Urteil
1 K 5728/18
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:1212.1K5728.18.00
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Leitsätze
Sind die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm weit unterschritten, ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO von der Zumutbarkeit der durch eine Stellplatzanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken auszugehen. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (etwa die unbelastete Wohnruhe im rückwärtigen Bereich in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet) vorliegen, die es rechtfertigen würden, die zu erwartenden Belästigungen und Störungen als unzumutbar einzustufen.(Rn.78)
(Rn.82)
Tenor
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit neunzehn Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... in ... gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm weit unterschritten, ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO von der Zumutbarkeit der durch eine Stellplatzanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken auszugehen. Etwas anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls (etwa die unbelastete Wohnruhe im rückwärtigen Bereich in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet) vorliegen, die es rechtfertigen würden, die zu erwartenden Belästigungen und Störungen als unzumutbar einzustufen.(Rn.78) (Rn.82) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit neunzehn Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... in ... gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit 19 Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... in ... gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist hier anzuwenden, da die zu errichtenden Stellplätze gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO als bauliche Anlagen gelten und genehmigungspflichtig sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 LBO i.V.m. § 49 LBO). Letzteres folgt aus § 49 LBO, da in den §§ 50, 51, 69 oder 70 LBO nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere ist das Vorhaben nicht gemäß § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 11 lit. b des Anhangs (zu § 50 Abs. 1 LBO) verfahrensfrei, da die Nutzfläche der auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... zu errichtenden Stellplätze mit (ca.) 237,50 m2 über dem im Anhang festgelegten Grenzwert von 50 m2 Nutzfläche je Grundstück liegt. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO sind hier erfüllt. 2. Die Stellplatzanlage ist bauplanungsrechtlich zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier nach den Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Für Vorhaben, die – soweit hier relevant – die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, gilt gemäß § 29 Abs. 1 BauGB (u.a.) § 34 BauGB. Gemäß dessen Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der erwähnten Verordnung allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB anzuwenden. Die Vorschriften in § 34 Abs. 1 und 2 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind anwendbar (siehe hierzu unter 2.1) und die sich aus ihnen ergebenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen hier erfüllt (siehe hierzu unter 2.2). 2.1 Die Vorschriften in § 34 Abs. 1 und 2 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind anwendbar. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Denn die zu errichtenden Stellplätze werden (u.a.) mit Pflastersteinen befestigt und berühren, da sie im rückwärtigen Bereich einer Wohnbebauung liegen, (u.a.) die bauplanungsrechtlichen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nrn. 1 Alt. 1 und 2 Var. 1 BauGB (siehe hierzu auch unten unter 2.2.4.2 und 2.2.7.3; vgl. allgemein Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 29 BauGB Rn. 33 und § 12 BauNVO Rn. 34). Weiter liegt das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den kein gemäß § 30 Abs. 1 und 3 BauGB (qualifizierter) Bebauungsplan gilt, der vorrangig gegenüber § 34 BauGB anzuwenden wäre. 2.2 Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind gegeben. 2.2.1 Die Stellplatzanlage fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 BauNVO in die nähere Umgebung ein. 2.2.1.1 Die nähere Umgebung um das Baugrundstück entspricht einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO. Die nähere Umgebung wird durch das Straßengeviert ..., ...- und ... sowie die ... begrenzt, wobei ergänzend auch die jeweils auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandene Bebauung einbezogen werden kann. Die so eingegrenzte nähere Umgebung dient dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Die ... dient der Unterbringung von Gewerbebetrieben. In dem Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude auf dem Baugrundstück befinden sich eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit mehreren (Fach-)Ärzten, eine daran angeschlossene Physiotherapiepraxis, eine Facharztpraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Kanzlei mit zwei Rechtsanwälten und Räume der Schülerhilfe sowie der Schulkindbetreuung (siehe im Einzelnen Bild Nr. 14 der Anlage 2 zur Niederschrift vom 12.12.2019). Vom Baugrundstück aus betrachtet befindet sich in Richtung Südwesten eine Bäckerei und ein Juwelier (siehe Bilder Nrn. 21, 49 und 50). In der entgegengesetzten Richtung findet man eine weitere Bäckerei, ein Bekleidungsdiscountergeschäft, eine Buchhandlung, ein Friseur und ein Geschäft für Hörgeräte vor (siehe Bilder Nrn. 23, 26, 27, 29, 31 und 32). Auf der dem Baugrundstück gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine Apotheke, ein Modegeschäft, eine Textilpflege, zwei Bankfilialen, ein weiteres Modegeschäft sowie ein Kiosk (siehe Bilder Nrn. 24, 25, 28 und 30). An der Kreuzung ... befindet sich ein Papier- bzw. Schreibwarengeschäft. In der ...- und ... sowie der ... befindet sich Wohnnutzung (siehe Bilder Nrn. 34, 39 und 42). Nur in der ... ... und … sowie an der Kreuzung ... findet sich gewerbliche Nutzung in Form eines Malerbetriebs, eines Werkzeugmaschinenservice und eines Hotels (siehe Bilder Nrn. 40, 41, 47 und 48). Die in der ... vorhandene gewerbliche Nutzung ist mit Blick auf die allgemein zulässige Nutzung nach § 6 Abs. 2 BauNVO typisch für ein Mischgebiet. Auf dem Baugrundstück befindet sich ein Gebäude, das durch seinen sehr hohen Anteil an freiberuflicher- bzw. gewerblicher Nutzung den Charakter eines Geschäfts- und Bürogebäudes im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hat (vgl. allgemein: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 6 BauNVO Rn. 23). Ungefähr weitere 240 m2 Gewerbefläche stehen dort noch zur Verfügung (siehe Bild Nr. 23), die nach Angabe des Prokuristen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an ein Unternehmen im orthopädischen Bereich vermietet werden sollen. Darüber hinaus findet man in dem hier maßgeblichen Bereich der ... Einzelhandels- und sonstige Gewerbebetriebe, die auf Grund ihrer Größe und ihres Sortiments nach Einschätzung der Kammer nicht nur – wie typischerweise bei einer gewerblichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet – im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung der näheren Umgebung, sondern der übergebietlichen Versorgung dienen. Dies trifft beispielsweise auf das Bekleidungsdiscountergeschäft (siehe Bild Nr. 27), das Geschäft für Hörgeräte (siehe Bild Nr. 32) und den Juwelier (siehe Bild Nr. 49) zu. Auf die übergebietliche Versorgung des Bekleidungsgeschäfts weist bereits dessen auf Massenumsatz ausgerichtete Preispolitik hin, da es zur ... gehört (die Abkürzung „...