Beschluss
10 K 2012/23
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0712.10K2012.23.00
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Leitsätze
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, juris Rn. 7 und vom 28.09.2022 – 9 S 1394/22 –, juris Rn. 27) beschränkt sich nicht auf den Regelungsgehalt der Abrechnung, sondern umfasst auch die Säumniszuschläge.(Rn.22)
2. Solange ein Rechtsbehelf gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung hat, können diese einem Gewerbetreibenden nicht zur Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden.(Rn.21)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 14.605,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, juris Rn. 7 und vom 28.09.2022 – 9 S 1394/22 –, juris Rn. 27) beschränkt sich nicht auf den Regelungsgehalt der Abrechnung, sondern umfasst auch die Säumniszuschläge.(Rn.22) 2. Solange ein Rechtsbehelf gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge aufschiebende Wirkung hat, können diese einem Gewerbetreibenden nicht zur Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden.(Rn.21) Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 14.605,- EUR festgesetzt. I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021 anzuordnen, hat bei sachdienlicher Auslegung als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs begehrt, den er fristgerecht am 08.10.2021 gegen den Abrechnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.09.2021, ihm zugestellt am 10.09.2021, erhoben hat. Im Abrechnungsbescheid setzte die Antragsgegnerin Säumniszuschläge mit Fälligkeitsdaten zwischen dem 28.01.2019 und dem 02.12.2019 in Höhe von insgesamt 58.419,97 EUR fest. Diese seien auf Forderungen aus Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2016 entstanden. Die Gewerbesteuer war zwischenzeitlich jeweils auf 0,- EUR neu festgesetzt worden (vgl. zum Ganzen Urteil der Kammer vom XXX – XXX –, n.v.). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, sind Säumniszuschläge jedoch keine Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Denn sie dienen vorwiegend nicht der Deckung des Finanzbedarfs von Trägern öffentlicher Verwaltung, sondern haben die Funktion eines Druckmittels hinsichtlich der Begleichung fälliger Steuerschulden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, juris Rn. 7 und vom 28.09.2022 – 9 S 1394/22 –, juris Rn. 29 f.; zum Streitstand s. auch die Nachweise bei OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2020 – 14 B 985/20 –, juris Rn. 13). Dem Widerspruch des Antragstellers kommt vielmehr nach dem Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Der Eilantrag ist daher – wie es auch der Antragsteller auf richterlichen Hinweis klargestellt hat – sachdienlich dahin zu verstehen, dass der Antragsteller begehrt festzustellen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Diesbezüglich ist in den Fällen einer faktischen Vollziehung durch die Behörde ein Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft (vgl. für einen Abrechnungsbescheid für Säumniszuschläge VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, juris Rn. 7 und vom 28.09.2022 – 9 S 1394/22 –, juris Rn. 27). b) Dem Antragsteller fehlt es nicht am nötigen Rechtsschutzbedürfnis. Ob für einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, hängt davon ab, ob damit zu rechnen ist, dass die aufschiebende Wirkung seitens der Behörde beachtet wird oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 – 2 S 2436/14 –, juris Rn. 8). Eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung war hier geboten, um die seitens der Antragsgegnerin bislang erfolgte und weiterhin zu erwartende faktische Vollziehung des streitgegenständlichen Abrechnungsbescheids zu verhindern. aa) Entfaltet ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung, bleibt der betreffende Bescheid zwar wirksam. Er ist aber nicht vollziehbar, wobei die Vollziehbarkeit in einem umfassenden Sinne zu verstehen ist. Die Behörde darf keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des (wirksamen) Verwaltungsakts zu verstehen sind. Dies beinhaltet auch, dass aus dem angefochtenen Verwaltungsakt während der Dauer der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfolgen gezogen werden dürfen, die der Vollziehung des Verwaltungsakts dienen, sofern diese Maßnahmen den Bestand oder die Rechtmäßigkeit des ergangenen Verwaltungsakts voraussetzen. Die erlassende Behörde darf aus dem angegriffenen Verwaltungsakt keine unmittelbaren oder mittelbaren, tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen gleich welcher Art ziehen. Ihr ist es deshalb vor (Wieder-)Eintritt der Vollziehbarkeit untersagt, dem Bürger die Regelungswirkung des Bescheides entgegenzuhalten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 – 3 C 17.94 –, juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2021 – 11 S 2891/20 –, juris Rn. 12, 14; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 12). bb) Diese Wirkungen des Widerspruchs hat