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Urteil

10 K 15427/17

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:0801.10K15427.17.00
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Leitsätze
Die verschuldensunabhängige Beseitigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Satz 2 DVO JWMG (juris: WildTManagGDV BW) im Falle einer unzulässigen Kirrung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die verschuldensunabhängige Beseitigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Satz 2 DVO JWMG (juris: WildTManagGDV BW) im Falle einer unzulässigen Kirrung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 80 % und der Beklagte 20 %. Die Berufung wird zugelassen. I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, soweit sie Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 04.04.2017 betrifft (dazu unten a). Hinsichtlich Nr. 4 des Bescheides vom 04.04.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2017 ist sie als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig (dazu unten b). a) Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, soweit sie sich gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 04.04.2017 wendet. Dieser hat sich insoweit durch die Beseitigung der beanstandeten Futtermittel erledigt. Zwar erledigt sich ein Verwaltungsakt nicht automatisch dadurch, dass er freiwillig befolgt oder von der Behörde im Wege des Verwaltungszwangs mittels Ersatzvornahme durchgesetzt wird. Dies ergibt sich schon aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Rückgängigmachung der Vollziehung als Annex zur Anfechtungs- und nicht zur Fortsetzungsfeststellungsklage verlangt werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Vollziehung des Verwaltungsaktes noch rückgängig gemacht werden kann und dies bei objektiver Betrachtung sinnvoll erscheint (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 104). Vorliegend wäre es zwar denkbar, das entfernte Futtermittel wieder auszulegen. Angesichts der Tatsache, dass es sich dabei nicht um dasselbe wie das im April 2017 entfernte Futtermittel handeln würde, ist jedoch schon fraglich, ob damit überhaupt eine Rückgängigmachung der Vollziehung einhergehen würde. Jedenfalls wäre eine solche objektiv nicht sinnvoll. Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides bilden mangels zwangsweiser Durchsetzung auch keinen Rechtsgrund für nachfolgende Vollstreckungsmaßnahmen und die Zuweisung einer diesbezüglichen Kostenlast (zu einem derartigen Fall vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2018 – 14 K 2804/16 –, juris Rn. 38). Statthaft ist mithin die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist direkt nur auf Fälle der Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung anwendbar. Aus der Stellung des § 113 VwGO im 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung folgt nämlich systematisch, dass „vorher“ eine Erledigung im gerichtlichen Verfahren meint. Wegen der vergleichbaren Interessenlage und dem oftmals zufälligen Zeitpunkt, an dem die Erledigung eintritt, ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf diese Situationen entsprechend anwendbar (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 – 6 C 16.09 –, juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2015 –1 S 257/13 –, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.). Die Umstellung des Klageantrags von einem Anfechtungs- auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist vorliegend zulässig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 264 Nr. 2 ZPO handelt bzw. eine Befugnis zur Umstellung des Klageantrags sich unmittelbar bzw. analog aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt (zu beidem vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 113 Rn. 121) oder ein Fall der Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO vorliegt. Denn auch letztere ist jedenfalls sachdienlich, da es in der Sache um denselben Streitgegenstand geht und gerade kein neuer Prozessstoff eingeführt wird. Der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass mit ihr inzident die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage angegriffen wird. Die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO sowie dessen besondere Voraussetzungen, insbesondere die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, berühren die Zulässigkeit anderer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, mit denen inzident die Unwirksamkeit der Norm geltend gemacht wird, nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 – 11 C 13.99 –, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2018 –11 K 5637/15 –, juris Rn. 29; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 6). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, das sich vorliegend aus einer Wiederholungsgefahr ableitet. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger in absehbarer Zeit mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung oder einer erneuten Ablehnung des Begehrens bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 24.11.1994 – 1 S 2909/93 –, juris Rn. 36 und vom 11.09.2013 – 1 S 509/13 –, juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter des maßgeblichen Jagdreviers und hat hinreichend dargelegt, dass Kirrungen erneut in unzulässiger Weise betrieben werden könnten. Mithin besteht die konkrete Möglichkeit, dass in Zukunft vergleichbare Beseitigungsanordnungen gegen ihn ergehen werden. b) Soweit mit der Klage Nr. 4 des Bescheides vom 04.04.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2017 angegriffen werden, ist sie hingegen nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Denn insoweit hat sich der Bescheid vom 04.04.2017 durch die Beseitigung der Futtermittel, durch die die mit der Gebührenentscheidung verbundene Beschwer nicht beseitigt werden konnte, nicht erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gebühr vom Kläger inzwischen gezahlt worden ist oder nicht. Denn jedenfalls bildet Nr. 4 des Bescheides vom 04.04.2017 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Gebühr, so dass eine Aufhebung des Bescheides insoweit möglich ist. