Urteil
1 K 7326/19
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1007.1K7326.19.00
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Leitsätze
Die Schiedsstelle kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 RDG (juris: RettDG BW 2010) – bei Unmöglichkeit eines externen Vergleichs – das Benutzungsentgelt für den Krankentransport jedenfalls dann nicht im Wege einer sog. rückwärtsgewandten Fortschreibung durch Berücksichtigung einer nach dem streitgegenständlichen Zeitraum geschlossenen landesweiten Vereinbarung zwischen den Leistungs- und Kostenträgern und einer hierauf beruhenden Vereinbarung eines anderen Leistungsträgers innerhalb desselben Rettungsdienstbereichs für den streitgegenständlichen Zeitraum festsetzen, wenn sie davon abweichende Ergebnisse eines von ihr eingeholten Gutachtens zum internen Vergleich nicht in ihre Erwägungen miteinbezieht und sich nicht mit ihnen auseinandersetzt.(Rn.51)
(Rn.52)
Tenor
Der Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 30.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schiedsstelle kann gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 RDG (juris: RettDG BW 2010) – bei Unmöglichkeit eines externen Vergleichs – das Benutzungsentgelt für den Krankentransport jedenfalls dann nicht im Wege einer sog. rückwärtsgewandten Fortschreibung durch Berücksichtigung einer nach dem streitgegenständlichen Zeitraum geschlossenen landesweiten Vereinbarung zwischen den Leistungs- und Kostenträgern und einer hierauf beruhenden Vereinbarung eines anderen Leistungsträgers innerhalb desselben Rettungsdienstbereichs für den streitgegenständlichen Zeitraum festsetzen, wenn sie davon abweichende Ergebnisse eines von ihr eingeholten Gutachtens zum internen Vergleich nicht in ihre Erwägungen miteinbezieht und sich nicht mit ihnen auseinandersetzt.(Rn.51) (Rn.52) Der Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Schiedsantrag des Klägers vom 30.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Kammer konnte trotz Ausbleiben der Beigeladenen zu 5 und zu 6 in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeiten hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. A. Die gegen den Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 erhobene Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 21, 27) und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 4 bis 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst [Rettungsdienstgesetz, im Folgenden: RDG]). Insbesondere ist die am 30.04.2019 erhobene Klage nicht verfristet. Nachdem der Schiedsspruch keine Rechtbehelfsbelehrung enthält, ist die Klage gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres zulässig. B. Die Klage ist begründet. Der Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Schiedsantrag vom 30.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Rechtsgrundlage der im Schiedsspruch vom 23.11.2018 festgesetzten Benutzungsentgelte für den Krankentransport im Rettungsdienstbereich XXX bildet § 28 Abs. 5 Satz 3 RDG, wonach die angerufene Schiedsstelle die Benutzungsentgelte festsetzt, soweit eine Vereinbarung nach § 28 Abs. 4 Satz 4 RDG zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern nicht zustande kommt. Der Schiedsstelle steht bei ihrer Entscheidung ausgehend von ihrer streitschlichtenden Funktion und der nur vage und fragmentarisch umschriebenen Kriterien für die Entscheidung ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17.97 –, juris Rn. 18 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 – B 3 P 7.08 R –, juris Rn. 42 jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.). Die gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung hat sich danach unter Beachtung der der Schiedsstelle zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17.97 –, juris Rn. 20 in Bezug auf § 94 BSGH; BSG, Urteile vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 22 und vom 29.01.2009 – B 3 P 7.08 R –, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.). Bei der rechtlichen Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung ist allein auf den Sach- und Kenntnisstand abzustellen, wie er sich der Schiedsstelle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bot (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 – 6 S 948/05 –, n.v.). II. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs vom 23.11.2018 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der nach § 28 Abs. 5 Satz 1 RDG erforderliche Schiedsantrag wurde am 30.06.2016 gestellt. Das Schiedsverfahren dauerte entgegen der in § 28 Abs. 5 Satz 3 RDG vorgesehenen Dauer von zwei Monaten zwar über zwei Jahre. Dies hat die Beklagte jedoch nachvollziehbar mit der Komplexität des Verfahrens und der Notwendigkeit der Einholung zweier Gutachten erklärt. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 33 in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 42 und Beschluss vom 20.12.2006 – 6 S 1107/05 –, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.) ist nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht gerügt. Vielmehr gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, insbesondere in der Sitzung am 23.11.2018 noch hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beabsichtigten Schiedsspruch gehabt zu haben. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann nach § 46 LVwVfG auch nicht allein deswegen beansprucht werden, weil entgegen § 9 Nr. 5 der Geschäftsordnung der Beklagten in der Sitzung am 23.11.2018 kein Protokoll gefertigt wurde. Gegen die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung des mit einer Begründung (vgl. dazu BSG, Urteile vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 22, 34 und vom 29.01.2009 – B 3 P 7.08 R –, juris Rn. 41 f. jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 36) versehen Schiedsspruchs sind Bedenken ebenfalls weder vorgebracht noch ersichtlich. III. Der Schiedsspruch vom 23.11.2018 erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig, da er den der Beklagten zustehenden Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. 