Urteil
A 13 K 4938/18
VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2018:1030.A13K4938.18.00
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Leitsätze
1. Anerkannte schutzberechtigte Familien mit Kleinkindern dürfen derzeit nicht nach Bulgarien zurückgeführt werden. Denn ihnen droht im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK) in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung. Hinsichtlich in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, bestehen ansonsten keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Denn ihnen droht im Falle der Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.27)
2. Es ist möglich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien auskömmliche Arbeit suchen und finden. In Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen können sie nach Verlassen der Aufnahmezentren die Obdachlosigkeit und Verelendung allerdings nur abwenden, wenn sie erwerbsfähig und nicht aus anderen Gründen daran gehindert sind, eine Arbeit aufzunehmen.(Rn.28)
3. Für Familien mit minderjährigen Kindern besteht ein erhöhtes Risiko, nach ihrer Rückführung der Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt zu werden, das sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisiert, wenn die Kinder noch in einem betreuungsbedürftigen – jedenfalls noch nicht schulfähigen – Alter sind.(Rn.41)
Tenor
Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Ziffer 2, Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2018 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich Bulgariens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannte schutzberechtigte Familien mit Kleinkindern dürfen derzeit nicht nach Bulgarien zurückgeführt werden. Denn ihnen droht im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK) in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung. Hinsichtlich in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter, die keiner vulnerablen Personengruppe angehören, bestehen ansonsten keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004). Denn ihnen droht im Falle der Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.27) 2. Es ist möglich, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien auskömmliche Arbeit suchen und finden. In Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen können sie nach Verlassen der Aufnahmezentren die Obdachlosigkeit und Verelendung allerdings nur abwenden, wenn sie erwerbsfähig und nicht aus anderen Gründen daran gehindert sind, eine Arbeit aufzunehmen.(Rn.28) 3. Für Familien mit minderjährigen Kindern besteht ein erhöhtes Risiko, nach ihrer Rückführung der Obdachlosigkeit und Verelendung ausgesetzt zu werden, das sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisiert, wenn die Kinder noch in einem betreuungsbedürftigen – jedenfalls noch nicht schulfähigen – Alter sind.(Rn.41) Soweit die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Ziffer 2, Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2018 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger hinsichtlich Bulgariens ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn sie ist in der Ladung auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 1. Soweit, nämlich gegen Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids, die Kläger ihre Klagen zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 2. Die Klagen sind im Hauptantrag zulässig und begründet. 2.1 Die Klagen auf eine Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 20.04.2018 Abschiebungsverbote festzustellen, sind als Verpflichtungsklagen statthaft (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 20) und auch im Übrigen zulässig. Soweit die Kläger die Ziffer 3 und die Folgeregelung in Ziffer 4 angreifen, steht ihnen die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt VwGO) als zulässiger Rechtsbehelf zur Verfügung. 2.2 Die Klagen auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte sind begründet. Die Beklagte hat es rechtswidrig unterlassen, Abschiebungsverbote zu Gunsten der Kläger festzustellen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Für die Kläger gilt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. 2.2.1 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies Art. 4 GRC. Bei der Prüfung, ob nach Bulgarien rücküberstellte anerkannte Schutzberechtigte dort eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erfahren, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Denn Bulgarien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Unionsrecht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verpflichtet. Das GEAS gründet nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Unionsgrundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrem Protokoll von 1967 (GFK) finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRC, der GFK und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 80). Die Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof wegen der gewichtigen Zwecke des GEAS an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie), die RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) oder die RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). Erforderlich, aber ausreichend ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Anforderungen, die