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 sind rechtmäßig gewesen und haben den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (dazu unten a). Nr. 4 des Bescheides vom 04.04.2017 und der Widerspruchsbescheid vom 12.10.2017 sind jeweils in ihrer Fassung vom 01.08.2019 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu unten b). a) Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 04.04.2017 sind rechtmäßig gewesen. aa) Dies gilt zunächst für die Beseitigungsanordnung in Nr. 1 des Bescheides vom 04.04.2017. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 62 Abs. 2 JWMG i. V. m. § 6 Satz 2 DVO JWMG. § 62 Abs. 2 JWMG regelt, dass soweit nichts anderes bestimmt ist, die unteren Jagdbehörden im Einzelfall die Anordnungen treffen können, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen – etwa die DVO JWMG – erforderlich sind. Nach § 6 Satz 1 DVO JWMG ist zunächst derjenige, der eine unzulässige Kirrung, unzulässige Fütterung oder unzulässige Ablenkungsfütterung angelegt hat oder betreibt, zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Da vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei feststeht, wer die am 04.04.2017 beanstandeten Futtermittel ausgelegt hat, kommt eine Verpflichtung des Handlungsstörers nach § 6 Satz 1 DVO JWMG nicht in Betracht. Der Beklagte hat den Kläger vielmehr nach § 6 Satz 2 DVO JWMG in Anspruch genommen, nach dem beseitigungspflichtig auch die jagdausübungsberechtigte Person spätestens drei Tage nach Aufforderung durch die untere Jagdbehörde ist. (1) Diese Vorschrift ist entgegen der Ansicht des Klägers anzuwenden, da sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Gemäß Art. 61 Abs. 1 LV i. V. m. § 33 Abs. 7 Nr. 2 JWMG wird die oberste Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung, Ablenkungsfütterung und Kirrung zu treffen. Eine solche Bestimmung enthält § 6 DVO JWMG, der die Beseitigung bei einer unzulässigen Kirrung, unzulässigen Fütterung oder unzulässigen Ablenkungsfütterung normiert. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher anzuwenden. (a) Die Norm ist insbesondere nicht deswegen verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber – bzw. vorliegend dem Landesverordnungsgeber – die entsprechende Gesetzgebungskompetenz fehlte. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers bereits nicht um eine abfallwirtschaftliche Regelung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fiele, sondern um einen Gegenstand des Jagdwesens im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG. Entscheidend für die Zuordnung eines Regelungsgegenstandes zu einem Kompetenztitel ist der primäre Zweck der gesetzlichen Regelung, nicht deren formale Anknüpfung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.07.2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Unter Abfall versteht man bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt hat oder entledigen will und die entsorgt werden müssen (Seiler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 41. Edition, Stand: 15.02.2019, Art. 74 Rn. 88). Demgegenüber knüpft § 6 DVO JWMG in der hier interessierenden Variante an eine unzulässige Kirrung an, bei der es sich nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 5 JWMG um ein Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung handelt. Damit ist tatbestandlich eindeutig ein jagdlicher Bezug vorausgesetzt; der Verordnungsgeber wollte unzweifelhaft eine jagdrechtliche und gerade keine abfallrechtliche Regelung treffen. Das Jagdwesen befindet sich zwar – ebenso wie das Recht der Abfallwirtschaft – in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der dieser durch Erlass des Bundesjagdgesetzes vom 29.09.1976 auch Gebrauch gemacht hat. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG können die Länder jedoch für das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) hiervon abweichende Regelungen treffen. Von dieser Abweichungskompetenz hat das Land Baden-Württemberg durch Erlass des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25.11.2014 und der aufgrund dessen erlassenen Durchführungsverordnung vom 02.04.2015 Gebrauch gemacht. Dass der Bund seinerseits wieder eine abweichende Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG in Bezug auf das hier interessierende Kirrungsrecht getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. (b) § 6 Satz 2 DVO JWMG verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Jagdausübungsberechtigten nach Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist nämlich auch durch das Grundgesetz nicht grenzenlos verbrieft, sondern kann vielmehr zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Unter der „verfassungsmäßigen Ordnung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG sind dabei nicht nur die Normen der Verfassung gemeint, sondern die Gesamtheit aller Normen, die formell oder materiell mit der Verfassung in Einklang stehen, also (verfassungsgemäße) Parlamentsgesetze, aber auch Rechtsverordnungen und Satzungen. Zu der verfassungsmäßigen Ordnung zählen also alle gültigen Rechtsnormen jeder Rangstufe. § 6 DVO JWMG dient in der hier einzig interessierenden Variante der Beseitigungspflicht von unzulässigen Kirrungen der Durchsetzung der Vorschriften, die unzulässige Kirrungen verbieten. Dies sind zum einen § 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 JWMG und zum anderen § 5 DVO JWMG. Die Inanspruchnahme des Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Satz 2 DVO JWMG zu diesem Zweck begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist sie verhältnismäßig. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift der Inanspruchnahme des Zustandsstörers, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Während eine Inanspruchnahme als Handlungsstörer auf der Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten beruht (vgl. Trurnit, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 14. Edition, Stand: 15.03.2019, § 6 Rn. 10), ist Anknüpfungspunkt für eine Störereigenschaft als Zustandsstörer die Sachherrschaft über und die Einflussmöglichkeit auf die gefährliche Sache sowie die sich daraus ergebende Pflicht, für die Störungsfreiheit zu sorgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2012 – 1 S 1401/11 –, juris Rn. 48 ff.). Dies ist für den Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt anerkannt (Trurnit, in: Möstl/Trurnit, BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg, 14. Edition, Stand: 15.03.2019, § 7 Rn. 7). Der Inhaber des Jagdausübungsrechts (zu den verschiedenen Formen der Begründung des Jagdausübungsrechts in Baden-Württemberg: Deuschle/Friedmann, Jagdrecht für Baden-Württemberg, 2016, § 3 JWMG Rn. 10 ff.) ist auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über sein Jagdrevier. Zwar knüpft § 3 Abs. 5 Satz 1 JWMG, der besagt, dass die Jagdausübung das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren erfasst, bei der Umschreibung des Jagdausübungsrechts lediglich an Handlungsmöglichkeiten des Jagdausübungsberechtigten an. Allerdings müssen diese, um das Recht überhaupt ausüben zu können, auch die tatsächliche Sachherrschaft über das jeweilige Jagdrevier in Bezug auf die jagdrechtlichen Befugnisse beinhalten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers ein Verschulden nicht erforderlich. Vielmehr ist eine verschuldensunabhängige Haftung der Rechtsfigur des Zustandsstörers gerade immanent. So kann etwa der Grundstückseigentümer grundsätzlich auch bei Gefahren, die ohne sein Zutun bestehen, in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Gefahr nicht durch ihn verursacht wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, juris Rn. 49 ff. für den Fall der Altlastensanierung). Dies ist für den Jagdausübungsberechtigten im Anwendungsbereich von § 6 Satz 2 DVO JWMG insbesondere auch nicht unzumutbar. Die Stellung als Jagdausübungsberechtigter begründet nämlich im Hinblick auf das jeweilige Jagdgrundstück Rechte und Pflichten, die durch die geltenden Bestimmungen in einen Ausgleich gebracht werden. Gerade weil der Jagdausübungsberechtigte das Recht hat, zur Erleichterung der Bejagung nach § 33 Abs. 5 JWMG Kirrungen anzulegen, obliegt es ihm auch, dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich festgelegten Grenzen des Kirrungsrechtes in seinem Jagdrevier gewahrt und unzulässige Kirrungen gerade verhindert werden. Dass die Steuerung des Wildtiermanagements im Rahmen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 JWMG eine öffentliche Aufgabe darstellt, steht dem nicht entgegen. Auch dass es sich bei § 6 Satz 2 DVO JWMG nicht um eine Norm des Polizeirechts im engeren Sinne handelt, ist unschädlich. Normen des Gefahrenabwehrrechts einschließlich einer Inanspruchnahme des Zustandsstörers können – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht nur im Polizeigesetz, sondern auch als (kompetenzrechtlich der „Stamm-Materie“, hier also dem Jagdrecht, zuzuordnende) ordnungsrechtliche Nebenregelungen in Spezialgesetzen geregelt werden (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.07.2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 21 m. w. N.). Schließlich steht einer Inanspruchnahme des Jagdausübungsberechtigten als Zustandsstörer nach § 6 Satz 2 DVO JWMG auch nicht entgegen, dass die Vorschrift im Rahmen einer Durchführungsverordnung geschaffen wurde. Zum einen statuiert § 6 Satz 2 DVO JWMG lediglich eine Beseitigungspflicht des Zustandsstörers, während die eigentliche Eingriffsermächtigung sich aus der Generalklausel des § 62 Abs. 2 JWMG – und damit aus einem formellen Parlamentsgesetz – ergibt. Zum anderen ist ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG auch aufgrund eines Gesetzes, mithin durch Rechtsverordnung, möglich, sofern er verhältnismäßig ist (vgl. Murswiek/Rixen, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 90). Dies ist hier der Fall (s. o.). (2) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 DVO Satz 2 JWMG waren zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 04.04.2017 ebenfalls erfüllt. Der Kläger war unstreitig Jagdausübungsberechtigter des streitgegenständlichen Jagdbezirks und wurde von der unteren Jagdbehörde zur Beseitigung des ausgelegten Futtermittels aufgefordert. Entgegen der Ansicht des Klägers lag auch eine Kirrung im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG vor. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition ist unter einer Kirrung das Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung zu verstehen. Das Landratsamt ... hat bei seiner Kontrolle am 04.04.2017 festgestellt und durch Lichtbilder dokumentiert, dass an vom Kläger angelegten Kirrstellen an mehreren Stellen Mais offen und großflächig auf dem Boden aufgebracht, Mais an verschiedenen Stellen konzentriert angehäuft und Apfeltrester ausgebracht worden war. Dabei befand sich der Mais unter anderem in einem vom Kläger als Kirrstelle angelegten hohlen Baumstamm. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten. Seiner Rechtsauffassung, dass eine Kirrung tatbestandlich nur dann vorliegen könne, wenn sie durch jagdberechtigte oder von diesen beauftragte Personen durchgeführt werde, während das Auslegen von Futtermittel durch Dritte per se keine Kirrung darstellen könne, vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar legt der Wortlaut von § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG, wonach eine Kirrung tatbestandlich den Einsatz von Futtermitteln „zur Erleichterung der Bejagung“ voraussetzt, nahe, dass der Tatbestand der Kirrung einen jagdlichen Zweck erfordert. Demnach dürfte das wahllose Verteilen von Futtermitteln in der Natur zur Abfallentsorgung, die keinerlei Bezug zu einem jagdlichen Zweck aufweist, nicht unter den Tatbestand der Kirrung fallen. Ein jagdlicher Zweck kann jedoch auch objektiv erfüllt sein, wenn – wie hier – durch das gezielte Anlegen von Futtermitteln in und an den vom Jagdausübungsberechtigten angelegten Kirrstellen Tiere angelockt werden können und damit eine Bejagung objektiv erleichtert wird. Dies kann auch durch Dritte erfolgen, die kein Jagdausübungsrecht besitzen. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 6 Satz 2 DVO JWMG auch sinnlos. Denn wenn nur der Jagdausübungsberechtigte selbst den Tatbestand der Kirrung überhaupt erfüllen könnte, wäre er immer entweder Handlungsstörer im Sinne von § 6 Satz 1 DVO JWMG oder es läge schon tatbestandlich keine Kirrung vor. Einer Zustandsstörerhaftung des Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Satz 2 DVO JWMG bedürfte es dann nicht. Vorliegend handelte es sich jedenfalls nicht um ein wahlloses Verteilen von Abfall in der Natur, da die beanstandeten Futtermittel gezielt an und in den Kirrstellen des Klägers abgelegt worden waren (vgl. insbesondere das Lichtbild auf AS. 127, auf dem ersichtlich ist, dass in einem vom Kläger als Kirrstelle angelegten hohlen Baumstand Mais eingelegt worden war). Ein objektiver jagdlicher Zweck im Sinne von § 6 Satz 2 DVO JWMG ist ebenfalls erfüllt, da – wie bereits dargelegt – durch das Auslegen von Futter an den Kirrstellen des Klägers Tiere angelockt werden konnten und eine Bejagung – insbesondere von dem in der Nähe befindlichen Hochsitz aus – damit objektiv erleichtert wurde. Ob die Person, die das am 04.04.2017 beanstandete Futtermittel ausgelegt hat, den Kläger – wie dieser behauptet – gezielt „anschwärzen“ wollte, ist demnach unerheblich. Dies ist auch eine bloße Behauptung ins Blaue hinein, für die außer der Tatsache, dass die zweite Kontrolle am 04.04.2017 offenbar durch einen anonymen telefonischen Hinweis ausgelöst wurde, keine konkreten Anhaltpunkte sprechen. Würde man die bloße Behauptung, ein unzulässiges Auslegen von Futtermitteln sei nur zu dem Zweck erfolgt, den Jagdausübungsberechtigten „anzuschwärzen“, für ein Verneinen des Tatbestandes des § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG und demzufolge auch des § 6 Satz 2 DVO JWMG ausreichen lassen, könnte sich der Jagdausübungsberechtigte mit diesem Argument in all den Fällen seiner Beseitigungspflicht entledigen, in denen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer die Futtermittel ausgelegt hat. Letzteres dürfte jedoch der Regelfall sein, in allen anderen Fällen kann der Handlungsstörer zur Beseitigung herangezogen werden. Damit würde die Vorschrift des § 6 Satz 2 DVO JWMG faktisch leerlaufen. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er befände sich bei einem solchen Verständnis der Vorschrift in der Hand des ihn gezielt diskreditierenden Dritten, weil er immer dann, wenn der Dritte ihn nach einer Manipulation der Kirrungen telefonisch melden und dann sofort eine Kontrolle erfolgen würde, keine Möglichkeit hätte, diese Manipulation seiner Kirrungen festzustellen und diese ggf. selbst der Behörde zu melden. Er müsse dann faktisch auf die Kirrung, ein unentbehrliches Hilfsmittel bei der Bejagung, verzichten. Dafür, dass ein derart massiver Missbrauch der Kirrstellen des Klägers wahrscheinlich ist, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat nach April 2017 keinen Vorfall benannt, bei dem es zu einer anonymen Anzeige wegen unzulässiger Kirrung gekommen wäre. Jedenfalls hat er die Gefahr einer Manipulation seiner Kirrstellen durch Anlegen derselben selbst eröffnet. Es ist ihm deswegen auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass diese zu jeder Zeit ordnungsgemäß betrieben werden. Der Kläger hat lediglich das Recht, nicht jedoch auch die Pflicht, seine Bejagung durch Kirrungen zu erleichtern. Entscheidet er sich dafür, von dem gesetzlichen Kirrungsrecht Gebrauch zu machen, kann er nicht verlangen, dass dadurch eröffnete Gefahren auf Kosten der Allgemeinheit beseitigt werden. Ob es – in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Zustandsstörers bei einer grundstücksbezogenen „Altlast“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 –, juris Rn.54 ff.) – verfassungsrechtlich geboten ist, die Inanspruchnahme des Jagdausübungsberechtigten als Zustandsstörer nach § 6 Satz 2 DVO JWMG in Extremfällen einzuschränken, wenn sie dem Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall nicht zumutbar ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen eine Unzumutbarkeit der Beseitigung der am 04.04.2017 festgestellten Kirrverstöße für den Kläger folgen könnte. Schließlich handelte es sich bei den streitgegenständlichen Kirrungen auch um unzulässige Kirrungen im Sinne von § 6 DVO JWMG. Die am 04.04.2017 beanstandeten Kirrungen wurden unter Verstoß gegen § 33 Abs. 5 Satz 2 JWMG in der allgemeinen Schonzeit nach § 41 Abs. 2 JWMG, nämlich im April, angelegt. Zudem überschritt der am 04.04.2017 durch das Landratsamt ... festgestellte Mais die zulässige Menge von einem Liter Futtermittel je Kirrung für eine Kirrung von Schwarzwild gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 DVO JWMG. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern der vorgenommenen Begehung und wurde vom Kläger auch nicht bestritten. Ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen § 33 Abs. 5 Satz 3 JWMG vorlag, weil die beanstandeten Kirrungen in einem Abstand von weniger als 100 Metern von der Grenze des Jagdbezirks entfernt angelegt worden wären, ohne dass die in dem angrenzenden Jagdbezirk jagdausübungsberechtigte Person den Kirrungen schriftlich zugestimmt hätte (eine solche Zustimmung hat der Kläger zwar behauptet, ein entsprechendes – vor dem 04.04.2017 ausgestelltes – Schriftstück des betreffenden Jagdausübungsberechtigten jedoch nicht vorgelegt), kann demnach dahinstehen. Schließlich ist auch die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Störerauswahl rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wird, sofern mehrere Störer für eine Gefahrenlage verantwortlich sind, die Auswahl durch die Ausübung eines pflichtgemäßen Auswahlermessens getroffen. Es besteht kein Rangverhältnis in der Weise, dass der Verhaltens- stets vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12 –, juris Rn. 36). Ein Vorrang der Verhaltens- vor der Zustandsverantwortlichkeit kann wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann angenommen werden, wenn die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 17.05.2000 – 5 Bf 31/96 –, juris Rn. 174). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da gerade nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wer die beanstandeten Kirrungen ausgelegt hat. Der Beklagte konnte den Kläger daher in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Zustandsstörer in Anspruch nehmen. bb) Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheides vom 04.04.2017 hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da der Beklagte die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angeordnet hat (§ 2 Nr. 2 LVwVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (§§ 23, 19 Abs. 3 LVwVG) hat der Kläger nichts erinnert. b) Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, jeweils in der Fassung vom 01.08.2018, sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. aa) Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Landratsamtes ... ist § 4 Abs. 3 des LGebG i. V. m §§ 1, 2 der Rechtsverordnung des Landratsamtes ... über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) in der Fassung vom 27.05.2015 i. V. m. Nrn. 12.20.03-016 und 12.20.03.018 der Anlage zu dieser Verordnung. (1) Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Verfügung nicht aus formellen Gründen rechtswidrig. Er macht insofern lediglich geltend, es sei im Bescheid keine Gebührenberechnung hinterlegt, die eine Kontrolle der kalkulierten Gebühr erlauben würde. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung. Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG vor. Danach muss der Adressat eines Verwaltungsakts dessen Regelungsinhalt vollständig, klar und unzweideutig erkennen können, um sein Verhalten danach richten zu können (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 – 13 K 4349/16 –, juris Rn. 15; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 37 Rn. 5 ff.). Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid in Nr. 4 gerecht. Er setzt die Höhe der Gebühr fest und verpflichtet den Kläger, diese Gebühr zu bezahlen. Beides geht aus dem Bescheid klar hervor. Die Gebührenentscheidung verstößt auch nicht gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG. Das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der Verwaltungsakt die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für seinen Erlass enthalten muss und aus sich heraus verständlich ist. Bei einem Gebührenbescheid ist ausreichend, dass unmissverständlich die Leistung bezeichnet wird, für die Gebühren erhoben werden, und die dafür maßgeblichen Rechtsgrundlagen angegeben werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 – 13 K 4349/16 –, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend geschehen: Das Landratsamt hat bereits im Ausgangsbescheid vom 04.04.2017 hinreichend deutlich gemacht, auf welcher Rechtsgrundlage, insbesondere auf welchen Gebührenziffern die Gebührenhöhe beruht und dass sich diese auch aus der Kontrolle des Jagdreviers ergibt. Zwar hat es nicht ausdrücklich angegeben, dass neben dem Zeitaufwand für die durchgeführten Kontrollen (insoweit ist einschlägig Nr. 12.20.03-018, der unter der Überschrift „Jagd- und Fischereiwesen/ Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten“ für den Gebührentatbestand „Nachkontrolle von Revieren ... bei Beanstandungen“ eine Zeitgebühr nach § 2 GebVO festlegt) auch der Zeitaufwand für die Erstellung des Bescheides berechnet wurde und insoweit zwei unterschiedliche Gebührentatbestände zur Anwendung gekommen sind. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus der Benennung beider Gebührenziffern. Die jeweiligen zugrundeliegenden Gebührentatbestände ergeben sich daraus unzweideutig. Insbesondere wird mit der Nennung auch der Gebührenziffer 12.20.03-016, die unter derselben Überschrift „Jagd- und Fischereiwesen/ Waffen- und Sprengstoffangelegenheiten“ für den Gebührentatbestand „... Anordnungen ...“ ebenfalls eine Zeitgebühr nach § 2 GebVO normiert, deutlich, dass auch für das Erstellen des Bescheides eine (Zeit-)Gebühr berechnet wurde. Damit sind bereits im Ausgangsbescheid die maßgeblichen gebührenrechtlichen Anknüpfungspunkte für die Gebührenerhebung dargestellt und die maßgeblichen Leistungen bezeichnet. Da § 39 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG lediglich fordert, dass die wesentlichen Gründe im Bescheid dargestellt werden müssen, ist eine genaue Darstellung der Gebührenberechnung im Bescheid entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich. Vielmehr ist es dem Kläger, dessen Prozessbevollmächtigter auch tatsächlich Akteneinsicht in die Verwaltungsakte genommen hat (vgl. nur dessen Schriftsatz vom 10.05.2017, AS. 215 der Verwaltungsakte, in dem er sich für die „gewährte Akteneinsicht“ bedankt), zumutbar, die genaue Berechnung der Gebührenhöhe im Wege der Akteneinsicht nachzuvollziehen. (2) Die Gebühr ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nrn. 12.20.03-016 und 12.20.03.018 der Anlage zur Gebührenverordnung in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung vom 27.05.2015 wird sowohl für das Erstellen einer jagdrechtlichen Anordnung als auch für die Nachkontrolle von Revieren bei Beanstandungen jeweils eine Zeitgebühr nach § 2 GebVO erhoben. Letzterer bestimmt, dass der Stundensatz bei Zeitgebühren für jede angefangene Viertelstunde 17,30 € beträgt. Das Landratsamt ... hat in der Verwaltungsakte den Zeitaufwand für die Kontrollen und die Bescheiderstellung sowie die Anzahl des jeweils eingesetzten Personals nachvollziehbar dokumentiert (vgl. AS. 113 – 115 der Verwaltungsakte). Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Das Landratsamt hat auch unter Zugrundelegung dieser tatsächlichen Angaben die Gebühr der Höhe nach rechnerisch korrekt ermittelt. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Gebührenhöhe bestehen demnach nicht. Da sowohl die Kontrollen des Jagdreviers als auch die Inanspruchnahme des Klägers nach § 6 Satz 2 DVO JWMG, die der Gebührenerhebung als Amtshandlungen zugrunde liegen, keinen rechtlichen Bedenken begegnen (s. o.), muss die umstrittene Frage, ob es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung ankommt (vgl. die Darstellung bei VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.2015 – 3 S 411/15 –, juris Rn. 32 ff. m. w. N.), vorliegend nicht geklärt werden. bb) Auch die nunmehr nur noch geltend gemachte Widerspruchsgebühr in Höhe von 50,- € begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 3, 4, 7 und 16 LGebG i. V. m. der Gebührenverordnung MLR i. V. m. Nr. 29.1.1 des Gebührenverzeichnisses (GebVerzMLR), wonach für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren eine Rahmengebühr von 10,- – 2.500,- € anfällt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die ursprüngliche Gebühr von 200,- € für die Zurückweisung des gesamten Widerspruchs des Klägers unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Interesses des Klägers bei einer Sachentscheidung nur über Nr. 4 des Ausgangsbescheides auf 50,- € reduziert hat (siehe zur (Teil-)Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,- € unten II.3.). III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des entschiedenen Teils des Verfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 16). Die Änderungen, die das erledigende Ereignis ausgelöst haben, bleiben außer Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1994 – 10 S 1603/94 –, juris Rn. 3). Danach entsprach es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. 