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Urteil

A 13 K 6311/19

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0623.A13K6311.19.00
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Leitsätze
1. Anerkannte schutzberechtigte Familien mit einem Versorger und betreuungsbedürftigen – auch bereits schulpflichtigen – Kindern dürfen derzeit nicht nach Bulgarien zurückgeführt werden. Denn ihnen droht im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – und vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –).(Rn.20) (Rn.24) 2. Anerkannten Schutzberechtigten, die in Bulgarien den Lebensunterhalt für einen Familienverband mit betreuungsbedürftigen Kindern durch eigene Erwerbstätigkeit sichern müssen, wird es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie derzeit nicht gelingen, dort auskömmliche Arbeit zu suchen und zu finden. In Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen können sie nach Verlassen der Aufnahmezentren die Obdachlosigkeit und Verelendung daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abwenden.(Rn.30)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.09.2019 wird mit Ausnahme des Satzes 4 der Ziffer 3 und der Ziffer 5 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anerkannte schutzberechtigte Familien mit einem Versorger und betreuungsbedürftigen – auch bereits schulpflichtigen – Kindern dürfen derzeit nicht nach Bulgarien zurückgeführt werden. Denn ihnen droht im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh) bzw. Art. 3 EMRK (juris: MRK) in Form von Obdachlosigkeit und Verelendung (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – und vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 – sowie VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –).(Rn.20) (Rn.24) 2. Anerkannten Schutzberechtigten, die in Bulgarien den Lebensunterhalt für einen Familienverband mit betreuungsbedürftigen Kindern durch eigene Erwerbstätigkeit sichern müssen, wird es aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie derzeit nicht gelingen, dort auskömmliche Arbeit zu suchen und zu finden. In Abwesenheit effektiver staatlicher Unterstützungsleistungen können sie nach Verlassen der Aufnahmezentren die Obdachlosigkeit und Verelendung daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abwenden.(Rn.30) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.09.2019 wird mit Ausnahme des Satzes 4 der Ziffer 3 und der Ziffer 5 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2 f. VwGO) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist in der ordnungsgemäßen Ladung, die aufgrund ihres allgemeinen Verzichts auf die Förmlichkeiten der Ladung bei ihr formlos erfolgt ist, auf diese Rechtsfolge ihres Ausbleibens hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagen sind zulässig und begründet. Aufgrund der von den anwaltlich vertretenen Klägern im Hauptantrag ausdrücklich beantragten Teilaufhebung war das Gericht wegen § 88 VwGO daran gehindert, über die aus dem Tenor ersichtliche Aufhebung hinauszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.01.2009 – 8 B 95.08 –, juris, Rn. 2). Gleichwohl dürften Satz 4 der Ziffer 3 und Ziffer 5 des Bescheids nach der Aufhebung des übrigen Bescheids keinen eigenständigen Bestand mehr haben und vom Bundesamt spätestens mit Beendigung des nationalen Verfahrens – ggf. deklaratorisch – aufzuheben sein. 1. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Wird wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG begehrt, ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 10). 2. Die Klagen sind begründet. 2.1 Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt hat ihre Asylanträge zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn erstens ein anderer Mitgliedstaat der EU einem Antragsteller bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies entspricht Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der in seinem zweiten Absatz abschließend aufzählt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten dürfen. Zweitens dürfen die Lebensverhältnisse, die ein anerkannter Schutzberechtigter in dem Mitgliedstaat, der ihn anerkannt hat und in den er zurückkehren würde, vorfindet, ihn nicht der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu erfahren (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 –, Rn. 14-19 unter Verweis auf EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) – und EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) – und vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a. (Ibrahim) –, alle zitiert nach juris). Einen Verstoß gegen Art. 4 GRC nimmt die einhellige Rechtsprechung insbesondere an, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befinde, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Bloße Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) oder die Tatsache, dass keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur sehr eingeschränkte staatliche Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen, erreichen für sich genommen diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit allerdings noch nicht (vgl. EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) –, Rn. 39 und Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) –, Rn. 87-100; BVerwG, Urteile vom 20.05.2020 – 1 C 34.19 –, Rn. 16-19 und vom 04.05.2020 – 1 C 5.19 –, Rn. 36-38; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 –, Rn. 13 und vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2020 – 11 A 35/17.A –, Rn. 26 f.; alle zitiert nach juris). Die Frage, ob vor dem Hintergrund der Erkenntnislage in einem EU-Mitgliedstaat dort anerkannte Schutzberechtigte, die aus einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not im oben ausgeführten Sinne geraten, hat das Gericht unter Berücksichtigung der besonderen Situation der jeweils Betroffenen – insbesondere deren Kapazitäten, Ressourcen und Schutzbedürftigkeit – zu beantworten (so jüngst etwa OVG Saarland, Beschluss vom 16.03.2020 – 2 A 324/19 –, juris, Rn. 12 f.). Während aufgrund der Auskunft der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR), der im behördlichen Verfahren vorgelegten bulgarischen Flüchtlingsausweise und der Angaben der Klägerin zu 1) beim Bundesamt feststeht, dass Bulgarien ihnen am 27.02.2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und damit internationalen Schutz gewährt hat, ist das Gericht nach Auswertung der aktuellen – teilweise von den Klägern selbst vorgelegten – Erkenntnismittel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu der tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass ihnen im Hinblick auf die derzeitigen Lebensverhältnisse anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien bei Rückkehr eine gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 2.1.1 Die Rückkehrsituation für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien stellt sich in den Grundzügen unverändert zu der Situation von Herbst 2018 dar. Die damaligen Feststellungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (vgl. im Einzelnen sogleich unter 2.1.1.1 unter Bezug auf VG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2018 – A 13 K 3922/18 –, Rn. 28 ff. und die dort zitierten Erkenntnismittel; im Anschluss VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.04.2020 – A 4 S 721/20 – und vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19 –, alle zitiert nach juris) geben auch unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel keinen Anlass dafür, von diesen Feststellungen abzuweichen. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen der andauernden Corona/COVID-19-Pandemie hat sich jedoch die Möglichkeit für anerkannte Schutzberechtigte, spätestens nach Verlassen der Flüchtlingsunterkünfte einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich verschlechtert, ohne dass eine wirtschaftliche Erholung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 1. HS AsylG) absehbar ist. 2.1.1.1 Die Kammer hatte ihrer Einschätzung der Rückkehrsituation in Bulgarien zugrunde gelegt, dass es für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien den Erkenntnisquellen zufolge keine besonderen Leistungen gibt. Kommunen haben Vorbehalte, sog. Integrationsvereinbarungen abzuschließen. Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können. Faktisch bedeutet dies jedoch, dass Sozialhilfe oder Sozialwohnungen nicht zur Verfügung stehen, da die Berechtigungsvoraussetzungen hoch und die formalen Hürden zur Beantragung gerade für der bulgarischen Sprache regelmäßig unkundige anerkannte Schutzberechtigte kaum überwindbar sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft de lege Rückkehrern zur Verfügung stünde, wird sie anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis jedenfalls nicht gewährt. Gleichwohl besteht die reale Möglichkeit, vorübergehend in den Aufnahmezentren für Asylbewerber aufgenommen zu werden (so auch Auswärtiges Amt, Auskunft an BAMF v. 25.03.2019, S. 2), bevor Unterkunft privat gefunden und finanziert werden muss. Darüber hinaus gibt es landesweit zwölf „Zentren für temporäre Unterbringung“, die für maximal drei Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 29-33). Davon ist auch weiterhin auszugehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Verweis auf den Bericht „BULGARIEN: Informationen für Geflüchtete, die nach Bulgarien rücküberstellt werden (Stand 11/2019) des Raphaelswerk vorträgt, eine Unterbringung von Rückkehrern