Beschluss
11 K 3679/20
VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1006.11K3679.20.00
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung infolge der durch die Corona-Pandemie veranlassten Beschränkungen abgesagt und auf einen späteren bereits feststehenden Zeitpunkt verschoben, kommt eine Notenvergabe auf Grundlage bisher erbrachter Studienleistungen für diese abgesagte Prüfung nicht in Betracht. Die aus der Verschiebung resultierenden unvorhergesehenen Änderungen der äußeren Rahmenbedingungen der Prüfung rechtfertigen keinen Verzicht auf die mit der Prüfung bezweckte Leistungsermittlung.(Rn.27)
2. Die durch die Corona-Pandemie bedingten allgemeinen Auswirkungen auf das Studien- und Prüfungsgeschehen erfordern nicht die Gewährung von vorläufigen Nachteilsausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt eines Freiversuchs oder der Reduzierung des Prüfungsstoffs, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Verschiebung einer Prüfung zur Folge hat, dass zu einem späteren Zeitpunkt mehrere Prüfungen in zeitlicher Nähe zueinander stattfinden.(Rn.34)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung infolge der durch die Corona-Pandemie veranlassten Beschränkungen abgesagt und auf einen späteren bereits feststehenden Zeitpunkt verschoben, kommt eine Notenvergabe auf Grundlage bisher erbrachter Studienleistungen für diese abgesagte Prüfung nicht in Betracht. Die aus der Verschiebung resultierenden unvorhergesehenen Änderungen der äußeren Rahmenbedingungen der Prüfung rechtfertigen keinen Verzicht auf die mit der Prüfung bezweckte Leistungsermittlung.(Rn.27) 2. Die durch die Corona-Pandemie bedingten allgemeinen Auswirkungen auf das Studien- und Prüfungsgeschehen erfordern nicht die Gewährung von vorläufigen Nachteilsausgleichsmaßnahmen, etwa in Gestalt eines Freiversuchs oder der Reduzierung des Prüfungsstoffs, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Verschiebung einer Prüfung zur Folge hat, dass zu einem späteren Zeitpunkt mehrere Prüfungen in zeitlicher Nähe zueinander stattfinden.(Rn.34) 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Anerkennung ihrer Durchschnittsverlaufsnote aus dem klinischen Studienabschnitt als Prüfungsnote für den coronabedingt von April 2020 auf das Frühjahr 2021 verschobenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, hilfsweise einen angemessenen Ausgleich für die Verschiebung dieser Prüfung und für den damit verbundenen vorzeitigen Beginn des Praktischen Jahres. Die Antragstellerin studiert Humanmedizin an der Universität .... Mit Bescheid vom 05.03.2020 wurde sie zum Frühjahrstermin 2020 für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen, der im Zeitraum vom 15.04.2020 bis zum 17.04.2020 am Prüfungsstandort ... stattfinden sollte. Der reguläre Ablauf des Medizinstudiums, wie er in § 1 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 – ÄApprO – (BGBl. I S. 2405) geregelt ist, sieht vor, dass die Studierenden nach einem Studium von zwei Jahren zunächst den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen. Nach einem Studium von drei weiteren Jahren folgt der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Hieran schließt sich das Praktische Jahr an, an dessen Ende der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt wird. Am 31.03.2020 trat die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassene Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 30.03.2020 (im Folgenden: Abweichungsverordnung – ÄApprOAbwVO) in Kraft. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprOAbwVO soll der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Abweichung von § 1 Abs. 3 ÄApprO erst nach Abschluss eines sog. vorzeitigen Praktischen Jahres stattfinden mit der Konsequenz, dass die Prüfung – nicht wie von der Approbationsordnung für Ärzte regulär vorgesehen – im April 2020, sondern erst im April 2021 abgelegt wird. Auch wurden die Ausbildungsabschnitte des vorzeitigen Praktischen Jahres von 16 Wochen auf 15 Wochen verkürzt. § 7 Abs. 4 ÄApprOAbwVO räumt den Ländern die Möglichkeit ein, abweichend vorzusehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung – wie bisher – nach den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. In Baden-Württemberg entschied das Sozialministerium in Rücksprache mit den medizinischen Fakultäten, von dieser Abweichungskompetenz keinen Gebrauch zu machen, da eine Durchführung der Prüfung ohne Ansteckungsrisiko für Teilnehmer und Aufsichtspersonal nicht gewährleistet werden könne. Die Information über das Nichtstattfinden der Prüfung wurde am 01.04.2020 auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie eingestellt. Außerdem wurde der Antragstellerin die Absage der Prüfung seitens der Universität ... mitgeteilt. Zusätzlich erhielt die Antragstellerin ein