Urteil
12 K 725/23
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0716.12K725.23.00
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Leitsätze
Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen des einzelnen Verfolgens von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, durch das Gleichsetzen von Schwangerschaftsabbrüchen mit den Gräueltaten des Holocausts auf einer von dem Erlaubnisinhaber betriebenen Internetseite.(Rn.28)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen des einzelnen Verfolgens von Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, durch das Gleichsetzen von Schwangerschaftsabbrüchen mit den Gräueltaten des Holocausts auf einer von dem Erlaubnisinhaber betriebenen Internetseite.(Rn.28) Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Die in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen Klagen bleiben ohne Erfolg. Sie sind zwar zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klagen sind zulässig. Sie sind als Anfechtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und ohne Weiteres auch im Übrigen zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Kläger sich gegen die Widerspruchsgebühr in Nummer 3 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Januar 2023 wendet. Während gemäß § 24 Satz 2 LGebG zwischen der ursprünglichen Sachentscheidung und der Verwaltungsgebührenentscheidung ein sogenannter Anfechtungsverbund besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 - juris, Rn. 19), besteht ein solcher zwischen der (Ausgangs-)Sach- und Widerspruchsgebührenentscheidung nicht ohne Weiteres. Soll der Widerspruchsbescheid wegen der in ihm enthaltenen Gebührenfestsetzung neben dem Erstbescheid selbständig angefochten werden, bedarf es eines entsprechenden Antrags, der dieses Begehren deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1991 - 8 B 42.91 - juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 8 S 1127/96 - juris, Rn. 2). Dies hat der Kläger durch den präzisierten Antrag in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Die Festsetzung von Widerspruchsgebühren stellen als Gebührenentscheidungen Verwaltungsakte dar (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2012 - 5 B 177/12 - juris, Rn. 16), die Gegenstand einer (eigenständigen) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 2 S 2384/90 - juris, Ls. 1). Der Kläger durfte gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch, ohne zuvor erfolglos ein ordnungsgemäßes Vorverfahren zu durchlaufen, unmittelbar gegen diesen Verwaltungsakt Klagen erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2014 - 1 C 2.14 - juris, Rn. 12 und 15, zur Unstatthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid; sie ist Grundlage für die Erhebung einer Widerspruchsgebühr). Die Klage ist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht erhoben. 2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die Regelungen in Nummer 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20. September 2022 in Gestalt von Nummer 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Januar 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu unter a)). Gleiches gilt hinsichtlich der Widerspruchsgebühr in Nummer 3 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Januar 2023 (dazu unter b)). a) Nummer 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20. September 2022 erweisen sich als rechtmäßig. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins Nr. 54/17 in Nummer 1 der Verfügung der Beklagten vom 20. September 2022. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 13, vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - juris, Rn. 35, und vom 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 - juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 - juris, Rn. 28, und Beschluss vom 19. März 2024 - 6 S 1171/23 - juris, Rn. 5); dieser wurde vorliegend am 24. Januar 2023 erlassen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz, darunter ein „Kleiner Waffenschein“ (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG), zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Ausgehend hiervon war vorliegend ein Fall des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis gegeben, da der Kläger das ihm vorgeworfene Verhalten auch nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ausgeübt hat. Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Beklagte hätte hier vor dem Hintergrund, dass der Kläger das maßgebliche Verhalten bereits vor dem Erteilen der waffenrechtlichen Erlaubnis gezeigt hat, eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis verfügen müssen, könnte die angegriffene Verfügung insoweit umgedeutet werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 24 CS 21.494 - juris, Rn. 15). Stellt das Gericht fest, dass der Verwaltungsakt nicht auf die von der Behörde benannte Ermächtigungsgrundlage rechtmäßiger Weise gestützt werden kann, ist das Gericht an der Aufhebung des Verwaltungsaktes gehindert, wenn der Verwaltungsakt auf eine von der Behörde übersehene Rechtsgrundlage gestützt werden kann und damit nicht rechtswidrig ist. Voraussetzung ist insoweit, dass durch die Berücksichtigung einer anderen Rechtsgrundlage der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird. Dies ist bei gebundenen Verwaltungsakten in der Regel nicht der Fall (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris, Rn. 24, m. w. N.). Eine Wesensänderung tritt nur dann ein, wenn von der Behörde zuvor nicht angestellte rechtliche oder tatsächliche Erwägungen ausgewechselt oder neue Tatsachen berücksichtigt werden sollen, sodass die Identität des Verwaltungsaktes berührt wird und dadurch ein neuer Verwaltungsakt entsteht (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: März 2023, § 113 VwGO, Rn. 38). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sowohl der Rücknahme als auch dem Widerruf der identische Lebenssachverhalt zu Grunde liegt und die entsprechende behördliche Maßnahme auf die gleiche rechtliche Grundlage (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG) gestützt werden kann (dazu sogleich). Zur Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis führt es, wenn ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG in der hier anwendbaren Fassung des dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166). § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG in der Fassung des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes findet auch Anwendung, obwohl dem Kläger der Kleine Waffenschein zu einem Zeitpunkt (2017) erteilt worden ist, zu dem diese Vorschrift noch nicht in Kraft getreten war. Selbst wenn, was offenbleiben kann, die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Fassung des dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verschärfte Anforderungen enthalten würde, ist mit deren Erstreckung auf Alterlaubnisinhaber keine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelungen verbunden. Dass nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Waffeninhabern gestellt werden, führt zu keiner echten Rückwirkung, weil damit nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen und eine bereits erteilte waffenrechtliche Erlaubnis nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft in Frage gestellt wird. Soweit eine unechte Rückwirkung vorliegt, ist dies durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine von ihm in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG vorgenommene Verschärfung der Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dadurch effektiv umzusetzen, dass er den betreffenden Personenkreis unverzüglich und vollständig der von ihm als geboten erachteten Überprüfung unterzieht. Die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis haben weder ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht erhöht werden, noch darauf, dass deren Durchsetzung unterbleibt oder aufgeschoben wird (Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 B 61/22 - juris, Rn. 9, m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG greift die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne einer individuell zurechenbaren aktiven Betätigung auf, nimmt also den Einzelverfassungsfeind in den Blick (Papsthart, in: Steindorf, WaffG, 11. Aufl. 2022, § 5, Rn. 53). Dabei muss nicht feststehen, dass der Betroffene tatsächlich solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, sondern es reicht aus, wenn belastbare Tatsachen eine solche Annahme rechtfertigen (Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2022 - 24 B 22.317 - juris, Rn. 15). Wann verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, kann aus den Regelungen des § 92 Abs. 2 StGB sowie § 4 BVerfSchG hergeleitet werden (Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 5, Rn. 29a, unter Verweis auf die entsprechende gesetzgeberische Begründung in BT-Drs. 14/7758, S. 55). Nach § 92 Abs. 2 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuchs Verfassungsgrundsätze das Recht des Volks, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Nummer 1), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Nummer 2), das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Nummer 3), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Nummer 