Urteil
10 K 11060/18
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1210.10K11060.18.00
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Leitsätze
Im Wege der sogenannten „Aufbauhilfe“ im ehemaligen Beitrittsgebiet Ost (vgl. § 3 BeamtVÜV) geleistete Dienstjahre werden zwar bei der Bestimmung des Ruhegehaltssatzes eines Beamten nach § 27 Abs 1 S 1 LBeamtVG-BW (juris: BeamtVG BW) als doppelt ruhegehaltsfähig angerechnet. Eine doppelte Berücksichtigung der „Aufbauhilfe“ auch im Rahmen des § 27 Abs 3 LBeamtVG-BW (juris: BeamtVG BW) scheidet jedoch aus. Denn eine Begünstigung der die „Aufbauhilfe“ leistenden Beamten dergestalt, dass diese auch bei frühzeitigem Ruhestandsabtritt keine Abschläge von ihrem Ruhegehalt hinzunehmen haben, haben die Verordnungs- und Gesetzgeber nicht beabsichtigt, und sie ist auch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen geboten.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Wege der sogenannten „Aufbauhilfe“ im ehemaligen Beitrittsgebiet Ost (vgl. § 3 BeamtVÜV) geleistete Dienstjahre werden zwar bei der Bestimmung des Ruhegehaltssatzes eines Beamten nach § 27 Abs 1 S 1 LBeamtVG-BW (juris: BeamtVG BW) als doppelt ruhegehaltsfähig angerechnet. Eine doppelte Berücksichtigung der „Aufbauhilfe“ auch im Rahmen des § 27 Abs 3 LBeamtVG-BW (juris: BeamtVG BW) scheidet jedoch aus. Denn eine Begünstigung der die „Aufbauhilfe“ leistenden Beamten dergestalt, dass diese auch bei frühzeitigem Ruhestandsabtritt keine Abschläge von ihrem Ruhegehalt hinzunehmen haben, haben die Verordnungs- und Gesetzgeber nicht beabsichtigt, und sie ist auch nicht aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen geboten.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die Klage hat weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Der als Verpflichtungsklage zulässig erhobene Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Denn der Bescheid des Landesamtes vom 30.10.2018 und dessen Widerspruchbescheid vom 16.11.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine doppelte Berücksichtigung seiner im Zuge der Aufbauhilfe im ehemaligen Beitrittsgebiet geleisteten Dienste im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW (§ 115 Abs. 5 VwGO). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung eines abschlagsfreien Ruhegehalts wird zunächst nicht durch die dem Kläger ein solches in Aussicht stellende Auskunft des Landesamtes vom 28.06.2017 begründet. Bei dieser handelt es sich um eine rechtlich nicht bindende Erklärung und damit nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 LVwVfG-BW. Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Durch eine derartige verbindliche Selbstverpflichtung einer Behörde gegenüber bestimmten Adressaten, die auf ein künftiges Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet ist, wird ein entsprechender Rechtsanspruch des Adressaten begründet (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 – 5 C 33.91 – NJW 1994, 2968; VGH Mannheim, Urt. v. 16.10.1989 – 1 S 1056/88 – NVwZ 1990, 892). Keine Zusage liegt hingegen vor bei bloßen Auskünften oder Hinweisen auf eine gegenwärtige behördliche Einschätzung der Rechtslage, auch wenn diese die rechtliche Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zum Gegenstand hat. Die Erklärung des Landesamtes vom 28.06.2017 stellt einen derartigen, rechtlich nicht verbindlichen Hinweis auf die Rechtsauffassung der Behörde dar. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Mitteilung mit dem Titel „Auskunft“ überschrieben ist. Zudem enthalten die „Hinweise“ auf Seite 3 der Auskunft den Zusatz, dass „eine beamtenrechtliche Versorgung [...] sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur im Rahmen der bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Gesetze [zusteht]. Alle darüberhinausgehenden Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche sind unwirksam (§ 2 Abs. 2 LBeamtVG-BW).“ Vor dem Hintergrund, dass § 2 Abs. 2 LBeamtVG-BW Zusicherungen über die Höhe des Ruhegehalts, die von den gesetzlichen Vorgaben zugunsten des Beamten abweichen, ausschließt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 38 Rn. 72), ist nicht anzunehmen, dass sich das Landesamt durch die dem Kläger erteilte Auskunft binden wollte. Schließlich wäre die Erklärung vom 28.06.2017, sollte sie als Zusicherung auszulegen sein, jedenfalls wegen § 2 Abs. 2 LBeamtVG-BW unwirksam. 2. Ein Anspruch des Klägers auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt besteht auch nicht nach §§ 18, 27 LBeamtVG-BW. Durch Bescheid vom 30.10.2018 und Widerspruchsbescheid vom 16.11.2018 hat das Landesamt das Ruhegehalt des Klägers richtigerweise unter Abzug eines Versorgungsabschlags von 2,09 Prozent auf einen Betrag von monatlich 4634,05 € festgesetzt. Das Landesamt hat zunächst den Ruhegehaltssatz i.S.d. § 27 Abs. 1 LBeamtVG-BW richtig berechnet (dazu unter a.). Auch war ein Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 4, Hs. 1 LBeamtVG-BW in Ansatz zu bringen, denn die von dem Kläger im Rahmen der Aufbauhilfe geleisteten Dienstjahre können für die Frage, ob trotz vorzeitigem Ruhestandseintritt ausnahmsweise nach § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt zu gewähren ist, nicht doppelt berücksichtigt werden (dazu unter b.). Rechtsgrundlage für die Bemessung des Ruhegehalts, welches ein Beamter nach Eintritt in den Ruhestand bezieht, sind §§ 18, 27 LBeamtVG-BW. Nach § 18 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG-BW entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands. Gemäß § 18 Abs. 3 LBeamtVG-BW wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. a. Das Landesamt hat den von dem Kläger erdienten Ruhegehaltssatz richtigerweise unter Zugrundelegung von 46,25 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf den Höchstsatz von 71,75 Prozent festgelegt. Es hat dabei in zutreffender Weise die von dem Kläger im Rahmen der Aufbauhilfe in den ehemaligen Beitrittsgebieten geleisteten Zeiten als doppelt ruhegehaltsfähig berücksichtigt. (i.) Nach § 18 Abs. 3, § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (sog. Ruhegehaltssatz), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Es gehört zu den hergebrachten, das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in seinen Kernelementen prägenden und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen der Beamtenversorgung, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen ist. Art. 33 Abs. 5 GG fordert im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.07.2010 – 2 BvR 616/09 – juris, Rn. 8). Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten nach § 19 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW das Grundgehalt, der ehebezogene Teil des Familienzuschlags, sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, und Leistungsbezüge nach Maßgabe des § 38 LBesGBW, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben. Mit Ausnahme des Familienzuschlags werden diese Posten mit dem Faktor 0,984 (sog. „Faktor Versorgung“) vervielfältigt, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 a.E. LBeamtVG-BW. Welche Zeiten als „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ zu betrachten sind, regeln die §§ 21-26 LBeamtVG-BW. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW gilt als ruhegehaltsfähig grundsätzlich die Dienstzeit, die der Beamte vom Tag der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Wenn – wie hier – das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden hat, finden gemäß § 106 Abs. 5 LBeamtVG-BW hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten die §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 bis S. 3 Hs. 1 und S. 