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Urteil

1 K 3168/22

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0627.1K3168.22.00
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Leitsätze
1. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG stellt eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar. Einer Abwicklung „übers Dreieck“ über den Rechtsträger der beleihenden Behörde bedarf es nicht.(Rn.17) 2. Die Übergabe für sich genommen lesbarer, aber wegen der Verwendung einer deutlich veralteten Software beim Datenexport nicht ohne Weiteres automatisiert in eine gängige Fachsoftware aktuellen Datums einlesbarer Einzeldateien im PDF-Format genügt der Pflicht zur Übergabe maschinell verwertbarer und lesbarer Daten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG nicht.(Rn.23) 3. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nur dazu verpflichtet, seinem Nachfolger irgendwelche Kehrbuchdaten ordnungsgemäß zu übergeben, sondern vielmehr dazu, ihm ordnungsgemäße Daten ordnungsgemäß zu übergeben.(Rn.31) 4. Die Pflicht zur Übergabe ordnungsgemäßer Kehrbuchdaten ist schon dann verletzt, wenn zwar nicht sämtliche Daten unrichtig oder ungeordnet sind, aber doch ein nicht unerheblicher Teil.(Rn.34)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.237,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG stellt eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar. Einer Abwicklung „übers Dreieck“ über den Rechtsträger der beleihenden Behörde bedarf es nicht.(Rn.17) 2. Die Übergabe für sich genommen lesbarer, aber wegen der Verwendung einer deutlich veralteten Software beim Datenexport nicht ohne Weiteres automatisiert in eine gängige Fachsoftware aktuellen Datums einlesbarer Einzeldateien im PDF-Format genügt der Pflicht zur Übergabe maschinell verwertbarer und lesbarer Daten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG nicht.(Rn.23) 3. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nur dazu verpflichtet, seinem Nachfolger irgendwelche Kehrbuchdaten ordnungsgemäß zu übergeben, sondern vielmehr dazu, ihm ordnungsgemäße Daten ordnungsgemäß zu übergeben.(Rn.31) 4. Die Pflicht zur Übergabe ordnungsgemäßer Kehrbuchdaten ist schon dann verletzt, wenn zwar nicht sämtliche Daten unrichtig oder ungeordnet sind, aber doch ein nicht unerheblicher Teil.(Rn.34) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.237,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die zu entscheiden aufgrund des Einzelrichterübertragungsbeschlusses der Kammer vom 10.07.2023 der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ist, hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Bei einem Rechtsstreit um den schornsteinfegerrechtlichen Erstattungsanspruch aus § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zwischen einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als einem mit hoheitlicher Gewalt Beliehenen sowie seinem Vorgänger handelt es sich nämlich um eine öffentlich-rechtlich Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.09.2023 – 8 K 141/22 –, juris Rn. 26; Opolony, Das neue Schornsteinfegerhandwerksgesetz, GewArch 2018, 129, 133). Unabhängig davon ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten auch deshalb eröffnet, weil der Verweisungsbeschluss des LG Mannheim für das erkennende Gericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). b) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, denn der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch geltend, der nicht der vorherigen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf. Der Kläger ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er sich eines Zahlungsanspruchs berühmt, der ihm möglicherweise zusteht. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Sachentscheidung sind gegeben. 2. Die Klage ist auch begründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu. a) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Danach hat ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der seinen Pflichten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchfHwG nicht nachkommt und dessen Nachfolger daher die Daten des Kehrbuchs erheben muss, die Kosten für die Erhebung zu tragen. Die Regelung stellt eine Anspruchsgrundlage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger dar (vgl. VG Hannover, Urteil vom 25.10.2021 – 13 A 279/21 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Urteil vom 22.09.2023 – 8 K 141/22 –, juris Rn. 31). Einer Abwicklung „übers Dreieck“ über den Rechtsträger der beleihenden Behörde bedarf es nicht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29.09.2021 – 8 K 143/20 –, juris Rn. 30; Dittrich, Zur Kostentragung bei der Nacherhebung von Daten eines Kehrbuches, GewArch 2024, 12 ff.). Hintergrund dieser Regelung ist ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung, dass die Vollzugspraxis „mitunter Mängel der Kehrbuchführung offengelegt [hat]. Bei der Übergabe von Kehrbüchern an einen Nachfolger war gelegentlich festzustellen, dass Kehrbuchdaten fehlten oder unvollständig waren. Vollständige Kehrbuchdaten sind aber Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kehrbezirksverwaltung.