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Urteil

10 K 939/24

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0730.10K939.24.00
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Leitsätze
Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge kumulativ durch Leistungsbescheid und Aufrechnungserklärung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist der Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft, wenn zu einer solchen Kumulation keine Ermessenserwägungen angestellt werden.(Rn.55)
Tenor
Die Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 13. Dezember 2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2024 werden aufgehoben, soweit darin ein Betrag i.H.v. 34.259,32 € vom Kläger zurückgefordert wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge kumulativ durch Leistungsbescheid und Aufrechnungserklärung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist der Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft, wenn zu einer solchen Kumulation keine Ermessenserwägungen angestellt werden.(Rn.55) Die Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 13. Dezember 2022 und ihr Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2024 werden aufgehoben, soweit darin ein Betrag i.H.v. 34.259,32 € vom Kläger zurückgefordert wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Die Klage ist hinsichtlich der Kürzungsentscheidung (I.) zulässig, aber unbegründet. Soweit „gegen die Aufrechnung“ (II.) und den Rückforderungsbescheid (III.) vorgegangen wird, ist sie zulässig und begründet. I. Soweit der Kläger sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch die streitgegenständliche Verfügung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 318, Stand: 06/11). Sie ist allerdings unbegründet, da die Kürzungsentscheidung sich nicht als rechtswidrig i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweist. 1. Rechtsgrundlage der Kürzung ist § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Dezember 2019 (vgl. § 69e Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). 2. Die Kürzungsregelung wahrt noch die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 2.7.2008 - 7 C 38.07 -, juris Rn. 11). Dabei muss sich die „Regelung“ (§ 35 Satz 1 VwVfG) nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 25.4.2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben tritt die Regelungsabsicht der Bundesanstalt hinsichtlich einer rückwirkenden und künftigen Kürzung des Ruhegehalts in den Schreiben vom 13. Dezember 2022 und vom 25. Januar 2024 erkennbar in Erscheinung. So heißt es auf Seite 2 des Schreibens vom 13. Dezember 2022: „Somit ist Ihr Ruhegehalt wegen des zu Ihren Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs rückwirkend ab dem 01.01.2018 nach § 57 BeamtVG zu kürzen.“ Die Verwendung des Wortes „kürzen“ anstelle der Zustandsbeschreibung „sind… gekürzt“, macht eine Regelungsabsicht hinreichend deutlich. Hierzu passt, dass das in der Rechtsbehelfsbelehrung als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben mit: „Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung“ überschrieben ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte, wie aus ihrem Schriftsatz vom 10. April 2024 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hervorgeht, die ausgesprochene Kürzung zunächst nicht als Regelung verstanden wissen wollte. Die insoweit von ihr herangezogene Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteil vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris) erging zur Ruhensregelung des § 55 BeamtVG bzw. zu ähnlichen landesrechtlichen Vorschriften und ist nicht auf den hier einschlägigen § 57 BeamtVG über die Kürzung von Versorgungsbezügen übertragbar; der Ruhestandsbeamte ist insoweit weniger geschützt als beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge (§§ 53 ff. BeamtVG), da im Falle des § 57 BeamtVG eine doppelte Belastung des Versorgungsträgers durch die Versorgung des Ruhestandsbeamten einerseits und des geschiedenen Ehegatten andererseits vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 28). An der Auffassung, dass das Schreiben keine Kürzungsregelung enthalte, hat die Beklagte dementsprechend in der mündlichen Verhandlung nicht festgehalten. 3. Die Berechnung des Kürzungsbetrags durch die Beklagte lässt keine Rechtsfehler erkennen. Er berechnet sich nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BeamtVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. a) Diesen Anforderungen genügt zunächst der von der Beklagten ermittelte Ausgangsbetrag i.H.v. 618,62 DM. Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Kürzung vollzieht der Versorgungsträger lediglich die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich nach. Eine Neuberechnung oder Anpassung des Anfangsbetrags findet nicht statt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.7.2015 - 14 ZB 14.867 -, juris Rn. 8; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 210, Stand: 08/15; Leihkauff in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 57 BeamtVG Rn. 94, Stand: 03/23). Maßgeblich für die Ermittlung des Ausgangsbetrags und die Gestaltung des Versorgungsausgleichs ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1.2.1984 - IVb ZB 49/83 -, juris Rn. 13 ff.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 41, Stand: 08/15). Nach diesen Maßstäben ging die Bundesanstalt zu Recht von einem Ausgangsbetrag i.H.v. 618,62 DM aus. Das Amtsgericht XXX -Familiengericht- hat mit Beschluss vom XXX - XXX - zulasten der Versorgungsansprüche des Klägers Rentenanwartschaften in entsprechender Höhe bei der Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau begründet (sog. Quasi-Splitting, vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 43, Stand: 08/15). b) Auch die Fortschreibung des Betrags anhand der Besoldungsanpassungen durch die Bundesanstalt begegnet keinen Bedenken. Da der Versorgungsträger für die gezahlte Rente gegenüber der Rentenversicherung nach § 225 SGB VI erstattungspflichtig ist, diese sich jedoch nach rentenrechtlichen Vorschriften erhöht (vgl. § 65 SGB VI), ist auch der Kürzungsbetrag zu erhöhen. Maßgeblich sind insoweit allerdings die besoldungsrechtlichen Vorschriften. Denn der Versorgungsträger soll nicht höher belastet werden, als es der Fall wäre, wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 214, 216, Stand: 08/15; Leihkauff in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 57 BeamtVG Rn. 96, Stand: 03/23; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Inkonnexität von Rente und Versorgungskürzung vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris Rn. 20 ff.). Die Dynamisierung hat auch zu erfolgen, soweit die Grundgehaltssätze nicht prozentual, sondern um einen Sockelbetrag angehoben werden. Zu berücksichtigen sind nicht nur Anhebungen des für die Berechnung der Versorgung maßgeblichen Grundgehalts, sondern auch lineare Anhebungen der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG (vgl. VG Kassel, Urteil vom 7.6.2021 - 1 K 653/20.KS -, juris Rn. 25). Dabei entspricht es ständiger – freilich für die Kammer nicht maßgeblicher – Verwaltungspraxis, diese Anhebung um Sockelbeträge in sog. „Sonderfortschreibungsprozentsätze“ umzurechnen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 57 Rn. 219, Stand: 08/15). Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden, solange sie zu den von § 57 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG vorgesehenen Ergebnissen führt. Der Rechtsprechung, nach der eine bestimmte Berechnungsmethode anzuwenden sein soll (so offenbar VG Kassel, Urteil vom 7.6.2021 - 1 K 653/20.KS -, juris Rn. 25), folgt die Kammer nicht. Nach diesen Maßstäben hat die Bundesanstalt den Kürzungsbetrag rechtsfehlerfrei fortgeschrieben. Sie hat auf die Anpassungen der jeweiligen Mindestversorgung abgestellt. Die von ihr gebildeten, in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 29. Juli 2024 angegebenen „Sonderfortschreibungsprozentsätze“ sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte bei der Bildung der Fortschreibungsprozentsätze auch die Anpassung des Familienzuschlags der Stufe 1 berücksichtigt. Denn dem Kläger stand dieser Zuschlag auch nach seiner Scheidung weiterhin zu, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG. II. Soweit der Kläger die Zahlung von nicht infolge der Aufrechnung geminderten Versorgungsbezügen begehrt, ist die Klage als Leistungsklage auf Zahlung nicht durch Aufrechnung verminderter Bezüge zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.1985 - 2 C 43.82 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 26; Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 52 BeamtVG Rn. 39, Stand: 04/14; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BeamtVG § 51 Rn. 35, Stand: 05/15). Denn die Aufrechnung wird nicht aus einer hoheitlichen Position abgegeben, sondern ergeht ähnlich wie eine Willenserklärung auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.6.2008 - 3 M 178/07 -, juris Rn. 7 ff.). Die Leistungsklage ist auch begründet, da dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der nur um den Kürzungsbetrag für den jeweils laufenden Monat geminderten Ruhebezüge zusteht. Sein Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge erlischt über die monatliche Kürzung hinaus nicht entsprechend § 389 BGB im Umfang der Rückforderungsraten. Dahinstehen kann dabei, ob der Kläger dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB den Entreicherungseinwand oder die Verjährungseinrede entgegensetzen kann. Denn jedenfalls kann die Beklagte ihre Rückforderung vorliegend nicht mit dem Mittel der Aufrechnung durchsetzen. 1. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ist frei von Rechtsfehlern. Soweit sich der Versorgungsträger für die Abgeltung von Überzahlungen im Wege der Aufrechnung entscheidet, hängt deren Zulässigkeit von einer rechtsfehlerfreien Billigkeitsentscheidung ab (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 30). Dabei ist eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 24, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 32 und vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 18). Die Billigkeitsentscheidung ist als Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG nur auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 22 ff. zum gleichlautenden § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. 4.2017 - OVG 4 B 15.15 -, juris Rn. 44). Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ergeben sich weder unter dem Gesichtspunkt behördlichen Mitverschuldens (dazu a) noch mit Blick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers (dazu b) Rechtsfehler in der Ermessensausübung der Bundesanstalt. a) Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.4.1982 - 6 C 112.78 - juris Rn. 19, vom 27.1.1994 - 2 C 19.92 -, juris Rn. 21 f., vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 25, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 33 und vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 20). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 21). Bei einem Mitverschulden erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.4.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rn. 26, vom 15.11.2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 34 und vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 20). Hiernach war die Einräumung von Ratenzahlungen durch die Bundesanstalt ermessensfehlerfrei. Der Verantwortungsbeitrag der Bundesanstalt überwiegt nicht denjenigen des Klägers. Zwar ist der Versorgungsträger grundsätzlich zur rechtsfehlerfreien Festsetzung der Versorgung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 22). Danach ist es grob fahrlässig, wenn ein Versorgungsträger, dem bekannt ist, dass die geschiedene Ehefrau eines Versorgungsempfängers das 65. Lebensjahr vollendet hat, sich gleichwohl nicht an deren Rentenversicherung wendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.4.2017 - OVG 4 B 15.15 -, juris Rn. 63). Jedenfalls im Jahr 2019 hätte die Bundesanstalt, die das Geburtsjahr der früheren Ehefrau des Klägers etwa aus dessen Angaben zum Antrag über den familienbezogenen Teil des Ortszuschlags hätte ersehen können, sich an die Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau wenden müssen. Nicht geringer war aber der Verantwortungsbeitrag des Klägers. Es gehört zu den Obliegenheiten eines Beamten, die seine Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls gegenüber dem Versorgungsträger zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rn. 22). Grundsätzlich obliegt es dem Ruhestandsbeamten, der über die Rechtsfolgen des § 57 BeamtVG informiert wurde, sich diese Information auch noch nach erheblicher Zeit zu vergegenwärtigen und bei den Versorgungsträger auf die unterbliebene Kürzung hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.1982 - 6 C 112.78 -, juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.4.2015 - 5 LB 141/14 -, juris Rn. 84 f.). Obwohl die Oberpostdirektion Karlsruhe den Kläger bereits mit Schreiben vom 28. August 1992 über die Kürzung seiner Ruhebezüge bei Renteneintritt seiner geschiedenen Ehefrau unterrichtete, hat der Kläger sich diese Information nicht vergegenwärtigt, sondern die Überzahlungen der Beklagten hingenommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesanstalt gegenüber der Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau ankündigte, sich jährlich nach deren Rentenbezug zu erkundigen. Denn zum einen war dieses Schreiben nicht an den Kläger gerichtet, der sich nicht auf eine gesteigerte Sorgfalt der Bundesanstalt verlassen konnte. Zum anderen ist das nachträgliche Bekanntwerden der Rentengewährung der von § 57 Abs. 5 BeamtVG vorausgesetzte Regelfall. Nach der Wertung des § 57 Abs. 5 BeamtVG, der dem Kläger die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versperrt, begründet dies keine Erleichterung seiner Haftung, sondern eine Verschärfung. Denn die Rückforderung ist lediglich die Folge des durch § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG eingeräumten Privilegs für Altfälle. b) Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Situation des Klägers erweist sich die Billigkeitsentscheidung der Bundesanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rn. 