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Urteil

A 12 K 3586/24

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0109.A12K3586.24.00
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Leitsätze
Zur politischen Verfolgung von Kurden durch auf Art. 125 tStGB (jurist: StGB TUR)  und Art. 299 tStGB (juris: StGB TUR) gestützte diskriminierende Strafverfolgung in der Türkei im Anschluss an das Absetzen eines regierungskritischen Tweets.(Rn.22)
Tenor
Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2024 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur politischen Verfolgung von Kurden durch auf Art. 125 tStGB (jurist: StGB TUR) und Art. 299 tStGB (juris: StGB TUR) gestützte diskriminierende Strafverfolgung in der Türkei im Anschluss an das Absetzen eines regierungskritischen Tweets.(Rn.22) Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2024 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) erhobenen zulässigen Klagen sind bereits mit ihrem Hauptantrag begründet. Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2024 sind im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch zu, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; dazu unter 1.). Angesichts dessen haben die Folgeregelungen in den Nummern 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids keinen Bestand (dazu unter 2.). 1. Nummer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2024 ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Diese Vorschrift bestimmt ihrerseits, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist, wenn er sich (Nr. 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (Buchst. a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (Buchst. b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist überdies, dass die Verfolgung von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur ausgeht (§ 3c AsylG), der von Verfolgung Betroffene weder bei einem geeigneten Akteur Schutz erlangen (§ 3d AsylG), noch auf internen Schutz verwiesen werden kann (§ 3e AsylG) und dass im Übrigen keine Ausschlusstatbestände (§ 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG) vorliegen. a) Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft tatbestandlich eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, für die sich der Einzelrichter zunächst die hierfür nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen muss. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung bildet die nach nationalem Prozessrecht bestehende Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei es hierbei die Beteiligten heranzieht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Erforschungs- und Mitwirkungspflicht ist gleichermaßen unionsrechtlich determiniert (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Spezifisch für das Asylverfahren sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylG vor, dass der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen muss, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen muss. Außerdem hat er alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen. Darüber hinaus benennt das Unionssekundärrecht allgemeine und besondere Umstände, die bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a bis e der Richtlinie 2011/95/EU). In Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 18 und 20, sowie Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 - Rn. 7 f.). In Ansehung dieser Maßstäbe ist trotz gewisser Inkonsistenzen im Vorbringen des Klägers sowohl im Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Einzelrichter nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen, dass gegen den Kläger in der Türkei Strafverfahren anhängig sind, die einen regierungskritischen Post vom – so jedenfalls die dortige behördliche Annahme – 29. Juni 2022 zu Gegenstand haben und der Kläger deshalb wegen des Vorwurfs der „Beleidigung eines Beamten aufgrund der Ausübung seines Berufs“ – so die unter dem Ermittlungsaktenzeichen XXX geführte Anklage –, strafbar gemäß Artikel 125/2, 125/1, 125/3-a und 53/1 des türkischen Strafgesetzbuchs, und wegen des Vorwurfs der „Beleidigung des Präsidenten“ – so die unter dem Ermittlungsaktenzeichen XXX geführte Anklage –, strafbar gemäß Artikel 299/1 und 53 des türkischen Strafgesetzbuchs, angeklagt ist. Ob der Kläger den Post auf Twitter dabei vor oder nach seiner Ausreise absetzte, ist in Ansehung des § 28 Abs. 1a AsylG, wonach die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, rechtlich ohne Belang. Der erkennende Einzelrichter geht insbesondere davon aus, dass die vom Kläger vorgelegten Dokumente echt sind. Zwar war er in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, sich auf dem UYAP-Portal des türkischen Justizministeriums einzuloggen; auch der Einsprung über das e-Devlet-Portal nach UYAP scheiterte. Allerdings vermochte er, über die auf seinem Mobiltelefon installierte App „e-Adalet“ die von ihm bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente dem erkennenden Einzelrichter vorzuführen. Die App „e-Adalet“ wird – ausweislich der App-Stores „Google Play“ für Android-Betriebssysteme und dem „AppStore“ für mit iOS betriebenen Geräten – vom Anbieter „T.C Adalet Bakanlığı“ bereitgestellt, der auch die App „Uyap Doküman Editör“ bereitstellt. Diese zweite App wird auf der UYAP-Internetseite („vatandas.uyap.gov.tr“; abgerufen am 9. Januar 2025) beworben mit „UDE ist on air! UYAP-Dokumenteditor für mobile Geräte. Sie können jetzt den im UYAP-Dokumentformat (UDF) vorbereiteten Inhalt auf Ihrem Mobilgerät anzeigen, nach Text suchen und ihn als PDF ausdrucken.“ Hieraus ist zu schließen, dass die vom Kläger zum Abruf der in UYAP hinterlegten Dokumente verwandte App „e-Adalet“ offizieller Natur ist und die von ihm sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen echt sind. Auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch den Kläger vorgelegten weiteren Dokumente kommt es angesichts dessen nicht mehr an, weshalb die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung auch nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu beschließen war. b) Das Vorbringen des Klägers und die weiteren tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls tragen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Mit Blick auf den vorliegenden Fall kann als Verfolgung insbesondere die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Diese Form der Verfolgung muss, worauf der Wortlaut von § 3a Abs. 2 AsylG selbst hindeutet („Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten […]“), allerdings im Lichte des § 3a Abs. 1 AsylG entweder – Nummer 1 – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist – Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, Schutz vor Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage – oder – Nummer 2 – in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt außerdem einen gezielten Eingriff in ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - juris, Rn. 22) und zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG konkretisierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss also darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen, wobei ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 12). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22, vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - 1 B 120.17 - juris, Rn. 8). Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger wird wegen seiner politischen Überzeugung (dazu unter aa)) in Form einer diskriminierenden Strafverfolgung verfolgt (dazu unter bb)). Zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung besteht der erforderliche Konnex (dazu unter cc)), und die Furcht vor Verfolgung ist begründet (dazu unter dd)). Schließlich ist der Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen (dazu unter ee)). aa) Als rechtlich relevante Verfolgungsgründe benennt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unter anderem die politische Überzeugung. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der vom Kläger am 29. Juni 2022 abgesetzte Tweet wendet sich gegen die kurdenfeindliche Haltung des Präsidenten der Republik Türkei Erdoğan und des zum Zeitpunkt des Versendens des Tweets amtierenden Ministers für Innere Angelegenheiten Süleyman Soylu, indem der Kläger ihnen vorwirft, die Kurden auszugrenzen, zu massakrieren, zu foltern und zu unterdrücken. bb) Wegen dieses Tweets unterliegt der Kläger diskriminierender Strafverfolgung. (1) Der Begriff der Strafverfolgung bezeichnet das Handeln der mit der Aufklärung von Straftaten und Anklagevorbereitung befassten Strafverfolgungsorgane eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, das heißt der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei). Hierzu zählen alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 22.21 - juris, Rn. 28), so auch im vorliegenden Fall in Form von zwei Anklagen, einem gerichtlichen Festnahmebefehl, der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung sowie einem Haftbefehl. (2) Diese Strafverfolgung ist als diskriminierend einzustufen. (a) Nach den in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG aufgestellten Grundsätzen ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - juris, Rn. 24). Im Hinblick auf Strafverfolgungsmaßnahmen gilt dies dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Der Flüchtlingsschutz gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Eine Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sogenannter Politmalus). Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein ausschließen lässt, bedarf es einer gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise. Jedenfalls in Fällen, in denen es um die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 3 AsylG geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die Verneinung einer Verfolgung muss auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13, „Andre Lawrence Shepherd“ - Rn. 50). Gemessen hieran bedarf es im ersten Schritt einer Bewertung, ob schon alleine die Strafnorm eine politische Verfolgung darstellt und deshalb asylbegründend wirken kann. Die Bewertung setzt voraus, dass zunächst Inhalt und Reichweite der fraglichen Rechtsnorm bestimmt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 - juris, Rn. 38). Dies muss anhand ihres Wortlauts erfolgen, gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich. Neben der Bewertung der Strafnorm ist festzustellen, ob die Strafverfolgungspraxis des Heimatstaats einen Verfolgungscharakter aufweist, und ob die verhängte Strafe eine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - juris, Rn. 33). Die Frage, ob ein in der Heimat anhängiges Strafverfahren politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist, hängt von der Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften durch die dortigen Strafgerichte ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2006 - 1 B 20.06 - juris, Rn. 2, und Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - juris, Rn. 21 ff., zu Art 141 und 142 tStGB [Staatsschutzvorschriften]). Dies ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Entscheidend ist, ob der Staat lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten wolle oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolge, den Straftäter wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger asylerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Nur in dem letztgenannten Fall liegt eine politische Verfolgung vor. Bei der Würdigung der in dem Staat herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - juris, Rn. 18): Wird festgestellt, dass der strafrechtliche Zugriff schon allein wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung erfolgt, ist in aller Regel eine politische Verfolgungsabsicht indiziert. Im Übrigen ist zu untersuchen, ob ein Staat mit den Mitteln des Strafrechts auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine – mit der Staatsraison nicht übereinstimmende – politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Die politische Überzeugung wird dann in asylerheblicher beziehungsweise flüchtlingsrelevanter Weise unterdrückt. Entscheidend hierfür ist der Umfang der rechtlich gewährten und tatsächlich respektierten Meinungsfreiheit. Insoweit ist es von wesentlicher Bedeutung, ob es die in dem jeweiligen Staat bestehenden Vorschriften zulassen, dass die durch sie geschützten Prinzipien in Wort und Schrift kritisiert werden könnten und ihnen mit dem Ziel, meinungsbildend und überzeugend auf andere einzuwirken, andere Prinzipien als die „richtigen“ entgegengestellt werden dürfen, ob also in dieser Weise eine geistige Auseinandersetzung zwischen den Prinzipien der jeweiligen staatlichen Ordnung und den ihnen nicht entsprechenden Ideen möglich ist. Ein Staat, der bereits eine Meinungsäußerung des Einzelnen als eine Gefahr für seinen Bestand ansieht und durch Strafvorschriften erfasst, schränkt nicht die Handlungsfreiheit im Interesse der Gefahrenabwehr in asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich unerheblicher Weise ein, sondern pönalisiert in Wirklichkeit auch die – abweichende – politische Überzeugung selbst, die schon als solche als Gefahr angesehen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 13 f.). (b) Übertragen auf den vorliegenden Fall mag anzunehmen sein, dass die maßgeblichen