4), die Unabhängigkeit der Gerichte (Nummer 5) und der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Nummer 6). Nach § 92 Abs. 3 StGB sind im Sinne des Strafgesetzbuchs Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (§ 92 Abs. 2 StGB) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG sind im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG zählen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes das Recht des Volks, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (Buchstabe a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Buchstabe b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (Buchstabe c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (Buchstabe d), die Unabhängigkeit der Gerichte Buchstabe e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (Buchstabe f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Buchstabe g). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 19. Juni 2019 (- 6 C 9.18 - juris, Rn. 23) zu dem Begriff der „Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten“ nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (nachfolgend: WaffG a. F.), wie folgt aus: „Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG a.F., § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] - NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff.). Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 - NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 55 Rn. 13 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 14).“ Bestrebungen gehen damit über bloße politische Meinungen hinaus. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist zwar erlaubt, ebenso wie die Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist jedoch staatlichen Behörden nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls sicherheitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, dürfen Sicherheitsbehörden das zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 - 22 K 4836/23 - juris, Rn. 67 f., m. w. N.). Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend rechtfertigen hinsichtlich des Klägers Tatsachen die Annahme, dass er in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger die fraglichen Handlungen – das Betreiben der Internetseite und das Veröffentlichen der dargestellten Aussagen hierauf – innerhalb des für § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vorgenommen hat. Soweit das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid auf die Verurteilung des Amtsgerichts XXX zurückgegriffen hat, darf diese Verurteilung vom 16. Februar 2017 beziehungsweise der auf ihr beruhende Lebenssachverhalt hingegen aufgrund Zeitablaufs – mehr als fünf Jahre zurückliegend zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 24. Januar 2023 – nicht mehr herangezogen werden. Durch das Betreiben der Internetseite und das Veröffentlichen bestimmter dargestellten Aussagen hierauf in Bezug auf Abtreibungen verfolgt der Kläger nach Überzeugung der Kammer Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, da er eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Zwar genügt hierfür ein etwaiges Innehaben einer „nationalsozialistischen und völkischen Ideologie“ zur Bejahung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (allein) nicht (VG Potsdam, Beschluss vom 2. März 2023 - 3 L 10/23 - juris, Rn. 13). Auch verkennt die Kammer nicht, dass es dem Kläger grundsätzlich möglich ist, sich gegen die Straffreiheit von Abtreibungen und das von dem Bundesverfassungsgericht postulierte Recht auf Eintragung einer weiteren positiven Geschlechtsbezeichnung bei Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 2019/16 - juris) auszusprechen und sich auch politisch dafür einzusetzen, entsprechende (grund-)gesetzliche Änderungen vorzunehmen. Auch dürfte die geäußerte Auffassung des Klägers, dass seiner Auffassung nach die Berufung auf Gott in der Präambel des Grundgesetzes zeige, dass die christlichen beziehungsweise monotheistischen Gebote eine zentrale Rolle haben sollten, nicht bereits ein Ausdruck dafür sein, dass der Kläger seine religiöse Einstellung über staatliche Gesetze und auch über das Grundgesetz stellt und die staatlichen Gesetze nicht anerkennt. Allerdings bewegt sich der Kläger nach Überzeugung der Kammer durch den immer wieder öffentlich geäußerten und in die politische Debatte hereingetragenen Vergleich des Holocausts beziehungsweise der Shoah, dem nationalsozialistischen Völkermord an 5,6 bis 6,3 Millionen europäischen Juden während des Zweiten Weltkriegs, mit durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen über den ihm im waffenrechtlichen Kontext durch