scheide aus, da diese die Unterkunft mit der Ausreise verlassen hätten (ebd. S. 10), geht aus den Erkenntnismitteln Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017 (S. 19), Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an VG Trier v. 26.04.2018 (S. 1 f.), AA, Auskunft an das Bundesamt v. 25.03.2019 (S. 2) und AIDA, Country Report: Bulgaria v. 31.12.2019 (S. 83) hervor, dass diese Möglichkeit tatsächlich bestehen dürfte. Insofern liegt es nahe, die Aussage des Berichts des Raphaelswerks richtigerweise dahingehend zu verstehen, dass auf eine solche Unterbringung lediglich kein Rechtsanspruch besteht. So formuliert es auch die Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht über die aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus v. 30.08.2019 (ebd. S. 22). Den SFH-Bericht führt das Raphaelswerk selbst wiederum ausdrücklich als Quelle auf. Für rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte besteht nach Überzeugung des Gerichts weiterhin der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Anerkannte Schutzberechtigte, die einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen, werden mit ihren Familienangehörigen gesetzlich krankenversichert. Daneben besteht die Möglichkeit, sich für derzeit 22,90 EURO monatlich freiwillig gesetzlich zu versichern (AIDA v. 31.12.2019, S. 84). Personen ohne Krankenversicherung erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 38 f.; so auch Raphaelswerk v. 01.11.2019, S. 129). In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe ist es nach Auffassung des Gerichts weiterhin entscheidend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können (so ausdrücklich auch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes: AA v. 26.04.2018, S. 3). Dies scheint aufgrund des automatischen und bedingungslosen Zugangs zum bulgarischen Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich, auch ohne feste Meldeadresse. Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltete sich nach Auswertung der Erkenntnismittel jedoch als schwierig; diese Lage besteht nach aktuellen Erkenntnissen fort (Raphaelswerk v. 01.11.2019, S. 131; Bordermonitoring.eu, Get Out! Zur Situation von Geflüchteten in Bulgarien v. 01.06.2020, S. 76 f.). Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Flüchtlingen stellen weitere Hürden bei der Arbeitssuche dar. Gleichwohl bestanden auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes konnten anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden, vor allem in der Landwirtschaft und der Gastronomie (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 34-37 unter Berufung auf AA v. 26.04.2018, S. 3 f. und Bundesamt, Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 10). Die dargestellte Gesamtsituation ist nach Auskunft aussagekräftiger aktueller Erkenntnismittel, darunter AIDA v. 31.12.2019 und SFH v. 30.08.2019, unverändert geblieben. AIDA berichtet, dass im Jahr 2019 in Bulgarien auf 481 Schutzgewährungen acht anerkannte Schutzberechtigte kamen, die gemeldet beschäftigt gewesen seien (ebd. S. 83). Gleichzeitig haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz für die jüngere Zeit vor Beginn der Corona/Covid-19-Pandemie jedoch darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Lage Bulgariens auch für anerkannte Flüchtlinge zunehmend verbessert habe. Die Arbeitslosenquote sei gesunken und der Arbeitsmarkt habe sich dynamisch entwickelt. Es gebe besondere Informations- und Unterstützungsangebote für Asylsuchende und anerkannte Schutzberechtigte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2020 – 7 A 10903/18 –, juris, Rn. 59 ff.). 2.1.1.2 Diese – in anderen Erkenntnismitteln gleichwohl nicht durchweg zum Ausdruck kommende – geringfügige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat sich mit den Auswirkungen der COVID-19/Corona-Pandemie, die Bulgarien Anfang Juni 2020 in einer zweiten Welle getroffen hat, jedoch ins Gegenteil verkehrt: Die landesweite Arbeitslosenquote sei von 4,2 Prozent im Jahr 2019 auf derzeit 7,0 Prozent gestiegen (Germany Trade & Invest, Bulgarien v. 01.05.2020, S. 2; European Commission, Spring 2020 Economic Forecast by country: Bulgaria v. 06.05.2020, S. 1 f.). Radio Bulgaria, der Auslandsdienst des staatlichen Bulgarischen Rundfunks, berichtete am 22.06.2020 unter Berufung auf das Nationale Arbeitsamt von einer Arbeitslosenquote von 9,0 Prozent und durchschnittlich neun Arbeitslosen, die sich um einen Arbeitsplatz bewerben würden (Radio Bulgaria, Arbeitslosenrate schwankt je nach Region zwischen 4,4 und 16,5 % v. 22.06.2020, https://www.bnr.bg/de/post/101297605/arbeitslosenrate-schwankt-je-nach-region-zwischen-44-und-165 [23.06.2020]). Am härtesten wirke sich die wirtschaftliche