Urteil
1 K 2171/17
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0716.1K2171.17.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.)(juris: BesG BW 2010) liegt vor, wenn die berufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat und entgeltlich ausgeübt worden ist, wobei die sich aus § 69 LBG (juris: BG BW 1996 gebenden zeitlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind.(Rn.31)
2. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung erforderlich, die jeweiligen Zeiten der einzelnen Tätigkeiten zusammenzurechnen, die zu der jeweils ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit in einem engen Sachzusammenhang stehen, und dann daraufhin zu bewerten, ob in zeitlicher Hinsicht nach den oben dargelegten Grundsätzen eine hauptberufliche Tätigkeit gegeben ist.(Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheids vom 25.01.2017 verpflichtet, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um folgende im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.) berücksichtigungsfähigen Zeiten vorzuverlegen:
Vom 01.01.2000 bis 31.01.2000, vom 01.05.2000 bis 31.05.2000, vom 01.09.2000 bis 31.10.2000, vom 01.01.2001 bis 31.05.2001, vom 01.10.2001 bis 31.10.2001, vom 01.12.2001 bis 31.12.2001, vom 01.02.2002 bis 31.08.2002, vom 01.03.2003 bis 31.03.2003, vom 01.08.2003 bis 31.10.2003, vom 01.03.2004 bis 31.03.2004, vom 01.07.2005 bis 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.03.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006 und vom 01.08.2006 bis 31.08.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.)(juris: BesG BW 2010) liegt vor, wenn die berufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat und entgeltlich ausgeübt worden ist, wobei die sich aus § 69 LBG (juris: BG BW 1996 gebenden zeitlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind.(Rn.31) 2. Bei selbstständig oder freiberuflich Tätigen ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung erforderlich, die jeweiligen Zeiten der einzelnen Tätigkeiten zusammenzurechnen, die zu der jeweils ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit in einem engen Sachzusammenhang stehen, und dann daraufhin zu bewerten, ob in zeitlicher Hinsicht nach den oben dargelegten Grundsätzen eine hauptberufliche Tätigkeit gegeben ist.(Rn.43) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheids vom 25.01.2017 verpflichtet, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um folgende im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.) berücksichtigungsfähigen Zeiten vorzuverlegen: Vom 01.01.2000 bis 31.01.2000, vom 01.05.2000 bis 31.05.2000, vom 01.09.2000 bis 31.10.2000, vom 01.01.2001 bis 31.05.2001, vom 01.10.2001 bis 31.10.2001, vom 01.12.2001 bis 31.12.2001, vom 01.02.2002 bis 31.08.2002, vom 01.03.2003 bis 31.03.2003, vom 01.08.2003 bis 31.10.2003, vom 01.03.2004 bis 31.03.2004, vom 01.07.2005 bis 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, vom 01.03.2006 bis 31.03.2006, vom 01.05.2006 bis 31.05.2006 und vom 01.08.2006 bis 31.08.2006. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den (Erfahrungs-)Stufen um die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zeiten zu (insgesamt: 29 Monate; siehe zur Berechnung unter 2.1.3). Die dem entgegenstehenden Bescheide des Landesamts vom 05.02.2016 und vom 25.01.2017 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen ist § 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW jeweils in der Fassung vom 09.11.2010 (nachfolgend: LBesGBW [a.F.], siehe dazu unter 1.3.2). 1.1 Nach § 31 Abs. 1 LBesGBW (a.F.) wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. 1.2 Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW (a.F.) mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW (a.F.) berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Nach dessen Nr. 3 sind in diesem Sinne berücksichtigungsfähig: Sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens – a) – auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und – b) – sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 trifft gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (a.F.) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; es können insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden. Nach § 32 Abs. 3 LBesGBW (a.F.) wird die Summe der Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesGBW (a.F.) auf volle Monate aufgerundet. Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBesGBW (a.F.) und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesGBW (a.F.) steht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Auch ein Beurteilungsspielraum ist ihr nicht eingeräumt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris Rn. 19 f.; zu §§ 31, 32 LBesGBW neuerer Fassung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2016 – 4 S 604/16 –, juris Rn. 5 ff.). 1.3 Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 LBesGBW (a.F.) werden ausgehend vom Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen die Stufenlaufzeiten berechnet. Die Berechnung und die Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW (a.F.) von der die Bezüge zahlenden Stelle festgestellt und diese dem Beamten schriftlich mitgeteilt. 1.3.1 Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Erfahrungsstufe gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW (a.F.) liegen hier vor. Die Klägerin setzt aufgrund der verfügten länderübergreifenden Versetzung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG ihr Beamtenverhältnis seit dem 01.02.2011 unter Beibehaltung ihres Statusamts bei dem Beklagten fort (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2016 – 4 S 1930/14 –, juris Rn. 17). Der Zulässigkeit der Festsetzung steht der Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011, mit dem das Besoldungsdienstalter der Klägerin gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 BBesG (a.F.) auf den 01.09.1992 festgesetzt worden ist, nicht entgegen. § 31 LBesGBW (a.F.) ersetzt mit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes zum 01.01.2011 die bis dahin – auch – in Baden-Württemberg für die Zuordnung zu den Stufen der Besoldungsgruppe in der damaligen Besoldungsordnung A maßgeblichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung (vgl. LT-Drs. 14/6694, Seite 465). Damit ist für die Ermittlung der Höhe des dem Beamten zustehenden Grundgehalts die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht mehr maßgeblich. An deren Stelle tritt nun die Festsetzung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den Stufen. 1.3.2 Die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung bildet die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung, so dass maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 22; VG Bremen, Urteil vom 14.10.2015 – 6 K 147/15 –, juris Rn. 36). Unter Berücksichtigung, dass der Klägerin erstmals ab dem 01.02.2011 – dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit ihrer Ernennung zur Studienrätin durch das Land Rheinland-Pfalz – ein Anspruch auf Dienstbezüge zustand, sind – soweit hier relevant – die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes (nachfolgend: LBG a.F.) und die des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg jeweils in der Fassung vom 09.11.2010 anzuwenden. 2. Davon ausgehend ist der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen um die im Tenor im Einzelnen aufgeführten Zeiten vorzuverlegen. 2.1 Die Tätigkeit der Klägerin als selbstständige Grafik-Designerin und Dozentin war nur während dieser im Tenor näher beschriebenen Zeiten hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.). Insoweit sind die Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit auch berücksichtigungsfähig. 