Strafrechtsnormen des türkischen Strafgesetzbuchs nicht bereits für sich genommen flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen, weil diese – jedenfalls vordergründig – nicht per se „verwerflich“ sind, sondern grundsätzlich dem legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz dienen, insbesondere dem Ansehen von Amtsträgern wie dem Staatsoberhaupt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 16; VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2024 - AN 4 K 23.30018 - juris, Rn. 41). Keiner Vertiefung bedarf es außerdem, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 (Verdat Şorli/Türkei, Nr. 42048/19) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass in dem ihm vorliegenden Verfahren das gegen den dortigen Kläger nach Art. 299 tStGB geführte Strafverfahren mit der Gewährleistung der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) unvereinbar war. Nach der Urteilsbegründung könne das Interesse eines Staats, den Ruf seines Staatsoberhaupts zu schützen, es nicht rechtfertigen, dem Staatsoberhaupt ein Privileg oder einen besonderen Schutz gegenüber dem Recht auf Information und Meinungsäußerung über ihn zu gewähren. Es sei zwar völlig legitim, dass Personen, die die Institutionen des Staates vertreten, von den zuständigen Behörden in ihrer Eigenschaft als Garanten der institutionellen öffentlichen Ordnung geschützt würden, dass aber die beherrschende Stellung, die diese Institutionen einnähmen, den Behörden gebiete, bei der Anwendung des strafrechtlichen Mittels Zurückhaltung zu üben. Erst ein Angleichen des innerstaatlichen Rechts würde eine angemessene Form der Wiedergutmachung darstellen und den festgestellten Verstoß beenden. Ob diese Aussagen allgemeinverbindlichen Charakter genießen, erscheint – einerseits – fraglich angesichts der Divergenz zwischen den einzelnen Sektionen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Bindungswirkung für nationale Gerichte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris) ausschließt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. Juni 2022 - Au 3 K 20.31411 - juris, Rn. 51), und – andererseits – zweifelhaft wegen des Umstands, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 19. Oktober 2021 immer wieder auf die „Umstände des vorliegenden Falls“ abstellt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 20). (c) Allerdings ergibt sich anhand der gegenwärtigen Erkenntnislage, dass die in Rede stehenden Normen des türkischen Strafgesetzbuchs die Grundlage für eine diskriminierende Strafverfolgung bilden, mithin ihre Anwendung zur gezielten Verfolgung politisch Oppositioneller instrumentalisiert werden und insoweit zu Lasten von Personen wie dem Kläger mit seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, der einen regierungskritischen Post auf Twitter absetzte, ein „Politmalus“ besteht. Zunächst ist die allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens der Türkei zur Kenntnis zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt in seinen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Türkei in der Version 9 vom 18. Oktober 2024, S. 62 ff., hierzu aus: „Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11). […] Das im April 2023 verabschiedete siebente Reformpaket beinhaltet einige positive Schritte. Allerdings wurden viele strukturelle Probleme im Justizsystem bislang nicht angegangen. Somit kam es insgesamt zu keiner nennenswerten Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit. Die in der Justiz vorherrschenden Probleme ergeben sich nicht aus fehlenden rechtlichen Regelungen, sondern im Vollzug der Gesetze. Grundprobleme bleiben die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte sowie problematische, vage und weit auslegbare Bestimmungen, v. a. im Strafrecht und im Bereich der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 19). […] Faires Verfahren Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2023 betrafen von den 72 Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 17 das Recht auf ein faires Verfahren (ECHR 1.2024). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 28.12.2023, S.9). […] Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung Eine Reihe von restriktiven Maßnahmen, die während des Ausnahmezustands ergriffen wurden, sind in das Gesetz aufgenommen worden und haben tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Menschen in der Türkei (Rat der EU 14.12.2021, S. 16, Pt. 34). Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch sind vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, so Art. 301 – Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen und Art. 299 – Beleidigung des Staatsoberhauptes. Opposition, Zivilgesellschaft und namhafte Juristen kritisieren die Einschränkungen als eine Perpetuierung des Ausnahmezustands. (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Das Europäische Parlament (EP) „betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden“ (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) „unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen“, und „fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen“ (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).“ Zur „Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Straftatbestand“ führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a. a. O., S. 68 ff., aus: „‚[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können‘, forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, ‚das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern‘ (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat Şorli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021). Seit der Amtsübernahme Erdoğans 2014 gab es 160.000 Anklagen wegen Präsidentenbeleidigung, von denen sich 39.000 vor Gericht verantworten mussten. Nach Angaben von Yaman Akdeniz, Professor für Rechtswissenschaften an der Bilgi Universität, kam es in diesem Zeitraum in knapp 13.000 Fällen zu einer Verurteilung, 3.600 wurden zu Haftstrafen verurteilt (DW 9.2.2022; vgl. ARTICLE19 8.4.2022). 106 der Schuldsprüche betrafen Kinder unter 18 Jahren, von denen zehn zu Haftstrafen verurteilt wurden (ARTICLE19 8.4.2022). Von der Verfolgung sind sowohl ausländische als auch türkische Staatsbürger im In- und Ausland betroffen (DW 9.2.2022). Beispielsweise wurde im Mai 2022 ein marokkanischer Tourist von der Polizei verhaftet, nachdem dieser die Türkei als „Terroristenstaat“ bezeichnete und Präsident Erdoğan beleidigte. Der damalige türkische Innenminister Soylu warnte bereits im März 2019, dass der Staat alle Touristen, die im Verdacht stehen, gegen das Regime von Präsident Erdogan zu opponieren, festnehme, sobald sie türkischen Boden betreten (MWN 9.5.2022). Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches.] (MoJ - GDJR&S 2022, S. 120, 156).“ Auch das Auswärtige Amt gelangt in seinem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, S. 11, zu folgenden vergleichbaren Feststellungen: „Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzungen oder den Verbleib im Beruf ist der „Rat der Richter und Staatsanwälte“ (HSK, vormals Hoher Rat HSYK) unter Vorsitz des Justizministers zuständig. Bereits durch ein im Februar 2014 verabschiedetes Reformgesetz war der HSYK einer stärkeren Kontrolle des Justizministers unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt worden. […] Die Europäische Kommission kritisierte in ihrem letzten Fortschrittsbericht zum EU-Beitrittsverfahren vom 8. November 2023 im Bereich der Justiz fortgesetzte Rückschritte bei der Annäherung an den EU-Acquis. […] Die Einhaltung von rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten bleibt in der Türkei im Bereich Terrorismus/Staatsschutz stark beeinträchtigt und nicht durchgehend gewährleistet. Zügige, faire und rechtsstaatliche Verfahren mit unabhängigen und unvoreingenommenen Gerichten, in denen Grund- und Menschenrechte hinreichend gewahrt werden, können in diesem Deliktsbereich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Bei Fällen aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität ist daher stets anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob gegebenenfalls nicht auch ein politischer Hintergrund vorliegt. […] Bereits im Rahmen von Ermittlungen können noch vor formeller Anklageerhebung unter Umständen weitgehende freiheitsbeschränkende Maßnahmen erwirkt werden wie Untersuchungshaft oder Ausreisesperren. Gem. Art. 100 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) müssen für die Anordnung der Untersuchungshaft konkrete Beweise für die Annahme eines dringenden Tatverdachts und ein Haftgrund vorliegen. In der Praxis kann es, vor allem bei politisch geprägten Tatvorwürfen, vorkommen, dass die Ermittlungen auf pauschale Behauptungen bzw. Beschwerden oder Anzeigen Dritter gestützt sind. Damit können Betroffene bereits vor einem gerichtlichen Urteil erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, was eine abschreckende Wirkung bei der Ausübung von Rechten bedingt.“ Dass die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, in den Art. 125 ff., 299 TCK (tStGB) normierten Straftatbestände bewusst zur Kriminalisierung von Oppositionellen herangezogen werden, ergibt sich ferner aus dem Gutachten von ProAsyl zur Lage der Justiz in der Türkei, Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit politischem Bezug, September 2024, S. 71 f.: „Internationale Institutionen und Menschenrechtsorganisationen, insbesondere die Organe des Europarats, weisen seit vielen Jahren darauf hin, dass neben den im ersten Teil dieses Abschnitts behandelten Straftaten auch Ermittlungs- und Strafverfahren wegen anderer im türkischen Strafgesetzbuch und im Antiterrorgesetz geregelter Straftaten die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit verletzen. In seinem Bericht über die Meinungsfreiheit in der Türkei aus dem Jahr 2013 stellte Amnesty International fest, dass neben den oben genannten terrorismusbezogenen Straftaten auch die Straftatbestände „Propaganda für eine terroristische Organisation“ (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz), „Druck oder Veröffentlichung von Erklärungen oder Stellungnahmen terroristischer Organisationen“ (Art. 6 Abs. 2 Antiterrorgesetz), „Verunglimpfung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei, der staatlichen Institutionen und Organe“ (Art. 301 tStGB), „Entfremdung der Bevölkerung vom Militärdienst“ (Art. 318 tStGB), „Beleidigung“ (Art. 125 tStGB), „Verherrlichung einer Straftat und eines Straftäters“ (Art. 215 tStGB) und „Aufstachelung der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft oder Verunglimpfung“ (Art. 216 tStGB) sehr häufig zur Kriminalisierung von Oppositionellen herangezogen werden und empfiehlt, dass einige dieser Normen ganz abgeschafft und andere geändert werden sollten. Ein Bericht von PEN International aus dem Jahr 2018 weist auf die Zunahme von Strafverfahren wegen „Herabwürdigung religiöser Werte“ (Art. 216 Abs. 3 tStGB), „Beleidigung der Regierung“ (Art. 301 Abs. 1 tStGB) und „Beleidigung des Staatspräsidenten“ (Art. 299 tStGB) hin, die während der AKP-Herrschaft aufgrund von Meinungsäußerungen eingeleitet wurden. Die ungerechtfertigten unverhältnismäßigen Eingriffe in die Rechte und Freiheiten durch Ermittlungs- und Strafverfahren sowie Verurteilungen wegen entsprechender Straftaten waren Gegenstand zahlreicher Urteile des EGMR. Da die Urteile des EGMR hinsichtlich der erforderlichen Änderungen in Gesetzgebung und Praxis bislang nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden, überwacht das Ministerkomitee des Europarates weiterhin die Umsetzung der Urteile.“ Die Media und Law Studies Association führt zu diesem Gewichtspunkt in ihrem Trial Monitoring Program Report 2024 für die Beobachtungszeitraum vom 1. September 2023 bis 20. Juli 2024, S. 13 f., aus (maschinell übersetzt): „Wer sind die Angeklagten Insgesamt wurden 1.856 Angeklagte vor Gericht gestellt, wobei Aktivisten mit einer Quote von 46,31 Prozent den ersten Platz belegten. Die Mehrheit der Aktivisten wurde wegen ihrer Teilnahme an Versammlungen und Demonstrationen angeklagt. Die 860 Angeklagten dieser Gruppe machten fast die Hälfte der Gesamtzahl der Angeklagten aus. An dritter Stelle standen Journalisten mit einer Quote von 19,71 Prozent; mit 366 Angeklagten stellten sie eine wichtige Gruppe dar. Mit 20,25 Prozent waren Studierende die am zweithäufigsten verfolgten Personen; insgesamt wurden 376 Studierende strafrechtlich verfolgt. In diesem Beobachtungszeitraum zeigten die Daten, dass sich die Verstöße gegen die Meinungsfreiheit auf Einzelpersonen konzentrierten, die an sozialen Bewegungen teilnahmen. Aktivisten, Studenten und Journalisten waren die Gruppen, die am häufigsten in Fällen von Verstößen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit strafrechtlich verfolgt wurden. […] Die häufigsten Anklagepunkte waren „Propaganda für eine terroristische Organisation“ (43 Fälle), „Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation“ (43 Fälle) und „Verstoß gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz Nr. 2911“ (43 Fälle) mit einer Quote von jeweils 12,63 Prozent. gemeinsam. Mit einer Quote von 9,69 Prozent (33 Fälle) gehörte „Amtsbeleidigung“ auch zu den am häufigsten gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfen. „Präsidentenbeleidigung“ wurde in 32 Fällen (9,41 Prozent) angeklagt. In einem der bemerkenswerten Urteile des EGMR, Verdat Şorli gegen die Türkei mit der Beschwerdenummer 42048/19, wurde festgestellt, dass diese Straftat, die in Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelt ist, eindeutig gegen Artikel 10 der EMRK verstößt und dass nach Ansicht der Venedig-Kommission die Aufhebung dieses Artikels eine Lösung wäre.