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Beschluss

1 K 3353/24

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0730.1K3353.24.00
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Leitsätze
1. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so begegnet die vorrangige Aufnahme von Geschwistern der die Schule bereits besuchenden Schüler keinen Bedenken.(Rn.12) 2. An Schulen, die für die Förderung sportlich herausragend begabter Kinder bestimmt und besonders ausgestattet sind, stellt auch die besondere sportliche Begabung eines Kindes, wie sie etwa durch die Mitgliedschaft im Nationalkader einer olympischen Disziplin Ausdruck findet, ein zulässiges Kriterium für die vorrangige Aufnahme dar.(Rn.13) 3. Auch die Länge des Schulwegs ist ein zulässiges Auswahlkriterium, sofern für die nicht ausgewählten Kinder vergleichbare Bildungsangebote bestehen und das konkret angewandte Kriterium hinreichend bestimmt gefasst ist, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. (Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, so begegnet die vorrangige Aufnahme von Geschwistern der die Schule bereits besuchenden Schüler keinen Bedenken.(Rn.12) 2. An Schulen, die für die Förderung sportlich herausragend begabter Kinder bestimmt und besonders ausgestattet sind, stellt auch die besondere sportliche Begabung eines Kindes, wie sie etwa durch die Mitgliedschaft im Nationalkader einer olympischen Disziplin Ausdruck findet, ein zulässiges Kriterium für die vorrangige Aufnahme dar.(Rn.13) 3. Auch die Länge des Schulwegs ist ein zulässiges Auswahlkriterium, sofern für die nicht ausgewählten Kinder vergleichbare Bildungsangebote bestehen und das konkret angewandte Kriterium hinreichend bestimmt gefasst ist, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. (Rn.16) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der am 08.07.2024 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Aufnahme in die fünfte Klasse des XXX-Gymnasiums Mannheim zum Schuljahr 2024/2025 zu gestatten, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag auf vorläufige Aufnahme in die fünfte Klasse des XXX-Gymnasiums Mannheim zum Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). 2. Hieran gemessen ist die vom Antragsteller begehrte Anordnung nicht zu erlassen. Zwar besteht im Hinblick auf den baldigen Beginn des neuen Schuljahres ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat jedoch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags glaubhaft gemacht. a) Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers ist § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG. Zwar besteht danach ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht, solange der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und dem Schüler zumutbar ist. Die Vorschrift begründet jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in eine bestimmte Schule. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ermessensentscheidung kann dabei in Anbetracht des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes andererseits nur dann als für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die ablehnende Entscheidung als ermessensfehlerhaft erscheint und wenn ermessensfehlerfrei vermutlich nur dem abgelehnten Antrag entsprochen werden könnte oder zumindest die Neubescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des Antragstellers erfolgen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 3 f.). Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch § 88 Abs. 4 Satz 2 SchG selbst bestimmt. Diese Vorschrift stellt eine Koppelungsvorschrift dar, die zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermächtigt. Die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe der „Möglichkeit des Besuchs einer anderen Schule desselben Schultyps“ und der „Zumutbarkeit dieses Besuchs“ einerseits und der „Erforderlichkeit wegen der Bildung annähernd gleich großer Klassen“ oder „bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität“ andererseits nehmen sowohl hinsichtlich der das private Interesse eines Schülers bzw. seiner Eltern begründenden Gesichtspunkte als auch hinsichtlich des gegenläufigen öffentlichen Interesses praktisch alle denkbaren sachlichen Entscheidungserwägungen in sich auf, sodass bei einer strikten Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge für eine anschließende Ermessensausübung kein Raum mehr verbleiben würde. Die genannten Begriffe ragen in den Ermessensbereich hinein, steuern die Ermessensbetätigung und bestimmen zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in ein Gymnasium ist zu beachten, dass bei Gymnasien Schulbezirke gesetzlich nicht vorgesehen sind und deshalb im Grundsatz das Recht auf freie Wahl der schulischen Ausbildungsstätte besteht. Nach § 88 Abs. 4 Satz 1 SchG darf deshalb die Aufnahme eines Schülers in ein Gymnasium nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Schüler nicht am Schulort wohnt. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass allein der Wohnort als Ablehnungsgrund herangezogen wird und durch eine entsprechende Aufnahmepraxis der Schulleitungen entgegen § 25 SchG faktisch Schulbezirke eingeführt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 8 f.). b) Nach diesem Maßstab ist der im Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Schulleiters des XXX-Gymnasiums begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. aa) Gemäß Nr. 7.1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 13.02.2024 zur Unterrichtsorganisation und Eigenständigkeit der Schulen im Schuljahr 2024/2025 ist für allgemeinbildende Gymnasien ein Klassenteiler von 30 vorgesehen, woraus sich für das hier in Rede stehende fünfzügige Gymnasium eine Kapazitätsgrenze von 150 Schülern ergibt. Da dem eine Zahl von 195 Anmeldungen gegenüberstand, hatte der gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SchG zur Aufnahme der Schüler berufene Schulleiter nach sachgerechten Kriterien zu entscheiden, welche Bewerber die freien Plätze erhalten. Entschieden hat sich der Schulleiter dabei für ein mehrstufiges Auswahlverfahren. Auf der ersten Stufe wurden die Geschwister von bereits die Schule besuchenden Kindern vorrangig berücksichtigt. Dies führte zur Aufnahme von 31 Schülern. Auf der zweiten Stufe wurden aufgrund des Status der Schule als vom Kultusministerium beauftragte Eliteschule des Sports mit zusätzlich zugewiesenen Deputatsstunden zur Kompensation wettbewerbsbedingter Unterrichtsausfälle Angehörige des deutschen Nationalkaders bevorzugt aufgenommen. Dies führte zur Aufnahme eines Kindes, das dem deutschen Nationalkader im Turnsport angehört. Auf der dritten Stufe wurden jene Kinder vorrangig aufgenommen, deren Fußweg zum XXX-Gymnasium zehn Minuten oder weniger betrüge. Dieses Kriterium führte zur Aufnahme von 17 Schülern. Da für alle danach verbleibenden Schüler eine Alternativschule mit zumutbarem Schulweg und freien Kapazitäten zur Verfügung stand, wurden die übrigen Schulplätze unter den verbliebenen Kindern ausgelost. bb) Diese Auswahlkriterien sowie die auf ihrer Grundlage durchgeführte Auswahlentscheidung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere genügen sie den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. (1) Keinen Bedenken unterliegt die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern. Zwar werden damit Personengruppen, nämlich Geschwisterkinder und andere Kinder unterschiedlich behandelt. Es wird insoweit aber nicht an personengebundene Merkmale angeknüpft, sondern an den Sachverhalt, dass ein Geschwisterkind bereits an der Schule Aufnahme gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Zuweisung zu einer bestimmten Schule im Gegensatz zur Aufnahme in eine bestimmte Schulart oder einen bestimmten Bildungsgang für die verfassungsrechtlich garantierte Verwirklichung des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG von geringerer Bedeutung ist, ist es ausreichend, wenn sich die Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt. Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führt für Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder von ihr abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen und dient der Vermeidung von Erschwernissen und Risiken. Darüber hinaus müssen schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Die Erleichterung der Kontakte der Erziehungsberechtigten zur Schule bietet einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2013 – 3 M 268/13 –, Rn. 9; Ebert, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 88 SchG Rn. 8; Hochstetter/Muser, Schulgesetz Baden-Württemberg, 21. Auflage 2005, § 88 Rn. 4; dem ausdrücklich zuneigend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2009 – 9 S 1950/09 –, juris Rn. 11). Die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern wird im Übrigen auch vom Antragsteller selbst erklärtermaßen nicht angegriffen. (2) Rechtlicher Nachprüfung hält auch die vorrangige Berücksichtigung von Nationalkaderathleten stand. Bei dem in Rede stehenden Gymnasium handelt es sich um eine von landesweit 21 vom Kultusministerium ausgewiesenen Eliteschulen des Sports, die für sportlich herausragend begabte Kinder durch besondere Fördermaßnahmen die Vereinbarkeit von Schulbesuch und Spitzensport ermöglichen sollen. Das Kultusministerium führt dazu unter anderem aus: „Eliteschulen des Sports, Eliteschulen des Fußballs und Partnerschulen der Olympiastützpunkte haben bei der Vereinbarkeit von Schule und Leistungssport eine besondere Bedeutung. Diese halten besondere