2.1.1 Der Begriff der Hauptberuflichkeit wird in den §§ 31, 32 LBesGBW (alter und neuer Fassung) nicht definiert. Grundsätzlich ist für die Hauptberuflichkeit, unabhängig davon, ob dabei von einem landesbeamtenrechtlich einheitlichen oder von einem speziellen besoldungsrechtlichen Begriff auszugehen ist, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit zu fordern, die in dem anzurechnenden Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt hat, d.h. in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat, und entgeltlich ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1990 – 2 B 50.90 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1990 – 4 S 3454/88 –, juris und Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 27). Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Gleichwohl kann eine Tätigkeit auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2005 – 2 C 20.04 –, juris Rn. 21). Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 2 C 5.07 –, juris Rn. 13). Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass, nachdem der baden-württembergische Gesetzgeber im Wege der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Dienstrechtsreform in § 69 Abs. 2 LBG (a.F.) erstmals die Möglichkeit unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Elternzeit eingeführt hat (vgl. LT-Drs. 14/6694, Seite 438), bezogen auf den dort erfassten Personenkreis, kein Grund und keine sachliche Rechtfertigung mehr für ein Festhalten an dem Erfordernis zumindest hälftiger Beschäftigung besteht. Denn der Landesgesetzgeber hat anerkannt, dass die in § 69 Abs. 1 und 2 LBG (a.F.) erfassten Beamtinnen und Beamten auch im Falle einer unterhälftigen Beschäftigung ihrer Pflicht zur vollen Hingabe an ihren Beruf entsprechend der zeitlichen Möglichkeiten nachkommen, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer anzuerkennenden Erziehungs- oder Pflegeleistungen bleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 26 ff.). Hinsichtlich der Frage der Hauptberuflichkeit der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.) berücksichtigungsfähigen Zeiten ist die Sach- und Rechtslage zu dem in § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW (a.F.) genannten Zeitpunkt maßgeblich, mithin zum gesetzlich bestimmten Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 31). Hiernach ist der 01.02.2011 maßgeblich (siehe bereits oben unter 1.3.2). 2.1.2 Gemessen an diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die Klägerin während der im Tenor genannten Zeiten hauptberuflich als selbstständige Grafik-Designerin und Dozentin tätig gewesen ist. 2.1.2.1 Für das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit ist (nur) entscheidend, ob die berufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht hat und entgeltlich ausgeübt worden ist, wobei die sich aus § 69 LBG (a.F.) ergebenden zeitlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind (dazu bereits unter 2.1.1). Hierzu ist es erforderlich, die jeweiligen Zeiten der (einzelnen) Tätigkeiten zusammenzurechnen, die zu der jeweils ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit in einem (engen) Sachzusammenhang stehen (vgl. etwa allgemein zur Zusammenrechnung von mehreren Tätigkeiten beim gleichen Arbeitgeber: LBesGBW-VwV Nr. 32.1.3 zu § 32), und dann daraufhin zu bewerten, ob in zeitlicher Hinsicht nach den oben dargelegten Grundsätzen eine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt. Dies folgt aus dem in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.) verwendeten Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit. In dem das Adjektiv „hauptberuflich[en]“ dem Substantiv „Tätigkeit“ vorangestellt wird, stellt der Gesetzgeber einen Bezug zum jeweils ausgeübten Beruf her. Hauptberuflich muss mit anderen Worten die Berufsausübung sein. Der Beruf ist das verbindende Element bzw. die Klammer zwischen den Zeiten der in seinem Rahmen ausgeübten einzelnen Tätigkeiten. Mit Blick auf den weiten, im Wesentlichen nur durch die Lehre vom Berufsbild konkretisierten verfassungsrechtlichen Berufsbegriff in Art. 12 Abs. 1 GG, wonach als Beruf jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung gilt (vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Januar 2019, Art. 12 Rn. 29 m.w.N. und 280 ff. m.w.N.), lassen sich rechtlich einem Beruf eine Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten zuordnen. Als Beurteilungsgrundlage dafür, welche Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen sind, können dabei der der Berufsausübung zu Grunde liegende Arbeits- oder Dienstvertrag bzw. die dort etwaig enthaltenen Tätigkeitsbeschreibungen herangezogen werden. Bei selbstständig und freiberuflich Tätigen steht diese Beurteilungsgrundlage typischerweise nicht zur Verfügung. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die oben beschriebene Verbindungs- bzw. Klammerwirkung verkannt wird, indem die zu dem jeweils selbstständig oder freiberuflich ausgeübten Beruf im Sachzusammenhang stehenden einzelnen Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht isoliert betrachtet und nicht zusammengerechnet werden. Vielmehr ist zu ermitteln, welche Tätigkeiten zum Beruf bzw. Berufsbild gehören und damit zusammenzurechnen sind. Bei dieser Bewertung gilt es bei selbstständig Tätigen bzw. Freiberuflern zu beachten, dass diese – im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten oder Beamten – nicht weisungsabhängig sind und selbst über ihren Arbeitsort, ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsumfang bestimmen können. Sie können außerdem weitestgehend – ungeachtet wirtschaftlicher Zwänge – selbstbestimmt festlegen, für welche Tätigkeiten sie ein Entgelt verlangen bzw. welche Tätigkeiten sie bei der Bemessung der Höhe des Entgelts berücksichtigen. Aus alledem ergibt sich hier Folgendes: Die verschiedenen in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2008 ausgeübten Tätigkeiten der Klägerin als Grafik-Designerin und Dozentin sind in zeitlicher Hinsicht zusammenzurechnen. Der Beruf bzw. das Berufsbild der selbstständigen bzw. freiberuflichen Grafik-Designerin bilden insoweit das verbindende Element bzw. die Klammer zwischen den einzelnen Tätigkeiten. Die Klägerin arbeitete zur Sicherung ihres Lebensunterhalts in dem genannten Zeitraum als selbstständige, freischaffende Grafik-Designerin, übte diverse Dozententätigkeiten aus und war als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Werbeagenturen beschäftigt. Die beschriebenen Tätigkeiten können dem Beruf der selbstständigen bzw. freiberuflich tätigen Grafik-Designerin zugeordnet werden. Insbesondere lässt sich mit dem Berufsbild einer Grafik-Designerin ohne Weiteres vereinbaren, dass diese für verschiedene Auftraggeber tätig wird und daneben auch Dozententätigkeiten wahrnimmt. 