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Beschluss

A 1 K 1221/23

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0404.A1K1221.23.00
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Leitsätze
Die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung über seine Asylklage begründet für einen Asylbewerber regelmäßig keine nach § 20 JVEG entschädigungsfähige Zeitversäumnis. (Rn.2)
Tenor
1. Die nach dem Urteil des VG Karlsruhe vom 04.05.2022 zu erstattenden Kosten werden unter entsprechender Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.01.2023 auf 1.311,98 Euro festgesetzt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung über seine Asylklage begründet für einen Asylbewerber regelmäßig keine nach § 20 JVEG entschädigungsfähige Zeitversäumnis. (Rn.2) 1. Die nach dem Urteil des VG Karlsruhe vom 04.05.2022 zu erstattenden Kosten werden unter entsprechender Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.01.2023 auf 1.311,98 Euro festgesetzt. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Erinnerungsgegner. Auf die zulässige Erinnerung, über die zu entscheiden der Einzelrichter berufen ist (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 165 Rn. 7; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 165 Rn. 3), ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2023 dahingehend abzuändern, dass eine Entschädigung der Erinnerungsgegner für die durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verursachte Zeitversäumnis nicht erfolgt. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 20 JVEG ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu gewähren, wenn einem Beteiligten durch die Wahrnehmung des Termins ersichtlich kein Nachteil entstanden ist. So verhält es sich hier. Der Aufenthalt eines Asylbewerbers in Deutschland findet seine Rechtfertigung in der Führung des Asylverfahrens. Ein entschädigungspflichtiger Freizeitverlust ist mit der Wahrnehmung entsprechender Termine für ihn nicht verbunden, denn die Freizeit eines Asylbewerbers ist von vornherein nur die Zeit, die nicht durch das Asylverfahren beansprucht wird. Eine Vergleichbarkeit etwa zu Rentnern oder Sozialhilfeempfängern, für die die Entschädigungsfähigkeit einer verfahrensbedingten Zeitversäumnis überdies ihrerseits streitig ist (dafür etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.1998 – 11 W 94/98 –, juris Rn. 3; Schneider, in: Schneider, JVEG, 4. Auflage 2021, § 20 Rn. 13; dagegen etwa Thüringer LSG, Beschluss vom 13.04.2005 – L 6 SF 2/05 –, juris Rn. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2009 – L 6 SB 161/08 –, juris Rn. 6; Bleutge, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, 40. Edition Stand 01.01.2023, § 20 JVEG Rn. 10), besteht insoweit nicht. Ob eine Entschädigung für Zeitversäumnis daneben auch deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich die Situation eines Verfahrensbeteiligten aufgrund seiner Verfahrensstellung und seines eigenen Interesses am Verfahrensausgang grundlegend von der eines Zeugen unterscheidet (für einen solchen Ausschluss Hessisches LSG, Beschluss vom 23.06.2009 – L 2 SF 54/08 –, juris Rn. 11; ablehnend Bayerisches LSG, Beschluss vom 30.07.2012 – L 15 SF 439/11 –, juris Rn. 30), bedarf sonach keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, denn der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG umfasst auch gerichtliche Entscheidungen über Kostenerinnerungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2011 – A 12 S 2451/11 –, juris Rn. 1). Die Unanfechtbarkeit folgt im Übrigen auch aus § 146 Abs. 3 VwGO, da der Wert des Beschwerdegegenstands 48,- Euro beträgt und damit 200,- Euro nicht übersteigt.