Schreiben des Antragsgegners vom 08.04.2020, das sie darüber informierte, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erst nach einem vorzeitigen Praktischen Jahr durchgeführt werde. Die Antragstellerin könne wie in der Abweichungsverordnung vorgesehen am 20.04.2020 mit dem vorzeitigen Praktischen Jahr beginnen und die Prüfung im Frühjahr 2021 ablegen. Daneben bestehe jedoch auch die Möglichkeit, nicht mit dem vorzeitigen Praktischen Jahr zu beginnen und die Prüfung stattdessen im Herbst 2020 abzulegen. Die Antragstellerin begann zum 20.04.2020 mit dem vorzeitigen Praktischen Jahr, womit für sie vorgesehen ist, dass sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Zeitraum vom 13.04.2021 bis zum 15.04.2021 absolviert. Mit Schreiben vom 13.08.2020 wandte sich die Antragstellerin unter anderem mit Verweis auf die Verfassungswidrigkeit der Abweichungsverordnung an den Antragsgegner und begehrte die Anerkennung ihrer Durchschnittsverlaufsnote aus dem klinischen Studienabschnitt als Prüfungsnote im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. die Gewährung angemessener Ausgleichsmaßnahmen für die ihrer Meinung nach rechtswidrig erfolgte Verschiebung der Prüfung im Frühjahr 2020 sowie der damit einhergehenden Durchführung eines vorzeitigen Praktischen Jahres. Der Antragsgegner nahm hierzu mit Schreiben vom 21.08.2020 Stellung und führte aus, dass aus seiner Sicht das Vorgehen im Hinblick auf die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht zu beanstanden sei. Insbesondere enthalte die Abweichungsverordnung Regelungen, durch die etwaige Nachteile der Studierenden kompensiert würden. Daher sei ein zusätzlicher Nachteilsausgleich nicht erforderlich. Unter dem 07.09.2020 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und lässt zur Begründung zusammengefasst ausführen: Die Abweichungsverordnung sei im Lichte der Berufsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig und im Übrigen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 7 b) IfSG gedeckt. Die auf Grundlage dieser Verordnung vom Antragsgegner veranlasste Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der damit verbundenen Durchführung eines vorzeitigen Praktischen Jahres durch die als Allgemeinverfügung zu qualifizierende Entscheidung vom 01.04.2020 sei demnach rechtswidrig. Deswegen stehe ihr wegen der durch dieses rechtswidrige Handeln verursachten Folgen ein Anspruch auf Folgenbeseitigung und Nachteilsausgleich, zumindest jedoch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung, zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und das vorzeitige Praktische Jahr für sie diverse Nachteile mit sich bringe. Unter anderem sei Grundlage für die Prüfung im April 2021 ein anderer Gegenstandskatalog. Da die Abweichungsverordnung vorsehe, dass der Prüfungsstoff auch um Fragen zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergänzt werde, sei davon auszugehen, dass die Prüfung „coronalastig“ werde, obwohl hierfür keine ausreichende theoretische und Praktische Vorbereitung zur Verfügung stehe. Zudem blieben für die Vorbereitung auf die Prüfung im April 2021 lediglich 43 Tage, da das vorzeitige Praktische Jahr am 28.02.2021 ende und die Prüfungskampagne am 13.04.2021 beginne. Die Unterbrechung durch das vorzeitige Praktische Jahr erschwere zudem die Aufrechterhaltung von Faktenwissen für die Prüfung im Frühjahr 2021 erheblich. Durch den vorgezogenen Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres verbleibe außerdem weniger Zeit für Erholung, zur Fertigstellung der Dissertation sowie für Nebenerwerbstätigkeiten zur Finanzierung des Praktischen Jahres, in dem eine Vergütung bzw. eine coronabedingte Aufwandsentschädigung nur teilweise gezahlt werde. Auch die Urlaubstage im vorzeitigen Praktischen Jahr stünden hierfür nicht zur Verfügung, da sie zur Prüfungsvorbereitung auf den Zweiten Abschnitt und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2021 – dem sog. Hammerexamen – genutzt werden müssten. Ferner sei mit einem mehrmonatigen Verdienstausfall zu rechnen, da die Bewerbungsphase erst nach Ablegung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung stattfinden könne. Das Fehlen einer Note im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erschwere auch Bewerbungen während des Praktischen Jahres, wobei zusätzlich eine Benachteiligung gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern bestehe, in denen der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht verschoben worden sei. Hinzu komme, dass es wegen der durch die Abweichungsverordnung erzwungenen Zuteilung des Wahlfachs im vorzeitigen Praktischen Jahr keine hinreichende Neigungsorientierung mehr gebe. Auch sei die Mobilität eingeschränkt, da ein Wechsel in andere Bundesländer schwierig sei. Im Übrigen sei aufgrund der coronabedingten Einschränkungen des Unterrichts im vorzeitigen Praktischen Jahr in den Krankenhäusern keine ausreichende Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Routinen gewährleistet, weswegen auch keine hinreichende Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stattfinde. Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihr den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung anzuerkennen unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren für erstens die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 2020 aufgrund der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für diese Prüfung und zweitens den vorzeitigen Beginn des Praktischen Jahres mit einer Untergliederung in drei Ausbildungsabschnitte von 15 Wochen unter Vorgabe des klinischen-praktischen Fachgebiets für den dritten Ausbildungsabschnitt. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er führt zusammengefasst aus: Für die begehrte Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote als Note des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen sei die Rechtsgrundlage für das Vorgehen im vorliegenden Zusammenhang die auf § 5 Abs. 2 Nr. 7 b) IfSG beruhende Abweichungsverordnung vom 30.03.2020, die entgegen der Ansicht der Antragstellerin rechtmäßig sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass von der den Ländern durch diese Verordnung eingeräumten Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 4 Satz 1 ÄApprOAbwVO – den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den bislang geltenden Regeln der Approbationsordnung für Ärzte durchzuführen – kein Gebrauch gemacht worden sei. Die für die Prüfung angemieteten Räumlichkeiten seien mit Blick auf die seinerzeit einzuhaltenden Abstandsregelungen für deren Durchführung ungeeignet gewesen, zumal aufgrund kommunaler Vorschriften die Anzahl von zulässigen Personen im Rahmen solcher Veranstaltungen sehr begrenzt gewesen sei. Es sei angesichts der hohen Teilnehmerzahl von rund 750 Prüfungskandidaten auch nicht möglich gewesen, kurzfristig andere Räumlichkeiten anzumieten und die Prüfung entsprechend der Vorgaben der damals geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg durchzuführen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung zu einem frühen Zeitpunkt der Corona-Pandemie getroffen worden sei, zu dem vieles noch unklar gewesen sei, weswegen insbesondere der Schutz der Prüflinge und eine „coronasichere“ Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen gewesen seien. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz sei nicht zu erkennen. Die Abweichungsverordnung enthalte Regelungen, die den Studierenden weiterhin einen Abschluss des Medizinstudiums im Mai/Juni 2021 ermöglichten und gleichzeitig etwaige Nachteile kompensierten. Dies gelte etwa im Hinblick auf das verkürzte vorzeitige Praktische Jahr und die auf die Corona-Situation angepasste Fehlzeitregelung. Soweit auf Schwierigkeiten im Rahmen der Durchführung des vorzeitigen Praktischen Jahres verwiesen werde, seien diese – etwa mit Blick auf Auslandsaufenthalte – auch auf die allgemeine Corona-Situation zurückzuführen. Im Übrigen verblieben zur Vorbereitung auf die verschobene Prüfung im Frühjahr 2021 sechs Wochen. Bis zu dem danach stattfindenden Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung liege ein Zeitraum von mindestens zweieinhalb Wochen. Keine Nachteile seien mit Blick auf die Inhalte der Prüfung im Frühjahr 2021 zu erwarten, da der Gegenstandskatalog für die verschobene Prüfung im Frühjahr 2020 unverändert auch für die Prüfung im Frühjahr 2021 gelte und bereits den Anforderungen der Abweichungsverordnung entsprochen habe. Im Übrigen sei eine Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung etwa um drei Monate aus gesetzlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen. Ebenso scheide das Ablegen der Prüfung während des vorzeitigen Praktischen Jahres im Herbst 2020 aus, da dies mit einer nicht zulässigen Unterbrechung des Praktischen Jahres einhergehen würde. Schließlich fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da sich das Studium der Antragstellerin durch die Verschiebung der Prüfung nicht verzögere. Das Gericht hat die Akte des Antragsgegners beigezogen. Auf diese sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund) und sich die Antragstellerin auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht ‒ auch nicht zeitlich befristet ‒ vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unerlässlich ist. 1. Der Hauptantrag ist unbegründet. a) Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem Vortrag zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sie solch wesentliche Nachteile dadurch erleidet, dass sie gegenwärtig über keine Prüfungsnote