32 m.w.N., vom 21.9.1989 - 2 C 68.86 -, juris Rn. 21 und vom 8.10.1998 - 2 C 21.97 -, juris Rn. 21). Zwar schließt allein das Mitverschulden des Klägers an der Überzahlung eine Berufung auf Billigkeitsgründe aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht schlechthin aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.1983 - 6 B 61.82 -, juris Rn. 6 zu § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG a.F.; Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 52 BeamtVG Rn. 131, Stand: 04/14). Eine Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung aufgrund der Kürzung der Bezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich oder durch Zahlungspflichten infolge der Rückforderung überzahlter Bezüge ist jedoch selbst bei einem vermögenslosen Ruhestandsbeamten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 2 C 24.17 -, juris Rn. 27 ff.). Hiernach war die Einräumung von Ratenzahlung zum Interessenausgleich zwischen den Beteiligten erforderlich, aber auch hinreichend. Dies gilt umso mehr, als der Kläger Miteigentümer einer Immobilie im Wert von 280.000,- € ist. Die Bundesanstalt hat auch nicht verkannt, dass der Kläger – zusätzlich zu einer Wirbelsäulenerkrankung – an Hepatitis B, Arthritis, Diabetes, eine Schilddrüsenerkrankung und Herzrhythmusstörungen leidet. Zu beachten ist, dass die wirtschaftlichen Folgen dieser Erkrankungen in erster Linie nicht vom Kläger getragen werden, sondern von dessen Krankenkasse. Welche Aufwendungen für seine Gesundheit dem Kläger hiernach verbleiben, hat er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht ausgeführt. 2. Jedoch hat die Beklagte die Aufrechnung entgegen § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nicht auf den pfändbaren Teil der Ruhebezüge des Klägers beschränkt. Arbeitseinkommen, zu dem nach § 5 VwVG, § 319 AO, § 850 Abs. 2 ZPO Versorgungsbezüge und nach § 54 Abs. 4 SGB I gesetzliche Altersrenten zählen, ist nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die in § 850c Abs. 1 ZPO niedergelegten Beträge. Der Betrag erhöht sich nach § 850 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Gewährung des gesetzlichen Unterhalts an den Ehegatten. Der die so ermittelte Grenze übersteigende Betrag ist nur hinsichtlich des in § 850 Abs. 3 ZPO niedergelegten Anteils pfändbar, der nach Absatz 5 zu runden ist. Die Anpassung der niedergelegten Beträge erfolgt laufend durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung, § 850 Abs. 4 ZPO. Nach diesem Maßstab verbleibt kein pfändbarer Teil der Bezüge des Klägers. Sein Arbeitseinkommen (dazu b) schöpft den für ihn maßgeblichen pfändungsfreien Betrag (dazu a) nicht aus. a) Der monatliche unpfändbare Betrag lag für den Kläger ohne Berücksichtigung der Rundung nach § 850 Abs. 5 ZPO im Jahr 2022 bei 1.830,78 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022, BGBl. I 2022 S. 825), im Jahr 2023 bei 1.930,04 € (BGBl. I 2023 Nr. 79), im Jahr 2024 bei 2.052,52 € (BGBl. I 2024 Nr. 160) und im Jahr 2025 bei 2.140,23 € (BGBl. I 2025 Nr. 110). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der wiederverheiratete Kläger seiner derzeitigen Ehefrau, mit der er zusammenwohnt, nach § 1360 BGB Unterhalt gewährt. Von der Unterhaltsgewährung an einen mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten ist auszugehen (vgl. Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 850c ZPO Rn. 5). b) Das Arbeitseinkommen des Klägers ist nach § 5 VwVG, § 319 AO, § 850e ZPO zu berechnen. Maßgeblich ist nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO der Nettobetrag der ausgezahlten Versorgungsbezüge. Da § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG die Aufrechnung „nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge“ erlaubt, kann anderes Einkommen lediglich dann berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Versorgungsanspruch und dem weiteren Einkommen eine „Zweckgemeinschaft“ besteht. Eine solche Zweckgemeinschaft ist bislang nur zwischen Bezügeforderungen und darauf nach § 55 BeamtVG angerechnete Renten anerkannt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 34). Dies zugrunde gelegt, liegt das berücksichtigungsfähige Einkommen des Klägers unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Nach der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 vorgelegten tabellarischen Übersicht lagen ihre Auszahlungsbeträge an den Kläger im Oktober bis Dezember 2022 bei jeweils etwa 900,- €, gingen dann auf zunächst etwa 700,- € zurück und stiegen dann wieder auf etwa 1.100,- €. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rente, die in der Folgezeit auf rund 350,- € stieg, ergibt sich ein Einkommen, das erheblich unter den zuvor dargestellten Grenzbeträgen liegt. Ob der Kläger daneben, wie die Beklagte meint, noch weiteres Einkommen bezieht, ist nach von vorstehenden Maßstäben unbeachtlich, da es insoweit jedenfalls an einer „Zweckgemeinschaft“ mit den Versorgungsbezügen fehlte, die eine Berücksichtigung als Arbeitseinkommen erlauben würde. III. Auch soweit der Kläger sich gegen die Rückforderung der Überzahlungen im Wege des Leistungsbescheids wendet, ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Die auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützte Rückforderungsregelung ist rechtswidrig. Zwar ist die Verfügung der Bundesanstalt in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids auch insofern hinreichend bestimmt (dazu 1.). Jedoch ist die Regelung ermessensfehlerhaft (dazu 2.). 1. Die Schreiben der Bundesanstalt vom 13. Dezember 2022 und vom 25. Januar 2024 lassen mit hinreichender Bestimmtheit die Absicht erkennen, den Rückzahlungsbetrag insgesamt durch Verwaltungsakt zurückzufordern. Die Formulierung im Schreiben vom 13. Dezember 2022: „Hiernach sind Ihnen Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.2018 bis 30.09.2022 zu viel gezahlt worden, die wir hiermit gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückfordern“, lässt auf einen entsprechenden Regelungswillen schließen; dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Rückforderung überzahlter Bezüge nicht zwingend im Wege eines Leistungsbescheids erfolgen muss, sondern auch mittels Leistungsklage oder Aufrechnung durchgeführt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.8.2005 - 2 B 2.05 -, juris Rn. 19; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 52 BeamtVG Rn. 138 ff.). Diese Rückforderung hat die Bundesanstalt im Widerspruchsbescheid bestätigt, indem sie auf Seite 3 ausführte: „Zu Recht wurde der überzahlte Betrag in Höhe von 34.259,32 Euro zurückgefordert.“ Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten bekräftigt, er wolle die Schreiben auch als Rückforderungsverfügung verstanden wissen. 2. Die Rückforderung mit dem Mittel des Leistungsbescheids erweist sich vorliegend als ermessensfehlerhaft. Denn es sind keine Ermessenserwägungen zur Erforderlichkeit einer gleichzeitigen Durchsetzung der Rückforderung mittels Aufrechnung und Rückforderungsverfügung erkennbar. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Versorgungsträgers, ob er Überzahlungen durch Leistungsbescheid zurückfordert oder mit gegenwärtigen Bezügen aufrechnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.9.1967 - II C 37.67 -, juris Rn. 12 ff.; Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 52 BeamtVG Rn. 27, Stand: 04/14). Nach § 40 VwVfG ist die Verwaltung verpflichtet, das ihr eingeräumte Ermessen auch auszuüben. Andernfalls liegt ein Ermessensausfall vor. Ob Ermessenserwägungen angestellt wurden, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988 - 7 B 182.87 -, juris Rn. 7; Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 18). Nach diesem Maßstab liegt ein Ermessensausfall vor. Die Bundesanstalt war gehalten, Ermessenserwägungen zur Erforderlichkeit der Kumulation der Rückforderung mittels Verwaltungsakts und der Aufrechnung anzustellen (dazu a). Derartige Erwägungen lassen sich ihren Schreiben vom 13. Dezember 2022 und vom 25. Januar 2024 jedoch nicht entnehmen (dazu b). a) Ermessensausführungen zur Erforderlichkeit der Rückforderungsverfügung waren geboten. Denn es hängt im Fall des Nebeneinanders von Aufrechnung und Rückforderung von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Aufrechnung alleine ein für den Adressaten milderes, gleich effektives Mittel darstellt. Nicht zulässig ist die Kumulation von Leistungsklage und Leistungsbescheid. Es fehlt entweder dem Leistungsbescheid die Erforderlichkeit oder der Leistungsklage das Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1966 - II C 27.64 -, juris Rn 30, Urteil vom 12.12.1974 - V C 25.74 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.9.2010 - 3 L 165/07 -, juris Rn. 45). Dies lässt sich aber nicht auf das Nebeneinander von Aufrechnung und Rückforderungsbescheid übertragen (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2010 - 14 CS 10.2198 -, juris Rn. 20 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 19.5.2009 - 7 L 208/08 -, juris Rn. 8). Damit ist eine Kumulation von Rückforderungsbescheid und Aufrechnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Häufung von Aufrechnung und Rückforderung mittels Leistungsbescheids erweist sich gegenüber der bloßen Aufrechnung als schärferes Mittel. Zwar droht dem Versorgungsempfänger, der sich zugleich einem Leistungsbescheid und einer Aufrechnung ausgesetzt sieht, nicht die Vollstreckung aus zwei Titeln. Denn die Aufrechnung ist gleichsam selbstvollziehend (vgl. § 