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Urteil

1 K 10440/18

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0630.1K10440.18.00
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Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit und Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung.(Rn.53)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit und Auslegung einer Vergnügungssteuersatzung.(Rn.53) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 08.03.2012 und ihr Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Vergnügungssteuerbescheid, der den Zeitraum vom 01. bis 31.01.2012 betrifft, ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in ... vom 28.11.2006 in der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Fassung (Beschluss vom 12.12.2011 – VStS) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 9 Abs. 4 KAG (s. näher unten). § 1 Abs. 1 VStS sieht vor, dass die im Stadtgebiet der Beklagten veranstalteten Vergnügungen der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften der VStS unterliegen. Vergnügungen sind unter anderem das gewerbliche Halten von Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VStS). Geräte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 VStS sind Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 VStS). Für diese wird die Vergnügungssteuer nach § 4 Abs. 1 VStS nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 54 ff. m.w.N.). Gemäß § 5 Satz 1 VStS beträgt der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStS 22 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses als Bemessungsgrundlage. Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer (§ 5 Satz 2 VStS). Entgegen der Auffassung des Klägers ist der vorgesehene Steuermaßstab nicht wegen fehlender Angabe eines Veranlagungszeitraums zu unbestimmt. § 8 Abs. 2 Satz 1 VStS bestimmt, dass Geräte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStS der Beklagten jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) anzuzeigen sind. § 10 Abs. 2 VStS legt fest, dass die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats entsteht, wenn Erhebungszeitraum der Kalendermonat ist. § 11 Abs. 1 VStS regelt weiter, dass die Steuer für das Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStS durch Steuerbescheid monatlich festgesetzt wird. Diesen Regelungen lässt sich mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Vergnügungssteuer für Geräte im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStS, d.h. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c GewO, je Kalendermonat veranschlagt wird. Die VStS der Beklagten ist in Bezug auf die angegriffene Besteuerung der Gewinnspielgeräte eine wirksame Rechtsgrundlage. Sie beruht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und ist formell sowie materiell rechtmäßig. Die Kammer verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend weiter aus (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). a) Die VStS hat ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 9 Abs. 4 KAG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO können die Gemeinden die weisungsfreien Angelegenheiten (§ 2 Abs. 1 GemO) durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten. Nach § 9 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze. Soweit Gesetze im Sinne von § 9 Abs. 1 KAG nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind (§ 9 Abs. 4 KAG). Ein Verstoß der genannten Vorschriften gegen das restriktiv auszulegende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet wegen der nur mittelbaren Einwirkungen der Vergnügungssteuer auf Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG aus (vgl. allgemein Urteil der Kammer vom 10.12.2018 – 1 K 6428/16 –, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 17.02.2004 – 7 K 8135/02 –, juris Rn. 71; Antoni, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 4). b) Die VStS ist formell rechtmäßig. Insbesondere verfügt die Beklagte gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG über die nötige Kompetenz zum Erlass der streitgegenständlichen Vergnügungssteuersatzung. Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Daran anknüpfend regelt § 9 Abs. 4 KAG, dass die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 32). Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist eine örtliche Vergnügungssteuer, die der gesetzlichen Umsatzsteuer nicht gleichartig ist. Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe das Gleichartigkeitsgebot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG wahrt, bestimmt sich nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand, ihrem Steuermaßstab und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen, wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist. Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sollen die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen. Sie sollen die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Geldspielautomaten vergnügt, treffen und werden entsprechend dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 und 9 C 13.08 –, juris Rn. 16, 18 m.w.N. und vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 13, 21 sowie Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 33). Sie sind von Unternehmenssteuern abzugrenzen, die nicht die Einkommensverwendung, sondern die Einkommenserzielung zum Ausgangspunkt nehmen. Eine Steuer, die gezielt auf den unternehmerischen Gewinn oder einen typisierend vermuteten unternehmerischen Gewinn zugreift statt auf die Einkommensverwendung, ist als Unternehmenssteuer einzuordnen (BVerwG, Urteil vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 68). Ob der Landesgesetzgeber – hier der Ortsgesetzgeber, dem gemäß § 9 Abs. 4 KAG die Besteuerungskompetenz übertragen wurde – sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes – der VStS der Beklagten – im Rahmen der Kompetenzgrundlage des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 33). Fragen ihrer Verfassungsmäßigkeit wie ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und den Freiheitsgrundrechten oder ihre kalkulatorische Abwälzbarkeit bleiben ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz. Gleiches gilt für die Frage eines verfolgten Lenkungszwecks (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 35 ff.; FG Bremen, Urteil vom 20.02.2014 – 2 K 84/13 (1) –, juris Rn. 82). Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten anhand des Einspielergebnisses auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im klassischen Sinne einzustufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Nach § 1 Abs. 1 VStS unterliegen die im Stadtgebiet der Beklagten veranstalteten Vergnügungen, darunter das gewerbliche Halten von Geräten, insbesondere Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VStS), der Vergnügungssteuer. Die Steuer wird nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben (§ 4 Abs. 1 VStS) und beträgt in dessen Ausgestaltung 22 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses (§ 5 Satz 1 VStS). In § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS ist geregelt, dass Steuerschuldner der Veranstalter der Vergnügung ist. Die erhobene Vergnügungssteuer ist damit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, die die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spielautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 47, 49; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Steuergut ist der vom Spieler erbrachte Aufwand als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79 –, juris Rn. 71; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 34). Dementsprechend wird die Vergnügungssteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben, die der Einkommensverwendung, dem privatem Aufwand, und nicht der Einkommenserzielung dienen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 34). Für die Annahme des Klägers, dass die erhobene Vergnügungssteuer tatsächlich den Automatenbetreiber und nicht den Aufwand der Spieler für Vergnügungen belaste und damit umsatzsteuergleich sei, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Zwar ist davon auszugehen, dass, wenn der zu besteuernde Aufwand ausgabengleich ist, d.h. er in der Entrichtung eines Geldbetrages besteht, was bei Anknüpfung einer Aufwandsteuer an den Gebrauch – wie bei der Spielgerätesteuer – regelmäßig der Fall ist, sich der Aufwand aus Sicht des Geräteaufstellers als Umsatz niederschlägt. Dies ändert aber nichts daran, dass Steuergegenstand (§ 1 VStS) und Bemessungsgrundlage (§§ 4 Abs. 1, 5 Satz 1 VStS) unmittelbar an den Spieleraufwand anknüpfen, der in dem vom Spieler jeweils eingeworfenen Betrag zum Ausdruck kommt. Die Bemessung der Steuer auf der Grundlage des Entgelteinsatzes – wie von §§ 4 Abs. 1, 5 Satz 1 VStS ausdrücklich vorgesehen – ist dann der sich aufdrängende, an der Wirklichkeit orientierte Maßstab, der mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit am ehesten vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 57; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer ist auch nicht wegen des Umstands anzunehmen, dass die Erhöhung des Steuersatzes auf 22 % in der Beschlussvorlage Nr. 678/2011 vom 18.11.2011 zum Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2011 unter anderem damit begründet wird, dass die Beklagte mit ihr neben dem Hauptzweck der Einnahmeerzielung den weiteren Zweck verfolgt, das Angebot an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten einzudämmen. Sofern die Beklagte auf die Minderung von Einnahmen aus Spielerlösen eingeht, bezieht sich diese ausdrücklich auf jene, die den Gastwirt – und gerade nicht den Automatenaufsteller – treffen. Wenn die Beklagte weiter davon ausgeht, dass ein Gastwirt die Minderung seiner Einnahmen aus Spielerlösen werde verkraften können, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Automatenbetreiber die Einnahmeminderung durch Kosteneinsparungen ausgleichen kann (s. näher unten). Dies kann etwa – wie in der Beschlussvorlage angedacht – durch eine geringere Weitergabe des Reinerlöses an die Gastwirte erfolgen, in deren Gaststätten die Automaten aufgestellt werden, aber auch durch andere Maßnahmen. Darin liegt gerade die kalkulatorische Abwälzbarkeit, die materielle Voraussetzung für die verfassungsmäßige Auferlegung der Vergnügungssteuer ist (s. unten). Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Abwälzbarkeit der unmittelbaren Einnahmeeinbußen der Intention des Satzungsgebers widerspräche. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG nicht, dass die Vergnügungssteuer als Bagatellsteuer mit einer nur geringfügigen Belastungswirkung erhoben werden müsse. Die Fragen, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird, ob er im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet oder welchen Zwecken er dient, sind für die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2a GG unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris, Rn. 71; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –; allgemein BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 – 10 BN 4.06 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 13). Demgemäß sind die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob die Vergnügungssteuer in ihrer Belastungswirkung die Ertragsbesteuerung übertreffe und welcher Anteil ihr am Gesamtsteueraufkommen der Beklagten zukomme, für die Frage der Kompetenz ohne Bedeutung. Die Hilfsbeweisanträge, zum einen ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass es sich bei einem Vergnügungssteuersatz von 22 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses nicht mehr um eine „kleine“ Steuer handle, und zum anderen den Kämmerer der Beklagten zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass die streitgegenständliche Steuer wesentlich mehr als 0,1 oder 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens der Beklagten ausmache, sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Abgesehen davon wird hinsichtlich der Frage, welchen Anteil die Vergnügungssteuer am Gesamtsteueraufkommen der Beklagten ausmacht, keine genaue Beweistatsache angegeben. Es fehlt an der nötigen Substantiierung, wenn der Kläger lediglich behauptet, die Vergnügungssteuer mache „wesentlich mehr als 0,1 oder 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens der Beklagten“ aus. Ebenso ist der Hilfsbeweisantrag, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Vergnügungssteuer aufgrund der dargestellten Auswirkungen auf die Erträge der Automatenbetreiber im Satzungsgebiet der Beklagten sowie der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Ertragssteuern und die Verschiebung des Steueraufkommens zugunsten der Beklagten und zu Lasten von Bund und Land weit über das Satzungsgebiet der Beklagten hinausgingen und die Steuer damit keinen örtlich begrenzten Wirkungskreis habe, wegen Unerheblichkeit abzulehnen. Im Übrigen betrifft die Frage, ob die vorliegende Steuer einen örtlich begrenzten Wirkungskreis hat oder nicht, keine Tatsachenfrage, sondern eine rechtliche Wertung, sodass es insoweit auch an der substantiierten Angabe einer Beweistatsache fehlt. Insofern erschließt sich des Weiteren nicht, wieso es an einem örtlich begrenzten Wirkungskreis der streitgegenständlichen Vergnügungssteuersatzung, die auf das Stadtgebiet der Beklagten begrenzt ist, fehlen sollte. c) Die VStS ist ebenfalls materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrer Satzungskompetenz Gebrauch gemacht. aa) Die Kammer schließt sich der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i.V.m. § 9 Abs. 4 KAG beruhende Vergnügungssteuersatzungen wie die streitgegenständliche nicht gegen Unionsrecht, insbesondere das unionsrechtliche Gleichartigkeitsverbot, verstoßen (BVerwG, Urteil vom 19.08.2013 – 9 BN 1.13 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 49 ff. und vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). (1) Die Satzung der Beklagten ist erstens mit der RL 2006/112/EG (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1), die am 01.01.2007 in Kraft getreten ist, vereinbar. Nach Art. 401 der RL 2006/112/EG hindert diese einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer wäre als Abgabe auf Spiele allenfalls dann unzulässig, wenn sie den Charakter einer Umsatzsteuer hätte. Deren wesentlichen Merkmale sind die allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung erhält, die Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze, Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den dort vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird. Für die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte kann der Charakter einer Umsatzsteuer indes verneint werden, weil sie schon strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt ist und darüber hinaus nicht allgemein, sondern nur für Geld- und Unterhaltungsspielgeräte sowie sonstige Vergnügungen in einer Gemeinde erhoben wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 –, juris Rn. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 38 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 63 f.). Auch wird sie ihrem Konzept nach nur einmal erhoben (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). (2) Vor diesem Hintergrund steht die VStS der Beklagten zweitens mit der RL 2008/118/EG (Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. L 9, S. 12) im Einklang. Diese Richtlinie betrifft nur die Besteuerung bestimmter Waren und erlaubt daneben die Besteuerung von Dienstleistungen, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt (Art. 1 Abs. 3 lit. b der RL 2008/118/EG). Die Beklagte besteuert mit ihrer VStS jedoch keine Waren oder Dienstleistungen, sondern den Vergnügungsaufwand der Spieler. Selbst wenn die streitgegenständliche Vergnügungssteuer als eine Steuer auf Dienstleistungen angesehen würde, wird sie nicht allgemein auf den Waren- und Dienstleistungsverkehr, sondern nur für die Nutzung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten und sonstigen Vergnügungen in ihrem Gebiet erhoben, sodass sie keine umsatzbezogene Steuer ist (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 – 9 B 40.09 –, juris Rn. 6 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 38). (3) Die VStS der Beklagten verstößt auch nicht gegen die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Es ist bereits der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 f. AEUV nicht eröffnet. Es fehlt an der nötigen Grenzüberschreitung (vgl. allgemein Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 57 AEUV, Rn. 9 f.; Randelzhofer/Forsthoff, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56, 57 AEUV, Werkstand: 68. EL Oktober 2019, Rn. 49 ff.), sofern ein deutscher Unternehmer mit Wohnsitz bzw. Sitz in ... – wie hier der Kläger – Spielgeräte allein in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich im Stadtgebiet der Beklagten, aufstellt. Auf eine solche Betätigung, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, d.h. einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betrifft, sind die Art. 56 f. AEUV nicht anwendbar (vgl. EuGH, Urteile vom 18.03.1980 – 52/79 [Debauve] –, juris Rn. 9, vom 26.02.1991 – C-198/89 [Kommission / Griechenland] –, juris Rn. 9 und vom 23.04.1991 – C-41/90 [Höfner-Elsner] – juris Rn. 37 sowie Beschluss vom 04.06.2019 – C-665/18 [Pólus Vegas] –, ECLI:EU:C:2019:477, Rn. 16, 21; Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 57 AEUV, Rn. 9 f.; Randelzhofer/Forsthoff, Das Recht der Europäischen Union, Art. 56, 57 AEUV, Werkstand: 68. EL Oktober 2019, Rn. 49 ff.). Dafür, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Anbieter ein Interesse daran hätten, im Inland – hier im Stadtgebiet der Beklagten – Glücksspielstätten zu eröffnen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2015 – C-98/14 [Berlington Hungary] –, juris Rn. 27; BFH, Urteil vom 21. 02. 