Krise auf den Dienstleistungssektor, auf Verkauf, Transport, Hotels, Restaurants, Kultur- und Unterhaltungssektor aus (vgl. European Commission, a.a.O.). Die vor der Pandemie angenommenen besonderen Chancen anerkannter Schutzberechtigter, gerade in der Gastronomie einen Arbeitsplatz zu finden, müssen vor diesem Hintergrund als überholt gelten. Die gegen die Rezession eingeleiteten staatlichen Maßnahmen, darunter Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen und fiskalpolitische Maßnahmen (vgl. im Einzelnen European Commission, a.a.O.), dürften die Chancen anerkannter Schutzberechtigter, eine Arbeit erstmals zu finden, nicht merklich erhöhen, sondern beziehen sich in erster Linie auf die vorhandenen Unternehmen und Arbeitsplätze. Vielmehr hätten viele Flüchtlinge – geschätzt etwa ein Drittel der von der SAR untergebrachten Flüchtlinge – selbst ihre Arbeitsstellen verloren (NIEM, Bulgaria: What was the anti-Covid-19 measures impact on migrants, refugees and asylum-seekers [undatiert], http://www.forintegration.eu/pl/bulgaria-what-was-theanti-covid-19-measures-impact-on-migrants-refugees-and-asylum-seekers [23.06.2020]). Hinzu kommt, dass ein Schulbesuch schulpflichtiger minderjähriger anerkannter Schutzberechtigter, der es auch einem kinderbetreuenden Elternteil bislang ermöglichte, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht möglich ist, da derzeit kein Präsenzunterricht stattfindet und Bildungseinrichtungen bis auf weiteres geschlossen wurden (NIEM, a.a.O.; Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Österreich, Reiseinformation Bulgarien/Aktuelle Hinweise v. 20.06.2020). Für Familien mit zwei Erwachsenen und betreuungsbedürftigen Kindern, in denen ein einzelnes Einkommen den naturgemäß erhöhten Finanzbedarf abdecken muss, besteht nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der wirtschaftlich prekären Bedingungen der Arbeitsplatzsuche die beachtliche Wahrscheinlichkeit, ohne erhebliche eigene Ressourcen oder gesicherte anderweitige finanzielle Unterstützung perspektivisch obdachlos zu werden und zu verelenden. Ob bei gesunden arbeitsfähigen Erwachsenen, denen bei geringerem Finanzbedarf eine höhere zeitliche und örtliche Flexibilität zugemutet werden kann als einem mehrköpfigen Familienverband mit kleinen Kindern, etwas anderes gilt, kann das Gericht aufgrund der Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls offenlassen. 2.1.2 Den Klägern droht wegen dieser aktuellen Entwicklungen bei Rückkehr nach Bulgarien ein Art. 4 GRC widersprechender Automatismus der Verelendung. Dabei ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16), der sich das Gericht anschließt, eine Rückkehr im gelebten Familienverband zu unterstellen. Maßgeblich ist vorliegend daher die Situation der Familie bestehend aus zwei gesunden Erwachsenen, der Klägerin zu 1) und dem Kläger in dem Verfahren ..., sowie vier gesunden Kindern zwischen sechs und 13 Jahren. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, der Kläger zu 4) leide an einem behandlungsbedürftigen Lymphangiom, hat der Kläger in dem Verfahren ... in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Beschwerden bestünden seit der Geburt des Klägers zu 4) und könnten aufgrund dessen Alters noch nicht operiert werden. Die Klägerin zu 1) hat dies bestätigt und angegeben, eine medikamentöse Therapie sei nach ärztlichem Rat nicht mehr vonnöten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus in diesem und dem Verfahren ... vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Im Übrigen wird auf die ergänzenden Hinweise des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien verwiesen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2019 – A 4 S 2476/19 –, juris, Rn. 18). Prognostisch ist davon auszugehen, dass der Kläger in dem Verfahren ... bei einer Rückkehr nach Bulgarien als alleiniger Versorger der Kläger in diesem Verfahren gelten muss und aufgrund der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation in Verbindung mit den bestehenden Vorbehalten in der bulgarischen Bevölkerung gegenüber Flüchtlingen und der mangelnden effektiven staatlichen Unterstützung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine auskömmliche Erwerbstätigkeit innerhalb von sechs Monaten finden würde. Gleichzeitig bestände spätestens nach dieser Zeit die Notwendigkeit, mangels eigener Ressourcen und familiärer oder sozialer Netzwerke in Bulgarien dort eine sechsköpfige Familie unterzubringen und zu versorgen. Der Kläger in dem Verfahren ... hat dazu in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, derzeit in Deutschland arbeitssuchend zu sein und seinerzeit noch nicht zurückgezahlte Verbindlichkeiten aufgenommen zu haben, um seine Familie in Bulgarien zu unterstützen. Eine Entspannung der Arbeitsmarktsituation in Bulgarien insbesondere in der Gastronomie- und Tourismusbranche, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnte, ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung pandemiebedingt nicht absehbar. 