Urteil
14 K 2733/24
VG Karlsruhe 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0128.14K2733.24.00
1mal zitiert
38Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Greift ein unterlegener Bewerber einer Bürgermeisterwahl bei parallel verlaufendem Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren nur den in ersterem ergangenen Wahlprüfungsbescheid nach § 30 Abs 1 KomWG (juris: KomWG BW) und § 47 Abs 2 KomWO (juris: KomWO BW 1983), nicht aber zugleich ergangene Einspruchsbescheide gemäß § 31 Abs 3 KomWG (juris: KomWG BW) und § 47 Abs 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) an oder geschieht dies erst nach Ablauf der Klagefrist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Wahlprüfungsbescheid mit der Folge, dass diese unzulässig ist. (Rn.82)
2. Eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. KomWG (juris: KomWG BW) aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl (Art 28 Abs 1 S 1 und 2 GG, Art 72 Abs 1 und 2 LV (juris: Verf BW), § 26 Abs 1, § 45 Abs 1 S 1 GemO (juris: GemO BW)) durch Täuschung (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11 m.w.N.) liegt vor, wenn ein Wahlbewerber die Wähler darüber im Unklaren lässt, dass ihn unmittelbar betreffende Umstände vorliegen, die zwar seine Wählbarkeit nicht ausschließen, aber im Falle ihres Bekanntwerdens geeignet sind, eine erhebliche Anzahl von Wählern von der Stimmabgabe für den Bewerber abzuhalten (hier: Ausschluss vom aktiven Dienst als Polizeibeamter aufgrund disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Ermittlungen). (Rn.140)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat – der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Greift ein unterlegener Bewerber einer Bürgermeisterwahl bei parallel verlaufendem Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren nur den in ersterem ergangenen Wahlprüfungsbescheid nach § 30 Abs 1 KomWG (juris: KomWG BW) und § 47 Abs 2 KomWO (juris: KomWO BW 1983), nicht aber zugleich ergangene Einspruchsbescheide gemäß § 31 Abs 3 KomWG (juris: KomWG BW) und § 47 Abs 3 KomWO (juris: KomWO BW 1983) an oder geschieht dies erst nach Ablauf der Klagefrist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Wahlprüfungsbescheid mit der Folge, dass diese unzulässig ist. (Rn.82) 2. Eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. KomWG (juris: KomWG BW) aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl (Art 28 Abs 1 S 1 und 2 GG, Art 72 Abs 1 und 2 LV (juris: Verf BW), § 26 Abs 1, § 45 Abs 1 S 1 GemO (juris: GemO BW)) durch Täuschung (vgl. zum Maßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11 m.w.N.) liegt vor, wenn ein Wahlbewerber die Wähler darüber im Unklaren lässt, dass ihn unmittelbar betreffende Umstände vorliegen, die zwar seine Wählbarkeit nicht ausschließen, aber im Falle ihres Bekanntwerdens geeignet sind, eine erhebliche Anzahl von Wählern von der Stimmabgabe für den Bewerber abzuhalten (hier: Ausschluss vom aktiven Dienst als Polizeibeamter aufgrund disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Ermittlungen). (Rn.140) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen hat – der Kläger. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alt., § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 30 Abs. 2 KomWG statthafte Klage ist unzulässig (dazu A.), jedenfalls aber unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist bereits unzulässig, weil es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. I. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis – also das berechtigte Interesse eines Klägers an der Inanspruchnahme des begehrten gerichtlichen Rechtsschutzes – für eine Anfechtungsklage fehlt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung eines Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Dezember 2016 – 1 S 1843/16 –, juris; Beschluss vom 11. Mai 2018 – 12 S 2721/17 –, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 18. September 2019 – 3 S 1930/19 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Februar 2020 – 1 S 3300/19 –, juris Rn. 20; stRspr). II. So liegt der Fall hier. Die vorliegende Klage kann, ihren Erfolg unterstellt, die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, weil der Kläger auch dann sein Rechtsschutzziel – die Beseitigung der Ungültigerklärung beider Wahlgänge der Bürgermeisterwahl – nicht erreichen und den ihm hieraus erwachsenden Nachteil – das Entfallen der ihn zum Bürgermeister der Beigeladenen bestimmenden Wahl – nicht beseitigen könnte. Denn der Kläger hat, wie die Kammer in dem die unter dem 11. Juni 2024 ergangenen Einspruchsbescheide betreffenden Parallelverfahren (Urteil vom 28. Januar 2025 – 14 K 6652/24 –) entschieden hat, erst nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit verfristet Klage gegen die genannten Bescheide erhoben, in denen – wie auch im hier