Urteil
12 K 10347/17
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:0712.12K10347.17.00
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Leitsätze
Gibt der Begünstige im Antrag zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen förderungsschädliche Informationen an und kommt seiner Anzeigeobliegenheit zur Ermöglichung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht rechtzeitig nach, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass entgegen seiner Angaben die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich eingehalten sind.(Rn.37)
(Rn.47)
(Rn.48)
(Rn.51)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt der Begünstige im Antrag zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen förderungsschädliche Informationen an und kommt seiner Anzeigeobliegenheit zur Ermöglichung einer Vor-Ort-Kontrolle nicht rechtzeitig nach, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass entgegen seiner Angaben die Förderungsvoraussetzungen tatsächlich eingehalten sind.(Rn.37) (Rn.47) (Rn.48) (Rn.51) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewilligt hat. Im Übrigen ist sie auch sachdienlich nach § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO, da sie die endgültige Beilegung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten fördert. Aus Gründen der Prozessökonomie und wegen der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde von ca. 10 Monaten kann auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet werden (vgl. § 75 Satz 2 VwGO). Es liegt ein Fall zulässiger objektiver Klagehäufung gemäß § 44 VwGO vor. Die Klage ist aber unbegründet. Denn die Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheide vom 19.07.2017, vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2012), vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2013) und vom 08.08.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher sind auch die inhaltsgleichen oder im Umfang dahinter zurückbleibenden Bescheide vom 26.02.2015, vom 03.03.2015, vom 05.03.2015, vom 31.03.2015, vom 29.03.2016, vom 31.03.2016, vom 20.07.2016, vom 28.07.2016 sowie vom 27.06.2017 nicht zu beanstanden. Es bedarf daher keiner Erörterung, in welchem Verhältnis diese Bescheide zueinander stehen. I. Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung der bewilligten Ausgleichsleistungen mit Bescheiden vom 19.07.2017, 21.07.2017 und 08.08.2017 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 LVwVfG. Denn der Widerruf der Beihilfebescheide richtet sich ausschließlich nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da der Kläger ab dem Jahre 2014 34,95% Winterweizen und mindestens 70,55% Getreide insgesamt auf der Ackerfläche angebaut hat und damit gegen zwei den Bewilligungsbescheiden beigefügte Auflagen verstoßen hat, wodurch gleichzeitig der Zweck der Bewilligung in den Antragsjahren 2010 bis 2013 verfehlt worden ist. (2.). Der Kläger kann sich auch nicht auf Verjährung und Vertrauensschutztatbestände berufen (3.) Auch auf Rechtsfolgenseite sind die Bescheide nicht zu beanstanden, da insbesondere keine Ermessensfehler vorliegen (4.). 1. Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Bewilligungsbescheide. Darauf deutet auch schon Ziff. 1.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III) vom 28.02.2011 (GABl. 2011, S. 178) hin. Denn sie verweist für die Aufhebung auf § 49 LVwVfG. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III bewilligt. Die Verwaltungsvorschrift MEKA III gewährt u.a. Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1698/2005 das Rates vom 20.09.2009 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen der Kommission VO (EG) Nr. 1974/2006, VO (EG) Nr. 1975/2006 sowie VO (EG) Nr. 65/2011 und deren Nachfolgeverordnungen. Diese EU-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 74 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1290/2005 vom 21.06.2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Union kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 -, Rn. 54, Slg. 2002, I-7699). Diese Regelung enthält indes kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O.). An diesem Ergebnis ändert auch die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen aus Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2010 bzw. aus Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2011 für die Antragsjahre 2011 bis 2013 nichts. Diese Bestimmungen ermächtigten die nationale Vollzugsbehörde nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; BVerwG, Urteil vom 01.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -, DVBl. 2009, 1255 (1256)). Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach N-A3 der Verwaltungsvorschrift MEKA III sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums enthalten keine im Sinne des Marktorganisationsgesetzes erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne des Schwerpunkts 2 (Art. 36 ff.) der VO (EG) Nr. 1698/2005. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 30, m.w.N.). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen teilweisen Widerruf der Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG sind erfüllt. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht entsprechend einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Die widerrufenen Bewilligungsbescheide sind mit den Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden, einzelne Kulturen oder Kulturgruppen nur bis zu einem jeweiligen Maximalanteil von 30% der Ackerfläche des Unternehmens anzubauen und höchstens 2/3 der Ackerfläche mit Getreide zu bestellen, Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift MEKA III. Gegen diese Auflagen hat der Kläger im Jahre 2014 verstoßen, da er Winterweizen NC 115 mit einem Anteil von 34,95% der gesamten Ackerfläche und Getreide mit einem Gesamtanteil von mindestens 70,55% angebaut hat. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt kein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.04.2011 - 10 S 2545/09 - a.a.O.). Es kann zunächst (dazu aber 4.) dahinstehen, ob der Kläger auf der Fläche von 2,85 ha der Flurstücke Nr. ... und ... erst Mais und später eine Mischkultur Weizen-Mais angebaut hat, ob letztere als Nichtgetreide im Sinne der Maßnahme N-A3 der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift MEKA III anzusehen ist und ob ihm der Drahtwurmbefall zuzurechnen ist. Denn der Kläger hat selbst ohne die Berücksichtigung der 2,85 ha großen Fläche gegen die beiden Auflagen verstoßen. Er hat den Verstoß zu verantworten. Er hat nicht überprüft, ob er im Antrag für das Jahr 2014 die Auflagen eingehalten hat. Auf die Hilfestellung durch das elektronische System „FIONA“ hat er nicht zurückgegriffen. Dieses System hätte ihm Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Auflagen aufgezeigt. Auch hat er nach den Erläuterungen des Gemeinsamen Antrags Nr. E 14.1 Spiegelstrich 3 versichert, dass er die im FSV vorgedruckten Angaben überprüft und, sofern erforderlich, korrigiert habe. Diese Überprüfungspflicht basiert mittelbar auf Art. 75 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1698/2005. Danach hat die Verwaltungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Begünstigten sich bewusst sind, der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anfertigen zu müssen. Seinen Angaben entsprechend ist davon auszugehen, dass er die Ackerfläche mit 34,95% Winterweizen NC 115 und mindestens 70,55% Getreide bestellt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger abweichend von seinen Angaben im Antrag für 2014 die Auflagen tatsächlich eingehalten hat. Die Nichteinhaltung dieser Auflagen im Jahre 2014 hat zur Folge, dass der Kläger zugleich gegen die weitere Auflage verstößt, die Verpflichtungen der Maßnahme N-A3 während des gesamten fünfjährigen Förderungszeitraum einzuhalten. Denn in den Bewilligungsbescheiden ist explizit diese Verpflichtung aufgenommen worden, die sich zudem aus Ziff. 5.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift MEKA III ergibt. Danach geht der Zuwendungsempfänger die fünfjährige Verpflichtung für die einzelnen Maßnahmen mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag ein. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er in den Antragsjahren 2010 bis 2013 die Auflagen eingehalten hat. Des Weiteren folgt aus der Nichteinhaltung der Auflage im Jahre 2014, dass ebenfalls der mit der fünfjährigen Gewährung der Ausgleichsleistung für die fünfgliedrige Fruchtfolge verbundene Zweck der Förderung i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG auch in den Antragsjahren 2010 bis 2013 verfehlt worden ist. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG wird unionsrechtlich dahingehend modifiziert, dass sich die in Nr. 1 geregelte Zweckverfehlung auch auf das Nicht-Vorliegen der europarechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen bezieht. Dass die Einhaltung der Auflagen in den Jahren 2010 bis 2013 nicht ausreicht, ergibt sich bereits aus Art. 39 Abs. 3 UAbs. 1, 2 der VO (EG) Nr. 1698/2005. Nach Art. 39 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 sind die in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Gemäß Art. 39 Abs. 3 UAbs. 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 betreffen die Zahlungen für Agrarumweltmaßnehmen nur die Verpflichtungen, die u.a. über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen, die im Rahmen von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt und in dem betreffenden Programm aufgeführt sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird unabhängig von der konkreten Art der Umweltverpflichtung der Bewilligung für den gesamten Verpflichtungszeitraum die Grundlage entzogen, wenn die Beihilfevoraussetzungen auch nur in einem Jahr nicht erfüllt sind. Denn die Beihilfen werden nur dann gewährt, wenn alle Voraussetzungen „während der gesamten Laufzeit des Agrarumweltprojekts, für die sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, vorliegen“ (EuGH, Urteil vom 07.02.2013 – C-454/11 -, juris Rn. 35 f.; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.2015 – 10 LB 37/13 -, juris Rn. 59 f.). Der Kläger hat sich im Gemeinsamen Antrag für den gesamten Bewilligungszeitraum von 2010 bis 2014 verpflichtet, die Anforderungen der Maßnahme N-A3 einzuhalten. Dies bestimmt auch Ziff. 4.1 Spiegelstrich 2 der Verwaltungsvorschrift MEKA III, die in die Bewilligungsbescheide aufgenommen ist. Die daraus für alle Antragsjahre folgende Zweckverfehlung als Grundlage für die Teilaufhebung regelt ferner der für die Antragsjahre 2011 bis 2013 geltende Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EG) Nr. 65/2011 ausdrücklich, der gemäß Art. 35 der VO (EU) Nr. 65/2011 seit dem 01.01.2011 gilt und auf den auch Ziff. 9.4 der Verwaltungsvorschrift MEKA III Bezug nimmt. Nach Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 65/2011 gelten bei mehrjährigen Verpflichtungen die Beihilfekürzungen, -ausschlüsse oder -rückforderungen auch für die Beträge, die in den Vorjahren bereits für die betreffende Verpflichtung gezahlt wurden. Gemäß Art. 18 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a der VO (EU) Nr. 65/2011 wird eine beantragte Beihilfe gekürzt oder verweigert, wenn u.a. bei den Maßnahmen nach Art. 36 lit. a Ziff. iv der VO (EG) Nr. 1698/2005 sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 und Verpflichtungen, die über diese Anforderungen hinausgehen, nicht erfüllt sind. Bei der vorliegenden Agrarumweltmaßnahme handelt es sich um eine über die in Art. 39 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005 genannten obligatorischen Anforderungen hinausgehende freiwillige Verpflichtung (vgl. Art. 39 Abs. 2, 3 der VO (EG) Nr. 1698/2005). Art. 18 der VO (EG) Nr. 65/2011 ist auch nicht unanwendbar, da kein Fall des vorrangigen Art. 16 der VO (EG) Nr. 65/2011 vorliegt. Art. 16 der VO (EG) Nr. 65/2011 betrifft zwar ausweislich seiner Überschrift Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der Größe von Flächen. Wie sich insbesondere aus Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 65/2011 ergibt, hat der Verordnungsgeber aber Fälle vor Augen, in denen eine Differenz zwischen der im Bewilligungsantrag gemeldeten Fläche und der in der Regel später durch eine Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche besteht. Im vorliegenden Fall ergibt sich dagegen die Abweichung von den Auflagen schon aus den Antragsunterlagen. Weiter geht der Hinweis der Beteiligten auf Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 insofern fehl. Denn auch diese