1. Die für die Beklagte maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für Krankentransporte ergeben sich zunächst aus dem Rettungsdienstgesetz selbst, wenngleich dieses insoweit nur eine lückenhafte Regelung aufweist. In diesem Zusammenhang sind die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Kriterien zu beachten, denen zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 30). Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, der in § 28 RDG nicht näher umschrieben ist, bezeichnet insoweit eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den erbrachten Leistungen und dem hierfür geforderten Entgelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 29.97 –, juris Rn. 11 in Bezug auf § 93 BSHG). Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich insoweit grundsätzlich anhand zweier unterschiedlicher Bemessungsmethoden beurteilen. Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17.97 –, juris Rn. 25 in Bezug auf § 94 BSGH; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 38; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.). 2. Die Festsetzung der Benutzungsentgelte für den Krankentransport im Rettungsdienstbereich XXX im Schiedsspruch vom 23.11.2018 entspricht zunächst nicht den in der bisherigen Rechtsprechung zu § 28 RDG statuierten Maßgaben zum externen Vergleich und internen Vergleich. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Festsetzung der Benutzungsentgelte ist die leistungsgerechte Vergütung in erster Linie der Marktpreis, d.h. der unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs durch Angebot und Nachfrage gebildete Preis. Bei der Entgeltbemessung ist daher in erster Linie auf einen externen Vergleich abzustellen. Eine Entgeltfestsetzung mithilfe des internen Vergleichs, d.h. entsprechend der tatsächlich anfallenden Kosten, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine hinreichend große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 23 f. in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 20.12.2006 – 6 S 1107/05 –, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.). Der externe Vergleich setzt dabei eine vergleichbare Wettbewerbssituation der Leistungsanbieter voraus. Dazu gehört, dass die von der Schiedsstelle im Rahmen ihres insoweit bestehenden Auswahlermessens zum Vergleich herangezogenen Anbieter im Rettungsdienstbereich und in den weiteren Rettungsdienstbereichen auch Transportleistungen in vergleichbarem Umfang erbringen und zudem die tatsächlichen Verhältnisse in den zum Vergleich herangezogenen weiteren Rettungsdienstbereichen hinsichtlich der die Kosten bestimmenden Faktoren wie Topografie, Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsdichte, Art und Zahl der medizinischen Versorgungseinrichtungen u.ä. vergleichbar sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 – 6 S 948/05 – n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist einerseits die Änderung des Rettungsdienstgesetzes durch Gesetz vom 15.07.1998, die zum Ziel hatte, das bisher geltende Selbstkostendeckungsprinzip, das den Trägern des Rettungsdienstes die Refinanzierung der Gestehungskosten unter der Voraussetzung einer wirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet hatte, durch eine Stärkung des Vereinbarungsprinzips zu ersetzen. Dieses sollte – in Angleichung an die im SGB V geltenden Grundsätze der Beitragssatzstabilität – zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst durch Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven und der Erschließung von Einsparpotentialen beitragen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 29). Weiterhin ist neben diesen (landesrechtlichen) Regelungen aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch der in §§ 71, 141 SGB V verankerte Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 31). Für die Entscheidung der Schiedsstelle ist daneben auch das in § 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V verankerte „Günstigkeitsprinzip“ verbindlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2003 – 14 S 730/03 –, juris Rn. 35 a.E.). b) Im Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 wurde zunächst kein externer Vergleich mit anderen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg angewandt, nachdem es insoweit an einer hinreichenden örtlichen Vergleichbarkeit der maßgeblichen Faktoren wie Topografie, Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsdichte sowie Art und Zahl der medizinischen Versorgungseinrichtungen fehlte. Zwar hatten die Beigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2016 einen externen Vergleich auch mit anderen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg angeregt, während der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 21.07.2016 und 14.11.2016 auf eine fehlende Vergleichbarkeit und Datengrundlage hinwies. In der Folge wurde in der Sitzung der Beklagten vom 17.11.2016 beschlossen, ein Angebot über die gutachterliche Prüfung eines externen Vergleichs des Rettungsdienstbereichs XXX mit einem anderen Rettungsdienstbereich in Baden-Württemberg einzuholen. Bereits in der Sitzung vom 09.03.2017 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass beide der angefragten Gutachter von vornherein Bedenken zur hinreichenden Vergleichbarkeit des Rettungsdienstbereichs XXX mit einem anderen Rettungsdienstbereich in Baden-Württemberg geäußert hätten. Schließlich ergab auch das einholte Gutachten der Firma XXX vom 11.07.2017, dass ein externer Vergleich des Rettungsdienstbereichs XXX mit anderen Anbietern in Baden-Württemberg mangels hinreichender Vergleichbarkeit nicht möglich sei. Dementsprechend stützt sich auch der Schiedsspruch vom 23.11.2018 nicht auf einen externen