der EuGH, der EGMR und das Bundesverwaltungsgericht an menschenrechtskonforme Rücküberstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren aufgestellt haben, auch im Falle von schutzberechtigten Klägern gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 11). Ist dieser Rechtsprechung zufolge ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung unzulässig (so bereits BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 6; vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.01.2018 – 10 LB 87/17 –, juris, Rn. 32). Systemische Mängel setzen – entsprechend dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 – 37201/06 –, NVwZ 2008, 1330, Rn. 128 f.) – voraus, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, weil derartige Mängel im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Sie treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der zuständigen deutschen Behörden und deren Entscheidungen überprüfenden Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22 m.w.N und Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174 f.; EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dessen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 219). Grundsätzlich verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249), sondern vielmehr, ein materielles Mindestniveau von Lebens- und Sozialbedingungen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermögen schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 25). Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle – im vorliegenden Fall bulgarischen – Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 –, juris, Rn. 9 und 11; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris, Rn. 32); dies ergibt sich auch aus der GFK und der Qualifikationsrichtlinie (dazu Thym, Rücküberstellungen von anerkannten Schutzberechtigten innerhalb der EU, NVwZ 2018, 609 [609-611]). Dennoch ist in die Prognoseentscheidung eine gesteigerte Verantwortlichkeit gegenüber anerkannten Schutzberechtigten einzustellen, da diese – wie Schutzsuchende auch – durch das Unionsrecht als besonders schutzbedürftiger Personenkreis angesehen werden. Ihnen gegenüber können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen in einem ihnen vollständig fremden Umfeld vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. Konkret ist dies anzunehmen, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N. und EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250-264). 2.2.2 Nach diesen Maßstäben bestehen in Bulgarien zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) gegenwärtig zwar keine derart grundlegenden Defizite im Hinblick auf die Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, dass allen anerkannten Schutzberechtigten bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (wie hier und jeweils m.w.N. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 23 L 389.18 A –, juris, VG Schwerin, Urteil vom 18.06.2018 – 3 A 3589/17 As SN –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris). Das Gericht ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel allerdings davon überzeugt, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konventionsrechtswidrige Verelendung und Obdachlosigkeit drohen, weil die Kläger zu 1) und 2) mit zwei noch nicht schulfähigen kleinen Kindern – den Klägern zu 3) und 4) – den gemeinsamen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten. Es wird ihnen perspektivisch kaum möglich sein – wenngleich in Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen zwingend geboten –, mittels eigener Erwerbstätigkeit Verelendung und Obdachlosigkeit abzuwenden. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: 2.2.2.1 Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben. 2.2.2.2 Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. Valeria Ilareva in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7). Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria – 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen. 2.2.2.3 In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. Ilareva und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden. Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für bis zu 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten 607 Schlafplätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen. 2.2.2.4 In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass allen anerkannten Schutzsuchenden dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, nimmt dies aber für Personen an, die nicht voll erwerbstätig sein können (dazu s.u. 2.2.2.6) Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den – praktisch nicht vorhandenen – staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlingen v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern – wie gezeigt – eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb eines Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3). Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10). 2.2.2.5 Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018 (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“-Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden. Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. Ilareva sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es demzufolge zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S.10). 