Beschluss
12 K 3661/20
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:1117.12K3661.20.00
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Leitsätze
Eine nur geringfügige Kostenüberdeckung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG (juris: KAG BW 2005) ist jedenfalls bei einer Überdeckung von 4,13% noch gegeben.(Rn.31)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 251.173,02 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine nur geringfügige Kostenüberdeckung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG (juris: KAG BW 2005) ist jedenfalls bei einer Überdeckung von 4,13% noch gegeben.(Rn.31) Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 251.173,02 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nachveranlagung ihres Grundstücks zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, auf welchem sich ein Firmengelände mit mehreren Gebäuden befindet, umfasst eine Fläche von 108.780 m² und liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“. Dieser legte in seiner ursprünglichen Fassung für das Gebiet eine Baumassenzahl von 3,0 fest. Das benachbarte Grundstück Flurstück Nr. ..., auf welchem sich der Betrieb der Firma ... befindet, liegt ebenfalls im Gebiet dieses Bebauungsplans und umfasst eine Fläche von 119.999 m². Zu einem – jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – nicht (mehr) genauer feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1964 erhob die Antragsgegnerin auf Basis dieses Bebauungsplans Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge von dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. .... Am 2. Dezember 2011 erstellte die Firma ... Kommunalberatung für das Gebiet der Antragsgegnerin in deren Auftrag eine Globalberechnung der erforderlichen Abwasser- und Wasserversorgungsbeitragssätze. Dabei legte die ... Kommunalberatung entsprechend den damals gültigen Vorgaben des Bebauungsplans „...“ zu den zulässigen Vollgeschosszahlen für die Grundstücke Flurstücke Nr. ... und Nr. ... einen Nutzungsfaktor von 1,0 zugrunde. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin der Globalberechnung der ... Kommunalberatung zu und fasste die wesentlichen Grundsätze in dem Beschluss zusammen. Insbesondere sollte die Globalberechnung demnach sowohl auf der Flächenseite als auch auf der Kostenseite auf einen Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2025 ausgerichtet sein. Ebenfalls am 12. Dezember 2011 erließ die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieser Globalberechnung eine Abwassersatzung und eine Wasserversorgungssatzung, jeweils zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Februar 2020. Am 9. Mai 2016 und am 7. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die dritte und vierte Änderung des Bebauungsplans „...“, wodurch die zulässige maximale Gebäudehöhe auf dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück der Firma ... erhöht wurde. Auf dem Grundstück der Antragstellerin, auf welches sich die dritte Änderung des Bebauungsplans begrenzt, sind nunmehr Gebäude mit Höhen von bis zu maximal 40 Metern zulässig; für das Grundstück der Firma ... wurde mit der vierten Änderung des Bebauungsplans die Maximalhöhe auf bis zu 35 Meter festgesetzt. Nach der Begründung der Änderungsbeschlüsse könne damit auf diesen Grundstücken eine weit massivere Gebäudekubatur als nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans entstehen. Mit Bescheiden vom 7. Mai 2020, der Antragstellerin jeweils zugestellt am 12. Mai 2020, zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Wege der Nachveranlagung für ihr Grundstück zu einem Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 325.904,88 Euro sowie zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 678.787,20 Euro heran. Zur Begründung hob sie darauf ab, dass die Beitragserhebung anhand der Nutzungsfläche erfolge, wobei der Nutzungsfaktor von der Zahl der Vollgeschosse abhängig sei. Die Berechnung der Zahl der Vollgeschosse erfolge vorliegend durch Umrechnung, im Fall der ersten Beitragspflicht 1964 durch Umrechnung der in der damaligen Fassung des Bebauungsplans festgesetzten Baumassenzahl, im Fall der Beitragspflicht 2016 durch Umrechnung der in der 3. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhe. Die 2016 festgesetzte höchstzulässige Gebäudehöhe (Firsthöhe) sei zur Ermittlung der Vollgeschosse durch 4,0 zu teilen und auf eine volle Zahl zu runden. Bei einem Vollgeschoss betrage der Nutzungsfaktor 1,0 und steige mit weiteren Vollgeschossen an; ab sechs Vollgeschossen betrage der Nutzungsfaktor 2,0 und steige nicht weiter an. Der von ihr erhobene weitere Beitrag entstehe in Höhe der Differenz der Nutzungsflächen, die sich aus der erhöhten baulichen Ausnutzbarkeit des Buchgrundstücks durch die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans ergebe, multipliziert mit dem satzungsmäßigen Beitragssatz. Die Antragsgegnerin zog auch die Firma ... für ihr benachbartes Grundstück aufgrund der erhöhten Nutzbarkeit zu weiteren Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen heran. Die Antragstellerin legte gegen die Bescheide vom 7. Mai 2020 am 2. Juni 2020 Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden wurde. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen darauf ab, dass eine Nachveranlagung aufgrund des geltenden Einmaligkeitsgrundsatzes im kommunalen Beitragsrecht nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben; die erfolgte Heranziehung sei rechtswidrig, da deren Vollzug gegen das Kostendeckungsprinzip im kommunalen Beitragsrecht verstoße. Angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge liege ersichtlich auch kein Fall der unerheblichen Überdeckung vor. Die eintretende Kostenüberdeckung beruhe darauf, dass die kalkulierten und in Ansatz gebrachten Beitragssätze auf Globalberechnungen aus dem Jahr 2011 beruhten; zu diesem Zeitpunkt seien auch die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen beschlossen worden. In der damaligen Globalberechnung und den hierauf beruhenden Beschlüssen des Gemeinderates der Antragsgegnerin zur Feststellung der Beitragssätze und Inkraftsetzung der gemeindlichen Satzungen habe man die dort festgesetzten Beitragssätze als kostendeckend festgestellt und in den jeweiligen Satzungen festgeschrieben. Der Ortsgesetzgeber habe bei der Feststellung der kostendeckenden Beitragssätze gemäß der Globalberechnung von 2011 und der darauf beruhenden Festsetzung der kalkulierten Beitragssätze in den zur Anwendung kommenden Satzungen mit rechtlich bindender Wirkung die Kostendeckung der zu finanzierenden öffentlichen Einrichtungen unter Zugrundelegung der maßgeblichen Maßstabszahl des Nutzungsfaktors 1,0 festgestellt. Damit komme es zwangsläufig mit den hier angegriffenen weiteren Heranziehungen zu einer Überdeckung der kalkulierten Kosten der betroffenen öffentlichen Einrichtungen in Höhe der jeweils nacherhobenen Beiträge. Vor dem Hintergrund, dass auch die gesetzlich grundsätzlich zulässige Nacherhebung von Beiträgen gemäß § 29 Abs. 3 KAG unter dem Vorbehalt des in § 20 Abs. 1 KAG statuierten Kostendeckungsprinzips des kommunalen Beitragsrechts stehe, scheitere diese im vorliegenden Fall an der nicht erfolgten Fortschreibung der Globalberechnung der Antragsgegnerin nach Eintritt der bauplanungsrechtlichen Änderungen. Dies lasse sich auch aus der Rechtsprechung zum Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip herleiten, die ausnahmslos zur Unwirksamkeit entsprechender Abgabensatzungen im Falle von erwiesenen kalkulationsbedingten Überdeckungen führe. Dies könne angesichts der Hochrangigkeit dieses Grundsatzes rechtlich nicht anders beurteilt werden, wenn es, wie im vorliegenden Fall, durch Nacherhebung von Beiträgen zu Kostenüberdeckungen komme. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 beantragte die Antragstellerin außerdem die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über die Widersprüche. Mit Schreiben vom 20. August 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass den Widersprüchen nicht abgeholfen werden könne. Denn die Erhebung der Beiträge sei rechtmäßig, da die höhere bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Änderung des Bebauungsplans zu einer Nacherhebung nach § 29 Abs. 3 KAG führe. Die zugrundeliegenden Beitragssätze gemäß der Wasserversorgungs- und Abwassersatzung in der Fassung vom 7. März 2016 sowie die hierfür maßgebliche Globalberechnung aus dem Jahr 2011 seien beim Eintritt der geänderten baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks im Jahr 2016 aktuell und damit als Rechtsgrundlage anwendbar gewesen. Außerdem wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Die Antragstellerin hat am 4. September 2020 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vollumfänglich auf ihre Widerspruchsbegründung verwiesen. Aufgrund der evidenten Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Vollzug vor Abschluss des Rechtsweges gegen die Bescheide. Die Antragstellerin beantragt wörtlich: „Die aufschiebende Wirkung der mit Schreiben vom 02.06.2020 erhobenen Widersprüche gegen den Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.05.2020 (Az.: sch 815.29 Wasserversorgungsbeitrag) – Anlage AS I – sowie den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.05.2020 (Az.: sch 700.29:001_Abwasserbeiträge) – Anlage AS 2 wird wiederhergestellt.“ Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der Globalberechnung lediglich um eine Prognoseentscheidung handele. Maßgeblicher Zeitpunkt dieser Prognoseentscheidung sei der Beschluss über die Globalberechnung am 12. Dezember 2011. Da zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Bebaubarkeit im „...“ noch nicht zur Debatte gestanden habe, habe man die Erhöhung der Nutzungsfläche damals nicht berücksichtigen können. Daher habe auch im Jahr 2016 keine Fortschreibung der Globalberechnung wegen Erhöhung der Bebaubarkeit erfolgen müssen. Ungeachtet einer rechtlichen Verpflichtung habe die Firma ... Kommunalberatung die geänderten Flächendaten mit der Globalberechnung 2011 abgeglichen und die Auswirkungen in einer Vergleichsberechnung dargestellt. Daraus ergebe sich, dass die Änderung der Beitragssätze durchgehend bei unter fünf Prozent liege. Diese Kostenüberdeckung sei nach der Rechtsprechung geringfügig und führe damit nicht zur Ungültigkeit des Beitragssatzes. Aufgrund der Entwicklungen im Baubereich und der tatsächlichen Kostensteigerungen, die weit über der in der Globalberechnung von 2011 prognostizierten Steigerung lägen, hätten bei einer Fortschreibung der Globalberechnung im Jahr 2016 für den Zeitraum 2012 bis 2016 die tatsächlichen Kosten der Maßnahmen in diesem Zeitraum einbezogen werden müssen, was höchstwahrscheinlich zu Kostensteigerungen und gegebenenfalls auch zu veränderten Kostenprognosen für zukünftige Maßnahmen geführt hätte. Im Ergebnis wäre daher bei einer Fortschreibung der Globalberechnung höchstwahrscheinlich eine noch geringere Überdeckung zu erwarten gewesen, als sich rein aus der Flächenänderung ergebe. Wobei bereits diese Kostenüberdeckung nach der Rechtsprechung als geringfügig anzusehen sei. Infolgedessen seien die der Beitragserhebung zugrundeliegenden Beitragssätze weiterhin gültig. Der Kammer liegt die Akte der Antragsgegnerin zur Erhebung der Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge von der Antragstellerin und der Firma ... (1 Ordner) sowie die Akte zur Globalberechnung aus dem Jahr 2011 (1 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die in objektiver Antragshäufung (vgl. § 44 VwGO analog) erhobenen Anträge, die aufschiebende Wirkung der am 2. Juni 2020 gegen die Beitragsbescheide vom 7. Mai 2020 eingelegten Widersprüche anzuordnen, sind zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). a) Die gerichtlichen Eilanträge sind zulässig. Sie sind als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Denn die Bescheide der Antragsgegnerin, mit denen Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge, mithin öffentliche Abgaben angefordert werden, sind nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Die Antragstellerin hat auch vor der Stellung der vorliegenden Eilanträge mit Schreiben vom 8. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin erfolglos die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 VwGO beantragt. b) Die Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Gebührenbescheides bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 1997 - 2 S 1518/97 - juris, Rn. 2). Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Dabei können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden (vgl. nur OVG Thüringen, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 EO 6/97 - juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - juris). In Anwendung dieser Grundsätze sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsbescheide nicht ersichtlich. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Verwaltungsunterlagen keine Gesichtspunkte, die überwiegend für eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2020 sprechen würden. Die Erhebung der Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage (dazu unter aa)) und ist formell (dazu unter bb)) sowie materiell rechtmäßig erfolgt (dazu unter cc)). aa) Die angegriffenen Beitragsfestsetzungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. März 2016 (im Folgenden: AbwS) – in Bezug auf den angeforderten Abwasserbeitrag – beziehungsweise § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Gründe mit Wasser der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2011 in Gestalt der Änderungssatzung vom 7. März 2016 (im Folgenden: WVS) hinsichtlich des Wasserbeitrags. Diese Satzungen sind weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu unter (1)) noch deswegen ungültig, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden sein könnte (dazu unter (2)). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Die Gebührenkalkulation hat die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen; daher muss aus der Gebührenkalkulation die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgehen. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (stRspr, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. Februar 2020 - 2 S 1504/18 - juris, Rn. 71 und vom 23. März 2006 - 2 S 2842/04 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Die Antragsgegnerin ist bei der Beschlussfassung über die Wasserversorgungs- und Abwasserbeitragssätze nach diesen Grundsätzen verfahren. Ausweislich der Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats vom 5. und 12. Dezember 2011 war Grundlage der Satzungsbeschlüsse die Globalberechnung der Firma ... Kommunalberatung vom 2. Dezember 2011, die mit der Gebührenkalkulation, der Flächenberechnung und dem zugehörigen Kartenwerk über die Flächenermittlung alle für die Ermittlung der Beitragssätze wesentlichen Berechnungsfaktoren enthält. Dieser Globalberechnung hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 zugestimmt. Die Globalberechnung lässt keine Mängel erkennen, die zur Ungültigkeit der auf ihrer Grundlage beschlossenen Beitragssätze führen könnten. Die in der Globalberechnung enthaltene Kalkulation beruht gezwungenermaßen in wesentlichen Teilen auf prognostizierten künftigen Ereignissen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Kalkulation und der ihr zugrundeliegenden Prognose stellt sich zunächst nur die Frage, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt wurde. Nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen lassen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. August 1994 - 2 S 2581/92 - juris, Rn. 35). Nach diesen Maßstäben sind Fehler in der Globalberechnung vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Erhöhung der Bebaubarkeit im „...“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung – der Beschlussfassung über die Globalberechnung am 12. Dezember 2011 – schon zur Debatte stand. Daher konnte die Antragsgegnerin die Erhöhung der Nutzungsfläche bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigen. Sonstige Fehler im Rahmen der Globalberechnung sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beitragssatzung infolge der Erhöhung der Nutzungsfläche im „...“ und der damit einhergehenden Nachveranlagungen durch die Antragsgegnerin auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden. Wie bereits dargestellt, ist zunächst darauf abzustellen, ob eine Prognose nach den Verhältnissen bei Ergehen des Satzungsbeschlusses (also nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung der Prognose durch das Gericht) sachgerecht war; nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen lassen die Gültigkeit des Beitragssatzes grundsätzlich unberührt. Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Mai 1983 - 2 S 1604/82 - VBlBW 1984, 81, und vom 19. Oktober 2006 - 2 S 705/04 - juris, Rn. 24; ferner auch Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, Stand März 2009, § 8, Rn. 678l). Diese Voraussetzungen dürften zwar vorliegend erfüllt sein, da in der Globalberechnung der Firma ... Kommunalberatung vom 2. Dezember 2011, welche die Antragsgegnerin ihrer Prognoseentscheidung zugrunde gelegt hat, für die Grundstücke der Antragstellerin und der Firma ... im „...“ lediglich ein Nutzungsfaktor von 1,0 angesetzt worden war. Diese Prognose ist heute eindeutig widerlegt, nachdem infolge der 3. und 4. Änderung des maßgeblichen Bebauungsplanes sich der Nutzungsfaktor der angeschlossenen Grundstücke auf 2,0 erhöht hat. Dadurch kommt es auch zu einer Kostenüberdeckung. Eine solche liegt vor, wenn in einem bestimmten Rechnungszeitraum zu erwartende Gebührenaufkommen die in diesem Zeitraum zu erwartenden gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 2 S 399/97 - juris, Rn. 106). Auch dies dürfte im vorliegenden Fall anzunehmen sein. Denn in der Globalberechnung und den hierauf beruhenden Beschlüssen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Feststellung der Beitragssätze und Inkraftsetzung der gemeindlichen Satzungen wurden die dort festgesetzten Beitragssätze bis ins Jahr 2025 als kostendeckend festgestellt und in den jeweiligen Satzungen festgeschrieben. Die Antragsgegnerin hat dadurch mit rechtlich bindender Wirkung – jedenfalls bis zu einer Fortschreibung der Globalberechnung, welche hier jedoch gerade nicht erfolgt ist – die Kostendeckung der zu finanzierenden öffentlichen Einrichtungen unter Zugrundelegung der maßgeblichen Maßstabszahl des Nutzungsfaktors 1,0 festgestellt. Damit führen die hier angegriffenen weiteren Heranziehungen der Antragstellerin und die Heranziehung der Firma ... zu Beiträgen in Millionenhöhe zu einer Überdeckung der kalkulierten Kosten der betroffenen öffentlichen Einrichtungen in Höhe der jeweils nacherhobenen Beiträge. Dies führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührensatzungen. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG sind nachträglich, das heißt nach der Beschlussfassung über den Beitragssatz, eintretende geringfügige Kostenüberdeckungen unbeachtlich. Zur Beurteilung der Frage, welche Kostenüberdeckungen noch als geringfügig im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG anzusehen sind, liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. In der Kommentarliteratur wird diesbezüglich erwogen, auf dieselben Grundsätze zurückzugreifen, wie sie die Rechtsprechung zur „nachgeschobenen“ Globalberechnung aufgestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 1982 - 2 S 1679/80 - juris). Ausgehend von der Erwägung, dass die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstellte und nachgeschobene Globalberechnung in der Regel nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auf die im Zeitpunkt ihrer Erstellung gegründet ist und deshalb keine ausreichend zuverlässige Beurteilung erlaubt, ob die ihr zugrunde gelegten Prognosen sich auch so halten ließen, wurde von der Rechtsprechung ein 5%-iger Toleranzspielraum zugebilligt. Überträgt man diese Grundsätze auf die nachträgliche Änderung von Prognosen, wäre die Unbeachtlichkeitsgrenze bei einer nachträglichen Überdeckung von unter 5% anzunehmen (so Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, 34. Nachlieferung 2016, § 20, Erl. 1.6). Zur Konkretisierung der Geringfügigkeitsgrenze erscheint auch ein Rückgriff auf die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG statthaft, wonach (ebenfalls) eine 5%-ige Überdeckung bei der Beschlussfassung noch als geringfügig anzusehen sein soll (LT-Drs. 13/3966, S. 41). Es liegt nahe, diese Grenze auch auf nachträglich (nach der Beschlussfassung) eintretende Kostenüberdeckungen anzuwenden (so im Ergebnis Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 20, Rn. 21). Einer abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es nach Auffassung der Kammer im gerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht, da jedenfalls die im vorliegenden Fall eingetretene Überdeckung von 4,13% eine nur geringfügige Kostenüberdeckung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 KAG darstellt. Ob die Geringfügigkeitsgrenze durch die nachträglich widerlegten Schätzungen und Prognosen überschritten wird, ist letztlich durch eine Neuberechnung des Beitragssatzes auf der Grundlage der nunmehr endgültig feststehenden Fakten nachzuweisen. Nach diesen Maßstäben hat die Firma ... Kommunalberatung in zutreffender Weise eine Vergleichsbetrachtung zwischen der Globalberechnung vom 2. Dezember 2011 und einer hypothetischen Globalberechnung unter Berücksichtigung der veränderten Nutzungsfaktoren vorgenommen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. September 2020, AS 51). Ausgehend vom Flächenblock Nummer 15 der Globalberechnung von 2011 wurden dabei von der Gesamtfläche dieses Blocks die Flächen der Grundstücke der Antragstellerin und der Firma ... mit den Werten aus der Veranlagung abgezogen und diese Werte mit dem aktuellen Nutzungsfaktor 2,0 neu berechnet. Daraus ergibt sich nach der Vergleichsbetrachtung, dass durch die Erhöhung der Bebaubarkeit durch die Änderungen des Bebauungsplans im Jahr 2016 die Gesamtnutzfläche für den Bereich der Globalberechnung um 228.780 m² gestiegen ist. Diese Fläche wurde in der Globalberechnung von 2011 zu den bestehenden Flächen addiert und die Ergebnisse gegenübergestellt. Die Änderung der Beitragssätze führte nach der Berechnung der Firma ... Kommunalberatung im Mittel zu einer Überdeckung von lediglich 4,13%. Fehler im Rahmen dieser Berechnungen sind bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung für die Kammer nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. bb) Die angegriffenen Bescheide sind auch formell rechtmäßig. Zwar erfolgte vor Bekanntgabe der Bescheide nicht die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 AO erforderliche Anhörung.Der Anhörungsmangel wird allerdings aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Gebührenbescheide führen. Dabei mag dahinstehen, ob die Anhörung bereits dadurch mit gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO heilender Wirkung nachgeholt worden ist, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren mit ihrem Schriftsatz vom 28. September 2020 auf die Einwände der Antragstellerin eingegangen ist. Denn jedenfalls kann die Aufhebung der Gebührenbescheide gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 127 AO nicht allein wegen des Anhörungsmangels beansprucht werden, weil es sich bei der Erhebung der Nachveranlagungsbeiträge um eine gebundene Entscheidung für die Antragsgegnerin handelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Nachveranlagungstatbestandes