Beschluss
14 K 119/24
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0419.14K119.24.00
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Leitsätze
Für einen aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen, der zum maßgeblichen Stichtag seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte und mit diesem tatsächlich im Familienverbund zusammengelebt hat, dürfte für eine Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (juris: EUBes 2022/382) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes - anders als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen nach Art. 2 Abs. 2 und 3 - nicht erforderlich sein, dass er sich zuvor rechtmäßig, insbesondere mit einem Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat.(Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Januar 2024 gegen den Bescheid des Landratsamtes xxx vom 10. Juli 2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 28. November 2023 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx, xxx gewährt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen, der zum maßgeblichen Stichtag seinen Wohnsitz in der Ukraine hatte und mit diesem tatsächlich im Familienverbund zusammengelebt hat, dürfte für eine Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 (juris: EUBes 2022/382) zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG (juris: EGRL 55/2001) und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes - anders als bei sonstigen Drittstaatsangehörigen nach Art. 2 Abs. 2 und 3 - nicht erforderlich sein, dass er sich zuvor rechtmäßig, insbesondere mit einem Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat.(Rn.29) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Januar 2024 gegen den Bescheid des Landratsamtes xxx vom 10. Juli 2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 28. November 2023 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx, xxx gewährt. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter anderem gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka. Der am xxx geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und reiste nach eigenen Angaben am 9. März 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Antragsteller ist seit dem xx. xxx 2016 mit der ukrainischen Staatsangehörigen xxx verheiratet (vgl. Bl. 18 f. d. Verwaltungsakte). Der Antragsteller lebte mit einer Duldungsbescheinigung in der Ukraine, die bis zum xxx. April 2022 gültig war (vgl. Bl. 15 f. d. Gerichtsakte). Mit undatiertem Schreiben erklärte die Ehefrau des Antragstellers, dass sie mit diesem vor dem Krieg in der Ukraine zusammengelebt habe (Bl. 20 f. d. Verwaltungsakte). Der Antragsteller beantragte am 11. April 2022 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt xxx. Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2022 und 26. April 2023 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an. Mit E-Mail vom 16. Mai 2023 teilte das Regierungspräsidium xxx dem Landratsamt mit, das Justizministerium Baden-Württemberg habe auf einen Fragekatalog am 29. Juli 2022 unter anderem geantwortet: „Zwar ist gemäß BMI Länderschreiben nicht Voraussetzung, dass sich der Ehegatte legal in der Ukraine befunden haben muss. Ausweislich Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses soll der Familienverband geschützt werden. Der Durchführungsbeschluss dient dazu, bereits bestehendes Familienleben zu sichern, nicht hingegen, eine vorher rechtlich nicht erfolgte Familienzusammenführung zu ermöglichen. Ehegatten, die sich zuvor nicht legal in der Ukraine befunden haben, zählen mithin nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Durchführungsbeschluss.“ (Bl. 52 d. Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, die Voraussetzungen des § 24 AufenthG dürften nicht vorliegen, weil der Antragsteller sich nicht mit einem befristeten oder unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten habe (Bl. 69 d. Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 10. Juli 2023, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Empfangsbekenntnis am 17. Juli 2023 zugestellt, lehnte das Landratsamt xxx den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung zu verlassen (Ziff. 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka angedroht (Ziff. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 2 Jahre ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Er sei keine anspruchsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) des Durchführungsbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022, denn er sei weder ukrainischer Staatsangehöriger noch ein Staatenloser oder Drittstaatsangehöriger, der in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen habe. Er sei auch nicht anspruchsberechtigte Person nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses, da er sich nicht mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten habe oder Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses, da er sich nicht rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten habe. Schließlich falle er auch nicht unter Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses. Er sei zwar mit einer ukrainischen Staatsangehörigen verheiratet, diese halte sich jedoch nicht im Bundesgebiet auf und beabsichtige nicht, in dieses einzureisen. Selbst, wenn seine Ehefrau beabsichtigen würde, in der Bundesrepublik die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm zu führen, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Justizministerium Baden-Württemberg habe mit Schreiben vom 29. Juli 2022 mitgeteilt, dass für nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltstitel, die sich seither ohne Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten hätten, Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses keine Anwendung finde. Der Durchführungsbeschluss diene dazu, bereits bestehendes Familienleben zu sichern, nicht hingegen eine vorher rechtlich nicht erfolgte Familienzusammenführung zu ermöglichen. Der Antragsteller habe keinen Aufenthaltstitel in der Ukraine besessen, da er nach eigenen Angaben das Visumsverfahren in seinem Herkunftsstaat nicht durchgeführt habe. Er sei daher im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Androhung der Abschiebung werde gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG verfügt. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat hiergegen am 16. August 2023 Widerspruch erhoben und am gleichen Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt. Zur Begründung führte er unter anderem aus, seine Ehefrau sei mittlerweile in die Bundesrepublik eingereist. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. August 2023 gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides des Landratsamts xxx vom 10. Juli 2023 angeordnet (- 5 K 3245/23 -). Der Antragsteller legte im Folgenden unter anderem Meldebestätigungen vor, aus denen sich ergibt, dass seine Ehefrau und er unter der gleichen Adresse „xxx“ leben (Bl. 126 f. d. Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2023, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 11. Dezember 2023 zugestellt, wies das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung verwies es auf die Ausführungen in der Ausgangsverfügung und führte ergänzend aus, der Antragsteller falle nicht unter die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses, denn er sei weder ukrainischer Staatsangehöriger, noch habe er internationalen oder gleichwertigen Schutz in der Ukraine genossen und sei auch nicht im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels gewesen. Auch habe er sich nicht rechtmäßig mit einem befristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten. Er habe lediglich einen „geduldeten Aufenthalt“ in der Ukraine nachweisen können. Nach den Ausführungen des Justizministeriums Baden-Württemberg solle auch nur bereits in der Ukraine bestehendes legales Familienleben gesichert werden. Eine zuvor rechtlich nicht erfolgte Familienzusammenführung solle hingegen im Bundesgebiet nicht ermöglicht werden. Ungeachtet dessen sei dem Antragsteller eine sichere und dauerhafte Rückkehr in sein Herkunftsland möglich. Der Antragsteller hat am 10. Januar 2024 Klage erhoben (14 K 118/24) und am gleichen Tag einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 teilte er ergänzend mit, seiner Ehefrau sei mittlerweile die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt worden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Antragsteller gehöre nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten des § 24 Abs. 1 AufenthG. Es werde insoweit Bezug auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid sowie im Widerspruchsbescheid genommen. Werde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erteilt, wäre dies eine Besserstellung, welche dem Sinn des Durchführungsbeschlusses nicht entspräche. Dieser solle Personen, die sich bei Kriegsbeginn legal in der Ukraine aufgehalten hätten und von dort hätten fliehen müssen, schützen. Eine Besserstellung von Personen, die sich dort nicht legal aufgehalten hätten, sei nicht angezeigt. Diese könnten ihren Aufenthalt über die regulären Vorschriften zum Familiennachzug legalisieren. Es sei nicht im gesetzgeberischen Sinne, den Aufenthalt unter Umgehung der regulären Familiennachzugsvorschriften des AufenthG trotz eines unrechtmäßigen Voraufenthalts in der Ukraine zu legalisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (1 Band), die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Gerichtsakte und die Gerichtsakten in den Verfahren 5 K 3245/23 und 14 K 118/24 verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.9.2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - juris Rn. 2). Bis zum Erlass des Bescheides des Rhein-Neckar-Kreises vom 10. Juli 2023 kam dem Antragsteller die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, denn der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. April 2022 gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlaubt im Bundesgebiet auf. Die Vorschrift setzt für einen erlaubten Aufenthalt lediglich voraus, dass sich der unter Geltung dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer - bei dem es sich nicht um einen ukrainischen Staatsangehörigen handeln muss - am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2022 - 11 S 1467/22 - juris Rn. 37). Personen, die in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, sind für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht, sind die Einreise und der Aufenthalt der in Abs. 1 genannten Ausländer gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UkraineAufenthÜV rechtmäßig. Nach Aktenlage hat sich der Antragsteller am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten. Die Statthaftigkeit des Antrags in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 - nebst der in Ziffer 2 festgesetzten Ausreisefrist - des Bescheides vom 10. Juli 2023 folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LVwVG und hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden, wenn das Interesse des Antragstellers, von den Wirkungen der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einstweilen verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind bei summarischer Betrachtung die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt diese summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Aussetzungsinteresse regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners. Im Hinblick auf die - obergerichtlich noch nicht - geklärte Rechtsfrage, ob eine Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71/1; im Folgenden: Durchführungsbeschluss) einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine voraussetzt, sind die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls als offen anzusehen und die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. a) Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, in dem unter anderem die spezifischen Personengruppen beschrieben werden, denen vorübergehender Schutz gewährt wird. Mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses vom 4. März 2022 wurde das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. In Art. 