2018 – II R 21/15 –, juris Rn. 78), ist in der Sache nichts vorgebracht oder konkret ersichtlich. Unabhängig davon wäre eine Vergnügungssteuer, die – wie hier – in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert, nur dann als Hindernis für den durch Art. 56 f. AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie erdrosselnde Wirkung hätte und so einem Betriebsverbot gleichkäme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 3.18 –, juris Rn. 15 und vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 62). Die streitgegenständliche Vergnügungssteuer hat allerdings keinen in diesem Sinne erdrosselnden Charakter (s. dazu sogleich). bb) Der in § 5 Satz 1 VStS bestimmte Steuersatz von zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 22 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses hat keine erdrosselnde Wirkung und verletzt deshalb insbesondere nicht Art. 12 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts läge eine erdrosselnde Wirkung vor, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich machte, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft, d.h. der Beklagten, den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen bzw. wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt durch den von ihnen gewählten Beruf zu sichern. Da Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet, ist ein durchschnittlicher Betreiber im Satzungsgebiet zum Maßstab zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.12.1999 – 11 CN 1.99 –, juris, vom 13.04.2005 – 10 C 5.04 –, juris Rn. 54, vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 und 9 C 13.08 –, jeweils juris Rn. 44, vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 17 und vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 40 sowie Beschluss vom 03.05.2017 – 9 B 38.16 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 40 und vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Es ist zu ermitteln, ob der durchschnittlich von den Aufstellern von Spielgeräten erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn abdecken kann (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 und 9 C 13.08 –, jeweils juris Rn. 45 und vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 40 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 79). Hierbei ist zu beachten, dass für einen Spielgerätebetreiber der unternehmerische Entscheidungsspielraum und die Möglichkeit der Abwälzbarkeit der Steuer auf den Kunden eingeengt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 94; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 40). Ihn treffen neben der Vergnügungssteuer nicht nur weitere Steuern wie die Umsatz-, Gewerbe- und u.U. Körperschaftsteuer, vielmehr bestehen für diese Unternehmensbranche umfangreiche gewerbe- und glücksspielrechtliche Beschränkungen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 40 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 79, jeweils m.w.N.). Dies begrenzt einerseits die Möglichkeiten, eine höhere Abgabenbelastung betriebswirtschaftlich auszugleichen. Andererseits können hieraus besondere, von der kommunalen Steuer unabhängige strukturelle wirtschaftliche Rahmenbedingungen erwachsen. Nur Ersteres muss die Ausgestaltung einer berufsregelnden kommunalen Steuer berücksichtigen. Die Gemeinde ist daher beispielsweise nicht gehalten, den Betrieb einer Spielhalle an einem hierfür ungeeigneten Standort durch die Absenkung oder Nichterhebung von Steuern erst zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 40 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 79). Ein Vergnügungssteuersatz von 22 % bewegt sich im Rahmen dessen, was bisher in der Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 330/17 –, juris Rn. 77 [24 %]). Auch eine (geringfügige) Überschreitung würde nicht automatisch zur Verfassungswidrigkeit des Vergnügungssteuersatzes führen. Denn die verfassungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 – 2 S 2995/11 –, juris Rn. 35). Zu diesen Umständen gehören die jeweiligen (besonderen) örtlichen Verhältnisse im Satzungsgebiet und im konkreten Fall besondere Umstände in der Person des Klägers oder in seinem Unternehmen. Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kommt der Entwicklung der Anzahl an entsprechenden Betrieben im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 – 9 B 16.11 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 42, vom 12.10.2017 – 2 S 330/17 –, juris Rn. 76 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 81; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Die Erhebung einer Spielgerätesteuer hat nach diesen Grundsätzen nur dann erdrosselnde Wirkung, wenn sie den aus der Ausübung des Berufs eines Spielgeräteaufstellers erzielten Gewinn so weit mindert, dass nicht nur einzelne Unternehmer sich zur Aufgabe ihres bisherigen Berufs veranlasst sehen, sondern sie den gesamten Berufsstand bedroht. Läge eine erdrosselnde Wirkung vor, müsste deshalb eine Tendenz zum Absterben der gesamten Branche erkennbar werden, indem die schwächeren Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.12.2012 – 2 S 1010/12 –, juris Rn. 41, vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 43 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 82; VG Karlsruhe, Urteile vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 – und vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Darüber hinaus ist es eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende erdrosselnde Wirkung zulassen kann. Denn die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 – 9 B 16.11 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Lässt aber bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 – 9 B 16.11 –, juris). Im Übrigen liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entgegen starker Indizien eine erdrosselnde Wirkung vorliegt, bei dem klagenden Automatenaufsteller. Denn er ist derjenige, der eine solche Wirkung geltend macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 – 2 S 2995/11 –, juris Rn. 34 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Die Indizwirkung ist hier nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil sich ein gegenteiliger Wille des Normgebers positiv feststellen ließe. Sofern eine tatsächlich gegebene Abwälzbarkeit der Intention des Gesetzgebers widerspräche, wäre diese zwar ohne Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 123). Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Beschlussvorlage Nr. 678/2011 vom 18.11.2011 aber gerade nicht entnehmen, dass eine kalkulatorische Abwälzbarkeit der Intention des Gemeinderats widerspräche (s. oben). Vorliegend ist aufgrund der Entwicklung der Anzahl der in ... aufgestellten Spielgeräte und der der Vergnügungssteuer unterliegenden Automatenaufsteller mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die streitgegenständliche VStS nicht erdrosselnd wirkt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach den – vom Kläger nicht bestrittenen – Angaben der Beklagten hat sich die Zahl der Spielgeräte seit Einführung der Vergnügungssteuer im Jahr 2007 von ca. 840 auf ca. 1.430 Ende 2011 erhöht. Auch nach Anhebung des Steuersatzes von 15 auf 22 % zum 01.01.2012 ist die Zahl der Spielgeräte nicht zurückgegangen, sondern Ende 2013 auf ca. 1.530 gestiegen. 2014 stagnierte die Anzahl an Spielgeräten bei ca. 1.533 Spielgeräten (davon 608 in Spielhallen). Zum 01.01.2015 hob die Beklagte den Vergnügungssteuersatz auf 25 % an. Dennoch ging die Anzahl an Spielgeräten nicht zurück, sondern stieg weiter auf ca. 1.539 Spielgeräte (davon 611 in Spielhallen). Nur 2016 ging die Gesamtzahl an Spielgeräten leicht auf 1.533 (davon 609 in Spielhallen) zurück und erreichte damit das Niveau von 2014. In den darauffolgenden Jahren stieg der Bestand erneut auf 1.541, davon 616 in Spielhallen (2017), und 1.553, davon 616 in Spielhallen (2018). 2019 ging der Bestand nur leicht auf ca. 1.514, davon 612 in Spielhallen, zurück. 2020 sank die Gesamtzahl der Spielgeräte auf 1.235 Spielgeräte (davon 590 in Spielhallen), was aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten unmittelbare Folge der Reduzierung der zulässigen Geräteanzahl von drei auf zwei in den in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Spielverordnung (Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 27.01.2006, BGBl. I 2006, 280, in der ab dem 10.11.2019 geltenden Fassung) genannten Gastwirtschaften und Spielhallen und damit nicht kausal auf die Erhöhungen der Vergnügungssteuer zurückzuführen ist. Des Weiteren hat sich die Zahl der vergnügungssteuerpflichtigen Automatenaufsteller, wie die Beklagte unter Vorlage der entsprechenden Zahlen dargelegt hat, von 2011 bis 2020 mit nur geringen Schwankungen von 149 auf 157 erhöht. Die Zahl der Spielhallen verblieb von 2013 bis 2019 bis auf das Jahr 2017 (56) jeweils bei 55. Gemäß der nicht bestrittenen Darlegung der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Rückgang auf 52 Spielhallen im Jahr 2020 darauf beruht, dass nach der Schließung von drei Spielhallen eine Betriebsübernahme wegen der nunmehr zu beachtenden Vorgaben nach § 42 Landesglücksspielgesetz nicht möglich war. Die Entwicklung der Anzahl an Spielgeräten weist nicht auf besonders schwierige Rahmenbedingungen im Satzungsgebiet der Beklagten hin. So hat die Anzahl an Spielgeräten seit Einführung der Vergnügungssteuer bis 2020 – ausgenommen die Jahre 2016, 2019 und 2020 – nahezu kontinuierlich zugenommen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Vergnügungssteuer den Kläger – anders als den durchschnittlichen Automatenbetreiber im Satzungsgebiet der Beklagten – besonders belastet und sein Unternehmen „erdrosselt“, hat der Kläger – trotz insoweit bestehender Darlegungslast – nicht ansatzweise unter Offenlegung dafür relevanter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen aufgezeigt. Sein ausführlicher Vortrag erschöpft sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen zur generellen Belastung von Automatenbetreibern durch die Auferlegung einer Vergnügungssteuer. Demgemäß besteht für das Gericht kein Grund, dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag Folge zu leisten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der bei kostensparender und marktgerechter Betriebsführung durchschnittlich von den Aufstellern im Gebiet der Beklagten erzielte Bruttoumsatz infolge der Spielvergnügungssteuerbelastung die durchschnittlichen und in der Regel erforderlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn noch abdecken konnte oder nicht. Der Hilfsbeweisantrag ist abzulehnen, weil die dort unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers für den Rechtsstreit unerheblich sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in keiner Weise substantiiert dargelegt hat, dass und inwiefern sich unter der Geltung der streitgegenständlichen Vergnügungssteuersatzung zumindest seine eigene wirtschaftliche Situation erheblich verschlechtert hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 86). Sein Hilfsbeweisantrag vermag seinen fehlenden Sachvortrag nicht zu ersetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.2020 – 13 K 3782/19 –). Aus denselben Gründen bedurfte es keines Sachverständigengutachtens zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 03.05.2017 – 9 B 38.16 –, juris Rn. 10). Aufgrund der Indizwirkung der Entwicklung der Automatenaufstellerbetriebe im Stadtgebiet der Beklagten, die der Kläger nicht entkräftet hat, ergibt sich schließlich nichts anderes aus den von ihm herangezogenen Entscheidungen anderer Gerichte (VG Leipzig, Urteil vom 20.12.2018 – 6 K 1315/14 –; VG Halle, Beschluss vom 22.02.2019 – 4 A 1/18 HAL –), die andere örtliche Gegebenheiten betreffen. Insoweit ist der Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass der streitgegenständliche Vergnügungssteuersatz in Höhe von 22 % des elektronisch erzielten Einspielergebnisses (§ 5 VStS) etwa dem vom VG Leipzig für erdrosselnd befundenen Steuersatz in Höhe von 5 % auf den Spieleinsatz entspricht, abzulehnen. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich; selbst wenn der Steuersatz der VStS in ... jenem entspräche, ließe dies unter Berücksichtigung der indiziellen Bedeutung der Entwicklung der Anzahl der in ... aufgestellten Spielgeräte keinen zwingenden Rückschluss auf eine erdrosselnde Wirkung zu. Der im Auftrag der ... erstellten Untersuchung, auf die der Kläger im Widerspruchsverfahren hingewiesen hat (..., Erhebung zur Belastbarkeit der Automatenaufstellunternehmer mit Vergnügungssteuer, ..., abgerufen am: 15.03.2020) und nach der der maximale durchschnittliche Vergnügungssteuersatz nach dem Maßstab der Bruttokasse mit 8,82 % und nach dem Maßstab der Nettokasse mit 10,5 % errechnet wurde (S. 21 f. der Erhebung), kommt aufgrund ihrer Allgemeinheit schließlich keine Aussagekraft zu (VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Denn es kommt, wie ausgeführt, für eine erdrosselnde Wirkung darauf an, ob die Belastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet des konkreten Satzungsgebers – hier der Beklagten – den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 – 2 S 2995/11 –, juris Rn. 36 ff.). Hierzu verhält sich die Untersuchung nicht. Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob diese überhaupt repräsentativ ist. Von den an 6.000 betroffene Unternehmen verschickten Fragebögen wurden lediglich 428 zurückgeschickt, wovon wiederum nur 394 verwertbar waren (S. 17 der Erhebung; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). cc) Schließlich ist auch die kalkulatorische Abwälzbarkeit auf die Spieler als materiell-rechtliche Voraussetzung der Vergnügungssteuer in Form der Spielgerätesteuer (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 46 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 91) gegeben. Eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuerlast erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen. Bei dem Veranstalter des Vergnügens wird die Steuer nur zur Vereinfachung erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen. Die Steuer muss daher auf den Benutzer abwälzbar sein (BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 und 9 C 13.08 –, jeweils juris Rn. 28 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 46 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Dabei genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen – etwa Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten – treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers die Steuer letztlich tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Unternehmer die abzuführende Steuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte verlässlich kalkulieren kann und die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler rechtlich und tatsächlich möglich ist. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 93; BVerwG, Urteile vom 10.12.2009 – 9 C 12.08 und 9 C 13.08 –, jeweils juris Rn. 28, 30, vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 33 und vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 44 sowie Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 47 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 91; Hess. VGH, Beschluss vom 18.07.2012 – 5 B 1015/12 –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2010 – 14a A 2495/08 –, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 62 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 33 und vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 47). Ausgeschlossen wäre eine Überwälzbarkeit nur dann, wenn sich der Steuerbetrag zusammen mit den sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb der Geräte nicht mehr aus dem Spieleinsatz decken ließe und daher die Veranstalter zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sogenannte schräge Überwälzung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971 – 1 BvL 22/67 –, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 47). Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten wurden dem Kläger zwar durch die Vorgaben der im streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. in der bis zum 12.03.2013 geltenden Fassung der Spielverordnung – vor allem deren §§ 3 Abs. 2 und 3, 6a, 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 Nrn. 1-5 – Grenzen gesetzt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 48 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen blieben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechtzuerhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 46 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2010 – 14a A 2495/08 –, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 4 K 3241/13 –). Dem Unternehmer als Steuerschuldner waren im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation trotz der Regelungen in der Spielverordnung in der maßgeblichen Fassung hinreichende Spielräume eröffnet. Diese machten ihm die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler rechtlich nicht unmöglich. Der Unternehmer konnte etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte und eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen oder durch eine Änderung der Angebotsstruktur auf eine Umsatzsteigerung hinwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, um nicht nur die Steuer und die sonstigen Kosten, sondern auch noch einen Gewinn zu erwirtschaften. Dass der Kläger all diese Möglichkeiten ausgeschöpft hätte, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 48 f.). Auch angesichts des kontinuierlichen Anstiegs an Spielgeräten und der Zunahme an vergnügungssteuerpflichtigen Automatenaufstellern im Satzungsgebiet der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Vergnügungssteuer tatsächlich auf die Spieler abgewälzt werden kann. In diesem Zusammenhang erscheint ebenfalls bedeutsam, dass eine Vergnügungssteuer in Höhe von 22 % keine erdrosselnde Wirkung entfaltet (s. oben). Die Erwägungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung gelten entsprechend, da das Erfordernis der kalkulatorischen Abwälzbarkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit der Prüfung im Rahmen der Erdrosselungswirkung, ob eine Steuererhöhung von einem durchschnittlichen Unternehmer wirtschaftlich verkraftet werden kann, teilidentisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 – 9 C 22.14 –, juris Rn. 16, 33 ff. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 50 m.w.N.). dd) Der Kläger ist auch nicht deshalb in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil die VStS der Beklagten aus dem Grund gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verstieße, dass sie mit dieser zugleich den Lenkungszweck verfolgte, das Glücksspiel in ihrem Stadtgebiet einzudämmen. (1) Soweit der Kläger Zweifel an der Zulässigkeit eines mit der Vergnügungssteuer verfolgten Lenkungszwecks hegt, vermag er damit nicht durchzudringen. Mit der Spielgerätesteuer kann in zulässiger Weise auch die Eindämmung der Spielsucht als Lenkungszweck verfolgt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 – 2 BvR 1599/89 –, juris Rn. 49 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 51; Sächs. OVG, Urteil vom 06.05.2015 – 5 A 439/12 –, juris Rn. 65; Thür. OVG, Beschluss vom 19.12.2002 – 4 EO 489/02 –, juris Rn. 11; allgemein BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 –, juris Rn. 54 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen nach dem Wortlaut der VStS und den ihrem Erlass zugrundeliegenden Erwägungen des Gemeinderats keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht einen Finanzierungszweck, sondern primär einen Lenkungszweck verfolgte (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.07.2017 – 2 S 1671/16 –, juris Rn. 51 und vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 89). Dies gilt sowohl für die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in ... [Vergnügungssteuersatzung] durch Beschluss vom 28.11.2006 (Beschlussvorlage Nr. ... vom 08.11.2006), die in § 5 der VStS der damaligen Fassung einen Steuersatz von 15 % des Einspielergebnisses vorsah, als auch für die Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in ... (Vergnügungssteuersatzung) durch Beschluss vom 12.12.2011 (Beschlussvorlage Nr. ... vom 18.11.2011), die den Steuersatz auf 22 % anhob. Zu den finanziellen Auswirkungen wird jeweils ausgeführt, dass durch die Neufassung der Satzung im Jahr 2006 Erträge von jährlich ca. 36.000,- EUR und durch ihre Änderung im Jahr 2011 jährliche Mehreinnahmen in Höhe von 1 Mio. EUR zu erwarten seien. Weiter wird zur Begründung der Anhebung des Steuersatzes in der Beschlussvorlage vom 18.11.2011 ausgeführt, dass die Beklagte neben dem Hauptzweck der Einnahmeerzielung auch den ordnungspolitischen Zweck der Eindämmung des Angebots an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verfolge. Hierin wird deutlich, dass zwar – zulässigerweise – auch ein Lenkungszweck verfolgt wird, der aber als Nebenzweck nur neben den Hauptzweck der Erzielung höherer Steuereinnahmen treten soll. (2) Dass die Beklagte neben einer Finanzierungsfunktion außerdem das Ziel verfolgt hat, die Verwendung von Spielautomaten in ... einzudämmen, bewirkt keinen Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt die Beachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 –, juris Rn. 162; BVerwG, Urteile vom 11.07.2012 – 9 CN 1.11 –, juris Rn. 29 und vom 29.06.2017 – 9 C 7.16 –, juris Rn. 29 sowie Beschluss vom 18.08.2015 – 9 BN 2.15 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 76). Im Bereich der Steuergesetzgebung ist eine Steuer zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen zuwiderlaufen (s. im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 –, juris Rn. 57 ff. und Beschluss vom 03.05.2001 – 1 BvR 624/00 –, juris Rn. 15). Ein Verstoß gegen die Widerspruchsfreiheit durch die Erhebung von Vergnügungssteuer durch die VStS der Beklagten ist nicht zu erkennen, auch wenn der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV; vgl. zu diesem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 – 2 S 1359/17 –, juris Rn. 77) zeitlich noch nicht zur Anwendung gelangte. Dem Gewerberecht und der Spielverordnung kann nicht entnommen werden, dass eine Vergnügungssteuererhebung, selbst wenn sie mit dem Ziel der Verminderung des Bestands von Spielhallen zu Lenkungszwecken erfolgt, unzulässig sein soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2014 – 14 A 781/14 –, juris Rn. 16). An dieser Feststellung ändern die vom Kläger als Lockerungen verstandenen Regelungen der Spielverordnung in der ab 2006 geltenden Fassung (zur Änderung von § 13 der Spielverordnung vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05 –, juris Rn. 15) nichts. Sie schließt die Erhebung einer nach dem Spieleinsatz bemessenen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Spielvergnügungsteuer nach Landesrecht weder ausdrücklich noch inzident aus (BFH, Urteil vom 21.02.2018 – II R 21/15 –, juris Rn. 57). Durch die Reform der Spielverordnung sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Zulassung von gewerblich betriebenen Geldspielgeräten umgestellt und nur in engen Schranken liberalisiert werden. Ziel war es, die eindeutige Prüfbarkeit der voll elektronifizierten Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt wiederherzustellen und die missbräuchliche Entwicklung im Bereich der sogenannten Fun Games zu stoppen (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 1; BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 9). Hieraus ergibt sich demgegenüber nichts für die Frage, ob und in welcher Höhe eine örtliche Vergnügungssteuer erhoben werden darf (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 – 9 BN 6.18 –, juris Rn. 9). Abgesehen davon sahen die Gewerbeordnung (insbesondere § 33c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO) und die Spielverordnung (s. dazu oben), auf die § 33f GewO verweist, in den hier maßgeblichen Fassungen bereits zahlreiche für Spielautomatenbetreiber geltende, die Ausgestaltung des Glücksspielangebots beschränkende Regelungen vor. Ein Ausschluss der Erhebung einer örtlichen Vergnügungssteuer wäre im Übrigen mit der sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ergebenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern nicht vereinbar und verstieße seinerseits gegen die Pflicht zur wechselseitigen bundesstaatlichen Rücksichtnahme bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz (BFH, Urteil vom 21.02.2018 – II R 21/15 –, juris Rn. 57). 2. Die konkrete auf der Anwendung der §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 VStS beruhende Festsetzung der Vergnügungssteuer in Höhe von 11.909,30 EUR, die vom Kläger nicht beanstandet wird, weist schließlich keine Rechtsfehler auf. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. 4. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache vorliegend – entgegen der von dem Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geäußerten Auffassung – keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im Berufungsverfahren dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 124 Rn. 30). Hinsichtlich der Frage, ob es der Beklagten an der Kompetenz zum Erlass der streitgegenständlichen Vergnügungssteuersatzung gemäß Art. 105a Abs. 2 Satz 1 GG aufgrund eines der Abwälzbarkeit entgegenstehenden Willens fehlt, kommt es auf eine Auslegung der VStS der Beklagten lediglich im Einzelfall an (s. dazu oben), ohne dass dieser eine Bedeutung über den vorliegenden Fall hinaus zukäme. Soweit der Kläger eine Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung insofern geltend macht, als der von der Beklagten im Nebenzweck verfolgte Lenkungszweck einer Eindämmung der Anzahl der Spielgeräte im Gebiet der Beklagten den Zielen der Spielverordnung von 2006 zuwiderlaufe, handelt es sich um eine Frage, die auslaufendes Recht betrifft. Denn auch nach Auffassung des Klägers verfolgt der Gesetzgeber jedenfalls seit der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags durch das baden-württembergische Landesglücksspielgesetz eine das Glücksspiel beschränkende Zweckrichtung. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 11.909,30 EUR festgesetzt. Der Kläger ist Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Stadtgebiet .... Er wendet sich gegen einen Vergnügungssteuerbescheid für Januar 2012. Die Beklagte erhebt für ihr Stadtgebiet Vergnügungssteuer. Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Beklagten vom 28.11.2006 in der Fassung der am 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 12.12.2011 (VStS) enthält unter anderem folgende Regelungen, wobei der nach § 5 Satz 1 VStS maßgebliche Steuersatz von zuvor 15 auf 22 % des Einspielergebnisses erhöht wurde: § 1 Steuergegenstand (1) Die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen unterliegen der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Vergnügungen im Sinne von Absatz 1 sind 1. das gewerbliche Halten von Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. [...] (3) Geräte im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 sind 1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c der Gewerbeordnung [...] § 3 Steuerschuldner und Haftung (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Vergnügung. Als Veranstalter bei Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt der Halter der Geräte. Halter im Sinne der Satzung ist derjenige, der das Gerät aufstellt und auf seine Rechnung betreibt. [...] § 4 Bemessungsgrundlagen (1) Für Geräte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird die Vergnügungssteuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben. [...] § 5 Wirklichkeitsmaßstab Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 beträgt 22 v. H. des elektronisch gezählten Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zu Grunde zu legen. [...] § 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht für Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 beginnt mit Inbetriebnahme des Geräts. Sie endet beim Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig außer Betrieb gesetzt oder an dem das Gerät endgültig entfernt wird, und beim Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig außer Betrieb gesetzt oder in dem das Gerät endgültig entfernt wird. [...] § 10 Entstehung der Steuerschuld [...] (2) Ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats. § 11 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer für Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und das Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird durch Steuerbescheid monatlich festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. [...] Mit Bescheid vom 08.03.2012 setzte die Beklagte die vom Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 zu zahlende Vergnügungssteuer in Höhe von 11.909,30 EUR fest. Als Rechtsgrundlage zog sie die VStS in der geltenden Fassung heran. Dagegen legte der Kläger am 23.03.