Urteil
1 K 4501/21
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0406.1K4501.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. 1. Die Klage bleibt ohne Erfolg. a.) Die Beklagte ist als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft mit Selbstverwaltung Behörde des Bundes i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und damit tauglicher Anspruchsgegner des Informationsanspruchs, da sie Verwaltungsaufgaben als sozialer Versicherungsträger in bundeseigener Verwaltung wahrnimmt (vgl. BayVGH, Urteil vom 07.10.2008 - 5 BV 07.2162 -, MMR 2009, 292 Rn. 36; VG Berlin, Urteil vom 16.11.2012 - 2 K 248.12 -, BeckRS 2013, 45806). Die Klage ist grundsätzlich auch als Verpflichtungsklage (§ 9 Abs. 4 S. 1 IFG) in Form der Untätigkeitsklage auch ohne Durchführung des nach § 9 Abs. 4 S. 2 IFG i. V. m. § 68 Abs. 2 VwGO an sich vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, da die Beklagte über den Antrag auf Informationszugang bislang nicht förmlich entschieden hat (§ 75 S. 1 VwGO). b.) Soweit der Kläger indes schriftsätzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn hinsichtlich seines Antrages vom 10.09.2021 zu verbescheiden, fehlt hierfür jedoch das Rechtsschutzinteresse. Für die Untätigkeitsklage ist die generelle Beschränkungsmöglichkeit auf die reine Bescheidungsklage nicht anerkannt (SchochKoVwGO/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 4). Gerade der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, den Kläger mit seinem ausdrücklich auf eine bloße Verbescheidung gerichteten Antrag insoweit nicht ernst zu nehmen. Hätte es im ernsthaften Interesse des Klägers gelegen, konkrete Informationen zu erlangen, hätte er auf die Rückfrage der Beklagten reagiert. Dies ist jedoch weder in diesem Verfahren geschehen, noch in dem bei der Kammer anhängigen Parallelverfahren, das der Kläger mit gleichlautenden Auskunftsschreiben in gleicher Weise geführt hat (1 K 4502/21). Stattdessen hat der Kläger schlicht die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO abgewartet und dann Klage erhoben und diese ausdrücklich auf eine Verbescheidung beschränkt. Auch hat der Kläger seine Klagen in keinem dieser beiden Verfahren begründet, sondern sich ausschließlich auf die Untätigkeit der jeweiligen Beklagten berufen. Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein könnte, sein Rechtsschutzziel zutreffend zu formulieren, liegt angesichts seiner sonstigen Ausführungen, die hier zu berücksichtigen sind (vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 88 Rn. 4, m.w.N.), fern. Daher ist er an seinem ausdrücklichen Antrag festzuhalten und hierfür fehlt es am Rechtsschutzinteresse. c.) Selbst wenn man den schriftsätzlichen Klageantrag sachdienlich dahingehend auslegen wollte, dass die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet werden sollte, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Das Antragserfordernis betrifft nicht nur die Einleitung des Verfahrens, sondern fordert zugleich eine inhaltliche Begrenzung des Verfahrensgegenstands (BVerwG, Beschluss vom 17.11.2016 - BVerwG 6 A 1.15 -, juris Rn. 13), mit dem der Rahmen der behördlichen Entscheidungsbefugnis abgesteckt wird. Die an den Antrag zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.09.2013 - BVerwG 7 G 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rn. 54; VG Berlin, Urteil vom 26.05.2020 - 2 K 218/17 -, BeckRS 2020, 27525 Rn. 16). Der Antrag des Klägers war jedoch von Beginn an zu unbestimmt. Das konkrete Zugangsbegehren muss der Antragsteller im Rahmen des ihm Möglichen umschreiben (Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 7 Rn. 13). Zu Recht hatte die Beklagte um Konkretisierung gebeten, auf welche Art von Dienstleistungen sich seine Anfrage beziehe. Dazu schweigt der Kläger sich bis heute aus, obwohl es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, klarzustellen, über welche Form von Dienstleistern er Auskunft verlangt. Seinem Begehren lässt sich jedoch schon nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob sich die Auskünfte etwa auf sämtliche Dienstleister im Sinne des § 631 BGB beziehen sollen (etwa auch: externe Reinigungskräfte, Müllentsorgung etc.?), oder ob er dabei nur bestimmte Bereiche im Blick hatte. Dies klarzustellen, war der Kläger auch verpflichtet, nachdem sich sein Auskunftsbegehren insgesamt auf Umstände bezog, die allesamt Interessen Dritter unmittelbar berühren können und sein Auskunftsverlangen bei weitest möglichem Verständnis – bei Erfassung sämtlicher Dienstleister – einen hohen Aufwand für die Beklagte bedeuten würde, der zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 IFG führen könnte. Dass dem Kläger dies bewusst war, machen seine Ausführungen in seiner Mail vom 10.09.2021 deutlich: „Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, wird beantragt, die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen und die zum Ausschluss führenden Gründe mitzuteilen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, wird darum gebeten, dies vorher mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.