2.1.2.2 Die Kammer konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zunächst die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin in dem aus Spalte 3 der untenstehenden Tabelle ersichtlichen zeitlichen Umfang selbstständig bzw. freiberuflich als Grafik-Designerin und Dozentin tätig gewesen ist. Die (sonstigen) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit muss der Beamte zur Überzeugung des Gerichts in geeigneter Weise nachweisen (vgl. auch LBesGBW-VwV Nr. 32.1.4 zu § 32). Im Rahmen der Überzeugungsgewinnung ist dabei im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass der zeitliche Beschäftigungsumfang eines selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen erheblich schwieriger zu bestimmen bzw. nachzuweisen sein kann, da dieser sich nicht – wie in der Regel bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern oder Beamten – aus einem Arbeitsvertrag oder aus einschlägigen Arbeitszeitverordnungen (vgl. etwa § 4 AzUVO) ergibt. Dieser Umstand führt typischerweise – so auch hier – dazu, dass der Betreffende begründete Schwierigkeiten hat, seinen Beschäftigungsumfang detailliert nachzuweisen. Zwar führen die beschriebenen Schwierigkeiten nicht zu einer Reduzierung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO umschriebenen Beweismaßes der Überzeugungsgewissheit (vgl. allgemein: Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 36. EL Februar 2019, § 108 Rn. 55). Jedoch gewinnt vor allem das Parteivorbringen bei der Überzeugungsbildung erheblich an Gewicht (vgl. Dawin, a.a.O.). Ausgehend davon hat die Klägerin ihre Beschäftigungszeiten insoweit zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, als sie diese – wie es ihr in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 neben der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch aufgegeben worden war – unter Angabe der jeweils ausgeführten Aufträge nachvollziehbar dargelegt und belegt hat. Dabei konnte die Klägerin mit Blick auf die beschriebene Beweisschwierigkeiten den Nachweis bereits dadurch führen, dass sie zu der jeweiligen eidesstattlich versicherten Stundenangabe eine Rechnung, einen Auftrag oder eine sonstige Urkunde vorgelegt hat, die zumindest Rückschlüsse – etwa durch Berechnung des Stundenlohns – darauf zugelassen haben, dass die von der Klägerin angegebenen Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitszeiten plausibel sind. Sind die skizzierten Anforderungen erfüllt, erfolgte keine Reduzierung der von der Klägerin angegebenen Stunden (vgl. im Einzelnen die Spalten 2 bis 4 der untenstehenden Tabelle). Soweit die Klägerin ihre Beschäftigungszeiten dagegen lediglich – ohne Vorlage einer Rechnung, eines Auftrags oder einer sonstigen Urkunde – geschätzt hat, hat sie diese nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Dies ist insbesondere bei den zum Teil monatlich wiederkehrenden Stundenangaben im Zusammenhang mit dem Kauf von Büroausstattung, der Kundenakquisition und dem Aufwand für Arbeitsmittel der Fall gewesen. Die Nichterweislichkeit der Stundenangaben geht zu Lasten der Klägerin, da diese in Bezug auf das Kriterium der Hauptberuflichkeit als anspruchsbegründender Tatsache die materielle Beweislast trägt (vgl. allgemein: Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 5). In diesen Fällen erfolgte deshalb eine Reduzierung der von der Klägerin angegebenen Stunden um die nicht nachvollziehbar belegte Stundenanzahl (vgl. im Einzelnen die Spalten 2 bis 4 der untenstehenden Tabelle). Diese Maßgaben führen zu den aus Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen monatlichen Arbeitsstunden: Monat Angegeben Nachvollziehbar dargelegt und belegt Anmerkungen Maßgebliche Wochenarbeitsstunden (vgl. § 69 LBG a.F. i.V.m. § 4 AzUVO) Durchschnittliche Wochenarbeitszeit [nachvollziehbar dargelegte Monatsarbeitszeit / 4,33 Wochen] Hauptberufliche Tätigkeit (Ja/Nein) 01/2000 132 112 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) 20,5 25,87 Ja 02/2000 154 50 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-40) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-40) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) 20,5 11,55 Nein 03/2000 139 25 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-30) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-64) 20,5 5,77 Nein 04/2000 113 66 Summe der angegebenen Stunden beträgt 133 (+20) Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-25) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) Position 7: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) 20,5 15,24 Nein 05/2000 148 120 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 7: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 27,71 Ja 06/2000 136 88 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 20,32 Nein 07/2000 166,5 62,5 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-60) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 7: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 14,43 Nein 08/2000 134 34 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-40) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-32) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 7,85 Nein 09/2000 234,75 226,75 Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 52,37 Ja 10/2000 163,5 147,5 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 34,06 Ja 11/2000 118,75 78,75 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-32) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 18,19 Nein 12/2000 122,5 84,5 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-20) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-10) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 19,52 Nein 01/2001 179,5 165,5 Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 38,22 Ja 02/2001 164 150 Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 7: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 34,64 Ja 03/2001 132 118 Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 7: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 27,25 Ja 04/2001 118 104 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 24,02 Ja 05/2001 122,75 98,75 Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 22,81 Ja 06/2001 28 0 Positionen nicht nachvollziehbar dargelegt. 20,5 0,00 Nein 07/2001 0 0 20,5 0,00 Nein 08/2001 0 0 20,5 0,00 Nein 09/2001 122 88 Summe der angegebenen Stunden beträgt nur 120 (-2). Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 20,32 Nein 10/2001 118 102 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 23,56 Ja 11/2001 96 72 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 16,63 Nein 12/2001 118 104 Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 24,02 Ja 01/2002 97,75 49,75 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) 20,5 11,49 Nein 02/2002 107 93 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 21,48 Ja 03/2002 120 98 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) 20,5 22,63 Ja 04/2002 182 150 Position 2: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. Einzelvereinbarung vom 22.03.2002 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 18 Stunden (72 Unterrichtsstunden x 45 Minuten = 54 Stunden; angegeben: 72 Stunden). Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 34,64 Ja 05/2002 140 137,5 Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-4) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-12) 18 Unterrichtsstunden à 45 Minuten (siehe 06/2002, +13,5) 20,5 31,76 Ja 06/2002 164,5 130,25 Position 1: 18 Unterrichtsstunden wurden bereits im Mai 2002 geleistet (siehe 05/2002); nur 9 Unterrichtsstunden wurden im Juni 2002 geleistet. Eine Unterrichtsstunde dauert lt. Einzelvereinbarung vom 06.05.2002 nur 45 Minuten. Nach alledem ergibt sich ein Abzug von 20,25 Stunden (9 im Juni 2002 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = 6,75 Stunden; angegeben: 27 Stunden). Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) 20,5 30,08 Ja 07/2002 183 163,75 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. Einzelvereinbarung vom 22.03.2002 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 7,25 Stunden (29,25 im Juli 2002 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 22 Stunden; angegeben: 29,25 Stunden). Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-4) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 37,82 Ja 08/2002 255 234 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. Einzelvereinbarung vom 22.03.2002 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 13 Stunden (63 im Juli 2002 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 48 Stunden; angegeben: 61 Stunden). Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-2) Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) 20,5 54,04 Ja 09/2002 64 50 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 11,55 Nein 10/2002 84 12 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-40) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-32) 20,5 2,77 Nein 11/2002 69 21 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-32) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) 20,5 4,85 Nein 12/2002 54,5 18,5 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-12) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) 20,5 4,27 Nein 01/2003 72 48 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) 20,5 11,09 Nein 02/2003 70 54 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 12,47 Nein 03/2003 115,5 95,5 Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-12) 20,5 22,06 Ja 04/2003 108 4 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt, keine Rechnung (-80) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) 20,5 0,92 Nein 05/2003 98 4 Position 1: Nicht nachvollziehbar dargelegt, keine Rechnung (-80) Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) Position 4: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 0,92 Nein 06/2003 29 29 20,5 6,70 Nein 07/2003 80,75 40,75 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-24) Position 5: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-16) 20,5 9,41 Nein 08/2003 173,25 146,75 Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt, keine Rechnung (-1,5) Position 5: 11 Stunden wurden lt. Rechnung vom 03.09.2003 im September 2003 geleistet (-11). Position 6: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) Position 8: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-6) 20,5 33,89 Ja 09/2003 96,5 90,5 11 Stunden geleistete Arbeit für "WEGA Werbeagentur" (+11) Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 9 Stunden (38 im September 2003 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 29 Stunden; angegeben: 38 Stunden). Position 3: Nicht nachvollziehbar dargelegt (-8) 20,5 20,90 Ja 10/2003 120,5 107,5 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 13 Stunden (54 im Oktober 2003 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 41 Stunden; angegeben: 54 Stunden). 20,5 24,83 Ja 11/2003 85 76 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 9 Stunden (36 im November 2003 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 27 Stunden; angegeben: 36 Stunden). 20,5 17,55 Nein 12/2003 87 62 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 9 Stunden (36 im Dezember 2003 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 27 Stunden; angegeben: 36 Stunden). Position 2: Nicht nachvollziehbar dargelegt, keine Rechnung (-16) 20,5 14,32 Nein 01/2004 83,5 73,5 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 10 Stunden (42 im Januar 2004 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = [aufgerundet] 32 Stunden; angegeben: 42 Stunden). 20,5 16,97 Nein 02/2004 50 44 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt. "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 6 Stunden (24 im Februar 2004 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = 18 Stunden; angegeben: 24 Stunden). 20,5 10,16 Nein 03/2004 119 107 Position 1: Eine Unterrichtsstunde dauert lt "Freier-Mitarbeiter-Vertrag" vom 08.08.2003 bzw. 10.08.2003 nur 45 Minuten. Das führt zu einem Abzug von 12 Stunden (48 im März 2004 geleistete Unterrichtsstunden x 45 Minuten = 36 Stunden; angegeben: 48 Stunden). 20,5 24,71 Ja 04/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 05/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 06/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 07/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 08/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 09/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 10/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 11/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 12/2004 12 12 12,3 2,77 Nein 01/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 02/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 03/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 04/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 05/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 06/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 07/2005 65 65 12,3 15,01 Ja 08/2005 31,25 31,25 12,3 7,22 Nein 09/2005 73,5 71 Position 1: Lt. Stundennachweis zur Rechnung vom 02.11.2015 wurden im September 2005 nur 54,5 Stunden geleistet (-2,5). 12,3 16,40 Ja 10/2005 30,25 30,25 12,3 6,99 Nein 11/2005 51,75 51,75 12,3 11,95 Nein 12/2005 12 12 12,3 2,77 Nein 01/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 02/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 03/2006 74,5 55,75 Position 2: Lt. Stundennachweis zur Rechnung vom 15.04.2006 wurden im März 2006 nur 39,75 Stunden geleistet (-18,75). 12,3 12,88 Ja 04/2006 32,25 32,25 12,3 7,45 Nein 05/2006 68 68 12,3 15,70 Ja 06/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 07/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 08/2006 109,5 109,5 12,3 25,29 Ja 09/2006 44 44 12,3 10,16 Nein 10/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 11/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 12/2006 12 12 12,3 2,77 Nein 2007 - - Nach eigenen Angaben keine hauptberufliche Tätigkeit. 12,3 - Nein 2008 - - Nach eigenen Angaben keine hauptberufliche Tätigkeit. 12,3 - Nein 2.1.2.3 Ausgehend von den nachvollziehbar dargelegten Arbeitsstunden in einem Monat in Spalte 3 der Tabelle lässt sich die in Spalte 6 der Tabelle eingetragene durchschnittliche Wochenarbeitszeit errechnen. Diese ergibt sich aus dem in Spalte 3 der Tabelle eingetragenen Wert geteilt durch die durchschnittliche Wochenanzahl von 4,33 pro Monat. Auf diese Weise lässt sich die von der Klägerin angegebene Monatsarbeitszeit in eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit umrechnen, die dann mit den sich aus § 69 LBG ergebenden zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit (dazu oben unter 2.1.1) zu vergleichen ist. Für die Zeit vom 01.01.2000 (und auch davor) bis zum 01.04.2004 ist im Hinblick auf § 69 Abs. 4 LBG (a.F.), wonach jeder Beamtin und jedem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden kann, von einem erforderlichen Mindestbeschäftigungsumfang von 50 Prozent bezogen auf die in § 4 AzUVO (in der Fassung vom 29.11.2005) bestimmte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden (vgl. auch LBesGBW-VwV Nr. 32.1.3 zu § 32), also in Höhe von 20,5 Stunden, auszugehen. Ab dem 02.04.2004 (Geburtsdatum der Tochter der Klägerin) bis zum 31.12.2008 (und darüber hinaus) ist im Hinblick auf § 69 Abs. 2 LBG (a.F.), wonach unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LBG (a.F.) von einem Mindestbeschäftigungsumfang von 30 Prozent bezogen auf 41 Stunden, also in Höhe von 12,3 Stunden (12 Stunden und 18 Minuten), auszugehen. Denn in diesem Zeitraum (02.04.2004 bis 31.12.2008 und einige Zeit darüber hinaus) betreute die Klägerin als alleinerziehende Mutter ein Kind unter 18 Jahren (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBG a.F.). Dabei ist die Kammer zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass diese die angegebenen Arbeitsstunden nach dem 01.04.2004 erbracht hat, so dass die Klägerin im April 2004 nur einen Mindestbeschäftigungsumfang von (durchschnittlich) 12,3 Stunden pro Woche hätte erfüllen müssen, den sie allerdings nicht erreicht hat. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang sinngemäß einwendet, dass die Klägerin jeweils ihre Wochenarbeitszeit angeben müsse und sich allenfalls aus diesen Angaben eine valide durchschnittliche Wochenarbeitszeit errechnen lasse, die mit dem jeweils nach § 69 LBG (a.F.) maßgeblichen Mindestbeschäftigungsumfang verglichen werden könne, dringt er nicht durch. Er verkennt die Besonderheiten einer selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit, die sich (u.a.) – so auch hier – dadurch auszeichnet, dass Selbstständige bzw. Freiberufler keine festen Arbeitszeiten haben (dazu bereits unter 2.1.2.1) und die wöchentliche Arbeitszeit daher (erheblichen) Schwankungen unterliegen kann. Zur Vermeidung einer vor Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Schlechterbehandlung von selbstständig bzw. freiberuflich Tätigen, ist es – unabhängig von der durch die Klägerin lediglich angegebenen Monatsarbeitszeit – erforderlich, die Wochenarbeitszeiten über einen überschaubaren Zeitraum zu mitteln, um sie mit den sich aus § 69 LBG (a.F.) ergebenden zeitlichen Anforderungen hinsichtlich der Hauptberuflichkeit vergleichen zu können. 2.1.3 Die nach alledem aus den Spalten 1 bzw. 7 der Tabelle ersichtlichen Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit der Klägerin als Grafik-Designerin und Dozentin (insgesamt: 29 Monate; zur Berechnung: 856 Tage / 30 Tage = 28,5 Monate, aufgerundet gemäß § 32 Abs. 3 LBesGBW a.F. auf 29 Monate; vgl. auch LBesGBW-VwV Nr. 32.3 zu § 32) waren – auch von dem Beklagten weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt – nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn der Lehrerin für bildende Kunst bzw. Kunsterzieherin an einem Gymnasium oder hat diese Voraussetzung ersetzt (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW [a.F.]). Wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn sind vielmehr (nur) das von der Klägerin erworbene Diplom (FH) als Designerin und der erfolgreiche Abschluss einer pädagogischen Zusatzausbildung sowie das Bestehen der Prüfung zur Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Bildende Kunst gewesen (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 29 der Schullaufbahnverordnung Rheinland-Pfalz i.V.m. der Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung Rheinland-Pfalz in der am 01.02.2011 jeweils gültigen Fassung). 2.1.4 Schließlich sind die Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit als Grafik-Designerin und Dozentin mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a und b LBesGBW [a.F.]). Die Klägerin hat als diplomierte Grafik-Designerin ihre Tätigkeit durchgehend oberhalb der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt (vgl. allgemein auch LBesGBW-VwV Nr. 32.1.12 zu § 32), so dass die zuerst genannte Voraussetzung erfüllt ist. Auch aus der zweiten Voraussetzung ergeben sich hier keine Einschränkungen bezüglich der Berücksichtigungsfähigkeit der Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit. 2.1.4.1 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b LBesGBW (a.F.) muss die hauptberufliche Tätigkeit mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Hinter der Regelung steht die – nachvollziehbare – gesetzgeberische Erwägung, dass sich berufliche Erfahrung erst nach einer gewissen Zeit einstellt (vgl. LT-Drs. 14/6694, Seite 467). Dieser Gesetzeszweck und vor allem auch der Wortlaut der Vorschrift legen es nahe, dass die Tätigkeit hauptberuflich sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein muss, wobei kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind. Wann eine Unterbrechung noch als kurzfristig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Regelmäßig steht eine Unterbrechung bis zu einem Monat einer Zusammenrechnung der davor und danach liegenden hauptberuflichen Tätigkeitszeiten nicht entgegen (vgl. LBesGBW-VwV Nr. 32.1.12 zu § 32). Weiter ergibt sich aus dem Zweck und dem Wortlaut der Vorschrift, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem der Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochener hauptberuflicher Tätigkeit erreicht ist, längere Unterbrechungen für die Zusammenrechnung der förderlichen Zeiten unschädlich sind (vgl. LBesGBW-VwV Nr. 32.1.12 zu § 32). 2.1.4.2 Davon ausgehend hat die Klägerin im Februar 2001 den Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochener hauptberuflicher Tätigkeit erreicht. Nach ihren nachvollziehbar dargelegten Arbeitsstunden war die Klägerin erstmalig im Januar 2000 hauptberuflich als Grafik-Designerin und Dozentin tätig. Zwischen Februar 2000 bis einschließlich April 2000 war sie nicht (nachgewiesen) hauptberuflich tätig. Zeiträume nicht hauptberuflicher Tätigkeit unterbrechen grundsätzlich die Zusammenrechnung. Allerdings handelt es sich bei der dreimonatigen Unterbrechung hier um eine nur kurzfristige Unterbrechung. Denn es kann insoweit nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nebenberuflich als Grafik-Designerin und Dozentin auch in den Monaten Februar bis (einschließlich) April 2000 (nebenberuflich) tätig gewesen ist und daher weiterhin berufliche Erfahrung gesammelt hat. Dies zu Grunde legend sind die Monate Januar, Mai, September und Oktober 2000 sowie die Monate Januar und Februar 2001, in denen die Klägerin hauptberuflich tätig gewesen ist, im Hinblick auf das Erfordernis einer sechs monatigen hauptberuflichen Tätigkeit ohne Unterbrechung zusammenzurechnen. Denn die zwischen den genannten Monaten liegenden Unterbrechungen (zweimal jeweils drei und einmal zwei Monate) der hauptberuflichen Tätigkeit sind sämtlich kurzfristig gewesen. 2.2 Die von der Klägerin nachvollziehbar dargelegten Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit als Grafik-Designerin und Dozentin sind für die Verwendung der Klägerin als Lehrerin für bildende Kunst bzw. Kunsterzieherin an einem Gymnasium förderlich. 2.2.1 Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit sind förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sind, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Die Förderlichkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG a.F.: BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 – 2 C 4.01 –, juris; zur Anwendung dieser Grundsätze auf §§ 31, 32 LBesGBW a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris Rn. 22). Förderliche Zeiten sind insbesondere frühere hauptberufliche Tätigkeiten, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind (vgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2013 – 15 K 4360/12 –, juris; ferner Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 01.06.2016, § 28 BBesG / Berücksichtigungsfähige Zeiten, Rn. 50). Die Beurteilung der Förderlichkeit hat dabei die jeweils ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit anzuknüpfen. Dafür spricht die Formulierung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesGBW (a.F.). Denn der Nebensatz „soweit [...] förderlich sind“ knüpft an den Eingangshalbsatz „sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit“ an. In dem Eingangshalbsatz aber stellt der Gesetzgeber einen Bezug zum jeweils ausgeübten Beruf her (dazu bereits unter 2.1.2.1). Daraus ergibt sich, dass nicht die zu dem jeweiligen Beruf bzw. Berufsbild gehörenden einzelnen Tätigkeiten im Vordergrund der im Hinblick auf die Förderlichkeit vorzunehmenden Beurteilung stehen, sondern die hauptberufliche Tätigkeit als solche Beurteilungsgrundlage ist. Nur durch eine auf diese Art und Weise vorgenommene Beurteilung wird – insbesondere bei selbstständig Tätigen bzw. Freiberuflern – eine lebensnahe Beurteilung gewährleistet, ob die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach den dargestellten Grundsätzen für die Verwendung des Beamten förderlich sind. Bezüglich der Feststellung der Förderlichkeit ist der zuständigen Behörde dabei kein Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 – 4 S 2129/13 –, juris Rn. 22; a.A. für das BBesG: Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 01.06.2016, § 28 BBesG / Berücksichtigungsfähige Zeiten, Rn. 50). 