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Urteil

1 K 6448/24

VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0122.1K6448.24.00
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Leitsätze
1. Zur Ausweisung eines in Deutschland geborenen kosovarischen Intensivtäters aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen.(Rn.75) 2. Begeht ein Ausländer über Jahre hinweg unablässig immer neue Straftaten gegen gänzlich unbeteiligte Personen und bezeichnet er diese dabei wiederholt als „scheiß Deutsche“ oder „nur Deutsche“, so kann daraus nach den Umständen des Einzelfalles eine tiefsitzende und verfestigte Missachtung nicht nur der deutschen Rechtsordnung, sondern auch der deutschen Gesellschaft als solcher sprechen.(Rn.99) 3. Ein in Deutschland geborener Ausländer, der schon seit seiner Jugend durch immer neue Straftaten hervorgetreten ist und seit seiner Volljährigkeit kaum je länger als einige Monate in Freiheit verbracht hat, ohne weitere Straftaten zu begehen, genießt nach den Umständen des Einzelfalles nicht den erhöhten Ausweisungsschutz eines sog. faktischen Inländers, da es unter diesen Umständen an der dafür erforderlichen nachhaltigen Integration in die deutsche Gesellschaft fehlt.(Rn.108)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ausweisung eines in Deutschland geborenen kosovarischen Intensivtäters aus spezialpräventiven und generalpräventiven Gründen.(Rn.75) 2. Begeht ein Ausländer über Jahre hinweg unablässig immer neue Straftaten gegen gänzlich unbeteiligte Personen und bezeichnet er diese dabei wiederholt als „scheiß Deutsche“ oder „nur Deutsche“, so kann daraus nach den Umständen des Einzelfalles eine tiefsitzende und verfestigte Missachtung nicht nur der deutschen Rechtsordnung, sondern auch der deutschen Gesellschaft als solcher sprechen.(Rn.99) 3. Ein in Deutschland geborener Ausländer, der schon seit seiner Jugend durch immer neue Straftaten hervorgetreten ist und seit seiner Volljährigkeit kaum je länger als einige Monate in Freiheit verbracht hat, ohne weitere Straftaten zu begehen, genießt nach den Umständen des Einzelfalles nicht den erhöhten Ausweisungsschutz eines sog. faktischen Inländers, da es unter diesen Umständen an der dafür erforderlichen nachhaltigen Integration in die deutsche Gesellschaft fehlt.(Rn.108) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2024 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 16; Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 8) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Zu Recht hat das Regierungspräsidium den Kläger aus der Bundesrepublik ausgewiesen. a) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. b) Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO, §§ 11, 12 Abs. 2 LVG. Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar; insbesondere ist der Kläger vor der Ausweisung in einer den Anforderungen des § 28 LVwVfG genügenden Weise angehört worden. c) Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Der weitere Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. aa) Voraussetzung einer Ausweisung ist eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 26). Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse des Ausländers sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch Ausländern zusteht und in einer Ausweisung ein Eingriff in dieses Grundrecht zu erblicken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 – 2 BvR 640/20 –, juris Rn. 23). Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen, indem etwa einzelne in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteresse durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein als „schwerwiegend“ oder „besonders schwerwiegend“ eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 26). bb) Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. So verhält es sich hier, denn der Kläger ist mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.05.2018 wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Schon diese Verurteilung für sich genommen begründet ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Darüber hinaus ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 21.05.2021 wegen mehrerer weiterer vorsätzlicher Straftaten zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Auch diese Verurteilung begründet bereits für sich genommen ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Kläger ist außerdem mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.02.2020 wegen mehrerer weiterer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, woraus sich gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein eigenständiges schweres Ausweisungsinteresse ergibt. cc) Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Kläger besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hält sich sogar schon fast 27 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwar liegt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht zusätzlich auch noch wegen des familiären Zusammenlebens mit einem deutschen Familienangehörigen (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) vor, denn der Kläger lebt nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seiner deutschen Mutter und seinen deutschen Schwestern nicht mehr in familiärer Gemeinschaft. Dennoch ist zugunsten der Bleibeinteressen des Klägers zu berücksichtigen, dass er in Deutschland über gleich mehrere enge Familienangehörige mit deutscher Staatsangehörigkeit und damit über besonders schutzwürdige Bindungen ans Bundesgebiet verfügt. dd) Der weitere Aufenthalt des Klägers in Deutschland gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (1) In Fällen spezialpräventiver Ausweisungen ist eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet jedoch nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Bei der Gefahrenprognose sind vielmehr die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07. 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16; Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 -, juris Rn. 15 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rn. 48). Das Gericht hat anhand einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Klägers, seiner Straftaten, seiner späteren Entwicklung und seiner aktuellen Lebensverhältnisse eine eigenständige Prognose anzustellen und sich diesbezüglich eine Überzeugung zu bilden. Sind bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen, ist also das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, so ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rn. 48). (2) Bei Anlegung dieses Maßstabs geht vom Kläger auch aktuell noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und dabei insbesondere unter dem persönlichen Eindruck vom Kläger aus der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die sichere Überzeugung geschöpft, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten etwa gegen die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum oder die Willensfreiheit anderer Menschen und damit gegen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht begehen wird. Obwohl der Kläger gerade einmal 26 Jahre alt ist, fallen ihm bereits mehrere Dutzend teils gewichtige Straftaten zur Last, weswegen er bereits zweimal in Strafhaft genommen werden musste. Seit seiner Jugend hat er kaum je längere Zeit in Freiheit verbracht, ohne in unablässiger Folge neue Straftaten zu begehen, wobei er eine mitunter ganz außergewöhnlich hohe Rückfallgeschwindigkeit an den Tag gelegt hat und sich auch von den verschiedenen strafgerichtlichen Verfahren nicht von der Begehung weiterer Taten hat abschrecken lassen. So hat der Kläger etwa nicht nur wenige Tage vor der Verhandlung vom 14.10.2015, die in seine erste Verurteilung mündete, gleich mehrere weitere Straftaten begangen, darunter am 28.09.2015 sogar Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sondern darüber hinaus gerade einmal drei Tage nach dieser ersten Verurteilung vom 14.10.2015, nämlich am 17.10.2015, einen weiteren Diebstahl verwirklicht. Selbst das unmittelbare Bevorstehen und sogar das unmittelbare Erleben einer strafrechtlichen Hauptverhandlung sind somit offenbar ohne nachhaltigen Eindruck auf den Kläger geblieben und haben es nicht vermocht, ihn zu einem auch nur zeitweilig rechtstreuen Leben zu veranlassen. Diese Entwicklung hat sich auch im Folgenden fortgesetzt. Gerade einmal knapp ein halbes Jahr, nachdem er am 29.03.2019 aus der Strafhaft entlassen worden und der Rest seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, hat der Kläger im Oktober 2019 gleich eine ganze Reihe weiterer Straftaten begangen, deretwegen er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.02.2020 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden ist. Auch diese Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden, was den Kläger aber nicht davon abhielt, gerade einmal fünf Tage später, nämlich am 01.03.2020, gleich die nächste Straftat zu begehen. Wiederum nur wenige Tage später, nämlich am 10.03.2020 und am 13.03.2020, sind sodann die nächsten Straftaten gefolgt, denen sich in den folgenden Monaten bis September 2020 nochmals insgesamt 21 weitere Straftaten anschlossen, nämlich die 20 weiteren aus dem Urteil vom 21.05.2021 und eine weitere aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 09.11.2020, dem eine Tat vom 15.05.2020 zugrundelag. Diese fortdauernde und von jeglicher strafrechtlichen Einwirkung unbeeindruckte Begehung immer neuer Straftaten zeugt von einer ganz erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer, einer verfestigten Missachtung der deutschen Rechtsordnung sowie einer ganz außergewöhnlichen Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit. Zu berücksichtigen ist auch, dass den Taten des Klägers zumeist kein konkreter Anlass zugrundegelegen, sondern der Kläger bei den meisten seiner Taten ohne jeden Grund gänzlich unbeteiligte Personen behelligt hat. Teils hat er dabei sogar die Hilfsbereitschaft seiner Opfer ausgenutzt, die ihm etwa Geld geschenkt oder gewechselt hatten oder die ihm aus eigenem Geld eine Fahrkarte hatten kaufen wollen. Auch diese Hilfsbereitschaft hat den Kläger jedoch nicht davon abgehalten, die betreffenden Personen zum Opfer seiner Straftaten zu machen. Ein derartiges Verhalten zeugt nicht nur von einer ganz außerordentlichen Rücksichts- und Charakterlosigkeit, sondern auch von einer zutiefst defizitären Gewissensbildung sowie einem hohem und unvermittelt losbrechenden Aggressionspotential. Es lässt zudem eine ganz ungewöhnliche Bereitschaft dazu erkennen, völlig unbeteiligte Menschen im öffentlichen Raum ohne jeden Anlass in krimineller Weise anzugehen und teils sogar körperlich zu verletzen. Bei seinen Taten hat der Kläger sich zudem fast durchweg Frauen als Opfer gesucht, die er offenbar nicht nur als körperlich unterlegen empfunden hat, sondern denen er in einer Vielzahl von Fällen durch teils unflätigste geschlechtsbezogene Beschimpfungen auch seine Missachtung ihrer Person, ihrer persönlichen Ehre und ihres Eigenwertes als Frau zum Ausdruck gebracht hat. Aus diesem in Dutzenden seiner Taten hervorgetretenen Tatmuster spricht ein zutiefst gestörtes und menschenverachtendes Frauenbild sowie die besonders verwerfliche Neigung, die körperliche Unterlegenheit anderer auszunutzen und sich durch die Erniedrigung anderer selbst zu erhöhen. In mehreren Fällen hat der Kläger seine Opfer überdies als „scheiß Deutsche“ bezeichnet und in einem weiteren Fall einen zur Hilfe eilenden Dritten, der offenbar Ausländer war oder vom Kläger für einen solchen gehalten wurde, von der Hilfeleistung abhalten wollen, indem er ihm zurief, das Opfer sei doch „nur eine Deutsche“ und als Ausländer müsse man gegen die Deutschen zusammenhalten. Dieses Verhalten belegt nicht nur – wie auch schon das Verhalten des Klägers gegenüber Frauen –, dass der Kläger seine Mitmenschen offenbar in Kategorien „wertvoller“ und weniger „wertvoller“ Menschen einstuft und es dabei für legitim zu halten scheint, die von ihm für weniger „wertvoll“ gehaltenen Menschen ohne jeden Anlass mit Straftaten zu überziehen. Es zeugt darüber hinaus auch von einem zutiefst gestörten Verhältnis zu ebenjener deutschen Gesellschaft, die ihm – obwohl er kein deutscher Staatsbürger ist – in diesem Land Gastrecht gewährt und trotz seiner vielfältigen strafrechtlichen Verfehlungen immer neue Chancen auf ein friedliches und rechtstreues Leben in Deutschland geboten hat. Es