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Die Vergnügungssteuer sei mit europäischem Recht unvereinbar. Eine umsatzabhängige Steuer stehe in Widerspruch zu Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie zu Art. 1 Abs. 3 lit. b der RL 2008/118/EG. Der Beklagten fehle bereits die Gesetzgebungskompetenz für die VStS. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 105 Abs. 2a GG, da die erhobene Vergnügungssteuer der Umsatzsteuer als Bundessteuer gleichartig sei. Sie belaste tatsächlich den Automatenbetreiber und nicht den Aufwand der Spieler für Vergnügungen, da ein Abwälzen der Steuerbelastung auf die Spieler wegen der glücksspielrechtlichen Beschränkungen nicht möglich sei. Die Steuer sei deshalb keine Aufwandsteuer, sondern faktisch eine unzulässige Unternehmensbesteuerung. Die Höhe der Vergnügungssteuer sei nicht auf den tatsächlichen Finanzbedarf abgestimmt. Die Vergnügungssteuer ziele somit nicht auf Einnahmen ab, sondern sei eine reine Lenkungssteuer, die nicht auf die Steuergesetzgebungskompetenz gestützt werden könne. Der Kläger verweist weiter auf ein Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins, das im Auftrag der ... von ... unter Mitarbeit von Rechtsanwalt ... erstellt wurde. Die Rechtswidrigkeit der VStS ergebe sich auch aus einem Eingriff in Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG, bei dem das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet worden sei. Die mit der Lenkungswirkung bezweckte Regelung, Glücksspielautomaten unattraktiver zu machen, sei unzulässig, denn dieser Lenkungszweck laufe bundesgesetzlichen Regelungen zuwider. Da Spielbanken nicht gleichermaßen durch die Vergnügungssteuer belastet seien, seien Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Der erdrosselnde Steuersatz mache ein wirtschaftliches Betreiben der Spielgeräte nahezu unmöglich und sei angesichts der Kumulation aller relevanten Vorschriften zur Glücksspielregulierung unkalkulierbar und unzumutbar. Zudem sei die Vergnügungssteuer als Lenkungsinstrument gegen Spielsucht weder geeignet noch erforderlich oder angemessen, mithin insgesamt unverhältnismäßig. Schließlich müsse vor Festsetzung der Vergnügungssteuer die Umsatzsteuer vom Bruttoeinspielergebnis abgezogen werden. Lediglich der Restbetrag könne überhaupt der Vergnügungssteuer unterworfen werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 zurück. Sie führte zur Begründung aus, der Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die VStS sei eine wirksame Rechtsgrundlage für den angegriffenen Vergnügungssteuerbescheid. Die VStS sei mit europäischem Recht vereinbar. Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.10.2013 – C-440/12 – sei geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar sei. Diese Bestimmung sei unter Heranziehung des Art. 135 Abs. 1 lit. i der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden könnten, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Das sei für die von ihr, der Beklagten, erhobene Vergnügungssteuer nicht der Fall. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass eine Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, die das Einspielergebnis belaste, nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Als Maßnahme mit Charakter einer Umsatzsteuer seien Steuern, Abgaben und Gebühren anzusehen, die wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer aufwiesen, selbst wenn sie ihr nicht in allen Einzelheiten glichen. Die Umsatzsteuer gelte allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie sei unabhängig von der Anzahl der getätigten Geschäfte und proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen, sie werde auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben und beziehe sich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d.h. sie werde unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden sei. Unter Anlegung dieser Maßstäbe lägen für die von ihr erhobene Vergnügungssteuer die vom EuGH aufgezeigten Merkmale einer Umsatzsteuer weit überwiegend nicht vor. Die Vergnügungssteuer auf das Spielen an Geldspielgeräten gelte nicht allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sondern werde nur für Spielgeräte und sonstige Vergnügungen, örtlich unterschiedlich und nicht flächendeckend im Bundesgebiet erhoben. Sie werde ferner nicht auf jeder Stufe der Erzeugung oder des Vertriebs erhoben. Besteuert werde vielmehr nur der Aufwand für die Benutzung der Spielgeräte durch den jeweiligen Spieler. Zudem beziehe sich die Vergnügungssteuer nicht auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen. Die Steuer werde ihrem Konzept nach nur einmal erhoben und sei strukturell nicht auf einen Vorsteuerabzug angelegt. Die Steuererhebung sei von der Steuerkompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt. Nach Art. 105 Abs. 2a GG hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Diese Befugnis sei in Baden-Württemberg durch § 9 Abs. 4 KAG an die Gemeinden weitergeleitet. Aufwandsteuern belasteten ihrem wesentlichen Merkmal nach die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen, der die Steuer tragen solle. Die hier erhobene Vergnügungssteuer sei den Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasse, der sich an dem Spielgerät vergnüge. Das werde durch die Verfolgung eines Lenkungszwecks zur Reduzierung der vorhandenen Spielgeräte nicht in Frage gestellt. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfalte, setze keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus. Das Grundgesetz trenne Steuer- und Sachgesetzgebungskompetenz als jeweils eigenständige Regelungsbereiche und verweise Lenkungssteuern wegen ihres Finanzierungszwecks sowie der Verbindlichkeit ihrer Steuerrechtsfolgen in die Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Der Steuergesetzgeber sei daher für die Regelung von Lenkungssteuern zuständig, dies unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sei. Auch die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung stehe einem Lenkungszweck der Vergnügungssteuer nicht entgegen. Dieser Grundsatz verlange, dass bei Ausübung der Normsetzungskompetenz konzeptionelle Entscheidungen eines anderen Normgebers, die dieser im Rahmen seiner Kompetenz getroffen habe, nicht verfälscht würden. Namentlich dürften den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machten. Aufgrund einer Steuerkompetenz dürfe nur insoweit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderlaufe. Weder dem Gewerberecht noch der Spielverordnung oder den glücksspielrechtlichen Regelungen könne entnommen werden, dass eine Vergnügungssteuererhebung, selbst wenn sie mit dem Ziel der Verminderung des Bestands von Spielgeräten zu Lenkungszwecken erfolge, unzulässig sein solle. Soweit der Kläger rüge, dass keine konkrete Ermittlung des Finanzbedarfs im Rahmen der Satzungsgebung erfolgt sei, fehle es an einem Bezug zum Beschluss der konkreten Satzung. Zudem sei für die VStS mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder eine Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch eine Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs maßgeblich, sondern allein ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Schließlich sei die angegriffene VStS auch nicht wegen Verletzung des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG rechtswidrig, weil sie in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, ohne dass die Satzung oder das KAG Art. 12 Abs. 1 GG als eingeschränktes Grundrecht benennen würden. Berufsregelnde Gesetze seien nicht als Einschränkung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG einzustufen und erforderten daher keinen Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 GG. Die Vergnügungssteuererhebung sei auch sonst mit dem Grundgesetz vereinbar. Es werde nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die VStS greife nicht in Art. 14 Abs. 1 GG ein. Art. 14 Abs. 1 GG schütze lediglich das Eigentum in seinem Bestand, nicht jedoch das Vermögen „als solches“, insbesondere nicht Umsatz- und Gewinnchancen sowie Erwartungen. Etwas Anderes könne bei erdrosselnder Wirkung einer Steuer gelten, für die es indes keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Der Kläger lege nicht dar, weshalb die Besteuerung des Einspielergebnisses nach dem Steuersatz der VStS seinen Bestand angreife. Auch Art. 12 Abs. 1 GG werde nicht verletzt. Die Vergnügungssteuer greife mittelbar in die Berufsfreiheit ein. Der Steuersatz bewege sich im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und führe nicht zu einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer, zumal in vielen anderen Bundesländern oder Kommunen ähnlich hohe oder höhere Steuersätze gelten würden. Ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit sei nicht erkennbar. Als mittelbare Regelung der Berufsausübung sei die Erhebung der Vergnügungssteuer durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Bereits ihr Finanzierungszweck legitimiere den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Soweit der Kläger die Steuersatzung für materiell verfassungswidrig halte, weil die Steuererhebung zum Erreichen des verfolgten Lenkungszwecks weder geeignet noch erforderlich sei, könne dies die Steuerregelung nicht in Frage stellen, da sie sich, wie § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KAG i.V.m. § 3 Abs. 1 AO belegten, allein aus der Absicht rechtfertige, Einnahmen zu erzielen. Auf die Höhe der Einnahmen komme es nicht an. Im Übrigen liege der Hauptzweck der Steuersatzerhöhung laut dem Beschluss des Gemeinderats vom 12.12.2011 gerade in der Einnahmeerzielung. Die Steuererhebung sei nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, auch nicht in ihrer Kumulation mit glücksspielrechtlichen Regelungen. Die tatsächliche Entwicklung des Bestands an Spielgeräten in ... lasse nur den Schluss zu, dass der Steuersatz von 22 % nicht erdrosselnd wirke. Seit Einführung der Besteuerung nach dem Einspielergebnis im Jahr 2007 habe sich die Zahl der Spielgeräte von rund 840 auf rund 1530 zum Jahresende 2013 erhöht. Diese Entwicklung habe sich nach Erhöhung des Steuersatzes von 15 auf 22 % zum 01.01.2012 fortgesetzt. Die Zahl der Spielgeräte sei nicht zurückgegangen, sondern habe sich vielmehr zwischen Ende 2011 und Ende 2013 von rund 1.430 auf rund 1.530 erhöht. Die indirekt erhobene Aufwandsteuer sei auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, auch abwälzbar. Es genüge die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen könne. Einer rechtlichen Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhalte, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, bedürfe es nicht. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt sei, auch wenn diese nicht in jedem Einzelfall gelinge. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten seien dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeute aber nicht, dass ihm keine Möglichkeiten blieben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechtzuerhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung sei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuern in die Kosten einzubeziehen. Es handle sich um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlasse, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens zu wahren. In Heranziehung dieser Maßstäbe sei die Abwälzbarkeit gegeben. Die Automatenaufsteller seien weder durch die VStS noch durch andere Vorschriften gehindert, ihren Geschäftsbetrieb so zu gestalten, dass ihnen nach Deckung aller Kosten und Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Gewinn verbleibe. Setzten Betreiber Geräte ein, die insbesondere hinsichtlich ihrer Einsätze und Gewinne so programmiert seien, dass nach Begleichung aller Kosten und Entrichtung der Steuer kein Gewinn erzielt werden könne, falle dies in ihren Verantwortungsbereich. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der Zahl der Spielautomaten in ... bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit für Betreiber von Spielgeräten dort Schwierigkeiten bereite. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Es sei unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssten. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von und in Spielbanken seien nicht wesentlich gleich, sodass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Bundesgesetzgeber sehe einen Unterschied zwischen den Spielapparaten in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 GewO) und denen an anderen Plätzen. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterlägen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO), die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollten. Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte sei nach §33c Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubnispflichtig. Die Spielgeräte in einer Spielbank seien demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie würden die Einschränkungen der Gewerbeordnung nach § 33h Nr. 1 GewO nicht gelten. Das Glücksspiel sei nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession nach §§ 27 f. Landesglücksspielgesetz erlaubt. Schon diese Unterschiede rechtfertigten eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung. Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt seien, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch seien, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich sei, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen sei, die zur wesentlichen Ungleichheit der Fallgruppen führten. Das gelte auch mit Blick auf das neue Recht des Glücksspielwesens. Dass danach Spielbanken und Spielhallen in bestimmten Feldern gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags gleichbehandelt würden, führe nicht zu einer Einebnung der genannten Unterschiede dergestalt, dass eine gleiche Vergnügungssteuerbehandlung geboten wäre. Soweit der Kläger unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 24.10.2013 – C-440/12 – ausführe, dass die Mehrwertsteuer vor Festsetzung der Vergnügungssteuer vom Einspielergebnis abgezogen werde müsse, so sehe dies § 5 Satz 3 [gemeint: Satz 2] VStS bereits vor. Dies sei bei der Festsetzung der Steuerlast berücksichtigt worden. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VStS ergäben sich auch nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Gutachten von ... und Rechtsanwalt ..., das hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht über die vom Kläger aufgeworfenen Aspekte hinausgehe und im Wesentlichen das Vergnügungssteuergesetz Berlin und die dortigen Besonderheiten betreffe. Schließlich sei der angegriffene Bescheid selbst nicht rechtswidrig. Die Festsetzung der konkreten Steuerlast sei in Übereinstimmung mit den Regelungen der VStS erfolgt. Der Kläger veranstalte mit dem Betreiben von Spielgeräten im Stadtgebiet der Beklagten Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VStS. Er sei gemäß § 3 Abs. 1 VStS als Halter der Geräte Steuerschuldner. Der Kläger hat am 11.03.2015 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor: In gleicher Sache liege dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1885/13 vor, über die noch nicht entschieden sei; auch befasse sich der Bundesfinanzhof im Verfahren II R 19/14 mit hier maßgeblichen Fragen. Gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 05.12.2017 – 9 KN 68/17 –, juris, werde Beschwerde eingelegt. Er verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20.12.2018 – 6 K 1315/14 –, mit dem die erdrosselnde Wirkung einer Einsatzbesteuerung von 5 % für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Juli 2007 in Leipzig festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht Leipzig habe die Frage nach der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer anhand des Gutachtens bewertet, das im Verfahren des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Urteil vom 24.02.2015 – 5 A 251/10 – eingeholt worden sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei bei einer Einsatzbesteuerung von 7,5 % von einer effektiven Steuerbelastung von 37,5 % auf das Einspielergebnis ausgegangen, da es eine Ausschüttungsquote von 80 % angenommen habe. Eine Einsatzbesteuerung von 5 % dürfte einer effektiven Steuerbelastung von 25 % auf das Einspielergebnis entsprechen, was der streitgegenständlichen Belastung von 22 % nahekomme. Nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts Leipzig müsste für den durchschnittlichen Aufsteller in Leipzig von Oktober 2006 bis Juli 2007 ab einer Vergnügungssteuer von 8 % eine erdrosselnde Wirkung angenommen werden. Unter Berücksichtigung des angesetzten angemessenen Eigenkapitalzinses von 8 % hätte die Schwelle einer Erdrosselung ungefähr bei 4 % gelegen. Das Gericht habe auch für den Ersatzmaßstab des Dreifachen des Einspielergebnisses, der einer effektiven Besteuerung von 15 % auf das Einspielergebnis entspreche, eine erdrosselnde Wirkung angenommen. Das Verwaltungsgericht Halle habe mit Beschluss vom 22.02.2019 – 4 A 1/18 HAL – ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob einem durchschnittlichen Betreiber von Geldspielgeräten noch ein angemessener Reingewinn verbleibe. Hierbei solle für das streitige Satzungsgebiet geklärt werden, ob einem Steuersatz von 15 % auf das Einspielergebnis eine erdrosselnde Wirkung zukomme, indem er es unmöglich mache, den Beruf des Geldgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Dieser Steuersatz liege deutlich unter dem von 22 % auf das Einspielergebnis. Der Vergnügungssteuersatz der Beklagten betrage seit dem 01.01.2018 29 % auf das Einspielergebnis. Dies zeige, dass sie die Steuer ohne Berücksichtigung der Frage der Überwälzbarkeit immer weiter anhebe. Ferner seien durch die vollständige Umstellung auf die neue Gerätegeneration am 11.11.2018 nach der Technischen Richtlinie 5.0 die Umsätze der Aufsteller flächendeckend um 20 bis 50 % zurückgegangen. Diese Umsatzrückgänge belasteten das Betriebsergebnis prozentual vergleichbar einer Vergnügungssteuer. Es bestehe grundsätzlicher Klärungsbedarf, bis zu welcher Höhe die Vergnügungssteuer abgewälzt werden könne. Die durchschnittlichen Belastungsgrenzen der Aufsteller