Gerichtsbescheid
12 K 4383/22
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0712.12K4383.22.00
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Leitsätze
Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, wenn das Bedürfnis nach Erteilung einer Ausnahme von Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung von einer unbestimmten Vielzahl potentieller Adressaten im Raum steht, mithin ein verallgemeinerungsfähiges Anliegen besteht, dessen Regelung im Wege einer entsprechenden Verordnung in abstrakt-genereller Weise möglich und erforderlich ist (entgegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020 - 6 L 2150/20 - juris).(Rn.33)
(Rn.36)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, wenn das Bedürfnis nach Erteilung einer Ausnahme von Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung von einer unbestimmten Vielzahl potentieller Adressaten im Raum steht, mithin ein verallgemeinerungsfähiges Anliegen besteht, dessen Regelung im Wege einer entsprechenden Verordnung in abstrakt-genereller Weise möglich und erforderlich ist (entgegen VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020 - 6 L 2150/20 - juris).(Rn.33) (Rn.36) Die Klagen werden abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Kammer entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). II. Die Änderung der Klage in Form ihrer Erweiterung durch die Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen ablehnenden Bescheids des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 23. November 2022 ist sachdienlich und damit gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. III. Die auf die „Verurteilung“ des Beklagten gerichteten, in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen Klagen sind gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO erstrebt. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt. Dieses Klagebegehren ist – ebenso wie dasjenige gerichtet auf die Neubescheidung – mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verfolgen. Darüber hinaus ist das Klagebegehren dahingehend sachdienlich auszulegen, dass die Klägerin sich nicht auch gegen Nummer 2 des Bescheids des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 23. November 2022 wendet. Er dient nur der Ankündigung eines gesondert zu erlassenden Gebührenbescheids und entfaltet daher keine Regelungswirkung. In der Folge liegt kein belastender Verwaltungsakt vor, der Gegenstand einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sein könnte. IV. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. a) Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es – als der angefochtene Bescheid noch nicht ergangen war – sowohl nach § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 75 Satz 1 und 2 VwGO, als auch – nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids – nach § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO nicht. b) Die Klägerin hat ihr Klagerecht nicht verwirkt. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und gilt auch im öffentlichen Recht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - juris, Rn. 24, und vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - juris, Rn. 19 ff., sowie Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - juris, Rn. 9). Sie ist ein Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens), wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - juris, Rn. 18, und vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 - juris, Rn. 25). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch prozessuale Befugnisse im öffentlichen Recht – wie hier das Recht zur Klageerhebung – verwirkt werden können. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - juris, Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - juris, Rn. 17 ff., sowie Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17 - juris, Rn. 5). Maßgeblich für die Annahme der Verwirkung ist eine Gesamtbewertung aller zeitlichen und sonstigen Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 10.17 - juris, Rn. 22, und Beschluss vom 18. Juli 2019 - 6 B 18.19 - juris, Rn. 17). Gemessen daran hat die Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt. Zwar weist das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zu Recht darauf hin, dass von der Verwirkung des Rechtsschutzinteresses auch dann ausgegangen werde, wenn zwar das Umstandsmoment in den Hintergrund tritt, aber der Rechtsbehelfsführer eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2111/07 - juris, Rn. 30). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht eine derart lange Zeit abgewartet, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war. In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Beschwerdeführer fünf Jahre nach Vollzug der Ermittlungsmaßnahme und drei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens Beschwerde eingelegt. Solch gravierende zeitliche Dimensionen sind hier indes nicht anzutreffen. Die Klägerin hat mit einem auf den 29. Januar 2020 datierten Antrag das Verwaltungsverfahren angestoßen. Der Eingang dieses Antrags bei der Stadt Weinheim ist allerdings erst für den 16. August 2021 durch entsprechenden Posteingangsstempel belegt. Ihre Untätigkeitsverpflichtungsklage hat die Klägerin sodann am 3. November 2022 erhoben. Diese durfte sie mit Blick auf § 75 Satz 1 und 2 VwGO ohnehin erst nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erheben. Zwischen dem sich hieraus ergebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Klageerhebung liegen damit weniger als ein Jahr. Das Zeitmoment ist somit nicht von solchem Gewicht, um das für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Umstandsmoment in den Hintergrund treten zu lassen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat in diesem Zusammenhang auch nichts vorgetragen, das für ein entsprechendes Vertrauen auf Unterbleiben von der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutz schließen lassen könnte. 