maßgeblichen – jeweils (nochmals) die Hauptwahl vom 14. April 2024 und die Stichwahl vom 28. April 2024 für ungültig erklärt worden sind (vgl. im Einzelnen hierzu das Kammerurteil vom 28. Januar 2025 – 14 K 6652/24 –, dort S. 13 ff.). Dem Vorbringen des Klägers, sämtliche – vier – Bescheide stellten der Sache nach nur einen einzigen (materiellen) Verwaltungsakt mit einer (übereinstimmenden) inhaltlichen Regelungswirkung dar, weshalb es sich letztlich um eine Art wiederholender Verfügung handele, vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass sowohl der vorliegend angegriffene Wahlprüfungsbescheid als auch die in dem Parallelverfahren 14 K 6652/24 streitgegenständlichen Einspruchsbescheide in ihrem Tenor die Bürgermeisterwahl insgesamt – hinsichtlich beider Wahlgänge – für ungültig erklären. Das folgt jedoch aus den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere daraus, dass der bestehende materielle Wahlfehler (vgl. dazu unten B. II.) auch Gegenstand der Wahlanfechtungen gewesen ist. Ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz bzw. eine vom Kläger der Sache nach gesehene Konzentrationswirkung lassen sich daraus hingegen nicht ableiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich der Gesetzgeber – wie sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KomWO) unmittelbar ergibt, wonach sowohl das Wahlprüfungsverfahren nach § 32 KomWG („Bescheid“, § 47 Abs. 2 Satz 2 KomWO) als auch das Wahlanfechtungsverfahren nach § 31 KomWG („Entscheidung“, § 47 Abs. 3 Satz 1 KomWO) mit einer gesonderten materiellen Sachentscheidung zu enden haben – gegen ein solches konzentriertes Verfahren oder auch nur die Möglichkeit dazu entschieden hat, obwohl er diese(s) aus anderen Rechtsbereichen (vgl. etwa § 58 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg – LBO) kennt. Auch der Umstand, dass der Prüfungsumfang im Wahlprüfungs- und Wahlanfechtungsverfahren ein anderer – in letzterem Falle auf die vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkter (vgl. dazu auch § 31 Abs. 1 Satz 3 KomWG) – ist, weshalb Gegenstand einer Klage gegen einen Einspruchsbescheid dieser selbst und nicht, wie im Fall der Wahlanfechtung, die Gültigkeit der Wahl ist (dazu umfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1991 – 1 S 818/91 –, juris Rn. 22; ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2024 – 4 A 283/23 –, juris Rn. 30 m.w.N. zur Rechtsprechung), streitet für dieses Ergebnis ebenso wie die Vorgreiflichkeit des Wahlanfechtungsverfahrens für dasjenige der Wahlprüfung (vgl. dazu Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 30 KomWG, Rn. 13 sowie § 31 KomWG, Rn. 33). Auch der Hinweis des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem vergangenen Jahr (VG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 2024 – 10 K 5449/23 –, juris), in dem dieser Zusammenhang nicht thematisiert worden sei, erbringt kein anderes Ergebnis. Denn dort war eine andere Fallgestaltung Gegenstand der Entscheidung, in der bei Gültigerklärung der Wahl im Rahmen der Wahlprüfung und Zurückweisung eines Einspruchs im Rahmen der Wahlanfechtung bereits unterschiedliche Entscheidungsaussprüche vorlagen. Soweit der Beklagtenvertreter im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertreten hat, gegen einen dahingehenden Zusammenhang könne sprechen, dass die Einspruchsbescheide im Interesse der Rechtseinheit im Nachhinein zurückgenommen bzw. widerrufen werden könnten, überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht. Es fehlt ganz ersichtlich an einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen. III. Ob hierneben die Klage in Teilen – soweit sich der Kläger gegen Ziffer 1 des Wahlprüfungsbescheides vom 11. Juni 2024, also gegen die Ungültigerklärung der Hauptwahl vom 14. April 2024, wendet – auch deshalb mangels eines dem Kläger zustehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, weil die Beseitigung dieses (insoweit abtrennbaren, vgl. dazu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 42 Abs. 1 VwGO, Rn. 13 m.w.N.) Teils des Bescheides den vom Kläger geltend gemachten Nachteil im praktischen Ergebnis nicht entfallen ließe, kann offen bleiben. Gleichwohl sprechen überwiegende Gründe für diese Annahme. Denn das klägerische Begehren ist hinsichtlich der Stichwahl sowohl unzulässig (vgl. oben II.) als auch unbegründet (vgl. unten B.), was – wie es der Beklagte in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides angeordnet hat – das Erfordernis einer neuerlichen Durchführung der gesamten Bürgermeisterwahl in jedem Fall begründet. Gemäß § 34 Abs. 3 KomWG ist in Fällen, in denen die nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) durchgeführte Stichwahl eines Bürgermeisters nicht nur teilweise für ungültig erklärt wird, stets Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl (§ 45 Abs. 1 GemO) anzuordnen (vgl. dazu im Einzelnen Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 34 KomWG, Rn. 18 m.w.N.). B. Ungeachtet dessen ist die Klage jedenfalls auch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2024 beruht auf einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage und ist sowohl in formeller Hinsicht (dazu I.) als auch materiell (dazu II.