Urteil
11 K 1427/21
VG Karlsruhe 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2022:0809.11K1427.21.00
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Leitsätze
1. § 22 Abs 1 S 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) stellt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht in jeder Hinsicht zugelassenen Krankenhäusern gleich. (Rn.38)
2. Ihnen kommt daher kein Ausgleichsanspruch nach § 21 Abs 1 KHG zu. (Rn.59)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 22 Abs 1 S 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) stellt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht in jeder Hinsicht zugelassenen Krankenhäusern gleich. (Rn.38) 2. Ihnen kommt daher kein Ausgleichsanspruch nach § 21 Abs 1 KHG zu. (Rn.59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die mit ihrem Hauptantrag auf die Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 21 KHG und mit dem Hilfsantrag auf durch eine (quasi-)vertragliche Bindung begründete Zahlung gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet. I. 1. Die mit dem Hauptantrag anhängig gemachte Verpflichtungsklage ist zulässig. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag der Klägerin insoweit nicht bereits die Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) abgesprochen zu werden, da die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 21 KHG bei der vorliegend zu betrachtenden Sachlage jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An einer Klagebefugnis als einer Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fehlt es nach allgemeiner Auffassung nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Klägerseite geltend gemachten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Es genügt danach für das Vorliegen einer Klagebefugnis, wenn die bloße Möglichkeit einer von der Klägerseite behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 42 Rn. 65 f.). Ob eine solche dann tatsächlich gegeben ist, ist allein der Begründetheitsprüfung vorbehalten. Bei der von der Klägerin hier zur gerichtlichen Prüfung gestellten Rechtsmaterie der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser bzw. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 nach den §§ 21 ff. KHG handelt es sich um eine verhältnismäßig neue Materie des besonderen Öffentlichen Rechts, welche naturgemäß zu Beginn ihrer Anwendung verschiedenste Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten aufweist, wie sich diese auch in mittlerweile bereits veröffentlichten Literaturbeiträgen widerspiegeln. Auch die Klägerin selbst vertritt mit ihrer Klagebegründung keine vollständig unvertretbare Auffassung zu der von ihr aufgeworfenen Problematik, weshalb von dem Vorliegen einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO auszugehen ist. b) Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO in dem vorliegenden Fall nicht. 2. Die Klage ist indes unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsnorm in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, weshalb der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2021 rechtmäßig und daher nicht durch das Gericht aufzuheben ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, 5 VwGO). a) Soweit i.S.v. § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhalten sie für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (§ 21 Abs. 1 KHG). Die konkrete Höhe dieser Ausgleichszahlungen bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 KHG. Bei der Klägerin bzw. der von ihr – neben anderen wirtschaftlichen Einheiten – betriebenen Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Klinik ... handelt es sich indes unstreitig nicht um ein im originären Sinn des § 108 SGB V „zugelassenes“ Krankenhaus. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG stellt im Übrigen ausdrücklich klar, dass Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V im Grundsatz keine Förderung nach dem KHG erhalten. b) Die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung der Klägerin rechnete aber zu denjenigen Einrichtungen, die auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Satz 1 KHG für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum (April und Mai 2020) dazu bestimmt wurden, Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V bedürfen, vollstationär behandeln zu können. Jene Einrichtungen galten gem. § 22 Abs. 1 S. 2 KHG für die Behandlung von bis zum 31.01.2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V. Hieraus und in Verbindung zu der Bestimmung des § 21 Abs. 1 KHG eine Berechtigung für den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Förderungsanspruch abzuleiten, lässt sich indes nach der Auffassung der Kammer nicht begründen. (1) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt dies zunächst der Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 2 KHG nicht zu. Er führt zwar im Gesamtzusammenhang der Regelungen des 4. Abschnitts des KHG darauf, dass die Einrichtung der Klägerin als ein zugelassenes Krankenhaus i.S.v. § 108 SGB V galt. Zugleich beschränkt er diese gesetzliche Fiktion aber sogleich auf diejenigen Fälle einer „Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten“. Dem entsprechende Behandlungsleistungen hat die Klägerin indes in den Monaten April und Mai 2020 ihren eigenen Angaben nach gerade nicht vorgenommen. Ihr geht es vielmehr um die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Einnahmeausfälle wegen der Nichtbehandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedürfen bzw. wegen des temporären Ausfalls ihres Vorsorge- und Rehabilitationsangebots. Dafür, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 KHG auch diese Fälle erfasst, gibt deren Wortlaut nach der Auffassung der Kammer nichts her (ebenso: Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl., § 9 Rn. 27, wonach der für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vorgesehene Rettungsschirm nach § 111 d SGB V für diese eine vorrangige und abschließende Spezialregelung enthalte und im Übrigen ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 KHG aber auch daran scheitern müsse, dass in den betreffenden Einrichtungen im Jahr 2019 gar keine Krankenhausbehandlungen stattgefunden hätten; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. § 108 SGB V Rn. 28, 29, 31; Bockholdt/Lungstras/Schmidt, Sonderregelungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz, NZS 2020, 324; Sehy/Wolf/von der Decken, COVID-19 – Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Krise: Eine drohende Strukturbereinigung und eine verschobene Strukturreform, GuP 2020, 85; Rau in Dietz/Bofinger Krankenhausfinanzierungsgesetz, Komm., 74. Nachlieferung, § 22 KHG Anm. 2; anders, aber ohne nähere Begr.: Clausen u.a., KH-Entlastungsgesetz und MDK-Reformgesetz – Welche Zukunft haben die Krankenhäuser?, ZMGR 2020, 63. ff.). (2) Nichts Abweichendes ergibt sich aus den zu dem neu geregelten 4. Abschnitt des KHG vorhandenen Gesetzesmaterialien. Eher noch eindeutiger wird etwa zur Begründung des Gesetzentwurfs in der Bundestags-Drucksache 19/18112, S. 29 zu § 22 KHG wie folgt formuliert: „Soweit die Einrichtung die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten durchführt, gilt sie als zugelassenes Krankenhaus. Die Regelung gilt für Aufnahmen von Patientinnen und Patienten, die bis zum 30. September 2020 erfolgt sind.“ Auch aus der weiteren Fortentwicklung der Regelungen des 4. Abschnitts des KHG lässt sich ableiten, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wie diejenige der Klägerin im Hinblick auf Förderleistungen wegen des Auftretens des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht in jeder Hinsicht zugelassenen Krankenhäusern gleichgestellt werden sollten. So gelten etwa die mit Gesetz vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) nachträglich eingeführten Regelungen über Versorgungsaufschläge an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 21 a KHG) nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, wie dies in Bundetags-Drucksache 20/89, S. 26 folgendermaßen dargestellt ist: „Angesichts der anhaltend hohen Zahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus- SARS-CoV-2 und der damit einhergehend hohen Anzahl stationär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten wird die Möglichkeit der Länder, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ersatzkrankenhäuser für die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Behandlung bedürfen, zu bestimmen, bis zum 19. März 2022 verlängert. Da Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen hierdurch nicht umfassend den zugelassenen Krankenhäusern gleichgestellt sind, sondern nur für die Behandlung aufgenommener Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser gelten, erwerben sie keinen Anspruch auf Versorgungsaufschläge nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG).“ (3) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass hinsichtlich der von der Klägerseite begehrten (weiteren) Förderung eine seitens des Gesetzgebers unbeabsichtigte Regelungslücke gegeben ist. Hierfür sprechen zum einen bereits die unter (2) aufgeführten Materialien. Zum anderen lässt sich aber auch im Übrigen für die Kammer nicht erkennen, dass der Gesetzgeber Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wie diejenige der Klägerin aufgrund von Ausfällen, wie sie die Klägerin für die Monate April und Mai 2020 für sich behauptet, vollständig und umfassend entschädigen wollte. So ist in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 111 d SGB V (BT-Drs. 19/18112, S. 33) allein davon die Rede, dass die negativen finanziellen Folgewirkungen der Corona-Pandemie auf Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen lediglich „abgemildert“ werden sollen, um den Bestand der Einrichtungen zu sichern. Da Krankenhäuser seit dem 16.03.2020 planbare Operationen aussetzen und verschieben würden, komme es in der Folge auch zu einem erheblichen Rückgang der Patientenzahlen in Rehabilitationseinrichtungen, den diese durch die Übernahme von Krankenhausbehandlungen nach § 22 KHG und Leistungen der Kurzzeitpflege voraussichtlich nicht vollständig kompensieren könnten. Diese Einrichtungen erhielten deswegen für einen befristeten Zeitraum „einen – anteiligen – finanziellen Ausgleich“ für nicht belegte Betten. Der sog. „Rettungsschirm“ nach § 111 d SGB V sollte den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen diesen anteiligen – nicht aber einen umfassenden – finanziellen Ausgleich ermöglichen (vgl. Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl., § 9 Rn. 27; Wahl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl. § 108 SGB V Rn. 28, 29, 31; Bockholdt/Lungstras/Schmidt, Sonderregelungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege durch das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz, NZS 2020, 324; Sehy/Wolf/von der Decken, COVID-19 – Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen in der Krise: Eine drohende Strukturbereinigung und eine verschobene Strukturreform, GuP 2020, 85). Hierauf deutet auch die Stellungnahme des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 20.05.2020 zur „Situation der Vorsorge- und Reha-Kliniken sowie reinen Privatkliniken in Baden-Württemberg und diesbezügliche Pläne der Landesregierung“ hin, wenn es darin (s. Landtags-Drucksache 16/8155) u.a. heißt: „Für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit einem Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Möglichkeiten eröffnet, angesichts der epidemischen Lage in die Akutversorgung sowie in die Pflege einbezogen zu werden. Sie können damit befristet bis zum 30. September 2020 als sog. Entlastungskrankenhäuser im Sinne des § 22 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz unterstützen und erhalten hierfür eine Pauschale. Aktuell bestehen 105 Kooperationsvereinbarungen zwischen 71 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einerseits und 63 Akutkrankenhäusern andererseits. Die für diese Leistungen auf Bundesebene vereinbarten tagesbezogenen Pauschalen betragen Pauschalbetrag 1 – Somatik (Regelbehandlung): 410 Euro pro Behandlungstag Pauschalbetrag 2 – Intensivbehandlung mit Beatmung: 900 Euro pro Behandlungstag Pauschalbetrag 3 – Psych (Regelbehandlung): 300 Euro pro Behandlungstag. Zusätzlich können die coronabedingten Mehrkosten gem. § 21 Absatz 6 KHG in Höhe von 50 Euro pro Patientin/Patient sowie auch Zusatzentgelte für bestimmte Medikamente und Verfahren abgerechnet werden. Für den Fall, dass mit den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ein Vertrag i. S. d. § 22 Absatz 1 KHG abgeschlossen