Urteil
14 K 6725/19
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0811.14K6725.19.00
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Leitsätze
1. § 3 Abs 1 S 1 SpielV n.F. (juris: SpielV, Fassung: 2014-11-04) ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Bundesgesetzgeber für den Erlass der Regelung zuständig gewesen.(Rn.35)
2. Die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten - § 3 SpielV n.F. (juris: SpielV, Fassung: 2014-11-04) – unterfällt dem Recht der Wirtschaft (Art 74 Abs 1 Nr 11 GG), nicht dem Recht der Gaststätten.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 3 Abs 1 S 1 SpielV n.F. (juris: SpielV, Fassung: 2014-11-04) ist formell rechtmäßig, insbesondere ist der Bundesgesetzgeber für den Erlass der Regelung zuständig gewesen.(Rn.35) 2. Die Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten - § 3 SpielV n.F. (juris: SpielV, Fassung: 2014-11-04) – unterfällt dem Recht der Wirtschaft (Art 74 Abs 1 Nr 11 GG), nicht dem Recht der Gaststätten.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Abs. 1, 1. Alt.) und seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Abs. 2 Satz 1). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Klage liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als Streitgegenstand zu Grunde (1.), die Klägerin hat ein hinreichendes Feststellungsinteresse (2.) und die Feststellungsklage ist weder subsidiär gegenüber einer etwaigen Gestaltungs- oder Leistungsklage (3.) noch mangelt es der Klägerin am Rechtsschutzbedürfnis (4.). 1. Der Klage liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis als Streitgegenstand zu Grunde. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander (oder einer Person zu einer Sache) ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen (a) haben sich zudem erst dann zu einem bestimmten konkretisierten und daher feststellungsfähigen Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bestimmten, bereits jetzt überschaubaren Sachverhalt streitig (b) ist (BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, juris Rn. 30 m.w.N.). So liegt es hier. a) Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehen rechtliche Beziehungen im vorgenannten Sinne. Als Bezugspersonen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 VwGO kommen der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender in Betracht. Im Regelfall eröffnet sich ein Rechtsverhältnis nur zwischen einer in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsnorm geregelten imperativen Ge- oder Verbot selbst betroffenen Person (Normadressat) und dem mit dem Vollzug der Rechtsnorm betrauten Träger hoheitlicher Gewalt, nicht aber zwischen Normadressat und Normgeber, weil letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Dies gilt auch für sog. „self-executing“ Normen, soweit dort Verwaltungsvollzug möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007 - 7 C 13.06 -, juris Rn. 21 f. m.w.N). Vorliegend besteht ein solches Rechtsverhältnis zwischen der von der Norm betroffenen Klägerin als Aufstellerin von Geldspielgeräten in einer Gaststätte und der Beklagten, die für ein Einschreiten wegen Überschreitung der Höchstgerätezahl gemäß § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – i.V.m. § 9 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung – GewOZuVO – zuständig ist. b) Diese rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten haben sich auch zu einem bestimmten konkretisierten und daher feststellungsfähigen Rechtsverhältnis verdichtet, da die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts – hier § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der Fassung vom 04.11.2014 (SpielV n.F.) – auf einen bestimmten, bereits jetzt überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Der Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Erfolg der Klage ausschließlich von der von den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt. Maßgebend ist allein, ob mit der Klage lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht werden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. In einem solchen Fall dient der Rechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Anders liegt es hingegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist (BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O., Rn. 27). Die Klage wird dadurch nicht zu einem nicht vorgesehenen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, sondern es wird die Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als streitentscheidende Vorfrage aufgeworfen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1982 - 