1. Es ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage gegen die Gebührenentscheidung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides ohne das erledigende Ereignis – hier die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass nunmehr keine Auslagen in Höhe von 3,50 € mehr geltend gemacht werden – zum Teil Erfolg gehabt hätte. Denn der – insoweit nicht erledigte (s. o.) – Bescheid vom 04.04.2017 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Gebührenentscheidung in Nr. 4 auch Auslagen in Höhe von 3,50 € für eine Postzustellungsurkunde umfasste. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die öffentliche Leistungen erbringen, für individuell zurechenbare Leistungen zwar Gebühren und auch Auslagen nach diesem Gesetz fest. § 14 Abs. 1 LGebG bestimmt jedoch, dass mit einer erhobenen Gebühr die der Behörde erwachsenen Auslagen abgegolten sind, es sei denn, die Auslagen übersteigen im Einzelfall das übliche Maß erheblich (Abs. 2). Daraus folgt, dass eine Behörde, wenn sie Gebühren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erhebt, Auslagen – wozu auch Entgelte für Porti und Versand zählen (vgl. Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, § 14 LGebG Kommentar Rn. 42) – nur ausnahmsweise geltend machen kann. Ein solcher Ausnahmefall einer erheblichen Überschreitung des üblichen Maßes liegt bei einer Kostenhöhe von 3,50 € für eine Postzustellungsurkunde jedoch fern. 2. Auch soweit sich die Anfechtungsklage gegen den Teil des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2017 richtete, der den Widerspruch gegen Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides zurückwies, hätte sie bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses – der diesbezüglichen Aufhebung des Widerspruchsbescheides – Erfolg gehabt. Der Widerspruchsbescheid war insoweit rechtswidrig und verletzte den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn soweit sich der Bescheid vom 04.04.2017 erledigt hat, durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchsverfahren war vielmehr einzustellen. Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid war der Kläger beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 – 8 C 30.87 –, juris Rn. 10). 3. Schließlich wäre auch die Anfechtungsklage gegen die Gebührenentscheidung des Widerspruchsbescheides ohne das erledigende Ereignis – die Abänderung auch dieser Gebührenentscheidung – teilweise begründet gewesen. Das Regierungspräsidium stützte sich dabei auf §§ 3, 4, 7 und 16 LGebG i. V. m. der Gebührenverordnung MLR i. V. m. Nr. 29.1.1 des Gebührenverzeichnisses (GebVerzMLR). Danach fällt für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren eine Rahmengebühr von 10,- – 2.500,- € an. Das Regierungspräsidium führte weiter aus, für die Höhe der Verwaltungsgebühr seien der Verwaltungsaufwand sowie die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung des Widerspruchsbescheides für den Kläger maßgeblich gewesen. Da das Gebührenverzeichnis unter der Gebührenziffer 29.1 für förmliche Rechtsbehelfe nur dann eine Gebührenerhebung vorsieht, wenn der Rechtsbehelf entweder zurückgewiesen (Nr. 29.1.1) oder – wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war – zurückgenommen wird (Nr. 29.1.2), dürfte eine Gebührenerhebung immer dann ausscheiden, wenn das Widerspruchsverfahren auf andere Weise (etwa durch eine Zurücknahme vor Beginn einer sachlichen Bearbeitung oder eine Einstellung des Widerspruchsverfahrens) beendet wird. Dies bedeutet, dass das Regierungspräsidium vorliegend, wenn es das Verfahren in Bezug auf den Widerspruch des Klägers gegen Nrn. 1 und 2 des Ausgangsbescheides wegen deren vorheriger Erledigung – ordnungsgemäß (s. o.) – eingestellt hätte, insoweit auch keine Gebühren hätte erheben dürfen. Die Gebührenerhebung war daher nur insoweit gerechtfertigt, als das Regierungspräsidium den Widerspruch gegen Nr. 4 des Ausgangsbescheides zurückgewiesen hat. Insoweit war die ursprünglich festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,- € aber überhöht. Denn wenn das Regierungspräsidium unter Berücksichtigung insbesondere des Verwaltungsaufwandes für eine Entscheidung sowohl über Nrn. 1 und 2 als auch über Nr. 4 des Ausgangsbescheides 200,- € für angemessen hielt, hätte es für eine sachliche Entscheidung nur über Nr. 4 des Ausgangsbescheides jedenfalls eine niedrigere Gebühr festsetzen müssen. Auch wenn man das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das bei einer isolierten Betrachtung von Nr. 4 des Ausgangsbescheides bei 487,90 € liegt, in die Betrachtung miteinbezieht, war die Erhebung einer (Widerspruchs-)Gebühr in Höhe von fast der Hälfte der angegriffenen (Ausgangs-)Gebühr überhöht. Ohne die Abhilfe des Beklagten wäre die Gebührenentscheidung des Widerspruchsbescheides demnach (teilweise) aufzuheben gewesen. IV. Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob eine verschuldensunabhängige Beseitigungspflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 6 Satz 2 DVO JWMG verfassungsgemäß ist, ist bislang noch nicht ober- und höchstrichterlich entschieden worden. Soweit das Verfahren eingestellt und insoweit über die Kosten entschieden wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, § 158 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen eine jagdrechtliche Beseitigungsanordnung. Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter im Jagdrevier ... und betreibt in diesem Revier diverse Kirrstellen. Bei einer Kirrung handelt es sich nach der Legaldefinition in § 33 Abs. 5 Satz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25.11.2014 (im Folgenden: JWMG) um ein Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung. Am 23.02.2017 verfasste der NABU ... eine Umweltmeldung an das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, in der es auf jagdrechtliche Verstöße im Jagdrevier ... in Form einer erschossenen Nutria an einer Kirrstelle hinwies. Daraufhin wendete sich das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit Schreiben vom 27.02.2017 an das Landratsamt ... und bat, die Angelegenheit zu überprüfen. Infolgedessen wurde am 27.03.2017 durch zwei Bedienstete des Landratsamtes ... eine Vor-Ort-Kontrolle des Jagdreviers vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass an einer Kirrstelle Mais offen und großflächig auf dem Boden ausgestreut, ein vorhandenes Rollfass mit Mais gefüllt und an zwei weiteren Stellen Mais mit Holzscheiben abgedeckt ausgestreut war. Ferner war an einer Stelle Apfeltrester ausgebracht. An einer weiteren Kirrstelle wurde in einem fest gestellten Rollfass eine geringe Menge an Mais festgestellt. Der Kläger wurde bei der Kontrolle persönlich angetroffen und mündlich aufgefordert, die festgestellten Kirrverstöße unverzüglich zu beseitigen, was er auch zusagte. Am 04.04.2017 wurde erneut eine Revierkontrolle des Jagdreviers ... durch das Landratsamt ... vorgenommen, im Rahmen derer an einer Kirrstelle in einem hohlen Baumstamm und auf dem Boden wiederum Mais angehäuft und konzentriert aufgefunden wurde und ferner an mehreren Stellen auf dem Boden offen und großflächig angebracht war. Mit Bescheid vom 04.04.2017, zugestellt am 06.04.2017, verfügte das Landratsamt ... die Beseitigung der am 04.04.2017 festgestellten jagdlichen Missstände bis zum 09.04.2017 (Nr. 1) und drohte dem Kläger bei Nichterfüllung der in Nr. 1 angeordneten Pflicht ein Zwangsgeld von 500,- € an (Nr. 2). Weiter wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 angeordnet (Nr. 3) und für den Bescheid eine Verwaltungsgebühr von 487,90 € festgesetzt (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Ausbringen von Mais eine unzulässige Kirrung betrieben werde und diese durch den Kläger als Jagdausübungsberechtigten zu beseitigen sei. Gegen den Bescheid vom 04.04.2017 erhob der Kläger am 11.04.2017, zugegangen am 18.04.2017, Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes, § 6 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 02.04.2015 (im Folgenden: DVO JWMG), verfassungswidrig sei, soweit der Kläger als jagdausübungsberechtigte Person in Anspruch genommen werde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 DVO JWMG lägen nicht vor, denn der Kläger habe die Kirrung nicht angelegt oder betrieben, der Mais sei vielmehr durch Dritte ausgelegt worden. Es gebe auch keine Rechtsgrundlage für die Anordnung des Zwangsgeldes, da die Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung verfassungswidrig und die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Ferner sei die Begründung des Sofortvollzugs fehlerhaft. Auch die in Nr. 4 festgesetzte Gebühr sei überhöht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2017, zugestellt am 16.10.2017, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Landratsamt müsse, selbst wenn es die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Satz 2 DVO JWMG für verfassungswidrig hielte, diese aufgrund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung anwenden; eine Nichtigkeitserklärung obliege allein der Judikative. Dem Kläger bleibe es jedoch unbenommen, eine Normenkontrolle gegen die Ermächtigungsgrundlage anzustreben. Die Verwaltung habe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage. Ein Einschreiten gegen die jagdausübungsberechtigte Person sei demnach möglich. Irrelevant sei, ob die Kirrungen durch den Kläger oder eine dritte Person angebracht worden seien. Die Höhe der Kosten sei angemessen, da die Kontrollen des Jagdreviers zeitlich und personell angebracht gewesen und die Gebührenberechnung ordnungsgemäß ausgeführt, dokumentiert und begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 DVO JWMG lägen nicht vor, da die Kirrung nicht durch den Kläger angebracht worden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie durch einen mit dem Kläger zerstrittenen Dritten angelegt worden sei. Eine Inanspruchnahme des Klägers als jagdausübungsberechtigte Person gemäß § 6 Satz 2 DVO JWMG sei nicht zulässig, da die Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig sei. Nach dieser Vorschrift sei ein Einschreiten gegen den Jagdausübungsberechtigten unabhängig davon möglich, ob er die unzulässige Kirrung veranlasst habe. Es werde nicht danach differenziert, ob der Verursacher der Kirrung mit Zustimmung oder Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten gehandelt habe. Auch eine Heranziehung des Jagdausübungsberechtigten unter dem Hinblick einer Zustandsstörerhaftung sei nicht zulässig, da die Norm keine solche des Polizeirechts darstelle. Es müsse grundsätzlich an ein schuldhaftes Verhalten des in Anspruch Genommenen und nicht an eine mögliche abstrakte Missbrauchsgefahr der Kirrungen angeknüpft werden. Auch die Tatsache, dass unzulässige Kirrungen durch effektive und damit zeitlich rasche Abwehrmaßnahmen abgewehrt werden müssten, rechtfertige gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten keine Zwangsmaßnahmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 JWMG bezeichne demgemäß die Steuerung des Wildtiermanagements im Rahmen dieses Gesetzes auch als öffentliche Aufgabe, die nicht auf die jagdausübungsberechtigte Person abgewälzt werden könne. Zudem sei der Tatbestand des § 6 Satz 2 DVO JWMG nicht erfüllt. Nur wenn die jagdausübungsberechtigte Person oder in deren Auftrag Jagdgäste Futtermittel zum Anlocken von Wildtieren zur Erleichterung der Bejagung auslegten, handele es sich tatbestandlich um eine Kirrung. Wenn hingegen Dritte Futtermittel auslegten, liege schon begrifflich keine Kirrung im Sinne der Legaldefinition des § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG vor, da dann kein jagdlicher Zweck verfolgt werde, sondern eine Entsorgung in der Natur. Für die Regelungen solcher Sachverhalte des Abfallrechts fehle dem Landesgesetzgeber jedoch die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, im Übrigen dürfe eine solche abfallrechtliche Regelung nicht in einer Durchführungsverordnung getroffen werden. Der Verweis auf eine mögliche Normenkontrolle gehe fehl, da dem Kläger diese Möglichkeit aufgrund der bereits verstrichenen Frist nicht mehr eröffnet sei. Die Futtermittel seien offensichtlich durch Dritte ausgebracht worden und der Kläger habe dadurch diskreditiert werden sollen, was sich daran zeige, dass das Kontrollpersonal durch einen anonymen Telefonanruf am 04.04.2017 zu den Kirrungen u. a. an der „...