“ (BT-Drs. 18/12493, S. 53). Kommt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung und Übergabe der Kehrbuchdaten nicht nach, so „ist der Nachfolger nach den bisherigen Erfahrungen der Vollzugspraxis gezwungen, die Daten des Kehrbuchs neu zu erheben. Er muss eine Begehung aller betroffenen Grundstücke und Gebäude durchführen und die Feuerungsanlagen im Kehrbuch erfassen. Nach der Neuregelung soll der bisherige Inhaber des Bezirks als Verursacher die Kosten für diese Erhebung tragen. Die Kostentragungspflicht soll die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anhalten, ihren Pflichten bei der Übergabe von Kehrbezirken nachzukommen. (BT-Drs. 18/12493, S. 54 f.). b) Der Beklagte ist seiner Pflicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG zur ordnungsgemäßen Übergabe der Kehrbuchdaten nicht nachgekommen. aa) Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben (Nr. 1), die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben (Nr. 2) und elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln (Nr. 3). bb) Dieser Pflicht hat der Beklagte schon deshalb nicht erfüllt, weil die von ihm an den Kläger übergebenen Daten nicht maschinell verwertbar und lesbar im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG gewesen sind. (1) Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte dem Kläger einen USB-Stick übergeben, auf dem mehrere Tausend PDF-Dateien von Feuerstättenbescheiden, Formblättern und dergleichen enthalten gewesen sind. Diese Dateien sind dabei auch unstreitig jeweils für sich genommen lesbar gewesen. Ebenso unstreitig ist es dem Kläger jedoch nicht möglich gewesen, diese Daten über eine standardisierte Schnittstelle per einfachem Knopfdruck in die von ihm verwendete gängige Schornsteinfeger-Fachsoftware einzulesen. Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass zwar sämtliche einschlägigen Fachanwendungen jüngeren Datums über eine standardisierte Schnittstelle verfügten, mittels derer man per einfachem Knopfdruck die gesamten Kehrbuchdaten exportieren und der Behörde oder einem anderen Bezirksschornsteinfeger zum umstandslosen Import in dessen Software bereitstellen könne. Auch die von ihm damals verwendete Software der Firma ... verfüge in jüngeren Versionen über diese Funktion, wobei die Daten aufgrund der Standardisierung auch zwischen Softwares verschiedener Hersteller kompatibel seien. Die von ihm damals verwendete Version der Software habe über diese Funktion allerdings noch nicht verfügt. Er habe die Software noch von seinem Vorgänger übernommen und dann während seiner gesamten rund sechsjährigen Zeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den in Rede stehenden Kehrbezirk nicht mehr aktualisiert, weil die jeweiligen Aktualisierungen und Updates kostenpflichtig gewesen seien. Infolgedessen sei die von ihm verwendete Software zum Zeitpunkt der Übergabe des Kehrbezirks an den Kläger bereits seit etwa sieben Jahren nicht mehr aktualisiert worden. Die Durchführung kostenpflichtiger Software-Aktualisierungen sei ihm allerdings gesetzlich auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben gewesen, sodass ihm aus der Nichtdurchführung kein Nachteil erwachsen könne. (2) Die somit der Sache nach unstreitige Übergabe mehrerer Tausend für sich genommen lesbarer, aber wegen der Verwendung einer deutlich veralteten Software nicht ohne Weiteres automatisiert in eine gängige Fachsoftware aktuellen Datums einlesbarer Einzeldateien im PDF-Format genügt der Pflicht zur Übergabe maschinell verwertbarer und lesbarer Daten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG nicht. Zwar weist der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut der Vorschrift keine konkreten Vorgaben darüber enthält, welche Anforderungen im Einzelnen an die maschinelle Verwertbarkeit und Lesbarkeit der zu übergebenden Daten zu stellen sind. Die amtliche Gesetzesbegründung stellt jedoch insoweit klar, dass „die elektronische Datenverarbeitung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gängigen Anforderungen des Berufsstandes an eine Schnittstelle“ Rechnung zu tragen hat, dass also „sämtliche Daten unmittelbar eingelesen und verarbeitet werden können“ müssen, „ohne dass die Daten nochmals individuell einzugeben und zu erfassen sind“ (vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 54). Auch Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Ermöglichung einer unmittelbaren Einlesung und Verarbeitung der übergebenen Daten ohne nennenswerten zusätzlichen Erfassungsaufwand, sind ersichtlich nicht erfüllt, wenn die übergebenen Daten zwar als jeweilige Einzeldatei für sich genommen lesbar sind, die Überführung in eine gängige Fachsoftware aktuellen Stands jedoch nur im Wege der aufwändigen händischen Nacherfassung möglich ist. Gemessen hieran sind die vom Beklagten an den Kläger übergebenen Daten nicht maschinell verwertbar und lesbar im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG gewesen, denn sie haben nicht entsprechend dem Stand der Technik über eine standardisierte Schnittstelle in eine gängige Software aktuellen Datums eingelesen werden können, sondern zur Überführung in eine gängige Software aktuellen Datums der manuellen Nacherfassung bzw. der Nacherfassung unter Zuhilfenahme externer Fachdienstleister bedurft. (3) Der grundsätzlichen Verpflichtung zur Nutzung einer halbwegs aktuellen und dabei insbesondere schnittstellenkompatiblen Fachsoftware steht entgegen der Auffassung des Beklagten weder allgemein noch in seinem konkreten Fall entgegen, dass die dafür gelegentlich erforderlichen Software-Aktualisierungen kostenpflichtig sind. Die gesetzliche Verweisung eines Berufsträgers auf die Nutzung des aktuellen Standes der Technik stellt eine bloße Berufsausübungsregelung dar. Derartige Berufsausübungsregelungen, bei deren Festlegung dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Freiheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 2514/09 –, juris Rn. 23), sind gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässige Einschränkungen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit. Aufgrund ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsintensität können sie durch jede vernünftige Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden, wofür bereits bloße Verwaltungspraktikabilität ausreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 148). Die Gewährleistung einer unbürokratischen und aufwandsarmen Übergabe der vollständigen elektronischen Kehrbezirksdaten vom bisherigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an seinen Nachfolger und damit einer bruchlosen ordnungsgemäßen Kehrbezirksverwaltung ist unschwer ein vernünftiger Gemeinwohlbelang in diesem Sinne (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010 – 1 BvR 2514/09 –, juris Rn. 24 zum Gemeinwohlbelang einer leistungsfähigen Berufsgruppe der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Auch sonst bestehen gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Regelung wie namentlich gegen deren Verhältnismäßigkeit keinerlei Bedenken. Die mit der Nutzung der Software verbundenen Kosten stellen bei alledem notwendige Kosten der Berufsausübung dar, wie sich auch einer Vielzahl anderer Berufsgruppen durch die Nutzung zeitgemäßer Arbeitsmittel oder infolge gesetzlicher Berufsausübungsregelungen anfallen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verpflichtung zur Nutzung einer halbwegs aktuellen und dabei insbesondere schnittstellenkompatiblen Fachsoftware im Falle des Beklagten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise unverhältnismäßig gewesen sein könnte. Dass ihm die Finanzierung der gelegentlich erforderlichen Software-Aktualisierungen aus seinem Gebührenaufkommen als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht möglich gewesen sei, wird vom Beklagten nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe während seiner Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ein gutes Einkommen erzielt und sich damit unter anderem teure Autos leisten können. Weshalb es ihm dann aber nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die Kosten einer gelegentlichen Software-Aktualisierung zu tragen, ist nicht ersichtlich. Wie häufig ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger die von ihm verwendete Fachsoftware aktualisieren muss, um den Anforderungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchfHwG zu entsprechen, bedarf bei alledem keiner näheren Untersuchung. Zumindest die hier allein in Rede stehende Verwendung einer seit etwa sieben Jahren nicht mehr aktualisierten Software, die aufgrund ihres Alters nicht über die von allen gängigen Fachanwendungen jüngeren Datums genutzte standardisierte