5 C 103.81 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Bei bundesrechtlichen Verordnungen wie der vorliegenden schließt § 43 VwGO die Rechtsschutzlücken des § 47 VwGO (vgl. Möstl in: BeckOK VwGO, 53. Ed. 01.04.2020, § 43 Rn. 29; Helge Sodan in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58c). Der – alsbald eintretende – konkrete Sachverhalt steht vorliegend fest. Die Klägerin hat bislang drei Geldspielgeräte in der streitgegenständlichen Gaststätte aufgestellt und begehrt, ihrer Tätigkeit auch künftig unverändert nachzugehen. Die Beklagte kann gemäß § 15 Abs. 2 GewO i.V.m. § 9 GewOZuVO gegen die Klägerin vorgehen. Es kommt lediglich darauf an, ob die darauf ggf. anzuwendende Norm – § 3 SpielV n.F. – gültig ist. Aus dem ohne weiteren behördlichen Umsetzungsakt geltenden § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. ergeben sich unmittelbar Rechte und Pflichten, nämlich die Aufstellung von zwei anstatt bisher drei Spielgeräten in einer bestimmten Gaststätte. Die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. sind im gerichtlichen Verfahren deutlich geworden, ohne dass lediglich abstrakte Rechtsfragen ohne konkreten Anlass gerichtlich geprüft werden sollen. Darauf, dass nicht konkret absehbar ist, wann und in welcher Form die Beklagte Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der streitbefangenen Normen einleiten wird, kann es nicht ankommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.). 2. Die Klägerin hat ferner ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des bezeichneten Rechtsverhältnisses. Ein Kläger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 30.01.1990 - 1 A 36.86 -, juris Rn. 19). Das ist auch dann der Fall, wenn sich aus Sicht des Klägers die Rechtslage als unklar darstellt, der Beklagte eine inhaltlich der Auffassung des Klägers entgegenstehende Auffassung vertritt und der Kläger mit Blick auf sein weiteres wirtschaftliches Verhalten genötigt ist, bald Klarheit darüber zu gewinnen, ob er einer bestimmten Regelung unterworfen ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 8 C 13.03 -, juris Rn. 36). Ein hinreichendes Feststellungsinteresse kann mithin insbesondere in der für die weiteren wirtschaftlichen Dispositionen des Klägers benötigten Rechtssicherheit begründet liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.; VGH Hessen, Urteil vom 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, juris Rn. 59). Hinsichtlich der – wie hier begehrten – vorbeugenden Abwehr von Verwaltungsakten und Anwendung von Normen ist ein hinreichendes Feststellungsinteresse indes nur dann anzuerkennen, wenn ein Abwarten repressiven Rechtsschutzes (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes) ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Ein solch qualifiziertes Feststellungsinteresse kann bejaht werden, wenn ein mit der Anfechtungsklage nicht mehr ausräumbarer oder sonst nicht mehr wiedergutzumachender Schaden droht, wenn eine Vielzahl gleichartiger Rechtsakte abzuwehren wäre, bereits jetzt Dispositionen zu treffen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, juris Rn. 29 und vom 12.01.1967 - III C 58.65 -, juris Rn. 18; Möstl in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 27) oder ein Fehlverhalten mit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat einhergeht (vgl. Wysk in: Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 43 Rn. 58; Happ in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 33 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin, die finanzielle Einbußen durch das Abbauen eines von drei Geldspielgeräten befürchtet, ist darauf angewiesen, alsbald eine Klärung der Frage nach der Gültigkeit des § 3 SpielV n.F. zu erreichen, um sinnvoll wirtschaftlich disponieren zu können. Ein Abwarten repressiven Rechtsschutzes ist ihr auch deshalb nicht zumutbar, weil ein Verstoß gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GewO, § 19 SpielV n.F. bußgeldbewehrt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 15 m.w.N.). 3. Die Feststellungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend greift dieser Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage nicht ein, da es sich bei § 3 SpielV n.F. um eine sog. „self-executing-Norm“ handelt (vgl. Happ in: Eyermann, a.a.O., VwGO § 43 Rn. 9d) und ein Verstoß bußgeldbewehrt ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) GewO, § 19 SpielV n.F.). Unter diesen Umständen ist es der Klägerin nicht zuzumuten, etwaige Sanktionen abzuwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Auch tritt die erhobene Feststellungsklage nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO hinter einer vorbeugenden Unterlassungsklage zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 85.88 -, juris Rn. 11; Möstl in: BeckOK VwGO, a.a.O., § 43 Rn. 26). 