“ Die European Union Agency for Asylum berichtet am 23. Februar 2024 zu der Behandlung von Personen, einschließlich Rückkehrern, durch den Staat, die an pro-kurdischem Aktivismus in sozialen Medien beteiligt sind oder als daran beteiligt angesehen werden, für die Beobachtungszeitraum von Januar 2022 bis 20. Februar 2024 folgendes (S. 2, 4, 5 und 7; maschinell übersetzt): „Quellen berichteten, dass die Meinungs- und Medienfreiheit zwar verfassungsmäßig garantiert seien, die Ausübung dieser Freiheiten jedoch eingeschränkt sei, einschließlich der Pressefreiheit im Internet. Zu diesen Einschränkungen gehörten Berichten zufolge eine „weitreichende“ Zensur, häufige Sperrungen von Websites und soziale Medien, die kritische Meinungen zur Regierung äußern, Einleitung von Gerichtsverfahren gegen Social-Media-Nutzer wegen Online-Inhalten, Einschränkung des Zugangs zum Internet, Sperrung und Entfernung von Online-Inhalten und zunehmende Überwachung von Online-Nutzern. […] In Bezug auf die Meinungsfreiheit im Internet stellte die Europäische Kommission in einem im August 2023 veröffentlichten Bericht über die Türkei fest, dass die „derzeitige Gesetzgebung und ihre Umsetzung kein offenes und freies Internet in der Türkei garantieren“. In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage für das Jahr 2022 stellte Human Rights Watch fest, dass „bereits jedes Jahr Tausende von Menschen wegen ihrer Social-Media-Posts verhaftet und strafrechtlich verfolgt werden, in der Regel wegen Verleumdung, Präsidentenbeleidigung, Anstiftung zum Hass oder Verbreitung terroristischer Propaganda angeklagt werden“. […] Das niederländische Außenministerium stellte in einem im August 2023 veröffentlichten Herkunftslandinformationsbericht über die Türkei fest, dass Personen, die „kritische und abweichende Botschaften in sozialen Medien“ veröffentlichten, von den türkischen Behörden ins Visier genommen wurden, wenn sie sich auf bestimmte Themen bezogen, darunter die Rechte der kurdischen Minderheit und den Konflikt des türkischen Staates. […] In seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage für das Jahr 2023 stellte Human Rights Watch fest, dass kurdische Journalisten von den türkischen Behörden „überproportional ins Visier genommen“ werden. […] Im April 2022 wurde ein Soziologe, Aktivist und Autor von der Staatsanwaltschaft angeklagt wegen des Verbrechens der „Beleidigung“ gemäß Artikel 125 des türkischen Strafgesetzbuchs, basierend auf seiner Social-Media-Aktivität. Konkret basiert seine Strafverfolgung auf zwei Posts, die er im Juni 2020 auf X (ehemals Twitter) als Reaktion auf Kommentare von Süleyman Soylu, dem ehemaligen Innenminister, und Devlet Bahçeli, dem Vorsitzenden der Nationalistischen Bewegungspartei MHP, verfasste. Darin kritisierten sie ein Theaterstück von Selahattin Demirtaÿ, dem ehemaligen Co-Vorsitzenden der pro-kurdischen politischen Partei HDP.“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet unter dem 18. Januar 2023 zum Straftatbestand der „Beleidigung des Präsidenten“ wie folgt (S. 2, 5, 9 und 10): „In der Tat kam es Ende 2022 zu Gesetzesverschärfungen, allerdings nicht in Bezug auf den Artikel 299 des Strafgesetzbuches, i.e. die Beleidigung des Staatspräsidenten, sowie der Folgeartikel 300 und 301 (Entweihung staatlicher Symbole, wie der türkischen Fahne; Beleidigung anderer staatlicher Würdenträger und Organe, Beleidigung des türkischen Staates und der Nation). Vielmehr verabschiedete das türkische Parlament am 13.10.2022 das sogenannte „Desinformationsgesetz“. Dieses stellt die Verbreitung „falscher oder irreführender Informationen über die innere und äußere Sicherheit des Landes“ unter Strafe. Unter die Regelung fallen auch Nachrichten, „die der öffentlichen Gesundheit schaden, die öffentliche Ordnung stören sowie Angst oder Panik in der Bevölkerung verbreiten könnten“. Sowohl akkreditierte Journalisten als auch normale Nutzer von Online-Netzwerken können im Extremfall zu drei Jahre Haft verurteilt werden. Das Gesetz richtet sich neben Zeitungen, Radio und Fernsehen vor allem gegen Onlinenetzwerke und Onlinemedien. Sie sind verpflichtet, Nutzer, denen die Verbreitung von Falschnachrichten vorgeworfen wird, an die Behörden zu melden und deren Daten weiterzugeben. […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass beispielsweise 2021 über 9.000 Strafverfahren gegen Personen wegen Beleidigung von Präsident eingeleitet wurden, darunter gegen rund 300 Minderjährige. Die türkische „Menschenrechtsvereinigung“ İHD, führt für 2021 die amtliche Statistik an, die jedoch alle Fälle sowohl unter Artikel 299 (Beleidigung des Staatspräsidenten) als auch jene unter Artikel 300 und 301 (Entehrung von Staatssymbolen; Beleidigung anderer Staatsorgane, der türkischen Nation und des Staates) subsumiert. Demnach wurden 2021 gegen 48.000 Personen Untersuchungen wegen Vergehen gegen die Artikel 299-301 geführt, wobei über 10.600 tatsächlich verfolgt wurden. Das US-Amerikanische Außenministerium zählte 2020 44.700 strafrechtliche Untersuchungen wegen Präsidentenbeleidigung, wobei 10.600 Personen tatsächlich vor Gericht standen und 3.655 Personen auch verurteilt wurden. Speziell in Bezug auf Journalisten bezogen sich 2021 10 % der 142 Gerichtsurteile auf die Beleidigung des Präsidenten. […] Das regierungskritische, pro-kurdische Nachrichten-Portal „Bianet“ veröffentlichte im Jänner 2022 seine Jahresstatistik unter der Rubrik: „Media Monitoring Database“. Demnach wurden vom August 2014, als Erdoğan zum Präsidenten gewählt wurde, bis zum 1.1.2022 mindestens 70 Journalisten wegen "Beleidigung des Präsidenten" gemäß Artikel 299 des türkischen Strafgesetzbuchs zu Haftstrafen, Haftstrafen auf Bewährung oder Geldstrafen verurteilt. Sieben Journalisten (Ayten Akgün, Hakkı Boltan, Cem Şimşek, Yılmaz Odabaşı, Perihan Kaya, Doğan Ergün und Kaan Göktaş) wurden zu insgesamt rund acht Jahren und elf Monaten Haft verurteilt. Das Justizministerium hält an der Rechtsprechung nach Artikel 299 fest, den die Regierung trotz der Aufforderung des Europarats nicht abschaffen will. […] Gemäß vorliegender Quellen kann in der Türkei alles, vom banalen Teilen in sozialen Medien bis hin zum Liken von Inhalten, die von anderen auf Facebook geteilt werden, zu strafrechtlichen Ermittlungen und/oder einer Strafverfolgung wegen Beleidigung des Präsidenten führen. Laut einer Statistik der Media and Law Studies Association waren von September 2021 bis Juli 2022 am häufigsten Posts in sozialen Medien die Ursache für Anklagen in Bezug auf die Beleidigung des Präsidenten.