konnte die Antragsgegnerin daher keine andere Entscheidung treffen (vgl. § 127 AO). cc) Schließlich sind die Bescheide auch materiell rechtmäßig. Die Heranziehung der Antragstellerin ist sowohl dem Grunde nach (dazu unter (1)), als auch der Höhe nach rechtmäßig (dazu unter (2)). (1) Die Voraussetzungen der § 2 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AbwS (für den Abwasserbeitragsbescheid) beziehungsweise § 35 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 WVS (für den Wasserversorgungsbeitragsbescheid) liegen dem Grunde nach vor. Die Voraussetzungen eines Nachveranlagungstatbestandes sind gegeben (dazu unter (a)). Die abstrakte Beitragsschuld ist entstanden (dazu unter (b)) und die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten (dazu unter (c)). Schließlich stellt sich die Nachveranlagung der Antragstellerin zu Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträgen jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht als missbräuchlich oder willkürlich dar (dazu unter (d)). (a) Die Voraussetzungen des in Gesetz und Satzung vorgesehenen Tatbestandes zur Nachveranlagung der Antragstellerin sind erfüllt. (aa) Der Nachveranlagung steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragszahlung vorliegend nicht entgegen. Die Ausprägung dieses Grundsatzes verbietet es, für ein und dieselbe Fläche mehrfach Beiträge gleicher Art zu erheben. Er ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung beziehungsweise Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2009 - 2 S 482/09 - juris, Rn. 31). Der Grundsatz der Einmaligkeit bedeutet letztlich, dass derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. (bb) Ist ein Grundstück – wie vorliegend – bereits zu einem vergleichbaren Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn die vormalige Heranziehung aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund derer sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 2004 - 2 S 975/02 - juris, Rn. 32, m. w. N.). Das Kommunalabgabengesetz enthält in § 29 Abs. 2 und 3 KAG lediglich die gesetzliche Ermächtigung, um in der Beitragssatzung Regelungen über eine einrichtungs- und/oder eine grundstücksbezogene Nachveranlagung aufzunehmen. Da eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht, liegt es im Ermessen des Satzungsgebers, ob er von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebraucht macht. Seit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12. Februar 1996 ist jedoch nicht mehr Voraussetzung, dass der Vorbehalt der Nachveranlagung ununterbrochen seit der erstmaligen Beitragspflicht des betroffenen Grundstücks in der Satzung enthalten war. Nachveranlagungstatbestände können nun gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 KAG auch erstmals in eine Satzung aufgenommen werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 17. März 2020 - 2 K 2005/18 - juris, Rn. 43; so schon angedeutet in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. November 1998 - 2 S 1655/96 - juris, Rn. 23). Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sich die Grundstücksverhältnisse gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KAG nach dem 1. März 1996 geändert haben und eine satzungsrechtliche Grundlage nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gegeben ist. Schließlich ist eine Nachveranlagung grundsätzlich nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage geändert hat, das heißt den Grundstücken neue Vorteile bietet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und in § 32 AbwS beziehungsweise § 35 WVS zulässige Nachveranlagungstatbestände in ihre Satzungen aufgenommen. Diese knüpfen die Nachveranlagung in rechtmäßiger Weise an die Änderung der Vorteilslage für die Grundstücke an. Außerdem haben sich die Grundstücksverhältnisse im vorliegenden Fall nach dem 1. März 1996 verändert, da die Änderung des Bebauungsplans „...“, mit dem die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin erhöht wurde, erst im Jahr 2016 in Kraft trat. (cc) Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen der Nachveranlagungstatbestände gegeben. Die Grundvoraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG liegen vor. Für das Grundstück der Antragstellerin war eine Beitragsschuld bereits unter Geltung des Bebauungsplans „...