im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verfügt, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Eilbedürftigkeit gegeben wäre. Der Antragstellerin wurde es ermöglicht, auch ohne dass sie den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hat, das Praktische Jahr – wenngleich unter geänderten Bedingungen – zu absolvieren. Dadurch ist es der Antragstellerin weiterhin möglich, den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Ende Mai bzw. Anfang Juni 2021 abzulegen und damit ihr Studium zu dem Zeitpunkt abschließen, zu dem sie ihr Studium auch ohne die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgeschlossen hätte. Einen Nachteil hat die Antragstellerin demnach im Hinblick auf die Studiendauer – auch gegenüber Studierenden aus anderen Bundesländern – nicht erlitten. Soweit es der Antragstellerin mit ihrem Antrag darum geht, im Frühjahr 2021 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht in zeitlicher Nähe zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen zu müssen, hat sie auch insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass eine ihr – nur vorläufig zu bescheinigende – Prüfungsnote auf Grundlage ihrer Durchschnittsverlaufsnote ihres klinischen Studienabschnitts dringend erforderlich wäre, um ihr drohende wesentliche Nachteile zu verhindern. Denn nach dem Kern ihres Vorbringens befürchtet die Antragstellerin aufgrund der mit der Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in das Frühjahr 2021 einhergehenden Veränderung des Ablaufs ihres weiteren Studiums in den beiden von ihr noch abzulegenden Prüfungen schlechter abzuschneiden als dies bei regulärem Studien- und Prüfungsbetrieb gewesen wäre. Sie hat allerdings weder ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines solchen Geschehensverlaufs dargelegt noch ist ersichtlich, auf welche Weise dem durch die vorläufige Anerkennung einer Prüfungsnote begegnet werden könnte. Da sich die tatsächlichen Auswirkungen ohnehin erst nach Abschluss der Prüfungen – etwa in Gestalt von möglicherweise erhöhten Durchfallquoten – feststellen lassen, dürfte insoweit zur Abwendung möglicher Nachteile die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes ausreichend sein. Auch im Übrigen lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin unter Einbeziehung der Ausführungen in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 12.09.2020 keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der von ihr begehrten vorläufigen Anerkennung einer Prüfungsnote im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erkennen. b) Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, dass ihre Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts als Prüfungsnote des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig anerkannt wird. Ein solcher Anspruch lässt sich weder der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 noch der Abweichungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.03.2020 entnehmen. Anders als die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin meint, ergibt sich ein Anspruch darauf auch nicht in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Abweichungsverordnung oder einer zu Unrecht erfolgten Prüfungsverschiebung durch den Antragsgegner. aa) Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner die Bescheinigung einer Note für eine Prüfung, die nicht stattgefunden hat und für die die geforderte Prüfungsleistung nicht erbracht wurde, welche unter Berücksichtigung der im Hauptantrag in Bezug genommenen Hauptsache aus Sicht der Antragstellerin offenbar aber auch zu keinem späteren Zeitpunkt mehr erbracht werden soll. Als Grund für den – im Ergebnis vollständigen – Verzicht einer Leistungsermittlung im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung führt die Antragstellerin im Wesentlichen nur an, dass die coronabedingte Verschiebung der Prüfung im Frühjahr 2020, zu der sie zugelassen war, rechtswidrig gewesen sei und ihr infolgedessen verschiedene Nachteile entstanden seien. Eine positive Leistungserbringung – wie sie auch im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verlangt wird – kann aber nicht fingiert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.1991 – 9 S 1529/91 – Rn. 3, juris). Gegenstand einer im Rahmen einer Prüfung erfolgenden Leistungsbewertung ist stets nur eine wirklich erbrachte Leistung. Hat ein Prüfling eine Leistung tatsächlich nicht erbracht, scheidet die Anerkennung einer fiktiven Leistung selbst dann aus, wenn hinsichtlich der Nichterbringung den Prüfling kein Verschulden trifft (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 226). Daher steht der Antragstellerin – unabhängig davon, ob die Verschiebung der Prüfung im Frühjahr 2020 rechtmäßig war und der Erlass der Abweichungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums verfassungskonform