die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung jedenfalls zum Teil missachtet. (1) Dem Abrechnungsbescheid selbst und seiner Rechtsbehelfsbelehrung ist insoweit zwar nicht zu entnehmen, ob die Antragstellerin von einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht oder nicht. (2) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, sie habe zugesichert, dass Vollstreckungsmaßnahmen nicht erfolgen würden, genügt dies entgegen ihrer Auffassung nicht, um eine faktische Vollziehung abzulehnen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt oder zu erwarten ist, hat die Antragsgegnerin in verschiedener Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie die durch Abrechnungsbescheid konkretisierten Säumniszuschläge zumindest im Übrigen für vollziehbar hält. So hat sie einen am 07.09.2022 gestellten Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Abrechnungsbescheids vom 07.09.2021 am 23.11.2022 abgelehnt. Dabei hat sie sich jedoch nicht auf dessen fehlende Statthaftigkeit (wegen gesetzlicher Geltung der aufschiebenden Wirkung) berufen, sondern materiell die Maßstäbe des § 361 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung) angewendet. Zur Vollstreckung führt die Antragsgegnerin aus, gegen den Antragsteller seien aufgrund seiner „diversen Anträge, der Verfahrenseröffnung und der geführten Korrespondenz“ keine aktiven Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen worden. Die Vorgehensweise werde bis zum Verfahrensende und einer gerichtlichen Entscheidung – insoweit dürfte das Gerichtsverfahren wegen Erlasses der Säumniszuschläge (XXX) gemeint sein – beibehalten. Dies und der Verweis auf die Möglichkeit, einen gerichtlichen Eilantrag nach § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO zu stellen, zeigt indessen, dass die Antragsgegnerin aus ihrer Sicht eher aus pragmatischen Gründen bzw. Kulanz auf eine Vollstreckung verzichtete, sich hieran jedoch nicht schon aus rechtlichen Gründen gehindert sah. (3) Weiter führte die Antragsgegnerin in der von ihr ausgestellten Bescheinigung in Steuersachen vom 12.05.2022 zur Gewerbesteuer aus, dass derzeit keine fälligen Steuerrückstände, aber Rückstände bei steuerlichen Nebenleistungen, nämlich Säumniszuschlägen, in Höhe von 58.419,97 EUR bestünden. Dass die Säumniszuschläge wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht vollziehbar sind, wurde nicht erwähnt. (4) Bereits aufgrund der vorab erörterten Gesichtspunkte geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung nicht in vollem Umfang respektiert. Davon unabhängig spricht hierfür außerdem – worauf der Antragsteller zu Recht verwiesen hat –, dass die Antragsgegnerin ihm hinsichtlich der für den Betrieb der Spielhalle nötigen Erlaubnis (§ 41 Abs. 1 LGlüG) die derzeit nicht vollziehbaren Säumniszuschläge zur Begründung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO entgegenhält. (a) Mit Bescheid vom 30.06.2021 (vorgelegt in dem beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren wegen spielhallenrechtlicher Erlaubnis – Az. XXX –, dessen Gerichtsakten beigezogen worden sind) versagte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die beantragte Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle XXX in XXX und begründete die Ablehnung des Antrags unter anderem damit, dass beim Antragsteller prognostisch nicht von einem rechtstreuen Verhalten auszugehen sei. Dies ergebe sich aus den bestehenden steuerlichen Forderungen in Höhe von 114.764,95 EUR. Die Spielhalle des Antragstellers sei gegenüber den beiden anderen – im Auswahlverfahren obsiegenden – Spielhallen schlechter geeignet, die ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen zu erreichen. (b) Der Antragsteller begehrte daraufhin in einem in der Vergangenheit geführten gerichtlichen Eilverfahren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gewerberechtlich einstweilen (auch über den 30.06.2021 hinaus) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens zu gestatten, seine Spielhalle zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielgeräten zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2021 – 10 K 2341/21 –) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiergegen eingelegte Beschwerde mit dem vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren vorgelegten Beschluss zurückgewiesen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2022 – 6 S 3530/21 –). Soweit der Verwaltungsgerichtshof hier der Argumentation der Antragsgegnerin gefolgt ist und zur Begründung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers auf die – insoweit Steuerrückständen gleichstehenden – Säumniszuschläge verwiesen hat, hätte es indessen dem Antragsteller oblegen, auf den zu diesem Zeitpunkt bereits ergangenen Abrechnungsbescheid und den dagegen eingelegten Widerspruch zu verweisen. Dass er dies versäumt hat, lässt sich den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs entnehmen, wonach der Antragsteller weder glaubhaft gemacht habe, dass auf seinen Antrag die Vollziehung (der