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses sind die spezifischen Personengruppen beschrieben, denen aufgrund des Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses nimmt auf die durch Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG geschaffene Möglichkeit Bezug, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden. b) Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller in dem für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses. Gemäß Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt dieser für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (a), Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen Schutz genossen haben (b), und Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen (c) und die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Nach Art. 2 Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses gelten für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c der Ehegatte einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt, sofern nicht verheiratete Paare nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates verheirateten Paaren gleichgestellt sind, als Teil einer Familie, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 anwesend und aufhältig war. aa) Der Antragsteller unterfällt bei summarischer Prüfung dem Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 c, Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses. Ausweislich der vom Bezirksstandesamt xxx in der Stadt xxx ausgestellten Heiratsurkunde ist der Antragsteller seit dem 7. Mai 2016 mit der ukrainischen Staatsangehörigen xxx verheiratet. Nach seinen Angaben hat er mit dieser in der Ukraine in häuslicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, was diese mit einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben bestätigte. Zwar reiste der Antragsteller ohne seine Ehefrau in die Bundesrepublik ein, da diese zunächst in der Ukraine bleiben wollte (vgl. zu dieser Konstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 17.5.2023 - 3 B 1948/22 - juris Rn. 12 ff.). Die Ehefrau des Antragstellers ist jedoch zwischenzeitlich am 1. September 2023 auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat mittlerweile eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 4. März 2025 erhalten (vgl. Bl. 57 d. Gerichtsakte). Es liegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller und seine Ehefrau vor dem 24. Februar 2022 beide in der Ukraine anwesend und aufhältig waren und im Sinne des Durchführungsbeschlusses aus der Ukraine aufgrund der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte vertrieben wurden. bb) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürfte es für die Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c), Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses darüber hinaus nicht erforderlich sein, dass sich der Ehegatte des ukrainischen Staatsangehörigen vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig, insbesondere mit einem ukrainischen Aufenthaltstitel, in der Ukraine aufgehalten hat (so zum Ausgangsbescheid bereits VG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.2023 - 5 K 3245/23 -). Weder aus Art. 2 Abs. 1 c) noch aus Art. 2 Abs. 4 a) des Durchführungsbeschlusses ergibt sich als Tatbestandsvoraussetzung der vorherige rechtmäßige Aufenthalt des aus einem Drittstaat kommenden Ehegatten eines ukrainischen Staatsangehörigen in der Ukraine. Nach Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses reicht es für die Eigenschaft als Familienangehöriger vielmehr aus, wenn die Familie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist weder der Begriff „anwesend“ noch „aufhältig“ mit der rechtlichen Wertung im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts versehen. Unter „anwesend“ wird verstanden, dass eine Person aus einem bestimmten Anlass an einem Ort zugegen ist (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/anwesend) und unter „aufhältig“, dass eine Person an einem bestimmten Ort wohnhaft ist (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/aufhaeltig). Der Wortgebrauch impliziert, dass als Anspruchsberechtigte alle Drittstaatsangehörige, die mit ihrem ukrainischen Ehegatten zum Stichtag tatsächlich als Familie in der Ukraine gelebt und dort ihren Wohnsitz hatten, erfasst werden sollten. Auch die in der englischen Fassung verwendeten Begriffe „present“ und „residing“ und in der französischen Fassung verwendeten Begriffe „présente“ und „résidait“ implizieren nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht, dass ein rechtlich rechtmäßiger Aufenthalt erforderlich ist. Für dieses Verständnis spricht auch der systematische Vergleich mit den weiteren eigenständigen Regelungen in Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses. Diese knüpfen im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung von Drittstaatsangehörigen tatbestandlich explizit an das Vorliegen eines Aufenthaltstitels oder eines sonstigen rechtmäßigen Aufenthalts in der Ukraine an. Dass Drittstaatsangehörige, die zugleich Familienangehörige im Sinne des Durchführungsbeschlusses sind, nicht zugleich die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen müssen, folgt auch aus den Erwägungsgründen 11, 12 und 13 des Durchführungsbeschlusses, in denen jeweils zwischen den verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen differenziert wird. Soweit der Antragsgegner auf die Ausführungen des Justizministeriums Baden-Württemberg „Zwar ist gemäß BMI Länderschreiben nicht Voraussetzung, dass sich der Ehegatte legal in der Ukraine befunden haben muss. Ausweislich Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses soll der Familienverband geschützt werden. Der Durchführungsbeschluss dient dazu, bereits bestehendes Familienleben zu sichern, nicht hingegen, eine vorher rechtlich nicht erfolgte Familienzusammenführung zu ermöglichen. Ehegatten, die sich zuvor nicht legal in der Ukraine befunden haben, zählen mithin nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c Durchführungsbeschluss.