kann dabei hinsichtlich der abfälligen Äußerungen über Deutschland und die Deutschen auch nicht etwa von einem bloßen „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Klägers lediglich jene Äußerungen heranzieht, die aufgrund ihres Zusammenhangs zu einer seiner zahlreichen Straftaten aktenkundig geworden sind, erstrecken sie sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren, wobei die erste derartige Äußerung im Jahr 2016 und die letzte im Jahr 2020 kurz vor seiner erneuten Inhaftierung erfolgt ist. Das Verhalten des Klägers lässt insoweit eine tiefsitzende und verfestigte Missachtung nicht nur der deutschen Rechtsordnung, sondern auch der deutschen Gesellschaft als solcher erkennen, deren Langmut und Großzügigkeit ihm gegenüber er offenbar nur als Zeichen der Schwäche und als Einladung zu weiteren Straftaten verstanden hat und noch weiter versteht. Erschwerend tritt hinzu, dass der Kläger mehrfach Polizeibeamte angegriffen oder sich ihnen widersetzt hat, woraus ebenfalls ein ganz erheblicher Mangel an Respekt gegenüber dem deutschen Staat und seinen Amtswaltern spricht. Dass der Kläger die in seinen zahlreichen, über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenen schädlichen Einstellungen mittlerweile nachhaltig überwunden hätte, ist nicht zu erkennen. Eine nachhaltige Besserung des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus seinem Vorbringen, er habe sich in der Haft tadellos geführt. Zum einen trifft diese Behauptung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu, denn in der letzten vor Haftentlassung erfolgten Fortschreibung seines Vollzugsplans heißt es ausdrücklich, das Vollzugsverhalten sei „nicht frei von Beanstandungen“ gewesen und im September 2023 sei es „erneut“ zu einem Diebstahlsversuch gekommen. Im Lichte dessen hat das Gericht nicht die Überzeugung von einem beanstandungsfreien Vollzugsverhalten des Klägers zu gewinnen vermocht. Zum anderen und unabhängig davon wäre von einer nachhaltigen Besserung des Klägers allein aufgrund seines Vollzugsverhaltens aber selbst dann nicht auszugehen, wenn dieses beanstandungsfrei geblieben wäre. Ein positives Verhalten in der Haft lässt nämlich für sich genommen regelmäßig noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, denn ein in der Strafhaft gezeigtes Wohlverhalten steht insoweit auch unter dem Einfluss der kontrollierten Lebensverhältnisse in der Haft (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.02.2018 – 10 ZB 17.2063 –, juris Rn. 10). Auch sonst sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger sein Verhalten nachhaltig hinterfragt und seine erheblichen Defizite in dem erforderlichen Maß aufgearbeitet hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger in der Haft ein Anti-Aggressions-Training und eine Sozialtherapie absolviert, eine Ausbildung zum Schreiner begonnen sowie auch sonst verschiedene positive Entwicklungstendenzen gezeigt hat. Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass das außerordentlich umfangreiche Gutachten vom 28.11.2022, dessen schlüssige und nachvollziehbare Bewertungen sich das Gericht nach eigenständiger Überprüfung zu eigen macht, insgesamt zu keiner positiven Einschätzung des Klägers gelangt. So sei „der Haftverlauf als kriminalprognostisch eher ungünstig zu beurteilen“. Die „letztlich nicht erfolgreich behandelten psychischen Störungen“ bedingten „ein unstetes, wenig absprachefähiges und kaum verlässliches Verhalten, das insbesondere unter Stress und Anspannung psychische Blockaden und plötzliche wenig kontrollierbare Verweigerungen und Verhaltensänderungen zum Ausbruch kommen“ lasse. Das Risiko einer erneuten Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach der Entlassung liege bei Anwendung wissenschaftlich etablierter Prognoseverfahren bei etwa 50%. Insgesamt könne zwar ein Rückgang der durch die Straftaten zutagegetretenen Gefährlichkeit festgestellt werden, allerdings könne die Kriminalprognose zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht als so günstig beurteilt werden, dass sie vollzugsöffnende Maßnahmen zulasse. Weder der Erwerb von Haupt- und Realschulabschluss noch das erfolgreich absolvierte Anti-Aggressionstraining sowie die begonnene Ausbildung hätten das Selbstwertgefühl des Klägers ausreichend gestärkt. Der Kläger habe verschiedentlich „eigensinnige Ungeduld“ an den Tag gelegt und seine wiederholten Sperrungen gegen die Mitarbeit an einer Behandlung „wenig einsichtsvoll […] mit beschönigenden Rechtfertigungen“ erklärt. Die „ungefestigte komorbide Persönlichkeit“ des Klägers berge „Risiken, die insbesondere auf einer unzuverlässigen emotionalen Selbstregulation, […] einer eingeschränkten Tat- und Krankheitseinsicht, einer eher geringen verlässlichen Absprachefähigkeit sowie auf einer nur mäßig verinnerlichten Berufsperspektive und therapeutischen Veränderungsbereitschaft beruhen.“ Weitere Bedenken ergäben sich „aus den vormaligen Bewährungsversagen, den wiederholten Therapieabbrüchen, der raschen Rückfälligkeit, den nicht erfüllten Bewährungsauflagen und dem Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe“. Auch die durchaus vorhandenen Schutzfaktoren seien nicht geeignet, die genannten Defizite in einer für Vollzugslockerungen hinreichenden Weise zu kompensieren. Auch sei es zwar möglich, dass der Kläger etwaige Vollzugslockerungen zunächst beanstandungsfrei bewältige, jedoch beinhalte seine Symptomatik „ein hohes Maß an Unberechenbarkeit“, was die Prognose erheblich verschlechtere. Die unter Beteiligung eines Anstaltspsychologen erstellte letzte Fortschreibung des Vollzugsplans vor der Haftentlassung hält unter Bezugnahme auf dieses Gutachten ausdrücklich fest, es sei seit der Begutachtung „zu keinen grundlegenden Veränderungen gekommen, die eine abweichende, positivere Prognose erlauben würden.“ Auch unter Berücksichtigung verschiedener positiver Anpassungsleistungen, Entwicklungsansätze und Therapiemaßnahmen sei von einer ausreichenden Aufarbeitung der Persönlichkeitsdefizite des Klägers nicht auszugehen. Überdies lege der Kläger „in zahlreichen Situationen, insbesondere bei ablehnenden Entscheidungen, weiterhin das durch den Gutachter angesprochene unstete, wenig absprachefähige und kaum verlässliche Verhalten“ an den Tag, das „insbesondere unter Stress und Anspannung psychische Blockaden und plötzlich wenig kontrollierbare Verweigerungen und Verhaltensänderungen zum Ausdruck kommen“ lasse. Es werde deshalb nach allen vorliegenden Erkenntnissen „nicht von der Absprache- und Vertragsfähigkeit“ des Klägers ausgegangen. Das fachpsychologische Gutachten sowie die Bewertung der Anstaltsleitung und des Anstaltspsychologen vermitteln damit übereinstimmend den Eindruck einer ungefestigten Persönlichkeit, einer geringen Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit und einer unzureichenden Selbstregulation, welche sich nicht zuletzt in unkontrollierten Verhaltensänderungen äußert. Dass der Kläger seine zahlreichen und tiefgehenden Defizite bereits hinreichend aufgearbeitet und bewältigt hat, vermag das Gericht auf dieser Grundlage nicht zu erkennen. Es ist dem Kläger zudem auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, eine tatsächliche und tiefgehende Aufarbeitung seiner strafrechtlichen Verfehlungen darzulegen. Sein Vorbringen erschöpfte sich im Wesentlichen in einer eingehenden Schilderung der Beschwerlichkeiten, die aus seiner Sicht mit einer Ausreise in den Kosovo für ihn einhergingen, etwa weil es dort „kein Sozialsystem wie in Deutschland“ gebe und es für ihn schwer sein werde, dort Fuß zu fassen. Auch sonst konzentrierte sich sein teilweise geradezu selbstmitleidiges Vorbringen nahezu durchweg auf ihn selbst und seine persönlichen Befindlichkeiten. Eine kritische Reflexion seiner Taten, mit denen er über Jahre hinweg den öffentlichen Raum unsicher gemacht und gänzlich unbeteiligte Menschen ohne jeden Grund beleidigt, belästigt, genötigt und teils sogar angegriffen hat, ließ er demgegenüber ebenso weitgehend vermissen wie überzeugende Worte der Reue und des Bedauerns. Ganz im Gegenteil gab er deutlich zu erkennen, sich selbst als Opfer ungerechter Umstände zu sehen, und unterstellte den Vertretern des Regierungspräsidiums sowie dem Gericht gar mehr oder minder offen Rassismus. Dass das Ausweisungsverfahren nicht etwa auf irgendeiner behördlichen oder gerichtlichen Willkür ihm gegenüber beruht, sondern Ausfluss seines eigenen Verhaltens ist – und zwar insbesondere seiner persönlichen Entscheidung, sich durch die Begehung Dutzender Straftaten den Weg zur Einbürgerung zu verbauen – kam ihm dabei erkennbar nicht in den Sinn. Mit seinem gesamten Verhalten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Eindruck vermittelt, die Schuld für sein Verhalten und vor allem für dessen Folgen allenfalls in Teilen bei sich zu sehen. Eine hinreichende Einsicht in das Ausmaß und das Unrecht seiner Taten war durchweg nicht ersichtlich. Auch eine glaubhafte Distanzierung von seinem zutiefst gestörten Frauenbild sowie seiner tiefsitzenden und verfestigten Missachtung der deutschen Rechtsordnung und der deutschen Gesellschaft vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die pauschale und nach Auffassung des Gerichts nicht von innerer Überzeugung getragene Behauptung, „er habe das nicht so gemeint“ und er sei damals nicht nur gegenüber Deutschen, sondern „auch sonst rassistisch“ gewesen, genügt insoweit nicht. Von einer hinreichenden Aufarbeitung und Einstellungsänderung kann im Lichte all dessen nicht im Ansatz die Rede sein. Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr erneuter Straftaten aufgrund seines familiären und sozialen Umfelds wesentlich gemildert würde. Zwar hat der Kläger offenbar ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, was sich nicht zuletzt an deren sehr engagierter Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ersehen lässt. Damit verfügt er über ein soziales Netzwerk, welches ihn bei seinen Bemühungen um ein straffreies Leben unterstützen und ihm auch sonst Hilfe leisten wird. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass er ebendieses soziale Netzwerk auch schon in all den Jahren zuvor gehabt hat, ohne dass ihn dies von der Begehung seiner Dutzenden Straftaten abgehalten hätte. Selbst nach der Entlassung aus der ersten Strafhaft im Jahr 2019, die ja durchaus ein einschneidendes Erlebnis dargestellt haben dürfte und insofern Anlass für einen Sinneswandel hätte bieten können, sind offenbar weder seine Mutter, in deren Haushalt er nach Haftentlassung wieder gelebt hat, noch sein Vater oder seine Geschwister im Stande gewesen, ihn von der alsbaldigen Begehung immer weiterer Straftaten abzubringen. Dies belegt, dass das familiäre und soziale Umfeld des Klägers allenfalls einen sehr begrenzten Einfluss auf ihn hat. Die erneute Rückkehr in dasselbe Umfeld, welches schon zuvor nicht im Stande gewesen ist, ihn zur Vernunft zu bringen, bietet daher keine hinreichende Grundlage für eine wesentlich positivere Gefahrenprognose. In Anbetracht all dessen vermögen auch die nunmehr vom Kläger in den Blick genommene Ausbildung zum Lageristen, die ihm sein Onkel ermöglichen will, sowie sein Bemühen um den Erwerb des Führerscheins keine hinreichende Gewähr für eine deutliche Verringerung des vom Kläger ausgehenden Risikos zu bieten. Gleiches gilt für die vom Kläger angestrebte Absolvierung bzw. Fortsetzung einer Therapie. Zwar mögen darin positive Entwicklungsansätze zu erblicken sein, aus denen auch das Bemühen des Klägers spricht, nun endlich den Weg in ein rechtschaffenes Leben zu finden. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung handelt es sich dabei jedoch im Wesentlichen um bloße Absichtserklärungen und Zielvorstellungen. Ob es dem Kläger tatsächlich gelingen wird, diese seine Absichten in die Tat umzusetzen und beispielsweise eine grundlegende therapeutische Aufarbeitung seiner zahlreichen Defizite erfolgreich abzuschließen, ist jedoch offen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des Persönlichkeitsbildes des Klägers, welches nach dem bereits Ausgeführten von Unstetigkeit, geringer Verlässlichkeit, fehlender Absprachefähigkeit sowie einem hohen Maß an Unberechenbarkeit geprägt ist. Nach alledem und unter umfassender Würdigung sämtlicher sonstiger Umstände des Einzelfalles hat das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass die in den zahlreichen Straftaten zutagegetretene hohe Gefährlichkeit des Klägers in beachtlichem Umfang zurückgegangen wäre. Das Gericht ist ganz im Gegenteil davon überzeugt, dass vom Kläger unverändert eine außerordentlich hohe Gefahr weiterer Straftaten ausgeht und dass sein weiterer Aufenthalt in Deutschland eine große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum sowie die Willensfreiheit anderer Menschen wie auch für sonstige Rechtsgüter von erheblichem Gewicht darstellt. (3) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt im Übrigen selbst dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, wenn man davon ausgehen wollte – was hier gänzlich fernliegt –, dass von ihm selbst keinerlei relevante Wiederholungsgefahr mehr ausginge. Die Ausweisung ist nämlich selbständig tragend auch generalpräventiv begründet. § 53 Abs. 1 AufenthG knüpft die ausweisungsrechtlich erforderliche Gefahr nicht etwa an die Person des Ausländers, sondern vielmehr an dessen Aufenthalt im Bundesgebiet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im ausweisungsrechtlichen Sinne kann daher auch darin liegen, dass zwar von dem Ausländer selbst keine Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2019 – 11 S 1835/19 –, juris Rn. 9). Eine solche allein auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung ist dabei selbst bei nachhaltig in Deutschland verwurzelten Ausländern zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, juris Rn. 20 ff.). Erforderlich ist bei einer auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung in jedem Fall, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist, wobei sich die zeitlichen Maßstäbe an den gesetzlichen Verjährungs- und Registertilgungsfristen orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 18 f.). So verhält es sich hier. Die dem jüngsten strafgerichtlichen Urteil gegen den Kläger, nämlich jenem des Amtsgerichts Mannheim vom 21.05.2021, zugrundeliegenden Taten wurden sämtlich zwischen dem 01.03.2020 und dem 24.09.2020 begangen. Verurteilt wurde der Kläger dafür unter anderem wegen versuchten Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Erpressung sowie Nötigung. Für sämtliche dieser Taten beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 StGB, die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt und die Untergrenze der ausweisungsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 19), mindestens fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), denn für alle der genannten Taten sieht das Gesetz im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vor (vgl. §§ 249 Abs. 1, 22 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1, 114 Abs. 1, 113 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 3, 240 Abs. 1 StGB). Diese Frist ist auch noch für keine dieser Taten abgelaufen, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind hinsichtlich keiner der betreffenden Taten bereits fünf Jahre verstrichen. Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung sowie des versuchten Raubes beträgt die Verjährungsfrist sogar jeweils zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, §§ 224 Abs. 1, 249 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB), sodass das von diesen Taten ausgehende Ausweisungsinteresse dem Kläger sogar noch bis mindestens 2030 vorzuhalten ist. Auch die Registertilgungsfrist des § 46 BZRG ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich keiner der genannten Taten abgelaufen, denn der Lauf der Frist beginnt gemäß §§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG überhaupt erst mit dem Tag des ersten Urteils, hier also mit dem 21.05.2021, und die Dauer der Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre, welche sich zudem gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängern. Aus dem Register zu tilgen ist die betreffende Verurteilung somit frühestens 17 Jahre und acht Monate nach dem Tag der Verurteilung, mithin frühestens im Jahr 2039. Die dem Kläger zur Last fallenden Taten wiegen bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung auch besonders schwer. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Einzeltaten trotz ihres individuellen Unwertgehalts für sich genommen noch nicht die Schwelle zu einer besonders schwerwiegenden Tat überschritten haben. Andererseits kann nicht außer Acht bleiben, dass der Kläger über einen ganz beträchtlichen Zeitraum hinweg – und trotz einer bereits zuvor wegen ähnlicher Delikte verbüßten Haftstrafe – unablässig immer neue gänzlich anlasslose Straftaten gegen zufällig ausgewählte Opfer begangen und damit für geraume Zeit den öffentlichen Raum unsicher gemacht hat. Seine Taten haben damit in ganz maßgeblicher Weise dazu beigetragen, dass öffentliche Sicherheitsempfinden und namentlich das Sicherheitsempfinden von Frauen empfindlich zu beeinträchtigen. Auch eine so freiheitlich verfasste Gesellschaft wie die deutsche muss es nicht hinnehmen, dass bereits mehrfach vorbestrafte kriminelle Ausländer wie der Kläger in unbelehrbarer Weise und unablässiger Folge immer neue Straftaten verüben und damit das friedliche Zusammenleben gefährden. Würde der Kläger nicht ausgewiesen, so stünde ernstlich zu besorgen, dass andere in Deutschland lebende Ausländer hieraus auf eine fehlende Entschlossenheit des Staates bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung schließen und daher die Begehung selbst einer besonderen Vielzahl für sich genommen (vermeintlich) noch nicht besonders schwerwiegender Straftaten, wie sie hier in Rede stehen, für ausländerrechtlich weitgehend sanktionslos halten. Diesem gänzlich fehlgehenden Eindruck gilt es durch die konsequente Ausweisung unbelehrbarer Intensivtäter entschieden entgegenzuwirken. Dies gilt, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, erst Recht vor dem Hintergrund, dass Intensivtäter wie der Kläger mit ihrem Verhalten die ganz überwiegende Mehrheit der in Deutschland gut integrierten Ausländer – darunter auch unzählige gut integrierte Menschen aus dem Kosovo –, die mit ihrem Aufenthalt die deutsche Gesellschaft bereichern, in ein falsches Licht rücken und so dem friedlichen und gedeihlichen Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kulturen schweren Schaden zufügen. ee) Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung wiegt das Ausweisungsinteresse schwerer als das Bleibeinteresse des Klägers. Dies gölte selbst dann, wenn man den Kläger – was das Gericht jedoch nicht tut – als faktischen Inländer ansehen wollte. (1) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Ausweisung des Klägers für diesen im Hinblick auf seine persönlichen Umstände eine besondere Härte darstellt. Der Kläger wurde in Deutschland geboren, ist hier aufgewachsen, besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hat mit Ausnahme weniger Monate im Jahr 2017 nie im Kosovo gelebt. Seine näheren Verwandten leben sämtlich in Deutschland und besitzen teils sogar die deutsche Staatsangehörigkeit, während er im Kosovo über keine nennenswerte Verwandtschaft und auch sonst über kein nennenswertes Umfeld verfügt. Eine Ausweisung und eine daran möglicherweise anschließende Abschiebung haben für den Kläger somit zur Folge, dass er von seiner Familie getrennt wird und sich im Wesentlichen auf sich allein gestellt ein neues Leben in einem für ihn weitgehend fremden Land aufbauen muss. Selbst wenn er aufgrund seines familiären Hintergrundes zumindest über gewisse kulturelle Anknüpfungspunkte verfügen mag, wird ein solcher Neubeginn im Kosovo für ihn absehbar mit zahlreichen Beschwernissen verbunden sein. Dies gilt umso mehr, als er an ADHS, an Asperger-Autismus sowie an einer Intelligenzminderung leidet und der Standard der gesundheitlichen Versorgung im Kosovo nicht durchgängig dem in Deutschland herrschenden Niveau entspricht. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger geltend macht, keine näheren Kenntnisse der albanischen Sprache zu besitzen, sodass er zumindest in der Anfangszeit seines Aufenthalts im Kosovo nur eingeschränkt verständigungsfähig sein wird. Nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden können indes die von ihm geltend gemachten Gefahren in seinem Herkunftsland, denn für zielstaatsbezogene Gefahren dieser Art ist ein Ausländer auf das Asylverfahren zu verweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 34). (2) Zugleich kommt jedoch auch dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Klägers ein ganz erhebliches Gewicht zu. Der Kläger hat trotz seines noch jungen Alters bereits mehrere Dutzend Straftaten begangen und sich auch durch mehrere strafrechtliche Verurteilungen sowie die Verbüßung einer Haftstrafe nicht von der unablässigen Begehung immer neuer Straftaten abhalten lassen. Ganz im Gegenteil ist er teils bereits wenige Tage nach Erlass eines Urteils bzw. eines Strafbefehls erneut straffällig geworden. Seine zahlreichen Taten sind nahezu durchweg von völliger Anlasslosigkeit sowie einem hohen und gänzlich unvermittelt losbrechenden Aggressionspotential gekennzeichnet gewesen. Als Opfer seiner Taten hat er sich nahezu durchgängig völlig unbeteiligte Dritte gewählt, wobei er sich aber bevorzugt Frauen zum Opfer nahm und diese sodann als Ausdruck eines zutiefst gestörten und menschenverachtenden Frauenbildes gezielt erniedrigte, um sich selbst zu erhöhen. In gleich mehreren Fällen hat der Täter seine Taten sogar gegenüber Menschen begangen, die ihm gerade erst aus Hilfsbereitschaft eine Gefälligkeit erwiesen hatten oder im Begriff waren, dies zu tun. Sein Verhalten zeugt damit von einer ganz außergewöhnlich defizitären Gewissensbildung sowie einer selten anzutreffenden Rücksichts- und Charakterlosigkeit. Zugleich spricht aus einer Reihe seiner Taten eine verfestigte Verachtung der deutschen Gesellschaft und der Deutschen, die für ihn wahlweise „scheiß Deutsche“ oder „nur Deutsche“ und deshalb aus seiner Sicht Menschen minderen Ranges und legitime Opfer gänzlich anlassloser Straftaten sind. Mit seinem gesamten Tatverhalten hat der Kläger eindrücklich zu erkennen gegeben, dass er den Rechtsgütern anderer Menschen – wie auch der Rechtsordnung als solcher – allenfalls nachrangige Bedeutung zumisst. Nach dem bereits eingehend Ausgeführten geht vom Kläger eine außerordentlich hohe und konkrete Gefahr weiterer Straftaten und damit eine ganz beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Losgelöst davon und insoweit selbständig tragend geht überdies, wie bereits ausgeführt, auch vom bloßen Aufenthalt des Klägers in Deutschland eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, sodass auch generalpräventive Gesichtspunkte für eine Ausweisung sprechen. (3) Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen des Klägers einerseits und der Allgemeinheit andererseits sind zwar die für den Kläger mit einer Ausweisung verbundenen Härten etwa im Hinblick auf die Trennung von seiner Familie oder auf die absehbaren Schwierigkeiten beim Aufbau einer neuen Existenz im Kosovo mit erheblichem Gewicht einzustellen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch nach teils beträchtlichen Straftaten immer wieder neue Chancen auf ein rechtstreues Leben in Deutschland eingeräumt bekommen hat, ohne diese zu ergreifen. Stattdessen hat er mit Beharrlichkeit weitere Straftaten verübt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm die Rechte seiner Mitmenschen und die Belange der deutschen Gesellschaft wenig bedeuten. Dies rechtfertigt es, ihm im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit seinerseits gewichtige Einschränkungen seiner persönlichen Lebensführung zuzumuten. Im Hinblick auf sein zukünftiges Leben im Kosovo fällt ins Gewicht, dass der Kläger in Deutschland über ein enges familiäres Umfeld verfügt, das unverändert zu ihm hält und ihn angesichts des beträchtlichen Gefälles der Lebenshaltungskosten zwischen Deutschland und dem Kosovo schon mit für hiesige Verhältnisse überschaubaren finanziellen Zuwendungen bei der Sicherung seines Lebensunterhalts während der Eingewöhnungszeit im Kosovo wird unterstützen können. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus Deutschland mit dem Spracherwerb beginnen kann, um sich die Eingewöhnung im Kosovo zu erleichtern. Zwischen dem Erlass dieses Urteils, dem Eintritt der Rechtskraft und dem Ablauf der Ausreisefrist stehen ihm dafür selbst im für ihn ungünstigsten Fall noch immer mehrere Monate zur Verfügung, was zumindest für den Erwerb eines Grundwortschatzes ohne Weiteres ausreicht. Dass es ihm aufgrund der bei ihm diagnostizierten Intelligenzminderung nicht möglich sei, zumindest grundlegende Kenntnisse der albanischen Sprache zu erlernen, wird vom Kläger bei alledem nicht einmal behauptet und ist angesichts des Umstands, dass diese Intelligenzminderung weder dem Erwerb fließender Kenntnisse der deutschen Sprache noch dem Erwerb von Englischkenntnissen entgegenstand (vgl. etwa das Schreiben des Klägers vom 26.08.2024, Seiten 613 und 614 der Behördenakte), auch sonst nicht erkennbar. Zugutekommen wird dem Kläger zudem – ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme –, dass seine aus dem Kosovo stammende Mutter ihn beim Spracherwerb wird unterstützen können. Hinsichtlich des Aufbaus einer neuen Existenz im Kosovo ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen muttersprachlichen Deutsch-Kenntnissen über eine nützliche Zusatzqualifikation verfügt, die es ihm erleichtern wird, etwa in der Gastronomie oder in der Tourismusbranche Fuß zu fassen. Der Kläger ist überdies mit seinen gerade einmal 26 Jahren noch verhältnismäßig jung und in einem Alter, in dem sich der Aufbau einer neuen Existenz erfahrungsgemäß einfacher gestaltet als etwa in hohem Alter. Die mit der Ausweisung des Klägers unweigerlich einhergehende räumliche Distanz zu seiner Familie und seinem sonstigen Umfeld in Deutschland ist zudem nicht unüberwindbar. Der Kläger hat vielmehr die Möglichkeit, mit den Mitteln der modernen Fernkommunikation wie etwa der internetbasierten Videotelefonie, wie sie heute weit verbreitet und ohne größere Kosten verfügbar ist, Kontakt mit seinem in Deutschland lebenden Umfeld zu halten. Seine Eltern und seine Schwestern können ihn darüber hinaus regelmäßig im Kosovo besuchen, was angesichts regelmäßiger und erschwinglicher Flugverbindungen von Stuttgart oder Frankfurt nach Pristina sowie der Möglichkeit zur visumfreien Einreise keinen größeren Erschwernissen begegnet als jede sonstige Urlaubsreise im europäischen Raum. Dass ihm im öffentlichen Gesundheitssystem des Kosovo möglicherweise nicht die gleichen Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen wie hier in Deutschland, stellt bei alledem zwar eine Härte dar, zugleich besteht jedoch kein Anspruch des Klägers auf dauerhafte Teilhabe am in Deutschland herrschenden Standard der medizinischen Versorgung. Es obliegt nicht der deutschen Allgemeinheit, für eine optimale Therapie seiner zahlreichen Defizite Sorge zu tragen und dafür die hohe Gefahr neuerlicher Straftaten in Kauf zu nehmen. (4) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Grundrecht auf Schutz der Familie verpflichtet die Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, also entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Es vermittelt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise oder auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Maßgeblich ist insoweit vielmehr eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 15). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 18). Besondere Anforderungen gelten dabei im Hinblick auf sogenannte faktische Inländer, also auf solche Personen, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2020 – 11 S 2293/18 –, juris Rn. 30). Zwar besteht auch für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener oder als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personen darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 – 2 BvR 29/24 –, juris Rn. 21). Für den Status als faktischer Inländer reicht es allerdings nicht aus, dass sich ein Ausländer durch langjährigen Aufenthalt im Gastland von seinem Heimatland entfremdet hat. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann. Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2020 – 11 S 2293/18 –, juris Rn. 31). Gemessen hieran handelt es sich beim Kläger entgegen seiner Auffassung nicht um einen faktischen Inländer. Zwar ist er hier in Deutschland geboren und aufgewachsen und hat nie länger in einem anderen Land gelebt. Es ist also ohne Weiteres davon auszugehen, dass er sich von seinem Heimatland, dem Kosovo, weitgehend entfremdet hat und mit diesem – bislang – nurmehr durch das Band der Staatsangehörigkeit verknüpft ist. Es fehlt jedoch an der ebenfalls erforderlichen nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Schon seit seiner Jugend ist der Kläger nahezu unablässig durch ganze Serien von Straftaten hervorgetreten und hat daher trotz seines noch jungen Alters bereits mehrere Jahre in Haft verbringen müssen. Anzahl und Regelmäßigkeit seiner Taten sind dabei so hoch, dass der Kläger letztlich seit seiner Volljährigkeit kaum je länger als einige Monate am Stück in Freiheit verbracht hat, ohne Straftaten zu begehen. Von einer nachhaltigen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse kann bei dieser Sachlage nicht im Ansatz die Rede sein. Ganz im Gegenteil erscheint der Kläger geradezu als Musterbeispiel eines schlecht integrierten Ausländers, denn obwohl er seit vielen Jahren über eine Niederlassungserlaubnis und damit über einen rechtlich gesicherten Aufenthalt verfügt, hat er die damit verbundenen Chancen achtlos preisgegeben, um stattdessen zulasten der Allgemeinheit seinen kriminellen Neigungen nachzugehen. Dem entspricht es, dass er sich – auch infolge seiner Taten und seiner damit verbundenen Inhaftierungen – bislang keinerlei wirtschaftliche Existenz aufzubauen vermocht hat. Die bloße Mitgliedschaft in einem örtlichen Begegnungsstätten-Verein, hinsichtlich derer es überdies an jeglicher Substantiierung fehlt, in welcher Form der Kläger sich dort engagiert haben will, obwohl er den überwiegenden Teil seiner bisherigen Mitgliedschaftszeit in Haft verbracht hat, genügt bei alledem zum Nachweis einer nachhaltigen Integration erkennbar nicht. Im Lichte all dessen mag der Kläger zwar ein von seinem Heimatland entwurzelter Ausländer sein, ein in die deutsche Gesellschaft nachhaltig integrierter faktischer Inländer ist er jedoch nicht. Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK stehen der Ausweisung auch sonst nicht entgegen, und war selbst dann nicht, wenn man dem Kläger den erhöhten Schutz eines faktischen Inländers zubilligen wollte. Zwar geht mit der Trennung von seiner Familie für den Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens einher. Auch treffen ihn im Kosovo die bereits eingehend dargestellten Erschwernisse, da er dort bislang kein soziales Umfeld hat, über keine nennenswerten Kenntnisse der Landessprache verfügt und sich somit in einem ihm fremden Land eine völlig neue Existenz wird aufbauen müssen. Anderseits handelt es sich bei ihm jedoch nicht etwa um einen Jugendlichen, sondern um einen 26-jährigen Erwachsenen, der ein im Wesentlichen eigenständiges Leben führt und dabei nicht notwendigerweise auf die tägliche und unmittelbare Unterstützung seiner Eltern angewiesen ist. Auch ist es dem Kläger und seiner Familie, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ohne Weiteres möglich, ihren Kontakt durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder durch gelegentliche Besuchsreisen aufrechtzuerhalten. Die Situation des Klägers und seiner Familie stellt sich insoweit zumindest nicht wesentlich anders da als die anderer Familien, bei denen sich, wie es heutzutage nicht selten vorkommt, ein erwachsenes Kind zur Auswanderung in ein anderes europäisches Land entschließt. Die Unfreiwilligkeit der Trennung beruht dabei einzig und allein auf dem Fehlverhalten des Klägers, ist also wertungsmäßig vornehmlich ihm selbst zuzurechnen. Zudem fällt auch hier zum Nachteil des Klägers ins Gewicht, dass aufgrund der von ihm ausgehenden hohen Gefahr weiterer Straftaten und der damit einhergehenden Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in Deutschland ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung besteht. Der Schutz des friedlichen Zusammenlebens in Deutschland erfordert es nach den Umständen des Falles, den Aufenthalt des Klägers in Deutschland so bald als möglich zu beenden. Seinen gewichtigen persönlichen Belangen, die das Gericht nach dem bereits Ausgeführten durchaus im Blick hat, stehen somit nicht minder gewichtige öffentliche Belange gegenüber, die zu wahren der Staat ebenso verpflichtet ist. Eine nach den Umständen des Einzelfalles unangemessene oder sonst ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in der Ausweisung nach alledem nicht zu erblicken. ff) Die Ausweisung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Klägers sowie der die Maßnahme selbständig tragenden Generalprävention verfolgt die Ausweisung ein legitimes Ziel, zu dessen Beförderung sie auch geeignet ist. Sie ist zudem auch erforderlich, denn mildere Mittel gleicher Wirksamkeit sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es sei vor Erlass einer Ausweisung zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung zu erteilen gewesen, dringt er damit nicht durch. Es bedarf dabei keiner näheren Ausführungen, dass die Erteilung einer solchen Verwarnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und es sich bei einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG um eine gebundene Entscheidung handelt, die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen zwingend auszusprechen ist. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers nämlich schon deshalb, weil mit einer ausländerrechtlichen Verwarnung weder spezialpräventiv die vom Kläger selbst noch generalpräventiv die von seinem weiteren Aufenthalt in Deutschland ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in gleich wirksamer Weise beseitigt würde wie durch eine Ausweisung und die damit verbundene Aufenthaltsbeendigung. Damit aber handelt es sich bei einer Verwarnung schon nicht um ein gleich wirksames Mittel. Dies gilt unabhängig davon auch deshalb, weil der Kläger sich selbst mehrere strafrechtliche Verurteilungen sowie eine erste Haftstrafe nicht zur Warnung und Mahnung hat dienen lassen, ein rechtstreues Leben zu führen. Warum dann aber ein bloßes Warnschreiben der Ausländerbehörde einen größeren Eindruck auf ihn ausüben sollte, ist nicht erkennbar. Die Ausweisung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, wie sie bereits eingehend erörtert wurden, auch nicht im Einzelfall unangemessen. Die mit der Ausweisung verbundene erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Klägers steht nicht außer Verhältnis zu den damit verfolgten nicht minder gewichtigen Interessen der Allgemeinheit. gg) Das Gericht folgt ergänzend und im jeweils weitestmöglichen Umfang selbständig tragend der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO), die es sich auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu eigen macht. 2. Auch die Nebenentscheidungen zur Ausweisung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG und begegnet in der Fassung, die sie durch die Erklärung des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche hat auch der anwaltlich vertretene Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Ausreisefrist von 30 Tagen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger verfügt in Deutschland über keine wirtschaftliche Existenz oder um umfangreiche wirtschaftliche Beziehungen, zu deren geordneter Abwicklung ausnahmsweise eine längere als die gesetzlich vorgesehene Regelhöchstfrist anzusetzen gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als er erst vor wenigen Wochen aus einer mehrjährigen Haft entlassen worden und sein neues Leben in Freiheit daher ohnehin erst im Aufbau begriffen ist. Etwaige Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse – für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist – stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AAZuVO. Rechtmäßig sind auch die auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG gestützte Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die gewählte Befristung ist nicht zu beanstanden und lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere hat die Behörde die familiären Bindungen des Klägers an das Bundesgebiet umfassend gewürdigt und fristverkürzend berücksichtigt. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO. Das Gericht folgt auch insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO), die es sich auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu eigen macht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger ist kosovarischer sowie libanesischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Er wurde am XXX 1998 in Deutschland geboren und wuchs in Mannheim im elterlichen Haushalt auf, nach Trennung der Eltern im Jahr 2009 bei seiner Mutter. Der Kläger leidet an ADHS, an Asperger-Autismus sowie an einer Intelligenzminderung. Er ist unverheiratet und kinderlos. Seit dem 18.06.2014 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit seiner Jugend ist der Antragsteller strafrechtlich verschiedentlich in Erscheinung getreten. Er ist deshalb wie folgt verurteilt worden: Mit jugendgerichtlichem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 14.10.2015 (XXX; Seiten 75 bis 91 der Behördenakte), rechtskräftig seit 14.10.2015, wurde festgestellt, dass der Kläger der Sachbeschädigung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Sachbeschädigung, Brandstiftung in zwei Fällen sowie Diebstahls schuldig ist. Dem lag zugrunde, dass der Kläger – teils gemeinsam mit einem weiteren Täter und teils unter Verwendung von Flüssig-Grillanzünder – zu verschiedenen näher bezeichneten Tatzeitpunkten im Jahr 2014 ein Sitzkissen in einer Shisha-Bar, den Inhalt zweier 4-Rad-Müllgroßbehälter in der Mannheimer Innenstadt sowie überdies Äste und Laub im völlig ausgetrockneten Käfertaler Wald in Brand gesteckt hat, wobei teils die Feuerwehr anrücken und die Brände löschen musste. Außerdem stahl er gemeinsam mit einem anderen Beteiligten geringwertige Lebensmittel in einem Supermarkt. Die Verhängung einer Jugendstrafe wurde zurückgestellt, da der Kläger seine Taten aufrichtig bereut und sich zu den Tatzeitpunkten in einer schwierigen sozialen Situation befunden habe. Mit jugendgerichtlichem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.05.2018 (XXX; Seiten 216 bis 239 der Behördenakte), rechtskräftig seit 22.11.2018, wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter räuberischer Erpressung in drei Fällen tateinheitlich mit Beleidigung, dabei in einem Fall weiter tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen tateinheitlich mit Beleidigung, dabei in einem Fall weiter mit Bedrohung sowie wegen Diebstahls, Betrugs, Leistungserschleichung in drei Fällen und Beleidigung in vier Fällen unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lagen insgesamt 18 Einzeltaten zugrunde, und zwar unter anderem die folgenden: „4. Am 28.09.2015 war der Angeklagte gegen 15:30 Uhr im Netto-Markt, Zollamtstraße 18, 67663 Kaiserslautern, in eine körperliche Auseinandersetzung mit dem dortigen Filialleiter V. geraten. Dieser hatte Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ein Getränk der Warenauslage entnommen und getrunken hatte und plante, die leere Dose sodann in den Leergutautomaten einzuführen, um an den Wertbon zu gelangen. Darauf sprach V. den Angeklagten an und bat ihn, ihm in die Nebenräume zu folgen, was der Angeklagte ablehnte, woraufhin V. ihn am Arm packte und der Angeklagte sich dem Festhalten widersetzten. Es kam sodann zu einer Rangelei, im Rahmen welcher der Angeklagte den V., der ihn am Boden fixierte, schlug. Das bekamen die beiden Polizeibeamten POK G. und PHM´in R. mit. Jene hatten den Angeklagten bereits zuvor einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem dieser die PHM´in R. in penetranter Form nach Geld – zunächst 74 Cent – gefragt hatte. Bereits bei dieser Personenkontrolle hatten die Polizeibeamten ihm ihre Dienstausweise gezeigt. Nun gaben sich die beiden dem Angeklagten erneut durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise und durch einen entsprechenden Ausruf als Polizeibeamte zu erkennen und forderten ihn auf, von V. abzulassen. Das taten dieser nicht. Daraufhin zogen sie den Angeklagten mittels unmittelbaren Zwangs von V. weg. Der Angeklagte schlug um sich und trat nach POK G. und PHM´in R. und verletzte durch diese Widersetzlichkeiten die beiden Polizeibeamten. POK G. erlitt Zerrungen an der rechten Schulter und des linken Ellenbogens mit leichter Bewegungseinschränkung und PHM´in R. Prellmarken am Daumen und ein Taubheitsgefühl in jenem. Diese Verletzungen hatte der Angeklagte als Folgen seines Handelns zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. […] 7. Am 03.12.2016 gegen 17:38 Uhr sprach der Angeklagte auf dem Ulmer Bahnhofsvorplatz die P. vor dem Hintergrund an, diese möge ihm einen Franken in 90 Cent wechseln, wobei er nicht vorhatte, der P. tatsächlich im Gegenzug einen Franken zu übergeben. Die P. stimmte einem Wechsel zunächst zu. Als allerdings der Angeklagte darauf bestand, dass er zuerst die 90 Cent erhält, war P. nicht mehr bereit, diese dem Angeklagten zu geben. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte von P., kam dann aber wieder zurück, schlug ihr mit Wucht auf den Rücken, wodurch sie, wie von dem Angeklagten zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, Schmerzen erlitt, und beschimpfte sie als „Arschloch“, „Hure“ und „hässliche Hure“, um seine Missachtung auszudrücken. P. entfernte sich daraufhin. Der Angeklagte ging ihr nach, baute sich bedrohlich vor ihr auf, zerrte an seinem Schal, öffnete seine Jacke und verlangte die unverzügliche Herausgabe der 90 Cent von P. und schrie, er bringe sie um. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass ihm P. unter dem Eindruck der Drohung und aus der damit einhergehenden Angst das geforderte Geld übergeben wird. Als der Angeklagte jedoch merkte, dass auch durch die Bedrohung mit dem Tod P., obwohl sie vor dem Angeklagten Angst hatte, nicht dazu zu bringen ist, ihm die 90 Cent zu geben, erkannte er, dass er sein Ziel, an das Geld zu kommen, nicht mehr würde erreichen können – sie hatte sich nun auch Hilfe suchend an Passanten gewandt –, und beschimpfte sie erneut als „Hure“ und zudem als „Fettsack“, um seine Missachtung auszudrücken, wiederholte aber nicht seine Forderung nach dem Geld, sondern sah insoweit von der weiteren Tatausführung ab. […] 8. Am 17.12.2016 gegen 16:25 Uhr bat der Angeklagte im Koblenzer Hauptbahnhof auf Höhe der Treppenaufgänge zu den Gleisen 4 und 5 die W., ihm Franken in Euro zu wechseln, wobei er nicht vorhatte, der W. tatsächlich im Gegenzug einen Franken zu übergeben. Als diese ablehnte und sich zum Weitergehen abwandte, hielt er sie an der Schulter fest und drehte sie wieder zu sich um. Sodann schubste er sie mit der Hand gegen ihre Schulter, drängte sie in Richtung einer Mülltonne, packte sie mit einer Hand an ihrer Jacke und wiederholte, sie solle ihm Franken in Euro wechseln. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass ihm die W. aus Angst vor körperlichen Angriffen Geld aushändigen wird. W. ließ sich aber nicht dazu bewegen, sondern wandte sich, psychisch vollkommen derangiert, an Passanten, die ihr halfen. Der Angeklagte erkannte, dass er sein Ziel, Franken gegen Euro getauscht zu erhalten, nicht mehr würde erreichen können, entfernte sich und beschimpften W. als „scheiß Deutsche“, um seine Missachtung auszudrücken. […] 9. Am 19.12.2016 zwischen 14:00 Uhr und 14:25 Uhr sprach der Angeklagte auf dem Parkplatz des Bahnhofplatzes in 97070 Würzburg den A. an, ob er ihm Franken in Euro wechseln könne. Nachdem dieser es abgelehnt hatte, dem Angeklagten Geld zu wechseln, setzte sich A. auf die Rückbank des PKW der L. und wollte die Türe schließen. Der Angeklagte verhinderte jedoch ein Schließen der Türe, indem er oben an die Tür griff und von dem A. weiterhin das Wechseln des Geldes forderte. Daraufhin sagte die L,, die auf dem Beifahrersitz saß, zu dem Angeklagten, dass er sich „verpissen“ solle. Der Angeklagte wandte sich nunmehr drohend der L. zu und bezeichnete sie als „Hure“, um seine Missachtung auszudrücken. Da die L. zu diesem Zeitpunkt im 8. Monat schwanger war und A. Angst um diese hatte, stieg er aus dem Auto aus und schubste den Angeklagten von der Tür weg. Daraufhin holte der Angeklagte mit seiner Faust zum Schlag gegen A. aus, der diesem jedoch ausweichen konnte. Nachdem der A., in Ausübung seines Notwehr- und Nothilferechts, den Angeklagten gepackt und auf den Boden geworfen hatte, beruhigte sich dieser zunächst wieder, so dass der A. ihn loslassen und ein paar Schritte von ihm zurückweichen konnte. Im nächsten Augenblick rannte der Angeklagte auf A. zu und versetzte ihm einen Tritt gegen die linke Körperseite, in Höhe des Brustkorbes. Bei dem Versuch, weiteren Attacken des Angeklagten auszuweichen, knickte A. mit dem linken Fuß um und erlitt einen Kreuzbandriss. Er ging zu Boden. Durch den Sprung und den Tritt des Angeklagten erlitt der A. – wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – nicht unerhebliche Schmerzen am Oberkörper und in der Folge, aus dem Gleichgewicht geraten und umgeknickt, einen Kreuzbandriss am linken Knie. […] 11. Am 17.01.2017 zwischen 18:30 Uhr und 19:00 Uhr fragte der Angeklagte die L. im Zug der Deutschen Bahn AG RE 4135 zwischen den Haltestationen Ludwigshafen - Mitte und Neustadt/Wstr. Hbf., ob sie ihm 2,00 € geben könne. Er wies darauf hin, dass ein Mann, den er als „Hurensohn“ beschimpft hatte, und eine Frau, die er eine „Schlampe“ genannt hatte, ihm keine 2,00 € hätten geben wollen. Nach diesen Äußerungen war L., die anfangs bereit war, dem Angeklagten mit 2,00 € auszuhelfen, nicht mehr willens, ihm Geld zu geben, und sagte dies dem Angeklagten auch. Um sie doch noch dazu zu bringen, ihm das geforderte Geld zu übergeben, sagte er ihr, dass er ihr auch 50 Ohrfeigen geben könne, wenn sie ihm die 2,00 € nicht gebe. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass ihm die L. aus Angst vor körperlichen Angriffen Geld aushändigen wird. Als sich L. dadurch unbeeindruckt zeigte und wiederholte, er bekomme von ihr kein Geld, erkannte er, dass er sein Ziel, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt die 2,00 € übergeben zu bekommen - zumal auch andere Reisende sich auf Seiten L.s positionierten -, nicht würde erreichen können und entfernte sich, wobei er L. minutenlang beschimpfte, u.a. als „Fotze“ und „Schlampe“, um seine Missachtung auszudrücken. […] 12. Am 03.02.2017 gegen 09:10 Uhr beschimpfte der Angeklagte den N. im Mannheimer Hauptbahnhof als „Glatzkopf“, „Arschgesicht“ und „scheiß Deutscher“, um seine Missachtung auszudrücken. […] 13. Am 05.02.2017 gegen 22:37 Uhr sprach der Angeklagte in 68161 Mannheim an der Ecke L3 / Bismarckstraße den M. und die V. an, die zu diesem Zeitpunkt mit ihren Fahrrädern auf der Bismarckstraße fuhren. Der Angeklagte fragte V, ob sie 2,00 € für ihn hätte, was diese jedoch verneinte und an ihm vorbeifuhr. Sodann hielt der nur wenige Meter hinter der V. fahrende M. mit seinem Fahrrad an. Als auch dieser die Forderung des Angeklagten nach Geld ablehnte, packte der Angeklagte den M. an den Ober- und Unterarmen, hielt ihn fest und hinderte ihn daran, weiterzufahren. Dabei forderte er durchgehend Geld. Nachdem es der M. erneut abgelehnt hatte, dem Angeklagten Geld zu geben, machte der Angeklagte einen Satz auf diesen zu, so dass er aus Angst vor dem Angeklagten von seinem Fahrrad sprang. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass ihm der M. und die V. aus Angst vor körperlichen Angriffen Geld aushändigen werden. Die V. holte in diesem Moment ihr Mobiltelefon aus der Tasche, um die Polizei zu rufen. Der Angeklagte wollte dies verhindern, indem er die ‚Geschädigte an der Schulter packte und versuchte, auf dem Mobiltelefon auf den „Auflegen-Knopf“ zu drücken. Dabei bezeichnete er sie als „Hure“, um seine Missachtung auszudrücken. Unter dem Eindruck der aggressiven Haltung des Angeklagten und aus Angst vor Schlägen übergab der M. diesem sodann einen Zehn-Euro-Schein. Der Angeklagte erwiderte, dass er nur 2,00 € brauche, gab dem M. 8,00 € zurück und entfernte sich mit dem Zehn-Euro-Schein in Richtung L1. […] 14. Am 06.02.2017 befand sich der Angeklagte im ICE 103 der Deutschen Bahn AG von Karlsruhe Hauptbahnhof (Abfahrt: 11:00 Uhr) nach Offenburg (Ankunft: 11:27 Uhr). Er verlangte, nachdem der Zug bereits einige Zeit unterwegs war, im Bordbistro nach einem Glas Wasser, das er kostenlos zu erhalten begehrte. Darüber, dass ihm kein kostenloses Wasser gereicht wurde, war er sehr erbost und schrie umher, Deutschland sei ein „scheiß“ Land, bezeichnete die Mitarbeiter des Bordbistros als „scheiß“ Deutsche, nannte eine Mitarbeiterin „Hure“ und schloss sich sodann im WC des Zugs ein. Der Schaffner des Zuges, P., wollte das nicht auf sich beruhen lassen, folgte dem Angeklagten und forderte ihn auf, sich zu entschuldigen. Der Angeklagte schubste P. und griff zweimal nach dessen Handy, um es ihm zu entreißen, weil er verhindern wollte, dass dieser damit die Verkehrsleitung bzw. die Polizei informiert, wie er es vorhatte und auch tat. Der Angeklagte nannte P. darüber hinaus „Depp“ und „Arschloch“, um seine Missachtung auszudrücken. Der Angeklagte forderte, die informierte Polizei solle wieder „abbestellt“ werden. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wollte er auf P. losgehen, um diesen physisch anzugehen, wodurch er nur durch den Einsatz von mehreren Bediensteten der Bahn abgehalten werden konnte. Weiter erklärte er P. gegenüber, dass er ihn am liebsten umbringen würde. […] 15. Am 06.02.2017 fragte der Angeklagte im Zug SWE 87438 zwischen den Haltestationen Legelshurst und Kork die H., ob diese ihm 2,00 € geben könne. Sie war bereit, ihm 1,00 € zu geben. Das war dem Angeklagten zu wenig. Er spuckte ihr daher, als diese um 14:45 Uhr den Zug verließ, am Treppenabgang im Bahnhof Kehl an den Kopf, um seine Missachtung auszudrücken. […] 17. Am 18.02.2017 gegen 18:15 Uhr bettelte der Angeklagte auf dem Bahnsteig am Gleis 15 des Stuttgarter Hauptbahnhofs die Br. nach Geld an, die gemeinsam mit Ba., R. und K. am dortigen Gleis auf ihren Zug wartete. Als die Br. es ablehnte, dem Angeklagten Geld zu geben, bezeichnete er die vier Frauen als „hässlich“, um seine Missachtung auszudrücken. Sodann spuckte er der R. in Richtung ihres Gesichts, ebenfalls um seine Missachtung auszudrücken, wodurch diese mit Speichel an Schulter und Hals getroffen wurde und durch das dadurch hervorgerufene Ekelgefühl eine Art Schüttelfrost erlitt. Als die Ba. sich daraufhin ihr Mobiltelefon an ihr Ohr hielt, um die Polizei zu verständigen, baute sich der Angeklagte vor ihr auf und schrie sie lautstark an, dass er sie „ficken“ werde, wenn sie die Polizei rufe, um sie davon abzuhalten, ihn bei der Polizei anzuzeigen. […] 18. Am 20.02.2017 gegen 18:15 Uhr bettelte der Angeklagte im Zug EC 615 der Deutschen Bahn AG, auf der Fahrt von Stuttgart nach Mannheim, kurz vor der Einfahrt in den Heidelberger Hauptbahnhof, die M. wegen Geld an. Nachdem diese abgelehnt hatte, entfernte er sich, kam jedoch nach etwa 10 Minuten zurück und schlug ihr mit der flachen Hand gegen die Stirn, so dass der Kopf der M. gegen einen Sitz prallte, wodurch diese – wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – Schmerzen erlitt. Im Anschluss daran sagte der Angeklagte zu einem unbekannten Mann, der der M. helfen wollte: „Schauen Sie sich doch diese hässliche Dame an, die ist so hässlich“, um seine Missachtung gegenüber M. auszudrücken.“ Zur Verbüßung dieser Freiheitsstrafe befand sich der Kläger vom 10.10.2017 bis zum 29.03.2019 in Haft. Der Rest der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährung musste jedoch später aufgrund der fortgesetzten Straffälligkeit des Klägers widerrufen werden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 27.02.2020 (XXX; Seiten 139 bis 145 der Behördenakte), rechtskräftig seit 27.02.2020, wurde der Kläger wegen Beleidigung in fünf Fällen, in einem Fall mit Bedrohung und in zwei Fällen mit Verbreitung pornografischer Schriften, hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Taten trugen sich dabei zwischen dem 02.10.2019 und dem 25.10.2019 zu. Auch diese Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährung musste jedoch später aufgrund der fortgesetzten Straffälligkeit des Klägers widerrufen werden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 09.11.2020 (XXX; Seiten 327 bis 329 der Behördenakte), rechtskräftig seit 26.11.2020, wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt. Die zugrundeliegende Tat trug sich am 15.05.2020 zu. Mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 21.05.2021 (XXX; Seiten 406 bis 444 der Behördenakte), rechtskräftig seit 17.08.2021, wurde der Kläger wegen versuchten Raubes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in weiterer Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Erpressung in Tateinheit mit Beleidigung sowie sexueller Belästigung in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, versuchter vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung in fünf Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Beleidigung, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Hausfriedensbruch, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie Beleidigung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Der Verurteilung lagen insgesamt 23 Einzeltaten zugrunde, und zwar unter anderem die folgenden: „2. Am 10.03.2020 gegen 12:45 Uhr befand sich der Angeklagte an den Bushaltestellen am WilIy-Brandt-Platz 17 in 68161 Mannheim. Dort traf er auf die Geschädigte Sch. und legte für diese völlig unvermittelt seinen Kopf direkt auf deren Brust – die Geschädigte Sch. trug eine Jacke – und fasste mit seiner Hand in Richtung der Umhängetasche der Geschädigten Sch. In der Absicht, aus der Umhängetasche den Inhalt, namentlich den Geldbeutel mit etwa 40,00 EUR Bargeld, zu entwenden und für sich zu behalten. Die Geschädigte Sch. fühlte sich, wie von dem Angeklagten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, durch die Berührung der Brust in ihrem Wohlbefinden unangenehm gestört und rief sofort, was „der Scheiß“ solle, worauf der Angeklagte in der Erkenntnis, ohne Erregung der Aufmerksamkeit weiterer Personen nichtweiter zu kommen, schnell von der Geschädigten Sch. abließ und sich entfernte. Auch die Geschädigte Sch. flüchtete von der Örtlichkeit. […] 3. Am 13.03.2020 gegen 19:30Uhr sprach der Angeklagte die Geschädigte R. an der Straßenbahnhaltestelle Universitätsmedizin, 68167 Mannheim, an und fragte diese nach zunächst unauffälligem Gesprächsverlauf unvermittelt „wie viele Männer sie schon gefickt habe, er habe gehört, dass sie eine Schlampe und eine Hure sei, die schon mit vielen Männern gefickt habe“. Der Angeklagte äußerte dies, um die Geschädigte R. in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Nachdem die Geschädigte R. hierauf gefragt hatte, woher er das gehört haben wolle, drohte der Angeklagte dieser, dass er sie zusammenschlagen werde, da er auch Karate könne. Schließlich stiegen die Geschädigte R. und der Angeklagte in dieselbe Straßenbahn ein, wo der Angeklagte der Geschädigten R. gegenüber hinzufügte: „Ich hetze fünf Nigger auf Dich, die Dich suchen und vergewaltigen!“. Die Geschädigte R. nahm diese Drohung ernst. Nachdem sie sich verängstigt an andere Fahrgäste gewandt hatte, entfernte sich der Angeklagte. […] 4. Am 02.04.2020 gegen 17:00 Uhr bat der Angeklagte die Geschädigte K. in der Nähe des Victoria-Turmes, Am Victoria-Turm, 68163 Mannheim, um Geld. Die Geschädigte K. verweigerte dies, worauf der Angeklagte sich nahe vor ihr körperlich aufbaute und ihr damit drohte, sich das Geld dann eben selber zu holen, die Geschädigte K. also zu bestehlen. Er sprach diese Drohung aus, um die Geschädigte K. dazu zu bewegen, ihm ihr Geld zu geben. Die Geschädigte K. kam dieser Forderung nicht nach und flüchtete sich en zwei Passanten, sodass es dem Angeklagten nicht weiter möglich war, seine Tat fortzusetzen. Er blieb jedoch zunächst dennoch vor Ort und betitelte die Geschädigte K. als ‚Hure‘, „Schlampe“, „Fotze“ und „Missgeburt“, um diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Die Geschädigte K. rannte daraufhin erneut vom Angeklagten weg ZU weiteren Passanten, mit denen sie zusammen nach Hause ging. […] 5. Am 09.04.2020 gegen 17:37 Uhr sprach der Angeklagte die Geschädigte G. auf dem Bahnsteig Gleis 11 des Hauptbahnhofs in 68161 Mannheim an und bat diese, ihm 5,00 CHF in 5,00 EUR zu wechseln. Da die Geschädigte G. ihren Geldbeutel nicht auf Anhieb fand, folgte der Angeklagte ihr in die Bahn S 1 in Richtung Osterburken. Die Geschädigte G. hielt ihm dann 5,00 EUR in Münzen hin, von denen der Angeklagte 2,00 EUR nahm und diese sowie seine 5,00 CHF einfach – ohne Wechsel – behalten wollte. Da die Geschädigte G. damit nicht einverstanden war, kam es zum Streitgespräch, innerhalb dessen die Geschädigte ihre 2.00 EUR zurückerlangte und welches darin mündete, dass der Angeklagte die Geschädigte G. als „Nazi“ beschimpfte, um seine Missachtung auszudrücken, und dieser damit drohte, dass man sich immer zweimal im Leben sehe und er sie „von fünf Schwarzafrikanern vergewaltigen“ lassen wird, und sie beim nächsten Mal „seinen Schwanz im Mund“ haben werde. Der Angeklagte floh sodann aus dem Zug. Die Geschädigte blieb zitternd und unter Schock zurück. Wie der Angeklagte wusste, hielt er sich zugleich unberechtigt und ohne Reiseabsichten auf dem Bahnsteig auf, obwohl ihm das Betreten durch Hausverbot vom 06.04.2020 untersagt worden war. Zu dem Hausverbot kam es, da der Angeklagte wiederholt andere Personen belästigt hatte. […] 6. Am 09.04.2020 gegen 19:30 Uhr sprach der Angeklagte die Geschädigte P. in der Regionalbahn nach Karlsruhe, noch stehend auf Gleis 12 des Hauptbahnhofs in 68161 Mannheim, an und bat diese, ihm mit dem Kauf einer Fahrkarte nach Freiburg zu helfen, er habe nur Schweizer Franken. Die Geschädigte P. ging mit dem Angeklagten daraufhin in die Unterführung des Bahnhofs in Richtung Fahrkartenautomat, entschloss sich jedoch wegen des Verhaltens des Angeklagten – er stellte einer unbekannten Person ein Bein – diesem nicht mehr zu helfen und wollte wieder in die Regionalbahn steigen. In der Absicht, die Geschädigte P. davon abzuhalten, verstellte der Angeklagte die Tür in die Regionalbahn und packte die Geschädigte P. schließlich – als diese die Tür zweimal wechseln wollte –fest am Arm, wodurch die Geschädigte jedoch keine Schmerzen erlitt. Der Angeklagte wollte durch das Festhalten ein Einsteigen der Geschädigten P. verhindern. Die Geschädigte P. konnte sich jedoch losreißen und setzte sich in die Regionalbahn. Der Angeklagte folgte der Geschädigten P. und sagte, sie wolle ihm nicht helfen, da er Ausländer sei und sie habe wohl etwas gegen Ausländer. Schließlich beschimpfte der Angeklagten die Geschädigte P. als Hure, um seine Missachtung auszudrücken, und drohte ihr damit, dass fünf Neger sie vergewaltigen werden. Der Angeklagte floh und die Geschädigte P. blieb verängstigt zurück. Wie der Angeklagte wusste, hielt er sich zugleich erneut unberechtigt und ohne Reiseabsichten im Bahnhof auf, obwohl ihm das Betreten durch Hausverbot vom 06.04.2020 untersagt worden war. […] 7. Am 11.04.2020 gegen 14:30 Uhr sprach der Angeklagte auf Bahnsteig 5 des Hauptbahnhofs in 68161 Mannheim die Geschädigte D. an und fragte diese, ob sie seine Schweizer Franken in Euros wechseln könne. Nachdem die Geschädigte D. dies verneint hatte und weglaufen wollte, packte der Angeklagte sie am Oberarm, um ihr Weglaufen zu verhindern, drehte sie zu sich um und fragte erneut – diesmal sehr aggressiv – nach Geld. Als die Geschädigte D. sich losreißen wollte, verstärkte der Angeklagte seinen Griff an ihrem Oberarm und verursachte dadurch – wie von ihm beabsichtigt – Schmerzen bei der Geschädigten D., die diese auch noch eine halbe Stunde nach der Tat spürte. […] 8. Am 23.04.2020 gegen Mittag sprach der Angeklagte in L 13, 3 - 4, 68161 Mannheim, eine vor der dortigen Arztpraxis wartende Frau an. Da diese kein Deutsch sprach, fragte die Geschädigte C. den Angeklagten, ob sie ihm weiterhelfen könne. Der Angeklagte erwiderte daraufhin, dass die Frau nicht in Deutschland leben solle, wenn sie die Sprache nicht spreche, woraufhin die Geschädigte C. ihm sagte, er solle sich nicht rassistisch äußern. Der Angeklagte betitelte die Geschädigte C. daraufhin als „Nutte“ und „Hurentochter“, um diese in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Die Geschädigte C. wählte sodann für den Angeklagten hörbar den Notruf. Der Angeklagte drohte deshalb der Geschädigten C. mit den Worten „Wenn Du nicht aufhörst, die Polizei zu rufen, dann schlage ich Dich!