“ steht für: ..., siehe den entsprechenden Eintrag bei Wikipedia zu „...“; vgl. allgemein zur über das Gebiet hinausgehenden Versorgungsfunktion von Discountern: Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 4 Rn. 16). Das Geschäft für Hörgeräte und der Juwelier decken (eher) einen längerfristigen Bedarf ab und sind damit ebenfalls auf einen entsprechend größeren Einzugsbereich ausgerichtet (vgl. allgemein: Vietmeier, a.a.O., Rn. 15). Zwar erscheint es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die zuletzt erwähnten Geschäfte (Bekleidungsdiscountergeschäft, Geschäft für Hörgeräte und Juwelier) jeweils für sich genommen auch nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig wären. Allerdings legt ihre Anzahl und auch die Qualität der gewerblichen Nutzung (siehe oben) deren allgemeine Zulässigkeit in dem hier maßgeblichen Bereich der ... nahe. Dies spricht für eine Einordnung als mischgebietstypische Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 und 4 BauNVO. Ausschlaggebend für die Einordnung der ... als Mischgebiet erweist sich davon ausgehend letztlich die (sehr) intensive freiberufliche und gewerbliche Nutzung des Gebäudes auf dem Baugrundstück (siehe oben; vgl. allgemein zu Geschäfts- und Bürogebäuden als bedeutsame Elemente eines Mischgebiets: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 6 Rn. 23). Die in quantitativer und qualitativer Hinsicht (sehr) intensive freiberufliche und gewerbliche Nutzung in der ... ist nach Einschätzung der Kammer im hier vorliegenden Einzelfall derart prägend für die nähere Umgebung, dass das maßgebliche Straßengeviert ...-, ...-, ... und ... insgesamt als Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren ist. Hierfür spricht entscheidend, dass die besonders intensive freiberufliche und gewerbliche Nutzung auf dem Baugrundstück in den rückwärtigen Bereich des hier maßgeblichen Straßengevierts hineinragt und dorthin stark ausstrahlt (siehe Bilder Nrn. 2, 16, 17 und 22). Die Ausstrahlungswirkung wird dabei dadurch begünstigt, dass auf dem Baugrundstück bzw. in dem dahinter befindlichen rückwärtigen Bereich keine trennende Bebauung vorhanden ist. Zwar schirmt derzeit eine (ca.) zwei Meter hohe Stützmauer die auf dem Baugrundstück vorhandene freiberufliche und gewerbliche Nutzung von dem rückwärtigen Bereich ab (siehe Bilder Nrn. 3 und 4). Allerdings bleibt die Abschirmung im Verhältnis zum Maß des auf dem Baugrundstück vorhandenen – stark ausstrahlenden – Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäudes gering, so dass der Stützmauer nach dem eingenommenen Augenschein keine insoweit trennende Wirkung zugemessen werden kann (siehe zur geringen abschirmenden Wirkung der Stützmauer auch unten unter 2.2.7.3). Dabei steht der Einordnung als Mischgebiet schließlich nicht entgegen, dass sich die gewerbliche Nutzung auf die ... konzentriert, wohingegen sich entlang der ...-, ... und ... weitestgehend Wohnbebauung befindet. Zwar setzt die Qualifizierung als Mischgebiet eine gewisse Durchmischung des Gebiets mit Wohn- und Gewerbenutzung voraus. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass Teile des Gebiets (mehr) gewerblich, andere Teile dagegen (mehr) durch Wohnnutzung geprägt sind (vgl. allgemein: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 6 Rn. 10b). So liegt es hier. Hinzu tritt, dass der rückwärtige Bereich entlang der ... nicht frei von jeder gewerblichen Nutzung ist (siehe oben). 2.2.1.2 Entspricht die nähere Umgebung um das Baugrundstück einem faktischen Baugebiet bzw. einem Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO, gilt für die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art (u.a.) bei Stellplätzen vorrangig § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO (vgl. zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO in faktischen Baugebieten: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 12 BauNVO Rn. 6). Danach ist die Stellplatzanlage hinsichtlich der Art der Nutzung zulässig. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind (u.a.) Stellplätze – hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB) – in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 des § 12 BauNVO nichts anderes ergibt. Mangels einer bundesgesetzlichen Definition von Stellplätzen kann auf die entsprechende bauordnungsrechtliche Definition zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 B 81.03 –, juris). Gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Solange die Stellplätze für das private Abstellen bestimmt sind, also nach ihrer planungsrechtlichen Zweckbestimmung nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ist eine gewerbliche Betriebsform, die durch eine Platz- oder Garagenmiete gekennzeichnet ist, für die Anwendung des § 12 BauNVO unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 20; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 12 BauNVO Rn. 35). Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BauNVO sind hier erfüllt, wobei sich aus den Absätzen 2 bis 6 des § 12 BauNVO nichts anderes ergibt. Bei den beantragten Stellplätzen handelt es sich um solche im Sinne des § 12 Abs. 1 BauNVO. Denn sie dienen dem privaten Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen. Dies ergibt sich (u.a.) aus den – von der Beklagten nicht bestrittenen – Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die zusätzlichen Stellplätze vornehmlich für die Angestellten bestimmt seien, die in dem Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude auf dem Baugrundstück arbeiten. Aus den § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO ergeben sich hier keine Einschränkungen. Insbesondere gilt § 12 Abs. 2 BauNVO nicht. Danach sind (u.a.) Stellplätze in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Das Baugrundstück liegt indes in keinem der genannten Baugebiete, sondern in einem Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO (siehe oben unter 2.2.1.1). Abgesehen davon spricht hier sehr viel dafür, dass sich aus § 12 Abs. 2 BauNVO auch dann keine Einschränkung ergeben würde, wenn das Baugrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet liegen würde. Denn nach dem eingenommenen Augenschein erscheint es naheliegend, dass die auf dem Baugrundstück vorhandene und – nach Aktenlage – auch zugelassene intensive freiberufliche- und gewerbliche Nutzung einen konkreten Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen in dem von der Klägerin beantragten Umfang verursacht (siehe hierzu unten unter 2.2.4.2). 2.2.2 Die Stellplatzanlage fügt sich nach ihrem Maß gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. 2.2.2.1 Beim Maß der baulichen Nutzung kommt es nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der BauNVO, sondern mehr auf das (äußere) Einfügen und die absoluten Maße (insbesondere Grundfläche, Höhe), weniger hingegen auf die relativen Maßstäbe wie Grundflächen- oder Geschossflächenzahl an. Entscheidend ist also die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist dabei auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Heranzuziehen sind vor allem die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Dabei bedarf es einer Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Auflage, § 34 BauGB Rn. 28). 