2.2 Der Bescheid ist in dem angefochtenen Umfang auch in den übrigen Ziffern aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Steht nach den obigen Ausführungen der Unzulässigkeitsentscheidung ein drohender Verstoß gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegen, bestehen entgegen Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheids auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es wiederum an einer rechtlichen Grundlage für das in Ziffer 4 des Bescheids angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Klägers in dem Verfahren ..., die Kläger zu 2) bis 5) sind deren in den Jahren 2007, 2008, 2013 und 2013 geborene Kinder. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, reisten am 21.08.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 04.09.2019 Asylanträge. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin zu 1) an, sie hätten ihr Herkunftsland am 02.12.2018 verlassen und seien über den Libanon am 03.12.2018 nach Bulgarien eingereist. Von dort seien sie am 21.08.2019 mit dem Flugzeug nach Deutschland weitergereist. In Bulgarien hätten sie in Chamanli (Harmanli) in einer Wohnung gelebt. Ihnen sei in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Die Situation in Bulgarien sei immer schlimm und die medizinische Versorgung schlecht gewesen. Sie habe die Ärzte nicht bezahlen können. Sie habe auf eigene Kosten eine private Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet. Dolmetscher habe es nur in den Camps gegeben. Sie habe wegen der Kinder nicht arbeiten können. Ihr Ehemann habe sie finanziell unterstützen müssen. Eines ihrer Kinder habe gesundheitliche Probleme gehabt und sei dort operiert worden. Die Lympherkrankung des Klägers zu 4) werde in Deutschland gerade nicht behandelt. Er müsse keine Medikamente nehmen. Die übrigen Kläger seien gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe früher in Syrien als angestellte Friseurin gearbeitet. Später habe sie Handarbeiten hergestellt und diese verkauft. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 09.09.2019 unter der Dublin-III-Verordnung lehnte die zuständige bulgarische Flüchtlingsbehörde mit der Begründung ab, den Klägern sei am 27.02.2019 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Mit Bescheid vom 17.09.2019 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte anderenfalls deren Abschiebung nach Bulgarien an, ordnete ein ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4) und setzte die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). Die Kläger seien in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte. Ihnen drohe in den dortigen Lebensumständen mit der erforderlichen Eigeninitiative nicht, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Sie hätten nicht dargelegt, dass sie in dem kurzen Zeitraum ihres Aufenthalts in Bulgarien konkrete Bemühungen unternommen hätten, die ihnen zustehenden Leistungen zu erhalten. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 26.09.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klagen erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf die Ausführungen in dem Verfahren ... und ihre Angaben beim Bundesamt. Sie verweisen unter anderem auf den AIDA-Länderbericht 2020 zu Bulgarien und Erkenntnismittel über die Auswirkungen der COVID-19/Corona-Pandemie in Bulgarien. Eine sechsköpfige Familie mit Schutzstatus in Bulgarien, deren ältestes Kind erst 13 Jahre alt sei, könne dort ihr Existenzminimum nicht erwirtschaften. Die gegenwärtige COVID-19/Corona-Pandemie verschärfe die wirtschaftlich schwierige Situation in Bulgarien weiter und verunmögliche im Zusammenspiel mit den Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte deren erfolgreiche Arbeitssuche. Die Kläger beantragen wörtlich, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.09.2019 mit Ausnahme des Satzes 4 der Ziffer 3 und der Ziffer 5 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Bulgarien festzustellen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.09.2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich dafür auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Dem Gericht hat die einschlägige Akte des Bundesamts vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akte, den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Anhang zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung – jeweils auch in den sachzusammenhängenden Verfahren ... und ... – Bezug genommen.