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG ist die Gültigkeit von Gemeindewahlen – hier: Bürgermeisterwahlen i.S.v. § 45 Abs. 1 und 2 GemO – durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen. In dem Wahlprüfungsverfahren sind die wesentlichen Grundsätze der Wahl – derjenige der Rechtmäßigkeit, der Bestandssicherung, der Ergebniserheblichkeit, der Beschleunigung, der Rechtssicherheit und des geringstmöglichen Eingriffs – zu beachten und in Ausgleich zu bringen (vgl. Quecke/Pfeifer, VBlBW 1989, 412 ff. sowie 441 ff.; Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 30 KomWG, Rn. 1 ff.). I. Die formellen Anforderungen an die Ausübung des Wahlprüfungsrechts wurden seitens des Beklagten eingehalten. Die Wahlprüfung erfolgte insbesondere fristgemäß (dazu 1.); das Fehlen einer Anhörung gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverfahrensgesetz – LVwVfG) ist entgegen dem Vortrag des Klägers hier nicht zu beanstanden (dazu 2.). 1. a. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG erfolgt die Wahlprüfung binnen einer Frist von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Wird die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb dieser Frist nicht beanstandet, ist sie als gültig anzusehen, § 30 Abs. 1 Satz 2 KomWG. Im Fall der Anfechtung der Wahl – wenn also nach § 31 Abs. 1 KomWG binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben wird – beginnt die Frist für die Prüfung der Rechtsgültigkeit der Wahl durch die Rechtsaufsichtsbehörde mit deren Entscheidung über den letzten Einspruch, § 30 Abs. 1 Satz 3 KomWG. In der für die Prüfung vorgesehenen Monatsfrist kommt – wie im Übrigen auch in dem Wegfall des Vorverfahrens nach § 30 Abs. 2 KomWG – der Grundsatz der Beschleunigung maßgeblich zur Geltung (Königsberg, Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 30 KomWG, Rn. 4). Die Monatsfrist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG beginnt gemäß § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB an dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses folgt. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist nach § 31 Abs. 3 LVwVfG mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Bei der Berechnung der Frist sind – dies tragen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend so vor – im Grundsatz Haupt- und Stichwahl gesondert zu betrachten (vgl. Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 30 KomWG, Rn. 23). b. Hieran gemessen erging der Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 sowohl hinsichtlich der Hauptwahl (dazu aa.) als auch mit Blick auf die Stichwahl (dazu bb.) innerhalb der Monatsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG. aa. Im Hinblick auf die Hauptwahl erging der angegriffene Bescheid fristgemäß. Die Monatsfrist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG wurde schon nicht in Gang gesetzt, weil das Ergebnis der Hauptwahl nicht, wie von § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG ausdrücklich verlangt, wirksam öffentlich bekannt gemacht wurde. (1) Keine Auswirkungen auf den Beginn der Frist hat die Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses auf der Homepage der Beigeladenen am 19. April 2024. Diese entsprach nicht den für öffentliche Bekanntmachungen geltenden Vorgaben der Bekanntmachungssatzung für die Stadt Alpirsbach vom 24. Mai 2022. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der genannten Satzung werden öffentliche Bekanntmachungen der Beigeladenen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch Bereitstellung im Internet (unter www.alpirsbach.de) durchgeführt. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen werden zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Alpirsbach veröffentlicht, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. (a) Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Bestimmungen auch maßgeblich. Seine Angriffe gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung greifen nicht durch. Das klägerische Argument, die Satzung vom 24. Mai 2022 sei formell rechtswidrig, weil Zweifel an einer nach Beschlussfassung im Gemeinderat erfolgten und auch ansonsten ordnungsgemäßen Ausfertigung bestünden, trägt nicht. Dass es an einer Ausfertigung insgesamt fehlen könnte, ist aufgrund des von der Beigeladenen beigebrachten Nachweises ausgeschlossen (vgl. nochmals Bl. 217 d. Gerichtsakte). Der Vortrag des Klägers, die vorgeschriebene Reihenfolge (Satzungsbeschluss, Ausfertigung, Bekanntmachung; vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 1993 – 3 S 1631/91 – juris Rn. 19 m.w.N.; stRspr) sei nicht eingehalten worden, erfolgt ohne jede Substantiierung und ist auch für sich genommen nicht plausibel. Wieso die Ausfertigung durch den (seinerzeitigen) Bürgermeister – auch in Ansehung des anderslautenden Vortrags der Beigeladenen – nicht am Tag der Beschlussfassung möglich gewesen sein sollte, legt der Kläger selbst nicht dar. Soweit der Kläger meint, die Satzung sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig und damit nichtig, weil sie entgegen § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO die Bereitstellung im Internet ohne Sicherung gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen zulasse und namentlich nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorschreibe, die allerdings zwingend sei, folgt die Kammer dem nicht. Wie die Beigeladene zutreffend ausgeführt hat, erschließt sich nicht, weshalb der Wortlaut der – normhierarchisch der Bekanntmachungssatzung übergeordneten – zwingenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO (vgl. im Einzelnen dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 61 ff.; dazu sogleich) in der Bekanntmachungssatzung nochmals zu wiederholen sein sollte. § 1 Abs. 1 der Satzung regelt die Bekanntmachung durch die Beigeladene in dem jeweiligen Einzelfall, in dem sie sich an sämtliche sie bindenden Vorgaben – wie eben § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO – zu halten hat. (b) Die Bekanntmachung des amtlichen Ergebnisses der Hauptwahl vom 14. April 2024 durch die Beigeladene genügte den Anforderungen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung vom 24. Mai 2022 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO nicht. Nach letzterer Vorschrift sind öffentliche Bekanntmachungen gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern. Bei dem Erfordernis der qualifizierten Signatur handelt es sich um ein Mindesterfordernis der nach dieser Vorschrift notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung öffentlicher Bekanntmachungen gegen Löschung und Verfälschung, dessen Fehlen einen wesentlichen Bekanntmachungsmangel zur Folge hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 61 ff., insb. Rn. 73 m.w.N.). So liegt es auch hier; dass der Bekanntmachung des Wahlergebnisses keine entsprechende Signatur beigefügt wurde, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang meint, eine (ordnungsgemäße) Bekanntmachung sei gleichwohl erfolgt, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachungssatzung vom 24. Mai 2022 öffentliche Bekanntmachungen im Wortlaut zusätzlich im Amtsblatt zu veröffentlichen seien und die Satzung damit nicht alternative Bekanntmachungsformen vorsehe, unter denen die Gemeinde frei wählen könne, sondern kumulative Bekanntmachungsformen regele, von denen eine nicht gewahrt worden sei, überzeugt dies nicht. Für das Gericht ist offenkundig, dass hiermit eine lediglich ergänzende Bestimmung getroffen, nicht aber eine zusätzliche Bekanntmachungsform vorgesehen werden sollte. Die Verwendung des Begriffs „Wortlaute“ zeigt vielmehr, dass die Beigeladene mit dieser Regelung keine weitere – kumulative – Bekanntmachungsform etablieren wollte; sie hätte sonst von „Bekanntmachung“ gesprochen bzw. sprechen müssen, wie dies auch dem Fall zugrunde lag, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der vom Kläger zitierten Entscheidung zu beurteilen hatte (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 8, 41). Auch dem weiteren Argument des Klägers, nach dem Rechtsgedanken der Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) müsse davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene „die öffentliche Bekanntmachung insgesamt“ gewollt habe, folgt die Kammer nicht. Denn es fehlt, wollte man mit dem Kläger die Kombination aus – nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO qualifiziert elektronisch signierter – Bekanntmachung im Internet und – nicht (mehr) von der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 2 DVO GemO) als Bekanntmachungsform vorgesehener – Veröffentlichung des Wortlauts ausreichen lassen, jedenfalls an der Möglichkeit der Öffentlichkeit, in verlässlicher Weise von dem Erlass und dem Inhalt einer Rechtsnorm Kenntnis zu nehmen (zu diesem Erfordernis ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 73). (2) Die Frist für die Prüfung der Rechtsgültigkeit der Wahl hatte hierneben im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil die Frist im Fall der – hier unstreitig gegebenen – Wahlanfechtung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 KomWG (erst) durch die Entscheidung über den letzten Einspruch in Gang gesetzt wird. Die nach der Durchführung der Stichwahl durch die in dem Parallelverfahren (– 14 K 6652/24 –) beigeladenen Wahlberechtigten erhobenen Einsprüche müssen mangels eines insoweit einschränkenden Wortlauts so verstanden werden, dass sie sich (auch) gegen die Hauptwahl richteten; da es an einer öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses – wie oben dargelegt – fehlte und die sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG ergebende Wochenfrist deshalb ebenfalls nicht zu laufen begann, konnten die Einsprüche auch bezüglich der Hauptwahl noch zulässig erhoben werden. Unschädlich ist es nicht – dies gilt auch mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Verwirkung –, dass der Beklagte die Wahlprüfung vor dem Beginn der dafür geltenden Frist aus § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG begonnen und – mit Erlass des hier angegriffenen Bescheides – auch abgeschlossen hat. Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, ist dies sowohl für die Wahlprüfung als auch die Wahlanfechtung anzunehmen (vgl. zu letzterer Königsberg, Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 31 KomWG, Rn. 23). Gegen die Zulässigkeit einer solchen, gleichsam „zu früh“ durchgeführten Wahlprüfung sprechen die im Zusammenhang mit der Wahl des Bürgermeisters zu beachtenden Prinzipien, wie insbesondere der Grundsatz der Bestandssicherung der Wahl, in keiner Weise, zumal anderenfalls eine Wahlprüfung im Falle des Fehlens einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses – wie hier – nicht möglich wäre. (3) Das Wahlprüfungsrecht des Beklagten, für das die Frist nach alledem nicht zu laufen begann, war auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. Juni 2024 nicht verwirkt. (a) Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der „Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen“ (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Was die „längere Zeit“ anlangt, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich allerdings allgemeingeltende Bemessungskriterien grundsätzlich nicht angeben. Vielmehr hängt die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und maßgeblich demjenigen materiellen Recht ab, zu dessen Ergänzung die Grundsätze der Verwirkung herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dabei gilt, dass sich ein Mindestzeitraum für eine Verwirkung eines Rechts erkennbar von denjenigen Fristen abheben muss, die das geltende Recht dem Berechtigten im Regelfall für die Verfolgung seines materiellen Rechts in der dafür jeweils vorgesehenen verfahrensrechtlichen Form einräumt. Verfahrensrechtliche Fristen können insoweit als Anhaltspunkt für die Bemessung eines Mindestzeitraums für die Verwirkung materieller Rechte herangezogen werden. Da es bei der Verwirkung um einen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten außerordentlichen Rechtsverlust geht, muss sich die für diesen rechtsvernichtenden Einwand tatbestandlich vorausgesetzte Zeitkomponente nach oben hin deutlich von der jeweils in Betracht kommenden regelmäßigen Frist – hier derjenigen für die Wahlprüfung – unterscheiden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, juris Rn. 22). (b) Auch im Lichte dessen, dass die vorgenannten Maßgaben für (baunachbarliche) Abwehrrechte entwickelt worden sind und im Rahmen der Wahlprüfung nach § 30 Abs. 1 KomWG, wie der Kläger zutreffend ausführt, (auch) der Grundsatz der Bestandssicherung der Wahl sowie das Demokratieprinzip von erheblichem Gewicht sind, kommt die Verwirkung des Wahlprüfungsrecht durch den Beklagten hier nicht in Betracht. (aa) Dass das Wahlprüfungsrecht des Beklagten verwirkt gewesen sein könnte, scheidet schon deshalb aus, weil weder die Prüffrist selbst noch die Einspruchsfrist mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung überhaupt in Gang gesetzt werden konnten. (bb) Anders als vom Kläger behauptet ist aber, wie dies indessen erforderlich ist, auch nicht davon auszugehen, dass bei Erlass des Wahlprüfungsbescheides vom 11. Juni 2024 bezogen auf die Hauptwahl „längere Zeit“ verstrichen gewesen wäre (sog. Zeitmoment). Auch mit Blick auf das im Wahlprüfungsverfahren bestehende Gebot der Beschleunigung kann hier weder davon die Rede sein, dass sich der Zeitraum zwischen der Durchführung der Hauptwahl und dem Ergehen des angegriffenen Prüfbescheides in erheblichem Maße von der – überhaupt nicht in Gang gesetzten – Prüffrist absetzte; dies gilt umso mehr, als mit Blick auf die vor, während und nach der Wahl bestehende Diskussion um die Person des Klägers (auch) in zeitlicher Hinsicht nach Treu und Glauben berücksichtigt werden muss, dass noch eine Stichwahl – die hier im Übrigen nach dem von § 45 Abs. 2 Satz 1 GemO dafür als Mindestzeitraum vorgesehenen Zeitfenster abgehalten wurde – stattzufinden hatte, deren Ergebnis von der Wahlprüfungsbehörde sinnvollerweise – schon wegen § 34 Abs. 3 KomWG und auch im Interesse des Klägers – abzuwarten