wochenenddienstzeit auf das Arbeitszeitkonto sowie die regelmäßige Aufforderung zur Übernahme einer sich an den eigenen Dienst anschließenden Schicht, zu werten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016 wies die Anstaltsleitung der JVA ... den Widerspruch des Klägers vom 06.10.2015 als unbegründet zurück. In der JVA ... seien als Vorgabe nach Nr. 1.5.2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zum Schicht- und Wechseldienst sowie zum Bereitschaftsdienst im Justizvollzug vom 28.07.2011 (VwV Schicht- und Wechseldienst) von jedem Vollzugsbediensteten im Justizvollzugsdienst gleichermaßen etwa 35 Feiertags- und Wochenenddienste im Jahr zu erbringen. Diese würden unter weitest möglicher Berücksichtigung individueller Wünsche in einem vorläufigen Jahresplan festgelegt. Damit werde eine zahlenmäßig sehr gleichmäßige Verteilung dieser Dienste auf die einzelnen Bediensteten erreicht. Aus Krankheitsgründen nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste müssten anzahlmäßig nachgearbeitet werden, um den Grundsatz einer möglichst gleichmäßigen Belastung aller Bediensteten nicht außer Kraft zu setzen. An der im Jahr insgesamt zu erbringenden Arbeitszeit ändere sich dadurch jedoch nichts. Soweit es den Kläger betreffe, sei eine solche Verpflichtung zur Nacharbeit im Jahr 2015 nicht ausgesprochen worden. Der Dienstplan werde in der Regel in einem Drei-Wochen-Rhythmus erstellt. Die für Beamte vorgegebene Soll-Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche werde an fünf Werktagen erarbeitet bzw. im Krankheitsfall gutgeschrieben. Dienstplanmäßig getrennt davon zu sehen seien die an den Wochenenden zu erbringenden Dienste. Bei krankheitsbedingtem Ausfall am Wochenend- oder Feiertagsdienst würden die betroffenen Bediensteten aus dem Wochenenddienstplan genommen. Eine Zeitgutschrift für den ausgefallenen Dienst erfolge dabei nicht, wohingegen bei einem Krankheitsfall an einem dienstplanmäßig freien Wochentag dem Bediensteten entsprechend dem dargestellten 5-Tage-System 8 Stunden 12 Minuten gutgeschrieben würden. Das Dienstplanungssystem der JVA ... müsse als Gesamtkonzept gesehen werden. Einzelne Teilelemente dürften nicht losgelöst vom Rest betrachtet werden. Weiterhin sei zwar in der Vergangenheit wegen fehlender Personalreserven gelegentlich eine Verlängerung des Frühdienstes angeordnet worden, um die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt aufrecht zu erhalten. Durch eine mittlerweile erfolgte Veränderung des Dienstplans seien jedoch zusätzliche Personalreserven geschaffen worden, sodass eine Überschreitung in Zukunft nicht mehr zu erwarten sei. Der Kläger sei im Jahr 2015 von einer solchen Maßnahme auch nicht betroffen gewesen. Der Kläger hat am 18.05.2016 Klage erhoben. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Die derzeitige Vorgehensweise der JVA ... sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Beamten, die wochentags erkrankten, und solchen, die am Wochenende oder feiertags erkrankten. Denn bei Erkrankung an einem dienstfreien Wochentag erfolge eine Zeitgutschrift. Bei einer Erkrankung an einem Wochenende oder einem Feiertag würden die Stunden hingegen nicht gutgeschrieben. Es treffe nicht zu, dass er im Jahr 2015 keine krankheitsbedingt ausgefallenen Wochenenddienste habe nacharbeiten müssen. Er sei für den Wochenenddienst am 14./15. (Monatsangabe fehlt), 13./14.06., 08./09.08. und 22./23.08.2015 eingeteilt gewesen, habe sie aber krankheitsbedingt nicht verrichten können. Für keinen dieser Dienste seien ihm Zeiten gutgeschrieben worden. Er habe sie also nacharbeiten müssen. Soweit die regelmäßige Heranziehung zum Spätdienst nach bereits verrichtetem Frühdienst in Rede stehe, sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Beamten des Frühdienstes als Vertretung herangezogen würden. Stattdessen könnten auch Beamte herangezogen werden, die am jeweiligen Tag noch keinen Dienst verrichtet hätten. Ebenso komme es in Betracht, das Freizeitangebot der Gefängnisinsassen zu reduzieren, um den Personalbedarf zu senken. So würden Personalengpässe in anderen Justizvollzugsanstalten gehandhabt werden. Der Kläger beantragt zuletzt, den Widerspruchsbescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 03.05.2016 aufzuheben und 1) festzustellen, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ..., ihm für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste keine Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, rechtswidrig ist; 2) festzustellen, dass die Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ..., von ihm für dienstplanmäßig festgesetzte, jedoch krankheitsbedingt nicht geleistete Wochenend- und Feiertagsdienste die ersatzweise Ableistung eines anderen Wochenend- oder Feiertagsdienstes zur Erfüllung der Jahresvorgabe für abzuleistende Wochenend- und Feiertagsdienste zu verlangen, rechtswidrig ist. Soweit sich der Kläger mit seinen Klageanträgen zunächst auch gegen die Heranziehung zum Spätdienst nach bereits verrichtetem Frühdienst als Vertretung für kurzfristig ausfallende Kollegen gewendet hat, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 03.05.2016. Ergänzend trägt es vor, es sei bereits nicht ersichtlich, für welche krankheitsbedingt ausgefallenen Wochenend- und Feiertagsdienste der Kläger Zeitgutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto begehre. Zudem habe sich die derzeitige Praxis auch zugunsten des Klägers ausgewirkt. Denn diesem seien im Jahr 2015 insgesamt 49 Stunden 12 Minuten Arbeitszeit gutgeschrieben worden für dienstplanmäßig freie Wochentage, an denen er erkrankt gewesen sei. Selbst wenn dem Kläger für krankheitsbedingt ausgefallene Wochenend- und Feiertagsdienste Arbeitszeit gutgeschrieben werden müsse, ändere dies nichts daran, dass der Dienstherr vom Kläger die Verrichtung weiterer Wochenenddienste zur Erfüllung der Jahresvorgabe von ca. 35 Wochenend- und Feiertagsdiensten verlangen könne. Denn die Einteilung der Bediensteten für die konkrete Dienstleistung unterliege der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die durch die Jahresvorgabe ermöglichte gleichmäßige Verteilung der Wochenend- und Feiertagsdienste trage zur Akzeptanz dieser Dienste aufseiten der Bediensteten bei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.10.2018 verwiesen.