“ Zudem musste dem Kläger bewusst sein, dass sein Begehren vor dem Hintergrund der ersichtlichen Drittbetroffenheit ohne Begründung im Ergebnis ohne Erfolg bleiben muss. Eine fehlende Begründung führt regelmäßig dazu, dass die Behörde von einem Überwiegen des Drittinteresses auszugehen hat. Dies gilt hier umso mehr, da ein irgendwie gearteter Bezug des in Ostdeutschland lebenden Klägers zur Beklagten und deren Geschäftsbeziehungen nicht zu erkennen ist. Daher konnte der Kläger nicht ernsthaft mit einer Zustimmung von Dienstleistern der Beklagten zur Weitergabe von ihren Daten rechnen. d.) Darüberhinausgehend liegt hier ein Fall eines „behördenbezogenen Rechtsmissbrauchs“ als Instrument zur Schikanierung, Behinderung oder Schädigung der informationspflichtigen Stelle vor (hierzu: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 26). Das im Parallelverfahren 1 K 4502/21 direkt an die Beklagte gerichtete Vergleichsangebot des Klägers belegt, dass es ihm nicht um die Erlangung von Informationen nach dem IFG geht, vielmehr benutzt der Kläger da IFG als Instrument, um unter dem Druck eines Gerichtsverfahrens „Gebührenansprüche“ zu generieren, die dem Kläger unter keinem denkbaren Aspekt zustehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 / 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verbescheidung seines Antrags auf Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) von einer Berufsgenossenschaft. Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 10.09.2021 an die Beklagte und begehrte die folgenden Auskünfte unter Berufung auf das IFG: „1. Wie viele externe Dienstleister hat Ihre Behörde im Jahre 2019 und 2020 beauftragt? 2. Welche konkreten externen Dienstleister wurden beauftragt? 3. Für welche konkreten Aufgaben/Beratungen/Dienstleistungen wurden die Externen beauftragt? 4. Welche jeweiligen Kosten (Summe in Brutto, Netto und Umsatzsteuer) sind für die jeweiligen Externen für welche jeweilige Aufgabe/Beratung/Dienstleistung entstanden? 5. Welchen Inhalt hatten die jeweiligen Verträge der jeweiligen Externen zu den jeweiligen Aufgaben/Beratung/Dienstleistungen? Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, wird beantragt, die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen und die zum Ausschluss führenden Gründe mitzuteilen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens nach gebührenpflichtig sein, wird darum gebeten, dies vorher mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, wird darum gebeten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich vorher darüber zu unterrichten; eine Zustimmung zur Weiterleitung erteile ich nach eigener Prüfung. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, die an diesem Verfahren nicht beteiligt sind. Sollte das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes auf Ihre Behörde keine Anwendung finden, teilen Sie dies bitte postalisch mit und legen den hiesigen Antrag nach Anwendung des Landesrechts aus. Abschließend wird darum gebeten, ausschließlich postalisch auf diesen Antrag und nicht auf diese E-Mail zu antworten, außer Sie beabsichtigen diesen Antrag zuständigkeitshalber weiterzuleiten. Den Eingang dieses Antrages bitte ich ebenfalls postalisch zu bestätigen.“ Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 09.10.2021 und bat den Kläger um Konkretisierung, auf welche Art von Dienstleistung sich seine Anfrage beziehe. Sie führte im weiteren aus: „Ferner wünschen Sie zu diesen externen Dienstleistern in Ihren Fragen 2 bis 5 weitere detaillierte Auskünfte wie Namen, konkrete Aufgaben der Dienstleistungen, jeweils entstandene und aufgeschlüsselte Kosten sowie Vertragsinhalte. Insoweit bitte ich zu beachten, dass diese von Ihnen gewünschten Angaben Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG sowie § 6 IFG beinhalten und damit entsprechend begründet werden müssen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Diese Begründung bitte ich noch nachzureichen.