2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Zeiten, in denen die Klägerin hauptberuflich als Grafik-Designerin und Dozentin tätig gewesen ist, im hier vorliegenden Einzelfall förderlich. 2.2.2.1 Die hauptberufliche Tätigkeit als selbstständige Grafik-Designerin und Dozentin steht nach objektiven Maßstäben in einem sachlichen Zusammenhang zur jetzigen Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin für bildende Kunst bzw. Kunsterzieherin an einem Gymnasium. Dafür spricht zunächst ein Vergleich der beiden Berufsbilder. Eine Grafik-Designerin entwirft grafische Kommunikationsmittel wie beispielsweise Anzeigen, Firmenlogos, Broschüren oder Internetauftritte. Sie plant, entwirft und gestaltet Medien. Dabei berücksichtigt sie funktionale, ästhetische und wirtschaftliche Gesichtspunkte (vgl. die Kurzbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit zu „Designer/in (Ausbildung) – Grafik“ und „Designer/in (Hochschule)“, abrufbar unter: https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null, zuletzt abgerufen am 01.07.2019). Eine Lehrerin für bildende Kunst bzw. eine Kunsterzieherin vermittelt Grundbegriffe im Bereich Kunst und motiviert Lernende jeder Altersstufe zur aktiven künstlerischen Betätigung (vgl. die entsprechende Kurzbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit zu „Kunstpädagoge/-pädagogin“). Ein zentrales Anliegen des Kunstunterrichts an Gymnasien ist die Entwicklung von Bildkompetenz. Das Fach Bildende Kunst verfolgt das Ziel, Schülerinnen und Schüler entsprechend ihres Alters und Entwicklungsstandes zu befähigen, Bilder herzustellen, zu erzeugen oder weiterzubearbeiten, zu verstehen, zu beurteilen und mittels Bildern zu kommunizieren. Das Fach Bildende Kunst soll umfassend schöpferische Kräfte und ästhetische Sensibilität fördern. Kunstunterricht zielt auf die Entwicklung der praktischen Gestaltungsfähigkeiten und Ausdrucksmöglichkeiten von Schülerinnen und Schülern, fördert ihre Wahrnehmung, die Entfaltung imaginativer Fähigkeiten und eine ästhetisch-forschende Grundhaltung (vgl. Bildungsplan des Gymnasiums, Bildungsplan 2016, Bildende Kunst, Baden-Württemberg [nachfolgend: Bildungsplan 2016], unter 1.1). Der Kunstunterricht leistet einen wichtigen Beitrag im Umgang mit den modernen Medien. Er gewährt Einblick in die Handhabung bildgebender Verfahren und in die digitale Kommunikation. Dabei fördert er begleitend auch ein verantwortungsvolles, medienkritisches Bewusstsein und trägt umfassend zur allgemeinen Medienbildung bei (vgl. Bildungsplan 2016 unter 1.1 / Beitrag des Faches zu den Leitperspektiven unter dem Punkt Berufliche Orientierung (BO)). Der Kunstunterricht leistet auch einen wichtigen Beitrag im Umgang mit den modernen Medien. Er gewährt Einblick in die Handhabung bildgebender Verfahren und in die digitale Kommunikation. Dabei fördert er begleitend auch ein verantwortungsvolles, medienkritisches Bewusstsein und trägt umfassend zur allgemeinen Medienbildung bei (siehe Bildungsplan 2016 unter 1.1 / Beitrag des Faches zu den Leitperspektiven unter dem Punkt Medienbildung (MB)). Davon ausgehend zeigt sich der sachliche Zusammenhang (u.a.) darin, dass die Berufe der Grafik-Designerin und der Kunsterzieherin kreative Berufe sind, die (u.a.) darauf ausgerichtet sind, Bildmedien, Methoden und Fähigkeiten zu entwickeln, die es ermöglichen, mittels Bildsprache zu kommunizieren. Eine Grafik-Designerin ist etwa auf Grund der im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen in der Lage, in besonderem Maße bei ihren Schülerinnen und Schülern ein verantwortungsvolles, medienkritisches Bewusstsein zu fördern, zur allgemeinen Medienbildung beizutragen (vgl. Bildungsplan 2016 unter 1.1 / Beitrag des Faches zu den Leitperspektiven unter dem Punkt Medienbildung (MB); ferner unter 2. / Prozessbezogene Kompetenzen unter 2.1 / Rezeption und 2.2 / Reflexion) und Einblicke in den kreativen Beruf der Grafik-Designerin geben (siehe Bildungsplan 2016 unter 1.1 / Beitrag des Faches zu den Leitperspektiven unter dem Punkt Berufliche Orientierung (BO)). 2.2.2.2 Der beschriebene sachliche Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten einer Grafik-Designerin und einer Lehrerin für bildende Kunst bzw. Kunsterzieherin an einem Gymnasium führt hier unter Berücksichtigung der von der Klägerin konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu der Bewertung, dass die Zeiten, während der diese hauptberuflich als Grafik-Designerin und Dozentin tätig gewesen ist, förderlich sind. Den von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, die im Wesentlichen aus Rechnungen nebst Stundenaufstellungen und (Lehr-)Aufträgen bestehen, lässt sich entnehmen, dass die Klägerin kreativ und künstlerisch tätig gewesen ist. Beispielsweise hat die Klägerin Broschüren (siehe etwa Rechnungen vom 02.05.2010, 09.10.2010, 14.05.2001, 03.09.2003 und vom 30.03.2004), Logos (siehe etwa Rechnungen vom 11.08.2000, 31.01.2001, 01.03.2002 und vom 17.02.2003), Illustrationen für wissenschaftliche Zwecke (siehe etwa Rechnungen vom 31.01.2001, 02.03.2001, 09.04.2001, 27.02.2002, 20.03.2002, und 30.10.2002), Präsentationen (siehe etwa Rechnungen vom 31.01.2001, 28.02.2001, 09.04.2001, 05.06.2001, 11.09.2002 und 07.05.2002), Flyer (siehe etwa Rechnung vom 03.09.2003) und Visitenkarten (siehe etwa Rechnung vom 02.11.2005 und 19.05.2006) gestaltet. Durch ihre vielfältigen kreativen und künstlerischen Tätigkeiten hat die Klägerin Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben, die für ihre jetzige Tätigkeit als Kunsterzieherin von Nutzen und Interesse sind. Insoweit konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 anhand von sehr ausführlichen Erläuterungen zu von ihr gefertigten Grafiken eindrucksvoll und für die Kammer gut nachvollziehbar aufzeigen, inwieweit sie aus ihrer Tätigkeit als Grafik-Designerin und Dozentin Nutzen im Hinblick auf die im Fach bildende Kunst zu vermittelnden prozessbezogenen Kompetenzen Rezeption, Reflexion, Produktion und Präsentation ziehen kann (vgl. Bildungsplan 2016 unter 2. / Prozessbezogene Kompetenzen). Die Klägerin stellte etwa nachvollziehbar dar, dass sie sich während ihrer Tätigkeit als selbstständige Grafik-Designerin und Dozentin vertiefte Kenntnisse (u.a.) in wahrnehmungspsychologischen Grundlagen angeeignet hat, die sie vor allem zur Vermittlung der prozessbezogenen Kompetenzen Rezeption und Reflexion nutzt. Sie konnte weiter aufzeigen, dass sie sich durch ihre hauptberufliche Tätigkeit Grundlagen der Bildgestaltung, wie etwa dem „Goldenen Schnitt“ und Ordnungsprinzipien des Bildaufbaus, angeeignet hat, die sie insbesondere zur Vermittlung der prozessbezogenen Kompetenz Präsentation nutzt. Sie erläuterte außerdem ausführlich und nachvollziehbar, dass sie als Grafik-Designerin eigenständig unter Anwendung unterschiedlicher Gestaltungs- und Präsentationsformen zahlreiche Prozesse und Projekte entwickelt, strukturiert und verwirklicht hat (vgl. Bildungsplan 2016 unter 2.3 / Produktion). Darüber hinaus ist im hier vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Dozentin