Urteil
12 K 2987/20
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0223.12K2987.20.00
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Leitsätze
Eine effektive gerichtliche Kontrolle von Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich landwirtschaftlicher Beihilfen, die aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle gegenüber dem Antrag festgestellten Flächenabweichungen erlassen wurden, setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen unter Bezugnahme auf Flurstücke und Schläge zu den behördlichen Abzügen und Kürzungen unter geordneter Darstellung seiner anderslautenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen substantiiert vorträgt.(Rn.56)
Tenor
Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt.
Die Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 2. Mai 2016 in der Fassung der weiteren Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen vom 4. Oktober 2018 (Vertragsjahre 2011, 2012, 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 werden aufgehoben.
Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 10. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. August 2018 (Antragsjahr 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Fünftel und der Beklagte drei Fünftel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine effektive gerichtliche Kontrolle von Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich landwirtschaftlicher Beihilfen, die aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle gegenüber dem Antrag festgestellten Flächenabweichungen erlassen wurden, setzt voraus, dass der Beihilfeempfänger im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen unter Bezugnahme auf Flurstücke und Schläge zu den behördlichen Abzügen und Kürzungen unter geordneter Darstellung seiner anderslautenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen substantiiert vorträgt.(Rn.56) Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren eingestellt. Die Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 2. Mai 2016 in der Fassung der weiteren Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen vom 4. Oktober 2018 (Vertragsjahre 2011, 2012, 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 werden aufgehoben. Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 10. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. August 2018 (Antragsjahr 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zwei Fünftel und der Beklagte drei Fünftel. I. Soweit die Klägerin ihre Klagen zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen sind die in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen Klagen zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der zulässige Klageantrag zu 1 ist nicht begründet. Der die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 betreffende Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15. Februar 2017 ist in der Fassung, die er durch dessen Änderungsbescheid vom 21. August 2018 und durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 gefunden hat, rechtmäßig. Dasselbe gilt für den die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 betreffenden Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts vom 24. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020. a) Rechtmäßig sind die angegriffenen Bescheide zunächst insoweit, als sie die Bescheide vom 1. Dezember 2014 (Antragsjahr 2011) und vom 5. Dezember 2014 (Antragsjahr 2012) zur Bewilligung einer Einheitlichen Betriebsprämie aufheben. aa) Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), zuletzt geändert durch Art. 103 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626). Dies war die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums am 12. Juni 2020 gültige Fassung des Marktorganisationsgesetzes (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2018 - 5 S 2639/15 - juris, Rn. 55). Die Einheitliche Betriebsprämie unterfällt dem Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG, da sie eine Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 1 Abs. 1a Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 MOG darstellt. Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschafts- beziehungsweise des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Unionsrecht gewährt und aus Unionsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden unionsrechtlichen Rücknahme- beziehungsweise Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. April 2014 - 10 S 870/13 - juris, Rn. 23, m. w. N.). bb) Die angefochtenen Bescheide sind in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere hat das Landratsamt die Klägerin vor deren Erlass mit Schreiben vom 10. Februar 2015 angehört (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG). cc) Soweit die die Antragsjahre 2011 und 2012 betreffenden Bescheide des Landratsamts vom 15. Februar 2017 und vom 24. August 2018 in ihrer jeweils maßgeblichen letzten Fassung die Bewilligungsbescheide aufheben, sind sie auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Teilrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Der Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 2014 bezüglich der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er die beantragte Beihilfe für eine 46,46 ha übersteigende Fläche gewährt. Der Bewilligungsbescheid vom 5. Dezember 2014 bezüglich der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ist insoweit rechtswidrig, als er die beantragte Beihilfe für eine 47,77 ha übersteigende Fläche gewährt. Die von dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis beanstandeten Flächen sind nicht anerkennungsfähig (dazu unter (1)). Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu unter (2)). Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich (dazu unter (3)). Schließlich begegnen die wegen der festgestellten Flächenabweichungen von dem Landratsamt verhängten Sanktionen keinen rechtlichen Bedenken (dazu unter (4)). (1) Die von dem Landratsamt beanstandeten Flächen sind nicht anerkennungsfähig. (a) Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Antragsjahren 2011 und 2012 sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 in den für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltenden Fassungen. Die Durchführung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der Einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der Einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) in der für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltenden Fassung erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) in den für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltenden Fassungen. Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem durch Übertragung oder aus der nationalen Reserve erhalten haben. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn sie auch für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 dieser Verordnung. Gemäß Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die Begriffe Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen werden in Art. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 definiert. Demnach sind „Dauergrünland” Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen” alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 2 Buchst. c VO [EG] Nr. 1120/2009). Für die Definition von Dauergrünland ist dabei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt ist, maßgeblich, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54). Dies ergibt sich etwa aus Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle die Fläche einschließen darf, auf der sich Hecken befinden, sofern dieses Merkmal traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Nutzungspraktiken ist. Zudem gilt die Zielsetzung der direkten Einkommensbeihilfen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (vgl. den Erwägungsgrund 25 der VO [EG] Nr. 73/2009), für die gesamte landwirtschaftliche Bevölkerung der Union. Deshalb darf die regionale Herkunft eines Landwirts nicht, auch nicht mittelbar, den Zugang zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Betriebsprämie bestimmen. Dies wäre aber die Konsequenz, wenn ein Vegetationstypus, dessen Vorkommen stark klimatisch bedingt ist, entscheidend für die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen wäre (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 - juris, Rn. 66; Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 75). Allerdings kann das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen der Einstufung einer Fläche als „Dauergrünland“ entgegenstehen, sofern dadurch die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Mai 2019 - C-341/17 - juris, Rn. 54). Im Falle von Mischflächen und ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen bedarf es einer weitergehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 - juris, Rn. 69; Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 77). Dies gilt für die streitgegenständlichen Flächen umso mehr deshalb, weil unter den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen agronomischen Bedingungen – anders als etwa in Regionen Spaniens oder Griechenlands in der Klimazone der Subtropen, in der Hartlaubvegetation vorherrscht – für „Dauergrünland“ eine von Gras- und Grünfutterpflanzen dominierte Vegetation typisch ist, die bei ungehindert fortschreitender Sukzession durch verholzende Pflanzen verdrängt werden würde (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 82 f., m. w. N.). (b) Gemessen hieran steht der Klägerin jedenfalls eine über die Fläche von 46,46 ha im Antragsjahr 2011 und eine über die Fläche von 47,77 ha im Antragsjahr 2012 hinausgehende Bewilligung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht zu. In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist nämlich zu beachten, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht beispielsweise durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spielt es keine Rolle, dass unmittelbar europäisches Recht vollzogen wird. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 4 B 37.03 - juris, Rn. 10). Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige Flächen handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen hat (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 94 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728 - juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 K 515.12 - juris, Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 - 2 K 11.10 - juris, Rn. 55, m. w. N.). Eine effektive gerichtliche Kontrolle der angefochtenen behördlichen Entscheidungen setzt weiter voraus, dass der Beihilfeempfänger im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen unter Bezugnahme auf Flurstücke und Schläge zu den behördlichen Abzügen und Kürzungen unter geordneter Darstellung seiner anderslautenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen substantiiert vorträgt. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass die Verfahrensbeteiligten typischerweise mit den Örtlichkeiten besser vertraut sind als das erkennende Gericht, und sich – wie auch im vorliegenden Fall – bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit einzelnen streitigen Positionen befasst haben. Die erhöhten Darlegungsanforderungen resultieren auch aus der für die Rückforderung landwirtschaftlicher Subventionen besonderen prozessualen Lage, die von – vielfach kleinteiligen – behördlichen Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprägt ist. Diese Feststellungen sind insbesondere mit Blick auf die sich stetig verändernde Vegetation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, wenn überhaupt, so kaum noch zu rekonstruieren. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf den sorgfältigen, detaillierten Vortrag der Beteiligten, auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 VwGO), in besonderem Maße angewiesen. Entsprechende Rechtsverstöße sind – unter Beachtung der aufgezeigten Darlegungsanforderungen – hier nicht ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis von einem unzutreffenden Begriff der „beihilfefähigen Fläche“ ausgegangen wäre (dazu unter (aa)), noch, dass es im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte (dazu unter (bb)). Die von dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium vorgenommenen „Rücknahmen“ von Beanstandungen sind zwar nur teilweise nachvollziehbar, verletzen die Klägerin jedenfalls aber nicht in ihren Rechten (dazu unter (cc)). (aa) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Flächen im „...“ und am „...“ nicht nur beweidet, sondern jährlich Pflegemaßnahmen wie Rückschnitt durchgeführt, um die Verbuschung zu begrenzen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Flächenabzüge nicht in Zweifel zu ziehen. Denn selbst bei Wahrunterstellung ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Erhaltung der (gesamten) Flächen als Dauergrünland ausreichend waren. Der weitere Vortrag der Klägerin, es wäre möglich, die beanstandete Ödlandfläche am „...“ in ein Landschaftselement umzuwandeln, ist nicht geeignet, die fachliche Beurteilung der behördlichen Kontrolleure zu erschüttern. Worin genau das Landschaftselement bestehen soll, wird nicht mitgeteilt. Dass sich angesichts der tatsächlichen Verhältnisse bei der Vor-Ort-Kontrolle die Anerkennung eines Landschaftselements im Schlag 92 aufgedrängt hätte, ergibt sich auch nicht aus den in der Prüfakte des Landratsamts befindlichen Lichtbildern (ohne Seitennummerierung). Der weitere Vortrag, der durchgeführte Flächenabzug Gehölz oder Wald sei teilweise falsch, da Haselnuss und Feldahorn die kennzeichnenden Arten der Landschaftselemente seien, ist in hohem Maße unsubstantiiert. Es ist bereits unklar, welche konkreten Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle die Klägerin damit in Zweifel ziehen möchte, zumal in Schlag 92 keine Flächenabzüge für Gehölz oder Wald, sondern nur für Ödland aufgrund flächigen Brombeerbewuchses, vorgenommen worden sind. Zudem ergibt sich aus dem Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis, dass das Landratsamt in den Schlägen 88 und -104 das Vorliegen von Landschaftselementen durchaus geprüft hat. Dass das Landratsamt seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte, soweit es das Vorliegen von Landschaftselementen verneint hat, ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Unsubstantiiert ist auch deren Vortrag, die Flächenabzüge am „...“ und am „...“ seien nicht gerechtfertigt, weil der Waldüberhang im Jahr 2012 beseitigt worden sei und die Fläche seit diesem Zeitpunkt zweimal pro Jahr genutzt werde. Zunächst hat die Entfernung eines Waldüberhangs nicht zwangsläufig die Entstehung einer zumindest hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Fläche zur Folge. Zum anderen wird nicht mitgeteilt, wie die Flächen seitdem zweimal pro Jahr genutzt werden. Die Einschätzung, dass in den Schlägen 511 („...“) und 521 („...“), wie in dem Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis ausgeführt, im maßgeblichen Zeitpunkt teilweise Ödland vorhanden war, ist auch aufgrund der Lichtbilder in der Prüfakte des Landratsamts nachvollziehbar. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe den Waldüberhang im Gewann „...“ im November 2014 entfernt, gilt ebenfalls, dass die Entfernung eines Waldüberhangs nicht zwangsläufig zur Entstehung einer zumindest hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Fläche führt. Im Übrigen ist diese Entfernung für den hier maßgeblichen Zeitraum unerheblich. Die von der Klägerin erbetene Umwandlung des Flächenabzugs bei den „...“ in einen Randstreifen ist nicht durchzuführen. Denn die fachliche Einschätzung des Landratsamts, der zufolge es sich um eine Wegfläche handelt (vgl. den Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis, Schlag 26, sowie das Luftbild in der Prüfakte des Landratsamts), hat dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung in nicht zu beanstandender Weise mit dem Vorfinden von Fahrspuren bei der Vor-Ort-Kontrolle begründet. Auch der Einwand der Klägerin, der Flächenabzug 0,03 ar (gemeint wohl: ha) „...“ sowie der Abzug „...“ (Ödland) seien wegen Grünfutternutzung nicht gerechtfertigt, verfängt nicht. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; sie umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sogenannte krautige Pflanzen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 81; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. August 2012 - 10 LA 93.11 - juris, Rn. 7). In dem Schlag 18 („...“) wurden auf 0,03 ha Gehölz (vgl. Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis, Schlag 18) und damit gerade keine Grünfutterpflanzen vorgefunden. Dass sich in dem Schlag 28 („...“) im maßgeblichen Zeitpunkt teilweise Ödland befand, das sich nicht zur Grünfutternutzung eignete, wird durch die Lichtbilder in der Prüfakte des Landratsamts belegt, auf denen dichtes Gestrüpp zu erkennen ist. Bezüglich des Gewanns „...“ ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – 0,03 ar (gemeint wohl: ha) Streuobst zu Unrecht in Abzug gebracht worden sind. Denn die dortige Fläche war nach den bei der Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen im maßgeblichen Zeitpunkt unter den Bäumen nicht gepflegt, sodass es sich nicht um eine zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Fläche handelte (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2015, Aktenordner „2015“, Bl. 160). Schließlich befinden sich auf dem Flurstück ... Gemarkung ... zwar möglicherweise 15 alte Streuobstbäume; die Fläche darunter wurde jedoch nicht landwirtschaftlich, sondern als Abstellfläche für einen „Fuhrpark“ genutzt (vgl. Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis, Schlag 57). Der weitere Vortrag der Klägerin im Klageverfahren blieb pauschal und vermag keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22. September 2014 getroffenen Feststellungen zu begründen. Es werden bereits keine konkreten, in Bezug auf bestimmte Flächen getroffene Feststellungen benannt, die unrichtig sein sollen. Soweit die Klägerin generell den Abzug von mit Gehölz, Bäumen und Brombeersträuchern bestandenen Teilflächen rügt, hat sie weder nachgewiesen, dass die entsprechenden Flächen effektiv genutzt, noch, dass sie traditionell bewirtschaftet werden. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil für in der Bundesrepublik Deutschland belegenes „Dauergrünland“, wie ausgeführt, eine von Gras- und Grünfutterpflanzen dominierte Vegetation typisch ist, die bei ungehindert fortschreitender Sukzession durch verholzende Pflanzen verdrängt werden würde. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bei dem konkreten Vorgehen gegenüber der Klägerin allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen. Insbesondere hat das Landratsamt die ihm durch den Beurteilungsspielraum eröffneten Möglichkeiten differenzierter Entscheidung nicht völlig systemlos und willkürlich gehandhabt. Vielmehr hat es – ohne dass der Kammer dazu gegenteilige Erkenntnisse vorlägen oder von der Klägerin substantiiert vorgebracht worden wären – über die Anträge der Klägerin innerhalb der maßgeblichen normativen Vorgaben gleichmäßig entschieden (vgl. zu diesen Maßgaben: Thüringer OVG, Urteil vom 10. Januar 2020 - 3 KO 646/16 - juris, Rn. 112). (bb) Weiterhin ist nicht erkennbar, dass das Landratsamt im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte. Insbesondere hat es die Grenzen des ihm auch insoweit zugewiesenen Beurteilungsspielraums (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728 - juris, Rn. 45; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 K 515.12 - juris, Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 - 2 K 22/10 - juris, Rn. 49) nicht überschritten. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung wurden sämtliche kontrollierten Flächen via Satellit vermessen und jeder kontrollierte Schlag vollständig begangen. Der so erstellte Datensatz wurde mit Bildmaterial ergänzend abgeglichen und einzelne Befunde der Vor-Ort-Kontrolle mit Lichtbildern dokumentiert. Damit ist eine hinreichend genaue Vermessung gesichert. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2015 eingewendet hat, die Weideflächen seien bisher ebenso wie die Fläche am „...“ an dem fest gebauten Weidezaun gemessen worden, vermag sie damit die Ordnungsgemäßheit der bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zunächst hat sie die bisherigen Kontrollunterlagen, aus denen sich die abweichende Vermessungspraxis ergeben soll, nicht vorgelegt. Im Übrigen folgt aus einer tatsächlichen Praxis – selbst bei deren Wahrunterstellung – noch nicht deren Rechtmäßigkeit. Auch, dass Abzüge von der in dem mit Vermögen und Bau Baden-Württemberg geschlossenen Pachtvertrag vom 30. März 2013 enthaltenen Fläche vorgenommen wurden, vermag keinen Vermessungsfehler zu belegen. Denn für die Zwecke des Pachtvertrags bestand keine Notwendigkeit, nicht förderfähige Teilflächen auszusondern. Dass sich auf den gepachteten Grundstücken teilweise Ödland und beginnende Sukzession (Gebüsch) sowie ein Bach befinden (vgl. Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis, Schlag 311), hat die Klägerin nicht bestritten. Das teilweise Vorkommen von Ödland wird auch durch die Lichtbilder in der Prüfakte des Landratsamts bestätigt. (cc) Soweit das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Schreiben vom 14. August 2018 und ihm folgend die Widerspruchsbehörde das Antragsjahr 2011 betreffende „Beanstandungen zurückgenommen“ haben, vermag dies die Kammer nur teilweise nachzuvollziehen. Da der Widerspruchsbescheid die Klägerin jedoch insoweit nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt, war er nicht aufzuheben. Die Widerspruchsbehörde führt aus (vgl. den Bescheidabdruck, S. 7), die Feststellung eines anderen Bewirtschafters werde für die Schläge 27 und 45 „zurückgenommen“, weil die betreffenden Flächen nach Überprüfung durch die untere Landwirtschaftsbehörde von keinem anderen Landwirt beantragt worden seien. Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wie die Bewirtschaftungsgrenzen zur Hauptnutzung verlaufen seien, sei die Abweichung von 0,31 ha zurückgenommen worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für die Schläge 27 und 45 in den vorangehenden Bescheiden überhaupt Abzüge vorgenommen worden waren. Zwar finden sich Abzüge für diese Schläge im Umfang von insgesamt 0,31 ha in dem Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis. Ein im Schlag 27 vorgenommener Flächenabzug findet sich aber bereits nicht in der im Widerspruchsbescheid enthaltenen tabellarischen Übersicht über die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen (vgl. den Bescheidabdruck, S. 5 f.) wieder. Entscheidend ist jedoch, dass die Kammer dem Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. August 2018 keine bei den betreffenden Schlägen vorgenommenen Flächenabzüge zu entnehmen vermag. Soweit im Widerspruchsbescheid weiter ausgeführt wird, in Bezug auf den Schlag 18 werde die Feststellung, der vorgefundene mobile Weidezaun habe den Schlag getrennt, zurückgenommen, sodass eine zusätzliche Fläche von 0,06 ha anerkannt werden könne, ist dies nur teilweise nachvollziehbar. Aus dem Schreiben des Landratsamts vom 14. August 2015 geht hervor, dass die Feststellung eines weiteren Bewirtschafters zurückgenommen wurde. Die den Schlag 18 betreffenden Abzüge wurden ausweislich des Prüfberichts – Teil Nutzungsverzeichnis aber nur zum Teil wegen eines anderen Bewirtschafters (0,03 ha), und im Übrigen wegen des Vorhandenseins von Gehölz (insgesamt ebenfalls 0,03 ha) vorgenommen. Unklar ist schließlich, weshalb das Regierungspräsidium Karlsruhe in Nummer 1 tenoriert hat, eine Teilfläche des Flurstücks ... von 87 ar werde als förderfähige Fläche anerkannt. Denn dieses Flurstück liegt im Schlag 92 (vgl. Bescheidabdruck, S. 14, sowie Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis), in Bezug auf den das Regierungspräsidium keine Beanstandungen „zurückgenommen“ hat. Geht man aufgrund der Gründe des Widerspruchsbescheids davon aus, dass es sich bei dem Inhalt des Tenors Nummer 1 um ein Versehen handelt, sind der angesetzten Aktivierungsfläche 0,37 ha (0,31 ha + 0,06 ha) hinzuzufügen. Daraus ergibt sich eine korrigierte Aktivierungsfläche für das Antragsjahr 2011 in Höhe von 46,46 ha. Dass das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde das Landratsamt verpflichtet hat, unter Beachtung des Tenors Nummer 1 eine das Antragsjahr 2011 betreffende Neuberechnung durchzuführen und einen neuen Änderungsbescheid zu erstellen (vgl. Bescheidabdruck, S. 14), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn aus § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet ist, in der Sache selbst zu entscheiden. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelt nicht die Form des Widerspruchsbescheides, durch den dem Widerspruch stattgegeben wird. Die Vorschrift fordert nicht, dass der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes tritt, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 - juris, Rn. 11, und vom 10. Dezember 1970 - VIII C 97.70 - juris, Rn. 14). Die Aufgabe des Landratsamts sollte nur noch darin bestehen, die Höhe der Rückforderung neu zu berechnen und einen – den bisherigen Bescheid abändernden – Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid in entsprechender Höhe zu erlassen. Es sind keine Bedenken dagegen zu erheben, dass die damit verbundene Arbeit von dem Regierungspräsidium nicht übernommen worden ist, zumal zweifelhaft erscheint, ob dieses für die Durchführung der Berechnung, für die sich das Landratsamt eines Großrechners bedient, ausgerüstet ist. (2) Die Klägerin kann sich auch weder auf der Grundlage des nationalen Rechts noch des Unionsrechts auf Vertrauensschutz berufen. Die nationalrechtlichen Vertrauensschutzbestimmungen hinsichtlich der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, sind nicht anwendbar. Denn das Unionsrecht regelt den Vertrauensschutz bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen abschließend und verdrängt insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Dadurch soll eine einheitliche Handhabung bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beihilfen sichergestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 37, m. w. N.). Nach Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen generell zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Begünstigten regelt Art. 80 Abs. 3 dieser Verordnung, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht besteht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 liegen nicht vor, weil die Überzahlung nicht auf einem Irrtum des Landratsamts oder einer anderen Behörde beruhte, sondern auf den fehlerhaften Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Gemeinsamen Anträge. Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt nicht bereits dann vor, wenn die Behörde bei Bewilligung der Beihilfe von der Fehlvorstellung geleitet war, die Bewilligungsvoraussetzungen seien gegeben. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde setzt vielmehr voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 47). Dies vor Augen ergibt sich insbesondere aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe die Größe der landeseigenen Fläche „...“ dem mit Vermögen und Bau Baden-Württemberg geschlossenen Pachtvertrag vom 30. März 2013 entnommen, kein Irrtum einer anderen Behörde. Denn für die Zwecke des Pachtvertrags bestand keine Notwendigkeit, nicht förderfähige Teilflächen auszusondern. Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren, die fehlerhaften Flächenangaben beruhten nicht auf einem Verschulden ihrerseits, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. (3) Die angefochtenen Bescheide vom 15. Februar 2017 (Antragsjahr 2011) und vom 24. August 2018 (Antragsjahr 2012) in ihrer jeweils maßgeblichen letzten Fassung leiden, soweit sie die teilweise Rücknahme der entsprechenden Bewilligungsbescheide betreffen, auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens ist es im vorliegenden Fall unschädlich, dass weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich Ermessenserwägungen angestellt werden. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rücknahme einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris, Rn. 14, und vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - juris, Rn. 36). Darüber hinaus besteht bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte unionsfinanzierte Subventionen wieder einzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Unionsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-215/82 - juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - juris, Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 53). (4) Auch die von dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis vorgenommenen weiteren Kürzungen der festgestellten Flächen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die angemeldete beihilfefähige Fläche über der ermittelten Fläche lag, war die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche zu berechnen. Bei den Flächen, bei denen die Differenz über 3 % oder 2 ha lag, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmachte, musste die ermittelte Fläche zudem um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden (vgl. Art. 58 UAbs. 1 VO [EG] Nr. 1122/2009). Diese Kürzungen hat das Landratsamt ordnungsgemäß vorgenommen. Sie werden von der Klägerin auch nicht beanstandet. Die Anwendung der Sanktionskürzungen ist auch nicht nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommen die in den Kapiteln I und II der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld an der Fehlbeantragung trifft. Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin den bei der Abgabe des Gemeinsamen Antrags einzuhaltenden erheblichen Sorgfaltspflichten nicht genügt hat. Das bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem hat einerseits die Verantwortungssphären von Antragsteller und bewilligender Behörde näher ausgestaltet und andererseits die Folgen von aufgetretenen Unregelmäßigkeiten näher bestimmt. Den Antragstellern ist damit eine erhebliche Mitverantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung des Beihilfeverfahrens auferlegt worden. Da es sich bei der Durchführung der gemäß dem Integrierten System gewährten Beihilfen um Verfahren handelt, die eine Vielzahl von Anträgen betreffen, setzt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung des Verfahrens mitwirken und die beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 - juris, Rn. 34, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 - juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 29.12 - juris, Rn. 20). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2002 - C-417/00 - juris, Rn. 52). Gemessen an diesen hohen Anforderungen ist das Verschulden der Klägerin nicht durch den von ihr geltend gemachten Umstand ausgeschlossen, dass sie sich bei der Flächenermittlung auf Katasterauszüge und Luftbilder gestützt habe. Die Klägerin trifft jedenfalls insoweit ein Verschulden, als sie die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht auf ihre Übereinstimmung mit dem herangezogenen Kartenmaterial überprüft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 - juris, Rn. 35). Darüber hinaus lässt sich aus dem Prüfbericht – Teil Nutzungsverzeichnis entnehmen, dass sich die festgestellten Flächendifferenzen zu einem wesentlichen Teil daraus ergeben, dass die Klägerin nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen in ihren Antrag aufgenommen hat. b) Die angegriffenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig, als in ihnen die zu viel ausbezahlte Einheitliche Betriebsprämie für die Antragsjahre 2011 und 2012 zurückgefordert wird. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2011 und 2012 basierenden Auszahlungen, soweit sie die nunmehr festgesetzte Höhe übersteigen, ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die teilweise Rücknahme der die Antragsjahre 2011 und 2012 betreffenden Bewilligungsbescheide, wie dargelegt, zu Recht erfolgt ist. Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis auch nicht mit Erfolg eine Entreicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG entgegenhalten. Nach dem danach entsprechend anwendbaren § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Bereicherung ist ein wirtschaftlicher Begriff, der aus der Gegenüberstellung aller Vermögensverschiebungen beim Bereicherungsschuldner zu ermitteln ist, die mit dem Tatbestand, der den Bereicherungsanspruch ausgelöst hat, im ursächlichen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1991 - 3 C 58.89 - juris, Rn. 45). Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 - juris, Rn. 50). Ausgehend hiervon ist die Klägerin nicht entreichert. Selbst wenn sie – wie von ihr vorgetragen – die erhaltenen Subventionen in die Erhaltung und Fortführung ihres Betriebs investiert haben sollte, wäre ein Surrogat für die Fördergelder in ihr Vermögen übergegangen (vgl. dazu: Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 818, Rn. 187). Im Übrigen kann der Einwand des Wegfalls der Bereicherung aufgrund der durch das Unionsrecht gezogenen Grenzen nur dann beachtet werden, wenn unter anderem der gute Glaube des Empfängers nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1998 - C-298/96 - juris, Rn. 38). Wie bereits dargelegt kann sich die Klägerin in Bezug auf die Antragstellung und die anschließende Beihilfegewährung nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen, sodass sie nicht im guten Glauben gehandelt hat (vgl. zu diesem Rückschluss: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 - juris, Rn. 51). Auch die in den Rückforderungsbescheiden vom 15. Februar 2017 (Antragsjahr 2011) und vom 24. August 2018 (Antragsjahr 2012) in ihrer jeweils maßgeblichen letzten Fassung festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, die er durch Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 937/2012 der Kommission gefunden hat, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung beziehungsweise des Abzuges berechnet; der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf dabei jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. 2. Der zulässige Klageantrag zu 2 ist nicht begründet. Der die MEKA III-Ausgleichsleistungen für das Antragsjahr 2011 betreffende Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15. Februar 2017 ist in der Fassung, die er durch dessen Änderungsbescheid vom 21. August 2018 und durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 gefunden hat, rechtmäßig. Dasselbe gilt für die die MEKA III-Ausgleichsleistungen für die Antragsjahre 2012 und 2013 betreffenden Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts vom 17. August 2016 und vom 6. Mai 2016, ersterer in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. August 2018 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020, letzterer in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 31. August 2018 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020. a) Rechtmäßig sind die angegriffenen Bescheide zunächst insoweit, als sie die Bescheide vom 23. Juli 2013 (Antragsjahr 2011), vom 5. Juli 2013 (Antragsjahr 2012) und vom 13. März 2014 (Antragsjahr 2013) zur Bewilligung von Ausgleichsleistungen nach der MEKA III-Verwaltungsvorschrift aufheben. aa) Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 23. Juli 2013, vom 5. Juli 2013 und vom 13. März 2014 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide. Darauf deutet auch schon Nummer 1.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA III) vom 28. Februar 2011 (GABl. 2011, S. 178), hin. Denn sie verweist für die Aufhebung unter anderem auf § 48 LVwVfG. Der Klägerin wurden Ausgleichsleistungen nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III bewilligt. Die Verwaltungsvorschrift MEKA III gewährt unter anderem Zuwendungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2009 in Verbindung mit den Durchführungsverordnungen der Kommission VO (EG) Nr. 1974/2006, VO (EG) Nr. 1975/2006 sowie VO (EU) Nr. 65/2011 und deren Nachfolgeverordnungen. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 74 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Nr. iii der VO (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, gilt dies auch für Beträge, die aufgrund eines von der Kommission gemäß einer Verordnung genehmigten und von der Union kofinanzierten nationalen Beihilfeprogramms ausgezahlt worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - C-336/00 - juris, Rn. 54). An diesem Ergebnis ändert auch die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen aus Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 65/2011 nichts. Diese Bestimmung ermächtigt die nationale Vollzugsbehörde nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthält nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderung nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Unionsrecht gesetzten Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Vertrauensschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 7. April 2014 - 10 S 870/13 - juris, Rn. 23, und vom 19. März 2009 - 10 S 1578/08 - juris, Rn. 36 ff.). Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung der Bewilligungsbescheide. § 10 MOG trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständlichen Maßnahmen nach der Verwaltungsvorschrift MEKA III sowie der zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 1698/2005 enthalten keine erzeugnisbezogenen Regelungen im Sinne des Marktorganisationsgesetzes. Sie betreffen vielmehr das Produktionsverfahren. Vorliegend geht es um Agrarumweltmaßnahmen im Sinne des Schwerpunkts 2 (Art. 36 ff.) der VO (EG) Nr. 1698/2005. Das wesentliche Ziel der Fördermaßnahmen besteht in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern, sowie dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Landschaft zu dienen. Die Beihilferegelung stellt hiernach keinen Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation dar, sondern zählt insofern zu den flankierenden Maßnahmen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. Es handelt sich auch nicht um „Direktzahlungen“ im Sinne von § 1 Abs. 1a MOG, was den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnen würde. Direktzahlungen in diesem Sinne sind die in den Regelungen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten Vergünstigungen und Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung des ländlichen Raums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 30, m. w. N.). bb) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind erfüllt. Nach § 48 Abs. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Bewilligungsbescheide vom 23. Juli 2013, vom 5. Juli 2013 und vom 13. März 2014 waren von Anfang an insoweit rechtswidrig, als in den Maßnahmen N-A3, N-B3, N-C1, N-D2 und N-E2 aufgrund der Angaben in dem Antrag der Klägerin eine zu große Fläche als förderfähig zugrunde gelegt worden war. Zwar macht allein der Verstoß gegen Subventionsrichtlinien, wie hier gegen die Verwaltungsvorschrift MEKA III, einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die eine gleichmäßige Ermessensausübung der zur Verteilung von Fördermitteln berufenen Stelle regeln. Sie entfalten Außenwirkung für den einzelnen Antragsteller nur mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der „antizipierten Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1977 - II C 14.75 - juris, Rn. 20, und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2009 – 10 S 1578/08 - juris, Rn. 29). Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kann sich daher nur aus einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt. Damit ist auch die verwaltungsinterne Nichtbeachtung einer Verwaltungsvorschrift ein unmittelbarer Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und führt zur Rechtswidrigkeit des darauf beruhenden Verwaltungsakts. Dies setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Praxis voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rn. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 33, und vom 16. Juni 1998 - 2 S 1806/96 - juris, Rn. 21). Diejenigen Flächen, die – mangels zumindest hauptsächlicher Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit – nicht mit der Einheitlichen Betriebsprämie gefördert werden können, sind auch im Rahmen von MEKA III nicht förderfähig. Denn Art. 36 Buchst. a) Nr. i und ii VO (EG) Nr. 1698/2005, der unter anderem Grundlage der Verwaltungsvorschrift MEKA III ist, sieht vor, dass Zahlungen an Landwirte in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten als Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen gewährt werden können. Nach Art. 37 Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung werden diese Zahlungen jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche im Sinne der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 an Landwirte gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Art. 50 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesenen Gebieten vom Zeitpunkt der ersten Zahlung an noch mindestens fünf Jahre auszuüben. Die Entscheidung 2000/115/EG ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit deren Inkrafttreten am 4. Januar 2010 ersetzt worden (vgl. Art. 4 VO [EG] Nr. 1200/2009). Nach Anhang II Nr. 1.03.01 VO (EG) Nr. 1200/2009 ist landwirtschaftlich genutzte Fläche die Gesamtheit der vom Betrieb selbstbewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, unabhängig von den Besitzverhältnissen oder davon, ob die genutzten Flächen Teil des Gemeindelands sind. Bezüglich der für das Vorliegen einer förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Fläche geltenden Maßgaben und der von der Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2015 geltend gemachten Einwendungen gegen die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 22. September 2014 wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. II. 1. a) cc) (1)). cc) Bezüglich des Vertrauensschutzes der Klägerin und des Fehlens von Ermessensfehlern wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2011 und 2012 verwiesen (s. oben II. 1. a) cc) (2) und (3)). Die Verweisung erfolgt dabei mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG der § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG tritt. Zudem tritt an die Stelle von Art. 80 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 der Art. 5 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 65/2011. dd) Auch die von dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis vorgenommenen weiteren Kürzungen der festgestellten Flächen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche über der in den Maßnahmen N-A3, N-B3, N-C1, N-D2 und N-E2 ermittelten Fläche lag, war die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche zu berechnen. Bei den Maßnahmen, bei denen die Differenz über 3 % oder 2 ha lag, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmachte, musste die ermittelte Fläche zudem um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 VO [EU] Nr. 65/2011). Die Anwendung der Sanktionskürzungen war auch nicht nach Art. 30 Abs. 1 UAbs. 4 der VO (EU) Nr. 65/2011 mangels Verantwortlichkeit des Begünstigten ausgeschlossen (vgl. zum weitgehend inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 1 der VO [EG] Nr. 1122/2009 bereits oben II. 1. a) cc) (4)). Diese Kürzungen hat das Landratsamt ordnungsgemäß vorgenommen. Sie werden von der Klägerin auch nicht beanstandet. b) Die angegriffenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig, als in ihnen die zu viel ausbezahlten Ausgleichsleistungen nach der MEKA III-Verwaltungsvorschrift für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 zurückgefordert werden. Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 basierenden Auszahlungen ist § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben, da die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide für die Antragsjahre 2011, 2012 und 2013 wie dargelegt zu Recht erfolgt ist. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen (vgl. oben II. 1. b)). Auch die in den Rückforderungsbescheiden vom 15. Februar 2017 (Antragsjahr 2011), vom 17. August 2016 (Antragsjahr 2012) und vom 6. Mai 2016 (Antragsjahr 2013) in ihrer jeweils maßgeblichen letzten Fassung festgesetzte Zinszahlungspflicht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 65/2011 in der Fassung, die er durch Art. 2 VO (EU) Nr. 937/2012 gefunden hat. Danach bestehen gegen die festgesetzte Verzinsungspflicht weder hinsichtlich der zeitlichen Geltung noch der Höhe des Zinssatzes Bedenken. 3. Der Klageantrag zu 3 ist zulässig und begründet. a) Der Klageantrag ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar dürfte es sich bei den jeweils mit Änderung der Auszahlungsbenachrichtigung überschriebenen Schreiben des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 2. Mai 2016, jeweils in der Gestalt der weiteren Änderungen vom 4. Oktober 2018 (Vertragsjahre 2011, 2012 und 2013), zunächst nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG gehandelt haben. Hierfür genügte es nicht, dass die Klägerin in diesen Schreiben jeweils zur Rückzahlung des Rückforderungsbetrags bis spätestens 7. November 2018 aufgefordert wurde. Denn anders als die mit den weiteren Klageanträgen angegriffenen Verwaltungsakte des Landratsamts enthielten die hier gegenständlichen Schreiben weder das Wort „Bescheid“ in der Überschrift, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Vor diesem Hintergrund handelte es sich auch nicht um sogenannte formelle Verwaltungsakte (vgl. zum formellen Verwaltungsakt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 1 S 1662/16 - juris, Rn. 13). Die angefochtenen Schreiben sind jedoch mit Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 zu Verwaltungsakten geworden. Eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegt auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - juris, Rn. 20, m. w. N., und vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - juris, Rn. 9). Dass die Widerspruchsbehörde davon ausging, dass es sich bei den angegriffenen Schreiben des Landratsamts um Verwaltungsakte handelt, wird bereits daran deutlich, dass sie die Widersprüche der Klägerin als zulässig behandelt hat (vgl. Bescheidabdruck, S. 4). Zudem werden die angegriffenen Schreiben in den Gründen des Widerspruchsbescheids als „LPR-Bescheide“ bezeichnet (vgl. Bescheidabdruck, S. 14), und das Landratsamt wird durch Nummer 4 des Tenors des Widerspruchsbescheids verpflichtet, neue Bescheide für die Jahre 2011 bis 2013 zu erstellen. Ob daraus geschlossen werden kann, dass (zumindest fortan) Verwaltungsakte vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Der Bürger als Empfänger einer nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung darf durch etwaige Unklarheiten nicht benachteiligt werden; das gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - juris, Rn. 9). Im Übrigen wäre es unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage – in Ermangelung eines Verwaltungsaktes – ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und infolgedessen nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten tragen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 - juris, Rn. 10). b) Der Klageantrag ist auch begründet. Denn die Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen des Landratsamts vom 2. Mai 2016 sind in der Gestalt, die sie durch die weiteren Änderungen vom 4. Oktober 2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bereits keine Befugnis, die Rückforderung der aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen LPR-Verträge zu viel ausbezahlten Beträge durch Verwaltungsakt durchzusetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Februar 2018 - 9 K 659/15 - juris, Rn. 25; insoweit nicht beanstandet von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2020 - 10 S 945/18 - juris). Der Klägerin wurden die Zuwendungen nicht durch Verwaltungsakt gewährt, sondern durch Vertrag. Eine im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von einer Behörde zu Unrecht gewährte Leistung kann nur dann durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden, wenn bei dessen Erlass hierfür – was hier nicht der Fall ist – eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1992 - 3 C 33.86 - juris, Rn. 131). Eine Rechtsgrundlage, die es dem Landratsamt vorliegend gestatten würde, per Verwaltungsakt in die abgeschlossenen Verträge einzugreifen, gibt es weder im deutschen noch im europäischen Recht; auch die Verträge selbst enthalten eine solche nicht (vgl. zu dieser Möglichkeit: Bayerischer VGH, Urteil vom 23. April 2008 - 14 B 04.2592 - juris, Rn. 20). 4. Der Klageantrag zu 4 ist zulässig und begründet. a) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Denn nach Aufhebung des § 112 Abs. 4 WG a. F. zum 1. Januar 2014 existiert keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten mehr (vgl. zur alten Rechtslage: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 1995 - 11 AR 16/95 - juris). Seitdem sind, soweit es sich bei dem Ausgleich gemäß § 99 in Verbindung mit § 96 WHG – wie hier – um einen Anspruch im Rahmen einer sogenannten ausgleichs- und entschädigungspflichtigen Inhaltsbestimmung handelt, beim Streit über Grund und Höhe des Anspruchs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig (vgl. Lege, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2020, WHG § 98, Rn. 19; Tünnesen/Harmes, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1. Oktober 2020, WHG § 98, Rn. 2). b) Der Klageantrag ist auch begründet. Denn der den Ausgleich in Wasserschutzgebieten (SchALVO) im Antragsjahr 2013 betreffende Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 10. August 2016 ist in der Fassung, die er durch den Änderungsbescheid vom 30. August 2018 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 12. Juni 2020 gefunden hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom 10. August 2016 ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Der Bewilligungsbescheid vom 27. Februar 2014 war von Anfang an insoweit rechtswidrig, als aufgrund der Angaben in dem Antrag der Klägerin eine zu große Fläche für die Berechnung der Ausgleichsleistung nach § 12 der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen und die Gewährung von Ausgleichsleistungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom 20. Februar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2010 zugrunde gelegt worden war. Gegen die von dem Landratsamt aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle am 22. September 2014 festgestellten Flächenabweichungen vorgenommenen Abzüge bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht. Allerdings war die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 27. Februar 2014 vorliegend nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ausgeschlossen. Die Vorschrift ist auch anwendbar, insbesondere wird sie nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt. Denn die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung wurde allein aufgrund von nationalrechtlichen Vorschriften erlassen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Vorschrift lässt dabei hinsichtlich der Rechtswidrigkeit jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 30, und vom 29. Juli 2005 - 5 S 2372/03 - juris, Rn. 36). Stets ist jedoch erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist beginnt mithin erst zu laufen, wenn sämtliche rücknahmerelevanten Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst zu laufen beginnt, gehört daher regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis, denn die Einwände eines Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - juris, Rn. 13; VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2014 - 10 S 1719/13 - juris, Rn. 43). Nach diesen Maßgaben hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG mit dem Ablauf der mit Schreiben vom 10. Februar 2015 gesetzten Anhörungsfrist am 10. März 2015 zu laufen begonnen. Die Klägerin hatte in diesem Zeitpunkt mit ihrem am 9. März 2015 eingegangenen Schreiben auch bereits Stellung genommen. Der Teilrücknahme- und Rückforderungsbescheid erging am 10. August 2016 und damit nach Ablauf der Jahresfrist. Infolge der Rechtswidrigkeit der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 27. Februar 2014 ist der angegriffene Bescheid vom 10. August 2016 in seiner letzten Fassung auch rechtswidrig, soweit er die korrespondierende, auf § 49a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Rückforderung betrifft. Diese unterliegt damit – ebenso wie die der Klägerin aufgrund von § 49a Abs. 3 LVwVfG auferlegte Zinszahlungspflicht – der Aufhebung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO). IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt. Soweit die Klägerin ihre Klagen zurückgenommen hat, ist das Urteil unanfechtbar (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO). Beschluss vom 23. Februar 2021 Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 6. Oktober 2020 gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 23.654,27 Euro festgesetzt. Die ursprünglich zusätzlich angefochtenen Bescheide waren mit 0 Euro anzusetzen, weil unklar blieb, inwiefern sie die Klägerin belasteten. Dabei handelte es sich um Bescheide, in denen der Klägerin Beihilfen bewilligt oder Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, eine „Änderung der Auszahlungsbenachrichtigung“, in der das für das Vertragsjahr 2016 an die