Säumniszuschläge) ausgesetzt worden sei, noch dass er versucht habe, durch einen Eilantrag bei Gericht eine Aussetzung zu erhalten. Insbesondere im Beschwerdeverfahren hätte der Antragsteller selbst die maßgeblichen Gründe für die begehrte Abänderung oder Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung darlegen müssen; der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Dies ändert indessen nichts daran, dass die Antragsgegnerin im dortigen Verfahren aufgrund der Säumniszuschläge auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers geschlossen hat (vgl. ihren vom Antragsteller hier vorgelegten Schriftsatz vom 07.04.2022). Im aktuell beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren wegen spielhallenrechtlicher Erlaubnis (XXX) beruft sich die Antragsgegnerin weiterhin auf den bisherigen Sachverhalt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. ihre Schriftsätze vom 27.07.2022 und vom 02.05.2023). (c) Soweit eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit damit begründet wird, dass fällige Steuern nicht entrichtet wurden (BVerwG, Beschluss vom 22.06.1994 – 1 B 114.94 –, juris Rn. 8), setzt dies voraus, dass der Steuerpflichtige zum maßgeblichen Zeitpunkt verpflichtet war, die Steuerschulden zu begleichen. Daran fehlt es, wenn die zugrunde liegenden Bescheide nicht vollziehbar bzw. vollstreckbar sind (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.08.2021 – 6 B 245/21 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Beschluss vom 16.09.2011 – Au 5 S 11.1204 –, juris Rn. 30; VG München, Beschluss vom 17.03.2023 – M 16 S 22.2821 –, juris Rn. 30). Nichts anderes kann in diesem Zusammenhang für Säumniszuschläge gelten (vgl. insofern auch die die Beteiligten betreffende Entscheidung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2022 – 6 S 3530/21 –). (d) Dem Vorstehenden liegt die Erwägung zugrunde, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Abrechnungsbescheid sich nicht auf den Regelungsgehalt der Abrechnung beschränkt, sondern auch die Säumniszuschläge mitumfasst. Bei Säumniszuschlägen genügt zwar als Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 KAG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO) nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AO grundsätzlich die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i.V.m. § 240 AO). Anders als sonst (vgl. Halbs. 1) bedarf es keiner förmlichen Festsetzung durch Bescheid (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2019 – 1 K 9828/17 –, n.v.; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 240 Rn. 7). Allerdings entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 218 Abs. 2 Satz 1 AO über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige dem Grunde oder der Höhe nach das Anfallen von Säumniszuschlägen bestreitet (vgl. BFH, Beschluss vom 06.07.2015 – III B 168/14 –, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2019 – 1 K 9828/17 –, n.v.; Oosterkamp, in: BeckOK AO, Stand 11.04.2023, § 240 Rn. 35). Ein Abrechnungsbescheid, mit dem festgestellt wird, Säumniszuschläge seien verwirkt, ist grundsätzlich als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen. Der Steuerpflichtige kann daher mit den statthaften Rechtsbehelfen gegen den Abrechnungsbescheid vorgehen und ist nicht auf nachgehenden Rechtsschutz – etwa gegen Vollstreckungsmaßnahmen – verwiesen (Rüsken, in: Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 218 Rn. 44). Da der Abrechnungsbescheid darauf abzielt, etwaige Streitigkeiten über Grund und Höhe verwirkter Säumniszuschläge rechtsverbindlich zu klären, ist die aufschiebende Wirkung auch auf die Vollziehbarkeit der Säumniszuschläge selbst zu erstrecken. Andernfalls hätte die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung des Abrechnungsbescheides – sei es durch (nach der hier im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung) Einlegung des Widerspruchs, sei es durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. einen gerichtlichen Eilantrag (vgl. insofern auch BFH, Beschluss vom 09.03.2023 – VI B 31/22 –, juris Rn. 16) – keine praktischen Folgen für den Antragsteller und wäre damit nahezu bedeutungslos. Der Abrechnungsbescheid tritt in Fällen, in denen er – wie hier – in Bezug auf Grund und Höhe verwirkter Säumniszuschläge ergeht, an die Stelle eines in anderen Fällen erfolgenden Festsetzungsbescheides. 2. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nach alledem zugleich begründet. Die Antragsgegnerin hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Abrechnungsbescheid nicht in hinreichender Weise beachtet, sondern den Bescheid, mit dem sie die Verwirkung von Säumniszuschlägen feststellte, faktisch vollzogen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei für das vorläufige Rechtsschutzverfahren hinsichtlich der Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtet sind, ein Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrags anzusetzen ist, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.