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist für die Erfüllung des mit der Verpflichtungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung nicht materiell Verpflichteter. Nummer 1 des Bescheids des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg vom 23. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO in der Fassung der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 13 des vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 3091), können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich nach § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO, an dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht die Kammer keine Zweifel hegt und die Klägerin insoweit auch nicht darlegt, liegen vor. Sein Anwendungsbereich ist eröffnet (dazu unter a)). Die Auswirkungen der Ausnahme erstrecken sich über ein Land hinaus (dazu unter b)) und es ist eine einheitliche Entscheidung notwendig (dazu unter c)). a) Der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO ist eröffnet. Die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung soll von dem Verbot des § 23 Abs. 4 StVO, wonach wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, befreien. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 StVO taucht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO, der die Erteilung von Ausnahmen für von dort im Einzelnen aufgelisteten Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung in das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden stellt, nicht auf. b) Die Auswirkungen der von der Klägerin begehrten Ausnahme erstrecken sich über ein Land hinaus. Hieran bestehen für die Kammer keine Zweifel, da die Klägerin gerade für sich in Anspruch nimmt, teils längere Strecken mit dem Auto zurücklegen zu müssen (vgl. Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, S. 30 f.). Dass sie die Landesgrenze von Baden-Württemberg mit dem Auto, einen Niqab tragend, übertreten wollen wird, stellt damit eine lebensnahe Annahme dar. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Genehmigungsantrag gerade nicht auf die Landesgrenzen von Baden-Württemberg begrenzt, sondern erstrebt angesichts der in räumlicher Hinsicht vorbehaltlosen Antragstellung eine Ausnahmegenehmigung für die ganze Bundesrepublik Deutschland. c) Darüber hinaus ist eine einheitliche Entscheidung notwendig. Die Kammer legt dieses Tatbestandsmerkmal dahingehend aus, dass diese Notwendigkeit nach einer einheitlichen Entscheidung immer dann besteht, wenn das Bedürfnis nach Erteilung einer Ausnahme von Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung von einer unbestimmten Vielzahl potentieller Adressaten im Raum steht, mithin ein verallgemeinerungsfähiges Anliegen besteht, dessen Regelung im Wege einer entsprechenden Verordnung in abstrakt-genereller Weise möglich und erforderlich ist. aa) Nach Wortlaut und Systematik des § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 StVO sind im Ausgangspunkt die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen dazu berufen, Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zu genehmigen. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO geht also von einer entsprechenden Genehmigungszuständigkeit der Landesbehörden aus, wenn es um eine einzelne Person geht, die die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt. Bei der Zuständigkeit der Landesbehörden für einzelne Genehmigungsadressaten verbleibt es sogar, wenn sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus erstrecken. Denn die Zuständigkeit zur Erteilung einer solchen Genehmigung – freilich dann aber in abstrakt-genereller Form durch entsprechende Ausnahmeverordnung – verlagert sich auf die Ebene des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erst, wenn zusätzlich hierzu eine einheitliche Entscheidung notwendig ist. Wortlaut und Systematik des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO stellen hierdurch sicher, dass der Straßenverkehrs-Ordnungsgeber eine bundeseinheitliche Entscheidung treffen kann, wenn hierfür eine Notwendigkeit entsteht. Es muss kumulativ also eine in räumlicher Hinsicht über ein Bundesland hinausgehende Bedeutung bestehen und in Bezug auf den Kreis der Adressaten nicht lediglich eine Einzelfallbedeutung vorliegen, sondern ein größerer Personenkreis betroffen sein. bb) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift tragen das Auslegungsergebnis der Kammer. Wird von den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO abgewichen, so stellt sich dieser Eingriff in den Straßenverkehr als wenig intensiv dar, sofern eine Ausnahme für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller erteilt wird. Hier ist es gerechtfertigt, dies in der Zuständigkeit der Landesbehörden zu belassen, die die Bedeutung des Einzelfalls für einen bestimmten Adressaten sach- und ortsnäher einschätzen und in Abwägung mit den konkret betroffenen Belangen des Straßenverkehrs einzelfallgerecht auflösen können. Dies entspricht, worauf das VG Düsseldorf (Beschluss vom 26. November 2020 - 6 L 2150/20 - juris, Rn. 35; freilich