“ Bereits am 3. September 2021 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet zur Überwachung und strafrechtlichen Verfolgung von Benutzern in sozialen Medien wie folgt fest (S. 2): „Laut vorliegenden Quellen werden die sozialen Medien in einem wachsenden Umfang von den türkischen Behörden observiert. Die Anzahl der Anzeigen und Verurteilungen wegen vermeintlich insultierender Beiträge ist in den letzten Jahren gewachsen, insbesondere wenn diese den Staatspräsidenten oder andere Amtsträger betreffen. Dies gilt infolge einer Entscheidung des Kassationsgerichtes auch für das Teilen und Weiterleiten solcher Beiträge in den sozialen Medien. Allgemein können (politische) Ansichten, welche in den sozialen Medien geteilt werden zu Anzeigen und strafrechtlicher Verfolgung führen. Dies kann auch türkische Staatsbürger bei ihrer Einreise in die Türkei betreffen. Nebst der „Beleidigung eines öffentlichen Bediensteten“, „Beleidigung des Präsidenten“, „Beleidigung der Regierung und des Staates“ erfolgen strafrechtliche Untersuchungen wegen „Erregung von Besorgnis, Angst und Panik in der Öffentlichkeit“, der „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ sowie wegen der „Unterstützung einer terroristischen Organisation“. Dies betraf Nutzer sozialer Medien, welche die Militäroperationen der Türkei im Ausland, die COVID-19-Politik der Regierung oder das Vorgehen der Behörden anlässlich der grassierenden Waldbrände im Sommer 2021 kritisierten. Gemäß einer Quelle wurden 2020 gegen 32.000 Kontonutzer sozialer Medien Verfahren eingeleitet. Für Oktober 2021 ist überdies laut Ankündigung der Regierung eine Verschärfung der Gesetzesbestimmungen geplant, wonach bis zu fünf Jahren Haft für die Verbreitung von Falschmeldungen und bis zu zwei Jahren für Beleidigungen [Anm.: nicht nur von Staatsrepräsentanten] in sozialen Medien vorgesehen sind. Inzwischen meinen fast Zweidrittel der Türken und Türkinnen, dass, wenn sie ihre politischen Ansichten in den sozialen Medien teilen, sie in Schwierigkeiten geraten könnten.“ Die zusammenfassende Würdigung der gegenwärtigen Erkenntnislage ergibt damit, dass die fallrelevanten Straftatbestände vom türkischen Staat als „verfolgungsgeeignetem“ Akteur (vgl. § 3c Nr. 1 AsylG) gezielt als Mittel genutzt werden, missliebige politische Opposition über das Vehikel des Strafverfahrens mindestens einzuschüchtern, wenn nicht gar gänzlich zum Schweigen zu bringen (vgl. im Ergebnis wie hier VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 22 K 4519/22.A - juris, Rn. 34 ff.; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 20. September 2024 - AN 4 K 23.30018 - juris, Rn. 47 ff.). Die diskriminierende Strafverfolgung erfolgt dabei nicht nur gegenüber exponierten Personen, wie dies bei Journalisten oder Oppositionspolitikern der Fall ist, sondern auch hinsichtlich „einfacher“ Oppositionellen. Dies veranschaulicht der vorliegende Fall eindrücklich, in dem der Inhalt des vom Kläger am 29. Juni 2022 abgesetzten Tweets unter die weit gefassten Straftatbestände der Art. 125 ff., 299 TCK (tStGB) subsumiert und die hieraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe der „Beleidigung eines Amtsträgers aufgrund seiner Position“ und der „Beleidigung des Präsidenten“ zum Gegenstand zweier Anklagen sowie zur Grundlage für den Erlass eines Festnahme- und eines Haftbefehls gemacht wurden. (3) Diese diskriminierende Strafverfolgung stellt sich auch als schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Wenngleich im vorliegenden Fall keine der grundlegenden Menschenrechte, von denen Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässt, betroffen sein mögen, so kann gleichwohl eine schwerwiegende Verletzung eines anderen grundlegenden Menschenrechts vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11, „Y“ und „Z“ - Rn. 57). Dies ist hier in Form der Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK zum einen und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK zum anderen der Fall. Insbesondere die Meinungsäußerungsfreiheit gehört zu den Fundamenten einer demokratischen Gesellschaft und stellt damit ein grundlegendes Menschenrecht dar (vgl. Letsche/Rössler, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 19. Edition, Stand: 1. Juli 2024, Art. 10, Rn. 1). Die konkrete Strafverfolgung des Klägers stellt keine mit Art. 10 EMRK vereinbare Ahndung unzulässiger Schmähkritik (vgl. EGMR, Urteile vom 8. Juli 1986 - 134/84 - juris, und vom 10. Juli 2014 - 48311/10 - NJW 2015, 1501) an dem türkischen Staatspräsidenten und dem damaligen Innenminister dar, sondern schränkt seine durch die türkische Verfassung gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 8) in unverhältnismäßiger Weise ein. In diese Wertung ist auch einzustellen, dass der Kläger vorgetragen hat, zum wiederholten Male wegen des Veröffentlichens missliebigen oppositionellen Inhalts Subjekt strafrechtlicher Verfolgung zu sein. So hat er in seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und auch nochmals vor dem erkennenden Einzelrichter vorgetragen, bereits im Jahr 2016 für auf Facebook veröffentlichten Inhalte empfindlich bestraft worden zu sein, nämlich zu fünf Jahren auf Bewährung einschließlich der Verhängung einer Ausreisesperre. cc) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert gemäß § 3a Abs. 3 AsylG weiter, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 - juris). Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - juris, Rn. 22, und Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris, Rn. 17). Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - juris, Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 12). Nach diesen Maßstäben liegt der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Konnex zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund vor. Zwar ist Charakteristikum strafrechtlicher Verfolgung – auch in der Türkei – ihre aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Neutralität, da durch die Konzentration des Gewaltmonopols für den Bereich des Strafrechts bei den hierzu legitimierten staatlichen Stellen jeder gleichermaßen betroffen sein kann (vgl. beispielhaft § 160 Abs. 1 der türkischen Strafprozessordnung, der wie § 160 Abs. 1 StPO die Amtsermittlungspflicht bei einem Anfangsverdacht normiert). Allerdings belegen die oben angeführten Erkenntnismittel, dass das Strafverfahren gezielt in diskriminierender Weise instrumentalisiert wird, um von der Regierungslinie abweichende, politisch anders Denkende bewusst zum Subjekt eines Strafverfolgungsverfahrens zu machen, um zu versuchen, sie wegen ihrer anderslautenden, missbilligten politischen Einstellung zur Lage und den Rechten der Kurden regelrecht „mundtot“ zu machen. dd) In Ansehung der vorangehenden Ausführungen ist die Furcht des Klägers vor seiner Verfolgung auch begründet. Im Falle seiner gedachten Rückkehr in die Türkei wird er im Lichte der gegenwärtigen Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unabhängige Justiz treffen und kein faires Verfahren zu erwarten haben, sondern angesichts seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und der hieraus resultierenden oppositionellen Haltung zu den eigene Rechte der Kurden negierenden türkischen Staatsregierung diskriminierender Strafverfolgung unterliegen. Dass die im Vergleich zu den eröffneten Ermittlungsverfahren vergleichsweise niedrige Zahl der konkreten Verurteilungen möglicherweise ihrerseits keinen Rückschluss auf eine „unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung“ im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG zulässt (so der angefochtene Bescheid, S. 6; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - 13a ZB 22.30152 - juris, Rn. 19 a. E.), ist unerheblich, da § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eigenständig und in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung neben die unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung stellt. ee) Schließlich ist der Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausgeschlossen. Da die Verfolgungshandlung in Form der diskriminierenden Strafverfolgung vom türkischen Staat selbst ausgeht, steht dem Kläger kein schutzbereiter Akteur im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG, der ihm wirksamen und dauerhaften Schutz zu bieten vermag (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG), zur Verfügung, auf den er verwiesen werden könnte. Angesichts der landesweit drohenden Strafverfolgung besteht auch kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist schließlich nicht nach Maßgabe des § 3 Abs. 2, 3 und 4 Halbs. 2 AsylG ausgeschlossen. 2. Nachdem die Klage mit ihrem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Hauptantrag bereits Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über die weiteren hilfsweise gestellten Verpflichtungsklageanträge. Die Regelungen in Nummer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft diese Regelungen gegenstandslos geworden sind. Darüber hinaus sind auch die Regelungen in Nummer 5 und 6 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, da weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2, § 75 Nr. 11 AufenthG vorliegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Einzelrichter sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der am XXX geborene Kläger, türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Juni 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2023 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge machte er geltend, er sei 2016 am Ohr operiert worden. Der Arbeitgeber, sein Bekanntenkreis und die Polizei hätten ihn beschuldigt, operiert worden zu sein, um sich vom Wehrdienst befreien zu lassen. An einem Tag seien Polizisten in das Geschäft in Istanbul gekommen, wo er gearbeitet habe. Nach dem Feierabend hätten Polizisten mit zwei Autos vor dem Eingang des Geschäfts gewartet. Als er und die anderen Mitarbeiter hinausgegangen seien, hätten die Polizisten die Ausweise kontrolliert. Wer aus der kurdischen Region gekommen sei, sei in den Wagen gesteckt worden. Sie hätten ihnen die Hände am Rücken gefesselt. Als er gefragt habe, warum er festgenommen werde, sei er geschlagen worden. Unterwegs sei er beschimpft und beleidigt worden. Dann seien sie in eine Zelle gebracht worden, wo sie vier Tage lang ohne Befragung festgehalten worden seien. Nach dem Grund der Ingewahrsamnahme befragt, hätten die Beamten hätten geantwortet, sie seien PKK; Demirtas sei verhaftet worden, die Leute hätten dagegen protestiert. Nach dem 4. Tag seien sie verhört worden. Es sei gefragt worden, wann die nächste große Aktion sei, wer die Demonstration organisiere und plane. Er habe geantwortet, dass er die ganze Zeit auf der Arbeit gewesen sei. Am 5. Tag seien sie zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Der Staatsanwalt habe vorgelesen, wer von den Familienmitgliedern in die Berge gegangen sei. Es sei gesagt worden, dass sie auch PKK-Leute seien. Sie würden die HDP wählen und die HDP sei eine PKK-Partei. Er habe gesagt, dass er keinen Krieg, sondern Frieden wolle. Die PKK-Leute seien seine Verwandte gewesen. Ein Cousin von ihm sei für die PKK im Krieg gefallen. Er habe darüber auf Facebook etwas gepostet. Diese Fotos seien vorgelegt worden und damit sei begründet worden, dass er der PKK nahestehen würde. Nach dem Gerichtstermin seien sie wieder zum Polizeirevier gebracht worden. Am 6. Tage seien sie wieder zum Gericht gebracht und angehört worden. Dann seien sie zu fünf Jahren auf Bewährung verurteilt worden, nämlich aufgrund der auf Facebook geposteten Bilder und weil er Kontakt zur HDP habe. Danach seien sie entlassen worden. Nach der Freilassung sei er zum Geschäft gegangen, weil er dort auch gewohnt habe. Der Chef habe ihm gesagt, dass er nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten könne. Die Polizei habe dem Chef gesagt, er sei von der PKK und er soll nicht mit ihm arbeiten. Er sei gezwungen worden, seinen Job zu kündigen. Danach sei er in den Heimatort gegangen. Am nächsten Tag sei er zur Staatsanwaltschaft gegangen, weil er wöchentlich zwei Mal eine Unterschrift bei der Polizei habe leisten müssen. Sie hätten der Polizei erklärt, dass sie die Unterschrift im Heimatort leisten wollten. Eine Woche habe es gedauert, bis sie die Genehmigung hierzu erhalten hätten. Sie hätten Unterlagen erhalten, die sie vor Ort bei der Polizei abgegeben hätten. Da sie am nächsten Tag direkt am Heimatort die Unterschrift hätten leisten müssen, seien sie geflogen. Sie hätten dann die Unterlagen am Wohnort abgegeben und die Information erhalten, dass sie zwei Mal in der Woche unterschreiben müssen. Sie hätten noch ein fünfjähriges Ausreiseverbot erhalten. Während dieser Zeit habe er nicht arbeiten können, da viele Arbeitgeber ihn nicht als Angestellten gewollt hätten. Nach einem Jahr sei er erneut nach Istanbul gegangen. Die Polizeibeamten hätten nach ihm bei seinen Eltern gesucht. Sie hätten das Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen. Der Vater habe ihm dann gesagt, er solle zurückkommen. Nach seiner Rückkehr