2.2.2.6 Etwas Anderes gilt nach Auffassung des Gerichts, wenn in der Person des Betroffenen neben die Stellung als anerkannter Schutzberechtigter weitere Umstände hinzutreten, die für seine besondere Vulnerabilität sprechen, etwa durch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder die Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 23 L 317.18 A –, juris, Rn. 4). Denn nach dem Vorgesagten ist zum einen insbesondere die Möglichkeit, ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können, Voraussetzung dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sobald ihr zeitlich befristeter Aufenthalt in den Aufnahmezentren beendet ist. Dies setzt eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die persönlichen Kapazitäten voraus, eine oder mehrere Arbeiten zur Sicherung des eigenen und des Lebensunterhalts abhängiger Personen ausüben zu können. Zum anderen bekommen Familien mit minderjährigen Kindern, die als anerkannte Schutzberechtigte nach Bulgarien zurückkehren, keine besonderen staatlichen Unterstützungsleistungen, wenn solche nicht bereits vor der Rückkehr zugesichert oder eingeleitet worden sind (AA v. 26.04.2018; S. 5; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 12). Gleichzeitig ist der Lebensunterhalt einer Familie mit Kindern höher als bei Alleinstehenden und die Flexibilität der arbeitsfähigen Familienmitglieder, sich zum Zweck der Existenzsicherung mehrere Arbeiten oder in anderen Regionen des Landes nach Arbeit zu suchen, reduziert. Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es dem Gericht angemessen, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes Familien mit kleinen Kindern bislang nur vereinzelt und mit Zusagen der bulgarischen Behörden bezüglich einer Unterkunft und angemessener Aufnahmebedingungen rücküberstellt werden (AA v. 18.07.2018, S. 4), und dass laut Berichten von Nichtregierungsorganisationen Familien mit kleinen Kindern am ehesten von Armut und Obdachlosigkeit bedroht sind (BAMF v. 01.05.2018, S. 8 f.; AA v. 18.07.2017, S. 10). Sie profitieren nicht von der bestehenden Möglichkeit, dass schulpflichtige Kinder bis zum vorletzten Monat des Schuljahrs jederzeit in die Schule eintreten können (AA v. 18.07.2018, S. 2). 2.2.2.7 Das Gericht teilt daher im Ergebnis zwar nicht die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wohl noch mehrheitlich vertretene Auffassung, die auch bei nicht vulnerablen anerkannten Schutzberechtigten ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Bulgarien annimmt – so etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2018 – LB 17/17 – juris, Rn. 57 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.04.2018 – 2 A 737/17 – juris, Rn. 18 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 – 10 LB 82/17 – juris, Rn. 26 ff.; a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 –, Rn. 13 ff. Soweit die Oberverwaltungsgerichte in den vorzitierten Entscheidungen einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten ausmachen wollen, kann dies gleichfalls nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, dass anerkannte Flüchtlinge Inländern weitestgehend gleichgestellt werden, während subsidiär Schutzberechtigte statusmäßig den ausländischen Inhabern eines Daueraufenthaltsrechts gleichgestellt sind. Daraus ergeben sich in den Rechten und Möglichkeiten der Existenzsicherung, des Obdachs und der medizinischen Versorgung jedoch keine Unterschiede (vgl. AA v. 18.07.2017, S. 11). Soweit manche Gerichte unter Berufung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 zu der Überzeugung gelangen, Rückkehrern werde die Unterbringung in den Aufnahmezentren verweigert (a.a.O., S. 8), wird diese Aussage in dieser Bestimmtheit von keiner anderen Erkenntnisquelle bestätigt. Wie bereits unter 2.2.2.3 ausgeführt, statuiert vielmehr ein Großteil der aktuellen Erkenntnismittel, dass anerkannte Schutzberechtigte in den Aufnahmezentren momentan unproblematisch aufgenommen werden. Die faktische Unzugänglichkeit des Arbeitsmarktes nehmen manche Verwaltungsgerichte zumeist mit Verweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2017 an. Aus dessen aktueller Auskunft geht jedoch deutlich hervor, dass mittlerweile von anderen Bedingungen auszugehen ist (vgl. AA v. 26.04.2018, S. 3). 2.2.2.8 Den Klägern zu 1) und 2) wird es daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, eine oder mehrere Arbeiten in Bulgarien zu finden und so auch nach dem Auszug aus einem Aufnahmezentrum den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 3) und 4) zu bestreiten. Diese sind noch nicht im schulpflichtigen Alter und der Kläger zu 4) mit 2 Jahren noch als Kleinstkind anzusehen. Besondere Unterstützungsleistungen haben die Kläger in Bulgarien nicht zu gegenwärtigen, obgleich die Kläger zu 1) und 2) sowohl die Kläger zu 3) und 4) betreuen als auch eine Erwerbstätigkeit finden müssten, die einer vierköpfigen Familie mit kleinen Kindern das Existenzminimum sichert. Sie können dabei in dem für sie fremden Land weder auf einen Familienverbund noch auf die Unterstützung durch andere private Netzwerke zurückgreifen. Es besteht auch keine individuelle Zusicherung der bulgarischen Behörden bezüglich einer Unterkunft und angemessener Aufnahmebedingungen im Falle ihrer Abschiebung. Damit ist es zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts wahrscheinlich, dass sich das Risiko von Obdachlosigkeit und Verelendung, das in der Länderinformation: Bulgarien (BAMF v. 01.05.2018, S. 8 f.) und der Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA v. 18.07.2017, S. 10) beschrieben wird, bei einer Abschiebung der Kläger nach Bulgarien zu ihren Lasten realisieren würde. 