für verschiedene Bildungseinrichtungen tätig gewesen. Dabei konnte sie Lehr- und Unterrichtserfahrung sammeln, die für ihre jetzige Verwendung ebenfalls von Nutzen ist. 2.2.2.3 Der Bewertung, dass die Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit als Grafik-Designerin und Dozentin förderlich sind, stehen schließlich die Stellungnahmen der Fachreferentinnen für Bildende Kunst beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 27.01.2016, 18.11.2016 und 02.05.2019 nicht entgegen. Soweit in den erwähnten Stellungnahmen darauf abgestellt wird, das sich der Begriff „Grafik“ in der Bildenden Kunst und im Grafikdesign unterscheide, greifen die Stellungnahmen zu kurz. Es fehlt an einer hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der von der Klägerin ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit als Grafik-Designerin und Dozentin. Denn diese wird im Wesentlichen nur anhand einer Tätigkeitsbeschreibung in einem Arbeitsvertrag vom 19.10.1998 bezüglich ihrer Förderlichkeit bewertet. An einer nachvollziehbaren Bewertung der in den Jahren 2000 bis 2008 ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeiten fehlt es jedoch ebenso wie an einer zusammenfassenden Würdigung der hauptberuflichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeübten Dozententätigkeit. So wird letztere nur im Hinblick auf das Kriterium der Hauptberuflichkeit bewertet (zum Kriterium der Hauptberuflichkeit unter 2.1.1 und 2.1.2). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. 4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 40, 52 Abs. 1 GKG auf 5.817,24 EUR festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung bei Klageerhebung; gewährte Besoldung im Kalenderjahr 2017, A 13, Stufe 7: 2 x 4.421,95 EUR [bis 01.03.2017] + 10 x 4.501,55 EUR [ab 01.03.2017] = 53.859,40 EUR; begehrte Besoldung im Kalenderjahr 2017, A 13, Stufe 9: 2 x 4.660,76 EUR + 10 x 4.744,65 EUR = 56,768,02 EUR; zweifache Differenz zwischen begehrter und gewährter Besoldung: 2 x 2.908,62 EUR = 5.817,24 EUR). Maßgeblich für den Streitwert hinsichtlich des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen ist § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 – 2 C 48.07 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 – 4 S 1462/17 –, juris Rn. 57; siehe auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen. Sie studierte zwischen 1991 und 1995 an einer Fachhochschule Kunst und Grafik-Design. Am ... legte sie ihre Diplomprüfung ab; mit Urkunde vom ... wurde ihr der Hochschulgrad Diplom-Designerin (Fachhochschule) verliehen. Zwischen 1995 und 1998 belegte sie einen Meisterschülerstudiengang in Medienkunst an der Hochschule für Grafik und Buchkunst in Leipzig; mit Urkunde vom ... wurde sie zur Meisterschülerin ernannt. Vom 01.01.1998 bis zum 31.12.1999 war sie als Dozentin am Berufsbildungswerk tätig. In den Jahren 2000 bis 2008 arbeitete sie als selbstständige, freischaffende Grafik-Designerin, übte diverse Dozententätigkeiten aus und war als freie Mitarbeiterin bei verschiedenen Werbeagenturen tätig. In der Zeit vom 01.02.2009 bis 31.01.2011 war sie als Lehrerin in Rheinland-Pfalz angestellt und absolvierte eine pädagogische Zusatzausbildung. Am 12.11.2010 bestand sie die Prüfung zur Befähigung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Bildende Kunst. Mit Wirkung vom 01.02.2011 wurde sie zur Studienrätin ernannt. Zum 01.08.2015 wurde sie in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versetzt. Mit Bescheid vom 07.10.2015 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen zunächst auf den 01.02.2011 fest. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, ihre vorangegangenen Lehrtätigkeiten und ihre selbstständige, freiberufliche Tätigkeit als diplomierte Grafik-Designerin seien zu Unrecht nicht als förderliche Zeiten bei der Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen berücksichtigt worden. Außerdem sei sie vor ihrem Wechsel in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bereits in der höheren Einkommensstufe A 13, Stufe 9 eingruppiert gewesen. Mit E-Mail vom 22.10.2015 teilte das Landesamt für Finanzen in Rheinland-Pfalz auf Anfrage des Landesamts mit, dass die Festsetzung der Einkommensstufe aufgrund des Alters der Klägerin erfolgt sei. Mit Schreiben vom 27.01.2016 übermittelte das Regierungspräsidium Karlsruhe auf Anfrage des Landesamts eine Stellungnahme der Referentin für Bildende Kunst vom 27.01.2016, wonach die unterschiedlichen Tätigkeiten der Klägerin als Grafik-Designerin nicht als förderliche Zeiten anerkannt werden könnten, da die im Rahmen dieser Berufstätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen deren Tätigkeit als Kunsterzieherin weder ermöglicht noch erleichtert oder verbessert habe. Der Auftrag der Werbegrafik sei kommerzieller Natur. Mithilfe von Bildmedien solle der Betrachter manipuliert werden, um ihn dazu zu bewegen, ein Produkt zu erwerben. Die Werbegrafik unterscheide sich also hinsichtlich der Gestaltungsabsicht grundlegend von der Bildenden Kunst. Dort stehe die kulturelle Gestaltungsabsicht im Vordergrund. Bis auf die Tatsache, dass in beiden Bereichen mit Bildern gearbeitet werde, bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Mit Bescheid vom 05.02.2016 setzte die Beklagte den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen auf den 01.02.2009 fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nach § 31 LBesGBW die Höhe des Grundgehalts nach Stufen bemessen werde. Das Aufsteigen in den Stufen bestimme sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (sog. Erfahrungszeiten). Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW beginne das Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam werde. Die Ernennung der Klägerin zur Studienrätin in der Besoldungsgruppe A 13 sei mit Wirkung vom 01.02.2011 durch das Land Reinland-Pfalz erfolgt. Seit dem 01.08.2015 habe die Klägerin daher in Anerkennung der Zeiten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in Rheinland-Pfalz Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 Stufe 7. Am 02.03.2016 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, dass sie vor ihrem Wechsel in den Schuldienst Baden-Württembergs bereits Erfahrungsstufe 9 im Schuldienst in Rheinland-Pfalz erreicht habe. In ihrem Unterricht verwende sie ihre Fachkenntnisse und Unterrichtsmaterialien aus ihrer Studien- und Berufszeit. Beruflich sei sie nicht nur als Grafik-Designerin, sondern auch als Dozentin für graphische Grundlagen bei verschiedenen Bildungsträgern tätig gewesen. Sie habe Jugendliche und Erwachsene unterrichtet. Im Bereich „Plastik/Installation/Aktion“ habe sie ein Aufbaustudium Medienkunst absolviert und Erfahrungen in „Performances und Videoinstallationen“ gesammelt sowie eigene Ausstellungen organisiert. Die Stellungnahme der Referentin für Bildende Kunst sei oberflächlich und fachlich nicht stichhaltig. Diese stelle lediglich darauf ab, dass sich die Gestaltungsabsichten der Werbegrafik und der Bildenden Kunst unterscheiden würden, ohne jedoch darauf einzugehen, ob die aus ihren vorhergehenden Tätigkeiten gewonnenen Erfahrungen für den Schulunterricht förderlich seien. Basis für die insoweit vorzunehmende Beurteilung sei der Bildungsplan 2016 für Gymnasien in Baden-Württemberg bezüglich Bildende Kunst. Hinsichtlich der dort enthaltenen Leitgedanken zum Kompetenzerwerb sei zunächst hervorzuheben, dass sie, die Klägerin, eine Fachfrau mit abgeschlossenem Design- und Medienkunststudium sowie sieben Jahren Berufserfahrung als selbstständige Grafik-Designerin sei. Vieles von dem, was sie ihren Schülerinnen und Schülern