Klägerin ausbezahlte Pflegeentgelt nach der Landespflegerichtlinie der Höhe nach bestätigt wurde, und einen Bescheid, mit dem die Zuweisung von (weiteren) Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 abgelehnt wurde. Eine ergänzende, auf einen größeren Umfang der Bewilligung beziehungsweise Zuweisung gerichtete Verpflichtungsklage hat die Klägerin jeweils nicht erhoben. Die Klägerin wendet sich zuletzt gegen landwirtschaftliche Beihilfen betreffende Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis. Die Klägerin führt einen landwirtschaftlichen Betrieb und beantragte für diesen mit Gemeinsamem Antrag für die Antragsjahre 2011 bis 2016 mehrere landwirtschaftliche Beihilfen. Für die Antragsjahre 2011 bis 2014 beantragte sie jeweils unter anderem die MEKA III-Maßnahmen N-A3 „Fruchtartendiversifizierung im Ackerbau (fünfgliedrige Fruchtfolge)“, N-B3 „Bewirtschaftung von steilem Grünland“, N-B4 „Extensive Bewirtschaftung von bestimmten Grünlandflächen zur Erhaltung pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation – Bewirtschaftung von artenreichem Grünland“, N-C1 „Erhaltung von Streuobstbeständen“, N-D2 „Verfahren des ökologischen Landbaus“ und N-E2 „Herbstbegrünung im Acker- und Gartenbau“. Für das Antragsjahr 2015 beantragte sie unter anderem die FAKT-Maßnahmen C 1 „Erhaltung von Streuobstbeständen“, D 2.2 „Beibehaltung Ökolandbau“, D 2.3 „Öko-Kontrollnachweis“, E 1.1 „Begrünung im Acker-/Gartenbau“ und G 2.2 „Tiergerechte Mastschweinhaltung – Premiumstufe“. Die beantragten und ausgezahlten landwirtschaftlichen Beihilfen für die Antragsjahre 2011 bis 2016 ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind, aus der nachfolgenden Tabelle: Maßnahme Antragsjahr Bescheiddatum Auszahlungsbetrag Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 01.12.2014 12.475,95 Euro Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2012 05.12.2014 14.071,70 Euro Direktzahlungen (EBP und UVP) 2014 08.04.2015 14.532,25 Euro Direktzahlungen (DZ) 2015 29.12.2015 17.768,84 Euro Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) 2011 23.07.2013 17.227,65 Euro Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) 2012 05.07.2013 17.628,59 Euro Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) 2013 13.03.2014 17.686,94 Euro Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA III) 2014 06.05.2016 13.752,90 Euro Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) 2015 28.07.2016 15.574,76 Euro Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten (SchALVO) 2013 27.02.2014 1.577,10 Euro Darüber hinaus schlossen der Geschäftsführer der Klägerin ... und der Beklagte fünf fünfjährige „Zuwendungsverträge nach der Landschaftspflegerichtlinie“, die die Bewirtschaftung von Grünlandflächen mit einer Größe von 1,79 ha, 0,91 ha, 0,75 ha, 0,09 ha und 0,43 ha betrafen. Infolge der Gründung der Klägerin trat diese im Jahr 2011 anstelle des Herrn ... als Vertragsnehmerin in die bestehenden Verträge ein. Dabei liefen drei Verträge („Vertrag Nr. [LaIS] 119813 vom 17.09.2009“ [ursprüngliche Nr.: 108584], „Vertrag Nr. [LaIS] 119814 vom 17.12.2009“ [ursprüngliche Nr. 108565] und „Vertrag Nr. [LaIS] 120205 vom 12.01.2010“ [ursprüngliche Nr. 114510]) für die Restlaufzeit bis 2014 weiter, während für zwei Verträge eine neue Laufzeit von fünf Jahren vereinbart wurde („Vertrag Nr. [LaIS] 119809 vom 15.06.2010“ [ursprüngliche Nr. 111859] und „Vertrag Nr. [LaIS] 119810 vom 15.06.2010“ [ursprüngliche Nr. 114553]). Als Vertragszweck bezeichneten die fünf Zuwendungsverträge jeweils in § 1 hinsichtlich der ersten beiden genannten Flächen die „Erhaltung und Entwicklung von Halbtrockenrasen“, hinsichtlich der dritten Fläche die „Pflege von artenreichen Extensivwiesen“, hinsichtlich der vierten Fläche die „Pflege von Halbtrockenrasen im Naturschutzgebiet ... (gültig)“ und hinsichtlich der fünften Fläche die „Flächenpflege im Naturdenkmal ... (gültig)“. Die im übrigen wortgleichen Verträge verpflichteten in § 2 Abs. 1 den Vertragsnehmer (also die Klägerin) dazu, während der Vertragslaufzeit die Maßnahmen durchzuführen, die in den Anlagen 1 und 2 des Vertrags festgehalten waren. Der Beklagte verpflichtete sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 des jeweiligen Vertrags zur Zahlung einer jährlichen Zuwendung in Höhe des Betrages gemäß der Anlage 1 des jeweiligen Vertrags. Auf der Grundlage dieser Verträge wurden für die Vertragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2016 die folgenden Beträge an die Klägerin ausbezahlt: Vertragsjahr Auszahlungsdatum Auszahlungsbetrag 2011 20.06.2012 10.887,17 Euro 2012 18.12.2012 10.887,17 Euro 2013 16.12.2013 10.915,36 Euro 2016 15.12.2016 240,90 Euro Am 22. September 2014 fand auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) der Klägerin bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen durch Übermittlung des entsprechenden Prüfberichts – Teile Vermessung und Nutzungsverzeichnis mit. Die festgestellten Abweichungen beruhten unter anderem darauf, dass auf einzelnen Flächen Gehölz, Wald, Hochwald, Ödland, Wege oder nicht förderfähige Landschaftselemente festgestellt worden waren und dass einzelne Flächen durch andere Personen bewirtschaftet wurden. Das Landratsamt wies darauf hin, dass für einen Teil der geprüften Flurstücke Rückforderungen für die Altjahre einzuleiten seien und verwies bezüglich der Rückforderungszeiträume auf die beiliegende Aufstellung. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu den festgestellten Flächenabweichungen und zum jeweils festgesetzten Rückforderungszeitraum zu äußern. Mit Schreiben vom 5. März 2015 (Aktenordner „2015“, Anlage zu Bl. 17) erklärte sich die Klägerin mit den bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen nicht einverstanden. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die extensiven Weideflächen im ... Hochhausen seien bisher flächenmäßig an dem fest gebauten Weidezaun gemessen worden, genauso an der Fläche am .... Dies sei sicherlich aus ihren bisherigen Kontrollunterlagen ersichtlich. Außer der Beweidung würden jährlich Pflegemaßnahmen wie Rückschnitt durchgeführt, um die Verbuschung zu begrenzen. Zudem wäre es möglich, die beanstandete Ödlandfläche am ... in ein Landschaftselement umzuwandeln. Der von dem Landratsamt durchgeführte Flächenabzug Gehölz oder Wald sei teilweise falsch, da Haselnuss und Feldahorn die kennzeichnenden Arten der Landschaftselemente seien. Die Landschaftspflegeflächen seien allesamt von der vertragschließenden Stelle festgelegt worden und seien deshalb als richtig anzusehen. Die landeseigene Fläche „...“ sei zum 11. November 2013 übernommen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Flächenangaben im Pachtvertrag stimmten. Der Flächenabzug „...“ sei nicht gerechtfertigt, weil der Waldüberhang im Jahre 2012 in Zusammenarbeit mit dem Förster ... beseitigt worden sei und die Fläche seit diesem Zeitpunkt zweimal pro Jahr genutzt worden sei. Ebenso sei am ... verfahren worden. Die Schweinekoppel habe der neue Eigentümer des Grundstücks 4112/13 unrechtmäßig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im September 2014 errichtet. Ein Flächenabzug „...“ wegen unterschiedlichen Nutzungszeitpunkts sei nicht gerechtfertigt. Das Gras sei zu unterschiedlichen Zeitpunkten als Futter genutzt worden. Im Gewann „...“ sei der Waldüberhang im November 2014 beseitigt worden. Die Nutzung von 3 ar von ... als Pferdeweide sei im Oktober 2014 ohne Absprache mit ihr vorgenommen worden. Den Flächenabzug bei den „...“ bitte sie in einen Randstreifen umzuwandeln. Neben dem Graben sei eine Bewirtschaftung nicht möglich. Die abgezogene Fläche im Schlag ... sei zum Zeitpunkt der Teigreife des Hafers abgefüttert und die Fläche mit Weidelgras begrünt worden. Der Flächenabzug 0,03 ar „...“ sei nicht gerechtfertigt, weil diese als Grünfutter gemäht worden seien. Der Abzug „...“ (Ödland) und anderer Bewirtschafter sei wegen Grünfutternutzung nicht gerechtfertigt. Der Abzug von 0,03 ar Streuobst Gewann ... sei nicht gerechtfertigt, da es sich um sehr alte Birnbäume handele und sich darunter Ackerfläche befinde. Auf dem Flurstück ... Gemarkung ... befänden sich 15 sehr alte Obstbäume. Mit Schreiben vom 14. August 2015 (Aktenordner „2015“, Bl. 160) nahm das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zu den Einwänden der Klägerin Stellung. Bezüglich der Schläge 45 („...“), 27 („...“) und 18 („...“) nahm es die Beanstandungen zurück. Zur Begründung führte es in Bezug auf die Schläge 45 und 27 aus, die Feststellung, dass ein weiterer Bewirtschafter auf einer Teilfläche dieser Schläge vorhanden sei, werde zurückgenommen. Die jeweils beantragte Fläche werde anerkannt. Zu Schlag 18 wurde ausgeführt, der vorgefundene mobile Weidezaun habe den Schlag getrennt, was bei der Kontrolle auf einen weiteren Bewirtschafter hingedeutet habe. Diese Feststellung werde zurückgenommen. Die beantragte Fläche werde anerkannt. Bezüglich des LPR-Vertrags Nr. 12025 nahm das Landratsamt den beanstandeten Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte ordnungsgemäße Pflege zurück. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei der zweite Schnitt auf den Grünlandflächen bereits durchgeführt worden. Laut LPR-Vertrag sei der Zeitpunkt für den zweiten Schnitt frei wählbar. Das Mähgut müsse danach innerhalb von 14 Tagen geräumt und abgefahren werden. Es lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass das Mähgut länger als erlaubt auf den Flächen belassen worden sei. Im Übrigen erhielt das Landratsamt die Beanstandungen aufrecht. Zur Begründung führte es in Bezug auf den Schlag 88 („...“) aus, die beantragten Landschaftselemente seien nicht förderfähig, weil die Hecke die zulässige maximale Breite und Höhe für ein Landschaftselement überschreite. Die Fläche habe zum Teil Waldcharakter. Die Abzugsfläche sei landwirtschaftlich nicht nutzbar. Im Schlag 92 („...“) sei der Flächenabzug wegen einer zum Teil flächendeckenden Brombeerhecke erfolgt. Da die Brombeerhecke direkt an den Wald angrenze, handele es sich nicht um ein Landschaftselement. In den Schlägen 310 und 311 („...“) sei der Flächenabzug wegen einer Böschung erfolgt. Der Gewässerverlauf der „...“ habe sich verändert. Bei dem Schlag 511 („...“) handele es sich um eine gerodete Waldfläche (Baumstumpf noch vorhanden). Der Flächenabzug sei teilweise auch wegen Hof- und Gebäudeflächen erfolgt. Auf dem Flurstück ... seien 9 ar beantragt worden, landwirtschaftlich nutzbar sei aber nur 1 ar. Es sei kein förderfähiges CC-Landschaftselement vorhanden, weil die zulässige Größe überschritten sei. Im Schlag 534 („...“) sei die Fläche entgegen der Bestimmungen nicht ganzjährig landwirtschaftlich genutzt worden. Die Nutzungsänderung sei der Bewilligungsbehörde nicht mitgeteilt worden. Im Schlag 19 („...“) sei zum Zeitpunkt der Kontrolle ein „Waldüberhang“ vorhanden gewesen. 3 ar Weidefläche seien durch eine nicht feste Einzäunung abgegrenzt worden. Diese Teilfläche sei nicht durch die Klägerin, sondern durch ..., bewirtschaftet worden. Bei der Abzugsfläche im Schlag 25 (gemeint wohl: 26, „...“) handele es sich nicht um einen Ackerrandstreifen, sondern um Wegfläche. Der Flächenabzug im Schlag 28 („...“) sei wegen starker Verbuschung (Brombeerhecken) erfolgt. Im Schlag 102 („...“) sei die Fläche unter den Birnbäumen nicht gepflegt gewesen. Es handele sich um keine landwirtschaftliche Nutzfläche. Auf Schlag 57 („...“) seien die Streuobstbäume vorhanden. Bei der Fläche unter den Bäumen handele es sich jedoch um keine landwirtschaftliche Nutzfläche. Die Fläche diene als Abstellfläche für landwirtschaftliche Maschinen. Eine Hof- und Gebäudefläche sei vorgefunden worden. Die Beanstandungen seien im aktuellen Jahr und teilweise auch in den Vorjahren umzusetzen. Im Folgenden erließ das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mehrere Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheide für die Antragsjahre 2011 bis 2016. Gegen diese legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein. Teilweise ergingen daraufhin Änderungsbescheide, gegen die die Klägerin wiederum Widerspruch einlegte. Die einzelnen Daten der Bescheide und Widersprüche sowie die Rückforderungsbeträge lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Maßnahme Antragsjahr Datum Bescheid/ Änderungsbescheid Aktenseite in der Widerspruchsakte Datum (Eingang) Widerspruch Rückforderungsbetrag EBP 2011 15.02.2017/ 21.08.2018 335 20.02.2017 (27.02.2017) / 22.08.2018 (24.08.2018) 1.472,76 Euro EBP 2012 24.08.2018 363 27.08.2018 (30.08.2018) 1.907,18 Euro MEKA III 2011 17.08.2016 / 16.08.2018 563 26.08.2016 (29.08.2016) / 20.08.2018 (24.08.2018) 2.886,96 Euro MEKA III 2012 17.08.2016 / 22.08.2018 551 22.08.2016 (23.08.2016) / 25.08.2018 (28.08.2018) 2.205,97 Euro MEKA III 2013 06.05.2016 / 31.08.2018 541 19.05.2016 (20.05.2016) / 14.09.2018 (19.09.2018) 1.446,90 Euro SchALVO 2013 10.08.2016 / 30.08.2018 623 22.08.2016 (23.08.2016) / 31.08.2018 (04.09.2018) 121,77 Euro Bezüglich der Ausgleichsleistungen und/oder des Pflegeentgelts nach der Landschaftspflegerichtlinie übersandte das Landratsamt zunächst unter dem 2. Mai 2016 jeweils mit „Änderung der Auszahlungsbenachrichtigung“ überschriebene Schreiben betreffend die Vertragsjahre 2011 bis 2013 an die Klägerin. Diese änderte das Landratsamt auf den Widerspruch der Klägerin hin mit „Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen“ vom 4. Oktober 2018 ab, in denen der Klägerin mitgeteilt wurde, dass dieser für die Vertragsjahre 2011 bis 2013 jeweils nur ein Gesamtbetrag von 6.358,99 Euro zustehe. Mit weiterer „Änderung der Auszahlungsbenachrichtigung“ vom 19. Mai 2017 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass ihr im Vertragsjahr 2016 ein (in dieser Höhe bereits ausbezahlter) Gesamtbetrag in Höhe von 240,90 Euro an Ausgleichsleistungen und/oder Pflegeentgelt nach der Landschaftspflegerichtlinie zustehe. Auch gegen die „Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen“ erhob die Klägerin Widerspruch. Darüber hinaus bewilligte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 8. April 2015 Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie und Umverteilungsprämie) für das Antragsjahr 2014 in Höhe von 14.532,25 Euro. Mit Bescheid vom 27. September 2018 bewilligte das Landratsamt der Klägerin über den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 13.752,90 Euro hinaus eine Ausgleichsleistung in Höhe von 1.190,14 Euro in der Maßnahme MEKA III für das Antragsjahr 2014. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 bewilligte das Landratsamt der Klägerin eine Ausgleichsleistung in Höhe von 15.574,76 Euro in der Maßnahme FAKT (Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl) für das Antragsjahr 2015. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 bewilligte das Landratsamt Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in Höhe von 17.768,84 Euro. Ebenfalls mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 wies das Landratsamt der Klägerin gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 53,75 Zahlungsansprüche zu. Mit Bescheid vom 6. April 2017 lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin vom 2. Mai 2016 auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche ab. Gegen all diese Bescheide legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2020, zugestellt am 16. Juni 2020, gab das Regierungspräsidium Karlsruhe (im Folgenden: Regierungspräsidium) dem Widerspruch der Klägerin gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts vom 15. Februar 2017 in der Gestalt dessen Änderungsbescheids vom 21. August 2018, der die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 betraf, teilweise statt und erkannte eine Teilfläche des Flurstücks ... von 87 ar als förderfähige Fläche an (Nr. 1). Den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts vom 24. August 2018, der die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 betraf, wies es zurück (Nr. 2). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde für notwendig erklärt (Nr. 5). Zur Begründung der Teilstattgabe führte es im Wesentlichen aus, die Feststellung eines weiteren Bewirtschafters werde bezüglich der Schläge 27 und 45 zurückgenommen. Nach Überprüfung durch die untere Landwirtschaftsbehörde seien die Flächen von keinem anderen Landwirt beantragt worden. Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wie die Bewirtschaftungsgrenzen zur Hauptnutzung verlaufen seien, seien die beantragten Flächen anerkannt worden. Die Abweichung von 0,31 ha sei zurückgenommen worden. Bezüglich des Schlags 18 werde die Feststellung, dass der vorgefundene mobile Weidezaun den Schlag trenne, zurückgenommen. Die beantragte Fläche werde anerkannt. Die Abweichung von insgesamt 0,06 ha sei zurückgenommen worden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2020, zugestellt am 16. Juni 2020, gab das Regierungspräsidium dem Widerspruch der Klägerin gegen den die Direktzahlungen (EBP, UVP) für das Antragsjahr 2014 betreffenden Bescheid des Landratsamts vom 8. April 2015 teilweise statt (Nr. 1). Der angefochtene Bescheid wurde insoweit aufgehoben, als Flächenänderungen für die Schläge 45, 27 und 18 durchzuführen seien. Das Landratsamt wurde verpflichtet, einen neuen Bescheid für das Jahr 2014 zu erstellen (Nr. 2). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde für notwendig erklärt (Nr. 5). Die Teilstattgabe wurde mit denselben Erwägungen begründet wie in dem die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 betreffenden Widerspruchsbescheid. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2020, zugestellt am 16. Juni 2020, gab das Regierungspräsidium den Widersprüchen der Klägerin gegen die Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen des Landratsamts, die die Ausgleichsleistungen und/oder das Pflegeentgelt nach der Landespflegerichtlinie für die Vertragsjahre 2011 bis 2013 betrafen, teilweise statt (Nr. 1). Das Regierungspräsidium erkannte für die beiden LPR-Verträge 119813 und 119814 einen Behördenirrtum an (Nr. 2). Im LPR-Vertrag 119810 (Flurstück ...) sei das Ergebnis der Kontrolle als Maßnahmenverstoß umzusetzen (Nr. 3). Das Landratsamt wurde verpflichtet, neue Bescheide für die Jahre 2011 bis 2013 zu erstellen (Nr. 4). Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wurde für notwendig erklärt (Nr. 7). Zur Begründung der Teilstattgabe führte es im Wesentlichen aus, die Flächengrößen seien im Falle der Verträge mit den LaIS-Nummern 119813 und 119814 von der vertragschließenden Stelle vorgegeben worden, sodass ein Behördenirrtum anerkannt werde. Die Flächenabweichungen hätten nachweislich schon bei Vertragsschluss vorgelegen. Der Vertragsnehmer habe den Verwaltungsfehler bei der Flächenfestsetzung nicht erkennen können. Daher werde auf eine Rückforderung für die Flächenabweichungen verzichtet. Das Landratsamt habe für die Antragsjahre 2011 bis 2013 auf dem Flurstück ... der Gemarkung ... einen Flächenverstoß und einen Maßnahmenverstoß umgesetzt. Da der Maßnahmenverstoß bereits mit 100 % zu sanktionieren sei, dürfe für die betroffene Fläche nicht auch noch ein Flächenverstoß umgesetzt werden. Das Landratsamt werde verpflichtet, nur den Maßnahmenverstoß umzusetzen. Die übrigen Widersprüche der Klägerin wies das Regierungspräsidium mit weiteren Widerspruchsbescheiden vom 12. Juni 2020, zugestellt am 16. Juni 2020, zurück und erklärte jeweils die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen des Landratsamts in dessen Schreiben vom 14. August 2015. Die Klägerin hat am 15. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie ergänzend im Wesentlichen geltend, die Flächenabzüge seien zu Unrecht vorgenommen worden. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle. Das Verhalten des damaligen Kontrolleurs habe den Eindruck erweckt, es werde um jeden Preis versucht, Anhaltspunkte, die einen Flächenabzug begründen könnten, zu finden. Auf ihre mündlichen Angaben sei nicht eingegangen worden. Die anschließende Begutachtung der aufgenommenen Lichtbilder durch den Beklagten und die Hinzuziehung von Lichtbildern sei nicht ausreichend gewesen, um die Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle überprüfen zu können. Die Widerspruchsbescheide würden ganz überwiegend damit begründet, dass auf verschiedenen Flächen Gehölze oder Wald vorhanden seien, die nicht förderfähig seien. Das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen als solches könne der Einstufung einer Fläche als Dauergrünland nicht entgegenstehen, sofern dadurch die tatsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt werde. Das maßgebliche Kriterium für die Definition von Dauergrünland sei nicht die Art der Vegetation, mit der die landwirtschaftliche Fläche bedeckt sei, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch sei. Der von der Beklagten festgestellte flächige Brombeerbestand könne keinen Flächenabzug begründen. Eine tatsächliche Nutzung der Flächen für eine landwirtschaftliche Tätigkeit sei dennoch möglich. Zudem sei eine Einstufung als Sukzession falsch, weil es sich nicht um einen reinen Brombeerstrauch, sondern auch um eine Hecke handele. Zudem werde in sämtlichen Widerspruchsbescheiden zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um Flächen handele, die ohne weitere Pflegemaßnahmen nicht wieder in die landwirtschaftliche Erzeugung genommen werden könnten. Die entsprechenden Flächen seien landwirtschaftlich nutzbar. Dass diese möglicherweise