war. Auf letzteren Gesichtspunkt hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht nochmals explizit verwiesen. Soweit der Kläger in diesem Kontext auf den Umstand rekurriert, dass – wie auch mit Blick auf die Anfechtung einer Wahl – bereits vor der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Beginn der Wahlprüfung möglich gewesen wäre, ändert dies hier schon deshalb nichts, weil diese Frist auch in der Folge nicht in Gang gesetzt worden ist. Der Kläger mag Recht haben, wenn er vorbringt, dass aufgrund der Vorgaben in § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG regelmäßig mit dem Abschluss der Wahlprüfung innerhalb eines Monats nach (ordnungsgemäßer) amtlicher Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu rechnen ist, das Wahlprüfungsverfahren mithin nach nur wenig längerer Zeit als einen Monat nach Durchführung der Wahl abgeschlossen sein wird. Wenn er daraus indes maßgebliche Schlüsse für das vorliegende Verfahren und die Frage, ob der Beklagte sein Wahlprüfungsrecht verwirkt haben könnte, ableiten will, setzt er sich – was aber erforderlich wäre – nicht ansatzweise mit den Umständen des hier maßgeblichen Einzelfalls, in dem es an der wirksamen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gerade fehlt, auseinander. Zwischen der (fehlerhaften) Veröffentlichung des Wahlergebnisses durch die Beigeladene und dem Erlass des hier angegriffenen Bescheides lagen im Übrigen, wie der Kläger selbst anführt, nur etwa fünf Wochen; hierin ist schon für sich genommen vor dem Hintergrund des hiesigen Einzelfalls keine „längere Zeit“ im oben genannten Sinne zu sehen. (cc) Ungeachtet dessen fehlte es auch an besonderen Umständen, die eine etwaige verspätete Beendigung des Wahlprüfungsverfahrens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten. Diese sind weder erkennbar noch vom Kläger dargetan. Seine Vermutung, der Beklagte sei während der „erheblichen Zeit (…) die längste Zeit untätig geblieben“, begründet der Kläger nicht weiter. (dd) Schließlich liegt es fern, davon auszugehen, dass der Kläger damit hätte rechnen können, dass eine Wahlprüfung nicht mehr erfolgen werde und die Wahl als gültig anzusehen sei. In Anbetracht des rund um die gegen den Kläger geführten straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen entstandenen Öffentlichkeits- und auch Medieninteresses, der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, der Erhebung von Einsprüchen und insbesondere auch der vom Kläger selbst offenbar für angebracht gehaltenen, zeitlich nach Durchführung der Stichwahl veröffentlichten (weiteren) Statements musste dem Kläger vielmehr vollkommen klar sein, dass eine Prüfung der Situation durch die Rechtsaufsichtsbehörde im Raum stand. bb. Der Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 ist auch – dies ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig – hinsichtlich der Stichwahl fristgerecht erlassen worden. Da, was selbst nach dem Vorbringen des Klägers zulässig ist, die Einsprüche gegen die Stichwahl schon in dem Zeitraum vor der ordnungsgemäßen – den Vorgaben von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung vom 24. Mai 2022 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO genügenden, namentlich qualifiziert elektronisch signierten – öffentlichen Bekanntmachung des amtlichen Wahlergebnisses des Stichwahlganges vom 7. Mai 2024 und damit fristgerecht erhoben worden sind, wäre die Frist für die Wahlprüfung, die der Beklagte parallel zur Prüfung der Wahlanfechtung durchgeführt hat, insoweit erst mit dem Abschluss letzterer nach § 30 Abs. 1 Satz 3 KomWG in Gang gesetzt worden. 2. Soweit der Kläger – bezogen auf die Haupt- und die Stichwahl – meint, dass der Bescheid vom 11. Juni 2024 formell rechtswidrig sei, weil er entgegen § 28 LVwVfG nicht angehört worden sei, folgt die Kammer dem nicht. a. aa. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Norm, die mit der Anhörungspflicht eines der anerkannten Fundamente eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrensrechts regelt und damit eine der zentralen Bestimmungen des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts darstellt (so Schneider, in: Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 28 VwVfG, Rn. 1 m.w.N.), verpflichtet die zuständige Behörde dazu, sämtliche in dem jeweiligen Verfahren Beteiligten in das Verfahren einzubeziehen; Beteiligte sind dabei – soweit hier relevant – gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVwVfG Antragsteller und Antragsgegner sowie diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. bb. Von der Anhörung kann nach § 28 Abs. 2 LVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) oder durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG). Außerdem unterbleibt die Anhörung gemäß § 28 Abs. 3 LVwVfG, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. cc. Werden