Schnittstelle zur umstandslosen Datenübertragung verfügt, genügt nämlich insoweit offensichtlich nicht. cc) Der Beklagte hat seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe der Kehrbuchdaten aber unabhängig davon und den Anspruch selbständig tragend auch deshalb nicht erfüllt, weil die übergebenen Daten zu erheblichen Teilen inhaltlich unrichtig bzw. unrichtig geordnet gewesen sind. (1) Die in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG geregelte Verpflichtung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zur Übergabe der Kehrbuchdaten steht in systematischem Zusammenhang zu § 19 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, wonach die Eintragungen im Kehrbuch vollständig geordnet vorzunehmen sowie auf dem neuesten Stand zu halten sind. Dem entspricht es, dass das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und Daten nach der Vorstellung des Gesetzgebers dem Nachfolger im Kehrbezirk nicht nur rechtzeitig, sondern auch vollständig zu übergeben sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 35). Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, dem einen Kehrbezirk übernehmenden Bezirksschornsteinfeger die aufwändige Neuerhebung der Kehrbuchdaten zu ersparen (vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 54 f.), würden ersichtlich verfehlt, wenn der bisherige Bezirksschornsteinfeger seinem Nachfolger zwar irgendwelche Kehrbuchdaten übergäbe, diese aber so lückenhaft oder unrichtig wären, dass der Nachfolger zur Erfüllung seiner eigenen Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Kehrbuches nicht umhinkäme, sämtliche Daten umfassend nachzuprüfen und ggf. neu zu erfassen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist daher nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nicht nur dazu verpflichtet, seinem Nachfolger irgendwelche Kehrbuchdaten ordnungsgemäß zu übergeben, sondern vielmehr dazu, ihm ordnungsgemäße Daten ordnungsgemäß zu übergeben. (2) Dieser Verpflichtung zur Übergabe ordnungsgemäßer Kehrbuchdaten ist der Beklagte nicht nachgekommen. Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind die dem Kläger vom Beklagten übergebenen Kehrbuchdaten in wesentlichen Teilen inhaltlich unrichtig oder zumindest ungeordnet gewesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ebenso eingehend wie anschaulich geschildert, dass die ihm übergebenen Daten in zahlreichen Fällen ungeordnet sowie inhaltlich unrichtig gewesen seien. So seien etwa in verschiedenen Feuerstättenbescheiden und Formblättern über den Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten Feuerungsgeräte aufgeführt gewesen, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprochen hätten, etwa weil Bezeichnungen wie Gasraumheizer, Gaskombiheizer oder Gasheizkessel teils synonym verwendet worden seien, obwohl es sich dabei um unterschiedliche Anlagen handle, oder weil die Feuerungsgeräte sich in anderen Räumlichkeiten befunden hätten als angegeben. Auch sei in Formblättern über den Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten verschiedentlich Bezug auf Feuerstättenbescheide genommen worden, die gar nicht vorgelegen hätten, was zur Folge gehabt habe, dass die Angaben aus Formblatt einerseits und dem etwa noch vorliegenden vorangegangenen Bescheid älteren Datums andererseits nicht miteinander in Einklang zu bringen gewesen seien, wie es sich beispielhaft aus der vorgelegten Anlage A 7 ersehen lasse. Derartige Unstimmigkeiten und Unrichtigkeiten habe es aber auch in solchen Fällen gegeben, in denen das Formblatt über den Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten sich auf einen tatsächlich vorliegenden Feuerstättenbescheid bezogen habe, wie sich beispielhaft aus der vorgelegten Anlage A 8 ersehen lasse. Auf das detailreiche, plastisch dargebotene und an zahlreichen Beispielen konkretisierte Vorbringen des Klägers hat der Beklagte im Wesentlichen erwidert, er könne sich viele der Unstimmigkeiten nur durch Flüchtigkeitsfehler und dergleichen erklären, jedoch könnten einige der Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort auch darin begründet sein, dass die jeweiligen Eigentümer nachträglich Änderungen an ihren Heizanlagen vorgenommen hätten, ohne ihn zu informieren. Selbst wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, dass einige der Eigentümer ohne sein Wissen nachträglich Veränderungen an ihren Heizanlagen vorgenommen haben, wäre damit aber nur ein geringer Teil der vom Kläger substantiiert dargelegten Unrichtigkeiten und Unstimmigkeiten erklärt. Den weit überwiegenden übrigen Teil der Mängel begründet oder rechtfertigt dies indes nicht. Das Gericht hat im Lichte all dessen und unter umfassender Berücksichtigung der sonstigen Angaben und des sonstigen Aussageverhaltens der Beteiligten aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die sichere Überzeugung geschöpft, dass die dem Kläger vom Beklagten übergebenen Daten in wesentlichen Teilen inhaltlich unrichtig oder ungeordnet gewesen sind. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen reichlich unorganisierten Eindruck vermittelt und beispielsweise wiederholt längere Pausen benötigt hat, um sich in seinen eigenen Unterlagen zurechtzufinden, ist dabei zwar nicht von entscheidungstragender Bedeutung, steht aber der vom Gericht auch unabhängig davon gewonnen Überzeugung zumindest nicht entgegen. (3) Eines sicheren Nachweises, dass sämtliche der übergebenen Daten inhaltlich unrichtig oder aber ungeordnet gewesen sind, bedarf es bei alledem entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, denn die Pflicht zur Übergabe ordnungsgemäßer Kehrbuchdaten ist schon dann verletzt, wenn zwar nicht sämtliche Daten unrichtig oder ungeordnet sind, aber doch ein nicht unerheblicher Teil. Ein öffentliches Verzeichnis wie etwa ein Kehrbuch zieht seinen Nutzen auch dann, wenn ihm von Gesetzes wegen kein öffentlicher Glaube zukommt, aus der Gewissheit, dass die in ihm niedergelegten Angaben zumindest im Grundsatz zutreffend sind und der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben regelmäßig ohne gesonderte Nachprüfung zugrundegelegt werden können. Ist diese Gewissheit nicht mehr gegeben, weil Anzahl und Art der Unrichtigkeiten über das vernachlässigbare Maß niemals gänzlich auszuschließender Flüchtigkeitsfehler hinausgehen, so sind letztlich alle Angaben des Verzeichnisses mit dem Makel potentieller Unrichtigkeit behaftet. Ein Verzeichnis, das auch nur in einigen Prozent seiner Eintragungen sachlich unrichtig ist, verliert schon damit seinen wesentlichen Wert, denn da dem einzelnen Eintrag seine Unrichtigkeit nicht unmittelbar anzusehen ist, bedarf dann letztlich jeder Eintrag vor weiterer Verwendung der gesonderten Nachprüfung. Im Übrigen verpflichtet § 19 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gerade nicht dazu, die Eintragungen im Kehrbuch lediglich „weit überwiegend“ oder „mehrheitlich“ vollständig und richtig geordnet vorzunehmen, sondern vielmehr zu einer zumindest grundsätzlich fehlerfreien Datenhaltung. Das auch bei Aufbietung größter Sorgfalt nie mit vollständiger Sicherheit auszuschließende Maß ausnahmsweise auftretender Flüchtigkeitsfehler ist im hiesigen Fall offensichtlich und handgreiflich überschritten. c) Dem Kläger sind infolge dieser Pflichtverletzung des Beklagten Kosten in Höhe von 66.237,58 Euro entstanden. aa) Der Kläger hat die Aufgabe als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt, das vorgeschrieben Kehrbuch geführt sowie die in § 19 SchfHwG vorgesehenen Kehrbuchdaten für den Kehrbezirk umfassend überprüft und nacherfasst. Das Gericht hat hiervon aufgrund der glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Klägers in der mündlichen Verhandlung, denen der Beklagte in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht entgegengetreten ist, die volle Überzeugung gewonnen. Hätte der Kläger, wie es der Beklagte noch in seiner Klageerwiderung unsubstantiiert vorgebracht hat, diese Aufgaben nicht tatsächlich wahrgenommen, so wäre seine detaillierte Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der betreffenden Kehrbuchdaten im Übrigen schlechthin unerklärlich. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten auch rechtlich verpflichtet gewesen, denn gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 SchfHwG ist auch der behördlich bestellte Vertreter eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers dazu verpflichtet, ein elektronisches Kehrbuch zu führen und die darin eingetragenen Daten jederzeit vollständig, geordnet und auf dem neuesten Stand zu halten. bb) Den für die Überprüfung und Nacherfassung der Daten anfallenden Zeitaufwand hat der Kläger unter Zugrundelegung von insgesamt 1.750 zu überprüfenden Feuerstättenbescheiden in nachvollziehbarer und rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit insgesamt 45.500 Minuten beziffert. Hieraus ergibt sich bei dem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KÜO anzusetzenden Arbeitswert von 1,20 Euro pro Minute eine Forderung von 54.600,- Euro. Zuzüglich des ebenfalls nicht zu beanstandenden Kostenansatzes von 1.061,38 Euro für den Ausdruck von insgesamt 6825 Seiten Papier sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich daraus eine Gesamtforderung von 