Vergleich mit anderen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg. c) Es wurde auch kein externer Vergleich mit anderen Anbietern innerhalb des Rettungsdienstbereichs zur Festsetzung der Benutzungsentgelte im Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 angestellt. Auch ein solcher Vergleich war in der Stellungnahme der Beigeladenen vom 30.09.2016 angeregt worden, während der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 21.07.2016 und 14.11.2016 auch insoweit auf eine fehlende Vergleichbarkeit und Datengrundlage hinwies. Nachdem allerdings auch die anderen beiden großen Anbieter im Rettungsdienstbereich XXX die Schiedsstelle angerufen hatten − der XXX rief am 29.06.2016 für den Zeitraum ab dem 01.07.2016 ebenfalls die Schiedsstelle an, der XXX folgte am 21.03.2017 für den Zeitraum ab dem 01.04.2017 − fehlte es an einer hinreichend großen Anzahl von Anbietern im Rettungsdienstbereich XXX mit Transportleistungen vergleichbaren Umfangs. Dementsprechend wurde die Frage der Vergleichbarkeit mit anderen Anbietern innerhalb des Rettungsdienstbereichs schon nicht zum Gegenstand des beauftragten Gutachtens der Firma XXX vom 11.07.2017 gemacht. Auch der Schiedsspruch geht insoweit davon aus, dass ein externer Vergleich mit anderen Anbietern im Rettungsdienstbereich XXX nicht möglich sei. Er stellt insbesondere klar, dass hierfür auch die am 04.06.2018 im Schiedsverfahren des XXX erfolgte Einigung nicht ausreiche, da die Einbeziehung nur eines Anbieters für die Durchführung eines externen Vergleichs nicht genüge. d) Der nach der dargestellten Rechtsprechung sodann mangels Durchführbarkeit des externen Vergleichs ausnahmsweise heranzuziehende interne Vergleich wurde im Schiedsspruch der Beklagten ebenfalls nicht durchgeführt. Zwar war mit Beschluss vom 13.12.2017 ein Gutachten der Firma XXX in Auftrag gegeben worden, um die Kalkulation des Klägers vom 01.06.2016 mit einem Betrag von 96,75 EUR auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Das eingeholte Gutachten vom 15.05.2018 kam zu dem Ergebnis, dass ein Betrag von 94,14 EUR je Einsatz wirtschaftlich sei. Das Ergebnis des Gutachtens wird im Schiedsspruch auch genannt, es wurde aber zur Ermittlung der dort festgesetzten Beträge nicht herangezogen. 3. Die Festsetzung der Benutzungsentgelte für den Krankentransport im Rettungsdienstbereich XXX im Schiedsspruch vom 23.11.2018 entspricht auch nicht den Vorgaben der seit 2009 geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Festsetzung der Pflegesätze nach § 84 f. SGB XI. Das Bundessozialgericht führt seit 2009 insoweit unter teilweiser Aufgabe seiner im Urteil vom 14.12.2000 (B 3 P 19.00 R, juris Rn. 23 f.) entwickelten Maßstäbe aus, dass Grundlage der Verhandlung über Pflegesätze und Entgelte zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI (Prognose) sei. Daran schließe sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI an. Maßgebend hierfür seien die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im Ergebnis seien Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht i.S.v. § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt worden seien und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stünden. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte seien dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden könnten oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen seien(BSG, Urteile vom 29.01.2009 – B 3 P 7.08 R –, juris Rn. 22 in Bezug auf § 85 SGB XI, vom 17.12.2009 – B 3 P 3.08 R –, juris Rn. 49 f. und vom 16.05.2013 – B 3 P 2.12 R –, juris Rn. 14). Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Festsetzung der Pflegesätze nach § 84 f. SGB XI Änderungen auch für die Festsetzung der Benutzungsentgelte nach § 28 RDG ergeben (offen gelassen auch von VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 − 4 K 3201/12 −, n.v.). Denn die Beklagte hat sich in ihrem Schiedsspruch vom 23.11.2018 jedenfalls auch an diesen geänderten Maßstäben des Bundessozialgerichts nicht orientiert. 4. Die Beklagte hat im Schiedsspruch vom 23.11.2018 zur Festsetzung der Benutzungsentgelte im Krankentransport vielmehr eine dritte Variante beschritten, in der sie sich trotz des bereits eingeholten Gutachtens der Firma XXX vom 15.05.2018 zum internen Vergleich ausschließlich an der Vereinbarung des XXX mit den Beigeladenen vom 04.06.2018 sowie der landesweiten Vereinbarung der Rahmenbedingungen zwischen den Kosten- und Leistungsträgern im Rettungsdienst hinsichtlich der Krankentransporttarife vom 04.04.2018 orientiert hat. Die auf dieser Grundlage konkret angewandte Berechnung erweist sich auch unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums als rechtwidrig, wobei offenbleiben kann, ob vor der Heranziehung solcher, weiterer Maßstäbe, die Anwendung des internen Vergleichs schon vorrangig gewesen wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2011 – L 2 SO 5659/08 KL –, juris Rn. 39 in Bezug auf § 80 SGB XII, wonach vorrangig vor einer freien Würdigung jedenfalls bei Undurchführbarkeit eines externen Vergleichs zunächst der interne Vergleich durchzuführen ist). a) Die Beklagte hat den Schiedsspruch zunächst rechtswidrig auf die am 04.06.2018 im Schiedsverfahren des XXX erfolgte Einigung mit den Kostenträgern gestützt. Dies gilt selbst dann, wenn man unter Berücksichtigung der der Beklagten auch insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17.97 –, juris Rn. 25 in Bezug auf § 94 BSGH; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2006 – 6 S 948/05 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2006 – 6 S 1107/05 –, n.v.) eine Vergleichbarkeit der Transportleistungen des XXX, XXX, zu denen des Klägers annimmt, obwohl im Schiedsverfahren zu dieser Frage, abgesehen vom Schriftsatz der Beigeladenen vom 30.09.2016, keine näheren Ermittlungen angestellt wurden oder gar ein Gutachten eingeholt wurde (vgl. zu