4. Es fehlt der Klägerin auch nicht – wie die Beklagte meint – am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die prozessuale Verwirkung wegen einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden verspäteten gerichtlichen Geltendmachung liegt nur vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974 - III C 115.71 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vorm 28.08.1987 - 8 S 1345/87 -, NVwZ 1989, 76 (78), beck-online). Außerdem ist Verwirkung gegeben, wenn es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens gebietet, die Anrufung des Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Auf die positive Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht oder auf sein Verschulden kommt es nicht an. Für die Verwirkung von Leistungs- und Feststellungsklagen lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Regeln angeben (vgl. Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, vor § 40 Rn. 103, 109). Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Beklagten von einer Vertrauensgrundlage und einem Vertrauenstatbestand ausgeht, so ist von ihr weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ihr durch die von der Klägerin spät geltend gemachten Rechte ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Auch die Erhaltung des Rechtsfriedens gebietet es bei dem vorliegenden Zeitablauf (noch) nicht, die Klage als unzulässig zu betrachten. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, über den 10.11.2019 hinaus in der – wie mit Schriftsatz vom 12.11.2019 klargestellten – Gaststätte XXX drei Geldspielgeräte aufzustellen. Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf diese Feststellung liegt nicht vor, weil § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. formell (1.) wie materiell rechtmäßig (2.) ist. 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. ist formell rechtmäßig, insbesondere ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Bundesgesetzgeber für den Erlass der Regelung zuständig gewesen. a) § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO in der Fassung vom 07.08.2013 (BGBl I S. 3154). Nach § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (jetzt: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) zur Durchführung der §§ 33c ff. GewO […] durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes die Aufstellung von Spielgeräten […] auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte […] begrenzen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat der Verordnungsgeber mit Erlass des Art. 5 Nr. 1 lit. a) der Sechsten Verordnung zur Änderung zur SpielV vom 04.11.2014 (BGBl. I 2014, 1678 ff.) – Sechste ÄnderungsVO zur SpielV –, der gemäß Art. 7 Abs. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV zum 10.11.2019 in Kraft trat, Gebrauch gemacht, ohne die Kompetenzordnung des Grundgesetzes – GG – zu verletzen. Denn die Festlegung einer Höchstgeräteanzahl in Gaststätten stellt sich als Regelung auf dem Gebiet des Gewerberechts dar, das der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) unterfällt und ist nicht als Regelung auf dem Gebiet des Gaststättenrechts der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG) zuzuordnen (im Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2020 - 6 S 3163/19 -, juris Rn. 7; VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019 -M 16 E 19.5138 -, juris Rn. 31 und vom 07.11.2019 - M 16 E 19.5140 -, juris Rn. 31; VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019 - 1 L 1600/19 -, juris Rn. 23). Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte. Der Begriff Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen. Zu ihm gehören nicht nur diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch alle anderen das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen. Hierzu zählen Gesetze mit wirtschaftsregulierendem oder wirtschaftslenkendem Inhalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Systematik des Grundgesetzes fordert im Sinne einer möglichst eindeutigen vertikalen Gewaltenteilung eine strikte, dem Sinn der Kompetenznorm gerecht werdende Auslegung der Art. 70 ff. GG (BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 98 und vom 14.01.2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 28 jeweils m.w.N). Für die Zuweisung einer Gesetzgebungsmaterie an Bund oder Länder ist der in Betracht kommende Kompetenztitel anhand des