2.2.2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen fügt sich die Stellplatzanlage bezüglich ihres Maßes ein. Die äußere Erscheinung der Stellplatzanlage erschöpft sich hier in deren Grundfläche. Diese beträgt ungefähr 590 m2. Eine solche Grundfläche ist in der näheren Umgebung nicht ohne jedes Vorbild. Beispielsweise haben nach den der Kammer vorliegenden Auszügen aus dem Liegenschaftskataster das auf dem Baugrundstück vorhandene Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude, die daran angeschlossene Stellplatzanlage oder die auf dem Grundstück ... vorhandene Garagenanlage eine vergleichbare Grundfläche. 2.2.3 Einer Beurteilung, ob sich die Stellplatzanlage hinsichtlich ihrer Bauweise in die nähere Umgebung einfügt, bedarf es hier nicht. Das bauplanungsrechtliche Kriterium der Bauweise bezieht sich in erster Linie auf Gebäude, insbesondere Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO; zu dessen Anwendung als Auslegungshilfe bei § 34 Abs. 1 BauGB: Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 22 BauNVO Rn. 47a). Die beantragten Stellplätze sind indes keine Gebäude (so im Ergebnis für Garagen und untergeordnete Nebenanlagen: Blechschmidt, a.a.O., Rn. 7). Ob auch gebäudeähnliche Anlagen erfasst werden, also Anlagen, die zwar keine Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn sind (vgl. hier: § 2 Abs. 2 LBO), von denen aber – bezogen auf den seitlichen Grenzabstand – Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen, kann offenbleiben (vgl. Blechschmidt, a.a.O.). Denn solche Wirkungen sind hier nicht ersichtlich. Dafür spricht auch, dass die Stellplatzanlage (ohne Wände) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist (siehe unten unter 2.2.4.2). 2.2.4 Die Stellplatzanlage fügt sich auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. 2.2.4.1 Maßstabsbildend für die überbaubare Grundstücksfläche sind die in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2018 – 5 S 978/17 –, juris Rn. 86; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Oktober 2018, § 34 Rn. 47; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage, § 34 BauGB Rn. 29 m.w.N.). Mit dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche sollen vor allem die Gestaltung des Ortsbildes, der Erhalt von Freiflächen und die Beschränkung der Versiegelung sowie die klein-klimatischen Verhältnisse gesteuert werden (vgl. zu den Zwecken einer Festsetzung nach § 23 BauNVO: Schilder, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 23 Rn. 2). Liegt die zu überbauende Grundstücksfläche – wie hier – hinter der vorderen, zur Erschließungsstraße ausgerichteten Bebauung, spricht man von einer sog. Hinterlandbebauung. Eine Hinterlandbebauung ist zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine solche Bebauung geprägt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.05.2019 – 1 K 1045/17 –). Hält das Bauvorhaben den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hingegen nicht ein, kann es ausnahmsweise zulässig sein, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, juris Rn. 4 ff. und vom 04.10.1995 – 4 B 68.95 –, juris Rn. 3; Urteil vom 26.5.1978 – IV C 9.77 –, juris Rn. 47; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2018 – 5 S 978/17 –, juris Rn. 87). Bei der Prüfung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen sind dabei (u.a.) die Wertungen des § 23 Abs. 5 BauNVO heranzuziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, juris Rn. 31; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2019, § 23 BauNVO Rn. 48; Hornmann, in: BeckOK, BauNVO, Stand: 15.09.2019, § 23 Rn. 66). 2.2.4.2 Gemessen an diesen Grundsätzen fügt sich die Stellplatzanlage in Hinterlandbebauung in die nähere Umgebung ein bzw. sie ist dort zumindest ausnahmsweise zulässig. Die nähere Umgebung ist durch Hinterlandbebauung geprägt. Beispielsweise ist im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks bereits eine Stellplatzanlage mit insgesamt fünfzehn (oberirdischen) Stellplätzen vorhanden. Dort befinden sich auch eine unabhängig vom Wohn-, Geschäfts- und Bürogebäude betretbare gewerblich genutzte Lagerhalle und Räume für freiberufliche Tätigkeit (siehe Bilder Nrn. 1 bis 4 und 17). Im Blockinnenbereich des hier maßgeblichen Straßengevierts ist weitere Hinterlandbebauung vorhanden (u.a. ein Geräteschuppen, ein Carport, zwei Garagen, eine gepflasterte Fläche, etc.; siehe Bilder Nrn. 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13). Dies verdeutlichen auch die der Kammer vorliegenden Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass eine Bebauung in dem geplanten Maß in Hinterlandbebauung derzeit ohne Vorbild ist, wovon aus den soeben dargelegten Gründen nicht auszugehen ist, wäre die Stellplatzanlage zumindest ausnahmsweise zulässig. Denn unter Berücksichtigung der materiellen Maßstäbe in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO und insbesondere der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO ist die beantragte Stellplatzanlage hier weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die materiellen Maßstäbe der Vorschrift, nach denen bei der im beplanten Innenbereich zu treffenden Ermessensentscheidung vor allem städtebauliche und nachbarliche Belange zu berücksichtigen sind, sind auch bei der im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB für die rechtliche Beurteilung des Einfügens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vorzunehmenden Prüfung, ob durch eine ausnahmsweise Zulassung bodenrechtlich beachtliche Spannungen entstehen, von Bedeutung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 2053/07 –, juris Rn. 27 bis 31; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.08.2004 – 1 B 01.2807 –, juris Rn. 21 f.; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: September 2019, § 23 BauNVO Rn. 48). Die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO sind hier heranzuziehen. Die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Stellplatzanlage ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO. Danach sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt. Unter diese abstandsflächenrechtliche Privilegierung fällt die Stellplatzanlage (vgl. zur weiten Auslegung der Regelung: Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Dezember 2014, § 6 Rn. 27: alle baulichen Anlagen erfasst, die keine Gebäude sind). Denn sie ist kein Gebäude, nicht höher als zwei Meter bzw. hat (nach dem derzeit gestellten Bauantrag) keine Wände, deren Wandfläche mehr als 25 m2 beträgt. Der Stellplatzanlage stehen keine städtebaulichen Belange entgegen. Zwar werden durch die im rückwärtigen, teilweise begrünten Blockinnenbereich gelegene Stellplatzanlage die städtebaulichen Belange in § 1 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 (die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse), Nr. 2 Var. 1 (die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), Nr. 5 Var. 6 (die Gestaltung des Ortsbildes) und Nr. 7 (Belange des Umweltschutzes) berührt. Dies trifft allerdings nur in (sehr) geringem Maß zu. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie bezüglich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ist insbesondere festzustellen, dass der Belang vor allem durch die durch die Stellplatzanlage verursachten Lärmemissionen berührt wird, die insoweit maßgeblichen Lärmrichtwerte aber eingehalten sind (siehe hierzu unten unter 2.2.7.4). Die Stellplatzanlage verunstaltet auch nicht das Ortsbild. Dies kann mit Blick auf die umfangreichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen werden, zu denen sich die Klägerin (freiwillig) bereit erklärt hat und die auch Gegenstand des Bauantrags sind. Zudem wird die Stellplatzanlage im rückwärtigen Bereich liegen, so dass sie von der Straße nicht auffallen wird. Sie vermag aus diesem Grund das Ortsbild nicht wesentlich zu verändern. Im Hinblick auf die geplanten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und unter Berücksichtigung der „Artenschutzrechtliche[n] Überprüfung zum Grundstück ...