pädagogische Maßnahmen vor, um eine duale Karriere aus Schule und Leistungssport für Sporttalente vereinbar zu machen. Konkrete Maßnahmen sind beispielsweise die Beurlaubung vom Unterricht für Lehrgangs- und Wettkampfmaßnahmen der Sportverbände, Trainingskorridore am Vormittag, Nachführung von Unterricht in kleinen Gruppen und das Angebot flexibler Klausurtermine sowie die Wahrnehmung von Nachterminen, sofern „das schulische Großereignis" Abschlussprüfung terminlich mit einem sportlichen Großereignis wie beispielsweise Olympische und Paralympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften kollidiert. Seit dem Schuljahr 2016/2017 haben Elite- und Partnerschulen zudem die Möglichkeit, im Rahmen eines Schulversuchs eine Schulzeitstreckung für Toptalente für eine bessere Vereinbarkeit von Schule und Sport durchzuführen (individuelle Schulzeitstreckung der Sekundarstufe I, individuelle Schulzeitstreckung der Sekundarstufe II, strukturelle Schulzeitstreckung). Aktuell nehmen rund zehn Schulen an den Schulversuchen teil.Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport unterstützt Eliteschulen des Sports und Partnerschulen der Olympiastützpunkte in ihrer Arbeit. In Abstimmung mit dem Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW) und insbesondere den Laufbahnberaterinnen und Laufbahnberatern der Olympiastützpunkte werden jedes Schuljahr bedarfsgerecht auf Grundlage der sog. Partnerschulabfrage rund 28 Deputate (728 Anrechnungsstunden) für die pädagogische Betreuung der Kaderathletinnen und Kaderathleten an die Elite- und Partnerschulen vergeben.“(https://km.baden-wuerttemberg.de/de/jugend-sport/sport/schulsport/schule-und-leistungssport, abgerufen am 30.07.2024). Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Land Baden-Württemberg zur Einrichtung derartiger Förderprogramme oder zur vorrangigen Berücksichtigung ihrer Teilnehmer bei der Schulplatzvergabe aufgrund des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf schulische Bildung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 44 ff.) oder etwa aufgrund der in Art. 11 Abs. 1 LV verbürgten Garantie einer der individuellen Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung von Verfassungs wegen verpflichtet ist. Ausreichend für die hier maßgeblichen Fragen ist nämlich, dass die besondere Förderung sportlich herausragend begabter Kinder bei der Entscheidung über die Vergabe eines Schulplatzes an einer gerade für diesen Zweck bestimmten und besonders ausgestatteten Schule ein sachlich begründetes Auswahlkriterium darstellt und daher einer Nachprüfung am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG standhält. Dies gilt zumindest dann, wenn Anknüpfungspunkt der vorrangigen Berücksichtigung nicht etwa bloße Interessensbekundungen oder dergleichen sind, sondern vielmehr hinreichend bestimmte, sachgerechte und nachprüfbare Kriterien. Bei einer Mitgliedschaft im deutschen Nationalkader einer olympischen Disziplin ist dies ohne Weiteres der Fall. Anhaltspunkte für eine in irgendeiner Hinsicht willkürliche oder sonst ermessensfehlerhafte Auswahl bestehen insoweit nicht. (3) Ebenso begegnet die Auswahl am Maßstab des Schulwegs keinen durchgreifenden Bedenken. Die Länge des Schulweges ist dem Grunde nach ein sachliches und rechtlich zulässiges Kriterium bei der Schulplatzvergabe (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13; Ebert, in: Ebert, Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Auflage 2017, § 88 SchG Rn. 8; Hochstetter/Muser, Schulgesetz Baden-Württemberg, 21. Auflage 2005, § 88 Rn. 4). Dies gilt zumindest dann, wenn für die nicht ausgewählten Kinder vergleichbare Bildungsangebote bestehen (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Auflage 2018, Rn. 813, 818) und das Kriterium hinreichend bestimmt gefasst ist, um die Entscheidung für betroffene Eltern und Kinder nachvollziehbar zu machen und eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 11). Entscheidend ist dabei nach Sinn und Zweck des Kriteriums der zeitliche Bedarf für den Schulweg, nicht die Länge der Wegstrecke (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 – 2 B 316/08 –, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die Anknüpfung an einen Fußweg von Wohnung zu Schule von zehn Minuten oder weniger gerecht. Es handelt sich dabei um ein objektives und insbesondere hinreichend bestimmtes Auswahlkriterium, das die Auswahlentscheidung für Eltern und Kinder nachvollziehbar sowie für das Gericht nachprüfbar macht. In Anbetracht dessen ist die hier in Rede stehende Konstellation nicht mit dem vom Antragsteller ins Feld geführten Fall vergleichbar, in dem die Anknüpfung an das unbestimmte Kriterium der „Zumutbarkeit des Schulwegs“ beanstandet worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 11 f.). Ob die Berücksichtigung der Schulweglänge rechtlich geboten ist oder ob in rechtlich vertretbarer Weise auch ein längerer oder kürzerer fußläufiger Schulweg als Differenzierungskriterium hätte gewählt werden können, ist bei alledem nicht von Belang, denn ausreichend ist insoweit, dass die hier konkret gewählte Weglänge den Rahmen des Vertretbaren nicht verlässt. Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus dem Umstand, dass für einige der nach dem Schulwegkriterium vorrangig berücksichtigten Kinder eine Alternativschule mit nur unerheblich längerem Schulweg zur Verfügung gestanden hätte. Dies mag zwar der Sache nach zutreffen, wäre aber insbesondere in einem Stadtkreis wie Mannheim mit zahlreichen vergleichsweise nah beieinanderliegenden Schulen auch bei nahezu jeder anderen angesetzten Weglänge der Fall. Der Sache nach wendet sich der Antragsteller letztlich gegen jedwede Berücksichtigung der Schulweglänge als Auswahlkriterium. Damit vermag er indes nicht durchzudringen, denn nach dem bereits Ausgeführten ist die Anknüpfung an die Länge des Schulwegs zulässig, sofern sie sich an hinreichend bestimmten und nachvollziehbaren Kriterien orientiert. So verhält es sich hier. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das dem Grunde nach zulässige Auswahlkriterium im konkreten Fall fehlerhaft oder sachwidrig angewandt worden sein könnte. Ausweislich der vorgelegten und nachvollziehbaren Unterlagen hat die Schule für jeden einzelnen Schüler den Weg von der Wohnung zur Schule ermittelt (Seiten 15 bis 18 der Verwaltungsakte). Auch dies unterscheidet den hiesigen Fall von dem vom Antragsteller bemühten Vergleichsfall, in dem die Ermittlung der einzelnen Weglängen nicht nachvollziehbar war, weil beispielsweise für manche Schüler die Strecke zur Schule, für andere hingegen nur die zum nächstgelegenen Bahnhof berücksichtigt worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 12 ff.). Dass die Schule in seinem Fall oder aber im Falle eines vorrangig aufgenommenen Kindes die Weglänge unzutreffend ermittelt habe, wird vom Antragsteller nicht einmal behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer ist vielmehr aufgrund mehrerer Stichproben sowie ihrer eigenen Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten in Mannheim von der sachlichen Richtigkeit der durchgeführten Weglängenermittlung überzeugt (§§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den für die vorrangige Auswahl maßgeblichen Grenzwert für den fußläufigen Schulweg von zehn Minuten oder weniger erreicht der Antragsteller bei alledem weder bei Berücksichtigung seiner alten noch bei Berücksichtigung seiner neuen Anschrift. Es ist auch weder dargetan noch sonst erkennbar, dass für den Antragsteller keine vergleichbare Alternativschule zur Verfügung stünde. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob ihm insoweit ein rechtlicher Anspruch darauf zukommt, die Sprachenfolge in der 5. Klasse mit Englisch anstatt mit Latein zu beginnen. Mit dem XXX-Gymnasium, dem XXX-Gymnasium oder etwa dem XXX-Gymnasium bestehen nämlich in angemessener Nähe zu seiner Wohnung gleich mehrere andere Gymnasien, an denen die Sprachenfolge mit Englisch beginnt und kein verpflichtender Latein-Unterricht besteht. (4) Schließlich ist auch die Vergabe der danach noch verbleibenden Plätze nach dem Losverfahren nicht zu beanstanden. Einwände gegen dieses Verfahren werden auch vom Antragsteller selbst nicht vorgebracht. Dass der Antragsgegner den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 – 9 S 1370/19 –, juris Rn. 9) überschritten, das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder in anderer Weise die Chancengleichheit der Loskandidaten beeinträchtigt haben könnte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. cc) Nach alledem besteht ein Anspruch des Antragstellers auf auch nur vorläufige Aufnahme in die fünfte Klasse des XXX-Gymnasiums Mannheim zum Schuljahr 2024/2025 nicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Ablehnung seines Aufnahmeantrags ermessensfehlerhaft war und seine Aufnahme voraussichtlich die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen wäre. c) Ohne Erfolg muss danach auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bleiben. Einer erneuten Entscheidung über den Aufnahmeantrag bedarf es nicht, weil die Schule diesen ermessensfehlerfrei und auch sonst in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013. Für Streitigkeiten um die Aufnahme in eine bestimmte Schule ist danach regelmäßig der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000,- Euro anzusetzen. Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist angesichts der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2018 – 9 S 1896/18 –, juris Rn. 24).