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Abs. 4, §§ 12 b, 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 67 Abs. 2, § 69 c Abs. 3 und § 84 BBeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung Anwendung. Nach der dadurch anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 BBeamtVG, die eine im Verhältnis zu § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 LBeamtVG-BW günstigere Vorschrift darstellt, wird auch der Zeitraum, in welchem das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf bestanden hat, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt (Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 6 Rn. 3). Nach § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW wird zudem der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Vorschrift nimmt die Bestimmungen der auf Grundlage von § 107a BBeamtVG erlassenen „Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung – BeamtVÜV)“ vom 11.03.1991 in Bezug. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im sogenannten Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Nach § 3 Abs. 2 BeamtVÜV gilt diese Regelung nur für die Aufbauhilfe, die vor dem 31.12.1995 geleistet wurde und sofern die Verwendung vor dem 31.12.1994 begonnen hat. (ii.) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat das Landesamt den erdienten Ruhegehaltssatz des Klägers richtigerweise auf den Höchstsatz von 71,75 Prozent festgesetzt. Zutreffend hat das Landesamt ruhegehaltsfähige Dienstbezüge des Klägers in Höhe von 6596,47 Euro angenommen. Diese umfassen zunächst das von dem Kläger zuletzt bezogene Grundgehalt, welches der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 12 entsprach und ausweislich der Besoldungstabelle, vgl. Anlage 6 zu § 28 LBesGBW in der ab 1.7.2018 gültigen Fassung monatlich 6558,36 Euro betrug. Dieses wurde mit dem „Faktor Versorgung“ von 0,984 vervielfältigt. Dazu wurde der ehebezogene Teil des Familienzuschlags addiert, welcher nach Anlage 12 zu §§ 40, 41 LBesG-BW (in der ab 01.03.2018 geltenden Fassung) monatlich 143,04 Euro betrug. Richtigerweise hat das Landesamt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes 46,25 ruhegehaltsfähige Dienstjahre des Klägers zugrunde gelegt. Von seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 02.09.1975 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2018 hat der Kläger insgesamt 43 Jahre und 90 Tage Dienst geleistet. Nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG-BW i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 BBeamtVG war auch die Zeit des Beamtenverhältnisses auf Widerruf anrechenbar. Wegen der Regelung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW i.V.m. § 3 BeamtVÜV war die von 01.09.1991 bis 31.08.1994 geleistete Dienstzeit doppelt zu berücksichtigen. Denn dem Kläger kommen insoweit die Regelungen des § 3 BeamtVÜV, § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW zugute. Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschriften ist eröffnet, denn der Kläger war Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet”, da seine Stammdienststelle in Baden-Württemberg lag. Er wurde im Zeitraum vom 01.09.1991 bis zum 31.08.1994 auch im Beitrittsgebiet – zunächst im Wege der Abordnung, sodann im Rahmen einer Versetzung – verwendet. Dabei hat der Kläger Aufbauhilfe i.S.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV geleistet. Aufbauhilfe im Sinne dieser Vorschrift ist Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz (noch) nicht genügender organisatorischer Strukturen (BVerwG, Urt. v. 10.06.1999 – 2 C 3/99 – LKV 2000, 74). Dass der Kläger durch seine Tätigkeit in der damaligen Abteilung IX des Bundesverwaltungsamtes einen derartigen Beitrag zum Aufbau von Verwaltungsstrukturen geleistet hat, hat das Bundesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium durch Schreiben vom 14.11.1996 festgestellt. Mithin waren die von dem Kläger zwischen 01.09.1991 und 31.08.1994 im Beitrittsgebiet geleisteten drei Dienstjahre im Rahmen des § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW doppelt in Ansatz zu bringen, sodass sich insgesamt eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 46 Jahren und 90 Tagen ergibt. Die geleisteten Tage waren nach § 27 Abs. 1 S. 4 LBeamtVG-BW unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen und auf zwei Dezimalstellen zu kürzen, sodass eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers von 46,25 Jahren festzustellen war. Unter Verwendung dieser Größen ergab sich gem. § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW ein Ruhegehaltssatz von 46,25 * 1,79375 Prozent, also 82,96 Prozent. Dieser war auf den Höchstsatz von 71,75 Prozent zu deckeln, vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 a.E. LBeamtVG-BW. Unter Berücksichtigung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergab sich zunächst ein monatliches Ruhegehalt von 4732,97 Euro. b. Von dem so errechneten Ruhegehalt war nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW ein Versorgungsabschlag von 2,09 Prozent in Ansatz zu bringen. Denn die im Rahmen der Aufbauhilfe geleisteten Dienste des Klägers sind im Rahmen des Ausnahmetatbestands des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW für ein abschlagsfreies Ruhegehalt nicht doppelt zu berücksichtigen. Nach § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW ist von dem nach § 27 Abs. 1 LBeamtVG-BW berechneten Ruhegehaltssatz unter bestimmten Umständen ein sogenannter Versorgungsabschlag geboten. Tritt der Beamte – wie hier – nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBG-BW auf eigenen Antrag in den Ruhestand, so vermindert sich gem. § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW das Ruhegehalt um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, in den Ruhestand versetzt wird. Durch § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW wird neben den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und den Dienstbezügen das Alter des Beamten als dritter Faktor für die Bestimmung der Versorgungsbezüge eingeführt. Der Gesetzgeber bezweckte durch diese Regelung, die auf eigenen Antrag bewirkte längere Bezugsdauer der Versorgung gegenüber dem Beamten, der wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, auszugleichen (BT-Drucksache, 11/5136, S. 23 zur Einführung der entsprechenden bundesrechtlichen Vorschrift § 14 Abs. 3 BBeamtVG durch das BeamtVGÄndG, das am 01.01.1992 in Kraft trat; vgl. auch BVerwG, Urt v. 20.03.2004 – 2 C 20.03 – juris, Rn. 20, GKÖD/Strötz, Kommentar BBeamtVG, § 14, Rn. 3). Von dieser Abschlagsregelung wiederum sieht § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW Ausnahmen vor. Ein Versorgungsabschlag entfällt in den Fällen des § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW (also bei Ruhestandseintritt auf Antrag nach § 40 Abs. 1 LBG-BW), wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts zugleich die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 LBG erfüllt. Dazu ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erreicht hat (§ 40 Abs. 2 S. 1 LBG-BW). Für Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes – wie den Kläger – entfällt abweichend davon der Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 3 S. 1 Var. 2 LBeamtVG-BW, wenn zugleich der Fall des § 40 Abs. 2 S. 1, S. 4 LBG-BW gegeben ist. Mithin genügt für diese Personengruppe bereits die Vollendung von 60 Lebensjahren, wenn zugleich 45 Dienstjahre erreicht wurden. § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW bestimmt, dass als „ruhegehaltsfähige Dienstzeiten“ im Sinne des Ausnahmetatbestands des § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW die Zeiten nach §§ 21, 22 und 23 Abs. 1, Pflegezeiten nach § 67 und dem Beamten zuzuordnende Kindererziehungszeiten berücksichtigungsfähig sind. Gemäß § 27 Abs. 3 S. 