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Beschluss

A 13 K 7720/24

VG Karlsruhe 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0318.A13K7720.24.00
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Leitsätze
§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO ist dahingehend auszulegen, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO bestimmt, wenn es an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers fehlt und das Bundesland, in welchem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, hinsichtlich des betroffenen Herkunftsstaats von der Ermächtigung in § 83 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Gebrauch gemacht hat.(Rn.3)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO ist dahingehend auszulegen, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO bestimmt, wenn es an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers fehlt und das Bundesland, in welchem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, hinsichtlich des betroffenen Herkunftsstaats von der Ermächtigung in § 83 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) Gebrauch gemacht hat.(Rn.3) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gießen zu verweisen. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (Satz 1). Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (Satz 2). Bei einer wortlautgetreuen Anwendung dieser Regelungen wäre das Verwaltungsgericht Darmstadt für die vorliegende Anfechtungsklage des Klägers zuständig. Denn nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylerstverfahrens und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hatte er im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt nicht mehr nach dem Asylgesetz zu nehmen. Zuständig wäre daher gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO das Gericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat, weil sich die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbstständiger Bundesoberbehörde (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG) auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 1.3.2022 - A 8 K 7069/19 - juris Rn. 20). Im Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen Wohnsitz in XXX, XXX und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Hinsichtlich des vorliegenden Widerrufsverfahrens nach § 76 Abs. 6 Satz 1, § 73b AsylG - einer das Herkunftsland Togo betreffenden, nach dem 1. Januar 2024 anhängig gewordenen Streitigkeit nach dem Asylgesetz - greift indes die vorrangige Zuständigkeitszuweisung des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO in Verbindung mit § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung in der Fassung vom 14. Dezember 2023 (JuZuV Hessen). Örtlich zuständig ist mithin das Verwaltungsgericht Gießen. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist, soweit das betreffende Bundesland, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. In Anwendung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung weist § 59 Abs. 1 Satz 1 JuZuV Hessen Streitigkeiten nach dem Asylgesetz, die ab dem 1. Januar 2024 anhängig werden, mit Ausnahme der Verfahren nach den §§ 18,18a AsylG, hinsichtlich aller Herkunftsstaaten außer Afghanistan, Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Pakistan, Russische Föderation, Somalia, Syrien und Türkei dem Verwaltungsgericht Gießen zu. Nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO setzt die landesweite Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsgerichts voraus, dass der Ausländer seinen Aufenthalt in diesem Bundesland zu nehmen hat. Danach griffe sie in Fällen wie dem vorliegenden, in denen für den Ausländer keine Aufenthaltsverpflichtung nach dem Asylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. insbesondere § 12a AufenthG) besteht, nicht ein. Ein solches Verständnis dieser Vorschrift widerspräche allerdings dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, durch eine die Gerichtsbezirke mehrerer Verwaltungsgerichte eines Landes umfassende Konzentration von Asylverfahren nach der Kategorie der Herkunftsländer auf ein einziges Verwaltungsgericht die Spezialisierung dieses Verwaltungsgerichts zu ermöglichen und die übrigen Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. BT-Drs 18/6185, S. 36, 57). Würde man die örtliche Zuständigkeit insbesondere bei Widerrufsfällen, wie dem vorliegenden, bei denen es regelmäßig an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers fehlt, abweichend von der landesweiten Zuweisung von Asylverfahren nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO bestimmen, liefe dieser Spezialisierungs- und Entlastungsgedanke jedenfalls insoweit ins Leere. Dem Umstand, dass § 52 Nr. 3 VwGO für die Fälle des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 VwGO keine mit § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO vergleichbare Regelung enthält, kann vor diesem Hintergrund nicht entnommen werden, dass das Motiv einer landesweiten Spezialisierung eines Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in Bezug auf bestimmte Herkunftsländer hier nicht gelten soll. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit Nr. 3 Satz 2 VwGO ist aus diesem Grund dahingehend auszulegen, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auch dann nach § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO bestimmt, wenn es an einer Aufenthaltsverpflichtung des Ausländers fehlt und das Bundesland, in welchem der Ausländer seinen Wohnsitz hat, hinsichtlich des betroffenen Herkunftsstaats von der Ermächtigung in § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).