ließen sich ohne Weiteres berechnen, sodass es auf die Indizwirkung der Bestandsentwicklung nicht ankomme. Die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer bedeute, dass diese nicht mehr auf den Spieler abgewälzt werden könne. Nach der Rechtsprechung bestehe eine Teilidentität zwischen der Erdrosselungswirkung und der kalkulatorischen Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer. Wenn die kalkulatorische Abwälzbarkeit nicht mehr gegeben sei, verliere die Vergnügungssteuer den Charakter einer Aufwandsteuer und bekomme den einer Unternehmenssteuer, da die Einkommenserzielung belastet werde. Insoweit seien Steuerkompetenzen aus der Finanzverfassung nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 und 106 GG, ferner das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 12 Abs. 1 GG und die Steuergerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der Aufsteller müsse noch einen angemessenen Reingewinn erzielen können. Das BVerwG verweise in seinem Beschluss vom 03.05.2017 – 9 B 38.16 – auf einen gewissen Bestandsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen einer unwirtschaftlichen Betriebsführung, die durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht geschützt sei, beträfen eine betriebswirtschaftliche Frage. Sie entzögen sich grundsätzlich einer rechtlichen Beurteilung, da dem Staat kein entsprechendes Definitionsrecht zustehe. Infolgedessen könne sich ein Aufsteller in gewissem Maße auf Bestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen, sofern die Frage der unwirtschaftlichen Betriebsführung nicht betriebswirtschaftlich (gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten) geklärt sei. Weiter trägt der Kläger vor, die VStS der Beklagten sei verfassungswidrig, da diese im Nebenzweck als Lenkungszweck das Ziel verfolge, die Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte zu verringern bzw. einzudämmen, während der Bundesnormgeber mit der seit Januar 2006 geltenden Spielverordnung jedenfalls im streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum eine Expansion des gewerblichen Geldspiels und eine Erhöhung der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte verfolgt habe. Ein landesrechtlicher Glücksspielstaatsvertrag habe in diesem Zeitraum noch nicht gegolten. Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.05.2001 – 1 BvR 624/00 – dürften die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch einen Lenkungszweck verfälscht werden. Die Beklagte habe hier die in der Spielverordnung getroffene Entscheidung durch eine entgegengesetzte Lenkungsregelung im Nebenzweck, wie sie in der Beschlussvorlage Nr. 678/2011 zum Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.2011 zum Ausdruck komme, verfälscht. Die Vergnügungssteuer verstoße deshalb gegen die Einheit der Rechtsordnung und verletze ihn in Art. 12 Abs. 1 GG. Die Vergnügungssteuer sei mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 49, 56 AEUV) nicht vereinbar. Das Unionsrecht finde Anwendung, auch wenn es sich scheinbar um einen Inlandssachverhalt handle. Die Dienstleistungsfreiheit sei auf Betreiber von Spielhallen anwendbar; es genüge, wenn sich nicht ausschließen lasse, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Anbieter ein Interesse daran hätten, im Inland Glücksspielstätten zu eröffnen. Beschränkungen des nationalen Rechts seien unangewendet zu lassen, wenn die Behörden nicht nachwiesen, dass sie dem Anliegen entsprächen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen. Es werde daher angeregt, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auch fehle es der Beklagten an der nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderlichen Normsetzungskompetenz. Die tatsächliche Abwälzbarkeit der Steuer habe keine Indizwirkung, wenn sich ein gegenteiliger Wille des Normgebers positiv feststellen lasse. Da Steuergegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VStS ausdrücklich das gewerbliche Halten der Geräte und nicht das den Spielern entstehende Vergnügen sei, sei die Steuer nicht auf Abwälzbarkeit angelegt. Es handle sich um eine unzulässige Unternehmerbesteuerung, die nicht dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Darüber hinaus ergebe sich der einer Abwälzbarkeit entgegenstehende Wille aus den Ausführungen in der Beschlussvorlage, wonach ein Gastwirt die Minderung seiner Einnahmen aus Spielerlösen werde verkraften können. Dem lasse sich entnehmen, dass die Vergnügungssteuer den Unternehmer und nicht den Endverbraucher belasten solle. Abgesehen davon sei die tatsächliche kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung und Senkung der Selbstkosten nicht gegeben. Die Spielverordnung gebe die betriebswirtschaftliche Kalkulation vor und stehe einer Umsatzsteigerung entgegen. Eine Senkung der Selbstkosten bewirke allenfalls einen betriebswirtschaftlichen Ausgleich für den Aufsteller, wirke sich aber nicht auf die Kostenlast des Spielers aus. Die Vergnügungssteuer entspreche nicht mehr dem Typus der Aufwand- und Verbrauchsteuer, da sie sich hinsichtlich Steuersubjekt und -objekt gewandelt habe, indem sie auf die Besteuerung der Einkommenserzielung anstatt der Einkommensverwendung gerichtet sei. Selbst bei Bejahung der kalkulatorischen Abwälzbarkeit wahre die Vergnügungssteuer nicht mehr die Merkmale einer Aufwandsteuer, wonach es sich um eine „Bagatellsteuer“ handeln müsse. Es handle sich nicht um eine „kleine indirekte“ Steuer mit örtlich begrenztem Wirkungskreis. Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gingen weit über das hinaus, was unter einer Bagatellsteuer zu verstehen sei, da sie wesentlich mehr als 0,1 oder 0,2 % des Gesamtsteueraufkommens der Beklagten ausmache. Der in § 5 VStS genannte Steuermaßstab sei außerdem zu unbestimmt, da darin kein Veranlagungszeitraum angegeben sei. Er genüge damit nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 KAG. In § 8 Abs. 2 VStS gehe es nur um den Steueranmeldezeitraum; in § 11 Abs. 1 VStS werde lediglich der Festsetzungszeitraum bestimmt. Schließlich habe die Europäische Kommission eine Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung staatlicher Spielbanken mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sei. Ein festgestellter Verstoß gegen das Beihilferecht könnte Auswirkungen für das vorliegende Verfahren haben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 10.02.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass sich die Anzahl der Spielgeräte in ... für die Jahre ab 2014 (mit Stand jeweils vom Januar) wie folgt darstelle: - 2014: insgesamt 1.533, davon 608 in Spielhallen, - 2015: insgesamt 1.539, davon 611 in Spielhallen, - 2016: insgesamt 1.533, davon 609 in Spielhallen, - 2017: insgesamt 1.541, davon 616 in Spielhallen, - 2018: insgesamt 1.553, davon 616 in Spielhallen, - 2019: insgesamt 1.514, davon 612 in Spielhallen, - 2020: insgesamt 1.235, davon 590 in Spielhallen. Der Rückgang an Spielgeräten (279) ab dem 10.11.2019 sei vor allem dem Bereich der Gaststätten zuzuordnen. Er sei auf die Änderung des § 3 Abs. 1 SpielVO zurückzuführen, wonach die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit auf zwei je Gaststätte beschränkt worden sei. Die Anzahl der Spielgeräte in Spielhallen habe sich nur geringfügig um 22 verringert. Bei drei Spielhallen, die vom bisherigen Betreiber geschlossen worden seien, sei eine Betriebsübernahme durch einen neuen Betreiber wegen der sodann zu beachtenden Vorgaben des § 42 Landesglücksspielgesetz nicht möglich gewesen. Die Anzahl der vergnügungssteuerpflichtigen Automatenaufsteller habe sich folgendermaßen entwickelt, wobei die Anzahl der Spielhallen erst ab 2013 statistisch erfasst worden sei: - 2011: insgesamt 149, - 2012: insgesamt 153, - 2013: insgesamt 152, davon 55 in Spielhallen, - 2014: insgesamt 154, davon 55 in Spielhallen, - 2015: insgesamt 161, davon 55 in Spielhallen, - 2016: insgesamt 159, davon 55 in Spielhallen, - 2017: insgesamt 161, davon 56 in Spielhallen, - 2018: insgesamt 165, davon 55 in Spielhallen, - 2019: insgesamt 159, davon 55 in Spielhallen, - 2020: insgesamt 157, davon 52 in Spielhallen. Eine Entwicklung in Richtung auf das Absterben der gesamten Branche sei danach nicht zu erkennen. Eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer der Beklagten sei nicht ersichtlich. Die Hinweise des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20.12.2018 – 6 K 1315/14 – und den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 22.02.2019 – 4 A 1/18 HAL – seien unbehelflich. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg komme der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe seit Erlass der VStS für die Frage der erdrosselnden Wirkung indizielle Wirkung zu. Der vom Verwaltungsgericht Leipzig für erdrosselnd befundene Steuersatz von 5 % auf den Spieleinsatz entspreche im Übrigen einer Steuerschuld bezogen auf die Nettokasse in Höhe von 30 % und sei demgemäß auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Mit Beschluss vom 27.02.2018 – 1 K 976/15 – hat das Gericht das Verfahren bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in den Revisionsverfahren 9 BN 2.18 und 9 BN 3.1 ausgesetzt. Über diese ist mit Beschlüssen vom 09.08.2018 rechtskräftig entschieden worden. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.