3 LBeamtVG-BW werden zudem Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang berücksichtigt. Nach dem Vorstehenden war gem. § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW von dem Ruhegehalt des Klägers ein Abschlag geboten (dazu unter (i.)). Eine Abschlagsfreiheit folgt nicht aus § 27 Abs. 3 S. 1 Var. 2 LBeamtVG-BW; denn der Kläger erfüllt diesen Ausnahmetatbestand nicht und ist auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift oder aufgrund einer Analogie so zu stellen, als erfüllte er ihn (dazu unter (ii.)). (i.) Nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW war ein Versorgungsabschlag von 2,09 Prozent geboten. Der Kläger ist auf seinen Antrag hin nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG-BW in den Ruhestand getreten, sobald er das für ihn als Beamten des Polizeivollzugsdienstes geltende Antragsalter für die vorzeitige Zurruhesetzung von 60 Jahren (vgl. § 36 Abs. 3, § 40 Abs. 1 S. 2 LBG-BW) erreicht hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die gesetzliche Altersgrenze für den Altersruhestand noch nicht erreicht. Diese liegt für Beamte des Polizeivollzugsdienstes Baden-Württemberg, die – wie der Kläger – im Jahr 1958 geboren sind, nach der Übergangsregelung des Art. 62 § 3 Abs. 4 S. 1 Dienstrechtsreformgesetz-BW bei 60 Jahren und sieben Monaten. Aufgrund der Differenz von sieben Monaten zwischen Eintritt in den Ruhestand und Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters war nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LBeamtVG-BW ein Abschlag geboten. Für die bis zum Erreichen des Ruhestandsalters verbleibenden sieben Monate, die umgerechnet 0,58 Jahren entsprechen, war ein Abschlag von 0,58 * 3,6 Prozent, also 2,09 Prozent geboten. (ii.) Der Versorgungsabschlag entfällt nicht ausnahmsweise nach § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW. Der Kläger erfüllt den Tatbestand nach § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW nicht. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 27 Abs. 3 S. 1 Var. 2 LBeamtVG-BW liegen nicht vor. Zwar hatte der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand das 60. Lebensjahr vollendet. Jedoch weist der Kläger die erforderlichen 45 ruhgehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW nicht auf. Der Kläger hat lediglich 43,25 berücksichtigungsfähige, ruhegehaltsfähige Dienstjahre abgeleistet. Denn als ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW zählen lediglich die tatsächlich im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten, doppelt anzurechnende Dienstjahre werden nur einfach berücksichtigt. Dies folgt aus einer Auslegung der Norm unter grammatischen, systematischen, historischen und teleologischen Gesichtspunkten (dazu unter (aa.)). Eine verfassungskonforme Auslegung des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW dahingehend, dass auch für den Ausnahmetatbestand die auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstjahre doppelt anzurechnen wären, scheidet aus (dazu unter (bb.)). (aa.) Der Wortlaut des § 27 LBeamtVG-BW lässt zunächst keinen Rückschluss darauf zu, ob die auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstzeiten auch i.R.v. § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW doppelte Berücksichtigung finden sollen. Denn sowohl § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW, für dessen Zwecke die doppelte Wertung außer Frage steht, als auch § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW verwenden den allgemeinen, auch den §§ 21-26 LBeamtVG-BW zugrundeliegenden Begriff der „ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten.“ Auch § 3 Abs. 2 BeamtVÜV und die die doppelte Anrechenbarkeit der Zeiten der Aufbauhilfe in das LBeamtVG-BW inkorporierende Regelung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW sind offen formuliert, indem sie festlegen, dass der Zeitraum der Verwendung zum Zwecke der Aufbauhilfe „doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt“ wird, ohne dabei nach den Anwendungsbereichen von § 27 Abs. 1 LBeamtVG-BW einerseits und § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW andererseits zu unterscheiden. Dass die auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstjahre im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW keine doppelte Berücksichtigung finden, ergibt sich jedoch aus der Systematik des Gesetzes. Denn § 27 Abs. 3 S. 2-5 LBeamtVG-BW treffen eigenständige Regeln dazu, welche Zeiten als „ruhegehaltsfähige Dienstzeiten“ i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW berücksichtigt werden können. Die anrechenbaren Dienstzeiten werden unter Ausschluss anderer Vorschriften des 2. Abschnitts des 2. Teils des LBeamtVG-BW im Wege der Enumeration abschließend aufgezählt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Zahn, Beamtenversorgungsrecht, LBeamtVG-BW, § 27, Rn. 16; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 14.04.2016 – 3 ZB 14.2874 – BeckRS 2016, 45508 für die ähnliche, aber nicht inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 26 LBeamtVG-Bay, die aber auch sprachlich zwischen „ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten“ einerseits und „Dienstzeiten“ andererseits differenziert). Die in § 27 Abs. 3 S. 2-5 LBeamtVG-BW angewandte enumerative Regelungstechnik spricht dafür, dass nur die explizit für anwendbar erklärten Tatbestände berücksichtigt werden sollen, und mithin eine Anwendung der die doppelte Anrechenbarkeit der Aufbauhilfe betreffenden Vorschrift des § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW ausscheidet. Demgegenüber vermag das Argument des Klägers, § 27 Abs. 3 S. 2-4 LBeamtVG-BW könnten keine abschließende, enumerative Regelung darstellen, weil sonst die Bestimmung des § 27 Abs. 3 S. 5 LBeamtVG-BW – der gewisse Dienstzeiten wiederum ausdrücklich für nicht anrechenbar erklärt – nicht getroffen worden wäre, das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht nach Auffassung der Kammer gerade auch der Umstand, dass in § 27 Abs. 3 S. 5 LBeamtVG-BW bestimmte Dienstzeiten explizit ausgeschlossen werden, für die Annahme, dass § 27 Abs. 3 S. 2-5 LBeamtVG-BW eine abschließende eigenständige Regelung dazu treffen, welche ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Rahmen des Ausnahmetatbestands zur Versorgungsabschlagsregelung nach § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW zu berücksichtigen beziehungsweise gerade nicht anrechenbar sein sollen. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch einen Vergleich mit der bundesrechtlich getroffenen Regelung. Auch im Rahmen des § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG, der inhaltlich dem § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW entspricht, scheidet eine doppelte Anrechnung besonderer Dienstzeiten aus. § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG stellt einen Ausnahmetatbestand von dem in § 14 Abs. 3 S. 1 BBeamtVG vorgesehenen Versorgungsabschlag bei frühzeitigem Ruhestandseintritt dar. Auch § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG bezeichnet im Wege der Enumeration genau, welche Dienstzeiten für die Frage, ob der betreffende Beamte 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre aufweist, angerechnet werden. Die Vorschrift verweist auf die §§ 6, 8-10, 6a, 14a Abs. 2 S. 1 BBeamtVG und schließt damit andere Vorschriften, insbesondere die Möglichkeit der doppelten Anrechnung von im Ausland oder unter gesundheitsgefährdenden Bedingungen zugebrachten Dienstzeiten nach § 13 Abs. 2, Abs. 3 BBeamtG, aus (Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 14 Rn. 17). Danach lässt sich für die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW feststellen, dass unabhängig von der versorgungsrechtlichen Wertigkeit