die Meinungsfreiheit gezogenen Rahmen hinaus. Denn er stellt Abtreibungen sogar als eine Steigerung der grausamen Verbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich dar. Unabhängig davon, dass bereits die Gleichsetzung von Abtreibungen mit dem Holocaust den durch die Meinungsfreiheit gezogenen Rahmen verlassen dürfte, belegt der Kläger damit in der Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Umständen straffreie Abtreibungen (vgl. §§ 218 ff. StGB) mit einem über den Holocaust sogar hinausgehenden Unwerturteil. In dieser durch den Kläger beharrlich geäußerten und durch den Betrieb seiner Internetseite fortwährend in die politische Diskussion getragene Meinung liegt eine „fortlaufende Untergrabung“ der grundlegenden Verfassungswerte wie der Menschenwürde aus Art. 1 GG und der grundlegenden Verfassungswerte, welche in dem Grundgesetz als dem ausdrücklichen Gegenentwurf zu der nationalsozialistischen Willkürherrschaft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - juris, Rn. 65) verankert wurden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Kläger nie körperlich gewalttätig geworden ist. Denn, wie ausgeführt, ist es für die Annahme einer fortlaufenden Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung nicht erforderlich, dass der Kläger dieses Ziel durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen sucht. Auch das Recht des Klägers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG beziehungsweise aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht der Annahme der Regelvermutung grundsätzlich nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit durch die Regelung über die Versagung sowie den Widerruf und die Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender Zuverlässigkeit des Betroffenen formell und materiell wirksam eingeschränkt ist. Die in einem formellen Gesetz getroffene Regelung ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG die Handlungsfreiheit beschränkt, ohne ihren Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG anzutasten. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Vermutungsregelung dadurch genügt, dass den Besonderheiten des Einzelfalls in Ausnahmefällen Rechnung getragen werden kann. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG) oder eine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) liegt aus den genannten Gründen nicht vor. Bei der an die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer Einzelperson anknüpfenden Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit handelt es sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen der Äußerung einer politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz, das dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 21, zu Bestrebungen, die sich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten). Anhaltspunkte dafür, dass die Umstände des Verhaltens des Klägers die Verfehlung ausnahmsweise in einem derartig milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Verfehlung begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 - juris, Rn. 5, zu einer strafrechtlichen Verurteilung), sind nicht gegeben. Insbesondere hat sich der Kläger von seinen bisherigen Äußerungen und seinem Engagement nicht unmissverständlich und beharrlich distanziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 33, zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. und Funktions- und Mandatsträgern), sondern dieses vielmehr ausdrücklich weiterverfolgt, was sich – unter anderem – an seinem schriftsätzlichen Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung der Kammer zeigt. Eine solche Besonderheit des Einzelfalls ergibt sich auch nicht aus der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG beziehungsweise aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 26. November 2015 (- XX - juris) bezüglich einer zivilrechtlichen Unterlassungsanordnung hinsichtlich der von dem Kläger verurteilten Flugblätter und die namentliche Nennung der Ärzte als „Abtreiber“ eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK festgestellt habe und auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - juris, Rn. 23 ff.) in einem zivilgerichtlichen Unterlassungsverfahren bestimmte gegen Abtreibungen gerichtete Meinungsäußerungen als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen hat, folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Denn die Bedeutung und Reichweite – widerstreitender – Grundrechte sind immer in Bezug auf die jeweilige Rechtsmaterie gesondert zu bestimmen. Dabei mag im Rahmen von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ein bestimmtes Verhalten (noch) von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG beziehungsweise aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gedeckt sein, kann aber in Bezug auf das Waffenrecht zu der Verneinung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Dies gilt auch bei Beachtung der dahingehenden Wechselwirkung, dass die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, zu denen auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG gehört, zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (stRspr. seit BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 [„Lüth“] - juris, Rn. 33; sogenannte Wechselwirkungslehre). Denn bei Anwendung dieser Maßstäbe hat die Meinungsfreiheit des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG hier zurückzutreten. Nach § 1 Abs. 1 WaffG regelt das Waffengesetz den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Durch diesen Verweis auf die öffentliche Sicherheit, worunter der Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie des Bestands des Staates, seiner Einrichtungen und der gesamten Rechtsordnung verstanden wird, und der öffentlichen Ordnung o h n e [Hervorhebung nur hier] Einbeziehung der berechtigten Interessen der Nutzer, wie dies Interessensverbände im Gesetzgebungsverfahren bei Erlass des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) gefordert worden war, hat der Gesetzgeber ein klares Werturteil im Sinne des prinzipiellen Vorrangs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen. Denn wer Schusswaffen zu privaten Zwecken verwenden möchte, begründet eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit (Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG, § 1, Rn. 4; Heinrich, in: Steindorf, 11. Aufl. 2022, WaffG, § 1, Rn. 3; siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 - juris, Rn. 38). Meinungsäußerungen, die im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten noch von der im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Meinungsfreiheit gedeckt sein mögen, können im Rahmen des Waffenrechts als Teil des Gefahrenabwehrrechts zu einer Annahme der Unzuverlässigkeit mit der Folge führen, dass zum Schutz der Allgemeinheit die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist. So liegt die Sache hier. Denn maßgeblich ist die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine „Ungefährlichkeitsvermutung“ oder „im Zweifel“ einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 24 CS 22.837 - juris, Rn. 19). bb) Die in Nummer 2 der Verfügung der Beklagten getroffene Maßnahme der Rückgabeverpflichtung beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger bereits nicht erhoben und auch für die Kammer sind keine dahingehenden Anhaltspunkte ersichtlich. b) Zuletzt ist die Widerspruchsgebühr in Nummer 3 des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ergibt sich aus den §§ 1, 4 und 7 LGebG in Verbindung mit der Gebührenverordnung für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vom 12. Juli 2011 (a. F.) und Nr. 7.1 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses des Innenministeriums. Die in Nr. 7.1 genannte Rahmengebühr für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs (hier: Widerspruch) reicht von 20 Euro bis 5.000 Euro. Die angesetzte Gebühr in Höhe von 180 Euro bewegt sich am unteren Ende dieses Rahmens und ist trotz des Umstands, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Begründung der konkreten Festsetzung der Gebühr der Höhe nach lediglich ausgeführt hat, dass für die Höhe der Gebühr der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstands und die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Klägers maßgebend gewesen seien und sich eine Gebühr in Höhe von 180 Euro dabei im unteren Bereich der möglichen Gebührenhöhe bewege sowie unter Heranziehung der genannten Kriterien als angemessen erscheine, noch in einer den Vorgaben von § 39 Abs. 1 LVwVfG genügenden Weise begründet worden. Denn die Anforderungen an eine den gesetzlichen Vorgaben ausreichende Begründung werden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eher niedrig angesetzt. So soll regelmäßig der Verweis auf die gesetzlichen Merkmale zur Bemessung einer Rahmengebühr genügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. März 1991 - A 14 S 2616/90 - juris, Rn. 18, und vom 17. Dezember 1981 - 2 S 2463/80 - juris, Ls.). Hiervon ausgehend wurden die gesetzlichen Kriterien von § 7 LGebG – dass die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll (Absatz 1), außerdem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen ist (Absatz 2) und die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf (Absatz 3) – hinreichend durch den Verweis des Regierungspräsidiums auf den Verwaltungsaufwand und die Bedeutung des Gegenstands und die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen des Klägers, sowie dem Hinweis darauf, dass sich die Gebühr am unteren Ende des Rahmens bewege, abgedeckt. Offenbleiben darf, ob die Rechtmäßigkeit der Widerspruchsgebühr auch davon abhängig ist, ob der Widerspruch zu Recht in der Sache zurückgewiesen wurde (vgl. – bejahend – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. November 2013 - 10 S 2387/11 - juris, Rn. 15, und – verneinend – VG Meiningen, Urteil vom 7. Januar 2014 - 2 K 375/12 Me - juris, Rn. 21; zum Meinungsstand Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 80 VwVfG, Rn. 103). Wie oben gezeigt, hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch in der Sache zu Recht zurückgewiesen. Sonstige substantiierte Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beschluss Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 22. Februar 2023 gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 endgültig auf 7.680 Euro (7.500 Euro hinsichtlich des Widerrufs des Kleinen Waffenscheins sowie dazukommend 180 Euro Widerspruchsgebühr) festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Nach entsprechendem Antrag erteilte die Beklagte dem Kläger am 10. Juli 2017 einen Kleinen Waffenschein (Nr. 54/17). Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten mit, dass der Kläger dem Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staats“ zugeordnet werde. Dieser Phänomenbereich umfasse Personen und Personenzusammenschlüsse, die über eine ständige verfassungsschutzrelevante Agitation gegen demokratisch legitimierte Repräsentanten und Verantwortungsträger des Staats beziehungsweise deren Verächtlichmachung das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttern und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Hierzu zähle der Kläger, der Betreiber und Herausgeber der Internetpräsenz „www.XXX.de“ sei. Auf dieser erfolge eine Gleichsetzung der Abtreibung ungeborenen Lebens mit Methoden des nationalsozialistischen Regimes und des Holocausts beziehungsweise der Judenverfolgung. Als Feindbilder seien hauptsächlich Ärztinnen und Ärzte adressiert. Über der Bezeichnung „demokratische Diktatur“, zahlreiche entsprechende Äußerungen sowie die verwendeten Zitate werde der Vorwurf auch auf den Staat an sich übertragen, dass dieser letztendlich die Straffreiheit von Abtreibungen sicherstelle beziehungsweise hinnehme. Zudem werde mindestens indirekt auf ein vermeintliches Widerstandsrecht rekurriert. Außerdem werde das durch das Bundesverfassungsgericht verkündete Recht auf ein Geschlecht jenseits der Einteilung Mann/Frau herabgewürdigt. Jene Identitäten würden als „Krankheit“ beziehungsweise „krankhafte Phase(n)“ bezeichnet. Wie bei Rechtsextremisten oftmals üblich werde eine – in diesem Fall: kinderfeindliche – Agenda unterstellt, also eine absichtlich herbeigeführte ideologische Umwandlung der Gesellschaft, die mit einem Verlust von (alten) Werten einhergehe. Dem Schreiben waren verschiedene Bildschirmfotos der Internetseite „www.XXX.de“ vom 17. Februar 2022 beigefügt. In einem dieser Bildschirmfotos (Verwaltungsakte der Beklagten, S. 15) wird wörtlich unter anderem wie folgt ausgeführt: „Wir leben in einer demokratischen Diktatur. Wer es heute wagt, die demokratischen Verbrechen öffentlich zu nennen, wird von ‚demokratischen‘ Kräften massiv bekämpft! Der Holocaust der Nazis ist der Inbegriff des Grauens im Dritten Reich Gibt es eine Steigerungsform der grausamen Verbrechen? Ja, es gibt sie! [Unter einem Bild von einem Eingangstor eines Konzentrationslagers mit dem Leitsatz ‚Arbeit macht frei‘] damals KZ’s [unter einem Bild zweier Ärzte, die einen gynäkologischen Eingriff durchführen] heute OP’s Werben fürs Töten Abtreibung ist MORD, es gibt dafür kein anderes Wort!“ Darunter steht geschrieben: „Anno 2023: Folgt dem deutschem HOLOCAUST der weltweite BABYCAUST?“ Weiter wurde unter anderem ausgeführt: „In der Nazi-Zeit wurden die Verbrechen durch eine Minderheit von Staatsbürgern geplant und auch durchgeführt. Die Mehrheit des deutschen Volkes hat damals über die Verbrechen nichts gewusst. […] heute: In unserer Zeit wird das Töten eines Kindes im Mutterleib von einer Minderheit geplant und sogar ausgeführt. Die Mehrheit des deutschen Volkes sieht heute an Verbrechen am eigenen Volk kein Problem mehr.“ [Verwaltungsakte der Beklagten, S. 25]. Zu dem Dritten Geschlecht wurde ausgeführt: „Gott hat den Menschen als FRAU und als MANN geschaffen. Ein ‚drittes‘ Geschlecht gibt es nicht. Menschen, die meinen, nicht Frau oder Mann zu sein, durchleben eine krankhafte Phase ihres Lebens und bedürfen der Hilfe und Unterstützung der Gesellschaft, um wieder gesunden zu können.