die Vorgaben über die Anhörung nicht beachtet, ohne dass die Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich oder wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses gemäß § 28 Abs. 3 LVwVfG untunlich ist, ist der hieraus resultierende Verfahrensfehler wegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG geheilt, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Dies setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird; Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen als solche noch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54.16 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Heilung eines Anhörungsmangels kommt aber in Betracht, wenn sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 –, juris Rn. 17; vgl. dazu auch Schneider, in: Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 45 VwVfG, Rn. 93 m.w.N.; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 10 S 3/21 –, juris Rn. 11). dd. Zudem führt ein aus dem Unterbleiben oder der fehlerhaften Durchführung des Anhörungsverfahrens resultierender Verfahrensverstoß – grundsätzlich auch in Fällen, in denen eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 – 9 B 54.16 –, juris Rn. 5 m.w.N.) – gemäß § 46 LVwVfG dann nicht zur Aufhebung des betreffenden Verwaltungsaktes, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu Schneider, in: Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 46 VwVfG, Rn. 48 ff., jeweils m.w.N.). b. Gemessen daran stellt sich der Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 nicht deshalb als formell rechtswidrig dar, weil der Kläger nicht angehört worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger auch in Ansehung von § 47 Abs. 2 Satz 2 KomWO – hiernach ist über die Prüfung der Wahl der jeweiligen Gemeinde ein Bescheid zu erteilen – überhaupt als Beteiligter des Wahlprüfungsverfahrens anzusehen ist (vgl. dazu Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 13 VwVfG, Rn. 10 f., jeweils m.w.N.), ob das Wahlprüfungsverfahren aufgrund seiner strukturellen Ähnlichkeit zu dem Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO überhaupt die Anwendbarkeit von § 28 LVwVfG zulässt und ob es, wie der Beklagte meint, zutrifft, dass die Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich war. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre mittlerweile jedenfalls – sofern eine Anhörung im Wahlprüfungsverfahren überhaupt erforderlich ist (vgl. § 28 Abs. 3 LVwVfG) – gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt (dazu aa.) oder nach § 46 VwVfG unbeachtlich (dazu bb.). aa. Ein etwaiger Anhörungsmangel stellt sich nach dem Stand der mündlichen Verhandlung als geheilt nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG dar. Im Ansatz zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Anforderungen an eine Heilung im gerichtlichen Verfahren höher sind als es für den Fall der vorgerichtlichen Nachholung der Anhörung der Fall ist. Vorliegend hat – bereits im vorhergehenden Eilverfahren – indes eine umfassende Auseinandersetzung des Beklagten mit den von dem Kläger vorgebrachten Einwänden, nicht zuletzt während der Erörterung des Sach- und Streitstandes in der mündlichen Verhandlung, stattgefunden, in deren Rahmen der Beklagte sich ersichtlich mit dem Vorbringen des Klägers befasst und dieses zum Anlass genommen hat, die eigene Entscheidung zu überdenken. Die argumentativen Abweichungen zwischen dem Wahlprüfungsbescheid und den Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren belegen dies. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 6. Mai 2015 – 9 A 498/15 –, juris Rn. 23) Bezug nimmt, ist er darauf hinzuweisen, dass sich der Entscheidung entgegen seiner Darstellung und ungeachtet dessen, dass sie zu dem für das vorliegende Verfahren unmaßgeblichen Landesrecht Sachsen-Anhalts (vgl. § 50 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt) ergangen ist, der behauptete Rechtssatz – eine Anhörung sei erforderlich – nicht entnehmen lässt. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht Magdeburg lediglich aus – und dies steht schon wegen § 30 Abs. 2 KomWG nicht ansatzweise in Frage –, dass ein Bewerber einer Bürgermeisterwahl im Falle der Ungültigerklärung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Für die Frage, ob daraus auch die Pflicht zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG folgt, ist dieser Umstand nicht unmittelbar relevant; dazu wird in der Entscheidung auch keine Aussage getroffen. bb. Hinzu tritt, dass es auch – eine ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens vor Erlass des Wahlprüfungsbescheides vom 11. Juni 2024 unterstellt – an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Anhörung und dem Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens fehlt, weshalb ein etwaiger Anhörungsfehler