“ vom 23.09.2016, wonach das Vorhaben artenschutzrechtlich als unbedenklich einzustufen ist, gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung der Belange des Umweltschutzes. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung, dass die Stellplatzanlage städtebauliche Belange nur unwesentlich berührt, dadurch bestätigt, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob dem Bauvorhaben ungeachtet des Rücksichtnahmegebots bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Gründe entgegenstehen, nichts Substantielles vorgebracht hat. Den nur in (sehr) geringem Maß berührten städtebaulichen Belangen steht ein erhöhter Bedarf an zusätzlichen Stellplätzen auf dem Baugrundstück gegenüber, der mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO und daneben auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Belangs, den „Parkplatzsuchverkehr“ möglichst zu reduzieren (vgl. allgemein zu den Belangen des Verkehrs: § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: September 2019, § 1 Rn. 168), schutzwürdig ist und sich gegenüber den nur in geringem Maß berührten städtebaulichen Belangen im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung durchsetzt. Der Stellplatzbedarf ergibt sich hier aus der intensiven freiberuflichen und gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück. Davon konnte sich die Kammer anlässlich des eigenommenen Augenscheins eindrücklich selbst überzeugen. So waren die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden fünfzehn Stellplätze mit den beginnenden Geschäfts- und Sprechstundenzeiten nach kurzer Zeit nahezu vollständig belegt. Zuletzt stehen auch nachbarliche Belange der Stellplatzanlage nicht entgegen. Insbesondere liegt keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor (siehe hierzu unten unter 2.2.7). 2.2.5 Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB vor. Denn die Erschließung der Stellplatzanlage ist sichergestellt. Die Zuwegung wird über die ... bzw. die auf dem Baugrundstück bereits vorhandenen Stellplätze erfolgen. Die Stellplatzanlage wahrt die Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse und beeinträchtigt das Ortsbild nicht (siehe bereits oben unter 2.2.4.2). 2.2.6 Die Stellplatzanlage ist schließlich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig. 2.2.6.1 Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets wiedersprechen. Die Vorschrift dient der Wahrung der typischen Prägung des Baugebiets und enthält – wie im Übrigen auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (siehe hierzu unten unter 2.2.7) – ein Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 15 Rn. 42 f.). 2.2.6.2 Die Stellplatzanlage wiederspricht nach den in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgezählten Kriterien nicht der typischen Prägung des hier vorliegenden Mischgebiets (siehe zu dessen Prägung durch Wohn- und Gewerbenutzung bereits oben unter 2.2.1.1). Die Stellplatzanlage widerspricht nach den Kriterien Anzahl und Lage nicht der Eigenart des Mischgebiets. Diese Kriterien können vor allem dann auf eine Unzulässigkeit im Einzelfall führen, wenn eine bauliche Anlage andere Nutzungen zu verdrängen droht und die dadurch entstehende starke Häufung einer Nutzung in einem Teil des Baugebiets dem Gebietscharakter widerspricht. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Gebietsteil, in dem die bauliche Anlage entstehen soll, mit der Zulassung weiterer (ähnlicher) Anlagen die Eigenart des Baugebiets nicht mehr aufweisen würde (vgl. allgemein: Pützenbacher, a.a.O., Rn. 62 f.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: September 2019, § 15 BauNVO Rn. 16). Entscheidend gegen eine Unzulässigkeit im Einzelfall spricht hier bereits, dass nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein nicht erkennbar ist, dass die Stellplatzanlage die in dem maßgeblichen Straßengeviert ...-, ...-, ... und ... vorhandene mischgebietstypische Nutzung (siehe hierzu im Einzelnen oben unter 2.2.1.1) verdrängen wird. Denn sie soll auf einer bisher unbebauten Fläche im Blockinnenbereich des beschriebenen Straßengevierts verwirklicht werden. Des Weiteren kann eine Unzulässigkeit hier auch mit Blick auf die Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO ausgeschlossen werden, wonach Stellplätze in allen Baugebieten zulässig sind. Denn daraus lässt sich ableiten, dass Stellplätze die Eigenart eines Baugebiets in der Regel nicht wesentlich verändern und ihr damit auch nicht widersprechen können. Etwas anderes erscheint nur in Ausnahmefällen im Fall einer extremen Häufung von Stellplätzen denkbar. Von einer solchen Häufung ist nach der Schaffung von (zusätzlichen) 19 Stellplätzen auf dem Baugrundstück aber nicht auszugehen. Die Stellplatzanlage ist auch nicht nach ihrem Umfang im Einzelfall unzulässig. Ein Vorhaben widerspricht nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets und ist damit im Einzelfall unzulässig, wenn es sich durch seine bautechnische Größe oder durch seinen Benutzerkreis offensichtlich unangemessen von den das Gebiet prägenden Nutzungen abhebt (vgl. Pützenbacher, a.a.O., Rn. 65; Söfker, a.a.O., Rn. 17). Davon ist nicht auszugehen. Die Stellplatzanlage ist hinsichtlich ihrer bautechnischen Größe nicht offensichtlich unangemessen. Hierfür spricht, dass sie sich hinsichtlich ihres Maßes gut in die nähere Umgebung einfügt (siehe oben unter 2.2.2; zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allgemein: Söfker, a.a.O., Rn. 18). Die Stellplatzanlage hebt sich auch nicht von der das Gebiet prägenden Nutzung ab. Denn sie dient der Deckung des Stellplatzbedarfs für die das Mischgebiet kennzeichnenden freiberuflichen und gewerblichen Nutzung auf dem Baugrundstück (siehe oben unter 2.2.4.2). Auf Grund dieser dienenden Funktion widerspricht die Stellplatzanlage auch nach ihrer Zweckbestimmung nicht der Eigenart des hier vorliegenden Mischgebiets (vgl. allgemein: Pützenbacher, a.a.O., Rn. 66). 2.2.6.3 Die Stellplatzanlage verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot (siehe hierzu sogleich). 2.2.7 Die Stellplatzanlage ist zuletzt auch nicht wegen § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig. In der zuletzt genannten Vorschrift ist – wie auch in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (siehe oben) – das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verankert (siehe oben). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. 