Norm setzt voraus, dass der Antragsteller eine größere Fläche anmeldet als ihm tatsächlich nach einer entsprechenden Ermittlung zur Verfügung steht. Im Übrigen betrifft die VO (EG) 1122/2009 ausweislich ihrer Titels die „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ und nicht die Pflichten aus den Agrarumweltmaßnahmen selbst. So sieht es auch Ziff. 9.4 der Verwaltungsvorschrift MEKA III. 3. Der Kläger kann sich auch nicht auf Verjährung nach Maßgabe des Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 berufen. Denn die Verjährungsfrist beträgt nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 vier Jahre und beginnt mit der Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995. Als Unregelmäßigkeit ist jeder Verstoß gegen eine Unionsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers anzusehen, die einen Schaden für den Gesamt- oder Teilhaushalte der Gemeinschaft bewirkt oder bewirkt haben würde, Art. 1 Abs. 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995. Der Kläger hat im Jahr 2014 gegen die Pflicht aus Art. 39 Abs. 3 UAbs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 verstoßen, alle Auflagen für die gesamte Dauer des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums einzuhalten. Ob dies schon zu Beginn des Jahres 2014 der Fall gewesen ist, kann dahinstehen, da selbst dann der Rückforderungs- und Aufhebungsbescheid vom 08.08.2017 noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist liegt. Weiter hat der Unionsgesetzgeber keine ihm nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 ermöglichte kürzere Frist in Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 80 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und in Art. 5 der VO (EU) Nr. 65/2011 festgelegt. Der Kläger kann sich auch nicht auf die Jahresfrist aus §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 LVwVfG berufen, da sie durch das Unionsrecht mit seiner abschließenden Regelungssystematik zum Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen überlagert wird. Dies dient der einheitlichen Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen, wie dies Art. 5 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 65/2011 zum Ausdruck bringt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 37 m.w.N., dazu sogleich II.). 4. Ferner sind die Teilwiderrufe auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Denn sie leiden nicht an einem Ermessensfehler und sind im Übrigen auch nicht unverhältnismäßig. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden hinsichtlich der Frage, ob eine Aufhebung erfolgt. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel den Widerruf bei Verfehlung des mit der Gewährung verfolgten Zwecks, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36; VG Bayreuth, Urteil vom 27.09.2017 - B 4 K 16.139 -, juris Rn. 26). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 74 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. iii der VO (EG) Nr. 1290/2005 die unionsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -, NJW 1984, 2024 (2025); BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.05.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 53). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Ausgleichsleistungen nur kofinanziert ist. Denn trotz der Kofinanzierung der Maßnahme aus Landesmitteln handelt es sich um eine einheitliche und untrennbare Beihilfe auf unionsrechtlicher Grundlage (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 36). Die Ermessensausübung bezüglich des Umfangs der Rücknahme wird, soweit keine unionsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften geregelt. Wie ausgeführt erfolgen gemäß Ziff. 9.4 der Verwaltungsvorschrift MEKA III vom 28.02.2011 die Kürzungen bzw. Ausschlüsse bei Nichterfüllung der Förderkriterien nach Art. 18 der VO (EG) Nr. 1975/2006 für den vor dem 01.01.2011 eingereichten Zuwendungsantrag des Jahres 2010 und im Übrigen nach Art. 18 der VO (EU) Nr. 65/2011. Nach Art. 18 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 setzen die Mitgliedstaaten den Betrag, um den die Beihilfe zu kürzen ist, auf der Grundlage von Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten Verstoßes fest. Die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Kriterien beizumessen ist; das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen auf das Vorhaben insgesamt beurteilt. Dies entspricht dem inhaltsgleichen Art. 18 der VO (EU) Nr. 65/2011. Bei Anwendung dieser Kriterien ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der vom Beklagten verfügte Teilwiderruf der Beihilfebescheide nicht ermessensfehlerhaft. Erstens ist nicht zu beanstanden, dass auch die Fläche von 2,85 ha auf den Flurstücken Nr. ... und ... bei der Berechnung des förderungsfähigen Verpflichtungsumfangs herangezogen wird. Denn es lässt sich zulasten des materiell beweisbelasteten Klägers nicht aufklären, ob die nach Klägerangaben ausgebrachte Mischkultur als Nichtgetreide einzuordnen ist (a). Zweitens liegen keine sich aus Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/2009 ergebenden außergewöhnlichen Umstände vor (b). Schließlich greifen drittens zugunsten des Klägers keine weiteren Verhältnismäßigkeitserwägungen ein (c). a) Die Berechnungsmethode zur Reduzierung des noch förderungsfähigen Verpflichtungsumfangs ist nicht zu beanstanden; dies ist weder vom Kläger vorgetragen noch bestehen sonst ersichtliche Bedenken. Zunächst wird aus dem Getreideanteil in Höhe von 70,55% der Nichtgetreideanteil geschlossen, nämlich 29,45%. Dieser wird sodann ins Verhältnis zum nach der Auflage erforderlichen Drittel gesetzt: Demnach entspricht der tatsächlich angebaute Anteil von Nichtgetreide 88,35% des Verpflichtungsanteils. Dieser Prozentsatz wird mit dem Verpflichtungsumfang multipliziert, woraus sich der noch förderungsfähige Verpflichtungsumfang ergibt. Dieser wird schließlich vom bewilligten Verpflichtungsumfang abgezogen. Die Differenz ergibt die Höhe der Teilaufhebung und der Rückforderung. Der Kläger kann mit seinem Vorbringen, die Fläche von 2,85 ha dürfe nicht zu einer weiteren Reduzierung des förderungsfähigen Verpflichtungsumfangs führen, nicht durchdringen. Denn sowohl der unrichtig ausgefüllte Antrag als auch die nicht mehr aufklärbaren tatsächlichen Verhältnisse lassen auf eine zusätzliche Überschreitung des Gesamtgetreideanteils um 7,18% schließen; das führt zu einem Getreideanteil von 77,73% insgesamt. Daraus ergibt sich ein Nichtgetreideanteil von 22,27%, der 66,82% des für Nichtgetreide erforderlichen Drittels entspricht, woraus sich ein noch förderungsfähiger Verpflichtungsumfang von 27,38 ha errechnet. Ausgangspunkt für die Berechnung des jährlichen Bewilligungsumfangs ist der jeweilige Antrag, wie sich aus Art. 3 Abs. 1, 2 der VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 4 Abs. 1, 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 ergibt. Dafür spricht auch Art. 75 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1698/2005. Danach hat die Verwaltungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Begünstigten sich u.a. bewusst sind, der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern zu müssen. Ferner spricht auch ein praktisches Bedürfnis dafür, da in Massenverfahren wie der vorliegenden Förderung von Agrarumweltmaßnahmen nur eine stichprobenartige Vor-Ort-Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse nach der Bewilligung erfolgen kann. Auch der Europäische Gerichtshof geht bei der Durchführung der hier streitgegenständlichen Beihilfemasseverfahren im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem davon aus, dass der Begünstigte aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitwirkt und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (zur mit den VO (EG) Nr. 1698/2005, VO (EU) Nr. 65/2011 vergleichbaren VO (EWG) Nr. 3508/1992 EuGH, Urteil vom 16.05.2002 - C-63/00 -, juris Rn. 34; OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2012 - 10 LB 109/10 -, juris Rn. 31). Ausweislich des Antrags hat der Kläger auf 77,73% seiner Ackerfläche im Jahr 2014 Getreide angebaut. Er hat für die betreffende Fläche von 2,85 ha auf den Flurstücken Nr. ... den Code Sommerweizen NC 116 angegeben. Daran muss er sich gemäß den Erläuterungen des Gemeinsamen Antrags Nr. E 14.1 Spiegelstrich 3 und Art. 75 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1698/2005 grundsätzlich festhalten lassen, da er die Richtigkeit der Angaben versichert hat. Nur bei offensichtlichen Fehlern in den Anträgen kann die Behörde sich ohne weiteres über die Fehlangabe hinwegsetzen, vgl. Art. 3 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1975/2006. Ein solcher ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, tatsächlich die Auflage auf der fraglichen Fläche von 2,85 ha erfüllt zu haben. Denn es lässt sich nicht aufklären, dass die dort angebaute Kultur als Nichtgetreide anzusehen ist. Hierfür trägt der Kläger die materielle Beweislast. Auch wenn grundsätzlich die Angaben im Antrag für die Bewilligungshöhe heranzuziehen sind, schließt dies allerdings nicht aus, dass die tatsächliche Auflagenerfüllung maßgeblich ist. Das belegt Art. 10 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 65/2011 bzw. Art. 10 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1975/2006. Danach wird die Erfüllung der Förderkriterien durch Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Auch Art. 16 der VO (EU) Nr. 65/2011 lässt keine Rückschlüsse auf die maßgeblichen Umstände zu, da diese Bestimmung einerseits nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (siehe 2.) und andererseits teils auf die tatsächlichen Verhältnisse teils auf die Antragsunterlagen abstellt (offenlassend für den vergleichbaren Art. 9 der VO (EWG) Nr. 3887/1992: BVerwG, Beschluss vom 02.03.2007 - 3 B 115.06 -, juris Rn. 5). Zwar ist dem Verwaltungsprozess eine dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Beweislast wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich fremd. Aber es können wie im vorliegenden Fall Situationen eintreten, in denen entscheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben. Dann ist grundsätzlich derjenige Beteiligte beweisbelastet für die Voraussetzungen einer ihn begünstigenden Rechtsnorm (BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 – IV C 52.76 -, juris Rn. 12). Danach trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG grundsätzlich der Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.11.2016 – 5 S 2137/16 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Lüneburg, Urteil vom 18.01.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33). Nichts anderes gilt dem Grunde nach für die Kürzungsvoraussetzungen des Art. 18 der VO (EU) Nr. 65/2011 (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 27.01.2014 - 2 A 476/12 -, juris Rn. 37). Vorliegend trifft aber den Kläger die materielle Beweislast dafür, dass er die Förderungsvoraussetzungen entgegen seiner Angaben tatsächlich erfüllt hat. Denn er hat mit seiner Angabe im FSV, auf der fraglichen Fläche Sommerweizen NC 116 im Jahr 2014 angebaut zu haben, einen in seiner Sphäre liegenden Umstand erklärt, dessen Unrichtigkeit er entgegen seiner Anzeigeobliegenheit nicht rechtzeitig bekannt gegeben hat. Dabei kann die behauptete Tatsache, dass auf der fraglichen Fläche eine Mischkultur Mais-Weizen angebaut worden ist, als wahr unterstellt werden. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Mischkultur als Nichtgetreide und damit als förderungsunschädlich einzustufen ist. Für diese Bestimmung wäre nämlich nach den schlüssigen Ausführungen des sachkundigen Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung eine genaue Analyse der Mischkultur erforderlich gewesen, die die Anteile von Mais und Weizen der Höhe nach bestimmt. Dies hätte eine vom Beklagten aufgezeigte Einordnung der Mischkultur als „Sommermenggetreide mit Weizen“ NC 144 einerseits oder förderungsunschädlich als „sonstiges Ackerfutter“ NC 429 andererseits ermöglicht. Insoweit sieht die Kammer keinen Anlass, den Lohnunternehmer ... als Zeugen zu vernehmen. Denn es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass jener über die besonderen Kenntnisse im Hinblick auf die Zusammensetzung der Mischkultur verfügt, die ihn in die Lage versetzen, diese als „Sommermenggetreide mit Weizen“ oder als „sonstiges Ackerfutter“ einzustufen. Der Kläger hat die Aufklärung der Förderungsunschädlichkeit der angebauten Mischkultur als einen in seiner Sphäre liegenden Umstand vereitelt. Diese wäre im Zusammenspiel mit dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis möglich und zumutbar gewesen. Die Rücksprache mit dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat sich im vorliegenden Fall sogar aufgedrängt. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 17.03.2015 habe er am 15.04.2014 den Mais angesät. Nachdem er den Drahtwurmbefall festgestellt habe, habe er Anfang Mai 2014 eine entsprechende Nachsaat Mais im Handel nicht finden können. Im selben Zeitraum, namentlich am 13.05.2014 stellte er den Antrag auf Bewilligung der Ausgleichsleistung für das Jahr 2014. Nach seinen Angaben, habe er bei der Antragstellung keinen passenden Codierungsschlüssel für die Mischkultur gefunden. Auch dies hätte eine Kontaktaufnahme zum Landratsamt bedingt, wodurch eine Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht worden wäre. Dem Kläger sind die maßgeblichen Umstände für die Förderungsrelevanz der neu angebauten Mischkultur bekannt gewesen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger unzumutbar gewesen ist, Rat beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einzuholen. Indem der Kläger den Beklagten erst zehn Monate nach dem Drahtwurmbefall und dem Umbruch informiert hat, hat der Beklagte nicht mehr nachvollziehen können, ob die zwischenzeitlich silierte Mischkultur mehrheitlich Mais enthalten hat und daher als sonstiges Ackerfutter anzusehen ist. Der Kläger hat damit gegen eine ihn treffende Hinweisobliegenheit verstoßen, die sich aus einer entsprechenden Anwendung von Ziff. 5.8 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift MEKA III ergibt. Danach hat der Begünstigte der Bewilligungsbehörde Fälle höherer Gewalt schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem er hierzu in der Lage ist. Auch wenn der Drahtwurmbefall hinsichtlich seiner Auswirkungen nicht als Fall höherer Gewalt anzusehen ist (dazu sogleich b), trifft den Begünstigten aus einem Erst-recht-Schluss dieselbe Obliegenheit. Hat der Begünstigte der Behörde schon bei besonders gravierenden Fällen höherer Gewalt die zu Grunde liegenden Tatsachen anzuzeigen, muss diese Obliegenheit ihn erst recht in weniger gravierenden Fällen treffen, wenn natürliche Umstände wie ein Schädlingsbefall die Einhaltung der Pflichten des Begünstigten erschweren können. Zweck dieser Mitwirkungsobliegenheit ist es, der Behörde eine zeitnahe Nachprüfung der anzuzeigenden Umstände zu ermöglichen und gegebenenfalls Leistungen zu kürzen oder wieder einzuziehen (zum vergleichbaren Art. 39 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 817/2004: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.04.2014 - 10 S 870/13 -, juris Rn. 42). Diesen Zweck hat der Kläger durch allein in seiner Sphäre liegende Umstände, nämlich die Falschangabe im FSV und die deutlich verspätete Anzeige des Umbruchs vereitelt. Er muss sich daher an seinen Angaben im Antrag festhalten lassen. Der Beklagte hat sich zurecht darauf berufen, dass ihm eine Überprüfung der Zusammensetzung der Mischkultur und folglich der Einordnung als Getreide oder Nichtgetreide unmöglich gemacht worden ist. b) Gemäß Art. 31 lit. c der VO (EG) Nr. 73/2009 muss die schwere Naturkatastrophe als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft ziehen. Allgemein sind im Bereich der unionsrechtlichen Agrarverordnungen unter höherer Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Rn. 79). Die vom behaupteten Drahtwurmbefall betroffene Fläche von 2,85 ha entspricht weniger als 8% des Verpflichtungsumfangs von 40,97 ha. Dieses Verhältnis zeigt, dass das quantitative Ausmaß einer Naturkatastrophe nicht erreicht ist. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Drahtwurmbefall in qualitativer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die Ernte hat. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den sonstigen Fällen höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/2009. Danach sind der Tod des Betriebsinhabers (lit. a), dessen länger andauernde Berufsunfähigkeit (lit. b), eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs (lit. d) sowie ein Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands (lit. e) als solche Fälle anerkannt. Diese Auflistung enthält auch Ziff. 5.8 als nicht abschließende Regelbeispiele. Der systematische Vergleich macht deutlich, dass der Betrieb in seiner wirtschaftlichen Existenz nachhaltig und erheblich bedroht sein muss. Dies ist beim behaupteten Drahtwurmbefall nicht ersichtlich. c) Auch sonstige Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann der Widerruf länger zurückliegende Bewilligungsbescheide umfassen und entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen. Dies erfordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände vorliegen. Denn der Kläger hat sowohl die Zweckverfehlung als auch die Nichteinhaltung der Auflagen zu vertreten. Schon unabhängig vom Drahtwurmbefall hat der Kläger die Auflagen, lediglich 30% einer Kultur anzubauen und maximal 2/3 der Ackerfläche mit Getreide zu bestellen, verletzt. Bereits bei der Antragstellung hätte er seine Angaben überprüfen müssen. Das elektronische System „FIONA“ kann Unstimmigkeiten in Bezug auf die Auflagenerfüllung erkennen. Hierauf hat er nicht zurückgegriffen. Auch hat er nach den Erläuterungen des Gemeinsamen Antrags Nr. E 14.1 Spiegelstrich 3 versichert, dass er die im FSV vorgedruckten Angaben überprüft und, sofern erforderlich, korrigiert habe. Diese Überprüfungspflicht basiert mittelbar auf Art. 75 Abs. 1 lit. c Ziff. ii der VO (EG) Nr. 1698/2005. Danach hat die Verwaltungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Begünstigten sich bewusst sind, der Verwaltungsbehörde einschlägige Daten liefern sowie Aufzeichnungen über die erzielten Erträge und Ergebnisse anfertigen zu müssen. Davon geht auch implizit Ziff. 5.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift MEKA III aus, der eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum für zwingend erforderlich erklärt. Auch wenn der Kläger den Drahtwurmbefall als natürlichen Umstand nicht zu vertreten hat, so hat er doch den Umbruch und die Aussaat der Mischkultur veranlasst. Der Drahtwurmbefall ist nicht kausal für den Anbau der Mischkultur und der daraus folgenden weitergehenden Überschreitung der Auflage, nur 2/3 der Anbaufläche mit Getreide zu bestellen. Eine Pflicht zum erfolgreichen Anbau von Nichtgetreidepflanzen enthält die Auflage der Maßnahme N-A3 nicht. Es genügt das Bemühen um eine erfolgreiche Ernte. Der Begünstigte hat nach der Auflage zumindest 1/3 der Ackerfläche mit Kulturen, die nicht dem Getreide zuzuordnen sind, zu bestellen. Nach dem Wortsinn von „bestellen“ hat der Begünstige nur den Boden zu bearbeiten, nicht aber für den Erfolg einzustehen. Dies ergibt sich auch aus den Zielen der Maßnahme N-A3, wonach die Intensität der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mittels umweltschonender Erzeugungspraktiken gesenkt werden soll (Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Maßnahmen- und Entwicklungsplan ländlicher Raum 2007-2013, Stand 07.12.2015, S. 106, 153). Durch den begrenzten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird auf eine maximale Mengenproduktion verzichtet. Gerade dafür dienen auch die Ausgleichsleistungen. Die Maßnahme N-A3 der Verwaltungsvorschrift MEKA III ist vom Bewusstsein getragen, dass der Begünstigte durch natürliche Umstände nicht einen maximalen Ertrag erzielen kann. Der Kläger hätte folglich Kulturen auf den 2,85 ha Fläche aussäen müssen, die nicht als Getreide nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III anzusehen sind. Hinsichtlich der Schwere des Verstoßes kann der Kläger auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das auf der 2,85 ha großen Fläche gewachsene Getreide habe siliert nur als Futter für den eigenen Viehbestand gedient und sei nicht auf den Getreidemarkt gelangt. Ausgleichsleistungen für die Maßnahme N-A3 nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III dienen u.a. dazu, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu senken sowie die Biodiversität zu erhalten und zu sichern. Diese Ziele hat der Kläger mit dem Umbruch und der Aussaat der Mischkultur gerade nicht erreichen können, da die Grenzwerte in den Auflagen eine monokulturähnliche Bewirtschaftung vermeiden sollen. Der Kläger kann sich auch nicht auf Ziff. 5.7 Spiegelstrich 3 der Verwaltungsvorschrift MEKA III i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Danach kann von einer Rückforderung u.a. abgesehen werden, wenn diese zu unangemessenen und nicht verhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Die Erstattung kann insbesondere unterbleiben, sofern der Verpflichtungsumfang hinsichtlich der Fläche bei fruchtfolgebedingten Maßnahmen um nicht mehr als 30 Prozent unterschritten wird. Dies betrifft aber nur den gesamten Verpflichtungsumfang, der für den Bewilligungszeitraum bei 40,97 ha liegt. Insofern wurden auch die in den Antragsjahren sukzessive abnehmende Verpflichtungsflächen nicht zum Anlass genommen, die Differenz zwischen etwa dem Wert im Jahr 2013 von 40,63 ha zu dem gesamten Verpflichtungsumfang zurückzufordern. Der Verstoß gegen die Auflagen ist davon nicht umfasst. Ferner hat der Beklagte durch den Teilwiderruf auch berücksichtigt, dass dem Kläger zumindest hinsichtlich der Überschreitung der Getreidemenge von 70,55% der Ackerfläche nur eine Pflichtverletzung von geringem Gewicht vorzuwerfen ist und dass er auf einer Fläche von 27,38 ha die Auflagen erfüllt. Auch ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass durch die Höhe der Rückzahlungspflichten die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht wird. Schließlich sind atypische Umstände, die weitere Ermessenserwägungen verlangen würden, nicht ersichtlich. II. Auch die in den Bescheiden enthaltenen Rückforderungen in Höhe von insgesamt 4.000.32 EUR, d.h. die Summe aus den Bescheiden für die Jahre 2010 bis 2013, sind ebenfalls rechtmäßig. Sie beruhen im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 auf Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und im Hinblick auf die Antragsjahre 2011 bis 2013 auf Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 65/2011 jeweils in Verbindung mit § 49a Abs. 1 LVwVfG. Nach Art. 2 der VO (EG) Nr. 1975/2006 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sowie dem inhaltsgleichen Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2011 ist der Betriebsinhaber bzw. der Begünstigte im Fall von zu Unrecht gezahlten Beiträgen zur Rückzahlung verpflichtet. Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 65/2011 bestimmt, dass die Beihilfekürzungen, -ausschlüsse und -rückforderungen bei mehrjährigen Verpflichtungen auch für die Beiträge gelten, die in den Vorjahren bereits für die betreffende Verpflichtung gezahlt wurden. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden (...) ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die vorgenannten Voraussetzungen sind eingehalten, da die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 als Rechtsgrundlage für die Ausgleichsleistungen rechtmäßig aufgehoben worden sind. Auch mit dem Vorbringen, die Rückzahlungspflicht gelte nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 65/2011 aus Vertrauensgesichtspunkten nicht, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn es fehlt an einem erforderlichen Irrtum der zuständigen Behörde. Nach Art. 5 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 65/2011 gilt die Rückzahlungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2011 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Bewilligungsbescheide und die Auszahlungen der Ausgleichsleistungen basieren auf der anfänglichen Einhaltung der Auflagen durch den Kläger in den betreffenden Jahren. Erst mit der Nichterfüllung der Auflagen im Antragsjahr 2014 sind die die Aufhebungsbescheide auslösenden Umstände zu Tage getreten. Von da an ist aber keine weitere Zahlung mehr erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf € 4.000,32 festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) für die Antragsjahre 2010 bis 2013. Der Kläger ist Landwirt und beantragte in einem Gemeinsamen Antrag für die Antragsjahre 2010 bis 2014 für die in den jeweiligen Flurstückverzeichnissen aufgeführten Ackerflächen u.a. die Gewährung einer Zuwendung für die MEKA III-Ausgleichsmaßnahme N-A3 „Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau (fünfgliedrige Fruchtfolge)“. Als Verpflichtungsumfang wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Ackerfläche von 40,97 ha festgesetzt. Dem Kläger wurden für folgende Flächengrößen die entsprechenden Beträge jeweils mit Bescheid des Beklagten bewilligt: 1. Antragsjahr 2010: 40,89 ha Bescheid vom 30.11.2012 3.066,75 € 2. Antragsjahr 2011: 40,83 ha Bescheid vom 12.07.2012 3.062,25 € 3. Antragsjahr 2012: 40,64 ha Bescheid vom 13.03.2013 3.048,00 € 4. Antragsjahr 2013: 40,63 ha Bescheid vom 13.03.2014 3.047,25 € Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift MEKA III verlangt im Rahmen der Maßnahme N-A3 die Einhaltung folgender Auflagen: Für das Antragsjahr 2014 beantragte der Kläger am 13.05.2014 die Gewährung einer Zuwendung gemäß N-A3 für eine Flächengröße von 39,66 ha. Im zugehörigen Flurstückverzeichnis erklärte er u.a., auf einer Fläche von 2,85 ha auf den Flurstücken Nr. ... Sommerweizen angesät zu haben. Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurde dieser Antrag abgelehnt, da die Auflage „max. 30% Anteil einer Kultur“ und die Auflage „max. 2/3 Getreideanteil“ nicht eingehalten und die Bewilligungsvoraussetzung nicht erfüllt worden seien. Der Anteil der Kultur Winterweizen habe bei 34,86% und der Gesamtanteil von Getreide bei 77,73% gelegen. Hiergegen legte der Kläger am 17.03.2015 Widerspruch ein. Er wies er darauf hin, dass auf zwei Schlägen infolge eines Drahtwurmbefalls ein sehr schwacher Feldaufgang zu beobachten gewesen wäre. Eine Nachsaat mit Mais mit der dafür zugelassenen Bezeichnung sei Anfang Mai 2014 im Handel nicht vorhanden gewesen. Daher habe er die Flächen von 2,85 ha umgebrochen und mit einer anderen Sommerkultur bestellt. In der Folge setzte das Landratsamt den förderungsfähigen Verpflichtungsumfang für die Vorjahre auf 27,38 ha herab. Dies beruht auf folgender Rechnung: Der Getreideanteil habe die Grenze von 2/3 des Gesamtanteils der Maßnahme N-A3 überschritten. Die Getreideanbauflächen lägen bei 30,83 ha. Im Verhältnis zur 2014 beantragten Anbaufläche von 39,66 ha entsprächen die Getreideanbauflächen 77,73%. Der Anteil von Nichtgetreide liege demnach bei 22,27%. Dies seien 66,82% aus dem erforderlichen Drittel von Nichtgetreide an der gesamten Ackerfläche. Den so errechneten Prozentsatz von 66,82% multiplizierte das Landratsamt sodann mit der Anbaufläche von 40,97 ha. Diese Berechnung übertrug das Landratsamt unter Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide in die sodann erlassenen Rückforderungsbescheide für die Antragsjahre 2010-2013 mit folgendem Ergebnis: 1. Jahr 2010: Bescheid vom 26.02.2015 Rückforderungsbetrag 1013,25 € 2. Jahr 2011: Bescheid vom 03.03.2015 Rückforderungsbetrag 1008,75 € 3. Jahr 2012: Bescheid vom 31.03.2015 Rückforderungsbetrag 994,50 € 4. Jahr 2013: Bescheid vom 05.03.2015 Rückforderungsbetrag 983,82 € Gegen diese Rückforderungsbescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Dabei bezog er sich auf die Begründung des Widerspruchs vom 17.03.2015. Mit Schreiben vom 21.05.2015 half das Landratsamt dem Widerspruch teilweise ab. Es legte den Verpflichtungsumfang für die Jahre 2010-2013 auf 34,04 ha fest und erließ sodann folgende Änderungsbescheide: 1. Jahr 2010: 20.07.2016 Rückforderungsbetrag 513,75 € 2. Jahr 2011: 28.07.2016 Rückforderungsbetrag 509,25 € 3. Jahr 2012: 29.03.2016 Rückforderungsbetrag 495,00 € 4. Jahr 2013: 31.03.2016 Rückforderungsbetrag 489,31 € Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Er trug vor, die Reduzierung des Verpflichtungsumfangs für die Antragsjahre 2010 bis 2013 in der Maßnahme N-A3 sei nicht gerechtfertigt und stelle für seinen Betrieb eine außergewöhnliche Härte dar. Nach dem Drahtwurmbefall des auf einer Fläche von 2,85 ha angesäten Mais habe er eine Mischkultur Mais-Weizen als Sommerkultur eingesät, die ausschließlich zur GPS-Nutzung (Viehfutter) gedient habe. Er habe sich für diese Nachsaat entschieden, da die Fläche als Futterfläche für den Viehbestand erforderlich gewesen sei. Ein passender Codierungsschlüssel sei nicht verfügbar gewesen, daher habe er den Code 116 für Sommerweizen verwendet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche gegen die verweigerte Gewährung der Zuwendung für das Antragsjahr 2014 und gegen die Rückforderungsbescheide in Form der Änderungsbescheide für die Antragsjahre 2010 bis 2013 mit am 29.06.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid zurück. Ob auf der Fläche von 2,85 ha aufgrund des Drahtwurmbefalls ein Umbruch erfolgt sei und ob dieser notwendig gewesen sei, habe sich nicht mehr aufklären lassen. Es müsse von einer Einsaat des codierten Weizens ausgegangen werden, da dies auch den Angaben im Flurstückverzeichnis (FSV) entspreche. Der Kläger hätte andere Nutzungscodes für die Aussaat auf der betroffenen Fläche verwenden können. Gemäß den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag trage der Kläger die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben im FSV. Der Kläger hätte die Einhaltung der Auflagen überprüfen müssen. Hätte er das elektronische Antragssystem „FIONA“ und nicht einen schriftlichen Antrag genutzt, wäre ihm durch die Hilfestellung des Systems aufgefallen, dass die Auflagen nicht hätten eingehalten werden können. Er sei verpflichtet gewesen, die Angaben zu überprüfen. Ferner sei nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III die Fläche zu reduzieren und die zu viel gezahlten Zuwendungen zurückzufordern, wenn der anfangs eingegangene Verpflichtungsumfang nicht in jedem Jahr erfüllt werde. Da der Umfang von 40,97 ha nicht eingehalten worden sei, müsse der Verpflichtungsumfang entsprechend der 2014 reduzierten Fläche für die Antragsjahre 2010 bis 2013 auf 27,38 ha angepasst werden. In den Änderungsbescheiden habe das Landratsamt statt der Überschreitung des Gesamtgetreideanteils die Überschreitung eines einzelnen Weizenanteils (Winterweizen) zugrunde gelegt. Dieser Anteil habe mit 34,95% über der Obergrenze von 30% gelegen. Allerdings sei bei zwei Auflagenverstößen der gravierendere für die Berechnung der Rückforderung in Ansatz zu bringen. Dies solle eine ungerechtfertigte Zahlung ausschließen. Die Rückforderung könne auch nicht begrenzt werden, da kein Fall außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 31 der VO (EG) 73/2009 vorliege. Insbesondere sei ein Drahtwurmbefall keine schwere Naturkatastrophe. Der Kläger hätte die Überschreitung des Gesamtgetreideanteils oder des Weizenanteils vermeiden können. Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) 65/2011 erfordere, unrechtmäßig ausgezahlte Beträge zurückzufordern. Dies umfasse auch die Verringerung des Verpflichtungsumfangs. Ein Ermessenspielraum sei nicht eröffnet. Es sei nicht dargelegt, dass die Rückforderung für den Kläger eine besondere Härte darstelle. Dies sei auch sonst nicht ersichtlich. Mit Bescheiden vom 19.07.2017 (Antragsjahr 2011) und vom 21.07.2017 (Antragsjahre 2012 und 2013) sowie vom 08.08.2017 (Antragsjahr 2010) setzte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis auf Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe die Rückforderungssummen für die einzelnen Jahre wieder in der gleichen Höhe wie in den Bescheiden vom 26.02.2015, 03.03.2015, 05.03.2015 und 31.05.2015 fest. Eine explizite Teilaufhebung der Änderungsbescheide vom 29.03.2016, 31.03.2016, 20.07.2016 und 28.07.2016 erfolgte nicht. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Eine Bescheidung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erfolgte bislang nicht. Der Kläger hat am 31.07.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, wegen des Drahtwurmbefalls auf der Fläche von 2,85 ha sei eine Nachsaat von Mais nicht möglich gewesen, da diese Kultur im Handel nicht verfügbar gewesen sei. Außerdem habe man ihm von einer solchen Nachsaat abgeraten. Daher habe er das landwirtschaftliche Lohnunternehmen O. M., Mudau-Donebach, beauftragt, auf den Flurstücken Nr. ... und ... eine Mischkultur Weizen-Mais anzusäen. Die Ernte auf dieser Fläche sei siliert worden und nicht für den Getreidemarkt verfügbar gewesen. Für die vom Beklagten aus den Erläuterungen im Gemeinsamen Antrag herausgelesene Verantwortung des Klägers für seine Angaben fehle ein normativer Ansatzpunkt. Für die Mischkultur Weizen-Mais habe es keinen Nutzungscode gegeben. Ob die Auflagen erfüllt würden oder nicht, sei nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Die Antragsunterlagen könnten lediglich ein Indiz für einen Verstoß sein. Es sei unklar, welche Regelung den Beklagten ermächtige, die Bescheide der Antragsjahre 2010 bis 2013 aufzuheben. Eine Flächenabweichung im Sinne von Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 habe nicht vorgelegen. Ein allenfalls in Betracht kommender Auflagenverstoß liege ebenso wenig vor. Sowohl Art. 18 der VO (EU) 65/2011 als auch Art. 35 der VO (EU) 640/2014 forderten nicht automatisch die Verweigerung von Zuwendungen für den Fall eines Auflagenverstoßes. Bei der möglichen Rückforderung sei entsprechend der Verordnungen auf die Kriterien Schwere, Ausmaß und Dauer des Verstoßes abzustellen. Der Beklagte habe die nach dem Gesetz erforderliche Bewertung des angeblichen Auflagenverstoßes nicht vorgenommen. Ferner verstoße die Rückforderung gegen Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, da sie verjährt sei. Die Rechtswidrigkeit folge auch aus Art. 5 Abs. 3 der VO (EU) 65/2011, da ein Irrtum der Behörde vorliege. Der Kläger beantragt zuletzt, die Rückforderungs- und Änderungsbescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 26.02.2015 in der Fassung vom 20.07.2016, vom 03.03.2015 in der Fassung vom 28.07.2016, vom 31.03.2015 in der Fassung vom 29.03.2016 und vom 05.03.2015 in der Fassung vom 31.03.2016 und insoweit den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.06.2017 sowie die Rückforderungs- und Änderungsbescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 08.08.2017, vom 19.07.2017, vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2012) und vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2013) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Daneben sei nach Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 bei der Berechnung der Beihilfe nicht die angemeldete, sondern die ermittelte Fläche heranzuziehen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 der VO (EG) 65/2011 sei die beantragte Beihilfe zu kürzen bzw. zu verweigern, wenn die Förderkriterien oder Auflagen nicht eingehalten werden. Bei mehrjährigen Verpflichtungen gelte die Kürzung auch für bereits ausgezahlte Beträge aus vorangegangenen Jahren. Der Kläger sei für die im FSV gemachten Angaben verantwortlich. Der Kläger habe gegen beide Auflagen verstoßen. So habe er, wie aus dem FSV hervorgehe, 13,86 ha Winterweizen NC 115 bei einer Ackerfläche von 39,66 ha beantragt. Damit liege der Winterweizenanteil bei 34,86% und über der Obergrenze von 30%. Außerdem seien 30,86 ha mit Getreide codiert worden, was einem Getreideanteil von 77,81% der gesamten Ackerfläche von 39,66 ha entspreche. Es sei davon auszugehen, dass Sommerweizen auf den Flurstücken Nr. ... zu Beginn des Antragsjahres eingesät worden sei. Der Kläger hätte für eine Mischkultur Mais-Weizen die Nutzcodes NC 144 „Sommermenggetreide mit Weizen“ oder NC 429 „Sonstiges Ackerfutter“ verwenden können. Diese seien passender als die gewählte Codierung NC 116 für Sommerweizen. Der Kläger hätte die Einhaltung der Auflagen anhand seiner Angaben im FSV überprüfen müssen. Im Hinblick auf die Antragsjahre 2010 bis 2013 sei der Kläger der Auflage, die Obergrenze für einzelne Getreidekulturen als auch für den gesamten Getreideanteil für die Dauer von fünf Jahren einzuhalten, nicht nachgekommen. Auf Tatbestandsseite verlange § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG kein Verschulden des Begünstigten. Es genüge vielmehr, dass eine Auflage objektiv nicht eingehalten werde und dies im Verantwortungsbereich des Begünstigten liege. Die Pflicht zur Rückforderung ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) 65/2011. Ermessen sei nicht eröffnet. Es bestehe ein gesteigertes Rückforderungsinteresse bei unionsrechtswidrigen Beihilfen. Der Beklagte hat sich mit der Einbeziehung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 19.07.2017, vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2012), vom 21.07.2017 (Antragsjahr 2013) und vom 08.08.2017 einverstanden erklärt. Der Kammer liegen die Verwaltungsakte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Bescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 19.07.2017, 21.07.2017 und 08.08.2017 vor. Auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.