Wortlauts, historisch, systematisch und mit Blick auf den Normzweck auszulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse 07.03.2017, a.a.O., Rn. 99 und vom 14.01.2015, a.a.O., Rn. 29 jeweils m.w.N.). Bei der Zuordnung von Gesetzesmaterien zu Kompetenznormen dürfen die einzelnen Vorschriften eines Gesetzes allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Ausschlaggebend ist vielmehr der Regelungszusammenhang. Eine Teilregelung, die bei isolierter Betrachtung einer Materie zuzurechnen wäre, für die der Kompetenzträger nicht zuständig ist, kann nur dann gleichwohl in seine Kompetenz fallen, wenn sie mit dem kompetenzbegründenden Schwerpunkt der Gesamtregelung derart eng verzahnt ist, dass sie als Teil dieser Gesamtregelung erscheint (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben unterfällt die angegriffene Regelung der Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten – § 3 SpielV n.F. – dem Recht der Wirtschaft, nicht hingegen dem Recht der Gaststätten. Das Grundgesetz selbst bestimmt den Begriff der Gaststätten, der ausdrücklich von der konkurrierenden Gesetzgebung ausgenommen ist, nicht näher. Eine Auslegung des Wortlauts des Kompetenztitels Recht der Gaststätten spricht dafür, dass hiervon nur all jene Gesichtspunkte umfasst sind, die sich mit der gewerblichen Verabreichung von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr vor Ort befassen. Denn der Verfassungstext lehnt sich eng an die einfachgesetzliche Definition des § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz – GastG – an (vgl. Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 47), so dass der Kompetenzbegriff hiernach auszulegen ist. Danach ist das Aufstellen von Spielgeräten nicht darunter, sondern untern das sonstige Gewerberecht zu fassen. Im Gegensatz zum Recht der Gaststätten ist das Recht der Spielhallen bereits im unmittelbaren Regelungsgegenstand auf die Regulierung von Glücksspiel ausgerichtet. Eine Spielhalle ohne aufgestellte Spielgeräte ist kaum denkbar, während die Aufstellung eines Spielgeräts in einer Gaststätte eine eigene, vom eigentlich betriebenen Gewerbe getrennte gewerbliche Handlung darstellt. Das zeigt § 1 Abs. 2 Nr. 2 SpielV n.F., wonach bei einer Gaststätte die Aufstellung eines Spielgeräts gerade nicht der Hauptzweck des Gewerbes sein, sondern nur eine untergeordnete Rolle spielen darf. Auch die Regelungsgeschichte des Gaststättenrechts spricht für diese Auslegung. Soweit ersichtlich, wurde für Automaten, wie sie hier in Rede stehen, aufgrund von Vorarbeiten aus dem Jahr 1928 erstmals durch das Gesetz zur Änderung des Gewerberechts vom 18.12.1933 eine Genehmigungspflicht in der Gewerbeordnung vorgesehen (vgl. Schönleiter in. Landmann/Rohmer, GewO, 83. EL, Stand: Dezember 2019, vor §§ 33c bis 33i Rn. 1). Diese Verortung der Regulierung der Geldspielgeräte in der Gewerbeordnung und somit im Gewerberecht hat der nachkonstitutionelle Gesetzgeber übernommen (vgl. zur weiteren Entwicklung Schönleiter, in Landmann/Rohmer, GewO, a.a.O, vor §§ 33c bis 33i Rn. 4 ff.). Dabei hat er eine gewerbeübergreifende Regelung vorgenommen und auch solche Bestimmungen, die das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten betreffen, in der Gewerbeordnung und der auf dieser Grundlage erlassenen Spielverordnung erlassen, nicht hingegen im Gaststättengesetz, das bereits 1930 aus der Gewerbeordnung und dem allgemeinen Gewerberecht herausgelöst worden war (vgl. VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). Durch die Herausnahme des Rechts der Gaststätten aus dem Recht der Wirtschaft durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) hat sich an dieser Einordnung nichts geändert. Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich kein Anhaltspunkt für ein Begriffsverständnis entnehmen, das von dem vorgefundenen einfach-gesetzlichen Begriff des Gaststättengesetzes abweicht (vgl. BT-Drs. 16/813). Im Gegensatz zum Recht der Spielhallen ist das Gaststättenrecht historisch gewachsen und stellte sich aus Sicht des verfassungsändernden Gesetzgebers als weitgehend abgeschlossener Normkomplex dar, so dass es einen geeigneten Ausgangspunkt zur Gewinnung des Gehalts des Rechts der Gaststätten i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG bietet (vgl. VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 43). Eine andere rechtliche Einordnung des Rechts der Spielhallen und des Rechts der Gaststätten ist wegen des unterschiedlichen Gepräges angezeigt (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.11.2019 - 3 K 4111/19 -, n.v. S. 9; VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019, a.a.O., Rn. 