“, welcher 1964 in Kraft trat, entstanden. Außerdem wurde für ihr Grundstück bereits im Jahr 1964 ein Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung erhoben. Ferner war die Antragstellerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin des Grundstücks und, soweit ersichtlich, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, Schmutz- oder Oberflächenwasser, das auf der veranlagten Grundstücksfläche anfällt, in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten und die Wasserversorgungsanlage zu nutzen. Weiterhin sind auch die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 AbwS und § 35 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 WVS genauer ausgeformten Tatbestände der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG gegeben. Nach diesen Satzungsregelungen können weitere Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasserbeiträge erhoben werden, wenn eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird. Dies ist hier anzunehmen, nachdem mit der dritten Änderung des Bebauungsplans „...“ die maximal zulässige Gebäudehöhe für das Grundstück der Antragstellerin auf 40 Meter und mit der vierten Änderung für das Grundstück der Firma ... auf 35 Meter erhöht wurde. Bei einem für das Industriegebiet zugrunde zu legenden Umrechnungsfaktor von 4,0 (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AbwS beziehungsweise § 33 Abs. 1 Nr. 2 WVS) ergibt sich eine zulässige Vollgeschosszahl von neun beziehungsweise zehn Vollgeschossen und damit gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 AbwS beziehungsweise § 30 Abs. 1 Nr. 5 WVS ein Nutzungsfaktor von 2,0. Durch diese Änderungen des Bebauungsplans ist auch ein Nutzungsvorteil für die Grundstücke eingetreten, da nach dessen ursprünglicher Fassung nur ein Nutzungsfaktor von 1,0 gegeben war. Denn die Fassung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1964 sah eine Baumassenzahl von 3,0 vor, welche nach § 29 Abs. 1 AbwS beziehungsweise § 32 Abs. 1 WVS durch 3,5 zu teilen und auf eine volle Zahl zu runden ist, um den Nutzungsfaktor zu errechnen. (b) Die abstrakte Beitragsschuld ist gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AbwS beziehungsweise § 37 Abs. 1 Nr. 3 WVS mit der Änderung des Bebauungsplans „...“ im Jahr 2016 entstanden, weil erst dadurch der Nutzungsfaktor erhöht und damit der satzungsrechtliche Nachveranlagungstatbestand erfüllt wurde. (c) Die Festsetzung der nachveranlagten Abwasser- und Wasserversorgungsbeiträge ist auch nicht verjährt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre. Sie beginnt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Da die abstrakte Beitragsschuld der Antragstellerin hier – wie ausgeführt – im Jahr 2016 entstanden ist, begann der Lauf der Festsetzungsfrist erst mit Beginn des Jahres 2017. Nachdem die angegriffenen Bescheide bereits am 7. Mai 2020 erlassen worden sind, ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. (d) Schließlich steht der Beitragserhebung nach summarischer Prüfung der Rechtslage auch nicht entgegen, dass die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes der Antragstellerin im Jahr 2016 zeitlich nach der Neufassung der Abwasser- und Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin im Jahre 2011 beziehungsweise deren Änderung im Jahr 2016 erfolgte. Selbst wenn es dabei – was im Rahmen der allein angezeigten summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend festgestellt werden konnte – zu einer Kollision zwischen einer Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs mit einer die Nachveranlagung eröffnenden Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des angeschlossenen Grundstücks gekommen sein sollte, würde § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG in einem solchen Fall nur dann ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabs missbräuchlich oder willkürlich erfolgt wäre. Dieser Prüfungsmaßstab folgt daraus, dass zwar auch die derzeit gültige Fassung des § 29 KAG nach Wortlaut und Systematik der Norm keine (reine) maßstabsbezogene Nachveranlagung zulässt (vgl. Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, 34. EL März 2006, § 8, Rn. 696). § 29 Abs. 3 KAG eröffnet allerdings die Möglichkeit einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung. Darunter ist die erneute Beitragserhebung bei tatsächlicher oder rechtlicher Vergrößerung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten bei gleichbleibender oder sich verändernder Grundstücksgröße zu verstehen (vgl. Albrecht, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, 62. EL März 2020, § 8, Rn. 690). Eine darauf basierende Nachveranlagung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Maßstab, der auch der Erstveranlagung zugrunde lag, nicht verändert (vgl. etwa Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 29, Rn. 6). Die grundstücksbezogene Nachveranlagung ist nach Auffassung der Kammer aber auch dann rechtmäßig, wenn der Erstveranlagung ein anderer grundstücksbezogener Maßstab zugrunde lag als dem nachveranlagten Beitrag (vgl. auch Erläuterungen zur Mustersatzung einer Wasserversorgungssatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg, BWGZ 1996, 654, Nr. 3.3.9.4; a. A. Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 29, Rn. 6, der eine Nachveranlagung für ausgeschlossen hält, wenn der Erstveranlagung ein von der baulichen Nutzbarkeit unabhängiger Maßstab zu Grunde lag), solange kein Fall einer missbräuchlichen oder willkürlichen Nachveranlagung vorliegt. Diese teleologische Reduktion ist nach Sinn und Zweck von § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG erforderlich. Denn wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG einerseits eng auszulegen. Umgekehrt ermöglicht der Gesetzgeber es aber auch ausdrücklich, bestimmte Vorteile nachträglich beitragsrechtlich abzuschöpfen und eröffnet damit bewusst eine – wenngleich eng begrenzte – Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Um beide Ansätze in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen, der zugleich dafür Sorge trägt, dass Grundsatz und Ausnahme gleichermaßen in dem gebotenen Gewicht ihrer Trag- und Reichweite Geltung erlangen, darf eine Nacherhebung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht grenzenlos möglich sein. Selbst wenn der Erstveranlagung des Grundstückes der Antragstellerin ein anderer satzungsrechtlicher Bemessungsmaßstab zugrunde gelegen haben sollte, sind jedenfalls bei summarischer Prüfung für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche oder willkürliche Nachveranlagung durch die Antragsgegnerin ersichtlich. Es geht aus den Unterlagen nicht hervor, dass die Antragsgegnerin die maßgeblichen Satzungen im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage geändert hätte, um Nachveranlagungsbeiträge erheben zu können. Dass die Antragsgegnerin knapp fünf Jahre nach Erlass der Wasserversorgungs- und Abwassersatzung im Jahr 2011 mit dem in Kraft getretenen Bebauungsplan im Jahr 2016 die Grundlage für die streitgegenständlichen Beitragsfestsetzungen geschaffen hat, erscheint als reine zeitliche Zufälligkeit. Zumal nach den Angaben der Antragsgegnerin bei Erlass der Satzungen im Jahr 2011 die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit in dem Bebauungsplan noch nicht in Rede stand. Die Richtigkeit dieses Vorbringens erscheint der Kammer nicht nur wegen des doch erheblichen Zeitablaufs von fünf Jahren, sondern auch deshalb als naheliegend, weil die höhere bauliche Nutzbarkeit bei der Globalberechnung im Jahr 2011 noch nicht berücksichtigt wurde. Zudem nahm die Antragsgegnerin bei den Änderungen der Satzungen am 7. März 2016 lediglich eine Änderung der Verbrauchsgebühr in § 43 WVS beziehungsweise der Abwassergebühr in § 42 AbwS vor, die hier schon nicht in Rede stehen. Die im Bebauungsplan „...“ allgemein zulässige Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe auf dem Grundstück der Antragstellerin ist alleiniger Anlass und Grund für die Nachveranlagung. Dieser neue Vorteil der erhöhten baulichen Nutzbarkeit wird ausgeglichen. Es handelt sich nicht um eine Umverteilung der mit der Erstveranlagung abgegoltenen Herstellungskosten. Nach alledem lässt sich ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Antragsgegnerin nicht feststellen. (2) Die Heranziehung der Antragstellerin zu den Beiträgen ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Liegt ein Fall der grundstücksbezogenen Nachveranlagung vor, erfolgt die Berechnung der Nachveranlagung auf der Basis des in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstabes dadurch, dass von der (neuen, unter Einschluss der zusätzlichen) baulichen Nutzung die bisherige, ebenfalls berechnet nach dem in der Satzung vorgesehenen Beitragsmaßstab, in Abzug gebracht wird. Die so errechnete Differenz ist der nachzuveranlagende Beitrag (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 8. Juli 2008 - 3 K 1512/06 - juris, Rn. 21; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, Stand März 2009, § 8, Rn. 697b; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand: 27. Juni 2019, § 29, Rn. 6), nicht etwa die Differenz zu dem vormals entrichteten Beitrag. Die Antragsgegnerin hat für die Abwassergebühr folgende Differenzberechnung durchgeführt, die nicht zu beanstanden ist: Beitragspflicht Zu veranlagende Grundstücksfläche Nutzungsfaktor Nutzungsfläche Beitragssatz gemäß § 33 Abs. 1 AbwS €/m² Beitrag 2016 108.780 m² 2,00 217.560 m² 1964 108.780 m² 1,00 108.780 m² Weiterer Beitrag 108.780 6,24 Euro 678.787,20 Euro Für die Wasserversorgungsgebühr ist nach § 36 WVS ein Beitragssatz von 2,80 Euro zugrundezulegen, woraus sich ein – von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelter – Beitrag in Höhe von 325.904,88 Euro (Rechenweg: 2,80 Euro x 108.780 m²) ergibt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.