der geleisteten Dienstjahre lediglich tatsächlich geleistete Zeiten für den Ausnahmetatbestand relevant sein sollen. Die auf Grundlage der Gesetzessystematik getroffene Feststellung wird weiter von teleologischen Überlegungen untermauert. Unter historischen Gesichtspunkten ist zunächst festzustellen, dass ein Wille des historischen Verordnungs- beziehungsweise Gesetzgebers dahingehend, dass eine doppelte Anrechnung der Aufbauhilfe auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW erfolgen sollte, nicht feststellbar ist. Bei Erlass der Regelung des § 3 BeamtVÜV, dessen Umsetzung auch die Vorschrift des § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW dient, traf der Verordnungsgeber die Entscheidung, im Rahmen der Aufbauhilfe geleistete Dienstjahre für die Berechnung des Ruhegehalts doppelt zu berücksichtigen. Dadurch sollte ein „Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere, [geschaffen werden, die] ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollen (statt 1%-Steigerung pro Jahr eine 2%-Steigerung für die Zeit der Verwendung im Beitrittsgebiet)“ (BR-Drucksache 216/91, S. 4). Fest steht damit der Wille des Verordnungsgebers, dass Beamte durch monetäre und beamtenversorgungsrechtliche Vorteile für ihre in den Beitrittsgebieten – regelmäßig in großer Entfernung von ihren Stammdienststellen – geleisteten Dienste, die auch inhaltlich besondere Initiative forderten, entlohnt werden sollten. Ein Wille des Verordnungsgebers, die betreffenden Beamten durch diese Doppelberücksichtigung im Falle eines vorgezogenen Ruhestandseintritts auch von einem etwaigen Versorgungsabschlag freizustellen, lässt sich hingegen nicht feststellen. Zwar war erstmals durch das „Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“ vom 18.12.1989 mit dem neuen § 14 Abs. 3 BBeamtVG ein Versorgungsabschlag für den Fall des frühzeitigen Eintritts in den Ruhestand eingeführt worden. Jedoch existierte zum Zeitpunkt des Erlasses der BeamtVÜV im März 1993 keine Regelung, die entsprechend der heutigen § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW bzw. § 14 Abs. 3 S. 5 ff BBeamtVG eine Ausnahme vom Versorgungsabschlag in Abhängigkeit der erbrachten „ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten“ vorgesehen hätte. Ein solcher Ausnahmetatbestand wurde erstmals durch Art. 4 Nr. 10 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05.02.2009 in § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG eingeführt (vgl. BT-Drucksache 16/7076, S. 99, S. 157). Demnach hatte der historische Verordnungsgeber die Frage, wie sich die doppelte Anrechnung der Dienstzeiten auf einen Ausnahmetatbestand vom Versorgungsabschlag auswirken sollte, nicht bedacht und nicht in seinen Willen mitaufgenommen. Unter teleologischen Gesichtspunkten ist weiter Folgendes zu berücksichtigen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als eine – regelmäßig eng auszulegende – Ausnahmevorschrift anzusehen. Denn sie durchbricht den auch in § 6 BBeamtVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Zeit, die der Beamte von dem Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet zurückgelegt hat, nur im Umfang ihrer tatsächlichen Dauer ruhegehaltfähig ist. Eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten stellt im allgemeinen Beamtenversorgungsrecht eine Ausnahme dar, für die es jeweils besonderer rechtfertigender Umstände bedarf (BVerwG, Urt. v. 10.06.1999 – 2 C 3.99 – LVK 2000, 74). Die Gesetzesbegründung zur Ausnahme vom Versorgungsabschlag in § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG wiederum lässt erkennen, dass durch diese Vorschrift eine den Regelungen des Rentenrechts entsprechende Ausnahme zur Abschlagsregelung eingeführt werden sollte (BT-Drucksache 16/7076, S. 99, S. 157). Insoweit als bei Erlass des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg am 09.10.2010 die Regelung des § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG in Form von § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW übernommen wurde, kann die Gesetzesbegründung für die bundesgesetzliche Vorschrift auch für die Auslegung des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW herangezogen werden. Demnach ist Zweck der Ausnahmetatbestände der § 14 Abs. 3 S. 5 BBeamtVG beziehungsweise § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW, eine lange Lebensarbeitszeit zu honorieren (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Zahn, Beamtenversorgungsrecht, BBeamtVG, § 14 Rn. 59a). Diese Annahme wird auch durch den Umstand gestützt, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Kindererziehung, die sich als Teil eines ununterbrochenen Arbeitslebens darstellen, voll berücksichtigt werden (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Zahn, Beamtenversorgungsrecht, BBeamtVG, § 14 Rn. 59a). Weil es demnach vordergründig auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und auf die Frage, ob ein ununterbrochenes Arbeitsleben vorliegt, ankommt, scheidet eine doppelte Anrechnung bestimmter Dienstjahre aus. Entsprechend sieht auch Ziffer 14.3.5.3, S. 1 der VwV-BBeamtVG vor, dass Zeiten, die doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, nur mit ihrem einfachen Wert, mithin mit ihrer tatsächlichen Verwendungszeit bei der Ermittlung der 45 Jahre berücksichtigt werden. Ziffer 14.3.5.3, S. 2 der VwV-BBeamtVG stellt klar, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit ihrer Dauer und nicht mit ihrem Teilzeitanteil bei der Erfüllung der 45 Jahre berücksichtigt werden. Nach Wortlaut, Systematik und den jeweiligen Regelungszwecken von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW und unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der die doppelte Anrechnung von Dienstzeiten betreffenden Vorschriften scheidet daher eine doppelte Berücksichtigung der im Rahmen der Aufbauhilfe geleisteten Dienste für die Zwecke des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW aus. (bb.) Ein anderes Ergebnis gebietet – entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung – auch nicht der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW ist nicht verfassungskonform so auszulegen, dass auf die Aufbauhilfe entfallende Dienstzeiten doppelt zu berücksichtigen wären. Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, sind zulässig. Bei Leistungen des Staates, auf die kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch besteht, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders weit (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 10.10.2016 – Vf. 19-VII-15 – juris, m.w.N.). Zunächst verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorläge, weil Beamte, die insgesamt über weniger ruhegehaltsfähige Dienstjahre verfügten als der Kläger, durch die doppelte Anrechnung von auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstzeiten einen größeren Vorteil erlangten als der Kläger. Zwar trifft es zu, dass Beamte mit weniger Dienstjahren durch eine doppelte Berücksichtigung der Aufbauhilfejahre von einer Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes i.R.d. § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW profitieren, während dieser Vorteil sich für den Kläger wegen des Erreichens des höchsten Ruhegehaltssatzes von 71,75 Prozent nicht auswirkt. Jedoch ist darin keine unsachgemäße Ungleichbehandlung zu erblicken. Die Deckelung der Versorgungsbezüge auf einen Höchstsatz von 71,75 Prozent (§ 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW) findet – wie auch die Regelungen zum Versorgungsabschlag in § 27 Abs. 2, Abs. 3 LBeamtVG-BW – auf alle Landesbeamten gleichermaßen Anwendung. Auch ist die Deckelung des Ruhegehaltssatzes auf 71,75 Prozent verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 – NVwZ 2005, 