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Beschluss

A 13 K 10554/18

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1203.A13K10554.18.00
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Leitsätze
1. Die objektiv rechtswidrige Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt nicht dazu, dass einer Klage gegen den Bescheid ausnahmsweise nach § 75 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufschiebende Wirkung zukommt.(Rn.5) 2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn ausweislich des Bescheids die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet und kein faktischer Vollzug droht.(Rn.11) 3. Aus § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt kein Rechtschutzinteresse für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die mit 30-tägiger Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung, da diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers begründet, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Folge eines bereits für sich genommen erfolgreichen Antrags normiert.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die objektiv rechtswidrige Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führt nicht dazu, dass einer Klage gegen den Bescheid ausnahmsweise nach § 75 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) aufschiebende Wirkung zukommt.(Rn.5) 2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung fehlt das Rechtschutzbedürfnis, wenn ausweislich des Bescheids die Ausreisefrist im Fall der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet und kein faktischer Vollzug droht.(Rn.11) 3. Aus § 37 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt kein Rechtschutzinteresse für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die mit 30-tägiger Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung, da diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers begründet, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Folge eines bereits für sich genommen erfolgreichen Antrags normiert.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.11.2018 anzuordnen, soweit in Ziffer 3 des Bescheids die Abschiebung nach Bulgarien angedroht wird, hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft, da der Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in dem angegriffenen Bescheid in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 AsylG – und damit abweichend von der expliziten gesetzlichen Vorgabe des § 36 Abs. 1 AsylG – dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen eingeräumt. Für diesen Fall vertreten Teile der Rechtsprechung unter Hinweis auf die daraus folgende Anwendung des § 75 Abs. 1 AsylG die Auffassung, einer hiergegen gerichteten Klage komme bereits aufschiebende Wirkung zu, sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft sei (so etwa VG München, Beschluss vom 23.04.2018 – M 26 S 18.30201 –, juris, Rn. 13). Der Argumentation der Antragstellerin folgend teilt das Gericht diese Auffassung nicht, weil die von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Anordnung des Bundesamts unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 AsylG nicht dazu führen kann, dass daraus tatsächlich ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG im Wortsinne des § 75 Abs. 1 AsylG wird. Zieht das Bundesamt in bewusster oder unbewusster Verkennung der Rechtslage die unzutreffende Rechtsnorm für eine somit objektiv rechtswidrige Entscheidung heran, löst es nicht die weiteren gesetzlichen Folgen dieser Vorschrift aus (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2018 – AN 14 S 18.50697 –, juris, Rn. 15-17; VG Berlin, Beschluss vom 22.12.2017 – 23 L 896.17 A –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N.). 2. Der Antragsteller kann jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung geltend machen (zu dieser Problematik mit gleichem Ergebnis und weiteren Nachweisen der insoweit divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Kluth/Heusch/Pietzsch BeckOK Ausländerrecht, 19. Ed., Stand 01.08.2018, § 36 AsylG Rn. 14.1 bis 14.4). Insofern folgt das Gericht nicht der unter Wiedergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Beschluss v. 09.01.2018 – 7 L 14897/17.TR) geäußerten Rechtsauffassung der Antragstellerin. Das ergibt sich aus dem Folgenden: 2.1 Eine Abschiebung steht nach Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids („im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“) jedenfalls nicht zu befürchten, bevor nicht das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen und die daran anknüpfende Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist. Konsequenterweise hat das Bundesamt in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung über die