2.2.7.1 Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO ist anwendbar. Die Vorschrift in § 12 Abs. 1 BauNVO schließt die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots nicht aus. Nach der genannten Vorschrift sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO nichts Abweichendes ergibt. Im konkreten Einzelfall können sich jedoch Einschränkungen für Stellplätze und Garagen – über § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO hinaus – auch aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59.02 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 – 3 S 1964/13 –, juris Rn. 10; Mattes, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.09.2019, § 37 LBO Rn. 110; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 40). Einer Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots steht auch nicht § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO entgegen, der eine ähnliche Regelung wie § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO für Stellplätze und Garagen enthält (siehe hierzu auch unten unter 3.1). Die Regelung in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO kann hier schon deshalb nicht die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ausschließen, weil es sich bei der Vorschrift um eine landesrechtliche Regelung aus dem Baupolizeirecht handelt (vgl. allgemein zum Charakter der LBO als „Baupolizeirecht“: Uechtritz, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.02.2018, Abschnitt: Grundlagen des Bauordnungsrechts in Baden-Württemberg, Rn. 1 f.), wohingegen das Rücksichtnahmegebot in bundesgesetzlichen Regelungen betreffend das Bauplanungsrecht verankert ist (vgl. Dürr/Leven/Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 16. Auflage, Rn. 296). Die unterschiedlichen Gesetzgeber und Zweckrichtungen der Vorschriften lassen darauf schließen, dass diese grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind (vgl. für eine gemeinsame Prüfung von § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO und § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2013 – 3 S 1964/13 –, juris 10 ff.). 2.2.7.2 Welche Anforderungen das (bauplanungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, juris Rn. 17 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 – 3 S 149/17 –, juris Rn. 18). Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Stellplatzanlage nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. 2.2.7.3 Im Hinblick auf die Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot sind zunächst folgende Belange zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen: Als nachbarliche Belange sind hier wegen der von der Stellplatzanlage ausgehenden Belästigungen und Störungen (siehe hierzu unten unter 2.2.7.4) vor allem das Wohnen, die Ruhe und die Erholung betroffen. Der rückwärtige Bereich des Straßengevierts ...-, ...-, ... und ... ist begrünt und durch hohen Baumbestand sowie durch Nutz- und Ziergärten geprägt. Dies wirkt sich förderlich auf die Wohnruhe aus, die mit Blick auf die öffentlichen Belange in § 1 Abs. 6 Nr. 1 Alt. 1 (die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) und Nr. 2 Var. 1 BauGB (die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung; siehe zu alledem bereits oben unter 2.2.4.2) schutzwürdig ist. Allerdings ist die konkrete Schutzwürdigkeit stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Danach besteht die Schutzwürdigkeit der Wohnruhe hier nur eingeschränkt. Dies ergibt sich zunächst abstrakt daraus, dass Anwohner in dem hier vorliegenden Mischgebiet, in dem Wohn- und Gewerbenutzung nebeneinander liegen (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO), im Vergleich etwa zu einem reinen (vgl. § 3 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) in erhöhtem Maß Belästigungen und Störungen hinzunehmen haben (vgl. allgemein: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: September 2019, § 15 BauNVO Rn. 22; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage, § 15 Rn. 104). Darüber hinaus besteht eine konkrete Vorbelastung durch die bereits vorhandenen fünfzehn Stellplätze auf dem Baugrundstück. Zwar werden diese derzeit durch eine (ca.) zwei Meter hohe Stützmauer von dem dahinterliegenden Bereich abgeschirmt (siehe Bilder Nrn. 2 und 3 der Anlage 2 zur Niederschrift vom 12.12.2019). Bei der Bewertung der konkreten Schutzwürdigkeit der Wohnruhe kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin die auf ihrem Grundstück befindliche Stützmauer jederzeit ohne Einholung einer Baugenehmigung abreißen könnte (vgl. §§ 49, 50 Abs. 1 und 3 Nr. 1 LBO i.V.m. der Anlage Nr. 7 lit. a und c zu § 50 Abs. 1 LBO). Davon abgesehen ist die Abschirmung insbesondere in lärmtechnischer Hinsicht unvollkommen, weil es sich nicht um eine spezielle Lärmschutzwand handelt (vgl. zu den vor allem relevanten Lärmemissionen der Stellplatzanlage unten unter 2.2.7.4). Daneben befinden sich zwei Garagen und ein Carport recht zentral im Blockinnenbereich (siehe Bild Nr. 7 der Anlage 2 zur Niederschrift vom 12.12.2019), die ebenfalls zu einer Vorbelastung beitragen. Dem Schutz des Wohnens, der Ruhe und der Erholung steht der schutzwürdige Belang der Klägerin an der Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen gegenüber, um den konkreten Bedarf an Stellplätzen für die freiberufliche- und gewerbliche Nutzung auf dem Baugrundstück zu decken. Dieses private Interesse der Klägerin wird durch den öffentlichen Belang gestärkt, (u.a.) den „Parkplatzsuchverkehr“ möglichst zu reduzieren (siehe zu alledem oben unter 2.2.4.2). 2.2.7.4 Davon ausgehend fällt die vorzunehmende Abwägung hier zu Gunsten der Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen aus. Dieses Abwägungsergebnis folgt zunächst daraus, dass der nachbarliche Belang der Wohnruhe nach den vorangegangenen Ausführungen abstrakt bzw. konkret vorbelastet und damit weniger schutzwürdig ist als das Interesse der Klägerin an der Schaffung von zusätzlichen Stellplätzen, um einen konkreten Stellplatzbedarf zu decken. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen vor diesem Hintergrund nach den Umständen des Einzelfalls die von der Stellplatzanlage ausgehenden Belästigungen und Störungen. Insoweit ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze grundsätzlich in allen Baugebieten gebietsverträglich sind. Die allgemeine Gebietsverträglichkeit von Stellplätzen und Garagen gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO bedeutet, dass die typischerweise mit diesen Anlagen verbundenen Belästigungen und Störungen grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 11.05 –, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 – 3 S 149/17 –, juris Rn. 30; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 39). Die von den Nachbarn damit in der Regel zu duldenden Stellplätze und Garagen können nur ausnahmsweise unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Zahl, Zuwegung und sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls zu Beeinträchtigungen führen, die über das sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2016 – 8 A 10490/16 –, juris Rn. 28). Ausgehend davon ist die Stellplatzanlage hier nicht unzumutbar. Zunächst ist hinsichtlich der zu erwartenden Belästigungen und Störungen festzustellen, dass die nachbarlichen Belange hier kaum durch Licht- und Abgasemissionen, sondern vor allem durch Lärmemissionen der Stellplatzanlage berührt sind. Dies lässt sich aus den Planunterlagen schließen, die Gegenstand des Bauantrags sind. Daraus ergibt sich (u.a.), dass um die Stellplatzanlage eine Heckenbepflanzung angelegt wird. Aus diesem Grund ist nicht damit zu rechnen, dass die etwa von Kraftfahrzeugscheinwerfern ausgehenden Lichtemissionen wegen des durch die Hecken gegebenen Sichtschutzes zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen auf den Nachbargrundstücken führen werden, zumal die Nutzung der Stellplatzanlage nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Tagzeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkt ist. Dies gilt im Ergebnis auch bezüglich der Abgasemissionen, die parkende Kraftfahrzeuge vor allem