“ Hierauf reagierte der Kläger nicht. Er erhob mit am 15.12.2021 eingegangenem Schreiben Untätigkeitsklage, die nicht weiter begründet wurde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich seines Antrages vom 10.09.2021 auf Zugang zu Informationen darüber, a) wie viele externe Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten im Jahre 2019 und 2020 beauftragt wurden, b) welche konkreten Berater bzw. Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden, c) für welche konkreten Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen die externen Dienstleister von der Beklagten beauftragt wurden, d) welche jeweiligen Kosten der Beklagten für welche Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen entstanden sind und e) welchen Inhalt die jeweiligen Verträge der jeweiligen Berater bzw. externen Dienstleister zu den jeweiligen Aufgaben, Beratungen und/oder Dienstleistungen hatten, zu verbescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe die notwendige Rückfrage der Beklagten zu seinem Begehren bis heute nicht beantwortet. Ohne diese Antwort sei aber eine weitere Tätigkeit der Beklagten in der Sache nicht möglich, sodass ihr keine Untätigkeit vorgeworfen werden könne. In einem vom Gericht parallel zu entscheidenden Fall des Klägers gegen eine weitere Berufsgenossenschaft (1 K 4502/21), in der der Kläger in gleicher Weise vorging, unterbreitete der Kläger der dortigen Beklagten den folgenden Vergleichsvorschlag, dem die dortige Beklagte nicht nähertreten wollte. Der Kläger führte darin im Wesentlichen aus: „…Entgegen Ihrer Auffassung ist die Verpflichtungsklage zulässig, obwohl ich das an sich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt habe. § 75 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2010 zu 8 C 21.09 = BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.). Ein Vorverfahren ist jedoch nicht erforderlich, geschweige denn ohne Verwaltungs(erst-)entscheidung möglich. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – was im vorliegenden Verfahren allein in Betracht zu ziehen ist – über einen Antrag auf Vorname eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (Untätigkeitsklage). Hiernach ist die Klage zutreffend als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) in der Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 VwGO) zu werten, die auch nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO wirksam erhoben worden ist. Die Einhaltung der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist eine besondere Prozessvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 zu 4 C 2.71; BVerwGE 42, 108 ), nach deren Ablauf eine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig ist, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung als unzureichend begründet erweist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 zu 4 C 2.71; BVerwGE 42, 108 ). Keine Mitwirkungspflicht im Vorverfahren Das Verfahren auf Gewährung von Informationszugang stellt ein Verwaltungsverfahren im Sinne des (bundes- oder landesrechtlichen) Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Dieses Verfahren ist antragsgebunden und wird durch den schriftlich oder in Textform gestellten Antrag eingeleitet. Abgeschlossen wird es durch einen über den Antrag entscheidenden Verwaltungsakt, wenn es sich nicht auf andere Weise erledigt. Eine solche Erledigung kann in der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller liegen. Diese Rücknahme ist durch den Antragsteller zu erklären. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich oder anderweitig erkennbar, dass der gestellte Antrag auf Informationszugang zurückgenommen wurde. Grundsätzlich stellt die Rücknahme eine Willenserklärung dar, die hier zwar formlos möglich ist, jedenfalls aber ein aktives Handeln erfordert, dem sich der entsprechende Erklärungswillen entnehmen lässt (vgl. auch § 130 Absatz 1 Satz 1 BGB). Ein Schweigen des Antragstellers auf eine Anregung der Behörde, den Antrag zurückzunehmen, reicht nicht. Ebenso wenig kann die Behörde auf einen Rücknahmewillen schließen, wenn die Behörde eine Bestätigung verlangt, dass ein Antrag aufrechterhalten bleibt und der Antragsteller hierauf schweigt. Es gibt im materiellen Recht keine konkludente Rücknahme eines Antrages. Der Antragsteller