389 BGB). Gerade dies führt jedoch zu einer besonderen Belastung des Betroffenen. Die Aufrechnung bewirkt das ratenweise Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs entsprechend § 389 BGB im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage. Da die Bezügeforderung als Hauptforderung jeweils monatlich entsteht, tritt auch das Erlöschen bereits in demjenigen Monat ein, für den jeweils Bezüge gezahlt werden. Daher ist der Betroffene, wenn er sich gegen die Vollstreckung aus der Rückforderungsverfügung wendet, mit dem Einwand, die Forderung sei durch Aufrechnung erloschen, entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8.10.2010 - 2 K 634/10 -, juris Rn. 22 für eine Aufrechnung des Vollstreckungsschuldners). Die Kombination aus Rückforderungsverfügung und Aufrechnung kann, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, aus Behördensicht effektiver sein als die bloße Aufrechnung. Der Rückforderungsbescheid hat in verschiedener Hinsicht weiterreichende Wirkung hat als die Aufrechnung. Zum einen kann die Rückforderung mittels Leistungsbescheids für den Versorgungsträger günstiger sein, wenn der Versorgungsempfänger niedrige Versorgungsbezüge erhält. Denn der Leistungsbescheid erlaubt über § 5 LVwVG die Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners; eine Regelung vergleichbar zu § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG besteht nicht. Zum anderen kann ein Leistungsbescheid einer drohenden Verjährung entgegenwirken. Nach § 53 Abs. 1 VwVfG hemmt bereits die Rückforderung durch Leistungsbescheid die Verjährung. Nach § 53 Abs. 2 VwVfG beträgt zudem die Verjährungsfrist im Falle der Unanfechtbarkeit 30 Jahre. § 53 VwVfG einerseits und der im Falle einer Aufrechnung relevante § 215 BGB andererseits weichen stark voneinander ab. Da nach § 215 BGB die Verjährung der Gegenforderung im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage maßgeblich ist, die Hauptforderung – also die laufenden Bezügeforderung des Versorgungsempfängers – jedoch erst im laufenden Monat entsteht, kann mit Rückforderungen regelmäßig nicht mehr aufgerechnet werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Rückforderung und demjenigen des Entstehens der Bezügeforderung ein längerer Zeitraum als die Verjährungsfrist nach § 195 BGB unter Berücksichtigung ihres nach § 199 Abs. 1 BGB verschobenen Anfangs liegt. b) Sachliche Erwägungen, aus denen die Rückforderung zugleich im Wege der Aufrechnung und im Wege der Rückforderungsverfügung betrieben wurde, hat die Bundesanstalt vorliegend nicht angestellt. In ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2022 heißt es hierzu lediglich, die Versorgungsbezüge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2022 zu viel gezahlt worden seien, würden hiermit zurückgefordert. Im Anschluss wird der Betrag angegeben und die Rückzahlungsrate festgelegt. Im Widerspruchsbescheid heißt es, der Betrag sei zu Recht zurückgefordert worden. Danach ging die Bundesanstalt offenbar bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids irrtümlich davon aus, dass die Aufrechnung mit der Rückforderung von Überzahlungen (entgegen BVerwG, Beschluss vom 11.8.2005 - 2 B 2.05 -, juris Rn. 19) eine Rückforderungsverfügung voraussetze. Vor die Wahl zwischen Aufrechnung und Rückforderung durch Verwaltungsakt sah sie sich demnach wohl nicht gestellt. Jedenfalls sind keine Ermessenserwägungen erkennbar, weshalb der zusätzliche Erlass einer Rückforderungsverfügung erforderlich sei, zumal die Bundesanstalt offenbar davon ausging, dass die Aufrechnung mit den Rückzahlungsraten nicht zu einem Eingriff in den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers führe. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Kostenquote ist das Verhältnis der Verlustquote zum Gebührenstreitwert (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, 46. EL August 2024, VwGO § 155 Rn. 6). Der Gebührenstreitwert richtet sich nach §§ 39, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert für die Kürzung der Versorgungsbezüge wird in Anlehnung an die Grundsätze des Teilstatus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.11.2006 - 4 S 1803/05 -, juris Rn. 17) mit dem dreifachen Jahresbetrag der Kürzung (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 40 GKG) veranschlagt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.2.2020 - 4 S 2930/19 -, juris Rn. 23). Der monatliche Kürzungsbetrag der laufenden Bezüge lag bei Eingang der Klage am 1. März 2024 bei 712,45 €. Hinzu tritt – unabhängig von der Höhe der Aufrechnungsraten – der Betrag der Rückforderung i.H.v. 34.259,32 € (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 39). Den Rückforderungsbetrag berücksichtigt die Kammer trotz des Nebeneinanders von