35 ff.). Im Gegensatz zu Gaststätten dienen Spielhallen der Aufstellung und dem Betrieb von Spielgeräten (vgl. § 3 Abs. 7 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland; Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV –), das Bereithalten von Spielgeräten ist prägendes Wesensmerkmal und gerade die Leistung, derentwillen sie aufgesucht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 29). Die Ausdehnung des Spielhallenrechts auf die Frage der Anzahl der zulässigen Geldspielgeräte ergibt sich ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade aus der spezifischen Gefährlichkeit von Spielhallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 109). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass Spielhallen nach der Definition in § 3 Abs. 7 GlüStV auch der Veranstaltung anderer Spiele i.S.d. § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dienen können, stellt das die vorgenannte Typik und Charakteristik der Spielhalle nicht in Frage. Denn die Festlegung von Höchstgerätezahlen für Spielhallen steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle und ist folglich der Kompetenz für das Recht der Spielhallen zuzuordnen; ansonsten würde die Materie des Spielhallenrechts ihres Kerns beraubt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017, a.a.O., Rn. 109 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Spielhallen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf das Recht der Gaststätten übertragen werden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, juris Rn. 129; VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019, a.a.O., Rn. 36 ff.; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 45), weil es in Gaststätten an dieser Verzahnung fehlt.Denn das Recht der Geldspielgeräte – hier die Festlegung der Geldspielgerätehöchstzahl je Gewerbeeinheit – betrifft weder einen gaststättenspezifischen Aspekt noch bildet es eine dem Gaststättenrecht unterfallende Materie (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019, a.a.O., Rn. 35). Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, dass das Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten „durchaus typisch“ sei, folgt nichts anderes. Selbst wenn in zahlreichen Gaststätten Geldspielgeräte aufgestellt und betrieben werden, handelt es sich dabei nicht um eine spezifisch gaststättenrechtliche Materie, sondern vielmehr um einen hinzutretenden gewerberechtlichen Komplex, der einen anderen Rechtsbereich betrifft (VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019, a.a.O., Rn. 55). Denn das Gaststättengewerbe ist durch die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle geprägt, nicht durch etwa vorhandene Spielgeräte (vgl. § 1 Abs. 1 GastG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.01.1991 - 1 B 174.90 -, juris Rn. 5). Die Geldspielgeräte sind auch nicht erforderlich, um dringende Bedürfnisse zu befriedigen, die typischerweise gerade bei Gästen einer Schank- oder Speisewirtschaft auftreten. Im Gegensatz etwa zu Tischfußball, Dart und Billard dienen Geldspielgeräte nicht der Geselligkeit und Kommunikation, die zum idealtypischen Bild und sozialen Nebenzweck der Gaststätte gehören. Das Auseinanderfallen von Gesetzgebungskompetenzen in Bereichen, die einander beeinflussen, ist dem Grundgesetz auch nicht fremd. So regelt der Bund etwa Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen in den Gaststätten nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG ungeachtet der im Übrigen bestehenden Landeskompetenz für diese Materie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2015, a.a.O., Rn. 39). Nichts anderes gilt für Regelungen des Jugendschutzes, die ihre Grundlage in der Kompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) finden, und für Anforderungen aus dem Lebensmittelrecht, für das dem Bund eine Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zukommt. Diese bundesrechtlichen Vorgaben können auch Gaststätten in den Blick nehmen (vgl. VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 45). Im Übrigen hatte das Bundesverfassungsgericht offenbar keinerlei Zweifel an der fortbestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezüglich der Festlegung von Höchstzahlen für Geldspielgeräte im Gaststättenbereich, da es mit Urteil vom 07.03.2017 (a.a.O., Rn. 175) feststellte: „Hinzu kommt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV höchstens drei, ab dem 10. November 2019 nur noch zwei Geldspielgeräte je Gaststätte aufgestellt werden dürfen (vgl. Art. 5 Nr. 1 Sechste Verordnung zur Reform der Spielverordnung vom 4. November 2014, BGBl I S. 1678 ). Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels deutlich geringer als in Spielhallen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle.“ b) Rein vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst bei Einordnung der Materie in die Landeskompetenz für das Recht der Gaststätten die Klage unbegründet ist. Denn dem Bund steht nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG die Kompetenz zur Änderung der Spielverordnung zu, solange die bundesrechtliche Regelung nicht durch Landesrecht ersetzt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.05.2020, a.a.O., Rn. 7; VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 51). § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO hat spätestens – und fast wortgleich mit seiner heutigen Fassung – mit der Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbeordnung am 01.01.1978 (BGBl. 1978, 97) Eingang in die Gewerbeordnung gefunden. Nach dem damals geltenden Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der Fassung vom 23.08.1976 erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen), ohne einzelne Sachmaterien wie das Gaststättenrecht zugunsten der Länder auszunehmen. Die damals auf diesem Kompetenztitel erlassene Vorschrift des § 33f GewO und das darauf basierende Verordnungsrecht in Gestalt der Spielverordnung gilt daher nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, fort, selbst wenn es ggf. wegen Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Bis zu einer möglichen landesrechtlichen Ersetzung (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG), die in Baden-Württemberg bis heute nicht gegeben ist, bleibt der Bund für eine anpassende – hier in Gestalt des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n.F. vorgenommene – Änderung des fortgeltenden Bundesrechts zuständig, solange die wesentlichen Elemente der bisherigen Regelungen beibehalten werden (vgl. zur Anpassungskompetenz des Bundes: VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 06.11.2020, a.a.O., n.v. S. 11 f.; a.A.: Degenhart in: Sachs, GG, a.a.O., Art. 125a GG, Rn. 7, m.w.N.). Die Änderung der höchstzulässigen Gerätezahl von drei auf zwei in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV n. F. stellt eine zulässige, geringfügig quantitative Modifikation dar. Die Zahl der zulässigen Geräte ist erst durch die Fünfte ÄnderungsVO zur SpielV vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495) ab dem 01.01.2006 (vgl. § 3 SpielV in der Fassung vom 11.12.1985 und in der Fassung vom 27.01.2006) von zwei auf drei Geräte erhöht worden. In der streitgegenständlichen Rückabsenkung der höchstzulässigen Zahl der Geldspielgeräte liegt daher keine grundlegende Neukonzeption (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 12; VG München, Beschlüsse vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 53; VG Freiburg, Beschluss vom 06.11.2020, a.a.O., n.v., S. 12). 2. Die Sechste ÄnderungsVO zur SpielV ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Weitere verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Bedenken sind auch von der Klägerin weder dargetan noch ersichtlich. Soweit durch die Sechste ÄnderungsVO zur SpielV in die Schutzbereiche der Art. 12 GG und Art. 14 GG eingegriffen wird, dienen diese Eingriffe einem legitimen Zweck und sind zu dessen Erreichung erforderlich. Die vorgenommene Reduzierung der zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten in Gaststätten ist notwendig, um Spielanreize und Verlustmöglichkeiten zu begrenzen und so den Jugend- und Spielerschutz im gewerblichen Spiel weiter zu verbessern und Spielsucht zu bekämpfen. Die Sechste ÄnderungsVO zur SpielV ist auch verhältnismäßig, denn sie reduziert nur die zulässige Zahl aufgestellter Spielgeräte in Gaststätten, verbietet eine Aufstellung aber nicht gänzlich. Zudem trat nach Art. 7 Abs. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV vom 04.11.2014 die Pflicht zur Reduzierung der zulässigen Anzahl an Geldspielautomaten erst zum 10.11.2019 in Kraft. Die Klägerin hatte damit fünf Jahre Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.11.2019, a.a.O., Rn. 14). III. Für eine Vorlage der Streitfrage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung bestehen, setzt Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG voraus, dass ein Gericht ein Gesetz im formellen Sinn für verfassungswidrig hält, das nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.03.1952 - 1 BvL 12/51 -, juris Rn. 16, 21). § 3 Abs. 1 SpielV n.F. wie auch die diese Norm ändernde Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV sind jedoch untergesetzliche Regelungen, die somit als Vorlagegegenstand i.S.d. Art. 100 Abs. 1 GG ausscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.03.1952, a.a.O., Rn. 21; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, 90. EL Februar 2020, Art. 100 Rn. 90; Morgenthaler in: BeckOK, GG, 43. Ed. 15.05.2020, Art. 100 Rn. 10; VG Saarland, Beschluss vom 04.11.2019, a.a.O., Rn. 64 ff.