“, woraufhin die Geschädigte C. jedoch nicht auflegte. Der Angeklagte hob sodann seinen Arm und schlug in Richtung der Geschädigten C., um dieser mit dem Schlag Schmerzen zuzufügen. Diese konnte jedoch ausweichen und davonrennen, sodass der Angeklagte seine Tat nicht weiter fortführen konnte. […] 9. Am 24.04.2020 gegen 14:05 Uhr traf der Angeklagte in der Schlossgartenstraße auf Höhe des Quadrats L 11 in 68161 Mannheim auf die Geschädigte K., welche auf dem Weg zu ihrem Pkw war, und fragte diese, ob sie ihm 5,00 CHF wechseln könne. Nachdem die Geschädigte K. dies mehrfach verneint hatte, kam der Angeklagte auf die Geschädigte K. zu, sagte, man merke, dass sie respektlos sei, da sie ihre Sonnenbrille nicht abnehmen würde. Daraufhin sprühte der Angeklagte Desinfektionsmittel der Marke Sagrotan in Richtung des Gesichts der Geschädigten K. und nahm dabei in Kauf, dass dieses in die Augen der Geschädigten K. gelangen und dort erhebliche Schmerzen verursachen könnte. Die Geschädigte K. konnte jedoch rechtzeitig dem Angeklagten die Flasche aus der Hand schlagen, woraufhin der Angeklagte die Geschädigte K. als „schmutzig“ und als „Nazi beschimpfte, um seine Missachtung auszudrücken. Die Geschädigte K. flüchtete sich dann in ihren nahestehenden Pkw und verschloss dessen Türen. Der Angeklagte folgte der Geschädigten K., rüttelte aggressiv und kräftig an der Fahrzeugtür und verlangte mehrfach, in den Pkw gelassen zu werden. Die Geschädigte K. wusste sich nicht anders zu helfen, als langsam aus der Parklücke zu rollen. Der Angeklagte ließ daraufhin von der Geschädigten K. ab. […] 10. Am 24.04.2020 gegen 14:30 Uhr traf der Angeklagte in der Schlossgartenstraße auf Höhe des Quadrats L11 in 68161 Mannheim nunmehr auf die Geschädigte D., welche auf ihrem Fahrrad unterwegs war. Der Angeklagte stellte sich dieser in den Weg, sodass die Geschädigte D. anhielt, weil sie zunächst dachte, der Angeklagte wolle sie nur auf etwas aufmerksam machen. Dieser ging dann auf die Geschädigte D. zu und sagte dieser, sie solle ihre Sonnenbrille abnehmen, was die Geschädigte D. jedoch verneinte. Daraufhin zog der Angeklagte erneut sein Desinfektionsspray der Marke Sagrotan aus der Tasche und sprühte damit gezielt in Richtung der Augen der Geschädigten D., um dieser Schmerzen zuzufügen. Diese konnte jedoch rechtzeitig ihren Kopf zur Seite drehen und fuhr sodann mit dem Fahrrad davon, sodass der Angeklagte seine Tat nicht weiter ausführen konnte. […] 12. Am 16.05.2020 gegen 17.25 Uhr bat der Angeklagte die Geschädigte Dr. auf dem Gehweg an der B 37 auf Höhe des Schlosses in 68161 Mannheim um einige Euro, da er nach Freiburg wolle und in Mannheim gestrandet sei. Da die Geschädigte Dr. ihm zunächst Kleingeld anbot, bat der Angeklagte um den Tausch von 20,00 CHF in 20,00 EUR. Die Geschädigte Dr. überreichte diesem daraufhin in Tauschabsicht einen 20,00-EUR-Schein, welchen der Angeklagte umgehend zerriss und seinen 20,00-CHF-Schein wieder einsteckte. Die Geschädigte Dr. wandte sich zum Gehen, woraufhin der Angeklagte sagte, sie solle sich doch wehren, ihr Selbstwertgefühl wäre ja nun gesunken. Für die Geschädigte Dr. war der Vorfall erledigt, der Angeklagte folgte ihr jedoch, sprang unmittelbar vor sie und verlangte nun nach Kleingeld. Die Geschädigte Dr. lehnte dies ab. Daraufhin packte der Angeklagte die Geschädigte Dr. an den Schultern und stieß sie von sich weg. Unvermittelt griff der Angeklagte nach der Handtasche der Geschädigten Dr. und sagte: „Ich raube dich jetzt aus, ich raube dich jetzt aus.“ Mehrfach beabsichtigte der Angeklagte sodann, an die Handtasche nebst Inhalt der Geschädigten Dr., welche diese hinter ihrem Rücken hielt, zu gelangen, was die Geschädigte Dr. zunächst mit einem Tritt gegen das Schienbein des Angeklagten unterbinden konnte. Der Angeklagte packte daraufhin die Geschädigte Dr., um unter Ausnutzung seiner Krafteinwirkung auf die Geschädigte Dr. an deren Handtasche nebst Inhalt zu gelangen. Hierbei hatte er die Absicht, den Geldbeutel nebst Inhalt für sich zu behalten. Nur durch das Hinzutreten des Zeugen A. ließ sich der Angeklagte von der weiteren Tatbegehung abhalten. Der Zeuge A. rief die Polizei. Der Angeklagte wollte den Zeugen A. davon abhalten und äußerte, die Geschädigte Dr. sei doch nur eine Deutsche und das sei alles nicht so schlimm, der Zeuge sei doch auch Moslem und sie seien Brüder, er solle doch ihm helfen und nicht der Geschädigten Dr., da sie Ausländer seien und von Deutschen gehasst werden würden, solle man der Geschädigten Dr. das Geld wegnehmen. 13. Am 27.05.2020 gegen 14:30 Uhr rückte der Angeklagte der Geschädigten Br. auf dem Bahnhofsvorplatz des Hauptbahnhofs, Willy-Brandt-Platz 17, 68161 Mannheim sehr nahe auf und fragte sie schließlich nach einem Nacktfoto. Die Geschädigte B. entgegnete, dass sie den Angeklagten dafür anzeigen könne. Der Angeklagte äußerte dann: „Versuch es doch, dann steht Aussage gegen Aussage, du kleine Schlampe“. Unter Zuhilfenahme eines unbekannten Dritten entspannte sich zunächst die aggressive Grundstimmung bei dem Angeklagten. Schließlich entfernte er sich, drohte hierbei jedoch der Geschädigten Br. mit den Worten „Lass dich einmal in Freiburg blicken und ich bringe dich um.“ Die Geschädigte Br., die die Drohung ernst nahm, blieb weinend und geschockt zurück. 14. Am 28.05.2020 gegen 15:30 Uhr bat der Angeklagte die Geschädigte V. in dem kleinen Park unmittelbar neben der Haltestelle Technoseum Süd in der Gottlieb-Daimler-Straße in 68165 Mannheim um etwas Geld, da er lediglich Schweizer Franken habe und nach Freiburg fahren müsse. Die Geschädigte V. wollte ihm ein 2-EUR-Stück geben, der Angeklagte zog jedoch immer wieder seine Hand weg. Die Geschädigte V. wollte schließlich gehen. Der Angeklagte verfolgte sie und schrie sie mit den Worten „Du Hure, du Nazi, ihr scheiß Deutschen“ an, um seine Missachtung auszudrücken. Die Geschädigte V. wollte sich weiter entfernen, der Angeklagte verfolgte sie jedoch weiter und lief dreimal hintereinander sehr schnell und bedrohlich auf die Geschädigte V. zu. Der Angeklagte ließ erst von der Geschädigten V. ab, als diese sich hinter einen Fahrradfahrer rettete. […] 15. Am 28.05.2020 gegen 19:50 Uhr bat der Angeklagte die Geschädigte G. an der Raststätte Hockenheimring West in 68766 Hockenheim, ihm eine Flasche Wasser zu kaufen, da er lediglich Schweizer Franken bei sich habe. Die Geschädigte G. weigerte sich. Da der Angeklagte die Geschädigte G. verfolgte, wollte diese ihm ihre Wasserflasche geben und streckte ihm diese mit der rechten Hand entgegen. Unvermittelt packte der Angeklagte die Hand der Geschädigten G., hielt diese fest und ritzte mit einer abgebrochenen Bahnkarte in den rechten Oberarm der Geschädigten G.. Auf die Frage, was er tue, antwortete der Angeklagte, dass er seinen Namen in den Oberarm der Geschädigten G. schreibe. Wie der Angeklagte vorhersah und billigend in Kauf nahm, erlitt die Geschädigte G. durch das Ritzen Kratzer am rechten Oberarm. Der Angeklagte hielt die Geschädigte G. so fest und ritzte weiter in deren rechten Oberarm, dass diese es erst. nach mehreren Sekunden schaffte, sich aus dem Griff des Angeklagten zu lösen. Dieser folgte ihr daraufhin, packte sie fest von hinten an der linken Hand und hielt sie kraftvoll fest, während er sich unter Ausnutzung seiner Kraftentfaltung auf die Geschädigte G. bemühte, deren Kreditkarte aus deren linker Hand zu reißen. Hierbei hatte er die Absicht, die Kreditkarte für sich zu behalten. Die Geschädigte G. schaffte es, die Kreditkarte festzuhalten und den Angeklagten von sich wegzudrücken. Der Angeklagte ließ daher in der Erkenntnis, bei der für ihn überraschend wehrhaften Geschädigten G. so nicht weiterzukommen, von der Geschädigten G. ab, nahm deren Wasserflasche und entleerte diese vor den Augen der Geschädigten G.. Der Angeklagte verfolgte die Geschädigte G. noch bis zu deren Fahrzeug, wo der Freund der Geschädigten G. auf diese wartete, und ließ schließlich ab. 16. Am 07.07.2020 gegen 19:00 Uhr sprach der Angeklagte auf dem Bahnsteig 3 des Hauptbahnhofs, Willy-Brandt-Platz 17, 68161 Mannheim, die Geschädigte I. an und bat diese, ihm Schweizer Franken in Euros zu wechseln. Nachdem die Geschädigte I. ihm 1,25 EUR gegeben hatte, verfolgte er diese über den Bahnsteig, um ihr das Geld zurückzugeben. Dabei sagte er der Geschädigten I., dass sie aussehe wie sein linker Fuß. Des Weiteren bezeichnete er sie auf Türkisch als „Kahba“, was übersetzt „Schlampe“ oder „Hure“ bedeutet und von der Geschädigten I. – wie vom Angeklagten beabsichtigt – auch so verstanden wurde. Hiermit wollte der Angeklagte seine Missachtung der Geschädigten I. gegenüber ausdrücken. Wie der Angeklagte wusste, hielt er sich zugleich erneut unberechtigt und ohne Reiseabsichten im Bahnhof auf, obwohl ihm das Betreten durch Hausverbot vom 06.04.2020 untersagt worden war. […] 19. Am 02.08.2020 gegen 21:10 Uhr begab sich der Angeklagte zum Restaurant ‚Starks“ in N4 13, 68161 Mannheim, und erklärte dort gegenüber der Servicekraft, dem Geschädigten Co., dass er den Chef […] sprechen wolle. Nachdem der Geschädigte Co. angab, dass der Chef gerade nicht da sei, entstand ein Streitgespräch zwischen den Beteiligten, im Laufe dessen der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten Co. äußerte, dass er von der Albaner-Mafia sei und diesen umbringen könne, wenn er das wolle. Der Geschädigte Co. nahm die Drohung ernst. 20. Am 05.08.2020 gegen 15:08 Uhr bat der Angeklagte die Geschädigte Ru. in der Unterführung des Bahnhofs Mannheim-Rheinau in 68219 Mannheim um 2,00 EUR, da er lediglich Schweizer Franken besitze. Die Geschädigte Ru. verneinte die Herausgabe von Geld und setzte ihren Weg in Richtung Rhenaniastraße fort. Der Angeklagte rief ihr hinterher „Schwör auf deine Mutter“, schrie die Geschädigte Ru. zunehmend lauter und aggressiver an und sagte schließlich, dass sie sicherlich Bargeld dabeihabe. Als die Geschädigte Ru. ihren Weg schnelleren Schrittes fortsetzte, folgte der Angeklagte ihr und gerade als die Geschädigte Ru. losrennen wollte, um dem Angeklagten zu entkommen, packte dieser sie an ihrem Rucksack, um sie festzuhalten und unter Ausnutzung dieser Kraftentfaltung der Geschädigten Ru. ihr Mobiltelefon, welches sie in der Hand trug, aus der Hand zu reißen. Er tat dies in der Absicht, das Mobiltelefon für sich zu behalten. Aufgrund ihrer bereits zuvor erreichten Geschwindigkeit konnte die Geschädigte Ru. sich losreißen und rief um Hilfe. Der Angeklagte fragte hierbei mehrfach, ob die Geschädigte Ru. Angst habe. Die Geschädigte Ru. floh schließlich, weshalb der Angeklagte sein weiteres Vorhaben nicht mehr in die Tat umsetzen konnte. 21. Am 11.08.2020 gegen 20:03 Uhr bat der Angeklagte zunächst mehrere unbekannte Personen in der Straßenbahn der Linie 1 zwischen dem Paradeplatz und dem Hauptbahnhof in 68161 Mannheim um ein Mobiltelefon, da er telefonieren müsse. An der Haltestelle Hauptbahnhof Mannheim verließ er kurzzeitig die Straßenbahn, betrat diese jedoch unmittelbar wieder und begann, zwei unbekannten Männern aggressiv verbal und gestenreich zu drohen. Als die Geschädigte U. androhte, die Polizei zu rufen, trat der Angeklagte an sie heran und bespuckte sie, um seine Missachtung auszudrücken. Die Spucke traf die Geschädigte U. am linken Oberschenkel. Der Angeklagte verließ daraufhin schnell die Straßenbahn. […] 22. Am 25.08.2020 gegen 16:30 Uhr traf der Angeklagte auf der Rheinuferstraße in 67061 Ludwigshafen am Rhein auf die Geschädigte Dr. G., die dort auf dem Radweg mit dem Fahrrad unterwegs war. Die Geschädigte Dr. G. hielt an, da der Angeklagte auf sie den Eindruck machte, als wolle er sie nach dem Weg fragen. Nachdem der Angeklagte die Geschädigte Dr. G. zunächst näher zu sich heran gewunken hatte, nahm er unvermittelt mehrere kleine, für die Geschädigte Dr. G. nicht genau erkennbare Gegenstände aus seinem Rucksack und warf der Geschädigten Dr. G. mindestens einen dieser Gegenstände an den Kopf, wodurch diese jedoch keine Schmerzen erlitt. Da der Angeklagte dazu ansetzte, noch weitere der Gegenstände zu werfen, floh die Geschädigte Dr. G. mit ihrem Fahrrad und konnte somit verhindern, nochmals getroffen zu werden. […] 23. Am 24.09.2020 gegen 13:12 Uhr traf der Angeklagte in der Mannheimer Innenstadt im Bereich P1 / E1, 68161 Mannheim, auf die Geschädigte H.. Ohne dass es zuvor zu einer Kontaktaufnahme zwischen den beiden Personen gekommen wäre, spuckte der Angeklagte unvermittelt in Richtung der Geschädigten H. und traf diese am Oberschenkel, um seine Missachtung ihr gegenüber auszudrücken. Nachdem die Geschädigte H. den Angeklagten gefragt hatte, was das solle, sagte er dieser, sie solle sich „ficken“ und ihre „Fifa-Spiele spielen gehen”. Als die Geschädigte H. daraufhin die Polizei rufen wollte, nahm der Angeklagte ihr das Mobiltelefon aus der Hand und warf dieses mit voller Kraft auf den Boden, in der Absicht dieses zu beschädigen. Das Mobiltelefon blieb jedoch wider Erwarten unbeschädigt. […]“ In diesem Verfahren wurde der Kläger am 07.12.2020 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Ab dem 04.05.2021 wurde die Verbüßung der Untersuchungshaft nach Widerruf der