bei der An- und Abfahrt sowie Rangiervorgängen verursachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den Planunterlagen nicht nur Hecken gepflanzt, sondern auch die nicht gepflasterten Flächen weitgehend begrünt und mehrere Bäume gepflanzt werden sollen. Durch diese ökologischen Maßnahmen liegt es sehr nahe, dass auf den die Stellplatzanlage umgebenden Nachbargrundstücken nicht mit erhöhten Abgasemissionen zu rechnen ist. Hinzu tritt, dass die Stellplatzanlage hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Rangierflächen eher großzügig bemessen ist. Dies wird dazu beitragen, dass sich die erforderlichen Rangiervorgänge, bei denen mitunter wegen des in niedrigen Gängen eher hochtourig laufenden Motors besonders viel Abgase entstehen können, aller Voraussicht nach auf ein Minimum reduzieren werden. Selbst wenn aber nach alledem noch mit geringen Licht- und Abgasimmissionen auf den Nachbargrundstücken zu rechnen wäre, wären diese jedenfalls mit Blick auf die gesetzliche Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO nicht unzumutbar. Bezüglich der vor allem relevanten Lärmemissionen bleibt anzumerken, dass auch diese für die nähere Umgebung nicht unzumutbar sind. Insoweit bietet insbesondere die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz vom 26.08.1998 (GMBl 1998 Nr. 26, Seite 503; Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) brauchbare, wenn auch rechtlich nicht verbindliche Anhaltspunkte für die Zumutbarkeitsbewertung, die entscheidend von den konkreten Umständen bestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59.02 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 – 3 S 149/17 –, juris Rn. 28 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2016 – 2 M 49/16 –, juris Rn. 28 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2019, § 12 BauNVO Rn. 41). Hier ist festzustellen, dass die sich (u.a.) aus der TA-Lärm ergebenden Richtwerte nicht nur eingehalten sind, sondern sogar (weit) unterschritten werden. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 17.05.2016, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist. In dem schlüssigen und gut nachvollziehbaren Gutachten wird davon ausgegangen, dass die Bebauung entlang der ..., ...- und ... einem allgemeinen Wohngebiet und die Bebauung entlang der ... einem Mischgebiet entspricht. Die in diesen Gebieten jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm im Beurteilungszeitraum Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) würden um mindestens 9 db(A) und die maximal zulässigen Spitzenschallpegel um mindestens 15 dB(A) unterschritten. Auch sonstige Schallprobleme werden in dem Gutachten unter Berücksichtigung weiterer einschlägiger Verordnungen, Richtlinien, gesetzlicher Grundlagen und fachlicher Grundwerke für den Themenkomplex „Anlagenlärm“ (etwa der sog. „Parkplatzlärmstudie“) ausgeschlossen. Bei der rechtlichen Bewertung der in dem schalltechnischen Gutachten getroffenen Feststellungen ist zu beachten, dass sich dieses auf die Schaffung von 27 zusätzlichen Stellplätzen bezieht. Mit dem Bauantrag vom 22.09.2016 werden jedoch nur 19 Stellplätze beantragt. Weiter ist hervorzuheben, dass das Gutachten die ...- und ... sowie die ... als allgemeines Wohngebiet eingestuft hat. Für ein allgemeines Wohngebiet gelten strengere Immissionsrichtwerte als für ein Mischgebiet, in dem jedoch die erwähnten Straßen liegen (siehe oben unter 2.2.1.1). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die in dem Gutachten festgestellte Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm unter Berücksichtigung der reduzierten Stellplatzanzahl und der Einordnung des gesamten Straßengevierts als Mischgebiet sogar noch höher ausgefallen wäre. Sind die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm – wie hier – weit unterschritten, ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 12 Abs. 1 BauNVO von der Zumutbarkeit der durch eine Stellplatzanlage hervorgerufenen Lärmimmissionen auf den Nachbargrundstücken auszugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2017 – 3 S 149/17 –, juris Rn. 30). Etwas anderes kann sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die es rechtfertigen würden, die zu erwartenden Belästigungen und Störungen trotz der Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte als unzumutbar einzustufen. Solche Umstände sind hier aber nicht gegeben. Ein besonderer Umstand wäre in diesem Zusammenhang etwa, wenn die vorhandene Wohnruhe in besonderem Maße schutzwürdig wäre, weil der rückwärtige Bereich in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet liegt (vgl. zu einem solchen Fall etwa: BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 – 4 B 69.02 –, juris, wobei es dort außerdem um eine zusätzlichen Lärm emittierende Parkliftanlage ging), das zudem weitgehend frei von einer konkreten Vorbelastung ist (vgl. zur hervorgehobenen Bedeutung der Vorbelastung allgemein: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2019 – 7 A 3284/17 –, juris Rn. 35). So liegt es hier aber nicht. Denn zum einen liegt der rückwärtige Bereich in einem Mischgebiet, in dem Belästigungen und Störungen eher hinzunehmen sind, und zum anderen ist er durch die bereits vorhandenen Stellplätze auch konkret vorbelastet (siehe hierzu bereits oben unter 2.2.7.3). Davon abgesehen ist bei der Bewertung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, dass die geplante Nutzung der Stellplatzanlage unter größtmöglicher Schonung der Wohnruhe erfolgt. So ist sie nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Tagzeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkt. Daneben hat der Prokurist der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die zusätzlich geschaffenen Stellplätze den Angestellten vorbehalten sein sollen, die auf dem Baugrundstück beschäftigt sind. Es steht aus diesem Grund zu erwarten, dass Anwohner – entgegen der Einschätzung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in seinem Widerspruchsbescheid – nur zu bestimmten Uhrzeiten, nämlich zu Beginn und Ende der Arbeitszeiten, mit relevantem Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen haben. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Bereitschaft zur Niederschrift erklärt, eine Nebenbestimmung zur Baugenehmigung des Inhalts zu akzeptieren, wonach die neu entstehende Stellplatzanlage mit einer massiven und zu begrünenden Mauer zu begrenzen ist, die in der Höhe dem Mittel der bisher die auf dem Baugrundstück vorhandenen Stellplätze umgebenden Mauer entspricht. Ebenso hat sie angegeben, zur Hinnahme ähnlicher Nebenbestimmungen bereit zu sein. 3. Die Stellplatzanlage ist bauordnungsrechtlich zulässig und verstößt auch nicht gegen sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. 