ist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Mitwirkungshandlungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage, einen Antragsteller zu einer Erklärung über das Weiterführen eines durch seinen Antrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens aufzufordern und aus dem Schweigen einen konkludenten Rücknahmewillen zu entnehmen, existiert nicht. Ob ein Antragsteller die Rücknahme seines Antrags erklärt, liegt allein in seiner Disposition. Ein Schweigen auf eine Anhörung, unabhängig von deren Inhalt, kann aus den genannten Gründen nicht als Rücknahme ausgelegt werden. Bei einem Schweigen kann die Verwaltung in der Sache entscheiden und den Antrag mangels Erklärung zur Kostenübernahme hinsichtlich des gebührenpflichtigen Teils des Informationszugangs ablehnen. Sodann hätte der Antragsteller die Möglichkeit, den Verwaltungsakt auf seinen Inhalt zu überprüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Sie selbst haben vorgetragen, dass ich der „Aufforderung zur Präzisierung nicht (hinreichend)“ nachgekommen wäre und „zu prüfen [ist], ob der Antrag abzulehnen ist.“ Nach alldem ist festzuhalten, dass die Verwaltung im vorliegenden Fall mit dem Erlass des für das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt säumig, also Untätigkeit im Sinne des § 75 VwGO, ist. In Anbetracht dessen und des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möchte ich Ihnen entgegenkommen, damit dieses Verfahren so schnell wie möglich beendet werden kann, und Sie die Ressourcen anderweitig einsetzen können. Ich gehe davon aus, dass dies auf Gegenseitigkeit beruht. Es dürfte beidseitig unbestritten sein, dass eine Untätigkeit vorlag. Deshalb unterbreite ich Ihnen zur gütlichen Beilegung des gerichtlichen Verfahrens nachfolgendes außergerichtliches Vergleichsangebot 1. Die klagende Partei nimmt die Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (1 K 4502/21) unter der Voraussetzung der Erfüllung durch die beklagte Partei von Nummer 2. dieses Vergleichs - zurück. 2. Die beklagte Partei verpflichtet sich,. die klagende Partei hinsichtlich deren Antrages auf Zugang zu Informationen bis spätestens zum 31.03.2022 (Eingang beim Kläger) zu bescheiden; die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 181,00 Euro (in Worten: einhunderteinundachtzig Euro und Null Cent), namentlich eine Pauschale in Höhe von 20,00 Euro zur Abgeltung der Kosten für Material, Post und Telekommunikation für die klagende Partei und die einfache Gerichtsgebühr in Höhe von 161,00 Euro, zu übernehmen und an die klagende Partei unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 01.03.2022 (Zahlungseingang), zu überweisen; … Sobald Sie den Vergleich schriftlich (Telefax an XXX) und innerhalb der obigen Frist angenommen haben, werde ich die Klage sofort zurücknehmen. Damit wäre sodann das verwaltungsgerichtliche Verfahren beendet. Danach komme ich unaufgefordert auf Sie zu und werde den Ursprungsantrag konkretisieren, so dass Sie den Bearbeitungsaufwand und eventuell entstehende Kosten abschätzen und mir diese mitteilen können. Bei der Rücknahme der anhängigen Klage fällt lediglich die einfache Gerichtsgebühr in Höhe von 161,00 Euro an. Der angebotene gerichtliche Vergleich ist vor allem im fiskalische Interesse, da sich – im Gegensatz zu einer Fortsetzung der Hauptsache – die dreifache Gerichtsgebühr von 483,00 Euro um 322,00 Euro auf die einfache Gerichtsgebühr von 161,00 Euro reduziert. Insbesondere hervorzuheben ist, dass Ihnen (bisher) keine Kosten für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts durch den Kläger entstanden ist, die sich auf zusätzlich 454,20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer belaufen würden. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten des Verfahrens in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Beschieden wurde ich unbestritten bis heute nicht. Nehmen Sie den angebotenen Vergleich nicht an, muss ich das Verfahren fortsetzen, mit der Folge, dass sich die Kosten zu Ihren Ungunsten erhöhen werden. Sofern Sie sich gegen den Vergleich aussprechen, teilen Sie dies bitte ebenfalls mit. Ich würde sodann die eigenständige Verfahrensführung aufgeben und die Sache abgeben.“ Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung beiderseits verzichtet und einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Dem Gericht lag die Korrespondenz der Beteiligten vor. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.