ist – ein Anspruch auf Anerkennung ihrer Durchschnittsverlaufsnote nicht zu. Abgesehen davon müsste, wenn man – entgegen diesen Ausführungen – die Möglichkeit der Vergabe einer Prüfungsnote ohne den Nachweis einer entsprechend erbrachten Prüfungsleistung annimmt, diese wegen des im Prüfungsrecht geltenden Grundsatzes der Chancengleichheit auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränkt bleiben; außerdem würde sie mit Blick auf die grundrechtsrelevante Bedeutung eine Entscheidung durch den Gesetzgeber oder zumindest eine gesetzliche Grundlage erfordern, die die Voraussetzungen und die Grenzen für eine solche Notenfiktion im Einzelfall festlegt. Vorliegend hat sich der Bundesverordnungsgeber sowie daran anknüpfend der Antragsgegner jedoch dafür entschieden, dass den coronabedingten Auswirkungen auf das Prüfungsgeschehen im Frühjahr 2020 durch eine Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in Verbindung mit verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen und gerade nicht durch die Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts in Gestalt einer Notenfiktion begegnet wird. Sofern die Antragstellerin die Richtigkeit dieser gesetzgeberischen Entscheidung im Allgemeinen anzweifelt, kann sie deren Änderung jedenfalls nicht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO erreichen. bb) Auch soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf einen dieser zustehenden Folgenbeseitigungsanspruch verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn es ist bereits nicht nur zweifelhaft, ob durch die Verschiebung der Prüfung im Frühjahr 2020 und die Anwendung der Abweichungsverordnung mit Blick auf das vorzeitige Praktische Jahr in das subjektive Recht der Antragstellerin – ihren durch die Zulassung vom 05.03.2020 erworbenen Prüfungsanspruch für diese Prüfung – rechtswidrig eingegriffen wurde (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2020 – 12 K 1887/20, BeckRS 2020, 6557, Rn 11 ff.). Vielmehr könnte die Antragstellerin selbst dann, wenn man wie ihre Prozessbevollmächtigte davon ausgeht, dass die Verschiebung der Prüfung im Frühjahr 2020 wegen der Verfassungswidrigkeit der Abweichungsverordnung zu Unrecht erfolgt ist, auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs lediglich die Zulassung zum nächstmöglichen Prüfungstermin mit sich einer daran anschließenden üblichen Durchführung des Praktischen Jahres nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte verlangen. Die von der Antragstellerin begehrte Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote ihres klinischen Studienabschnitts für den verschobenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung käme hingegen – da sie diese Prüfung tatsächlich nicht abgelegt hat – einer überschießenden Entschädigung für die allgemeinen Auswirkungen der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlichen Einschränkungen gleich, ohne dass hierfür ein prüfungsrechtlich beachtlicher Grund gegeben wäre. 2. Der Hilfsantrag der Antragstellerin bleibt ebenfalls in der Sache ohne Erfolg. a) Die Antragstellerin hat auch in Bezug auf den Hilfsantrag einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Antragstellerin Ausgleichsmaßnahmen für die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bzw. die Modalitäten des vorzeitigen Praktischen Jahres, etwa in Gestalt eines separaten Freiversuchs im Herbst 2020 während des Praktischen Jahres oder einer Erleichterung der Bedingungen für die im Frühjahr 2021 nacheinander stattfindenden Prüfungen des Zweiten und des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, beispielsweise durch einen Freiversuch, eine ausreichende Vorbereitungszeit oder eine Anpassung des Prüfungsstoffs bzw. der Prüfungszeit. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass ihr ohne die Gewährung solcher Maßnahmen wesentliche oder gar nicht wiedergutzumachende Nachteile im Rahmen ihres Prüfungs- und Ausbildungsverhältnisses drohen würden, die eine Eilbedürftigkeit begründen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Ablauf sowie die Benotung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2021 zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt nicht vorhersehen lassen. Weder steht fest, dass sich der – im Vergleich zu früheren Prüfungskampagnen und möglicherweise zu anderen Bundesländern – veränderte Ablauf im Rahmen der Ausbildung im vorzeitigen Praktischen Jahr und bei der privaten Prüfungsvorbereitung negativ auf die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bei den Prüfungen im Frühjahr 2021 auswirken wird, noch ist dergleichen in Bezug auf die zeitliche Nähe des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ersichtlich. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang besondere Belastungen durch ein sog. „Hammerexamen“, eine unzureichende Vorbereitung auf den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen des verkürzten Unterrichts im vorzeitigen Praktischen Jahr und mangels ausreichender Prüfungsvorbereitungszeit, die anders als sonst nicht 100 Tagen entspricht, auch auf den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sowie einen „coronalastigen“ Prüfungsstoff befürchtet, beruhen diese Annahmen im Wesentlichen lediglich auf Vermutungen. Abgesehen davon ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 21.08.2020 der Antragstellerin bereits mitgeteilt hat, dass für den Fall, dass die Prüfungsergebnisse wider Erwarten schlechter ausfallen würden, geprüft werde, ob weitere Nachteilsausgleichsmaßnahmen erforderlich seien. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin mit Schreiben des Prüfungsamtes vom 08.04.2020 die Möglichkeit eröffnet worden ist, nicht mit dem vorzeitigen Praktischen Jahr zu beginnen, sondern stattdessen im Herbst 2020 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvieren und anschließend das weitere Studium – insbesondere das Praktische Jahr – wie gewöhnlich fortzusetzen. Davon hat die Antragstellerin indes keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie damit überwiegend die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen – etwa mit Blick auf die Prüfungsvorbereitungszeit – hätte vermeiden können. Dass der Antragstellerin die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit – beispielsweise aufgrund individueller Studien- und Berufsplanung – unzumutbar gewesen wäre und sie infolgedessen gewissermaßen gezwungen war, sich auf das vorzeitige Praktische Jahr und die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht nur um ein halbes, sondern um ein ganzes Jahr einzulassen, hat sie nicht dargelegt. Für die vorzeitige und vorläufige Einräumung eines Nachteils-ausgleichs ist daher weder eine Notwendigkeit noch die nötige Dringlichkeit ersichtlich. b) Die Antragstellerin hat einen ihr gegen den Antragsgegner zustehenden Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich für die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2020 sowie für die Durchführung eines vorzeitigen Praktischen Jahres ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Ausgleichsmaßnahmen. Ein Anspruch hierauf ergibt sich insbesondere nicht auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Denn unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, deren Vorliegen – wie ausgeführt – bereits zweifelhaft erscheinen, hat die Antragstellerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie in ihrer konkreten Situation durch die Verschiebung der Prüfung und die damit einhergehende Durchführung eines vorzeitigen Praktischen Jahres Nachteile erleidet, die einen prüfungsrechtlichen Ausgleich in der von ihr vorgeschlagenen Form erfordern. Dies gilt zunächst für die angeführten allgemeinen Auswirkungen der Corona-Pandemie, wie etwa Planungsunsicherheit sowie zusätzliche mentale und finanzielle Belastungen. Insbesondere gilt es aber auch für die coronabedingten Auswirkungen auf Prüfungs- und Ausbildungsverhältnisse, die sich beispielsweise in Gestalt eines eingeschränkten Präsenz- und Praxisunterrichts, einer erforderlichen höheren Flexibilität sowie in veränderten Prüfungsvorbereitungsbedingungen manifestieren und die unter anderem auch von der Antragstellerin vorgebracht werden. Damit und auch mit den übrigen vorgetragenen Umständen macht die Antragstellerin als zu beseitigenden Folgen der Prüfungsverschiebung und der Durchführung des vorzeitigen Praktischen Jahres aber keine prüfungsrechtlich beachtlichen und einen entsprechenden Ausgleich erfordernden Nachteile geltend, sondern beruft sich nur auf allgemeine Veränderungen im Ablauf ihres Studiums und hinsichtlich der äußeren allgemeinen Rahmenbedingungen der von ihr noch abzulegenden Prüfungen. Die hiermit möglicherweise verbundenen Unannehmlichkeiten rechtfertigen – abgesehen davon, dass auch insoweit eine gesetzgeberische Entscheidung notwendig sein dürfte – weder die Einräumung eines Freiversuchs während des vorzeitigen Praktischen Jahres im Herbst 2020 oder für die Prüfung im Frühjahr 2021 noch die Reduzierung der Prüfungsfragen oder die Anpassung der Prüfungszeit noch die weiteren von der Antragstellerin vorgeschlagenen Maßnahmen. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag zielen im Wesentlichen auf einen Ausgleich für die Verschiebung des Zweiten Ärztlichen Abschnitts und der damit verbundenen Durchführung eines vorzeitigen Praktischen Jahres und somit auf wirtschaftlich Identisches, sodass eine Erhöhung des Auffangstreitwerts nicht erfolgt. Da das Begehren der Antragstellerin jedoch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, ist vorliegend der Auffangstreitwert nicht zu halbieren.