den Ermittlungspflichten der Schiedsstelle: BSG, Urteile vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 28 und vom 29.01.2009 – B 3 P 7.08 R –, juris Rn. 41 jeweils in Bezug auf § 85 SGB XI; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.11.2006 – 6 S 948/05 –, n.v. und vom 20.12.2006 – 6 S 1107/05 –, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 –, n.v.) sowie die Vergleichbarkeit im Schiedsspruch auch nicht näher erörtert, sondern lediglich festgestellt wurde (vgl. zu den Begründungsanforderungen BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 34 in Bezug auf § 85 SGB XI). Denn wie die Beklagte im Schiedsspruch vom 23.11.2018 selbst ausführt, reicht ein einzelner Anbieter für einen externen Vergleich gerade nicht aus und legt sie daher auch keinen „externen Vergleich im eigentlichen Sinne“ zu Grunde. Dennoch entnimmt die Beklagte aus der am 04.06.2018 im Schiedsverfahren des XXX erfolgten Einigung eine „Tendenz“ auch für die Festsetzung des streitgegenständlichen Benutzungsentgeltes, was sie in der Klageerwiderung als „Preisgestaltung auf dem Wege eines erweiterten externen Vergleichs“ bezeichnet. Sofern man darin nicht schon eine widersprüchliche Begründung sieht, bewirkt die Beklagte mit dieser Vorgehensweise im Ergebnis nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Durchführbarkeit eines externen Vergleichs, wonach es einer hinreichenden Anzahl vergleichbarer Anbieter bedarf. Von diesem zwingenden Erfordernis kann nicht abgesehen werden, zumal die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen haben, dass für die Leistungsträger die – wenn auch vom XXX hier nicht wahrgenommene – Möglichkeit besteht, die Kosten an anderer Stelle etwa im Bereich der Budgetverhandlungen zur Notfallrettung wieder auszugleichen. b) Auch die am 04.04.2018 erfolgte landesweite Vereinbarung, mit der es ab dem 01.01.2018 wieder zu einer Einigung bei der Festsetzung der Benutzungsentgelte im Krankentransport zwischen dem Kläger und den Beigeladenen kam und die der Kläger trotz möglicher örtlicher Unterschiede gerade auch für den Rettungsdienstbereich XXX abschloss, hat die Beklagte in nicht zulässiger Weise zur Festsetzung der Benutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.07.2016 – 31.12.2017 herangezogen. Bei der Festsetzung der Benutzungsentgelte hat sich die Beklagte im Sinne einer rückwärtsgewandten Fortschreibung an den Werten der Vereinbarung zum 01.01.2018 orientiert und die Entgelte für die davorliegenden Zeiträume entsprechend abgesenkt. Die Methode der Fortschreibung bestehender Entgelte erfolgt üblicherweise zukunftsgerichtet unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 – B 3 P 19.00 R –, juris Rn. 28 in Bezug auf § 85 SGB XI). Dieser, von den Beigeladenen in deren Stellungnahme vom 30.09.2016 angeregten Methode der Fortschreibung, der der Kläger in seinen Schreiben vom 21.07.2016 und 14.11.2016 unter Hinweis auf die geänderten Rahmenbedingungen im Krankentransport entgegengetreten ist, ist die Beklagte hier nicht gefolgt. Vielmehr bestand die Besonderheit, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Schiedsspruchs aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits Kenntnis über die nach dem streitigen Zeitraum vom 01.07.2016 – 31.12.2017 geltenden Entgelte ab dem 01.01.2018 hatte und diese im Sinne einer rückwärtsgewandten Fortschreibung für die davorliegenden Zeiträume heranzog und entsprechend absenkte. Hierbei hat die Beklagte als Ausgangspunkt der rückwärtsgewandten Fortschreibung den in der Vereinbarung vom 04.04.2018 für das erste Halbjahr (01.01.2018 – 30.06.2018) festgesetzten Wert von 85,00 EUR gewählt. Den Einwand des Klägers, dass es sich bei den in der Vereinbarung bezifferten Entgelten um einen landesweiten Kompromiss und ein Gesamtpaket handele, bei dem die Werte zum 01.01.2018 aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt bereits feststehenden Budgets der Beigeladenen zunächst eher gering angesetzt worden seien und im Ausgleich hierfür die Entgelte bereits zum 01.07.2018 mit der hinzutretenden Desinfektionspauschale, zum 01.01.2019 auf 93,50 EUR und zum 01.01.2020 auf 102,85 EUR stufenweise weit über die Inflationsrate hinaus erhöht worden seien, nachdem ein deutlich größerer Steigerungsbedarf insgesamt bestanden habe und auch anerkannt worden sei, hat die Beklagte außer Betracht gelassen. Obwohl der Kläger aus diesem Grund bereits in der Sitzung am 23.11.2018 gefordert hatte, eine rückwärtsgewandte Fortschreibung anhand des Mittelwerts der in der Einigung vom 04.04.2018 beschlossenen Entgelte zu ermitteln, hat die Beklagte es ausweislich der Klageerwiderung von vornherein als nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgeschlossen gesehen, für einen vor dem 01.01.2018 liegenden Zeitraum einen höheren Betrag zuzusprechen. Hierdurch hat die Beklagte einen maßgeblichen Gesichtspunkt für die Festsetzung des Benutzungsentgeltes verkannt. c) Schließlich erweist sich der Schiedsspruch vom 23.11.2018 auch deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte – unabhängig von der Frage eines möglichen Vorrangs eines internen Vergleichs – das eingeholte Gutachten der Firma XXX zur Wirtschaftlichkeit der Kalkulation des Klägers bei der Festsetzung der Benutzungsentgelte gänzlich außer Betracht gelassen hat. Im Schiedsverfahren war, nachdem sich ein externer Vergleich als nicht durchführbar erwiesen hatte, ein interner Vergleich als maßgeblich angestrebt worden. Nachdem die am 01.06.2016 eingereichte Kalkulation des Klägers in Höhe von 96,75 EUR von den Beigeladenen allerdings angezweifelt worden war, war am 13.12.2017 die Einholung eines Gutachtens beschlossen worden. Das entsprechende Gutachten der Firma XXX vom 15.05.2018 ergab sodann einen Betrag von 94,14 EUR. Diesen Sachverhalt gibt der Schiedsspruch auch wieder, ohne dass er sich allerdings mit dem Ergebnis des Gutachtens bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts auseinandersetzt. In der Klageerwiderung wird hierzu ausgeführt, man habe sich „nicht in der Lage gesehen“, der Bewertung durch das Gutachten der Firma BeraSys zu folgen. Für die Höhe der Preissteigerung habe der Kläger keine überzeugenden Gründe vorgebracht. Bedenken an den im Gutachten konkret angestellten Berechnungen wurden jedoch nicht geäußert. In der mündlichen Verhandlung führte der Vorsitzende der Beklagten hierzu aus, dass die Forderung des Klägers durch das eingeholte Gutachten zwar belegt worden sei. Es könne auch sein, dass die Kosten richtig ausgerechnet worden seien. Der ermittelte Preis sei jedoch „jenseits von Gut und Böse“ gewesen. Eine solche Preissteigerung von 50 Prozent sei „ja gar nicht gegangen“, „im Schiedsstellenverfahren nicht drin“ bzw. „nicht machbar“ gewesen. Daher habe man sich nicht ernsthaft auf das Gutachten berufen können und einen anderen Ausweg gesucht. Die Beklagte hat ihren Beurteilungsspielraum überschritten und sachfremde Erwägungen angestellt, indem sie – lediglich, weil ihr das Ergebnis des Gutachtens nicht zusagte (vgl. die zitierten Bemerkungen des Vorsitzenden der Schiedsstelle in der mündlichen Verhandlung) – die Benutzungsentgelte unter Ausblendung des Gutachtenergebnisses festsetzte und hierdurch eine bereits ermittelte und gewonnene Kenntnis nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen und sich nicht mit ihr auseinandergesetzt hat. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 100.000,- EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Schiedsspruch der Beklagten, mit dem diese ein Benutzungsentgelt Krankentransport für die Zeit vom 01.07.2016 – 31.12.2017 im Rettungsdienstbereich XXX festgesetzt hat. Der Kläger betreibt als Untergliederung des XXX im Rettungsdienstbereich XXX sowohl Notfallrettung als auch Krankentransport. Neben dem Kläger sind im Rettungsdienstbereich XXX unter anderem auch der XXX, XXX, sowie der XXX tätig. Bis 2015 gab es im vormaligen Rettungsdienstbereich XXX ein Mehrzweckfahrzeugsystem. In diesem System wurden Rettungsfahrten und Krankentransporte mit denselben, für beide Anforderungen ausgerüsteten Fahrzeugen durchgeführt. Der Krankentransport war Teil des jährlichen Budgets, das die Leistungsträger für die Notfallrettung mit den Beigeladenen vereinbarten. Ab 2015 wurde das System auf ein von der Notfallrettung getrenntes Krankentransportsystem mit eigenen Krankentransportwagen umgestellt. Der Kläger vereinbarte daher mit den Beigeladenen am 15.12.2014 als Vergütung für den Krankentransport ein Entgelt von 63,46 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer), der in der Zeit vom 01.01.2015 – 31.06.2016 galt. Eine entsprechende Vereinbarung schloss auch der XXX ab. Zum 01.01.2015 erfolgte außerdem der Zusammenschluss der früheren Rettungsdienstbereiche XXX und XXX zum gemeinsamen Rettungsdienstbereich XXX. Der XXX vereinbarte mit den Beigeladenen einen Betrag von 65,15 EUR als Vergütung für den Krankentransport (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) für den Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.03.2017. Mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg vom 01.10.2015 wurden Mindestqualitätsstandards zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (im Folgenden: FSJ) festgesetzt. Darin heißt es unter anderem, dass ein Krankentransportfahrzeug nur in begründeten Ausnahmefällen mit mehr als einem Freiwilligen besetzt sein dürfe. Der Freiwillige führe zusammen mit einem Mitarbeiter des Rettungsdienstes den Krankentransport durch, der mindestens die Rettungshelferausbildung erfolgreich absolviert haben müsse. Das Rettungsdienstgesetz wurde durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2015 (GBl. S. 1182) mit Wirkung vom 30.12.2015 geändert. In der Begründung vom 27.10.2015 zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 15/7612) hieß es unter anderem: „Eine bedarfsgerechte Versorgung im Krankentransport erfordert eine Leistungserbringung innerhalb angemessener Zeit und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Krankentransportes. Als angemessen gilt bei angemeldeten oder planbaren Krankentransporten eine fristgerechte Leistungserbringung; im Übrigen sollte in der Regel eine Wartezeit von einer Stunde nicht überschritten werden.“ Mit Schreiben vom 01.06.2016 reichte der Kläger eine Neukalkulation bei den Beigeladenen ein und begehrte eine Erhöhung des Benutzungsentgeltes zum 01.07.2016 auf 96,75 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) für den Krankentransport. Da die Verhandlungen mit den Beigeladenen scheiterten, rief der Kläger die Beklagte an. Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten folgenden Schiedsantrag für den Rettungsdienstbereich XXX: Das Benutzungsentgelt Krankentransport wird mit Wirkung ab 01.07.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten auf 96,75 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer) festgesetzt. Auch der XXX forderte für den Rettungsdienstbereich XXX zum 01.07.2016 eine Erhöhung des Benutzungsentgeltes auf 96,32 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) und rief nach Scheitern der Verhandlungen am 29.06.2016 die Beklagte an. Der XXX folgte am 21.03.2017 mit der Stellung eines Schiedsantrages für den Zeitraum ab 01.04.2017 und einem beantragten Benutzungsentgelt von 96,00 EUR. Seinen Schiedsantrag begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die Situation habe sich gegenüber der Vereinbarung vom 15.12.2014 in fünffacher Hinsicht geändert: 1. Der Rettungsdienstbereich habe sich zum 01.01.2015 geändert, ohne dass die Folgen zum damaligen Zeitpunkt absehbar gewesen wären. 