3.1 Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das (bauordnungsrechtliche) Rücksichtnahmegebot in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO vor. Danach darf die Nutzung der Kfz-Stellplätze und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch das Spielen auf Kinderspielplätzen, das Wohnen und das Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Die Vorschrift ist zwar mangels Spezialität des in § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich anwendbar (siehe hierzu auch oben unter 2.2.7.1). Da aber beide Vorschriften letztlich unzumutbare Beeinträchtigungen verhindern sollen, führt ihre Anwendung in aller Regel zu demselben Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 – 4 C 3.00 –, juris Rn. 14; Mattes, in: BeckOK, Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.09.2019, § 37 LBO Rn. 110). So liegt es auch hier, d.h. mangels eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO (siehe hierzu oben unter 2.2.7) scheidet auch ein Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO aus. 3.2 Soweit die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung – GaVO) vom 07.07.1997 (u.a.) in § 2 Abs. 6 nicht nur Anforderungen an Garagen, sondern auch an Stellplätze bezüglich Zu- und Abfahrten enthält (vgl. allgemein: Sauter, Landesbauordnung Baden-Württemberg, Stand: Januar 1998, § 37 Rn. 105), sind diese eingehalten. Da die geplante Stellplatzanlage nur eine Stellplatzfläche von (ca.) 237,50 m2 hat, damit einer Mittelgarage im Sinne von § 1 Abs. 8 Nr. 2 GaVO (Nutzfläche 100 m2 bis 1000 m2), nicht aber einer Großgarage im Sinne von § 1 Abs. 8 Nr. 3 GaVO (Nutzfläche über 1000 m2) entspricht sowie über keine Kurven verfügt, ist nur die sich aus § 2 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GaVO ergebende Anforderung relevant. Danach müssen die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen mindestens 2,75 m breit sein, wobei sich aus § 2 Abs. 3 GaVO ergibt, dass nur Großgaragen über getrennte Zu- und Abfahrten verfügen müssen. Davon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die geplante Zu- und Abfahrt zu der Stellplatzanlage nicht diesen Anforderungen entspricht. So lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass die gemeinsame Zu- und Abfahrt mindestens (ca.) fünf Meter breit sein wird. 3.3 Es ist zuletzt nicht ersichtlich, dass die Stellplatzanlage gegen andere bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Beklagten als Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen könnte. Entsprechendes hat auch die Beklagte auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert geltend gemacht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Parkplatzes. Auf dem Baugrundstück ..., ... (Flurstück-Nr.: ... der Gemarkung ...), deren Eigentümerin die Klägerin ist, befindet sich ein Ärzte- und Geschäftshaus. In dessen rückwärtigen Bereich sind fünfzehn der Klägerin zugeordnete PKW-Parkplätze vorhanden. Am 20.06.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erweiterung dieser vorhandenen fünfzehn Parkplätze um 24 PKW-Stellplätze und legte im Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens (u.a.) ein schalltechnisches Gutachten vom 17.05.2016 der ... vor. Die Stellplatzzahl wurde mit Tektur vom 22.08.2016 auf 19 Stellplätze reduziert und unter dem 22.09.2016 ein entsprechender (neuer) Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt. Zum Zweck der Erweiterung erwarb die Klägerin nach den Angaben ihres Prokuristen in der mündlichen Verhandlung Teilbereiche der Grundstücke ... (Flurstück-Nr.: ...) und ... (Flurstück-Nr.: ...). Diese beiden Teilbereiche liegen im rückwärtigen östlichen Bereich der jeweiligen Grundstücke. Dort sollen die neu zu errichtenden Stellplätze an die bereits bestehenden rückwärtigen Stellplätze anschließen. Von diesen sollen sie durch eine Schranke abgetrennt sein und nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr genutzt werden können. Das Baugrundstück bzw. die erworbenen Teilbereiche liegen im unbeplanten Innenbereich in dem Straßengeviert ..., ..., ... und .... Im Bereich der … Straße werden die meisten Gebäude im Erdgeschoss gewerblich genutzt; in den oberen Geschossen überwiegt Wohnnutzung. Die ...- und ... sind durch Wohnnutzung geprägt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der ... befinden sich an der Kreuzung ... ein Hotel mit Gaststätte und Parkplätzen. Im Übrigen ist die ... ebenfalls durch Wohnnutzung geprägt. Das beschriebene Straßengeviert weist eine nahezu geschlossene Blockrandbebauung auf. Im Blockinnenbereich ist die Bebauung entlang der ... tiefer als im rückwärtigen Bereich entlang der ..., ... und .... Das Baugrundstück ist im rückwärtigen Bereich zu den erworbenen Teilbereichen durch eine Mauer abgegrenzt. Während der rückwärtige Teil der Grundstücke entlang der ... durch tiefe Bebauung, Pflasterung und Garagen gekennzeichnet ist, befinden sich in den rückwärtigen Bereichen entlang der ..., ... und ... überwiegend hoher Baumbestand sowie Nutz- und Ziergärten. Vorhanden sind des Weiteren Gartenhäuser an der rückwärtigen Grenze zu den Grundstücken an der ... sowie diverse Schuppen, Garagen und Pflasterungen, die sich im rückwärtigen Bereich an die Blockrandbebauung anschließen. Im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Nachbarbeteiligung erhoben zahlreiche Eigentümer angrenzender Grundstücke Einwendungen gegen die Erweiterung der auf dem Baugrundstück vorhandenen PKW-Parkplätze. Mit Bescheid vom 08.02.2017, dem Kläger zugestellt am 22.02.2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 22.09.2016 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Errichtung von 19 Stellplätzen füge sich nach der Art der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar seien auf den angrenzenden Grundstücken in den rückwärtigen Grundstücksbereichen überdachte Freisitze, Gerätehäuser und Garagen vorhanden. Diese seien jedoch für einen Blockinnenbereich als gebietsverträglich anzusehen und im Verhältnis zur Wohnnutzung angemessen sowie untergeordnet. Die Errichtung von 19 Stellplätzen sei dagegen sowohl hinsichtlich der Art als auch der Nutzungsintensität ohne Vorbild. Es sei mit bewältigungsbedürftigen Spannungen in Form von Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen, die die derzeit herrschenden gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse stören würden. Schließlich seien die Anforderungen an eine Großgarage nach § 2 Garagenverordnung (GaVO) nicht erfüllt. Am 09.03.2017 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Das Bauvorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung ein. Maßgeblich für die Beurteilung sei § 12 BauNVO. Das Baugrundstück liege in einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, so dass § 12 Abs. 1 BauNVO gelte, wonach Stellplätze hinsichtlich der Art der Nutzung ohne Begrenzung zulässig seien. Selbst wenn man sich aber auf den Standpunkt stellen würde, dass ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorliege, sei die geplante Stellplatzanlage gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässig. Danach seien Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Bei der Ermittlung des Bedarfs sei die zugelassene Nutzung im gesamten Baugebiet zu berücksichtigen. Davon ausgehend herrsche in der näheren Umgebung um das Baugrundstück eine ganz erhebliche Parkplatzknappheit, die zusätzliche Stellplätze erforderlich mache. Selbst wenn man schließlich annehme, dass sich die nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete zuordnen lasse, habe § 12 BauNVO zumindest indizielle Bedeutung, so dass Stellplätze und Garagen auch in Gebieten nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig seien. Die beantragten Stellplätze würden auch dem in der näheren Umgebung vorhandenen Maß der Bebauung entsprechen. Dort seien vollständig versiegelte Grundstücke vorhanden (etwa das Grundstück ...). Auch nach der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche sei die Stellplatzanlage zulässig. Baugrenzen seien in dem hier maßgeblichen Straßengeviert nicht festzustellen. Im Übrigen sei zu beachten, dass Baugrenzen wegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Nebenanlagen ohnehin nicht gelten würden. Durch die zusätzlichen Stellplätze seien keine Spannungen und Störungen in Form von Lärm- und Geruchsbelästigungen zu befürchten. Das der Beklagten vorgelegte Lärmgutachten zeige, dass die maßgeblichen Lärmgrenzwerte weit unterschritten seien. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Geruchsbeeinträchtigungen durch die Stellplatzanlage hervorgerufen werden könnten. Jedenfalls seien etwaige Geruchsbeeinträchtigungen nicht geeignet, die in § 12 BauNVO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertungen zu überspielen, die für eine grundsätzliche Zulässigkeit von Stellplätzen in allen Baugebieten sprechen würden. Auch bauordnungsrechtliche Gründe stünden der Errichtung der Stellplatzanlage nicht entgegen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, dass gemäß § 2 Abs. 6 GaVO auch für oberirdische, offene Stellplatzanlagen die Anforderungen aus § 2 Abs. 1 bis 4 GaVO zu beachten seien, sei festzustellen, dass die Fläche der Stellplätze nicht einmal die Hälfte der Nutzfläche erreiche, die für die Annahme einer Großgarage entsprechend § 1 Abs. 8 Nr. 3 GaVO erforderlich sei. Auch im Übrigen sei nicht zu erkennen, inwiefern bei der zu errichtenden Stellplatzanlage die Vorschriften für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen nicht eingehalten würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2018, der Klägerin zugestellt am 27.04.2018, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Bauvorhaben sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Denn in der näheren Umgebung um das Baugrundstück sei eine Gemengelage gegeben, die der Einordnung des Straßengevierts als faktisches Mischgebiet oder allgemeines Wohngebiet entgegenstehe. Es könne offenbleiben, ob § 12 BauNVO zur Anwendung komme, da die Stellplatzanlage jedenfalls gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke entlang der ..., ... und ... herrsche wegen der dort vorhandenen Begrünung und des hohen Baumbestands sowie der Nutz- und Ziergärten weitgehend Wohnruhe. Zwar bestehe eine gewisse Vorbelastung durch die auf dem Grundstück ... vorhandenen Stellplätze. Diese Vorbelastung sei jedoch gering, da die Stellplätze durch eine Mauer und die teilweise vorhandenen hohen Nadelbäume abgeschirmt seien. Durch den (Teil-)Abriss der Mauer und die Erweiterung der vorhandenen Stellplätze würde erhebliches Störpotential in eine vorhandene Ruhezone getragen, was ihre Funktion aufhebe oder jedenfalls beträchtlich mindere. Hieran könne eine Beschränkung der zeitlichen Nutzung auf die Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und die Trennung der Stellplätze von den bereits vorhandenen durch eine Schranke nichts ändern. Zwar sei in dem derzeit durch Wohnruhe geprägten Bereich eine gewisse Vorbelastung durch Garagen und Gerätehäuser gegeben. Der Zu- und Abfahrtsverkehr der Garagen sei aber durch diese abgeschirmt und von den Gerätehäusern gehe kein Lärm aus, der durch das Starten der Fahrzeuge sowie das Öffnen und Schließen der Türen gekennzeichnet sei. Schließlich hätten die Anwohner über den ganzen Zeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr mit Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen. Denn die Stellplätze seien auch für Besucher der Gewerbetreibenden und Freiberufler bestimmt, die in der ... ansässig seien. Zuletzt sei bei der im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich nicht um notwendige Stellplätze im Sinne von § 37 LBO, sondern um zusätzliche Stellplätze handle. Nach alledem seien die geplanten Stellplätze für die Nachbarn unzumutbar. Am 28.05.2018 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen vorträgt: Das hier maßgebliche Straßengeviert sei als faktisches Mischgebiet einzustufen. Denn Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung würden es gemeinsam prägen. Davon ausgehend sei § 12 Abs. 1 BauNVO anzuwenden. Selbst wenn man aber auf Grund schutzwürdiger Wohnbebauung in der näheren Umgebung § 12 Abs. 2 BauNVO anwende, sei der in § 12 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach Stellplätze, die dem Bedarf des Baugebiets dienten, grundsätzlich zulässig seien. Die zusätzlichen Stellplätze dienten dem Bedarf, der unmittelbar durch die zugelassenen Nutzungen entlang der ... entstehe. Zwar könne auch ein nach § 12 Abs. 1 oder 2 BauNVO zulässiges Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletzen. Allerdings sei zu beachten, dass dies nicht schon dann der Fall sei, wenn die einschlägigen Grenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Abgesehen davon seien die insoweit maßgeblichen Grenzwerte nach dem vorgelegten Schallgutachten vom 17.05.2016 eingehalten bzw. sogar weit unterschritten. Davon ausgehend könne sich eine Rücksichtslosigkeit nur ergeben, wenn die Erweiterung der Stellplätze erstmals die im rückwärtigen Bereich der Blockrandbebauung vorhandenen begrünten Ruhezonen beeinträchtigen würde. Dies sei jedoch auf Grund der dort bereits vorhandenen Stellplätze und Nebenanlagen nicht der Fall. Darüber hinaus sei in die Bewertung einzustellen, dass ökologische Ausgleichsmaßnahmen geplant seien. Zuletzt sei beachtlich, dass Stellplätze wegen der Blockrandbebauung nur in deren rückwärtigem Bereich errichtet werden können. Die dortige Errichtung von Stellplätzen sei damit eine zwangsläufige Folge des planerischen Konzepts einer geschlossenen Blockrandbebauung. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 08.02.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung und für die auf Tageszeiten von 06:00 bis 22:00 Uhr beschränkte Nutzung einer Stellplatzanlage mit neunzehn Stellplätzen auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. ... in ... gemäß Bauantrag vom 22.09.2016 unter Berücksichtigung der zuletzt am 13.12.2016 geänderten Lagepläne zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Wesentlichen vor: Es sei das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot heranzuziehen, das auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen gelte. Bei der Bewertung, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege, sei vor allem der Zu- und Abgangsverkehr in der Nachbarschaft in den Blick zu nehmen. Unzumutbar seien Stellplätze für die Nachbarn, wenn sie in der konkreten Situation Belästigungen hervorrufen würden. Ob dies der Fall sei, sei nicht vorrangig nach Immissionswerten, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hier sei zu beachten, dass der durch die Stellplatznutzung verursachte Lärm nicht im Zusammenhang mit der in der näheren Umgebung vorherrschenden Wohnbebauung stehe, da die geplanten Stellplätze für Besucher der in dem Gebäude ... ansässigen Gewerbetreibenden und Freiberufler bestimmt seien. Die so entstehende Lärmbelästigung gehe deutlich über den als sozialadäquat hinzunehmenden Lärm hinaus, der durch parkende Anwohner entstehe. Bei der vorzunehmenden Abwägung sei schließlich der Umstand zu berücksichtigen, dass die im rückwärtigen Bereich der Blockrandbebauung vorherrschende Wohnruhe nicht erheblich vorbelastet sei. Nach alledem sei von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift zur mündlichen (nebst Auszug aus Google-Maps mit handschriftlichen Eintragungen)Verhandlung und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Der Kammer liegen die Bauakten mit den Az. ... (zum Bauantrag vom 22.09.2016 betreffend 19 Stellplätze) und ... (zum Bauantrag vom 20.06.2016 betreffend 24 Stellplätze) sowie die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.