2.3 Damit sind auch die Klagen gegen Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 begründet, da die getroffenen Anordnungen rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn die Abschiebung darf nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG nur angedroht werden, wenn keine Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies ist hier jedoch in der Person der Kläger aus den vorstehenden Gründen der Fall. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 3. Die Kosten des – gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) – Verfahrens waren zu 3/4 der Beklagten aufzuerlegen. Denn die streitig entschiedenen Klagen gegen Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids hatten im beantragten Umfang Erfolg (§ 154 Abs. 1 VwGO). Für den zurückgenommenen Teil ergeht die Kostengrundentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Kläger. Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 2 VwGO ist dieses Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 S. 2, § 158 Abs. 2 VwGO analog). Die Kläger zu 1) und zu 2) sind Eheleute, die Kläger zu 3) und zu 4) deren am 27.03.2012 und am 01.01.2016 geborene Söhne. Ihnen wurde am 30.01.2018 in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt. Sie reisten nach eigenen Angaben am 18.03.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten dort am 23.03.2018 Asylanträge. Ausweislich der Niederschriften über das persönliche Gespräch am 23.03.2018 und am 28.08.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verließen die Kläger am 10.01.2018 Syrien. Sie seien dann über die Türkei, Griechenland, ihnen unbekannte Länder und schließlich Italien am 18.03.2018 nach Deutschland eingereist. Sie hätten in anderen EU-Mitgliedstaaten keine Fingerabdrücke abgegeben und auch keine Asylanträge gestellt. Ausweislich einer Eurodac-Abfrage vom 21.03.2018 haben die Kläger zu 1) und 2) am 19.09.2017 in Bulgarien Asylanträge gestellt. In den Anhörungen beim Bundesamt vom 28.03.2018 gaben die Kläger zu 1) und 2) nunmehr an, dass sie bereits zum 01.09.2017 Syrien verlassen und sich danach unter anderem in Bulgarien aufgehalten hätten. Dort seien sie zur Abgabe von Fingerabdrücken und zur Vernehmung gezwungen worden. Den Angaben des Klägers zu 1) zufolge hätten die Kläger dort einen Asylantrag gestellt. Die Klägerin zu 2) gab weiterhin an, nur Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Sie seien dort obdachlos gewesen, hätten nicht genügend Essen gehabt und seien rassistischen Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Mit Schreiben vom 04.04.2018 und 05.04.2018 informierte die SAR (State Agency for Refugees, bulgarische Flüchtlingsbehörde) das Bundesamt darüber, dass den Klägern am 30.01.2018 subsidiärer Schutz in Bulgarien zuerkannt worden sei, weswegen eine Rückführung nach der Dublin-III-Verordnung nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 20.04.2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an und erklärte die Abschiebung nach Syrien für unzulässig (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien den Klägern subsidiären Schutz gewährt habe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, weil Bulgarien ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 GG sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Die Kläger hätten glaubhaft nichts Anderes vorgetragen, was für eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK in Bulgarien spreche. Sie seien jung und gesund und könnten dort ihr Existenzminimum sichern. Es gebe zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die Personen mit Schutzstatus unterstützten. Anerkannte Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe, medizinischer Versorgung und Rechtshilfe wie bulgarische Staatsbürger. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 20.04.2018 verwiesen. Gegen den ausweislich der Empfangsbestätigung am 27.04.2018 zugestellten Bescheid vom 20.04.2018 haben die Kläger am 02.05.2018 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klagen erhoben. Zu deren Begründung führen sie an, dass die in Bulgarien herrschenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte menschenrechtlich nicht akzeptabel seien. Es drohe ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK. Insbesondere Kindern drohe die Obdachlosigkeit. Ausreichende medizinische Versorgung sei dort nicht gewährleistet. Den Klägern zu 3) und zu 4) müssten kindgerechte Unterbringungen zugesichert werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Beklagte habe auch die Modalitäten der Überstellung nach Bulgarien nicht dargelegt, weswegen diese unzulässig sei. Sie beantragen (zuletzt), Ziffern 2, 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt, hilfsweise: Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.