2. Aufgrund der bis 2015 verfolgten Mehrzweckfahrzeugstrategie hätten Erfahrungswerte für eine Kalkulation gefehlt und man habe sich auf eine durchschnittliche Vergütung eingelassen, die sich jedoch als unauskömmlich erwiesen habe. 3. Das Sozialministerium habe zum 01.10.2015 verfügt, dass im Krankentransport nicht mehr zwei Teilnehmer am FSJ ohne Begleitung durch einen Hauptamtlichen Mitarbeiter eingesetzt werden dürften. 4. Die Vereinbarung vom 15.12.2014 beruhe auf dem Vergleich von Marktpreisen und orientiere sich nicht an seiner tatsächlichen Kostensituation. Mit Urteil vom 05.02.2015 – 4 K 3201/12 – habe jedoch das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, dass es für eine Heranziehung von Vergleichspreisen einer hinreichenden Vergleichbarkeit bedürfe. 5. Es sei inzwischen untersagt, früher jedoch üblich gewesen, in Einzelfällen auch Fahrzeuge der Notfallrettung für Krankentransporte zu disponieren (im Rettungsdienstbereich XXX habe es diese Unterscheidung wegen der Mehrzweckfahrzeugstrategie dagegen nicht gegeben). In rechtlicher Hinsicht führte der Kläger an, dass die Heranziehung von „Marktpreisen“ (externer Vergleich) als Methode zur Bestimmung des Benutzungsentgelts ausscheide, da es an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Leistungen anderer Anbieter innerhalb und außerhalb des Rettungsdienstbereichs fehle. Die Methode der Bemessung des Benutzungsentgelts anhand von Vergleichspreisen habe nur dann Vorrang, wenn sie belastbar angewendet werden könne. Das vorgelegte Datenmaterial reiche jedoch für einen externen Vergleich nicht aus. Die Benutzungsentgelte seien in einer Mehrzahl von Rettungsdienstbereichen streitig, so etwa auch im Rettungsdienstbereich XXX, sie seien vor den gravierenden Veränderungen der Rahmenbedingungen für den Krankentransport in den letzten Monaten vereinbart worden und ihnen lägen ungenügende Leistungen wie etwa zu hohe Wartezeiten zugrunde. Es würden derzeit überlange Wartezeiten für die Patienten und ein unzureichender Fahrzeugeinsatz durch die Leistungsträger beklagt. Das Land Baden-Württemberg habe hierzu Vorgaben gemacht, hinter denen die Rettungsdienste aber noch weit zurückblieben. Zudem unterschiede sich der Rettungsdienstbereich XXX stark von den anderen zum Vergleich herangezogenen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg. Auch eine Fortschreibung des letzten Entgelts scheide aus, nachdem sich die Rahmenbedingungen wie dargelegt grundlegend geändert hätten. Das Benutzungsentgelt lasse sich daher in rechtmäßiger Weise nur auf Grundlage der vorgelegten Kalkulation festsetzen (interner Vergleich). Insofern stünde auch der Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG i.V.m. § 71 SGB V dem Antrag nicht entgegen. Die Kalkulation sei nicht zu beanstanden. Es handele sich um eine prospektive Kalkulation, mit der keine Selbstkostendeckung begehrt werde. Im bundesweiten Vergleich liege das Niveau um ein Vielfaches höher. Die Beigeladenen traten diesem Antrag entgegen und beantragten die Festsetzung einer Pauschale von 65,00 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) unter Orientierung an der zuletzt gültigen Vereinbarung (Fortschreibung). Der Zusammenschluss der Rettungsdienstbereiche sei zum 01.01.2015 bereits vollzogen und alle Rahmenbedingungen bekannt und absehbar gewesen. Es gebe gegenüber den letzten Vereinbarungen keine kostensteigernd relevanten strukturellen Veränderungen. Anstelle der Kalkulation des Leistungserbringers fordere das Rettungsdienstgesetz eine wirtschaftliche Marktbetrachtung. Durch die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes im Jahr 1998 sei das Selbstkostendeckungsprinzip zugunsten des Vereinbarungsprinzips aufgegeben worden. Die Bemessung der Leistung habe dabei primär über einen externen Vergleich oder sekundär über einen internen Vergleich zu erfolgen. Bei einem externen Vergleich innerhalb des Rettungsdienstbereichs XXX lasse sich feststellen, dass die beiden anderen großen Leistungsträger, der XXX eine Vereinbarung über 65,15 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) für den Zeitraum vom 01.01.2016 – 31.03.2017 und der XXX eine Vereinbarung über 63,46 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer) für den Zeitraum vom 01.01.2015 – 30.06.2016 geschlossen hätten, letzterer aber bereits die Schiedsstelle angerufen habe. Bei einem externen Vergleich mit sämtlichen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg ergebe sich mit Stand August 2016 ein durchschnittlicher Tarif von 67,45 EUR (zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem gefahrenen 100. Kilometer). Der Durchschnitt sämtlicher Anbieter mit vergleichbarer Kilometerstruktur im Bereich Krankentransport liege bei 65,41 EUR. Die Notwendigkeit eines internen Vergleiches bestehe nicht, da eine hinreichend große Anzahl vergleichbarer Anbieter gegeben sei. In der vom Kläger beigefügten Kalkulation seien zudem Annahmen getroffen, die kostensteigernd wirkten, mitunter aber deutlich wirtschaftlicher erbracht werden könnten. Die Kostensteigerung sei nicht plausibel. Der Grundsatz der Beitragsstabilität nach § 71 SGB V gelange aber ebenso zur Anwendung wie das in § 133 SGB V verankerte Günstigkeitsprinzip und werde vom Kläger nicht beachtet. In ihrer Sitzung vom 17.11.2016 beschloss die Beklagte, ein Angebot über die gutachterliche Prüfung eines externen Vergleichs des Rettungsdienstbereichs XXX mit einem anderen Rettungsdienstbereich in Baden-Württemberg einzuholen. In einer weiteren Sitzung der Beklagten am 09.03.2017 wurde darauf hingewiesen, dass beide der angefragten Gutachter von vornherein Bedenken zur hinreichenden Vergleichbarkeit des Rettungsdienstbereichs XXX mit einem anderen Rettungsdienstbereich in Baden-Württemberg geäußert hätten. Der Gutachter der Firma XXX erläuterte zudem mündlich, dass es an einer Vergleichbarkeit insbesondere bei den Faktoren Einwohnerzahl, Einwohnerdichte, Klinikstruktur sowie Topografie fehle. Die Beklagte beschloss, die Firma XXX mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens zu beauftragen. Für den Fall der Ergebnisgleichheit zwischen mündlicher Ausführung und erweiterter schriftlicher Fassung beschloss sie außerdem, die Verhandlung auf Basis der vorliegenden Kalkulation (ohne vorhergehende Verhandlung auf Basis der Fortschreibung des Entgeltes) fortzuführen. Im schriftlichen Gutachten der Firma XXX vom 11.07.2017 hieß es, dass man aus der Auftragstellung die Feststellung ableite, dass der externe Vergleich nicht auf eine Prüfung von Anbietern aus dem Rettungsdienstbereich XXX gestützt werden könne, da sich nicht feststellen lasse, ob dort von den einzelnen Anbietern Transportleistungen in vergleichbarem Umfang oder zu vergleichbaren Rahmenbedingungen durchgeführt würden. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass ein externer Vergleich des Rettungsdienstbereiches XXX mit anderen Anbietern in Baden-Württemberg zum Zwecke der Findung eines „Marktpreises“ für Benutzungsentgelte des Krankentransportes mangels hinreichender Vergleichbarkeit der Faktoren Transportleistungen, Topografie, Bevölkerungsstruktur, Bevölkerungsdichte sowie Art und Zahl der medizinischen Versorgungseinrichtungen nicht möglich sei. Der Gutachter riet schließlich dazu, die Festlegung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich XXX auf der Basis eines internen Vergleichs zu ermitteln. In der Sitzung der Beklagten vom 13.12.2017 wurde sodann beschlossen, ein Gutachten zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Kalkulation in Form eines internen Vergleichs einzuholen. In der Folge wurde die Firma XXX mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Am 04.04.2018 kam es mit Wirkung zum 01.01.2018 zu einer landesweiten Vereinbarung der Rahmenbedingungen zwischen den Kosten- und Leistungsträgern im Rettungsdienst zur Festlegung der Krankentransporttarife. Auf Basis dieser Landeslösung vereinbarte auch der Kläger für den Rettungsdienstbereich XXX folgende Entgelte mit den Beigeladenen: 1. Ab 01.01.2018: 85,00 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer 2. Ab 01.07.2018: 85,00 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 85,00 EUR) 3. Ab 01.01.2019: 93,50 EUR zzgl. 1,40 EUR je Kilometer ab dem 51. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 93,50 EUR) 4. Ab 01.01.2020: 102,85 EUR zzgl. 1,40 EUR je Kilometer ab dem 51. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 102,85 EUR) Das eingeholte Gutachten der Firma XXX zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Kalkulation in Form eines internen Vergleichs vom 15.05.2018 ergab einen Betrag von 94,14 EUR je Krankentransport. Der XXX schloss am 04.06.2018 folgende Vereinbarung über die Vergütungen im Krankentransport im Rettungsdienstbereich XXX mit den Beigeladenen ab und nahm seinen Schiedsantrag zurück: 1. Ab 01.07.2016: 80,43 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer 2. Ab 01.01.2017: 82,88 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer 3. Ab 01.01.2018: 85,00 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer 4. Ab 01.07.2018: 85,00 EUR zzgl. 1,74 EUR je Kilometer ab dem 100. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 85,00 EUR) 5. Ab 01.01.2019: 93,50 EUR zzgl. 1,40 EUR je Kilometer ab dem 51. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 93,50 EUR) 6. Ab 01.01.2020: 102,85 EUR zzgl. 1,40 EUR je Kilometer ab dem 51. gefahrenen Kilometer (zzgl. Desinfektionszuschlag 102,85 EUR) In der Sitzung der Beklagten am 23.11.2018 erging folgender Schiedsspruch: 1. Das Benutzungsentgelt Krankentransport wird für die Zeit vom Juli 2016 bis Dezember 2016 auf 80,43 EUR zzgl. 1,74 EUR ab dem 100. gefahrenen Kilometer festgelegt. 2. Das Benutzungsentgelt Krankentransport wird für die Zeit vom Januar 2017 bis Dezember 2017 auf 82,88 EUR zzgl. 1,74 EUR ab dem 100. gefahrenen Kilometer festgelegt. Der Schiedsspruch wurde wie folgt begründet: Die Entgeltfestsetzung für Krankentransport könne zum einen in der Weise ermittelt werden, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt würden (externer Vergleich), zum anderen dadurch, dass die Kalkulationsansätze des Leistungserbringers gesondert darauf überprüft würden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen (interner Vergleich). Dabei sei wegen der Forderung nach Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes und unter Bezugnahme von § 20 Abs. 1 RDG auf § 133 Abs. 1 SGB V regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen. Die leistungsgerechte Vergütung sei damit in erster Linie der Marktpreis, d.h. der unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs von Angebot und Nachfrage gebildete Preis. Eine Entgeltfestsetzung mithilfe des internen Vergleichs komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn keine ausreichend große Zahl miteinander vergleichbarer Angebote vorliege. Ein externer Vergleich sei zu Beginn des Verfahrens nicht möglich gewesen. Innerhalb des Rettungsdienstbereichs habe der einzige vom Leistungsumfang vergleichbare Mitbewerber, der XXX ebenfalls einen Schiedsantrag gestellt. Die deshalb in Auftrag gegebene Prüfung durch die Firma XXX habe zudem ergeben, dass ein externer Vergleich mit anderen Rettungsdienstbereichen in Baden-Württemberg ebenfalls nicht möglich sei. Aus diesem Grund sei die Firma XXX mit der Erstellung eines Gutachtens zum internen Vergleich beauftragt worden. Inzwischen gebe es jedoch neue Möglichkeiten für einen externen Vergleich, nachdem der XXX am 04.06.2018 für die Zeit ab dem 01.07.2016 eine Vereinbarung mit den Beigeladenen geschlossen habe und auch der Kläger auf der Grundlage der Landeslösung für die Zeit ab dem 01.01.2018 mit den Beigeladenen entsprechende Entgelte vereinbart habe. Der Abschluss des XXX reiche zwar für einen externen Vergleich nicht aus, da er nur einen Anbieter betreffe. Eine Tendenz sei daraus jedoch zu entnehmen. Außerdem böten die Abschlüsse des Klägers mit einem Basistarif von 85,00 EUR ab 2018 ausreichende Anhaltspunkte für die Festsetzung der Entgelte für die Zeit von Juli 2016 bis Dezember 2017. Die Beurteilung lege zwar keinen externen Vergleich im eigentlichen Sinne zu Grunde, doch stütze sie sich auf eine marktwirtschaftliche Einschätzung der erreichbaren Entgelte durch den Kläger selbst. Der Kläger hat am 30.04.