innerhalb von zwei Wochen zu erhebende Klage belehrt und nicht auf die Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hingewiesen. Dieses Vorgehen kann dahingehend interpretiert werden, dass das Bundesamt davon ausgeht – oder sich zumindest daran gebunden sieht –, die Klageerhebung entfalte aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller hat am 16.11.2018 Klage gegen den Bescheid erhoben (...). Damit ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise nicht bereits aus dem Schutz vor der Vollziehung eines von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren, aber möglicherweise rechtswidrigen Bescheids. Denn diesbezüglich besteht keine tatsächliche Gefahr (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, § 80 VwGO Rn. 498). Effektiver Rechtsschutz kann in dieser Situation allein schon durch die Durchführung des Hauptsacheverfahrens erreicht werden. 2.2 Ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Es folgt insbesondere nicht aus der für ihn günstigen Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG. Danach werden die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung unwirksam und hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen, wenn das Gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Darin ist jedoch keine subjektive öffentlich-rechtliche Rechtsposition zu erblicken, auf die sich der Antragsteller berufen könnte. Es handelt sich vielmehr um eine Verfahrensvorschrift, die für den Fall eines erfolgreichen Antrags im einstweiligen Rechtsschutz eine besondere Rechtsfolge anordnet, nicht aber dessen – für den Eintritt der Rechtsfolge bereits vorausgesetzte – Zulässigkeit herzustellen vermag (entsprechend VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 6 L 132.18 A –, juris, Rn. 13-16; VG Göttingen, Beschluss vom 13.07.2018 – 1 B 377/18 –, juris, Rn. 13-19 m.w.N.; a. A. VG Ansbach, Beschluss vom 26.09.2018 – AN 14 S 18.50697 –, juris, Rn. 18 ff.). 2.3 Es besteht auch nicht wegen eines drohenden faktischen Vollzugs ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog oder § 123 Abs. 1 VwGO. Schon die Rechtsmittelbelehrung lässt – wie ausgeführt – erkennen, dass das Bundesamt selbst von einem Bleiberecht während des Hauptsacheverfahrens ausgeht. Da die Ausländerbehörde von dem Inhalt dieses Beschlusses nach § 83a S. 2 AsylG Kenntnis erhält, ist auch deshalb nicht von einer drohenden Abschiebung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass sich das Bundesamt oder die Ausländerbehörde vorliegend dem diesbezüglichen Inhalt des angegriffenen Bescheids widersprechend verhält oder verhalten wird. 3. Obwohl der Antrag demnach mangels Zulässigkeit abzulehnen war, trägt die Antragsgegnerin die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens (§ 155 Abs. 4 VwGO, § 83b AsylG). Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dies ist hier in Bezug auf die Antragsgegnerin anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat einen in sich widersprüchlichen und objektiv rechtswidrigen Bescheid erlassen. Sie hat die Asylanträge des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, jedoch nicht die hierfür vom Gesetzgeber eindeutig vorgesehene einwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise des § 36 Abs. 1 AsylG angewandt. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene § 38 Abs. 1 AsylG gilt für die Fälle der § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 36 AsylG nicht, wie sich aus seinem Wortlaut („In den sonstigen Fällen ...“) und seiner systematischen Stellung ergibt. Eine Erklärung für diesen Widerspruch und diese Rechtsanwendung ist nicht ersichtlich. Damit liegt ein im Rahmen des § 155 Abs. 4 AsylG beachtliches schuldhaftes vorprozessuales Verhalten der Antragsgegnerin vor, welches den vorliegenden Rechtsstreit verursacht hat (vgl. dazu Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll VwGO, 6. Aufl. 2014, § 155 VwGO Rn. 10, 12). Dem Antragsteller war es nicht zuzumuten, auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu verzichten. Dass seine Klage wahrscheinlich nach Dafürhalten des Bundesamts, wenngleich nicht nach der Gesetzeslage, aufschiebende Wirkung haben wird und nach der Auslegung des Bescheids und der Praxis des Bundesamts kein faktischer Vollzug droht, stand angesichts der Widersprüchlichkeit des Bescheids und der divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres fest. Zu dieser Situation hat das Bundesamt maßgeblich beigetragen, sodass das Verhalten der Antragsgegnerin als im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO schuldhaft zu werten ist (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 08.11.2017 – Au 4 S 17.35006 –, juris, Rn. 15 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).