Aufrechnung und Rückforderungsverfügung nur einfach, da Anfechtungs- und Leistungsklage insoweit wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. dazu allgemein Toussaint/Elzer, KostenR, 55. Aufl. 2025, GKG § 39 Rn. 17 und 18a). Denn die Aufrechnung bewirkt jeweils ein Teilerlöschen des mit der Rückforderungsverfügung geltend gemachten Gesamtbetrags. Hinsichtlich des so gefundenen Gesamtstreitwerts von 59.907,52 € ist der Kläger mit dem Vorgehen gegen die Kürzung (25.648,20 €) unterlegen. Gerundet hat er daher 40 % der Kosten zu tragen. Von einem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) sieht das Gericht ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 6. März 2024 gemäß § 39, § 42 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 59.907,52 € festgesetzt. Der Kläger wehrt sich gegen die Kürzung seines Ruhegehalts als Beamter auch mit Wirkung für die Vergangenheit, die Rückforderung von Überzahlungen und die Aufrechnung mit seinen laufenden Bezügen. Der 1950 geborene Kläger war als Posthauptschaffner bei der Deutschen Bundespost tätig und zuletzt der Besoldungsgruppe A04Z zugeordnet. Er trat im Jahr 1986 aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung in den vorzeitigen Ruhestand. Seitdem bezieht er ein Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung sowie einen Familienzuschlag. Weiter bezieht er eine gesetzliche Rente aus seiner vorausgegangenen Tätigkeit als Angestellter, welche auf die Versorgung angerechnet wird. Im September 2022 erhielt der Kläger – ohne Berücksichtigung persönlicher Abzüge – Bezüge i.H.v. 1.443,81 € netto und eine gesetzliche Rente i.H.v. 338,13 € brutto. Wegen der folgenden Anpassungen dieser Einkünfte wird auf die von der Beklagten als Anlagen zum Schriftsatz zum 4. Juli 2025 vorgelegten Bezügemitteilungen und die tabellarische Übersicht sowie auf die vom Kläger als Anlagen zum Schriftsatz vom 18. Juli 2025 vorgelegten Rentenbescheide verwiesen. Im Jahr 1991 wurde die damalige Ehe des Antragstellers mit seiner 1954 geborenen Ehefrau geschieden. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts XXX vom XXX- XXX - wurden im Wege des Versorgungsausgleichs zulasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Oberpostdirektion Karlsruhe monatliche Rentenanwartschaften für seine geschiedene Ehefrau i.H.v. 618,62 DM, bezogen auf den 30. April 1990, begründet. Die Oberpostdirektion Karlsruhe teilte daraufhin dem Kläger unter dem 28. August 1992 mit, seine Versorgungsbezüge würden erst gekürzt, sobald seine geschiedene Ehegattin eine infolge des Versorgungsausgleichs erhöhte Rente beziehe. Mit Schreiben aus dem Jahr 1999 fragte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation (im Folgenden: Bundesanstalt) bei der Rentenversicherungsanstalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers nach, ob und ggf. ab wann diese Rente beziehe oder ob sie einen Rentenantrag gestellt habe. Dabei führte die Bundesanstalt aus, sie sei gehalten, die Anfrage mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Entgegen dieser Ankündigung erfolgte die nächste Anfrage erst im Jahr 2022. Vorsorglich begann die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation bereits am 1. Oktober 2022, dem Kläger nunmehr um denjenigen Betrag gekürzte Ruhebezüge auszuzahlen, um den sich eine etwaige Rente seiner geschiedenen Ehefrau für den jeweiligen Monat erhöhte. Die Bundesanstalt erhielt ein Schreiben der Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau des Klägers vom 4. Oktober 2022, wonach diese bereits seit dem 1. Januar 2018 eine infolge des Versorgungsausgleichs erhöhte Rente beziehe. Auf die Anhörung zur beabsichtigten Kürzung und Rückforderung der seit 2018 überzahlten Beträge teilte der Kläger mit, die wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahmen träfen ihn hart. Aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung und zahlreicher weiterer Krankheiten sei er außerstande, sich etwas zu seinem Ruhegehalt hinzuzuverdienen. Er habe erhebliche Ausgaben für medizinische und Hygieneartikel. Zwar sei er gemeinsam mit seiner derzeitigen Ehefrau Eigentümer einer Immobilie im Wert von 280.000,- € sowie eines Kfz im Wert von 17.000,- €. Allerdings habe er für den Immobilienerwerb Darlehen von einer Sparkasse i.H.v. derzeit 26.240,88 € und von seinem Sohn i.H.v. 100.000,- € aufgenommen. Unter dem 13. Dezember 2022 erging ein mit „Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung“ überschriebenes Schreiben der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation an den Kläger. Hiernach sei das Ruhegehalt um denjenigen Betrag zu kürzen, um den sich eine seiner geschiedenen Ehefrau gezahlte Rente infolge des Versorgungsausgleichs erhöhe. Da diese bereits seit dem 1. Januar 