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die mit Beschluss vom 08.11.2019 – 16 K 2851/19 – an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen wurde. Die Klage begründete er im Wesentlichen wie folgt: Dass ab dem 01.07.2016 ein gegenüber dem 01.01.2015 deutlich höherer Betrag gefordert werde, liege daran, dass die damalige Festsetzung des Benutzungsentgeltes zum 01.01.2015 erfolgt sei, ohne dass die örtlichen Leistungsträger Erfahrungswerte zur Verfügung gehabt hätten. Die Entgeltfindung sei daher anhand von Vergleichspreisen anderer Anbieter innerhalb und außerhalb des Rettungsdienstbereichs erfolgt. Das Benutzungsentgelt habe jedoch zur Kostendeckung nicht ausgereicht, weshalb die Leistungsträger immer weniger Fahrzeuge eingesetzt hätten. In der Folge sei es zu Beschwerden und Unzulänglichkeiten in der Versorgung der Patienten gekommen. Auch die Verfügung des Sozialministeriums vom 01.10.2015, wonach ein Krankentransportwagen nicht mehr mit zwei FSJ-lern besetzt werden dürfe, sondern eine hauptberufliche Kraft Teil der Besatzung sein müsse, habe einen wesentlich höheren Personalkostenanteil ergeben. In der Folge hätten auch der XXX und der XXX einen ähnlichen Betrag wie der Kläger kalkuliert und Schiedsverfahren eingeleitet. Die Notwendigkeit der Preissteigerung sei durch das Gutachten der Firma XXX sachverständig überwiegend bestätigt worden. Die Beklagte habe sich in ihrem Schiedsspruch rechtswidrig über den internen Vergleich und das Gutachten der Firma XXX hinweggesetzt. Gründe, den dort ermittelten Wert nicht zuzusprechen, seien im Schiedsspruch mit seinen erweiterten Begründungspflichten zur Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht ersichtlich. Ein externer Vergleich komme demgegenüber nur in Betracht, wenn eine hinreichende Zahl von Anbietern mit enger Vergleichbarkeit der Leistungen zur Verfügung stehe. Die Beklagte habe aber entgegen ihrer Überzeugung ein wesentliches Element des externen Vergleichs einfließen lassen, obwohl sie nach Vorliegen des ersten Gutachtens einen internen Vergleich angestrebt und auch in dem Schiedsspruch darauf hingewiesen habe, dass ein einziger Preis eines Mitbewerbers mangels Signifikanz nicht ausreiche. Es sei fraglich, ob die Abschlüsse des XXX zur Definition eines Marktpreises geeignet seien, nachdem die Motivation hierfür nicht bekannt sei und der XXX einen Ausgleich in Form eines großzügigeren Budgets für die Notfallrettung erhalten haben könnte. Vielmehr habe auch das im Verfahren des XXX eingeholte Gutachten das dort beantragte Entgelt von 96,32 EUR mit nur sehr geringen Abstrichen bestätigt. Auch habe die Beklagte falsche Schlussfolgerungen aus seinem Abschluss eines Benutzungsentgelts ab dem 01.01.2018 gezogen. Er habe sich zwar einer solchen Vereinbarung angeschlossen. Die Zustimmung insbesondere zu der nur stufenweisen Erhöhung habe jedoch einen deutlichen Kompromisscharakter gehabt, nachdem sie unter dem Druck der dringend notwendigen Entwicklung einer landesweiten Lösung erfolgt sei. Zudem seien die örtlichen Verhältnisse nicht beachtet worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso gerade der Wert von 85,00 EUR für eine Rückrechnung genommen werde. Eine Entgeltermittlung über eine rückwärtsgewandte Fortschreibung sei kritisch zu sehen. Die Beklagte habe das Verfahren schließlich verzögert, nachdem die letzte Sitzung erst am 23.11.2018 stattgefunden habe. Das Verfahren habe zweieinhalb Jahre gedauert, obwohl die Beklagte gesetzlich gehalten sei, nach zwei Monaten zu entscheiden. Sie habe hierdurch Tatsachen zur Entscheidungsgrundlage gemacht, von denen sie bei rechtmäßiger Verfahrensführung noch gar keine Kenntnis gehabt hätte. Der Kläger beantragt, den Schiedsspruch der Beklagten vom 23.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Schiedsantrag vom 30.06.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, eine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten sei in Anbetracht der Komplexität der Sache und der Notwendigkeit, zwei Gutachten einzuholen, ausgeschlossen gewesen. Sie habe sich nicht in der Lage gesehen, der Bewertung durch das Gutachten der Firma XXX zu folgen. Seit dem 01.01.2015 habe eine Vergütung von 63,46 EUR bestanden. Mit dem zur Entscheidung gestellten Antrag sei für die gleiche Leistung ab dem 01.07.2016 ein Betrag von 96,75 EUR geltend gemacht worden. Für diese Preissteigerung von ca. 50 % nach einer Vertragsdauer von einem Jahr und sechs Monaten habe der Kläger keine überzeugenden Gründe vorgebracht. Geltend gemachte Kalkulationsmängel seien allenfalls mittelfristig auszugleichen. Es seien demgegenüber keine Gründe erkennbar, warum sich die Preisgestaltung auf dem Wege eines erweiterten externen Vergleichs nicht an der landesweiten Einigung zum 01.01.2018 orientieren könne. Es erscheine als angemessene Vergütung, wenn für einen deutlich vor dem 01.01.2018 liegenden Zeitraum der Betrag von 80,43 EUR zugesprochen worden sei. Darin läge gegenüber der Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2015 – 30.06.2016 eine Steigerung von 16,97 EUR, die in dieser Höhe durch allgemeine Kostensteigerungen nicht zu rechtfertigen gewesen wäre und daher jedenfalls teilweise zum Ausgleich von Kalkulationsfehlern geeignet sei. Dagegen würde es marktwirtschaftlichen Grundsätzen diametral widersprechen, wenn für einen vor dem 01.01.2018 liegenden Zeitraum ein Betrag zugesprochen würde, der erheblich über dem für eine Zeit nach dem 01.01.2018 vereinbarten Preis liege. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.