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. B E S C H L U S S vom 11.08.2020 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR festgesetzt. Das Interesse an der Aufstellung eines Geldspielgeräts ist mit zwei Dritteln des Auffangstreitwerts zu bewerten und mit der Zahl der aufgestellten drei Geldspielgeräte zu multiplizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 1.91 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.02.2018 - 6 S 2610/17 -, juris, Rn. 22 und vom 11.10.2007 - 6 S 773/07 -, juris, Rn. 7). Die Klägerin begehrt die Feststellung, über den 10.11.2019 hinaus drei Geldspielgeräte aufstellen zu dürfen. Die Klägerin ist Automatenaufstellerin und stellte in der Gaststätte XXX, drei Geldspielgeräte auf. Am 10.02.1999 wurden der Klägerin eine Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 SpielV a.F. und am 15.10.2014 die Gaststättenerlaubnis erteilt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der SpielV a.F. durften maximal drei Geldspielgeräte in Gaststätten aufgestellt werden. Durch Art. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV, der gemäß Art. 7 Abs. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV zum 10.11.2019 in Kraft trat, wurde § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV derart geändert, dass nur noch zwei Geldspielgeräte zulässig sind. Die Klägerin hat am 11.10.2019 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz (XXX) nachgesucht. Zur Begründung ihrer Klage verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes und führt ergänzend aus, die Feststellungsklage sei zulässig. Die Erlaubnis nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO (sog. Geeignetheitsbestätigung) stelle einen feststellenden Verwaltungsakt dar. Das Rechtsverhältnis sei nicht verfassungsrechtlicher Natur. Zwar werde die Verfassungsmäßigkeit der Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV zum 10.11.2019 in Zweifel gezogen. Dies sei zum einen jedoch eine untergesetzliche Norm, bezüglich derer grundsätzlich eine Verwerfungskompetenz der Verwaltungsgerichte bestehe. Zum anderen werde hier vorrangig die Feststellung gefordert, dass die Aufstellung von drei Geräten weiterhin zulässig sei. Das berechtigte Interesse liege darin, dass sie entweder zum 10.11.2019 ein Geldspielgerät abbauen oder sich im Rahmen des Bußgeld- bzw. Einziehungsverfahrens verteidigen müsse. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Art. 5 der Sechsten ÄnderungsVO zur SpielV sei aus formellen Gründen verfassungswidrig, da die Kompetenz zum Normerlass allein bei den Landesgesetzgebern gelegen habe. Wenn das Gericht nicht von einer Verwerfungskompetenz ausgehe, solle es das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV in der Fassung ab dem 10.11.2019 einholen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, „es wird festgestellt, dass die Klägerin auch über den 10.11.2019 hinaus in der Gaststätte XXX drei Geldspielgeräte aufstellen darf.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 SpielV vom 10.02.1999 enthalte keine Auflagen über die Anzahl der dort zulässigen Geldspielgeräte, sondern bestätige lediglich, dass die „XXX“ den Vorschriften der § 1 Abs. 2 und § 2 SpielV entspreche. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie auf Feststellung des Nichtbestehens des Normgebungsrechts gerichtet sei. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieses Rechtsbehelfs gälten besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere sei die Klage gegen den Normgeber und nicht gegen sie, die Beklagte, als lediglich ausführende Behörde zu richten. Die Klägerin habe aufgrund des langen Zeitraums seit Inkrafttreten der Norm im Jahr 2014 auch ihren prozessualen Anspruch verwirkt. Die Klage sei zudem unbegründet, da sich die angegriffene Norm als rechtmäßig erweise. Insbesondere habe dem Bund die Normgebungskompetenz für das Recht der Geldspielgeräte zugestanden, auf dem die Spielverordnung beruhe. Mit Beschluss vom 06.11.2019 hat das erkennende Gericht die Anträge der Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (XXX). Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten (1 Band), auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten (XXX) verwiesen.