für seine gegenteilige Argumentation) abhebt, auch dem Willen des Verordnungsgebers, die Zuständigkeit des Bundes nur zur Schaffung von Ausnahmeverordnungen klarzustellen (vgl. BR-Drs. 591/19, S. 88). Liegt demgegenüber nicht länger ein Einzelfall mit Blick auf den Kreis der eine Ausnahmegenehmigung begehrenden Adressaten vor, sondern ist eine unbestimmte Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen, sichern die Zuständigkeitsverschiebung – Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anstelle der zuständigen obersten Landesbehörden oder der nach Landesrecht bestimmten Stellen – und die Rechtsformverlagerung – Verordnung anstelle von Verwaltungsakt – eine einheitliche Anwendung der Straßenverkehrs-Ordnung. Hierdurch wird einer unterschiedlichen Genehmigungspraxis der Länder, wie die von der Klägerin vorgelegte Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs für den Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein belegt, entgegengewirkt. Außerdem wird auf diese Weise Rechtsklarheit für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a. a. O., Rn. 31 f.) zu seinen Erwägungen in Bezug auf die Systematik und den Willen des Verordnungsgebers. Nach diesem Gericht bestimme § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO, dass das Bundesministerium die Ausnahme (nur) durch eine Verordnung regeln dürfe. Es dürfe also lediglich eine Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung erlassen. Bereits aus der abstrakt-generellen Verordnung als allein zulässiges Regelungsinstrument folge, dass vom Bundesministerium keine Einzelfälle entschieden werden könnten. Daher könne auch eine konkrete Einzelausnahme – wie von der Antragstellerin im dortigen Fall verlangt – nicht vom Bundesministerium verfügt werden. Das geltungsreduzierte Verständnis bestätige in systematischer Hinsicht § 46 Abs. 4 StVO, nach dem Ausnahmegenehmigungen regelmäßig für den Geltungsbereich der StVO und damit bundesländerübergreifend wirkten. Würde die länderübergreifende Wirkung einer Ausnahme ausreichen, müsste das Bundesministerium alle Einzelausnahmen entscheiden, obwohl es nur durch Verordnung handeln dürfe und obwohl § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO die grundsätzliche Verwaltungszuständigkeit bei den Ländern verorte. Für die Frage der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ist es nicht maßgeblich, ob der jeweilige Antragsteller nur für sich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung anstrebt. Dies wird denklogisch in allen Verwaltungsverfahren gerichtet auf die Erteilung einer solchen Genehmigung der Fall sein. Hierfür ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Tat nicht berufen. Es kommt aber vielmehr auf die Wirkung der beantragten Genehmigung an. Beschränkt sie sich auf einen bestimmten Antragsteller, sind die obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für ihre Erteilung zuständig. Sie bleiben – wie bereits dargelegt – sogar zuständig, wenn sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus erstrecken. Folgerichtig hat der Verordnungsgeber den räumlichen Geltungsbereich von adressatenbezogenen Einzelausnahmegenehmigungen sogar, jedenfalls im Grundsatz, auf den der Straßenverkehrs-Ordnung erstreckt (vgl. § 46 Abs. 4 StVO). Aber immer dann, wenn über die ein Bundesland hinausreichende Wirkung einer Ausnahmegenehmigung mit der wegen der Vielzahl potentiell betroffener Adressaten entstandenen Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung einhergeht, soll nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 StVO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVO die Ausnahme durch Verordnung erlassen. cc) Anhaltspunkte für eine diesem Auslegungsergebnis entgegenstehende Genese der maßgeblichen Vorschrift im Verordnungsgebungsverfahren sind für die Kammer nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf (a. a. O., Rn. 33) den Schluss zieht, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei von vornherein nicht für Einzelausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung zuständig, nachdem der Verordnungsgeber in Reaktion auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 3.04 - die parallelen Zuständigkeitsnormen des § 70 Abs. 1 StVZO und des § 47 FZV geändert habe, um die Bundeszuständigkeit in Vollzugsangelegenheiten auszuschließen, die des § 46 Abs. 2 StVO aber nicht, vermag die Kammer dies nicht anhand parlamentarischer Vorgänge oder sonstiger Willensbekundungen des Gesetz- oder Verordnungsgebers nachzuvollziehen. Ohnehin bestätigen der Wortlaut des § 70 Abs. 1 StVZO und des § 47 FZV vielmehr die von der Kammer gefundene Auslegung. Denn nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVZO erteilen die Landesbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmegenehmigungen. In allen anderen Fällen ordnet gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung allgemeine Ausnahmen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an. Mit anderen Worten hebt der Verordnungsgeber auch hier erneut auf das Kriterium eines spezifischen Adressatenbezugs ab. Liegt er vor, besteht eine Verwaltungsaktsbefugnis der Landesbehörden; fehlt er, besteht eine Verordnungsermächtigung des zuständigen Bundesministeriums. Dies gilt gleichermaßen für § 47 FZV, auch bei bundeslandübergreifenden Auswirkungen (vgl. § 47 Abs. 1 Halbs. 