1294). Auch besteht zwischen der doppelten Anrechnung der Dienstjahre i.R.d. § 27 Abs. 1 S. 1 LBeamtVG-BW einerseits und der nur einfachen Berücksichtigung für die Zwecke des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW kein Wertungswiderspruch. Denn § 3 BeamtVÜV einerseits und § 27 Abs. 3 LBeamtVG andererseits dienen der Anerkennung unterschiedlicher Leistungen – dem unter Aufwendung besonderer Initiative im ehemaligen Beitrittsgebiet gezeigten Einsatz einerseits und einem langen, ununterbrochenen Arbeitsleben andererseits. Daher stehen die beiden Regelungen auch nicht in einem zwingenden Sachzusammenhang (vgl. dazu auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 10.10.2016 – Vf. 19-VII-15 – juris, Rn. 25). Dass bestimmten Beamten der Vorteil der doppelten Anrechnung der Aufbauhilfejahre durch die Deckelung des Ruhegehaltssatzes in § 27 Abs. 1 S. 1 a.E. LBeamtVG-BW genommen wird, hat der Gesetzgeber auch nicht zwingend durch eine doppelte Berücksichtigung dieser Jahre im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW auszugleichen. Denn der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich zum Ausgleich der Nachteile, die durch einen vorgezogenen Eintritt in den Ruhestand entstehen können, nicht verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2013 – 2 B 56/13 – juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2016 – 5 LA 211/15 – juris, Rn. 19). Einen entsprechenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gibt es nicht. Gleicht der Gesetzgeber die Nachteile – wie beispielsweise durch die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW geschehen – gleichwohl aus, hat er einen großen Gestaltungsspielraum. So kann er die Abschlagsfreiheit etwa davon abhängig machen, dass der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand eine bestimmte Zahl an ruhegehaltsfähigen Dienstjahren tatsächlich abgeleistet hat. Der Gestaltungsspielraum ist unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV-BW nicht schon überschritten, wenn in anderen Zusammenhängen doppelt zu berücksichtigende Dienstjahre im Rahmen dieses Ausnahmetatbestands nur einfache Berücksichtigung finden, solange den Betroffenen dadurch die begehrte Abschlagsfreiheit nicht sachwidrig vorenthalten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2013 – 2 B 56/13 – juris, Rn. 14). Eine sachwidrige Differenzierung könnte etwa vorliegen, wenn bestimmte Einsatzzeiten gerade auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW doppelt angerechnet würden, während dies für andere verneint würde. Schließlich lässt sich die doppelte Anrechnung der auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstjahre des Klägers i.R.d. § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW auch nicht im Wege eines Analogieschlusses erreichen. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urt. v. 27.3.2014 – 2 C 2.13 – juris, Rn. 17). In formeller Hinsicht ist zunächst zu beachten, dass im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einer analogen Anwendung von Bestimmungen enge Grenzen gesetzt sind, weil nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) Besoldungs- und Versorgungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen. Sie dürfen deshalb nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG-BW, § 2 LBeamtVG-BW). Dies gilt auch dann, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung oder Versorgung gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 2.13 – juris, Rn. 18). Dessen ungeachtet fehlt es materiell für einen Analogieschluss nach dem dargelegten Gesetzeszweck auch an einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt hier bereits nicht vor, weil die Auslegung von § 27 LBeamtVG-BW (s.o.) ergibt, dass in anderen Zusammenhängen doppelt anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Rahmen von § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW gerade nur einfach zu berücksichtigen sein sollten. (iii.) Nach alledem waren die auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstjahre des Klägers im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW nur einfach zu berücksichtigen. Weil der Kläger lediglich 43,25 tatsächlich geleistete, ruhegehaltsfähige Dienstjahre aufweist, hatte der nach § 27 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 3 LBeamtVG-BW gebotene Versorgungsabschlag nicht ausnahmsweise nach § 27 Abs. 3 S. 1 Var. 2 LBeamtVG-BW zu entfallen. II. Mit seinem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Hilfsantrag bleibt der Kläger ebenfalls ohne Erfolg. 1. Die Erweiterung der ursprünglichen Klage um einen auf die Zahlung von Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag stellt eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige Klageänderung dar. Zwar ist die Klageänderung nicht nach § 91 Abs. 1 Var. 1 i.V.m. § 91 Abs. 2 VwGO zulässig, denn der Beklagte hat nicht eingewilligt, sondern der Klageänderung durch Schriftsatz vom 04.12.2020 widersprochen. Doch die Klageerweiterung ist sachdienlich und damit zulässig nach § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Sachdienlichkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist zu bejahen, wenn anzunehmen ist, dass der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet (BVerwG, Urt. v. 27.02.1970 – IV C 28/67 – NJW 1970, 1564). Gemessen daran entspricht es vorliegend dem Gebot der Prozessökonomie, die dem Hilfsantrag zugrundeliegende Rechtsfrage zuzulassen, ob der Kläger – wenn er auch nicht die Festsetzung abschlagsfreier Ruhebezüge beanspruchen kann – zumindest einen Anspruch auf Schadensersatz hat, durch welchen er gestellt wird, als stünden ihm abschlagsfreie Ruhebezüge zu. Denn dem Schadensersatzbegehren liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde wie dem Hauptantrag. 2. Der Hilfsantrag ist jedoch unzulässig. Er ist zunächst als allgemeine Leistungsklage statthaft. Es ist auch kein Fall der unzulässigen „alternativen Klagehäufung“ gegeben. Eine solche liegt vor, wenn der Kläger den einen oder den anderen Anspruch geltend macht. Ihre Zulässigkeit scheitert daran, dass das Gericht nicht dazu berufen ist, über den Streitgegenstand zu entscheiden. Stellt der Kläger jedoch die Anträge in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag, so handelt es sich um eine „eventuelle alternative Klagehäufung,“ die zulässig ist (HK-VerwR/Terhechte, 4. Aufl. 2016, VwGO § 44 Rn. 10; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 260 Rn. 22). Des Weiteren ist auch für den Antrag auf Schadensersatz der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch, der als Rechtsinstitut in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.08.2019 – 1 A 2231/16 – juris, Rn. 42 m.w.N.), ist als „Klage aus dem Beamtenverhältnis“ gem. § 54 Abs. 1 BeamtStG im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 – 2 C 34.80 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Die Zulässigkeit des Hilfsantrags scheitert jedoch an der fehlenden Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Rahmen eines nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG vorgesehenen Vorverfahrens. Nach dieser Vorschrift ist für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren i.S.d. §§ 68 ff VwGO durchzuführen. Dies hat der Kläger jedoch unterlassen. Er hat in seinem Widerspruch vom 13.11.2018 weder einen Schadensersatzanspruch (hilfsweise) geltend gemacht, noch hat er anderweitig vor Klageerhebung Sekundäransprüche erhoben. Die Durchführung des Vorverfahrens ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Eine Entbehrlichkeit des grundsätzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens ist ausnahmsweise anzunehmen, wenn das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen kann, weil feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – NVwZ 2014, 676, Rn. 36). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die beklagte Behörde, die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständig wäre, im Klageverfahren vorbehaltlos – und nicht nur hilfsweise – zur Sache einlässt. Gleiches gilt, wenn sich die Behörde gegenüber dem Beamten vorgerichtlich endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hat (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 23.12 – NVwZ 2014, 676, Rn. 38). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Der Beklagte hat sich nicht vorbehaltslos auf die hilfsweise Geltendmachung von Schadensersatz eingelassen, sondern vielmehr in seinen Schriftsatz vom 04.12.2020 die Auffassung vertreten, der Hilfsantrag des Klägers sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich der Beklagte bereits endgültig auf die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens festgelegt hätte. Bislang ist unklar, welche Rechtsauffassung er in Bezug auf den nun hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch vertritt. Der Kläger hat weder in seiner Widerspruchsschrift vom 13.11.2018, noch sonst im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz einen Schadensersatzanspruch erhoben oder auf andere Weise erkennen lassen, dass er gegebenenfalls Sekundäransprüche geltend machen wolle. Insbesondere in seinen Schreiben an das Landesamt vom 29.12.2017 und 30.12.2017, mit denen er auf dessen „berichtigte“ Auskunft vom 28.12.2017 reagierte, deutete der Kläger in keiner Weise an, dass er nötigenfalls Schadensersatz begehren werde. Er wies lediglich darauf hin, dass er aufgrund der ersten Auskunft vom 28.06.2017 bereits „die Regelung [seiner] Nachfolge in die Wege geleitet habe.“ Damit hat er dem Beklagten vorgerichtlich in keiner Weise Gelegenheit gegeben, sich mit einem möglichen Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vorverfahrens zu befassen. Dementsprechend hat der Beklagte auch nicht als Reaktion auf einen solchen Antrag – vor Klageerhebung – zu erkennen gegeben, dass er auf keinen Fall bereit sei, Schadensersatz zu leisten. Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der Beklagte weiterhin die Rechtmäßigkeit des die Versorgungsbezüge des Klägers festsetzenden Bescheids vom 30.10.2018 verteidigt – und damit wohl auch der Auffassung sein dürfte, dass ein Schadensersatzanspruch mangels Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht gegeben ist – nicht für die Annahme, dass das Widerspruchsverfahren auf keinen Fall seinen Zweck erreichen könne (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 S 757/15 – BeckRS 2016, 49779). Denn nach dem Grundsatz des § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG muss der Beamte seinem Dienstherrn vor Klageerhebung im Rahmen des Vorverfahrens auch dann Gelegenheit geben, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen, wenn die für den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens gewesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegentritt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.07.2016 – 4 S 757/15 – BeckRS 2016, 49779, Rn. 20). Nach alledem war die in § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG vorgeschriebene Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht entbehrlich, sodass der Hilfsantrag unzulässig ist. 3. Der Hilfsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so gestellt zu werden, als stünden ihm – unter doppelter Berücksichtigung der auf die Aufbauhilfe entfallenden Dienstzeiten auch im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW – abschlagsfreie Versorgungsbezüge zu. Der von dem Kläger hilfsweise geltend gemachte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Fürsorge- oder Schutzpflichten entstehen (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.08.1961 – II C 165/59 – juris; vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.08.2019 – 1 A 2231/16 – juris, Rn. 42 m.w.N.). Vorausgesetzt ist, dass die Pflichtverletzung kausal wird für den Eintritt eines konkreten Schadens. Ein etwaiges Mitverschulden des geschädigten Beamten bei der Entstehung des Schadens ist entsprechend § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 30.01.1997 – 2 C 10/96 – NVwZ 1998, 400). Die Geltendmachung eines solchen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wird im vorliegenden Fall insbesondere nicht durch § 2 Abs. 1 und 2 LBeamtVG-BW ausgeschlossen. Nach § 2 Abs. 1 LBeamtVG-BW wird die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG-BW sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam. § 2 LBeamtVG-BW verfolgt den Zweck, eine strenge Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen auf das gesetzlich zulässige Maß beschränkt wird (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 02.04.2015 – 1 A 2036/13 – NVwZ-RR 2015, 779, 781). Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch betrifft jedoch nicht den Primäranspruch auf Versorgung, sondern einen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch (VGH Kassel, Beschl. v. 02.04.2015 – 1 A 2036/13 – NVwZ-RR 2015, 779, 781). Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob seinen Versorgungsbezügen ab dem Eintritt in den Ruhestand ein ungeminderter Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen wäre. Diesen haftungsrechtlichen Sekundäranspruch schließt § 2 LBeamtVG-BW nicht aus (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 02.04.2015 – 1 A 2036/13 – NVwZ-RR 2015, 779, 781; VG Saarlouis, Urt. v. 03.09.2019 – 2 K 959/17 – juris, Rn. 69; VG Schleswig, Urt. v. 01.11.2018 – 12 A 224/17 – juris, Rn. 44 ff; vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. 31.03.2004 – 4 U 216/03 – juris, Rn. 42 ff). Der Kläger macht keinen Anspruch aus der – nach § 2 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG-BW jedenfalls nicht anspruchsbegründenden – Versorgungsauskunft selbst geltend, sondern aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten durch die Erteilung dieser falschen Auskunft. Die Gewährung eines solchen Schadensersatzes würde nicht zur Gewährung von Versorgungsansprüchen in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe führen, sondern lediglich den dem Kläger etwaig durch eine Pflichtverletzung des Landesamtes entstandenen Vermögensschaden ausgleichen (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 01.11.2018 – 12 A 224/17 – juris, Rn. 45). Die Voraussetzungen für den von dem Kläger begehrten Schadensersatzanspruch liegen allerdings nicht vor. Die erforderliche Pflichtverletzung ist zwar gegeben. Der Beklagte hat durch die Erteilung einer falschen Versorgungsauskunft mit Schreiben vom 28.06.2017 die ihm obliegende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt. Allerdings ist dem Kläger aufgrund dieser unrichtigen Auskunft kein Schaden entstanden. Es fehlt der Pflichtverletzung jedenfalls an der Kausalität für einen später gegebenenfalls eingetretenen Schaden des Klägers. Ein kausaler Schaden wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger – ausgehend von der unrichtig erteilten Auskunft vom 28.06.2017 und in der Annahme, abschlagsfreie Ruhebezüge beziehen zu können – bereits vor Erhalt der berichtigten, zweiten Auskunft die Entscheidung getroffen hätte, frühzeitig in den Ruhestand einzutreten, und bereits den entsprechenden Antrag gestellt hätte, ohne dass er dies noch hätte rückgängig machen können. Jedoch ist von einer solchen Kausalität vorliegend nicht auszugehen. Denn der Kläger traf seine Entscheidung, nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW vorzeitig in den Ruhestand einzutreten, nicht alleine auf Grundlage der am 28.06.2017 erteilten Auskunft. Vielmehr stellte er den entsprechenden Antrag nach eigenen Angaben