wurde, würde die durch die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehene Erhöhung der Pauschale von 50 Euro auf 100 Euro pro Patientin/Patient greifen. Außerdem können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Kurzzeitpflege anbieten (§ 149 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]) und erhalten hierfür in Baden-Württemberg vom Land zusätzlich zu der im Gesetz festgelegten Vergütung einen vom individuellen Tagessatz der Einrichtung abhängigen Förderbetrag. Verluste durch Leerstände werden ausgeglichen: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 Absatz 2 SGB V und Mutter-/Vater-/Kind-Einrichtungen nach § 111 a SGB V können gemäß § 111 d SGB V Ausgleichszahlungen für Bettenleerstände beantragen. Diese liegen bei 60 % des durchschnittlichen Tagessatzes der Einrichtung. Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) werden die betroffenen Dienstleister bei coronabedingten Einschränkungen der Leistungsangebote in ihrem Bestand durch einen monatlichen Zuschuss unterstützt. Insoweit sieht auch das SodEG eine Sicherung der Versorgungsstruktur gegen coronabedingte Einschränkungen vor und hilft, Arbeitsplätze zu erhalten. Zur personellen Ausstattung im Einzelnen liegen dem Ministerium für Soziales und Integration keine belastbaren Angaben vor. Anders als in Bayern wurden die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Baden-Württemberg nicht geschlossen. Insofern ist keine Vergleichbarkeit gegeben“ Der Erlass der darin zuletzt angesprochenen Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Gewährung von Vorhaltepauschalen für Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation mit Verträgen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Corona-Pandemie vom 03.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 319), nach welcher in Bayern Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation für jede nicht behandelte Patientin und jeden nicht behandelten Patienten aufgrund der für die Versorgung von COVID-19-Erkrankten freigehaltenen Betten eine pauschale Leistung in Höhe von 50 Euro pro Tag gewährt wird, und welche in Baden-Württemberg keine Entsprechung findet, führt schließlich ebenfalls darauf, dass das Bundesrecht für die vorliegende Sachlage keine vollständige Kompensation von Einnahmeausfällen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geregelt hat. (4) Eine vor dem Hintergrund der nach allem für den vorliegenden Fall fehlenden Erstattungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 1 KHG diskutierte verfassungsrechtliche Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Freihaltung von Betten (vgl. Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona Gesetzgebung – Gesundheit und Soziales, 2. Aufl., § 9 Rn. 179) vermag der Klägerin in dem zu entscheidenden Klageverfahren ebensowenig zu dem vorliegend geltend gemachten Förderanspruch zu verhelfen wie ein etwaiger – hier nicht geltend gemachter – aufopferungsrechtlicher Anspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichen Eingriff, für welchen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist. II. 1. Zulässigkeitsbedenken gegen die hilfsweise erhobene und auf Zahlung gerichtete Leistungsklage der Klägerin bestehen seitens der Kammer nicht, zumal sich der Beklagte mit der Klageerwiderung insoweit zur Sache eingelassen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.03.2016 – 6 C 66.14 – NVwZ 2016, 1023 und vom 30.01.2019 – 6 A 1.17 – BVerwGE 164, 269). 2. Auch die diesbezügliche Klage ist indes unbegründet, da zwischen den Beteiligten keine öffentlich-rechtliche vertragliche bzw. vertragsähnliche Vereinbarung, gerichtet auf die unmittelbare Zahlung der geforderten 335.812,80 EUR, zustande gekommen ist. Nach der Auffassung der Kammer fehlt es insoweit bereits an jeglichem Rechtsbindungswillen des Beklagten. a) Soweit die Klägerin hierzu auf das von ihr als Anlage K 2 vorgelegte Schreiben des ehemaligen Bundesministers für Gesundheit vom 13.03.2020 abgestellt hat, hat dieses zunächst nicht die Klägerin zum Adressaten, sondern die „Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Krankenhäuser“, zu welchen die Klägerin ersichtlich nicht rechnet. Der Bundesminister für Gesundheit ist zudem ersichtlich nicht dazu befugt, Zahlungsverpflichtungen für das beklagte Land einzugehen. Gegenstand seines Schreibens vom 13.03.2020 stellte im Übrigen auch keineswegs eine etwaige wirtschaftliche Notlage von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dar. Vielmehr ging es dem Minister erkennbar darum, die Akutkrankenhäuser auf eine seinerzeit erwartete große Welle von intensivmedizinisch zu behandelnden COVID-19-Patientinnen und -Patienten vorzubereiten. b) Auch das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 25.03.2020 ist nicht unmittelbar an die Klägerin gerichtet. Inhaltlich wirbt es lediglich dafür, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land Baden-Württemberg sich an der Behandlung von nur leicht erkrankten COVID-19-Patientinnen und -Patienten oder von sonstigen stationär behandlungsbedürftigen aber nicht intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten beteiligen. In seinem abschließenden Satz teilt es lediglich mit, es werde sich „dafür einsetzen, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei auf Bundes- und Landesebene umzusetzenden unterstützenden wirtschaftlichen Maßnahmen miteinbezogen werden.“ Hieraus einen Bindungswillen des Beklagten gegenüber der Klägerin auf Gewährung einer vollständigen Kompensation etwaiger Einnahmeausfälle abzuleiten, ist offensichtlich ausgeschlossen. c) Mit der Anlage K 5 hat der Beklagte lediglich eine Mitteilung der Presseabteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg über „Ausgleichszahlungen für Leerstände in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen“ vorgelegt, welche bereits per se nicht dazu geeignet sein kann, eine verbindliche Festlegung in Namen des Beklagten zu treffen. Inhaltlich gibt die Pressemitteilung sodann zwar Darstellungen des zuständigen Ministers wieder, wonach die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch ihre Unterstützung bei der Bewältigung der Pandemie keine finanziellen Nachteile erleiden dürften und es nicht zugelassen werden dürfe, dass diesen Einrichtungen „teilweise Einnahmen in empfindlichen Umfang“ entgingen. Als Ausgleich hierfür verweist die Pressemitteilung aber sodann allein auf den sog. Rettungsschirm des § 111 d SGB V, der „deswegen … aufgespannt“ worden sei. Gerade diesen Rettungsschirm hat die Klägerin ja aber auch in Anspruch genommen. d) Soweit die Klägerin mit der Anlage K 6 schließlich eine von ihrem Geschäftsführer angefertigte Besprechungsnotiz vom 24.03.2020 über ein Gespräch zwischen u.a. diesem und dem Landrat des Landkreises ... vorgelegt hat, ergibt sich auch hieraus nicht die von der Klägerin dargestellte (quasi-)vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes. Solches hat allein deswegen auszuscheiden, weil die Notiz nicht von dem Landrat selbst stammt. Inhaltlich wird in der Notiz auch lediglich festgehalten, dass „die Finanzierung/Kostentragung durch das Land bzw. die Kassen für eine solche Bereitstellung bzw. Belegung mit Patienten der Akutklinik in der Reha-Klinik noch aussteht“, jedoch alle Anwesenden davon ausgingen, dass zeitnah hierfür eine Lösung seitens der Politik geschaffen werde. Damit wurde aber zum Ausdruck gebracht, dass eine irgend geartete finanzielle Kompensation der Klägerin gerade noch nicht rechtsbeständig festgelegt worden ist. Auch wenn im Folgenden der Landrat des Landkreises ... nach der alleinigen Darstellung der Klägerin geäußert haben sollte, er sichere zu, dass der Klinik ... durch ihre Bereitschaft auf jeden Fall kein Nachteil entstehen dürfe, vermag aus seiner sogleich folgenden einschränkenden Einlassung, er setze sich dafür ein, dass die Rehaklinik eine entsprechende Vergütung erhalte, allein abgeleitet zu werden, dass er sich – u. U. an anderer Stelle – für die finanziellen Belange der Klägerin einsetzen werde. Unter keinen Umständen aber kann aus einer in dieser Weise zitierten Äußerung des Landrats eine endgültig rechtsverbindliche Zusage einer bestimmten Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes zu Gunsten der Klägerin abgeleitet werden. Die Klage ist nach allem abzuweisen, zumal sich auch in dem von der Klägerseite in Anspruch genommenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.10.2019 – 10 K 412.18 – (NVwZ 2020, 1289) wegen Fortschreibung des nationalen Klimaschutzprogramms kein Anhalt für die Begründetheit des in dem vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines auf eine konkrete Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts bzw. des hilfsweise geltend gemachten unmittelbaren Zahlungsanspruchs findet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß §§ 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 335.812,80 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt für die Monate April und Mai 2020 die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund ihrer zeitweisen Bestimmung zur vollstationären Behandlung von Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedurften. Sie ist Trägerin der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Klinik ... mit Schwerpunkt Innere Medizin und Orthopädie und betreibt daneben im Rahmen eines „Gesundheitsparks“ einen Spa-Bereich, ein Hotel mit Café und Restaurant sowie ein Gästehaus. Die Klägerin ist aufgrund von Versorgungsverträgen zur Rehabilitation von GKV- und PKV-Versicherten, Versicherten der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und Trägern der öffentlichen Heilfürsorge berechtigt. Nach dem Aufkommen der COVID-19 Pandemie im März 2020 erließen die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg am 02.04.2020 für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügungen des Inhalts, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur vollstationären Behandlung von Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 SGB V bedürfen, bestimmt werden. Als Voraussetzung hierfür wurden etwa das Bestehen eines Versorgungsvertrags nach § 111 Abs. 2 SGB V und der verpflichtende Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Akutkrankenhaus vorgesehen. Die Allgemeinverfügungen hielten fest, dass die von ihr erfassten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) für die Behandlung von aufgenommenen Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V gelten würden. Die geforderte Kooperationsvereinbarung schloss die Klägerin am 06.04.2020 mit der ... gGmbH ab. Hierin ist u.a. festgehalten, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung der Klägerin gleichwohl alle notwendigen Maßnahmen treffen durfte, um den Schutz der nicht-entlassfähigen wie auch der dringend aufnahmebedürftigen Rehabilitanden zu gewährleisten. Mit gerade diesem Patientenkreis war die Klinik hierauf in den Monaten April und Mai 2020 nach ihren eigenen Angaben zu etwa 10 bis 15 % belegt. Im Übrigen wurden die für eine Akutversorgung von der Klägerin vorgehaltenen Betten in diesen Monaten nicht belegt, da die ... gGmbH während dieses Zeitraums gar keine Aufnahmen ablehnen musste. Die Klinik ... kehrte sodann ab dem Juni 2020 wieder zu einem Normalbetrieb mit einer gewöhnlichen Auslastung von über 90 % zurück. Unter Inanspruchnahme des „Rettungsschirms“ des § 111 d SGB V („Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2“) erstattete die hierfür zuständige Deutsche Angestellten Krankenkasse der Klägerin in den Monaten April und Mai 2020 wöchentlich die ihr nach dieser Vorschrift zustehenden Ausgleichsbeträge (60 % des mit den Krankenkassen vereinbarten durchschnittlichen Vergütungssatzes als tagesbezogene Pauschale). Hierbei seien, so die Klägerin, jedoch nur 51 % der ausgefallenen Belegung abgedeckt worden, da das SGB V nur den Ausfall von gesetzlich versicherten Patienten abdecke und die Klinik ... einen relativ hohen Anteil an Privatversicherten und Mitgliedern der freien Heilfürsorge aufweise. Die Klägerin beantragte deswegen am 28.12.2020 bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung von weiteren Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 2 KHG. Man habe in dem fraglichen Zeitraum von 60 Tagen insgesamt 43 Betten freigehalten, die durch den Rettungsschirm nach § 111 d SGB V nicht abgedeckt worden seien. Hierfür werde nur der tatsächliche Ausfall pro Bett und Tag in Höhe von 130,16 EUR geltend gemacht, was einen Gesamtbetrag von 335.812,80 EUR ausmache. Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe diesen Antrag mit der Begründung ab, es fehle bereits an der notwendigen Antragsbefugnis der Klägerin, da diese ersichtlich nicht die Voraussetzungen der Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 KHG erfülle. Danach würden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nur für die Behandlung der aufgrund des Kooperationsvertrags zugewiesenen Patienten, ansonsten aber nicht generell als zugelassene Krankenhäuser gelten. Am 16.04.2021 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2021 zu verpflichten, ihr Ausgleichszahlungen in Höhe von 335.812,80 EUR zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihr 335.812,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Sie trägt im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Kooperation mit dem Akutkrankenhaus ... gelte sie als zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V und könne gleich den grundsätzlich zugelassenen Krankenhäusern eine Ausfallvergütung und zwar konkret die Freihaltepauschale nach § 21 Abs. 1 KHG verlangen. Eine Doppelkompensation könne hierdurch nicht eintreten, da sie lediglich die Differenz zu der Ausfallvergütung nach § 111 d SGB V geltend mache. Beide Vergütungen beträfen auch unterschiedliche wirtschaftliche Defizite. § 111 d SGB V sei auch nicht lex specialis zu § 21 KHG. Vielmehr umfasse das KHG das Krankenhauswesen in seiner Gesamtheit, während das SGB V lediglich gesetzlich versicherte Patienten im Blick habe. Nach dem Wortlaut von § 22 KHG sollten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vorübergehend den Status eines zugelassenen Krankenhauses erhalten. § 22 KHG bediene sich hierbei des feststehenden Rechtsbegriffes „zugelassenes Krankenhaus“, welcher als technischer Begriff im Rahmen des KHG einheitlich verwendet werde. An diesem Wortlaut müsse sich der Gesetzgeber festhalten lassen. Deshalb stünden auch den Einrichtungen des § 22 KHG Ansprüche nach § 21 Abs. 1 KHG zu. Daneben ist die Klägerin der Ansicht, sie könne – hilfsweise – einen Zahlungsanspruch in gleicher Höhe auf – aus den Anlagen zur Klagebegründung ersichtlichen – Aussagen des Bundesgesundheitsministers, des Sozialministeriums Baden-Württemberg sowie des Landrats des Landkreises ... stützen. Aus diesen Aussagen folge eine (quasi-)vertragliche Bindung im Sinne eines Dienstvertrages gem. § 611 BGB in Verbindung mit § 62 VwVfG oder gegebenenfalls eine öffentlich-rechtliche Auslobung im Sinne von § 657 BGB, deren Voraussetzungen gewahrt seien. Sie verweist hierzu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Klinik ... habe im Jahr 2020 einen operativen Verlust von ca. 400.000 EUR zu verzeichnen gehabt. Das beklagte Land beantragt Klagabweisung. Es ist der Ansicht, die Fiktion des § 22 KHG betreffe lediglich die damit gewährte Möglichkeit, Behandlungen eines zugelassenen Krankenhauses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse geltend zu machen. Aus § 22 KHG – bzw. der Allgemeinverfügung vom 02.04.2020 – folge keine darüber hinaus reichende Statuswirkung, was aus dessen Wortlaut und den Gesetzesmaterialien hervorgehe. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sollten grundsätzlich über den Rettungsschirm des § 111 d SGB V ausgeglichen werden und im Übrigen nur eine Kompensation erhalten, soweit sie tatsächlich die Behandlung von Patienten von Akutkrankenhäusern übernommen hätten. Hierfür spreche auch der neu eingefügte § 21a KHG, der einen Versorgungsaufschlag für zugelassene Krankenhäuser gewähre und dabei die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nicht mitumfasse. Sich zu dem hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch einlassend ist der Beklagte der Auffassung, die Klägerin könne keinen Anspruch aus Appellen und Empfehlungen von Bundes- und Landesregierung ableiten, da es insoweit an einem notwendigen Rechtsbindungswillen fehle, zumal die Aussagen auch nicht explizit gegenüber den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen getätigt worden seien. Etwaige Aussagen des Landrates beträfen auch gar nicht das beklagte Land. Schließlich ergebe sich nichts Anderes aus der von der Klägerseite angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Landratsamts ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.