“ verweist und ausführt, es entspräche nicht dem Sinn des Durchführungsbeschlusses, Personen besserzustellen, die sich in der Ukraine nicht legal aufgehalten haben, so vermag die Kammer für diese Auslegung keine Anknüpfungspunkte im Durchführungsbeschluss zu erkennen. Vielmehr legt der Erwägungsgrund 11 im Durchführungsbeschluss gegenläufig nahe, dass der Rat den rechtmäßigen Aufenthalt bei Drittstaatsagenhörigen, die Ehegatte eines ukrainischen Staatsangehörigen sind, in der Ukraine ihren Wohnsitz hatten und mit ihrem Ehegatten dort am Stichtag im Familienverband gelebt haben, gerade nicht zur Voraussetzung einer Anspruchsberechtigung machen wollte: „Ferner ist es wichtig, den Familienverband zu wahren und zu vermeiden, dass für einzelne Mitglieder derselben Familie ein unterschiedlicher Status gilt. Daher muss auch ein vorübergehender Schutz für Familienangehörige dieser Personen eingeführt werden, wenn deren Familie zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände bereits in der Ukraine anwesend und aufhältig war.“ Hieraus wird der Sinn und Zweck der Regelung deutlich, eine einheitliche vorübergehende Schutzgewährung des Familienverbandes, der tatsächlich in der Ukraine bestanden hat und gelebt wurde, zu ermöglichen. Dass mit Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses die Wahrung des bereits in der Ukraine faktisch bestehenden Familienverbandes - ohne die Notwendigkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen - bezweckt wird, legt auch die Mitteilung der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. CI 126/1) nahe. Hier wird auf die „Bedeutung der Wahrung des Familienverbandes“ verwiesen. Soweit hier auch ausgeführt wird, Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses diene der „Vermeidung unterschiedlicher Rechtsstellungen von Angehörigen derselben Familie“ kann hieraus nicht hergeleitet werden, dass nur Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in der Ukraine anspruchsberechtigt sind. Vielmehr dürften diese Ausführungen so zu verstehen sein, dass zum Schutz des Familienverbandes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Familie ein vorübergehender einheitlicher Schutz zu gewähren ist. Es kommt durch die vorübergehende Schutzgewährung ferner auch nicht zu einer rechtlich untragbaren Besserstellung des Drittstaatsangehörigen. Denn die Richtlinie 2001/55/EG sowie der Durchführungsbeschluss zielen nicht darauf ab, einen dauerhaften Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in der Bundesrepublik zu ermöglichen, sondern dienen allein der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Hinblick auf den Angriff der russischen Streitkräfte auf die Ukraine (vgl. auch Erwägungsgrund 11 des Durchführungsbeschlusses). Die Dauer der Schutzgewährung ist nach Art. 4 der Richtlinie 2001/55/EG ausdrücklich begrenzt. § 24 Abs. 1 AufenthG, der die Richtlinie umsetzt, sperrt zwar grundsätzlich nicht die Aufenthaltsgewährung nach anderen nationalen aufenthaltsgesetzlichen Vorschriften (vgl. Kluth/Bohley, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 2024, § 24 AufenthG Rn. 4), durch diese kann der in Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses vorgesehene Kreis der Anspruchsberechtigten jedoch nicht modifiziert werden. Unabhängig davon, dass es für die Anspruchsberechtigung nach Art. 2 Abs. 1 c) des Durchführungsbeschlusses nicht darauf ankommt, ergeben sich für die Auslegung des Antragsgegners schließlich auch keine Anhaltspunkte aus den Umsetzungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 14. März 2022 und 5. September 2022, diese machen es - auch nach dem Verständnis des Antragsgegners - vielmehr gerade nicht zur Voraussetzung der Anspruchsberechtigung, dass sich der Ehegatte legal in der Ukraine befunden haben muss. c) Auch, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der noch nicht obergerichtlich geklärten Frage lediglich als offen anzusehen wären, fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die Folgen des Eintritts einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG könnten vorliegend zu einer Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau führen, sodass mit Blick auf den Schutz der Ehe im Lichte des Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK sowie dem Zweck des Art. 2 Abs. 1 a) und c) des Durchführungsbeschlusses das öffentliche Interesse des Antragsgegners zurücktritt. d) Aus den gleichen Gründen ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) nebst der Festsetzung der Ausreisefrist (Ziffer 2) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Dem Antragsteller ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 - 127 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben Ausgeführten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtsverfolgung nicht nach § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig ist und der Antragsteller nach den vorgelegten Nachweisen die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO. 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Der Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.