2 FZV). dd) Übertragen auf den vorliegenden Fall erblickt die Kammer eine Notwendigkeit zur einheitlichen Entscheidung im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO. So ist festzustellen, dass Fälle wie der vorliegende sich mehren und damit eine über den einzelnen Adressaten hinausgehende Regelung durch den Bundes-Verordnungsgeber erfordern. Neben dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 6/18 - juris) waren das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 7. Juni 2022 - IV-2 RBs 73/22 - juris), das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 20. Mai 2021 - 8 B 1967/20 - juris), das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26. November 2020 - 6 L 2150/20 - juris), das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 8. Januar 2021 - 14 L 1537/20 - juris) und das Amtsgericht Duisburg Hamborn (Urteil vom 26. Januar 2022 - 13 OWi-335 Js 2325/21-654/21 - juris) mit vergleichbaren Fällen befasst, und die Kammer ist es jetzt. Die in vergleichsweise engem zeitlichem Abstand ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die freilich nur die streitig entschiedenen Fälle abbilden, in denen die jeweiligen Landesbehörden den Ausnahmegenehmigungsanträgen nicht stattgegeben haben, belegen, dass die Frage, ob das Tragen eines Niqab im Straßenverkehr zulässig ist, nicht länger eine adressatenabhängige Einzelfallentscheidung darstellt, sondern vielmehr mittlerweile einen unbestimmten Personenkreis betrifft. Sie ist einer Regelung im Wege einer entsprechenden Verordnung in abstrakt-genereller Weise zugänglich und zur vereinheitlichenden Klärung der Rechtslage erforderlich. 2. Die Klage ist auch mit ihrem Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet. In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage gilt das oben Gesagte. Die Klage ist aber unbegründet, da der Beklagte auch in Bezug auf das Neubescheidungsbegehren im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht materiell Verpflichteter ist. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, den Gerichtsbescheid wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Sie ist gläubige Muslima, weshalb sie in der Öffentlichkeit – auch bei der Teilnahme im Straßenverkehr – einen (Voll-)Gesichtsschleier (Niqab) tragen möchte. Die Klägerin stellte selbst einen auf den 29. Januar 2020 datierten und bei der Stadt Weinheim am 16. August 2021 eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO. Einen weiteren Antrag stellten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2022. Die Stadt Weinheim leitete den (ersten) Antrag an das zuständige Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg weiter, das ihn mit Bescheid vom 23. November 2022 ablehnte (Nr. 1) und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in einem gesonderten Bescheid ankündigte (Nr. 2). Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begründete das Ministerium zusammengefasst damit, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO dem Schutz der im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer diene. Die Erfassung von Verkehrsverstößen, wie etwa Verstöße wegen überhöhter Geschwindigkeit oder Missachtung des Rotlichts, erfolge weitgehend über stationäre oder mobile „Blitzer“. Das Verhüllungsverbot diene dazu, bei Verkehrsverstößen die jeweiligen Fahrzeugführer feststellen zu können. Das sei nötig, da das deutsche Sanktionsrecht eine Halterhaftung vorsehe. Zur effektiven Ahndung des Verkehrsverstoßes und damit zur Durchsetzung der Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung sei es daher zwingend erforderlich, dass die Klägerin als Fahrzeugführerin zweifelsfrei mittels des erstellten „Blitzerfotos“ identifiziert werden könne. In bestimmten Fällen könne ein Abgleich mit verfügbaren Fotos auf dem Personalausweis oder der Fahrerlaubnis erfolgen. Ein milderes Mittel für die Ahndung von Verkehrsverstößen bestehe nicht. Bereits zuvor, nämlich am 3. November 2022, hatte die Klägerin Klage erhoben, die sie mit bei dem erkennenden Gericht am 14. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 um die Anfechtung des vorgenannten Bescheids erweitert hat. Sie macht geltend, sowohl die Klageänderung, als auch die vormals erhobene Untätigkeitsklage seien zulässig. Insbesondere habe sie ihr Klagerecht nicht verwirkt. Die ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ablehnende behördliche Entscheidung verletze ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG, der eine Verordnungsermächtigung enthalte, böte keine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in dieses Grundrecht.§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO sei seinerseits unverhältnismäßig. Daneben seien ihre Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie auf Gleichbehandlung verletzt. Die Klägerin beantragt, „den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2022 zu verurteilen, ihr eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO gemäß § 46 Abs. 2 StVO zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. November 2022 zu verurteilen, ihren Antrag vom 29. Januar 2020, wiederholt am 6. Juli 2022, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 StVO gemäß § 46 Abs. 2 StVO unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.“ Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er macht geltend, die Klagen seien unzulässig, da die Klägerin ihr Klagerecht verwirkt habe. Jedenfalls sei das Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verfassungsgemäß und die Klägerin habe keine besonderen Gründe vorgetragen, die das öffentliche Interesse an dem Verhüllungsverbot überwögen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.