erst im Januar oder Februar 2018, nachdem er auch die zweite Auskunft des Landesamts vom 28.12.2017, die die erste Auskunft revidierte und die dem Kläger bei einem Ruhestandseintritt mit Erreichen des 60. Lebensjahres zustehenden Versorgungsbezüge richtig auswies, erhalten hatte. Durch Erhalt der zweiten Auskunft wurde der zunächst zwischen der unrichtigen ersten Auskunft und dem Plan des Klägers, vorzeitig in den Ruhestand einzutreten, begründete Kausalitätszusammenhang durchbrochen. Nach Erhalt der zweiten Auskunft musste der Kläger erkennen, dass er sich nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit der Auskunft vom 28.06.2017 verlassen konnte. Es oblag ihm, vor dem Einleiten weiterer Schritte in Hinblick auf seine Zurruhesetzung Erkundigungen oder weitere Auskünfte einzuholen, um eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Bis zum Erhalt der zweiten Auskunft des Landesamtes vom 28.12.2017 hatte der Kläger auch noch keine unumkehrbaren Schritte unternommen. Zwar gab der Kläger im Schreiben an das Landesamt vom 29.12.2017 an, er habe sich bei seiner Lebensplanung von der am 28.06.2017 erteilten Auskunft leiten lassen und auf dieser Grundlage bereits bei der ... die Regelung seiner Nachfolge in die Wege geleitet. Er hat aber weder geltend gemacht, noch ist sonst ersichtlich, dass er auf den Prozess zur Bestimmung eines Nachfolgers und insbesondere auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens keinen Einfluss mehr hätte nehmen können. Entscheidende Schritte in Bezug auf seine Zurruhesetzung ergriff der Kläger demnach erst im Januar oder Februar 2018 – und damit nach Erhalt der zweiten Auskunft – in Form der Stellung des Antrags nach § 40 LBG-BW. Somit wurde die inhaltlich falsche Auskunft vom 28.06.2017 nicht (alleine) kausal für den Ruhestandseintritt des Klägers. Aus denselben Erwägungen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens auf Null zu mindern. Auch im Beamtenrecht tritt entsprechend § 254 BGB, dessen Rechtsgedanke auch in § 839 Abs. 3 BGB Niederschlag gefunden hat, eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997 – 2 C 10/96 – NVwZ 1998, 400; VGH München, Beschl. v. 13.04.2018 – 3 ZB 16.2393 – juris, Rn. 3; VG Schleswig, Urt. v. 01.11.2018 – 12 A 224/17 – juris, Rn. 61). Denn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbaren Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (OVG Münster, Urt. v. 13.08.2019 – 1 A 2231/16 – BeckRS 2019, 19366, Rn 39). Gemessen an diesen Grundsätzen würde vorliegend ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls wegen der Anrechnung des klägerischen Mitverschuldens ausscheiden. Denn der Kläger hat es schuldhaft unterlassen, einen ihm durch die frühzeitige Zurruhesetzung möglicherweise entstandenen Schaden abzuwenden. Es hätte ihm vor dem Hintergrund der beiden sich inhaltlich widersprechenden Auskünfte des Landesamtes oblegen, vor Stellung des Antrags nach § 40 LBG-BW weitere Erkundigungen hinsichtlich der ihm bei Zurruhesetzung mit Erreichung des 60. Lebensjahres zustehenden Versorgungsbezüge einzuholen. Spätestens mit Kenntnis der zweiten, die erste Auskunft inhaltlich revidierenden Auskunft vom 28.12.2017 durfte der Kläger nicht mehr auf die Richtigkeit der früheren Auskunft vertrauen. Denn das Vertrauen ist nicht mehr schutzwürdig, wenn zwar eine behördliche Erklärung darauf abzielt und auch grundsätzlich (objektiv) geeignet ist, als Vertrauensgrundlage für eine Vermögensdisposition zu dienen, der Empfänger aber selbst erkennt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass das behördliche Handeln rechtswidrig oder aus anderen Gründen nicht geeignet ist, die mit hierauf aufbauenden wirtschaftlichen Dispositionen verbundenen Risiken wesentlich zu begrenzen (vgl. zum Anspruch aus § 839 BGB: BGH, Urteil vom 16.01.1997 – III ZR 117/95 –, juris Rn. 70). Der Kläger hatte zwar nach Erhalt der zweiten, von der ersten abweichenden Versorgungsauskunft vom 28.12.2017 keine Kenntnis darüber, welche der beiden Auskünfte inhaltlich richtig war. Wegen des offensichtlich erkennbaren Widerspruchs hätte es sich ihm jedoch aufdrängen müssen, dass wirtschaftliche Dispositionen, die er auf der Grundlage der Auskunft vom 28.06.2017 tätigen würde, mit erheblichen Risiken für den Fall verbunden waren, dass sich die zweite Auskunft vom 28.12.2017 später als zutreffend erweisen würde. Jedoch hat der Kläger es fahrlässig unterlassen, weitere Erkundigungen einzuholen. Eine Abwendung des Schadenseintritts wäre dem Kläger nach Erhalt der zweiten Auskunft des Landesamtes vom 28.12.2017 auch noch möglich gewesen. Denn zum Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung – dies war spätestens am 29.12.2017 – wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand bis zur Klärung der Rechtslage aufzuschieben und dadurch den Vermögensschaden abzuwenden (vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Urt. v. 29.01.2020 – 4 K 11140/18 – juris, Rn. 64). Insoweit der Kläger demgegenüber geltend gemacht hat, er habe bereits in der Zeit zwischen Erhalt der ersten Auskunft vom 28.06.2017 und Erteilung der zweiten Auskunft am 28.12.2017 „den Entschluss gefasst, ‚vorzeitig‘ in den Ruhestand zu gehen [...] und seine Lebensplanung entsprechend auszurichten,“ sind diese Behauptungen zu unsubstantiiert, als dass daraus andere Schlüsse zu ziehen wären. Dass der Kläger vor dem 28.12.2017 bereits unumkehrbare Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nicht getroffen hätte, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten und das Landesamt die unrichtige Auskunft vom 28.06.2017 nicht erteilt hätte, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 10.12.2020 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3561,12 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag dieser Leistungen. Begehrt – wie vorliegend – der Kläger einen höheren als den ihm bislang gewährten Betrag, ergibt sich der Streitwert dementsprechend aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (BVerwG, Beschl. v. 06.11.2018 – 2 B 10/18 – juris, Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.02.2019 – 4 S 861/18 – juris, Rn. 42). Danach war hier ein Streitwert von 3561,12 € festzusetzen. Denn die Differenz zwischen dem festgesetzten Ruhegehalt und dem von dem Kläger begehrten, abschlagsfreien Ruhegehalt beträgt monatlich 98,92 Euro, woraus sich in drei Jahren eine Differenz von 3561,12 € Euro ergibt. In Hinblick darauf, dass Haupt- und Hilfsantrag dasselbe wirtschaftliche Interesse zugrunde liegt, war der Hilfsantrag nach der Wertung der Ziffer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger begehrt Versorgungsbezüge ohne Abschläge, hilfsweise Schadensersatz. Der 1958 geborene Kläger trat am ... als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Polizei Baden-Württemberg ein. Am ... wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am ... absolvierte der Kläger die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei. In der Zeit vom ... bis ... war der Kläger im Rahmen der sogenannten „Aufbauhilfe für das Beitrittsgebiet“ abgeordnet an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Berlin-Lichtenberg. Zum ... erfolgte eine Versetzung an das Bundesverwaltungsamt in Berlin-Lichtenberg. Zum ... wurde der Kläger wiederum zur Landespolizeidienststelle ... versetzt und leistete fortan seinen Dienst wieder im Land Baden-Württemberg. Durch Schreiben vom ... teilte das Bundesverwaltungsamt mit, dass die Zeiten, die der Kläger zunächst im Rahmen seiner Abordnung und sodann infolge seiner Versetzung in der Abteilung IX des Bundesverwaltungsamtes abgeleistet habe, in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium als Aufbauhilfe i.S.d. § 3 Abs. 1 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV) eingestuft würden. Mit Schreiben vom 22.11.1996 teilte auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Landesamt) dem Kläger mit, dass seine im Rahmen der Abordnung beziehungsweise Versetzung an das Bundesverwaltungsamt geleisteten Dienste als Aufbauhilfe gewertet werden könnten. Diese Zeit könnte „bei Eintritt des Versorgungsfalles [...] doppelt als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.