“ gelockt worden sei, bei der es sich um eine kaum auffindbare Kirrstelle handele, die an keinem Weg liege. Zudem habe der Kläger auf die Anordnung des Landratsamtes hin vor Ablauf der Frist am 09.04.2017 alle Kirrungsreste beseitigt und dennoch schon am nächsten Tag an der „...“ wieder breitwürfig gestreuten Mais aufgefunden, den weder er noch seine Jagdgäste ausgebracht hätten. Bei Bestehen einer verschuldensunabhängigen Beseitigungspflicht befinde sich der Kläger in der Hand der dritten, ihn gezielt diskreditierenden Person. Diese könne jederzeit erneut Kirrungen manipulieren und den Kläger anonym anzeigen. Dieser müsse dann die Kirrung, ein unentbehrliches Hilfsmittel bei der Bejagung des Schwarzwildes, einstellen, wodurch sein ihm nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz zustehendes Recht zur Kirrung ungerechtfertigt vereitelt würde. Für die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 des Bescheides bestehe aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Satz 2 DVO JWMG keine Rechtsgrundlage. Auch sei die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 3 des Bescheides fehlerhaft. Die in Nr. 4 festgesetzte Gebühr sei ferner überhöht. Zudem sei der zugrunde gelegte Zeitaufwand des Kontrollpersonals zwar in der Anordnung benannt, in dem Bescheid werde jedoch nicht die exakte Gebührenberechnung dargelegt. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht einmal, wie viele Personen an den Kontrollen beteiligt gewesen seien. Es sei gerade nicht ausreichend, wenn die dezidierte Kostenrechnung erst mittels Akteneinsicht zugänglich sei. Zunächst hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2017 beantragt. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass der Anordnung der Beseitigung der festgestellten jagdlichen Missstände Folge geleistet worden sei und sich der Bescheid damit erledigt habe, was zu einer Unzulässigkeit der Anfechtungsklage führe, hat der Kläger die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da nicht auszuschließen sei, dass die vom Kläger betriebenen Kirrungen erneut manipuliert würden und daher erneut eine Beseitigungsverfügung ergehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Bescheid des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2017 dahingehend geändert, dass statt der festgesetzten Gebühr in Höhe von 487,90 € nur noch eine Gebühr in Höhe von 484,40 € festgesetzt wird. Weiter hat er den genannten Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin der Widerspruch des Klägers gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 zurückgewiesen wird, und den genannten Widerspruchsbescheid insoweit geändert, als statt der Widerspruchsgebühr in Höhe von 200,- € nur noch eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 50,- € festgesetzt wird. Die Beteiligten haben im Anschluss den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Bescheid des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2017 aufgehoben bzw. abgeändert worden sind. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 rechtswidrig gewesen sind, sowie Nr. 4 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 04.04.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.10.2017, jeweils in ihrer Fassung vom 01.08.2019, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Da ein Einschreiten nicht auf Grundlage von § 6 Satz 1 DVO JWMG, sondern gemäß § 6 Satz 2 DVO JWMG erfolgt sei, sei es gleichgültig, durch welche Person das Futtermittel im Revier ausgebracht worden sei. Diese Ermächtigung regele gerade eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des revierverantwortlichen Jagdausübungsberechtigten. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehe kein Zweifel. Ein Einschreiten aufgrund von § 6 Satz 1 DVO JWMG komme häufig nicht in Betracht, da eine Beweisführung bezüglich des Handlungsstörers in der Praxis kaum möglich sei. § 6 Satz 2 DVO JWMG sei daher häufig die einzige Möglichkeit, eine zeitnahe und geeignete Maßnahme zur Beseitigung der bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu treffen. Ein schnelles Einschreiten sei auch erforderlich, um hierdurch bestehendes Schadenspotential zu minimieren. Gerade wegen der häufigen Aussichtslosigkeit des Auffindens des Verhaltensstörers sei in § 6 Satz 2 DVO JWMG die Möglichkeit der Heranziehung des Jagdausübungsberechtigten aufgenommen worden. Eine aussichtslose und meist zeitlich aufwändige Untersuchung zur Identifizierung des Handlungsstörers würde dem Zweck der Regelung, der schnellen Beseitigung rechtswidriger Zustände, zuwiderlaufen. Auch statuiere § 6 Satz 2 DVO JWMG keine abfallrechtliche Regelung, denn das Anlegen einer Kirrung sei eine eindeutig dem Jagdrecht zuzuordnende Maßnahme, die gerade nicht mit dem Beseitigen von Abfällen oder dem fahrlässigen Verlieren von Nahrungsmitteln in der freien Natur gleichzusetzen sei. Auch die erhobene Gebühr in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtmäßig, da sie dem entstandenen Verwaltungsaufwand entspreche. Es sei gerade nicht erforderlich, die Kostenberechnung detailliert im Bescheid aufzuschlüsseln. Bei bestehenden Zweifeln könne die genaue Berechnung der Gebührenhöhe durch eine Anfrage bei der Verwaltungsbehörde eingesehen werden. Eine solche Berechnung sei vor Erlass des Bescheids auch durchgeführt worden. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landratsamtes ... (1 Heft) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.