Bewährung des Strafrests aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 11.05.2018 unterbrochen. In der Folgezeit verbüßte der Kläger Strafhaft, aus der er im Dezember 2024 entlassen wurde. Die Haft umfasste dabei auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 27.02.2020, hinsichtlich derer Bewährung ebenfalls widerrufen wurde, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 09.11.2020. In einer Reihe weiterer gegen den Kläger geführter Strafverfahren wurde im Hinblick auf die bereits genannten Verfahren nach § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen. Während der Haft, in der er unter anderem ein Anti-Aggressions-Training absolvierte und an zahlreichen psychologischen Einzelgesprächen teilnahm, wurde der Kläger kriminalprognostisch begutachtet. Das insgesamt 83 Seiten umfassende Gutachten vom 28.11.2022 (Seiten 507 bis 589 der Behördenakte), welches neben der Auswertung der Akten unter anderem auf zwei Explorationsgesprächen vom 19.10.2022 und vom 17.11.2022 beruhte, kam auszugsweise zu folgenden Feststellungen: „Nach alldem ist auch der Haftverlauf als kriminalprognostisch eher ungünstig zu beurteilen. Die beschriebenen und letztlich nicht erfolgreich behandelten psychischen Störungen bedingen ein unstetes, wenig absprachefähiges und kaum verlässliches Verhalten, dass insbesondere unter Stress und Anspannung psychische Blockaden und plötzliche wenig kontrollierbare Verweigerungen und Verhaltensänderungen zum Ausbruch kommen lässt. Schließlich ergeben auch die bearbeiteten instrumentellen Prognoseverfahren Zweifel hinsichtlich des Risikos neuerlicher Straffälligkeit. So beträgt das Risiko für eine erneute Haftstrafe innerhalb von 2 Jahren nach der Entlassung ca. 50% (LSI-R). Zudem bestehen Anzeichen für ein hohes Ausmaß an psychopathischen Persönlichkeitsmerkmalen ohne allerdings den Grenzwert zur Psychopathy [sic] zu überschreiten (PCL-R). Insgesamt kann unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen und sozialen Vorgeschichte, der mit den Straftaten in Zusammenhang stehenden psychischen Störungen, des zeitweise günstig, aber keineswegs beständig überzeugenden Haftverlaufs und des aktuellen klinischen Eindrucks festgestellt werden, dass die durch die Straftaten zutage getretene Gefährlichkeit zurückgegangen ist. Allerdings kann die Kriminalprognose noch nicht als so günstig beurteilt werden, dass nach Auffassung des Gutachters zum jetzigen Zeitpunkt vollzugsöffnende Maßnahmen, die Unterbringung im offenen Vollzug oder gar eine bedingte Entlassung empfohlen werden kann.“ Weiter führte das Gutachten unter anderem aus: „Dabei wird nicht verkannt, dass [der Kläger] an der Hauptschule und der Realschule erfolgreiche Abschlüsse erzielen konnte. Er hat auch das Antiaggressionstraining bis zum Ende durchgehalten und nimmt jetzt an der Schreinerausbildung teil. Leider konnten diese Maßnahmen sein Selbstwertgefühl nicht ausreichend stärken. Sowohl im Verlauf des Schweißkurses wie auch der diagnostischen Untersuchung in der Justizvollzugsanstalt Offenburg wurden seine Versagensängste und im Fall der medikamentösen Behandlung seine eigensinnige Ungeduld erkennbar und führten zu wiederholten Sperrungen gegen die weitere Mitarbeit. [Der Kläger] erklärt wenig einsichtsvoll seine damaligen ablehnenden Verhaltensweisen mit beschönigenden Rechtfertigungen. Nach alldem bestehen Zweifel, ob [der Kläger] den offenen Vollzug und weitere vollzugsöffnende Maßnahmen ohne Beanstandungen bewältigen kann. Die ungefestigte komorbide Persönlichkeit birgt Risiken, die insbesondere auf einer unzuverlässigen emotionalen Selbstregulation, einer nur wenig tragfähigen Beziehung zum Behandlungspersonal der Justizvollzugsanstalt, einer eingeschränkten Tat- und Krankheitseinsicht, einer eher geringen verlässlichen Absprachefähigkeit sowie auf einer nur mäßig verinnerlichten Berufsperspektive und therapeutischen Veränderungsbereitschaft beruhen. Zudem ergeben sich aus den vormaligen Bewährungsversagen, den wiederholten Therapieabbrüchen, der raschen Rückfälligkeit, den nicht erfüllten Bewährungsauflagen und dem Kontaktabbruch zur Bewährungshilfe weitere risikobehaftete Bedenken hinsichtlich der Durchführung von vollzugsöffnenden Maßnahmen. […] Die zwar vorhandenen Schutzfaktoren können die genannten Defizite nicht soweit kompensieren, dass sich eine Eignung für vollzugsöffnende Maßnahmen feststellen lässt. […] Es soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass im Fall der Durchführung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt es durchaus möglich sein kann, dass [der Kläger] eine Zeitlang diese zunächst beanstandungsfrei bewältigen könnte. Die festgestellte Unzuverlässigkeit beinhaltet schon auch die Möglichkeit, sich vorübergehend an vorgegebene Regeln zu halten. Die beschriebene Symptomatik enthält allerdings ein hohes Maß an Unberechenbarkeit, was letztlich die Lockerungsprognose erheblich verschlechtert.“ Die letzte vor der Haftentlassung des Klägers gefertigte Fortschreibung des Vollzugsplans, welche vom 11.04.2024 datiert (Seiten 497 bis 502 der Behördenakte), hält unter Bezugnahme auf dieses Gutachten unter anderem fest: „Seit der Begutachtung ist es zu keinen grundlegenden Veränderungen gekommen, die eine abweichende, positivere Prognose erlauben würden. Nicht verkannt wird dabei, dass im vergangenen Beobachtungszeitraum regelmäßige therapeutische Einzelgespräche und ein Verhaltenstraining mit dem zuständigen Psychologen stattgefunden haben. Diese Maßnahme wurde jedoch bereits im 2022 erstatteten Gutachten (S. 75) als wenig zielgerichtetes Alternativangebot zu einer aus Sicht des Gutachters indizierten therapeutischen Intervention in Form von Sozialtherapie in Kombination mit Psychotherapie, autismusspezifischer Therapie sowie externer psychiatrischer Unterstützung eingestuft. Des Weiteren hat der Gefangene ein Anti-Agressionstraining in der hiesigen JVA absolviert. Bereits im Vollzugsplan aus dem Jahr 2021 wurde jedoch festgehalten, dass auch diese Maßnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsdefizite des Gefangenen schlussendlich nicht ausreichend ist. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Auch wenn der Gefangene nach Einschätzung des hiesigen psychologischen Diensts mittlerweile gute Anpassungsleistung zeigt und auf Belastungssituationen emotional konform regiere, so legte er gleichwohl im vergangenen Beobachtungszeitraum in zahlreichen Situationen, insbesondere bei ablehnenden Entscheidungen, weiterhin das durch den Gutachter angesprochene unstete, wenig absprachefähige und kaum verlässliche Verhalten, dass insbesondere unter Stress und Anspannung psychische Blockaden und plötzlich wenig kontrollierbare Verweigerungen und Verhaltensänderungen zum Ausdruck kommen lässt (S. 78), an den Tag. Nach allen hier vorliegenden Erkenntnissen wird aufgrund dessen nicht von der Absprache- und Vertragsfähigkeit des Gefangenen ausgegangen. Zudem ist das Vollzugsverhalten nicht frei von Beanstandungen. Im September 2023 kam es erneut zu einem Diebstahlsversuch (anstaltseigenes Toilettenpapier). […] Angesichts des o.g. Sachverhaltes wird bei der Verlegung in den offenen Vollzug und Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen von Flucht- und Missbrauchsgefahr ausgegangen.“ Mit Schreiben vom 18.07.2024 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger zur Möglichkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.08.2024 (Seiten 607 bis 610 der Behördenakte) sowie mit einem persönlichen Schreiben vom 26.08.2024 (Seiten 613 und 614 der Behördenakte) Stellung. Mit Verfügung vom 10.10.2024 (Seiten 619 bis 661 der Behördenakte) wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft in den Kosovo oder in einen anderen Staat an, der zu seiner Rücknahme bereit oder verpflichtet ist. Für den Fall, dass er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werde, forderte das Regierungspräsidium ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung zu verlassen, widrigenfalls er in den Kosovo oder in einen zu seiner Rücknahme bereiten oder verpflichteten Staat abgeschoben werde. Zugleich verhängte das Regierungspräsidium aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren sowie unabhängig davon für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium in der insgesamt 43 Seiten umfassenden Verfügung im Wesentlichen aus, es liege aufgrund der Straftaten des Klägers einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, andererseits aber aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet sowie des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Auch habe er im Bundesgebiet mit seinen Eltern und Schwestern mehrere enge Angehörige, von denen die Mutter und die Schwestern zudem deutsche Staatsangehörige seien. Nach allen Umständen des Einzelfalles überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig, zumal sie sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen geboten sei. Die Ausweisung verstoße auch insbesondere nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Das Regierungspräsidium wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Ausreisepflicht erst mit Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung vollzogen werden könne. Die aufschiebende Wirkung ende mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergebe sich aus einer zweistufigen Prüfung, bei der auf der ersten Stufe eine Dauer von sieben Jahren ermittelt, diese jedoch auf der zweiten Stufe aufgrund der persönlichen Bindungen des Klägers ans Bundesgebiet auf fünf Jahre abgesenkt worden sei. Die Verfügung wurde dem Kläger am 19.10.2024 zugestellt (Seite 755 der Behördenakte). Am 29.10.2024 hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er mit Schreiben vom 10.11.2024 zurückgenommen. Das Antragsverfahren ist daraufhin mit Beschluss vom 11.11.2024 (1 K 6449/24) eingestellt worden. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, nach den Umständen des Falles wiege sein Bleibeinteresse schwerer als das Ausweisungsinteresse. Er sei in Deutschland geboren und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Zudem habe er bis zu seiner Inhaftierung in familiärer Gemeinschaft mit seiner Mutter gelebt, die über die deutsche Staatsangehörigkeit verfüge, und wolle dies auch wieder tun. Die Sprache des Kosovo spreche er nicht. Er sei lediglich im Jahr 2017 mit seinem Großvater und einem Onkel ins Kosovo gereist, um sich das Land anzusehen. Nähere Verwandte habe er dort jedoch nicht. Auch sei er im Kosovo wegen seiner fehlenden Kenntnisse der Landessprache nicht akzeptiert worden. Zudem sei dort nach ihm gesucht worden, um ihn zum Wehrdienst einzuberufen. Im Kosovo werde er keinerlei Arbeitsmöglichkeiten finden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in der Haft eine Sozialtherapie absolviert und eine Ausbildung zum Schreiner begonnen habe. Der zuständige Psychologe sei mit seiner Entwicklung zufrieden und es sei beabsichtigt, die Therapie nach Haftentlassung fortzusetzen. Sein Onkel werde ihm nach der Haftentlassung außerdem eine Ausbildung zum Lageristen ermöglichen. Seine gesamte Familie halte zu ihm. Er habe sich in der Haft tadellos geführt und sei sogar als Insassen-Vertreter tätig gewesen. Aus seinen Strafen habe er gelernt. Er leide überdies an verschiedenen Erkrankungen, die auch Anlass für zahlreiche seiner Straftaten gewesen seien. An den Erkrankungen habe sich nichts geändert. Eine Behandlung werde im Kosovo aufgrund der Sprachbarriere nicht möglich sein. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums habe er sich zudem in einem Verein engagiert und so gezeigt, dass er in die deutsche Gesellschaft integriert sei. Als milderes Mittel zu einer Ausweisung sei zudem eine ausländerrechtliche Verwarnung anzudenken. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2024 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft es im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheids. Mit Beschluss vom 02.12.2024 hat die Kammer das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 hat der Kläger mit Schreiben vom 20.01.2025 ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter angebracht. Dieses Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss der Kammer vom 22.01.2025 ohne Mitwirkung des Einzelrichters unanfechtbar zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die digitale Behördenakte des Regierungspräsidiums verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: