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Urteil

12 K 8138/19

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0721.12K8138.19.00
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Leitsätze
1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen der Anhörung die beabsichtigte Ausweisungsverfügung so konkret umschreiben, dass dem Betroffenen hinreichend klar oder erkennbar ist, dass er sich unter anderem zu möglichen Bleibeinteressen und zu Aspekten äußern kann, die einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen. Erst dann ist die nötige Warn- und Anstoßfunktion des § 28 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gewahrt.(Rn.27) 2. Die wiederholte Straffälligkeit eines Ausländers und der Zusammenhang dieser Straftaten mit einem Drogenmissbrauch im Sinne des § 64 StGB bedingen auch dann den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie, wenn keine Drogenabhängigkeit vorliegt. Vor Abschluss dieser Therapie kann nicht vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (im Anschluss an Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784).(Rn.50)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausländerbehörde muss im Rahmen der Anhörung die beabsichtigte Ausweisungsverfügung so konkret umschreiben, dass dem Betroffenen hinreichend klar oder erkennbar ist, dass er sich unter anderem zu möglichen Bleibeinteressen und zu Aspekten äußern kann, die einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen. Erst dann ist die nötige Warn- und Anstoßfunktion des § 28 Abs 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005) gewahrt.(Rn.27) 2. Die wiederholte Straffälligkeit eines Ausländers und der Zusammenhang dieser Straftaten mit einem Drogenmissbrauch im Sinne des § 64 StGB bedingen auch dann den erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie, wenn keine Drogenabhängigkeit vorliegt. Vor Abschluss dieser Therapie kann nicht vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (im Anschluss an Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784).(Rn.50) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Nr. 5 der streitgegenständlichen Verfügung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). II. Im Übrigen ist die auf die Aufhebung von Nr. 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gerichtete zulässige Klage unbegründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung, der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 18). 1. Nr. 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums vom 3. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist sowohl formell (dazu unter a)), als auch materiell rechtmäßig (dazu unter b)). a) Die Anhörung des Klägers mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. Mai 2019 wird den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht (dazu unter aa)). Sie ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, da dieser Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt wurde (dazu unter bb)). aa) Die Anhörung des Klägers mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. Mai 2019 wird den Anforderungen des § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht gerecht. Nach dieser Bestimmung ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 - NVwZ 2003, 850 zum aus Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgeleiteten Anhörungsrecht von Kommunen; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rn. 3; Hess. VGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 A 493/14 - juris, Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 13 B 665/10 - juris, Rn. 3, und Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 juris, Rn. 8; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28, Rn. 35; Gründewald, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, § 28, Rn. 21). Diesen Anforderungen wird das Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21. Mai 2019 nicht gerecht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Kläger nur unzureichend zur Stellungnahme aufgefordert. So hat es lediglich ausgeführt, dass aufgrund seiner Straffälligkeit die Ausweisung geprüft werde und dass eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen der Ausweisung auf fünf bis zehn Jahre beabsichtigt sei. Weiter hat es dem Kläger nur Gelegenheit gegeben, sich zur möglichen Ausweisung zu äußern und ihn aufgefordert, insbesondere dafür einen Nachweis über seine abgeschlossene Berufsausbildung und der letzten drei Gehaltsabrechnungen vor der Inhaftierung vorzulegen. Damit kommt der Anhörung nicht die nötige Warn- und Anstoßfunktion zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Dezember 1994 - 9 S 653/93 - juris, Rn. 21). Erforderlich wäre es gewesen, dem Kläger in dem Anhörungsschreiben zu verdeutlichen, dass in Bezug auf die beabsichtigte Ausweisung das Ausweisungs- mit seinem Bleibeinteresse abzuwiegen ist und dass die Ausweisung ferner eine Wiederholungsgefahr – im Falle des Klägers sogar eine gegenwärtige und schwerwiegende (vgl. § 53 Abs. 3 AufenthG) – voraussetzt. Hierbei sind die der Behörde bekannten Belange zumindest stichwortartig hervorzuheben, und der Kläger ist aufzufordern, weitere Gesichtspunkte, die für die Abwägung von Relevanz sein können, vorzutragen. Dies gilt erst Recht für die Anhörung der im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe stehenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat hier ohne jede nähere Angabe einen Rahmen von fünf bis zehn Jahren in Aussicht gestellt, ohne zu verdeutlichen, woraus sich dieser Rahmen ergibt. Es bleibt auch im Dunkeln, ob angesichts der bislang der Behörde bekannten Aspekte mit einer Befristung im oberen oder im unteren Bereich des Befristungsrahmens gerechnet werden muss. Auch hier hätte das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Anhörung dem Kläger verdeutlichen müssen, welche Gesichtspunkte Einfluss auf die Länge der Frist in seinem Fall haben, um eine Äußerung des Klägers anzustoßen, für ihn günstige Aspekte vorzubringen. bb) Die – nicht gemäß § 28 Abs. 2 oder 3 LVwVfG entbehrliche – Anhörung ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 LVwVfG belegt, dass eine Heilung sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, als auch im Gerichtsverfahren zulässig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 - juris, Rn. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2014 - 11 S 244/14 - juris, Rn. 94). Unterbleibt – wie hier – die Anhörung, so tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar; die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen. (BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rn. 18, und vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 - juris, Rn. 37 und vom 17. Dezember 2015 -7 C 5.14 –juris, Rn. 17). Erforderlich ist, dass die Behörde dem Betroffenen zu erkennen gibt, er könne zu der beabsichtigten behördlichen Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung nehmen. Unter Kenntnisnahme und Würdigung des daraufhin erfolgten Vortrags muss sie alsdann entscheiden, ob und inwieweit sie den Verwaltungsakt aufrechterhält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 - juris, Rn. 11). Dies zugrunde gelegt, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger, der mit seiner nachträglichen Anhörung auch ausdrücklich einverstanden war, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht umfassend Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Ausweisungs- und Befristungsentscheidung zu äußern. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat sich im Anschluss an die Äußerungen des Klägers nicht lediglich darauf beschränkt, seine Rechtsposition zu verteidigen, sondern hat sich dezidiert mit dessen Vortrag, insbesondere in Bezug auf die Betreuungsbedürftigkeit seiner Eltern und die wirtschaftlichen Beziehungen zu seinem früheren Arbeitgeber, auseinandergesetzt und diesen gewürdigt. Unter Beachtung der im Rahmen der nachträglichen Anhörung vorgebrachten Gesichtspunkte ist das Regierungspräsidium Karlsruhe dennoch zu dem Ergebnis gekommen, dass an der streitgegenständlichen Verfügung festgehalten werde. b) Die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ausgesprochene Ausweisung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ausländer, dem nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht, darf gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darüber hinaus nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. aa) Der Kläger genießt den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. Denn er besitzt unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Er hat als Kind türkischer Arbeitnehmer nach den Feststellungen der Strafgerichte die Berufsausbildung zum Straßenbauer abgeschlossen und sein Vater war ausweislich der Ausländerakte der XXXstadt XXX (AS 3) seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt. Ob er darüber hinaus, abgeleitet aus seiner eigenen ordnungsgemäßen Beschäftigung – auch eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 innehat, kann dahinstehen. Diese Rechtsposition wäre im Übrigen auch weder durch die Arbeitslosigkeit des Klägers, noch durch seine Strafhaft und das dadurch bedingte zeitweise Fernbleiben vom Arbeitsmarkt erloschen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - C-349/06, Polat - juris, Rn. 21). bb) Die danach gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG erhöhten Anforderungen an das öffentliche Ausweisungsinteresse („Grundinteresse der Gesellschaft“) und an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung („gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“) sind im vorliegenden Fall ebenso erfüllt wie die Anforderungen an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse. Diese Anforderungen entsprechen den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08, Ziebell/Örnek - NVwZ 2012, 422 ). Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung sowie Lebensumstände, die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, ob der Kläger in dasselbe soziale Umfeld, aus dem heraus er die Tat begangen hat, zurückkehren wird und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungsgefahr hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 - juris, Rn. 40, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 10 ZB 18.2343 - juris, Rn. 9). Mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens gilt ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sodass an diesen umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 - juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - 10 ZB 17.1469 - juris, Rn. 10; VG Saarlouis, Urteil vom 14. September 2018 - 6 K 210/17 - juris, Rn. 36 f.). Auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 berufen können, gilt, dass im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht gelassen werden kann, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 16). Dieser Maßstab wird für die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG in zweierlei Hinsicht modifiziert. Zum einen bedarf es gegenwärtig einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind mithin erhöhte Anforderungen zu stellen. Neue Verfehlungen des Ausländers müssen ernsthaft und konkret drohen. Es genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte. Zum anderen muss die Gefahr ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ berühren. Dem Ausweisungsanlass muss mithin ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, und ein wichtiges Schutzgut muss gefährdet sein (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 - juris, Rn. 41, m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dem Ausweisungsanlass kommt unter Berücksichtigung der Art, Schwere und auch Häufigkeit der vom Kläger verübten Straftaten das erforderliche besondere Gewicht zu (dazu unter (1)). Es drohen gegenwärtig auch ernsthaft und konkret neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers (dazu unter (2)). Zwar verfügt der Kläger über ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse (dazu unter (3)). Allerdings überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise die schutzwürdigen privaten Interessen des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet (dazu unter (4)). (1) Dem Ausweisungsanlass kommt unter Berücksichtigung der Art, Schwere und auch Häufigkeit der vom Kläger verübten Straftaten das erforderliche besondere Gewicht zu. Der Kläger ist sowohl mit Urteil des Amtsgerichts MXXX vom 14. Februar 2017, als auch mit Urteil des Landgerichts MXXX vom 5. April 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei und sechs Jahren verurteilt worden; damit wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Verstöße gegen die körperliche Unversehrtheit der Opfer stellen einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das hinreichende Gewicht liegt hier darin, dass der Kläger zusammen mit seinen Mittätern den Opfern in einer Überzahl begegnet ist und selbst bei benommenen beziehungsweise wehrlos am Boden liegenden Opfern nicht von diesen abgelassen, sondern weiter auf diese eingetreten und eingeschlagen hat. Darin zeigt sich ein äußerst brutales Vorgehen, das sich nach der ersten Verurteilung in der Begehung der Straftaten am 7. September 2018 in seiner Quantität noch intensiviert hat. Das Vorgehen hat sich auch qualitativ gesteigert, da der Kläger den Qualifikationstatbestand der das Leben bedrohenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt hat. Die Opfer trugen zudem jeweils erhebliche Verletzungen davon (dazu sogleich). (2) Es drohen gegenwärtig auch ernsthaft und konkret neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers. Trotz vom Kläger in der Strafhaft gezeigter positiver Ansätze ist zu prognostizieren, dass von seinem persönlichen Verhalten weiterhin eine gegenwärtige Gefahr künftiger Straftaten ausgeht. Es ist insbesondere anzunehmen, dass er in näherer Zukunft weiterhin Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begehen wird. Das bei einem Rückfall bedrohte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nimmt innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes einen besonderen Platz ein. Die angeführten Verurteilungen durch das Amtsgericht MXXX und das Landgericht MXXX zu Freiheitsstrafen von zwei und sechs Jahren haben insbesondere hinsichtlich der Umstände der Begehung und der Höhe der verhängten Straftat ein erhebliches Ausmaß erreicht. Wie ausgeführt, ist der Kläger seinen Opfern jeweils zusammen mit seinen Mittätern in Überzahl gegenübergetreten. Zwar hat er die Auseinandersetzung am 1. Mai 2016 nicht begonnen. Aber er hat sich dennoch später an dem Angriff auf die Opfer beteiligt. Insofern hat er sich den gruppendynamischen Effekten nicht entzogen. Anders gestalteten sich die Taten am 7. September 2018. Hier war es der Kläger, der vom ersten Opfer und der Diskussion genervt diesem einen Fausthieb versetzte. Der Kläger hat auch das zweite Opfer zuerst angegriffen. Die zweite Tat legt den Schluss nahe, dass der Kläger durchaus auch die Handlungen der Clique leitete und insofern seine individuellen Umstände die Straftaten auslösten. Aus diesem ambivalenten Bild kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger sich allein aufgrund einer möglicherweise empfundenen Gruppenzugehörigkeit an den tätlichen Auseinandersetzungen der anderen beteiligte. Selbst wenn ersteres anzunehmen wäre, schmälert dies die Wiederholungsgefahr nicht, da der Kläger von seinen früheren Tatgenossen in der Justizvollzugsanstalt besucht wird beziehungsweise Schriftverkehr mit diesen führt; es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass er sich von diesem Freundeskreis losgesagt hat. Bei der vom Amtsgericht MXXX am 14. Februar 2017 abgeurteilten Tat vom 1. Mai 2016 hat der Kläger zudem mit Verwendung eines Teleskopschlagstocks einen weiteren Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt und setzte diesen gegen den Kopf- und Nackenbereich seines Opfers ein. Bei den Taten vom 7. September 2018 hat er zudem die Qualifikation der lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Die Straftaten zeichnen sich auch dadurch aus, dass der Kläger selbst auf seine am Boden liegenden Opfer weiter eingetreten und eingeschlagen hat. Darin liegt eine besondere Brutalität seines Vorgehens begründet, die auf eine hohe kriminelle Energie schließen lässt. Bei der Tat vom 1. Mai 2016 hat eines der Opfer erhebliche Verletzungen, nämlich eine dislozierte Jochbeinfraktur und eine komplexe Nasenbeinfraktur, davongetragen. Auch bei den Taten vom 7. September 2018 trug eines der Opfer gravierende Verletzungen davon. Er erlitt eine Schädelprellung, ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine Schwellung über beiden Jochbögen sowie Druckschmerz und ein Hämatom über dem rechten Jochbein, dazu ein Monokelhämatom rechts und eine Einblutung in die Bindehaut des rechten Auges. Dadurch wird deutlich, dass in der Persönlichkeit des Klägers ein erhebliches Aggressionspotenzial vorhanden ist, das auch bei nichtigen Anlässen zum Vorschein kommt. Angesichts der gefährdeten hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben sowie der erheblichen Folgen eines eintretenden Schadens genügt – selbst im Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 AufenthG – im Rahmen der Gefahrenprognose ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Die Annahme einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Wiederholungsgefahr wird ferner davon getragen, dass der Kläger die zuletzt abgeurteilten Taten während seiner noch offenen Bewährungszeit begangen hat, was zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht MXXX mit Beschluss vom 22. Mai 2019 geführt hat. Damit hat er gezeigt, dass er bisher nicht willens oder in der Lage ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu achten und sich rechtstreu zu verhalten. Dies wird auch durch die Ausführungen von Dr. M. gestützt. In seinem Gutachten vom 13. März 2019 hat er widerspruchsfrei und nachvollziehbar festgestellt, dass zwar keine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne, der Kläger aber gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge aufweise, wie den wiederholten Verstoß gegen Normen und Regeln und eine Schwierigkeit, aus Erfahrungen – insbesondere Bestrafung – zu lernen. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Straftaten aufgearbeitet hat und sich nachhaltig von ihnen distanziert hat. Zwar hat der Kläger den Opfern in der Hauptverhandlung des Landgerichts MXXX eine Wiedergutmachungszahlung in Höhe von 1.500 Euro angeboten, die die Opfer aber abgelehnt haben. Seine damit teilweise gezeigte Reue wird aber davon konterkariert, dass er weiterhin den Drogenkonsum als den wahren Auslöser seiner Straffälligkeit ansieht; eine Ursächlichkeit in seiner Persönlichkeit sieht er nicht. Zudem hat der Kläger die Taten vor den erkennenden Strafgerichten nur zum Teil gestanden. Insbesondere hat er vor dem Amtsgericht MXXX bestritten, den Teleskopschlagstock eingesetzt zu haben. Wie ausgeführt, hat er sich auch nicht von seinem Freundeskreis, aus dem heraus die Straftaten begangen wurden, losgesagt. So wird er ausweislich der Gefangenenpersonalakte weiterhin von früheren Mittätern besucht. Es ist zu erwarten, dass er nach seiner Entlassung in dieses soziale Umfeld zurückkehren wird. Ferner hat er die Taten auch nicht durch Gespräche mit dem Psychologen der Justizvollzugsanstalt oder anderen aufgearbeitet. Das positive Verhalten in der Haft lässt zudem noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 - 10 ZB 17.2063 - juris, Rn. 10). Das vom Kläger in der Strafhaft gezeigte Wohlverhalten steht insoweit auch unter dem Einfluss der kontrollierten Lebensverhältnisse in der Haft. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem unbehandelten Drogenmissbrauch des Klägers und der noch ausstehenden Drogentherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs. Denn der unbehandelte Drogenmissbrauch hat eine enthemmende Wirkung auf das in der Person des Klägers vorhandene Aggressionspotenzial, wodurch sich die Wiederholungsgefahr weiter erhöht. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- beziehungsweise Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (Bay. VGH, Beschluss vom 14. März 2019 - 19 CS 17.1784 - juris, Rn. 15, m. w. N.). Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 27. März 2018 - 2 B 48/18 - juris, Rn. 9, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 27. September 2019 - 10 ZB 19.1781 - juris, Rn. 8). Weder die Ausländerbehörde, noch das Gericht sind gehalten, den Verlauf und das Ergebnis der dem Ausländer auferlegten Maßregel abzuwarten. Diese Maßstäbe sind auch dann anzuwenden, wenn zwar keine Drogenabhängigkeit vorliegt, der Ausländer aber wiederholt straffällig geworden ist und diese Straftaten in einem Zusammenhang mit einem Drogenkonsum im Sinne des § 64 StGB stehen. Denn insoweit entfaltet der fortgesetzte Konsum eine die Begehung von Straftaten begünstigende und enthemmende Wirkung. Dies bedarf einer therapeutischen Behandlung, um eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 64 StGB entgegenzuwirken. Nach § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung einer Person, die einen Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und die wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird, in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Dies zugrunde gelegt, kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer Bewältigung des längere Zeit andauernden Drogenmissbrauchs des Klägers ausgegangen werden. Das Ergebnis der angeordneten Maßregel muss auch nicht abgewartet werden. Beim Kläger liegt ausweislich des Gutachtens von Dr. med. M. vom 13. März 2019 und der Feststellungen im Urteil des Landgerichts MXXX vom 5. April 2019 ein erheblicher Drogenmissbrauch vor, der an Wochenenden typischerweise den Konsum von Kokain, Amphetamin und einer erheblichen Menge Alkohol umfasste. Dieser schädliche Gebrauch hat nach den überzeugenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts MXXX eine enthemmende Wirkung beim Kläger gehabt, die die Tat befördert hat. Gleiches gilt für die vom Amtsgericht MXXX abgeurteilte Tat. Aufgrund dessen hat das Landgericht MXXX im Rahmen des Maßregelvollzugs die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Insoweit ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger wieder straffällig werden wird, wenn er den Konsum von Suchtmitteln nicht einstellt. Die Kammer nimmt ebenfalls eine Wiederholungsgefahr ohne die Durchführung einer Drogentherapie an. Dessen Ergebnis ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt völlig offen, da der Kläger die angeordnete Maßregel noch nicht angetreten hat. In der Folge hat der Kläger auch nicht ein drogenfreies Verhalten glaubhaft machen können. Die vorliegende Wiederholungsgefahr wird auch nicht dadurch verringert, dass das Landgericht eine hinreichende Heilungsaussicht angenommen hat. Dies ist nämlich Voraussetzung für die Anordnung der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB; sie hat aber keine Auswirkung auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegende Wiederholungsgefahr. Auch im Übrigen ist ein Abwarten des Ergebnisses des Maßregelvollzugs nicht angezeigt. Denn der Kläger hat die Verurteilung des Amtsgerichts MXXX vom 14. Februar 2017 und seinen ihm damals schon bekannten Drogenmissbrauch nicht zum Anlass genommen, sich dieser Problematik aus eigenem Antrieb zu stellen und sie aufzuarbeiten. Auch wenn es ihm zeitweise gelungen sein mag, abstinent zu leben, hat er sich nicht dauerhaft vom Drogenkonsum lösen können. Eine schon zu früheren Zeitpunkten angezeigte therapeutische Hilfe hat er nicht freiwillig in Anspruch genommen. Erst durch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Landgericht war der Kläger gezwungen, sein diesbezügliches Konsumverhalten zu überdenken. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund seines familiären und sozialen Umfelds die Wiederholungsgefahr entfällt. Denn seine in Deutschland lebende Familie hat den Kläger auch bisher nicht davon abhalten können, im Bundesgebiet straffällig zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Eltern und seine Brüder oder seine Freundin, mit der er seit fünf Jahren liiert ist, im Gegensatz zu früher nunmehr auf ihn den offensichtlich erforderlichen Einfluss und die nötige stabilisierende Wirkung haben werden, zumal beim Kläger ein nicht therapierter Drogenmissbrauch vorliegt. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Berufstätigkeit, durch die er vor der Inhaftierung ein geregeltes Einkommen erzielen konnte. Zwar hat der frühere Arbeitgeber dem Kläger eine Einstellungszusage mit Schreiben vom 2. Juli 2020 erteilt. Seine frühere Anstellung über elf Jahre hat ihn aber ebenfalls nicht davon abgehalten, erheblich straffällig zu werden. Überdies hat der Kläger sich auch unbeeindruckt von der ausländerrechtlichen Verwarnung der XXXstadt XXX vom 5. Juli 2010 gezeigt. Dieser lagen ein Urteil des Amtsgerichts MXXX vom 4. Mai 2010 und ein Urteil des Amtsgerichts MXXX – Jugendrichter – vom 3. November 2008, in dem der Kläger verwarnt wurde, zugrunde. Beide Verurteilungen sind mittlerweile aus dem Bundeszentralregister getilgt. In der ausländerrechtlichen Verwarnung wurde der Kläger auf die Möglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei erneuter Straffälligkeit hingewiesen. (3) Der Kläger kann sich auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG berufen. Er besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hat sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Als sogenannter „faktischer Inländer“ hat er seit seiner Geburt sein gesamtes Leben hier verbracht und seine wesentliche Prägung und Entwicklung in der Bundesrepublik erfahren. Als weiteres – einfaches, unvertyptes – Bleibeinteresse ist zu berücksichtigen, dass seine Eltern, seine Brüder und seine Freundin im Bundesgebiet leben. Auch wirtschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet bestehen aus dem früheren Arbeitsverhältnis als Baggerfahrer. Hinsichtlich der Einstellungszusage seines früheren Arbeitgebers hat der Kläger ebenfalls ein einfaches Bleibeinteresse. (4) Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 AufenthG erforderliche „Unerlässlichkeit“ der Ausweisung ist nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Wie dargestellt, ist sowohl ein besonders schwerwiegendes Ausweisungs- als auch ein besonderes schwerwiegendes Bleibeinteresse gegeben. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Berücksichtigung der den Einzelfall prägenden Umstände und unter Beachtung des hierfür zentralen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 57) kommt hier dem Ausweisungsinteresse der Vorrang zu. Die Ausweisung ist daher auch für die Wahrung des berührten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 28. März 2017 - 10 BV 16.1601 - juris, Rn. 41; Neidhardt, in: HTK-AuslR, Stand: 4. Dezember 2019, § 53 Abs. 3 AufenthG, Rn. 26). Der Kläger kann sich als „faktischer Inländer“ auf das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG berufen, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Hinzu treten das weitere einfache Bleibeinteresse in Bezug auf seine in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen und hinsichtlich seiner arbeitsrechtlichen Beziehung zu seinem früheren Arbeitgeber. Dem steht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse aufgrund der beiden Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von zwei und sechs Jahren, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, gegenüber. Ausschlaggebend für die Kammer ist die in den am 14. Februar 2017 und am 5. April 2019 abgeurteilten Straftaten offenbarte besonders hohe kriminelle Energie. Denn der Kläger ist bei diesen Straftaten äußerst brutal vorgegangen, erfüllte mehrere Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung und hat, obwohl die Opfer benommen waren oder auf dem Boden lagen, weiter auf sie eingeschlagen und eingetreten. Da er die letzten Taten während seiner Bewährungszeit begangen hat, zeigt sich, dass er nicht willens oder in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Zudem hat Kläger die Taten und deren Auslöser nicht hinreichend aufgearbeitet. In der mündlichen Verhandlung hat er – wie ausgeführt – den Drogenmissbrauch als Ausgangspunkt seiner Straffälligkeit benannt, ohne auf das hohe Aggressionspotenzial in seiner Persönlichkeit einzugehen. Weder die lange Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet noch seine persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet noch die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen noch andere in § 53 Abs. 2 AufenthG genannte Umstände sind geeignet, dieses Abwägungsergebnis in Frage zu stellen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Kläger ledig ist und keine Kinder hat, er also keine eigene Kernfamilie gegründet hat. Als Erwachsener mit eigenem Einkommen hat er sich, obwohl er vor seiner Inhaftierung bei seiner Mutter gewohnt hat, auch von seinen Eltern emanzipiert. Obwohl ausweislich der zahlreichen Besuche seiner Eltern und Brüder offensichtlich ein stabiles familiäres Band besteht, überwiegen die familiären Interessen und sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nicht das Ausweisungsinteresse. Diese Beziehungen zu anderen Familienmitgliedern außerhalb der Kernfamilie genießen geringeren Schutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 - juris, Rn. 9). Zudem gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris, Rn. 40 m. w. N.). Hinzu kommt, dass vorliegend die familiären Bindungen des Klägers zu seinen Eltern und seinen Brüdern augenscheinlich nicht so stark gewesen sind, dass sie den Kläger davon abgehalten hätten, wiederholt erheblich straffällig zu werden. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen kann auch durch Fernkommunikationsmittel und Besuche im Herkunftsland aufrechterhalten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, sein Vater sei an Krebs erkrankt und seine Mutter sei zu 70% behindert, weshalb sie auf seine Pflege und Obhut angewiesen seien. Der Kläger kann sich nämlich nicht auf die Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern berufen. Dieser kommt zwar eine aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung nach Art. 6 Abs.1 GG zu; denn es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen (außerhalb der Familie) erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 - NJW 1990, 895, und vom 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 - juris, Rn. 44). Hier kann der erforderliche Beistand allerdings durch die beiden Brüder des Klägers erbracht werden; dabei handelt es sich um Angehörige, die ebenfalls zum Beistand verpflichtet sind (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 13 K 4129/02 - juris). Dass diese außerstande wären, dies zu tun, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Überdies hat er auch eingeräumt, dass er seine Eltern wegen seines Drogenmissbrauchs vor seiner Inhaftierung nicht gepflegt hat. Zudem bestehen die Erkrankungen der Eltern schon seit einiger Zeit, so dass sie bisher auch ohne die Hilfe des Klägers auskommen mussten. Wie die behauptete Bedürftigkeit einer Pflege konkret ausgestaltet sein soll, hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt kann der Beistand nicht vom Kläger, sondern nur von anderen Familienmitgliedern erfüllt werden, da er sich seit zwei Jahren in Haft befindet. Im Übrigen wäre selbst, wenn die Eltern auf den Kläger als Beistand angewiesen wären, angesichts des besonders schweren Ausweisungsinteresses weiterhin davon auszugehen, dass dieses die Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie überwiegen. Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 - juris, Rn. 18, m. w. N.). Ferner führt seine Beziehung zu seiner Freundin, die er erst nach seiner Haftentlassung heiraten möchte, zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist schon nicht der Schutzbereich von Art. 6 GG eröffnet. Im Übrigen ist es ihm auch möglich, seine Freundin in der Türkei zu heiraten und dort ein eheliches Leben zu begründen. Es ist dem Kläger auch zuzumuten, sich ein Leben in der Türkei aufzubauen. Er hat zwar angegeben, dass er die deutsche Sprache besser als die türkische Sprache beherrsche. Daraus ergibt sich aber nicht, dass er sich nicht auf Türkisch im Herkunftsland zurechtfinden wird. Dies belegt etwa der Briefwechsel mit seiner Mutter während seiner Untersuchungshaft. In diesen Briefen wechselt der Kläger zwischen der deutschen und der türkischen Sprache. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, sich mit seinen Eltern auch auf Türkisch zu verständigen. Ferner kann er mit seiner Ausbildung als Straßenbauer auch in der Türkei wirtschaftlich Fuß fassen und sich eine Existenz aufbauen. Dass er die türkische Sprache nicht gut lesen kann, ist bei dieser Tätigkeit nicht von besonderer Relevanz. Die Ausweisung ist auch in Bezug auf die noch ausstehende Durchführung der vom Landgericht angeordneten Maßregel verhältnismäßig. Wie ausgeführt ist es nicht erforderlich, den Verlauf der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abzuwarten, zumal der Therapieerfolg ungewiss ist. Schließlich ist die Ausweisung auch deshalb verhältnismäßig, weil dem Kläger seit langem bewusst sein musste, dass weitere Straftaten eine Ausweisung zur Folge haben könnten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 hatte die XXXstadt XXX ihn wegen seiner vorangegangenen Verurteilungen ausländerrechtlich verwarnt. Gleichwohl ließ sich der Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. 2. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 der Ausweisungsverfügung ist auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig ergangen und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist, dass der betroffene Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es aufgrund des Wortlauts des § 59 Abs. 1 AufenthG sowie der Gesetzessystematik hingegen nicht an (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 59 AufenthG, Rn. 14, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2013 - 11 S 581/13 - juris, Rn.21). Mit Bestandskraft der Ausweisungsverfügung ist der Kläger nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sofort vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Das Regierungspräsidium forderte den Kläger entsprechend den § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entlassung und Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht zu verlassen. Soweit der Zeitpunkt der Vollziehbarkeit in Nr. 3 der Ausweisungsverfügung festgesetzt wurde und damit kein eindeutiger Zeitpunkt genannt worden ist, ist dieser im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Heranziehung der Begründung der Verfügung weiterhin bestimmbar, da in der Begründung ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit Bezug genommen wird. Die hier gesetzte Frist von 30 Tagen ist angemessen, insbesondere wurde sie nicht zu kurz bemessen. Der Androhung der Abschiebung in die Türkei stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 AufenthG entgegen. 3. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund der Ausweisung auf sieben Jahre in Nr. 4 der Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es liegt insbesondere kein Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor. Wie ausgeführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris). Anwendung findet daher § 11 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. August 2019. Durch die Neufassung der Norm haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert, da der Gesetzgeber lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angepasst hat (BT-Drs. 19/10047 S. 31; vgl. zur Neufassung, VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 - A 19 K 1718/17 - juris, Rn. 22 ff., m. w. N.). Nach der Neufassung des § 11 AufenthG wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als selbstständiger Verwaltungsakt erlassen. Damit ist die bisherige gesetzgeberische Konzeption, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot unmittelbare und insofern unselbstständige gesetzliche Rechtsfolge der Ausweisung war, abgelöst worden. Seitdem ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwar noch immer zwingend. Es tritt jedoch nicht mehr kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer behördlichen Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/10047 S. 31, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 11 S 3477/19 - juris, Rn. 18). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur in den Fällen der Absätze 5 bis 5b überschreiten darf. Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist muss die Ausländerbehörde das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck in den Blick nehmen. In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr tragen kann. In einem zweiten Schritt muss die so bestimmte Höchstfrist an höherrangigem Recht, das heißt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - juris, Rn. 42; VG Karlsruhe, Urteile vom 19. September 2018 - 7 K 12442/17 - nicht veröffentlicht und vom 9. April 2019 - 1 K 14273/17 - juris, Rn. 76). Durch dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen abmildern. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers einzustellen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. VG Karlsruhe, a. a. O.). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts bei Ermessensentscheidungen beschränkt. Es prüft, ob der Verwaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ausgehend davon ist die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht zu beanstanden. Die getroffene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht. Die Frist ist nicht auf eine Dauer von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG beschränkt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe durfte vorliegend den Rahmen bis zur „Soll“-Grenze von maximal zehn Jahren aus § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG heranziehen, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist beziehungsweise, weil das Regierungspräsidium – wie ausgeführt – annehmen konnte, dass vom Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es liegt zudem auch kein von der Rechtsgrundlage zweckwidrig abweichender Ermessensfehlgebrauch vor. Denn der Kläger ist durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre nicht unverhältnismäßig in seinen verfassungs-, unions- und konventionsrechtlichen Grundrechten beeinträchtigt. Hierfür spricht insbesondere, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen und seiner Freundin auch durch Telefonate, Briefe und Besuche in der Türkei aufrechterhalten kann. Wie ausgeführt stellt die behauptete Pflege- und Obhutsbedürftigkeit der Eltern keinen durchgreifenden Belang dar, der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 GG besonderes Gewicht genießt; das Regierungspräsidium war deshalb nicht gehalten, eine weitere Reduzierung der Frist vorzunehmen. Im Übrigen verweist das Gericht auf die ausführliche und zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Verfügung, § 117 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann auch nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die Fristenbestimmung sei in Ansehung der aufgehobenen Nr. 5 der Verfügung zu unbestimmt (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG). Denn in der Verfügung hat das Regierungspräsidium ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die längere Frist für eine mögliche Wiedereinreise maßgeblich ist. Darüber hinaus hat der Beklagte Nr. 5 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, so dass keine Unklarheit verbleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und der darauf basierenden Verfahrenseinstellung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der bei der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161, Rn. 16). Zwar hat der Beklagte Nr. 5 der Verfügung aufgehoben, nachdem die Kammer Bedenken an der ordnungsgemäßen Ermessensausübung geäußert hat. Allerdings ist zweifelhaft, ob diese Verfügung selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit zu der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Rechtsverletzung des Klägers geführt hätte, da die Frist in Nr. 5 vor derjenigen in Nr. 4 ablaufen dürfte und nur die längere Frist maßgeblich ist. Im Übrigen können in die Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch besondere Kostenvorschriften einbezogen werden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 161, Rn. 25). Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Danach liegt auf Seiten des Beklagten nur ein geringfügiges Unterliegen vor, da der Kläger angesichts der Befristungsentscheidung in Folge der Ausweisung ohnehin nicht vor Ablauf von sieben Jahren erneut in das Bundesgebiet einreisen darf und überdies die Befristungsentscheidungen bei einer Ausweisung nicht streitwerterhöhend anzusetzen sind. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, in Anlehnung an Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 11 S 45/19 - juris). Der Kläger wendet sich gegen sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am XXX in XXX geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit seinen beiden Brüdern bei seinen Eltern im Bundesgebiet auf. Zunächst war der Kläger, abgeleitet vom Aufenthaltsrecht der Eltern, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Im Juli 1998 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Juli 2003 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 23. April 2007 erteilte die XXXstadt XXX dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Ab der Scheidung der Eltern lebte der Kläger mit seinem jüngeren Bruder bei seiner Mutter. Der Kläger ist nicht verheiratet und kinderlos. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Straßenbauer. Bei der Firma XXX arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung als Baggerfahrer. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 verwarnte die XXXstadt XXX den Kläger ausländerrechtlich wegen zweier Verurteilungen durch das Amtsgericht MXXX vom 3. November 2008 und vom 4. Mai 2010 wegen Körperverletzung. Mit Urteil des Amtsgerichts MXXX – Jugendschöffengericht – vom 14. Februar 2017 - Az. 1 Ls 12 Js 537/17 - wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hielt sich am 1. Mai 2016 gemeinsam mit zahlreichen weiteren Freunden gegen 19.30 Uhr auf dem Neckarvorland, XXX auf. Unter anderem befanden sich in seiner Begleitung der 17-jährige S. D., der 19-jährige J. S. und der 20-jährige P. H., die allesamt auf Grund des Urteils des Amtsgerichts MXXX vom 17. Januar 2017 wegen der nachfolgenden Tat verurteilt wurden. Im Bereich einer Bank bei der dort befindlichen Skateranlage kam es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen J. S. und C. D., weil J. S. und ein weiterer unbekannt gebliebener Begleiter Gras rauchten, was C. D. störte, da er als Berufskraftfahrer um seinen Führerschein fürchtete. Insoweit kam es zu einer wechselseitigen Beleidigung, die schließlich zu Handgreiflichkeiten zwischen C. D., J. S. und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person führte. Der alkoholisierte J. S. beleidigte den C. D. und M. D, der seinem Bruder zur Hilfe kam, massiv. Im Anschluss schlugen J. S. und P. H. zunächst auf C. D. und später auf M. D. ein. In diese Auseinandersetzung mischte sich der Kläger ein, der ebenfalls mit Fäusten auf C. D. einschlug. C. D. ging bei dieser Gelegenheit zu Boden. Auch als er und später auch sein Bruder bereits am Boden lagen, schlugen und traten der Kläger und seine Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken weiterhin auf die Brüder ein. Zudem zog der Kläger plötzlich einen Teleskopschlagstock aus seiner Tasche, fuhr diesen mit einer ruckartigen Handbewegung aus und schlug mit diesem mehrfach auf die am Boden liegenden Brüder C. D. und M. D. ein. Als sich gegen Ende der Auseinandersetzung der Geschädigte C. D. sichtlich benommen erhob und wankend auf seinen Beinen stand, versetzt der Kläger diesem einen heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht, woraufhin C. D. zusammensackte und kurzzeitig bewusst los war. Der Geschädigte C. D. erlitt eine dislozierte Jochbeinfraktur links und eine komplexe Nasenbeinfraktur. Im Übrigen erlitt er auf Grund der Schläge mit dem Schlagstock mehrere Hämatome in der Flanke, im Nackenbereich und am Kopf, während M. D. eine Gehirnerschütterung und ein stumpfes Bauchtrauma erlitt. In Folge von strafrechtlich relevanten Geschehnissen am 7. September 2018 nahm Dr. M., Klinikum am XXX auf Anforderung des Landgerichts MXXX mit Gutachten vom 13. März 2019 zur Frage einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Stellung. Ein Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf konsumierte Suchtmittel lasse sich nicht belegen. Es bestehe aber durchaus ein Missbrauch verschiedener Substanzen, insbesondere von Alkohol und Cannabinoiden, aber auch von Kokain. Es ließen sich keine Störung aus dem affektiven Formenkreis und auch keine Symptome, die für eine schizophrene Störung sprächen, feststellen. Der Kläger weise zwar gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge auf, wie den wiederholten Verstoß gegen Normen und Regeln und eine Schwierigkeit zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere aus Bestrafung, jedoch rechtfertige dies nicht, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Sollte ein Hang im Sinne des § 64 StGB angenommen werden, stelle sich die Frage eines Zusammenhangs mit den Delikten. Mangels diesbezüglicher Äußerungen des Klägers lägen keine klaren Hinweise darauf vor, ob er zum Zeitpunkt der Straftaten möglicherweise unter dem Einfluss von Suchtmitteln gestanden habe. In den Akten seien aber Hinweise hierauf vorhanden. Möglicherweise dürfte eine suchtmittelbedingte Enthemmung eine gewisse Rolle gespielt haben, wobei der Kläger angegeben habe, dass er unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabinoiden nicht zu impulsivem beziehungsweise aggressivem Verhalten neige. Da die Erwartung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten in Verbindung mit der Frage eines Zusammenhangs stehe, könne dies nicht abschließend beantwortet werden. Es erscheine notwendig, dass der Kläger in die Lage versetzt werde, zukünftig ein suchtmittelfreies Leben zu führen. Um eine dauerhafte Abstinenz zu erreichen, seien beim Kläger therapeutische Hilfen indiziert, da nicht davon auszugehen sei, dass er ein dauerhaft abstinentes Leben ohne diese Unterstützung werde führen können. Der Kläger habe berichtet, durchaus gewillt zu sein, eine solche therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, und bei ihm bestünden durchaus hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, zumal er nicht über Einschränkungen psychischer oder kognitiver Art verfüge. Mit Urteil des Landgerichts MXXX – Schwurgericht – vom 5. April 2019 - Az. 4 Ks 21 Js 2829/19 - wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Verbüßung von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: (1.) Am 7. September 2018 hielt sich der Kläger zusammen mit E. S., S. K. und D. K. im Auto des K. auf dem Parkplatz „XXX“ in XXX auf. Zumindest S. konsumierte hierbei Drogen. A. M. näherte sich mit mehreren Begleitern dem Fahrzeug des K. und blieb dort. Der Aufforderung, sich zu entfernen, kam er nicht nach, sondern begann eine Diskussion. Der hiervon genervte Kläger stieg aus dem Fahrzeug und versetzte dem A. M. einen Fausthieb ins Gesicht. A. M. bekam Angst und wollte sich daraufhin entfernen, um nicht in eine körperliche Auseinandersetzung mit vier Kontrahenten zu geraten. Dies wurde vom angetrunkenen A. R. beobachtet, der gerade aus dem nahegelegenen XXX-Markt kam und den A. M. kannte. Er trat hinzu und fragte A. M., warum dieser geschlagen worden sei. A. M. erklärte ihm, er wolle nur weg. A. R. entgegnete, das könne er doch nicht auf sich sitzen lassen und ging seinerseits auf den Kläger und seine drei Begleiter zu. Er fragte sie, warum sie den A. M. geschlagen hätten. Es entspann sich eine Diskussion zwischen dem Kläger und dem A. R., die damit endete, dass der Kläger auch A. R. mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte. Auch K. und S. beteiligten sich hieran in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Kläger, indem sie ebenfalls mehrfach den A. R. schlugen. Dabei erlitt A. R. nicht nur unerhebliche Schmerzen. (2.) A. R. entfernte sich daraufhin in Richtung XXXschule. Unterwegs fand er eine Bierflasche, die er an sich nahm und deren unteren Teil er abbrach, um sich so eine Waffe zu verschaffen, die er gegebenenfalls gegen seine Kontrahenten einsetzen könnte, sollte er wieder auf sie treffen. Für den Kläger und seine Begleiter war die Sache erledigt, nachdem sich A. R. entfernt hatte. Sie gingen gemeinsam in den XXXweg. Dort trafen sie – aus ihrer Sicht zufällig – wiederum auf A. R., der mit dem abgebrochenen Flaschenhals in der Hand auf sie zuging. Als S. den A. R. mit dem abgebrochenen Flaschenhals sah, rannte er auf ihn zu und schlug ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht. K. versetzte A. R. mit einer Krücke, die D. K. wegen einer Fußverletzung mit sich führte, einen wuchtigen Schlag im Brustbereich. Auch der Kläger mischte sich ein und brachte A. R. mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Als A. R. auf dem Boden lag, schlugen und traten K., S. und der Kläger weiter, ihrem spontan gefassten Plan folgend, gemeinschaftlich auf ihn ein. Der Geschädigte erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen. (3.) Bei der Tat Nr. 2 verlor S. sein Mobiltelefon. Dieses wurde vom Zeugen A. H. gefunden, der es an sich nahm, um es später zurückzugeben. Zwischenzeitlich war S. sehr erzürnt über den Verlust seines Mobiltelefons und suchte es zusammen mit dem Kläger. Hierbei trafen sie in der XXXgasse erneut auf A. R., von dem S. annahm, er habe sein Mobiltelefon. Aufgrund seiner Verärgerung begann er sofort wieder, A. R. mit den Fäusten ins Gesicht zu schlagen, um ihn zu verletzen. Der Kläger trat hinzu, und aufgrund eines spontanen Entschlusses schlugen sie gemeinsam weiter auf A. R. ein, bis dieser zu Boden sackte. Auch jetzt noch setzten sie ihre Angriffe fort, indem sie A. R. gegen den Oberkörper, allerdings nicht gegen den Kopf, schlugen und traten. Bei den Auseinandersetzungen erlitt A. R., wie vom Kläger, K. und S. zumindest billigend in Kauf genommen, eine Schädelprellung, ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, eine Schwellung über beiden Jochbögen sowie Druckschmerz und ein Hämatom über dem rechten Jochbein, dazu ein Monokelhämatom rechts und eine Einblutung in die Bindehaut des rechten Auges. Mittlerweile ist mit Ausnahme von sporadisch auftretenden Kopfschmerzen alles folgenlos verheilt. Der Kläger hatte am Tattag tagsüber drei Dosen Jack Daniel’s, Kokain und Amphetamin konsumiert. Hierbei handelte es sich um seinen typischen Wochenendkonsum. Trotz Einwirkung der Suchtstoffe befand er sich jedoch nicht in einem Zustand, in dem seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt gewesen wäre. Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 27. September 2018 befindet sich der Kläger in Haft. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 hörte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger zu einer Ausweisung an. Es teilte mit, dass aufgrund seiner Straffälligkeit eine Ausweisung geprüft werde und dass es eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von fünf bis zehn Jahren nach der Ausreise beabsichtige. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens sich dazu zu äußern und insbesondere die letzten drei Gehaltsabrechnung vor der Inhaftierung sowie Nachweise über seine abgeschlossene Berufsausbildung vorzulegen. Eine Äußerung des Klägers erfolgte nicht. Das Amtsgericht MXXX hat mit Beschluss vom 22. Mai 2019 die im Urteil vom 14. Februar 2017 tenorierte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Kläger in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei und es sich dabei um einschlägige Straftaten handele. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1) und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an (Nr. 2). Sollte er vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werden, forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entlassung beziehungsweise Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 3). Gegen ihn wurde aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren beginnend mit der Ausreise beziehungsweise der Abschiebung erlassen (Nr. 4). Für den Fall einer Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren erlassen (Nr. 5). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Karlsruhe aus, die Ausweisung stütze sich auf § 53 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Beim Kläger wiege das Ausweisungsinteresse wegen der Verurteilungen, in denen er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei, besonders schwer. Zugunsten des Klägers lägen zwar besonders schwerwiegende Bleibeinteressen vor, nämlich eine Niederlassungserlaubnis und, dass er sich seit seiner Geburt rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Zudem habe er eine privilegierte Rechtsstellung aus Art. 6 bzw. Art. 7 ARB 1/80. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle aber eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Kläger habe sich jeweils der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht, was als besonders gefährlich angesehen werden müsse. Er habe sich von der ausländerrechtlichen Verwarnung der Ausländerbehörde vom 5. Juli 2010 unbeeindruckt gezeigt und sei weiter straffällig geworden. Den Straftaten liege jeweils eine äußerst brutale Vorgehensweise zu Grunde. So habe der Kläger nicht davor zurückgeschreckt, in Überzahl gegen seine Opfer gewalttätig zu werden. Selbst als diese am Boden gelegen hätten, habe er nicht von ihnen abgelassen, sondern habe weiter rücksichtslos auf sie eingetreten und eingeschlagen. Sowohl durch die Straftaten als auch durch das Nachtatverhalten habe er eine besonders hohe kriminelle Energie offenbart und gezeigt, dass er offensichtlich nicht willens oder in der Lage sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Durch die erneute Straffälligkeit während der laufenden Bewährungszeit zeige sich sein fehlendes Unrechts- und Verantwortungsbewusstsein. Weder eine ausländerrechtliche Verwarnung noch die strafgerichtliche Verurteilung noch die bestehende Bewährung hätten ihn davon abgehalten, erneut körperliche Übergriffe auszuführen. Ferner habe er im zuletzt anhängigen Strafverfahren ein nur teilweises, die Tat verharmlosendes Geständnis abgelegt. Sein fehlendes Unrechtsbewusstsein sei somit von langfristiger Dauer. Eine hinreichende Tataufarbeitung beziehungsweise nachhaltige Veränderung seiner bisherigen Verhaltensweisen sei nicht zu erkennen. Vielmehr zeigten sich dadurch ein persönliches Charakterdefizit sowie eine fehlende Veränderungsmotivation. Eine umfassende selbstkritische Reflexion seines Fehlverhaltens sei nicht erkennbar. Seine in Deutschland lebende Familie habe ihn bisher gerade nicht davon abgehalten, im Bundesgebiet schwere Straftaten zu begehen. Trotz eines geregelten Einkommens aus seiner Tätigkeit als Baggerfahrer habe er vom Missbrauch von Alkohol, Cannabinoiden und auch Kokain nicht Abstand genommen. Der Konsum von Alkohol und Drogen an den Wochenenden scheine bei ihm zu einem festen Verhaltensmuster geworden zu sein. Den abgeurteilten Straftaten lägen diese Verhaltensmuster zugrunde. Eine diesbezügliche Verhaltensänderung sei nicht zu erwarten. Der Besucherliste der Justizvollzugsanstalt sei zu entnehmen, dass er auch weiterhin Kontakt zu seinen früheren Tatgenossen pflege. Ein Lossagen vom früheren Umfeld, im dessen Rahmen er straffällig geworden sei, sei nicht erkennbar. Seine Ausweisung sei unerlässlich für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Dem besonders schweren Ausweisungsinteresse komme nach allen Umständen des Einzelfalles ein höheres Gewicht als dem besonders schweren Bleibeinteresse zu. Die Ausweisung verstoße weder gegen Art. 6 GG noch gegen Art. 8 EMRK. Der Kläger sei in der Vergangenheit erwerbstätig und habe seinen Lebensunterhalt eigenständig gesichert. Eine Abnabelung vom Elternhaus sei deshalb zu bejahen. Im Übrigen seien die Bindungen offenbar nicht stark genug beziehungsweise geeignet, um ihn von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten. Den Angehörigen sei es möglich und zumutbar, den Kläger in der Türkei zu besuchen. Der Kontakt könne auch durch Briefe, Telefonate und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Kläger sei infolge der Inhaftierung arbeitslos. Es lasse sich nicht feststellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen unverhältnismäßig wären, die mit einer Übersiedlung ins Heimatland verbunden seien. Er habe durch den Abschluss seiner Ausbildung und seiner Erwerbstätigkeit als Baggerfahrer Kenntnisse in dieser Branche erworben. Es werde ihm daher unter zumutbaren Anstrengungen möglich sein, sich im Heimatland ein wirtschaftliches Auskommen zu erarbeiten. Da seine Eltern türkische Staatsangehörige seien, sei davon auszugehen, dass sie dem Kläger und seinen Geschwistern die Heimatsprache und -kultur über Jahre hinweg vermittelt hätten. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im Ermessenswege zu entscheiden. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Fehlverhaltens sei davon auszugehen, dass der mit der Ausweisung verfolge spezialpräventive Zweck erst erreicht sein werde, wenn der Kläger sich in dem Zeitraum von sieben Jahren nach seiner Ausreise im Ausland aufgehalten habe. Hierfür sprächen der hohe Rang der verletzten Rechtsgüter, sein Verhalten während der Bewährungszeit, die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sowie seine angesichts des Verharmlosens der Tat fehlende Problemeinsicht und ausbleibende Rechtstreue. Da er über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge und hier aufgewachsen sei, sei die Sperrwirkung von neun auf sieben Jahre reduziert worden. Im Vollzugsplan der Justizvollzugsanstalt BXXX vom 30. Januar 2020 wird ausgeführt, dass beim Kläger eine Suchtmittelproblematik vorliege. Er habe sich nach eigenen Angaben jedes Wochenende betrunken und Kokain konsumiert; Cannabis habe er täglich konsumiert (4-5 Joints). Die Justizvollzugsanstalt unterstütze die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der Kläger verbleibe ohne Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen im geschlossenen Vollzug, da eine unbehandelte Suchtproblematik vorliege und ein Ausweisungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Es könne weder eine Flucht-, noch eine Missbrauchsgefahr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Vollzugsverlauf sei bislang völlig unauffällig. Der Kläger verhalte sich freundlich und höflich gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen und zeige insbesondere im Ausbildungsbetrieb gute Leistungen. Positiv sei ferner insbesondere hervorzuheben, dass der Kläger sich eigeninitiativ darum bemüht habe, die geringe verbleibende Haftzeit bis zum Antritt der Maßregel im Juli 2020 möglichst sinnvoll zu nutzen, indem er sich zur einjährigen Einstiegsqualifizierung „Holz“ angemeldet habe. Der Kläger hat am 17. Dezember 2019 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung führt er aus, seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Sein Vater lebe allein und habe Krebs. Seine pflegebedürftige Mutter lebe zusammen mit seinem jüngsten Bruder. Die Mutter sei zu 70% behindert. Die Eltern benötigten dringend die Obhut und Hilfe des Klägers. Seine Freundin, mit der er seit fünf Jahren liiert sei, wolle er heiraten, wenn er aus der Justizvollzugsanstalt entlassen werde. Sein früherer Arbeitgeber habe ihm eine Einstellungszusage übersandt. Er wolle ein anständiges Leben führen und habe sich verändert. Er bereue seine Taten zutiefst. Man solle ihm eine letzte Chance geben. In der Türkei könne er nicht leben, weil Deutschland seine Heimat sei und er hier geboren und aufgewachsen sei. Er beherrsche die deutsche Sprache besser als die türkische. Sein ganzes Leben sei hier in Deutschland. In der Türkei habe er keine Zukunft. Er habe keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Verwandten in der Türkei. Er habe ein Drogenproblem, weshalb die Unterbringung angeordnet worden sei. Die letzte Straftat habe er nur aufgrund seiner Drogensucht begangen. Die Drogen hätten bisher sein Leben zerstört. Er habe schwere Schuld auf sich geladen, dies aber nur deshalb, weil er drogenabhängig sei. Man hätte die Maßregel abwarten müssen und erst dann über die Ausweisung entscheiden dürfen. Eine Wiederholungsgefahr sei nach Abschluss der Therapie nicht abzusehen. Sollte er motiviert die Therapie durchstehen, sei von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen. Dann sei im Gegenteil eine positive Prognose anzunehmen. Man sehe an seinem Werdegang, dass er nur aufgrund seiner Drogensucht straffällig geworden sei. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig, da die Maßregel abgewartet werden müsse. Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung Nr. 5 der streitgegenständlichen Verfügung aufgehoben hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt, die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung inhaltlich auf die streitgegenständliche Verfügung. Auch die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren änderten nichts an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die von ihm angeführte Beziehung zu seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin vermöge keine schützenswerte Rechtsposition zu vermitteln. Unabhängig davon sei eine Fortführung der Beziehung zur Freundin sowie ein Zusammenleben auch im Heimatland des Klägers möglich. Soweit der Kläger behaupte, seine Eltern benötigten dringend seine Hilfe, sei anzumerken, dass er sich seit dem 27. September 2018 in Haft befinde; er habe seit fast zwei Jahren seine Eltern nicht unterstützen können und werde dies auch in absehbarer Zeit nicht können. Entgegen der klägerischen Ausführungen sei gerade nicht davon auszugehen, dass der Kläger die letzte Straftat nur aufgrund seiner Drogensucht begangen habe. Die hohe Aggressivität und äußerst brutale Vorgehensweise sei in der Persönlichkeit des Klägers begründet, so dass unabhängig von einer Drogentherapie von einer hohen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse. Dies gelte umso mehr, als der Kläger selbst angegeben habe, dass er unter dem Einfluss von Alkohol und Cannabinoiden nicht zu impulsivem beziehungsweise aggressivem Verhalten neige. Deshalb habe auch nicht die Maßregel vor der Entscheidung abgewartet werden müssen. Der Gutachter habe auch gewisse dissoziale Persönlichkeitszüge festgestellt, was die Wiederholungsgefahr ebenfalls unterlege. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegt die den Kläger betreffende Ausländerakte der XXXstadt XXX, die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe, der Vollzugsplan und die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt BXXX, das Bewährungsheft und die Strafakte des Amtsgerichts MXXX. Außerdem hatte das Gericht die Strafakte des Landgerichts MXXX beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.