weniger begrünt seien, stehe dem nicht entgegen. Die von dem Beklagten aufgeführten Flächen wiesen allesamt förderfähige Landschaftselemente auf, wodurch auch trotz des vorhandenen Gehölzes und der teilweise vorhandenen Gewässer eine landwirtschaftliche Nutzung, die für Dauergrünland typisch sei, möglich sei. Zudem stellten die von dem Beklagten als Wegeflächen bezeichneten Abschnitte Ackerrandstreifen dar, sodass ein Flächenabzug nicht vorzunehmen sei. Die angeblich fehlerhaften Flächenangaben beruhten zudem nicht auf einem Verschulden ihrerseits. Die im Gemeinsamen Antrag getätigten Angaben zum Dauergrünland seien nach bestem Wissen anhand von Katasterauszügen und Luftbildern ermittelt worden. Aufgrund der enorm großen Fläche seien mögliche Flächenabweichungen für sie nicht erkennbar gewesen. Die abweichende Auffassung des Beklagten ergebe sich wohl aus einer subjektiven Neuinterpretation der vorhandenen Fläche. Der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung Nr. 796/2004 lasse sich zwar eine allgemeine Definition des Dauergrünlands entnehmen. Diese Definition bedürfe jedoch aufgrund des offen formulierten Tatbestands der Auslegung, sodass innerhalb der Mitgliedstaaten ein allgemeines Bedürfnis an einer europarechtskonformen Auslegung der Definition bestehe. Demnach sei nach der Rechtsprechung des EuGH das maßgebliche Kriterium für die Definition von Dauergrünland nicht die Art der Vegetation, sondern die tatsächliche Nutzung dieser Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit, die für Dauergrünland typisch sei. Das Vorkommen von Gehölzpflanzen oder Bäumen könne der Einstufung der Fläche als Dauergrünland nicht entgegenstehen, sofern dadurch nicht die tatsächliche Nutzung der Fläche für eine landwirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigt werde. Die Förderung der mit der Verordnung Nr. 1782/2003 verfolgten Ziele, die landwirtschaftlichen Einkommen zu stabilisieren und die Umwelt zu schützen, sei nur möglich, sofern die vom EuGH vorgegebene Auslegung einheitlich innerhalb aller Mitgliedstaaten erfolge. Die von dem Beklagten wegen angeblich festgestellten flächigen Brombeerbestands und Gehölz nicht berücksichtigten Flächen stellten demnach Dauergrünland im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 VO 796/2004 dar, sodass diese allesamt berücksichtigungsfähig seien und mithin kein Anspruch auf Rückforderung gemäß § 48 LVwVfG bestehe. Die Rücknahme eines rechtmäßigen Verwaltungsakts, der eine Geldleistung gewähre, könne nur unter den hohen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, Abs. 3 LVwVfG zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im Übrigen seien ohnehin die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht eingehalten worden. Demnach sei die Rücknahme des Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die eine Rücknahme rechtfertigen würden, zulässig. Die Vor-Ort-Kontrolle sei am 22. September 2014 erfolgt. Der erste Aufhebungsbescheid sei am 29. Dezember 2015 verfasst worden, sodass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG überschritten worden sei. Hilfsweise werde die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erhoben. Sie habe die erhaltenen Subventionen in die Erhaltung und Fortführung ihres Betriebs investiert, sodass dieser entreichert sei. Eine Rückforderung sei demnach ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihre Klagen zurückgenommen, soweit sie ursprünglich auch darauf gerichtet waren, - den MEKA-Bescheid 2014 vom 27. August 2018 und den FAKT-Bescheid 2015 vom 28. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2020, - die Änderung der Auszahlungsbenachrichtigung vom 19. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2020, - den Bescheid EBP und UVP für das Antragsjahr 2014 vom 8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2020, - den Bescheid auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen vom 29. Dezember 2015 und den Bescheid über die Direktzahlungen des Antragsjahres 2015 vom 29. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2020 und - den Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2016 vom 6. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2020 aufzuheben. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Bescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. August 2018 (Antragsjahr 2011) und den Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24. August 2018 (Antragsjahr 2012) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 aufzuheben, 2. die Bescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 17. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. August 2018 (Antragsjahr 2011), vom 17. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. August 2018 (Antragsjahr 2012) und vom 6. Mai 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31. August 2018 (Antragsjahr 2013) jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 aufzuheben, 3. die Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 2. Mai 2016 in der Fassung der weiteren Änderungen der Auszahlungsbenachrichtigungen vom 4. Oktober 2018 (Vertragsjahre 2011, 2012, 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 aufzuheben, und 4. den Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 10. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. August 2018 (Antragsjahr 2013) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide bezüglich der landwirtschaftlichen Zuwendungen EBP, MEKA III, FAKT, LPR und SchALVO seien vorliegend erfüllt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 festgestellten Abweichungen seien für jede Fläche schriftlich im Prüfbericht und dem Nutzungsverzeichnis dokumentiert worden. Ebenso seien zahlreiche Lichtbilder angefertigt worden. Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen ergebe sich, dass die beantragten Flächen nicht vorschriftsmäßig bewirtschaftet worden seien und damit auch nicht beihilfefähig im Sinne der einschlägigen Vorschriften gewesen seien. So habe festgestellt werden können, dass gerade an Randflächen nicht oder nur unzureichend bewirtschaftet worden sei. Die festgestellten Flächenabweichungen seien zudem in der Regel großflächig und nicht zu übersehen gewesen, wie beispielsweise bei Schlag 511, 521, 311, 92 und 88. Der auf den im Einzelnen dokumentierten Flächen vorgefundene flächige Brombeerbestand sowie das festgestellte Ödland, der Wald, das Gehölz, die Wege und Gewässer zählten nicht zu der beihilfefähigen Bruttofläche und seien damit auch kein Dauergrünland. In Bezug auf die Zuwendungen MEKA III für die Antragsjahre ab 2011 seien bei der Vor-Ort-Kontrolle neben den festgestellten Flächenabweichungen für die Maßnahme C 1 („Erhaltung von Streuobstbeständen“) weniger Bäume festgestellt worden, als im Antrag angegeben worden seien, sodass auch hier auf Grundlage der ermittelten Abweichungen entsprechende Kürzungen hätten durchgeführt werden müssen. Den einschlägigen und in den Widerspruchsbescheiden zitierten Rechtsgrundlagen für die Gewährung der landwirtschaftlichen Zuwendungen sei gemein, dass in Fällen, in denen die angemeldete Fläche für den Zweck der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der bei einer Kontrolle ermittelten Fläche liege, die Beihilfe aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche berechnet werde. Wenn die Differenz zwischen der beantragten und der tatsächlich ermittelten Fläche einen bestimmten in der jeweiligen Verordnung genannten Wert (%-Wert oder ha-Wert) überschreite, komme es zu weiteren Kürzungen. Die Beihilfe werde nicht gezahlt, ganz oder teilweise wieder zurückgenommen, wenn sich herausstelle, dass der Begünstigte die Förderkriterien, die Auflagen oder Verpflichtungen, die mit der Gewährung der Beihilfe verbunden seien, nicht einhalte. Da die bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 22. September 2014 festgestellten Flächenabweichungen auch in der Vergangenheit vorgelegen hätten, hätten diese auch für die entsprechenden Vorjahre umgesetzt werden müssen. Dies habe anhand der vorliegenden Lichtbilder zweifelsfrei festgestellt werden können. Das Beweisangebot durch Inaugenscheinnahme beziehungsweise Einholung eines Sachverständigengutachtens könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die vorgenommenen Flächenabzüge auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 22. September 2014 basierten und allein die zum Kontrollzeitpunkt getroffenen Feststellungen für die Flächenabzüge maßgeblich seien. Der Zustand der Flächen könne sich seit 2014 mehrfach verändert haben. Da die Tatbestandsvoraussetzungen für die Teilaufhebung der Bewilligungsbescheide erfüllt seien, seien die zu Unrecht ausgezahlten Beträge zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung gelte hierbei jeweils nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Die Widerspruchsbehörde habe für zwei der insgesamt fünf abgeschlossenen LPR-Verträge einen Behördenirrtum anerkannt, weil die Flächenangaben von ihm vorgegeben worden seien und die Klägerin den Verwaltungsfehler nicht habe erkennen können. In allen anderen Fällen liege hingegen kein Behördenirrtum vor. Auf eine Rückforderung der zu Unrecht bezahlten Beträge könne vorliegend auch nicht verzichtet werden. Denn einen Ermessensspielraum gebe es hier nicht. Bei gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfen bestehe ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Dass die Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge vorliegend zu einer besonderen Härte führen würde, sei nicht ersichtlich und auch nicht ausreichend vorgetragen worden. Darüber hinaus obliege es der Klägerin, ihre Angaben für das entsprechende Antragsjahr jeweils daraufhin zu überprüfen, ob die angegebenen und beantragten Nutzungsflächen – auch wenn sie bereits im digitalen Antragssystem vorgegeben seien – die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllten. Allein die Tatsache, dass die Klägerin große Flächen bewirtschafte, entbinde sie nicht von ihrer Verpflichtung, für jede einzelne Fläche, die sie im Gemeinsamen Antrag angebe und für die sie eine landwirtschaftliche Zuwendung beantrage, zu prüfen, welche tatsächlichen Verhältnisse im Antragsjahr gegeben seien und ob hierfür die Fördervoraussetzungen erfüllt seien. Unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen müssen, dass Flächen wie beispielsweise Wald-, Hof- und Gebäudeflächen, Wege, Ödland etc. nicht zu den beihilfefähigen Flächen gehörten und daher nicht hätten beantragt werden dürfen. Bei Unklarheiten und offenen Fragen hätte die Klägerin Rücksprache mit ihm halten können. Der Kammer liegen die Verfahrensakten des Landratsamts (7 Bände und 3 Aktenordner) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.