66.237,58 Euro. d) Die Zinsentscheidung folgt aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich des Klägers auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO und hinsichtlich des Beklagten, der gegen den Kläger allein etwaige durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachte Kosten vollstrecken kann, auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 66.237,58 Euro festgesetzt. Der Kläger ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und verlangt vom Beklagten, dessen Kehrbezirk er übernommen hat, die Erstattung von Kosten, die ihm infolge der Übernahme des Kehrbezirks entstanden sind. Der Beklagte war für rund sechs Jahre bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Mannheimer Kehrbezirk ..., welcher Teilgebiete der Stadtteile ..., ..., ... und ... umfasste. Mit Wirkung zum 31.07.2020 hob die zuständige Behörde seine Bestellung wegen fachlicher und persönlicher Unzuverlässigkeit auf. Mit Verfügung vom gleichen Tage bestellte sie den Kläger mit Wirkung ab 01.08.2020 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Vertretung für diesen Kehrbezirk. Mit Wirkung zum 01.03.2021 wurde der Kehrbezirk aufgelöst und auf benachbarte Kehrbezirke aufgeteilt. Mit Schreiben vom 20.04.2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass infolge einer nicht gesetzeskonformen Übergabe der Kehrbezirksdaten Mehrkosten von insgesamt 66.237,58 Euro entstanden seien. Die Zusammensetzung dieser Summe schlüsselte er dabei tabellarisch auf. Zugleich forderte er den Beklagten auf, ihm diese Summe bis zum 30.04.2021 zu erstatten. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 21.04.2021 per Gerichtsvollzieher übersandt und ging ihm unstreitig vor dem 30.04.2021 zu. Am 08.06.2021 hat der Kläger beim AG Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten beantragt. Gegen den hierauf erlassenen Mahnbescheid hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde daraufhin am 30.06.2021 an das LG Mannheim abgegeben. Begründet hat der Kläger die Klage am 04.01.2022. Mit Beschluss vom 17.08.2022 (22 O 18/22) hat das LG Mannheim den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Karlsruhe verwiesen. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das gesetzlich vorgeschriebene Kehrbuch über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß geführt. Auch die vom Beklagten erlassenen Feuerstättenbescheide seien überwiegend nicht ordnungsgemäß gewesen, da sie insbesondere nicht mit korrekten Ortsangaben versehen und nummeriert gewesen seien, was die Durchführung der turnusmäßigen Überprüfung der Feuerstätten erschwert habe. Die Feuerstättenbescheide sowie die zugehörigen Formblätter über den Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten seien in zahlreichen Fällen aufgrund voneinander abweichender Angaben nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen gewesen, sodass eine aufwändige händische Überprüfung und Zuordnung erforderlich gewesen sei. Verschiedentlich hätten außerdem die in den Feuerstättenbescheiden angegebenen Umstände nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entsprochen. Die vom Beklagten per USB-Stick an ihn übergebenen Daten seien zudem nicht in einem maschinenlesbaren Zustand gewesen und hätten daher durch ein eigens beauftragtes Fachunternehmen erst in lesbaren Zustand gebracht werden müssen. Insgesamt habe er sodann rund 1.750 Datensätze händisch überprüfen und eingeben müssen. Durch die nicht ordnungsgemäße Übergabe eines nicht ordnungsgemäß geführten Kehrbuches habe der Beklagte gegen seine gesetzlichen Pflichten als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger verstoßen. Für die dadurch entstandenen Kosten habe er gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG zu haften. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 66.237,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.05.2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, es fehle dem Kläger bereits an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung. Auch treffe es nicht zu, dass das Kehrbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Unabhängig davon werde bestritten, dass der Kläger als stellvertretender Bezirksschornsteinfeger für den in Rede stehenden Kehrbezirk die Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wie etwa die Pflicht zur Führung des Kehrbuchs tatsächlich ausgeführt habe oder hierzu berechtigt gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die von ihm an den Kläger übergebenen Daten nicht maschinenlesbar gewesen seien. Zudem sei die geltend gemachte Forderung auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.