sei er ein- oder zweimal ins Revier mitgenommen worden. Sie seien immer wieder zwischen drei und vier Uhr gekommen, hätten die Tür aufgemacht und seien reingekommen. Sie hätten gesagt, er und seine Familie seien PKK-Leute. Sie hätten ihn gefesselt und in den Wagen gebracht. Dann hätten sie das Haus durchsucht. Er sei aufgrund seiner Facebook-Bilder verhört worden. Er sei gefragt worden, ob er auch in die Berge gehen wolle. Er müsse entweder für den türkischen Staat arbeiten oder für die anderen. Ihm sei angeboten worden, die anderen für Geld anzuzeigen. Nach dem Verhör sei er freigelassen worden. Sie hätten ihm gesagt, er stehe unter Beobachtung. Seit der Ausreise könne er nicht mehr auf sein Geld zugreifen. Er werde in der Türkei gesucht. Es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor. Er werde gesucht aufgrund von Beleidigung des Innenministeriums. Er habe über Twitter 2022 die Ungerechtigkeit angeprangert. Das Ausreiseverbot sei zwischenzeitlich aufgehoben worden; aus diesem Grund habe er ausreisen können. Er wisse nicht, warum die von ihm vorgelegten Dokumente in Formatierung und sonstigen Merkmalen nicht mit den bekannten E-Devlet Dokumente übereinstimme. Sein Twitter-Konto sei bereits geschlossen. Im Verwaltungsverfahren legte der Kläger folgende Dokumente vor: Schreiben (4. Juli 2022) des Gouverneursamts XXX an die zuständigen Behörden; Schreiben (29. Juli 2022) des Gouverneursamts XXX an die zuständigen Behörden; Schreiben (1. August 2022) des Gouverneursamts XXX an das Landkreispolizeipräsidium XXX; Sitzungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2022; Protokoll vom 7. September 2022; Schreiben (8. September 2022) des Bezirksgouverneursamts XXX an die Generalstaatsanwaltschaft XXX; Schreiben der Polizeidirektion der Kreisstadt an die gerichtliche Vorbereitungsstelle in XXX vom 27. September 2022; Beschluss über einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 16. Dezember 2022; Festnahmebefehl vom 16. Dezember 2022; Schreiben des Vierten Amtsgerichtes XXX vom 30. März 2023; Haftbeschluss vom 31. März 2023; Anklageschrift vom 16. März 2023; Anklageschrift vom 8. November 2023; Antrag auf Zulassung als Beteiligter im Verfahren und eine Stellungnahme zum Hauptverfahren vom 13. Dezember 2023; Verhandlungsprotokoll vom 26. April 2023; Ladung zur Gerichtsverhandlung vom 4. April 2024; Screenshots von den Posts auf Twitter. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeholte Übersetzung des in Rede stehenden Tweets lautet: „Ja, dies ist ein Text der Rebellion: Lasst niemanden schweigen, um die diktatorischen Regime von @RTErdoğan und @suleymansoylufaşişl zu stürzen, die Feinde dieses Landes, wo auch immer sie enden, kommt schon, wir werden ständig an den Rand gedrängt und sind Massakern, Verfolgung, Folter und Unterdrückung ausgesetzt wegen unserer kurdischen Identität aus der Geographie Kurdistans, wo wir leben, Tayyip Erdoğan und sein Team sind das blutigste Regime, das das Land je gesehen hat, wo wir mit einer Volksfront gegen ihre faschistische und aggressive Politik auf die Straße gegangen sind, um uns unsere Freiheit zu nehmen und diese Ordnung zu stürzen, in der wir aufgrund unserer kurdischen Identität aus der Geographie Kurdistans, wo wir leben, ständig ausgegrenzt und Massakern, Verfolgung, Folter und Unterdrückung ausgesetzt sind. ... In jeder Periode ihrer Herrschaft haben sie ihre Vormundschaft durch die Feindschaft des kurdischen Volkes und das Blut der Kurden aufrechterhalten, so wie sie jetzt, in der Rojava, Baskur und Bakr, ihre Besatzungs- und Kriegspolitik gegen das kurdische Volk überall fortsetzen, ist es an der Zeit, sie und ihre Methoden in der Geschichte zu begraben.“ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 8. Juli 2024, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, den Asylantrag des Klägers ab. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete es damit, dass der Kläger problemlos mit dem eigenen Reisepass habe ausreisen können, obwohl er geltend gemacht habe, verhaftet und zu einer fünfjährigen Bewährungsstrafe mit Ausreiseverbot verurteilt worden zu sein. Die von ihm aus UYAP stammenden Unterlagen seien nicht im Original vorgelegt worden. Damit habe er den erforderlichen Nachweis seiner strafrechtlichen Verfolgung nicht erbracht. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers sei ein Straftatbestand zwar objektiv eröffnet. Soweit ein Ermittlungsverfahren somit möglich wäre, bestünden jedoch keine Umstände oder Tatsachen, dass sich das Vorgehen der Ermittlungsbehörden nicht innerhalb des Rechts- und Strafsystems der Türkei bewege. Art. 299 tStGB stelle die Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei mit einem Jahr bis zu vier Jahren Gefängnis unter Bestrafung. Werde die Tat öffentlich begangen, so werde die Strafe um ein Sechstel erhöht. Der Artikel des Strafgesetzbuches sei letztmalig 2005 überarbeitet worden und bestehe somit in seiner Form bereits vor der Präsidentschaft Erdoğans. Fakt sei jedoch, dass seit der Wahl von Erdoğan zum türkischen Präsidenten die strafrechtliche Anwendung des Artikels massiv zugenommen habe. Nach Angaben des türkischen Justizministeriums seien allein im Jahr 2020 mehr als 31.000 Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Somit überschreite die Anzahl der Anklagen seit Erdoğans Wahl zum Präsidenten 2014 bis Ende 2020 die Marke von 160.000. Jedoch habe dies in lediglich 13.000 Fällen zu einer Verurteilung geführt. Über 3.600 mutmaßliche Beschuldigte seien zu Haftstrafen verurteilt, weitere 5.500 Menschen seien freigesprochen worden. Angesichts der hohen Zahlen der Ermittlungsverfahren bleibe festzustellen, dass es dennoch zu einer relativ geringen Zahl an Verurteilungen und der Verhängung von Gefängnisstrafen gemäß des Artikels 299 tStGB komme. Weiterhin sei eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung angesichts der Anwendung von § 299 tStGB ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestünden keine Informationen, dass sich die türkische Justiz über das im Strafgesetzbuch geregelte Strafmaß in vergleichbaren Fällen hinwegsetze. Zwar sei zu erkennen, dass von der Anwendung des Artikels zumeist Journalisten, Menschenrechtsverteidigende sowie links-kurdische Kreise betroffen seien. Jedoch könne sich der Kläger nicht darauf berufen, zu diesen Personenkreisen überhaupt zu gehören. Die Anwendung des Artikels als Politmalus sei im Fall des Klägers somit nicht zu erkennen. Gegen diesen am 12. Juli 2024 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 18. Juli 2024 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, Nummer 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.