2018 Rente beziehe, seien monatliche Überzahlungen an den Kläger i.H.v. zunächst 573,64 € ab dem 1. Januar 2018, 590,51 € ab dem 1. März 2018, 608,46 € ab dem 1. April 2019, 614,79 € ab dem 1. März 2020, 622,04 € ab dem 1. April 2021 und 633,05 € ab dem 1. April 2022 geleistet worden. Die bisher erteilten Bescheide würden insoweit abgeändert. Die hiernach überzahlten Versorgungsbezüge würden hiermit nach § 52 Abs. 2 BeamtVG zurückgefordert. Der Rückforderungsbetrag belaufe sich auf 34.259,32 €. Die in § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG vorgesehene Billigkeitsentscheidung werde dahingehend getroffen, dass zwar an der Höhe des Rückforderungsbetrags ungemindert festgehalten werde; die Rückforderung sei jedoch in monatlichen Raten zu je 200,- €, beginnend ab dem 1. Januar 2023, zu zahlen. Insoweit werde jeweils die Aufrechnung mit den Versorgungsbezügen des Klägers erklärt. Mit seinem am 12. Januar 2023 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, die Bundesanstalt treffe ein überwiegendes Mitverschulden für die Überzahlung, da sie entgegen ihrer Ankündigung die jährlichen Anfragen über den Rentenbezug seiner geschiedenen Ehefrau unterlassen habe. Zudem habe er sich darauf verlassen dürfen, dass ihm die gezahlten Beträge vollständig zu seinem täglichen Verbrauch zur Verfügung stünden. Schließlich erhob er die Verjährungseinrede. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2024 setzte die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die monatlichen Ratenzahlungsbeträge auf je 100,- € herab, wies den Widerspruch im Übrigen zurück und passte den Aufrechnungsbetrag entsprechend an. Ein Mitverschulden räumte die Bundesanstalt nicht ein. Die Scheidungsparteien seien vorrangig verpflichtet, die Scheidungsfolgen zu tragen. Von seiner Pflicht, der Bundesanstalt geänderte Verhältnisse mitzuteilen, werde der Kläger nicht dadurch frei, dass er auf den Informationsaustausch zwischen ihr und der Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau verweise. Eine Pflicht der Beklagten zur jährlichen Nachfrage sei nicht normiert. Zudem habe der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Behalt der Überzahlungsbeträge bilden können, da er bereits mit Schreiben der Oberpostdirektion Karlsruhe aus dem Jahr 1992 auf die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf sein Ruhegehalt hingewiesen worden sei. Die Raten zu je 100,- € seien der Höhe nach angemessen, da dem Kläger nach Abzug seiner Aufwendungen für medizinische Leistungen zwar nur etwa 1.000,- € netto im Monat verblieben, er jedoch mietfrei in einer eigenen Immobilie lebe und durch die Kreditraten auch Vermögen aufbaue. Zugleich ordnete die Bundesanstalt die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 13. Dezember 2022 an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 2. Februar 2024 zugestellt. Mit am 1. März 2024 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe das Geld verbraucht. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 13. Dezember 2022 und ihren Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2024 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin nicht durch monatliche ratenweise Einbehaltung der bestehenden Überzahlung verminderte Versorgungsbezüge zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt mit Blick auf die Berechnung des Rückforderungsbetrags ergänzend aus, bei der Berechnung des Anteils, der monatlich seit 2018 einzubehalten gewesen wäre, habe sie auf die jeweilige Erhöhung der Mindestversorgung in der nach der jeweiligen Besoldungsanpassung maßgeblichen Höhe und den Familienzuschlag des Klägers berücksichtigt. Eine jährliche Nachfrage bei der Rentenversicherung der geschiedenen Ehefrau sei angesichts der Gesamtzahl der Versorgungsempfänger mit zu hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 K 940/24 - hat das Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost vom 13. Dezember 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2024 aufgehoben und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Dies hat das Gericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit hinreichender Bestimmtheit erkennen lasse, ob sie sich lediglich auf die Kürzung der Besoldung für die Zukunft oder auch auf die Rückforderung der Überzahlungen für die Vergangenheit beziehe. Im Übrigen habe der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Besoldung infolge der Kürzung und Aufrechnung die Pfändungsfreigrenze unterschreite. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsvorgang der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, die zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewechselten Schriftsätze sowie den Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2024 verwiesen.