“ Mit Schreiben vom 18.06.2017 fragte der Kläger beim Landesamt an, ob er mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden könne, ohne in diesem Falle Versorgungsabschläge hinnehmen zu müssen. Er gehe davon aus, dass er bei Vollendung seines 60. Lebensjahres die für ein ungemindertes Ruhegehalt erforderlichen 45 ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erbracht haben werde. Das Landesamt erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.06.2017 eine Auskunft über seine Versorgungsanwartschaften. Der in der Anlage zu diesem Schreiben befindlichen Berechnung der maßgebenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes legte das Landesamt zugrunde, dass der Kläger bei einer Zurruhesetzung mit Ablauf des 30.11.2018 ruhegehaltsfähige Dienstzeiten von insgesamt 46,25 Jahren aufweisen würde. Hierbei wurden die zwischen 01.09.1991 und 31.08.1994 geleisteten Dienste doppelt in Ansatz gebracht. Einen Versorgungsabschlag von dem errechneten Ruhegehalt wies die Auskunft vom 28.06.2017 nicht aus. Mit Schreiben vom 28.12.2017 teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass die zuvor erteilte Auskunft fehlerhaft gewesen sei. Der Kläger habe – bei einem Ruhestandseintritt am 30.11.2018 – von seinem Ruhegehalt einen sogenannten Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW i.H.v. 2,09 Prozent hinzunehmen. Denn die von dem Kläger „im Ausland“ abgeleistete Dienstzeit habe im Rahmen des § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW für die Prüfung, ob Versorgungsabschläge ausnahmsweise nicht geboten seien, nur einfach und nicht doppelt angerechnet werden dürfen. Daher würde der Kläger die für ein abschlagsfreies Ruhegehalt vorausgesetzte, ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 45 Jahren zum 30.11.2018 nicht erreichen. In der dem Schreiben beigefügten Anlage bezifferte das Landesamt die zum 30.11.2018 voraussichtlich geleisteten Dienstjahre des Klägers auf 46,25 Jahre. Hierbei wurden wiederum die zwischen 01.09.1991 und 31.08.1994 geleisteten Dienste doppelt berücksichtigt. Sodann wurde ein Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW i.H.v. 2,09 Prozent in Ansatz gebracht. Mit Schreiben vom 30.12.2017 teilte der Kläger mit, dass er nicht davon ausgehe, dass seine im damaligen „Beitrittsgebiet“ abgeleistete Dienstzeit als Auslandseinsatz gelte. Ost-Berlin habe damals bereits zum Staatsgebiet Deutschlands gezählt und könne daher nicht als Ausland gewertet werden. In der Folgezeit stellte der Kläger bei seinem Dienstherrn einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2018 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 LBG-BW. Mit Bescheid vom 30.10.2018 setzte das Landesamt die Höhe des von dem Kläger nach seinem Eintritt in den Ruhestand ab 01.12.2018 zu beziehenden Ruhegehalts auf 4634,05 Euro (brutto) fest. Dabei legte das Landesamt ruhegehaltsfähige Dienstzeiten von 46,25 Jahren zugrunde, wobei die von dem Kläger während seiner Abordnung bzw. Versetzung an das Bundesverwaltungsamt in Berlin-Lichtenberg geleisteten Zeiten doppelt berücksichtig wurden. Zugleich minderte das Landesamt die Höhe des Ruhegehalts nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 100 LBeamtVG um 2,09 Prozent. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.11.2018 Widerspruch. Er machte geltend, das Landesamt habe zwar die „doppelt ruhegehaltsfähigen“ Dienstjahre, die auf seine Abordnung bzw. Versetzung an das Bundesverwaltungsamt entfielen, für die Berechnung der von ihm erreichten Dienstjahre zugrunde gelegt. Es habe diese aber fälschlicherweise nicht doppelt in Ansatz gebracht für die Frage, ob der Kläger einen Versorgungsabschlag nach § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW hinzunehmen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2018 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der im Jahr 1958 geborene Kläger erreiche als Beamter des Polizeivollzugsdienstes nach Art. 62 § 3 Abs. 4 S. 1 Dienstrechtsreformgesetz (DRG-BW) die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er ein Alter von 60 Jahren und sieben Monaten erreicht hätte. Danach werde der Kläger die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2019 erreichen. Da der Kläger mit Ablauf des 30.11.2018 vorzeitig in den Ruhestand trete, sei nach § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW das Ruhegehalt um 2,09 v.H. zu mindern. Denn der in § 27 Abs. 2 LBeamtVG-BW vorgesehene Versorgungsabschlag entfalle nach § 27 Abs. 3 LBeamtVG-BW nur dann, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 60. Lebensjahr vollendet habe und zudem mindestens 45 Jahre ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten aufweise. In § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW sei genau bestimmt, welche Dienstzeiten für die Zwecke des § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW berücksichtigt werden könnten. Es fehle in § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW ein Verweis auf die Regelung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW, welche die Zeiten der Aufbauhilfe für doppelt ruhegehaltsfähig erkläre. Daher könne für diese Zwecke der Zeitraum der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995 nicht als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund habe der Kläger den Tatbestand des § 27 Abs. 3 S. 1 LBeamtVG-BW für ein abschlagsfreies Ruhegehalt nicht erfüllt. Mit Ablauf des 30.11.2018 trat der Kläger in den Ruhestand. Am 05.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid des Landesamtes sei unrichtig. Immerhin habe das Landesamt seinen Berechnungen selbst zugrunde gelegt, dass der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand insgesamt mehr als 46 ruhegehaltsfähige Dienstjahre erreicht habe. Auch wenn § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW nicht ausdrücklich auf § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW verweise, so sei dieser dennoch für die Frage, ob eine Ausnahme vom Versorgungsabschlag gegeben sei, anwendbar. Der Kläger hat zunächst lediglich die Festsetzung abschlagsfreier Ruhebezüge begehrt und seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2020 um einen hilfsweisen Antrag erweitert. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30.10.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.11.2018 zu verpflichten, das Ruhegehalt des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag festzusetzen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrags ab dem Zeitpunkt von dessen Eintritt in den Ruhestand so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer doppelten Anrechnung der zur Aufbauhilfe geleisteten Dienstzeit zu. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. In § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts abschließend festgelegt, welche Dienstzeiten bei der Frage, ob ein Versorgungsabschlag ausnahmsweise entfalle, berücksichtigt werden könnten. § 27 Abs. 3 S. 2 LBeamtVG-BW nehme gerade keinen Bezug auf § 106 Abs. 3 LBeamtVG-BW, weswegen die im Rahmen der Aufbauhilfe geleisteten Dienste des Klägers nur einfach zu berücksichtigen seien. Die eine andere Rechtsauffassung beinhaltende Auskunft des Landesamtes vom 28.06.2017 sei nicht bindend gewesen, sodass ihre inhaltliche Unrichtigkeit unschädlich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.