“ [Verwaltungsakte der Beklagten, S. 31] Mit Schreiben vom 19. August 2022 hörte die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die mitgeteilten Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Kläger teilte hierzu mit Schreiben vom 5. September 2022 mit, dass er kein Verfassungsfeind sei, sondern vielmehr gerade die Einhaltung der deutschen Verfassung fordere. Hierfür sei er selbst auf verfassungsrechtlichen Schutz unter Inanspruchnahme der verfassungsrechtlichen Grundrechte angewiesen, insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe die Bundesrepublik Deutschland in einem Verfahren, das sich unter anderem auf diese Internetseite bezogen habe, zu einer Geldstrafe wegen Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend: Europäische Menschenrechtskonvention beziehungsweise EMRK) verurteilt (Entscheidung vom 26. November 2015, Beschwerde-Nr. XXX). Die Beschwerde habe das von deutschen Gerichten gegen ihn als Abtreibungsgegner verhängte Verbot betroffen, in der Nähe einer Tagesklinik Flugblätter gegen Abtreibungen zu verteilen und die Namen der behandelnden Ärzte auf seiner Internetseite zu nennen. Im Übrigen sei klar, dass von ihm nicht eine undifferenzierte Gleichstellung beider Herrschaftsformen – der Demokratie und der nationalsozialistischen Willkürherrschaft – intendiert sei. Für die geplante waffenrechtliche Maßnahme genüge es nicht, auf angebliche Ermittlungen des Verfassungsschutzes sowie seine Internetseite mit der unwahren Unterstellung einer Gleichsetzung mit der Naziherrschaft zu verweisen. Mit Verfügung vom 20. September 2022, dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21. September 2022 zugestellt, widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis „Kleiner Waffenschein Nr. 54/17“ (Nummer 1 der Verfügung). Es wurde angeordnet, dass die waffenrechtliche Erlaubnis unverzüglich, spätestens aber bis zum 5. Oktober 2022 ihr zurückzugeben sei. Maßgeblich sei der Eingang bei der Behörde (Nummer 2). Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG nicht über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Denn wegen seines Engagement gegen Abtreibungen in der gewählten Form und die Herabwürdigung des durch das Bundesverfassungsgericht verkündeten Rechts auf ein Geschlecht jenseits der Einteilung Mann/Frau rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Unter dem 5. Oktober 2022 übersandte der Kläger den Waffenschein und „widersprach der behördlichen Maßnahme“. Zur Begründung führte er in der Folge unter Anderem aus, dass sein öffentliches Engagement unter anderem gegen die Kinderabtreibung, Euthanasie, widernatürliche Sexualpraktiken, Gewalt gegen Frauen und Kinder und gegen den braunen Sumpf in den Medien von seiner christlichen Überzeugung getragen werde. Wenn ein Staat, von Gott losgelöst, Gesetze beschließe, die gegen Gott und seine Ordnung gerichtet seien, dann müssten Christen aufstehen, deutlich und mit friedlichen Mitteln auf die Fehlentwicklungen hinweisen. Dabei gehe es ihm nur um die Sache und nicht gegen eine Person, die nach seiner Überzeugung in vielen Fällen meist das eigentliche Opfer sei, was ihm auch Gerichte immer wieder bestätigt hätten. Die „Hand in die Wunde legen“ oder das Recht der Anprangerung der Übel der heutigen Zeit stehe im Einklang mit dem Grundrecht der Religions- und Meinungsfreiheit. Er sei niemals gewalttätig geworden. Vielmehr habe er sich selbst gegen Gewalttätigkeiten schützen müssen beziehungsweise sei diesen ausgesetzt gewesen. Er setze sich seit mehr als 30 Jahren gegen die rechtswidrige Ermordung unschuldiger Kinder im Mutterleib ein. Natürlich stelle er sich damit gegen ein geltendes Unrecht. Und wenn er deshalb angegriffen werde, müsse er sich zumindest mit einem „Schreck-Schuß“ wehren dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2023 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch gegen die waffenrechtliche Verfügung der Beklagten vom 20. September 2022 zurück (Nummer 1), legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nummer 2) und erhob für diese Entscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180 Euro (Nummer 3). Zur Begründung führte es aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Aufgrund dessen bisheriger Verhaltensweisen und aufgrund der Homepage „www.XXX.de“, auf der gegen legale Schwangerschaftsabbrüche gehetzt werde, sei eine aggressive Einstellung des Klägers zu Andersdenkenden gegeben. Die von der Beklagten