weitergebe, seien Erfahrungen aus dieser Zeit. Weiter sei anzumerken, dass sie über eine langjährige Berufserfahrung mit unterschiedlichen Layout- und Bildbearbeitungsprogrammen verfüge und in der Lage sei, ihre Schülerinnen und Schüler im Umgang mit dem PC unter Berücksichtigung der besonderen Praxisanforderungen zu unterrichten. Ihre frühere Tätigkeit sei nicht nur förderlich gewesen, sondern sie habe ihr überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet, ihre jetzige Tätigkeit als Kunsterzieherin wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 21.11.2016 übermittelte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Beklagten eine Stellungnahme der Referentin für Bildende Kunst vom 18.11.2016. Danach werde der Begriff „Grafik“ sowohl in der Bildenden Kunst als auch im Design verwendet. Die Bedeutungen würden sich jedoch in wesentlichen Punkten unterscheiden. In der Bildenden Kunst werde der Begriff „Grafik“ für die Bereiche der künstlerischen Zeichnung und der künstlerischen Druckverfahren verwendet. Der Begriff „Grafik-Design“ bezeichne dagegen die visuelle Gestaltung der in grafischen Elementen enthaltenen schriftlichen und bildlichen Nachrichten. Der Zweck des Grafik-Designs bestehe, ganz im Gegensatz zur Aufgabe der Bildenden Kunst, in der Erhöhung der Aufmerksamkeit und im besseren Verständnis dieser Nachrichten. Ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung in einem Arbeitsvertrag vom 19.10.1998 sei die Klägerin unter anderem in der Zeitschriftenproduktion tätig gewesen. Tätigkeiten dieser Art würden die Tätigkeit einer Kunsterzieherin weder ermöglichen noch erleichtern oder verbessern. Es gäbe nach den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise auf eine jahrelange Tätigkeit der Klägerin als Künstlerin. Die Klägerin habe ihre Dozenten-Tätigkeit ausweislich der Lehraufträge vom 14.01.1998 und vom 14.12.1998 nicht in Vollzeit, sondern lediglich in einem Umfang von drei bis vier Wochenstunden ausgeübt. Es sei richtig, dass sich die Berufserfahrung der Klägerin als Grafik-Designerin günstig auf die Vermittlung einzelner Leitperspektiven des Bildungsplans auswirken könne. Dies treffe allerdings auf viele Berufe zu. In einer Stellungnahme vom 02.05.2019, die im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 18.11.2016 Bezug nimmt, führt die (nunmehr zuständige) Referentin für Bildende Kunst ergänzend aus, dass die Dozententätigkeit der Klägerin keine Lehrtätigkeit sei, bei der die Klägerin die im Lehrplan zwingend vorgeschriebenen inhalts- und prozessbezogenen Kompetenzen unterrichtet habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Zeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW als förderlich anerkannt werden könnten, die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle treffe. Es sei zulässig, förderliche Zeiten im Rahmen des Ermessens nur teilweise anzurechnen. Hier sei für die Entscheidung das Regierungspräsidium Karlsruhe als personalverwaltende Dienststelle zuständig. Dieses habe in seiner Stellungnahme dargelegt, dass die vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten der Klägerin nicht als förderliche Zeiten anerkannt werden könnten. Eine höhere Grundgehaltsstufe als Stufe 7 komme auch aus anderen Bestimmungen nicht in Betracht. Bezüglich der höheren besoldungsrechtlichen Einstufung der Klägerin in Rheinland-Pfalz scheide eine Beibehaltung der beamten- und besoldungsrechtlichen Stellung aus Gründen des Vertrauensschutzes aus. Das LBesGBW enthalte keine gesetzliche Grundlage für die Beibehaltung eines Besitzstands der Besoldungsbezüge, welcher in einem anderen Bundesland erworben worden sei, oder für eine entsprechende Übernahme des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen aus einem anderen Bundesland bzw. hier der den früheren Bezügezahlungen des Landes Rheinland-Pfalz zugrunde liegenden Stufe 9 beim Grundgehalt. Am 24.02.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug nimmt und ergänzend vorträgt: Es treffe zwar zu, dass ihr kein Anspruch auf eine Besitzstandswahrung im Hinblick auf die Erfahrungsstufen zustehe. Allerdings habe das Landesamt zu begründen, warum es von der in Rheinland-Pfalz festgesetzten Erfahrungsstufe abweiche. Die Bewertung der früheren Dienstzeiten in Rheinland-Pfalz sei daher erneut vorzunehmen. Ihre früheren Tätigkeiten bei einer Werbeagentur und auch als Freiberuflerin seien nicht hinreichend bei der Prüfung berücksichtigt worden, ob förderliche Tätigkeiten vorliegen würden. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid liege eine sehr schematische Betrachtungsweise zugrunde, da ihre Tätigkeit für eine Werbeagentur als technisch-organisatorische und nicht auch als kreativ-künstlerische Tätigkeit eingestuft worden sei. Soweit das Landesamt argumentiere, dass die frühere Lehrtätigkeit vor allem wegen des geringen Stundenumfangs nicht berücksichtigt werden könne, werde wieder an ein formales Kriterium angeknüpft und nicht, wie dies zur Beurteilung der Förderlichkeit erforderlich gewesen wäre, auf die Inhalte der früheren Tätigkeit abgestellt. Ob eine hauptberufliche Tätigkeit im erforderlichen Umfang vorliege, sei überdies aus einer Gesamtschau aller Einzeltätigkeiten zu ermitteln. Nicht eingegangen werde schließlich auf ihre weiteren umfangreichen Tätigkeiten als Freiberuflerin, obwohl sich diese bestens dafür eignen würden, die im Bildungsplan 2016 niedergelegten Ziele zu erreichen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 05.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als selbstständige Grafik-Designerin und Dozentin in der Zeit von 01.01.2000 bis 31.12.2008 vorzuverlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf die Gründe in den Bescheiden des Landesamts im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Dozententätigkeit der Klägerin keine hauptberufliche Tätigkeit gewesen sei. Das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit setze in der Regel voraus, dass die Tätigkeit die Arbeitskraft mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beanspruche. Ausnahmsweise könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme, als hauptberuflich anerkannt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde und der Umfang des Lehrauftrags zumindest die nach den damaligen beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Untergrenze für die Teilzeitarbeit erreiche. Gemessen an diesen Vorgaben sei die Klägerin nicht hauptberuflich tätig gewesen. Die Dozententätigkeit sei nach den vorgelegten Unterlagen in einem zu geringen Umfang ausgeübt worden. Bezüglich der Tätigkeit als Freiberuflerin und im Anstellungsverhältnis sei zweifelhaft, ob sie förderlich sei. Hierfür sei Voraussetzung, dass die Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei. Das sei der Fall, wenn die Dienstausübung erst aufgrund der früher gewonnen Fähigkeiten und Erfahrungen ausgeübt werden könne oder wenn sie nach objektiven Maßstäben jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Ob diese Voraussetzung vorliege, beurteile sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Nach den Stellungnahmen der Referentin für bildende Kunst bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe seien die früheren Tätigkeiten der Klägerin nicht nützlich. Es sei festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit von 2000 bis 2008 keine Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe, die für ihre jetzige Tätigkeit von Nutzen oder Interesse seien. Der Kammer liegen die Behördenakte des Landesamtes für Besoldung und Versorgung und die Personalakten der Klägerin vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.