für ihn prognostizierte Regelunzuverlässigkeit sei deshalb zutreffend. Der Kläger wende sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung mit seinem Engagement, indem er seine eigene Weltsicht und seine religiöse Einstellung über staatliche Gesetze und auch über das Grundgesetz stelle. Denn eine Beschränkung des Gesetzgebers auf die von dem Kläger immer wieder zitierten Zehn Gebote nach der christlichen Lehre sehe das säkulare Grundgesetz gerade nicht vor. Vielmehr schütze es auch die persönliche Freiheit und Glaubensfreiheit derer, die nicht an die Zehn Gebote glaubten und die sich im Rahmen der vom Staat demokratisch beschlossenen und auch sonst rechtsstaatlich zustande gekommenen Gesetzen verhielten, insbesondere zum Beispiel, wenn Ärzte legale Schwangerschaftsabbrüche vornähmen. Der Kläger überschreite dabei sein Recht auf Meinungs- und Religionsfreiheit. Denn der Kläger zeige auch ohne körperliche Gewaltanwendung durch seine im Internet kundgegebenen Meinungen, dass er zumindest einige der geltenden deutsche Rechte und Gesetze nicht akzeptiere. Damit bestünden Zweifel, ob er unter allen Umständen auch waffenrechtliche Vorschriften einhalten und eine Waffe nicht gegen Sachen oder Personen richten würde, die gegen seine eigenen religiösen Grundsätze verstießen. Hierbei sei bei der umfassenden Würdigung zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgericht XXX vom 16. Februar 2017, rechtskräftig seit 26. Oktober 2017 XXX zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Beleidigung verurteilt worden sei. Für sich genommen sei die rechtskräftige Verurteilung zwar nicht ausreichend, um dem Kläger eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit zu prognostizieren. Durch das Verhalten des Klägers, welches dem amtsgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegen habe, habe er jedoch dokumentiert, dass er in bestimmten Fällen auch bereit sei, sich über geltende Gesetze hinwegzusetzen und strafrechtlich relevante Taten zu begehen. Am 21. Februar 2023 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er unter Verweis auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren vorträgt, dass er gerne zugestehe, dass er vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht immer Erfolg gehabt habe. Es sei ihm aber dabei auch dann immer darum gegangen, sein Recht auf Meinungsfreiheit im Hinblick auf eine richtige Einordnung des Phänomens der Abtreibung voll auszuschöpfen und dies entsprechend kundzutun. Wenn er in Deutschland verurteilt worden sei, dann immer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Abtreibung oder an Personen, die diese durchführten. Ein Blick in die Demokratien in der Welt zeige, dass der Problembereich der Abtreibung von ungeborenen Kindern höchst unterschiedlich, heftig und äußerst kontrovers diskutiert werde. Dies erfordere auch eine gewisse Toleranz in Hinblick auf die Meinungsvielfalt. Gemeingefährliche Gewalt oder unfriedliche Demonstrationen habe er dabei immer strikt abgelehnt und sei in diesem Zusammenhang auch nie verurteilt worden. Er habe gelegentlich für die ein oder andere scharfe Äußerung oder Kritik ein Unterlassungs- oder Beleidigungsverfahren erdulden müssen. Umgekehrt seien aber seine Meinungsgegner mit ihm nicht immer gewaltlos verfahren, sondern sie hätten beispielsweise seine Mietwohnung schwer beschädigt oder ihm mit dem Tod gedroht. Schließlich sei es auch die Verfassung selbst, die in der Präambel von einer Verantwortung vor Gott ausgehe. Der Kläger beantragt, Nummer 1 und 2 der Verfügung der Beklagten vom 20. September 2022 in Gestalt von Nummer 1 und 2 des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. Januar 2023 aufzuheben und Nummer 3 des vorbezeichneten Widerspruchsbescheides aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie vertieft zur Begründung die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt darüber ergänzend vor, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GG dem Widerruf des Kleinen Waffenscheins nicht entgegenstehe. Denn die Meinungsfreiheit finde ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze. Dazu gehöre auch das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbiete und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richte, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regele. Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Band Papierakten) sowie die Akten betreffend das Widerspruchsverfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band Akten in elektronischer Form) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung, wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.