gemäß § 46 LVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheides (insoweit) führen könnte. Es ist schon wegen der Bestandskraft der Einspruchsbescheide vom 11. Juni 2024 (vgl. dazu oben A.), aber auch mit Blick auf die Richtigkeit des Wahlprüfungsbescheides (vgl. unten II. sowie Schneider, in: Schoch/ders., Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 46 VwVfG, Rn. 51) nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern das Vorbringen des Klägers von maßgeblichem Einfluss auf das Ergebnis der – gebundenen – Entscheidung durch den Beklagten hätte sein können. II. Der Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 ist auch materiell rechtmäßig. Zwar liegt nach Auffassung der Kammer kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses vor (dazu 1.). Die Wahl war aber für ungültig zu erklären, weil der Kläger als Bewerber eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen hat (dazu 2.). 1. Ein Ungültigkeitsgrund nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht gegeben. a. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist eine Bürgermeisterwahl unter anderem für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. Wesentlich in diesem Sinne sind Vorschriften, die die tragenden Grundsätze des Wahlrechts – Allgemeinheit, Unmittelbarkeit, Gleichheit, Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit – gewährleisten sollen; hinzu treten sonstige zwingende Formvorschriften (vgl. Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 97; Ade/Pautsch/Müller/Pflumm/Waibel/Weber, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: März 2024, § 32 KomWG, S. 173). Reine Ordnungsvorschriften, Formvorgaben und bloße Nützlichkeitsbestimmungen fallen hingegen nicht unter § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (Beispiele bei Königsberg, Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 100). Wie auch im Fall des Ungültigkeitsgrundes nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG gilt, dass ein etwaiger Fehler nur dann die Ungültigerklärung der Wahl tragen kann, wenn das Wahlergebnis durch ihn beeinflusst werden konnte. Erforderlich ist damit kein tatsächlicher, sondern nur ein möglicher kausaler Zusammenhang zwischen einem Wahlfehler und dem Ergebnis (sog. „potentielle Kausalität“). Dieser besteht, wenn sich aus dem Gesetzesverstoß eine nicht nur theoretische, sondern konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1997 – 1 S 1741/96 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Entscheidend ist danach nicht die abstrakt vorstellbare Auswirkung, sondern nur der unter den konkreten Verhältnissen mögliche Einfluss des Wahlfehlers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1985 – 1 S 2083/85 –, EKBW, KomWG, § 32 E 36, S. 4). Von wesentlicher Bedeutung kann insbesondere sein, wie knapp oder wie eindeutig das mit dem Wahleinspruch konkret in Zweifel gezogene Wahlergebnis ausgefallen ist (vgl. BVerfGE, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1991 – 2 BvR 562/91 –, BVerfGE 85, 148 f. ; s. insgesamt auch Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 104 ff. m.w.N.); je knapper mithin der Wahlausgang, desto leichter wird ein möglicher Einfluss auf das Wahlergebnis nachweisbar sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 –, juris Rn. 20). Der Wahlausgang ist bei der Bewertung jedoch nicht alleine maßgebend, sondern es kommt auch auf das Gewicht des Wahlfehlers an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 –, juris Rn. 21; vgl. zum Ganzen zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 83). Dabei gilt, dass die Betrachtung der Ursächlichkeit eines Wahlfehlers für das Ergebnis der Wahl grundsätzlich isoliert zu betrachten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 1 S 581/19 –, juris Rn. 36; Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 109). Zugleich müssen Wahlfehler auch immer in einer Gesamtschau auf ihre Auswirkungen hin beurteilt werden; eine Kumulation mehrerer Wahlfehler verstärkt nach allgemeiner Lebenserfahrung die mögliche Auswirkung auf das erzielte Wahlergebnis und kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Ergebnisrelevanz erst in der Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Wahlfehler anzunehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 123). b. An einem hiernach anzunehmenden formellen Wahlfehler fehlt es hier. Ein Verstoß gegen i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG wesentliche Verfahrensvorgaben liegt weder hinsichtlich der Hauptwahl (dazu aa.), noch mit Blick auf die Stichwahl (dazu bb.), noch in einer Gesamtschau (dazu cc.) vor. aa. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Hauptwahl vom 14. April 2024 unter ergebnisrelevanten Formfehlern leide, folgt die Kammer dem nicht. (1) Die Ansicht des Beklagten, aus dem Umstand, dass der Kläger unvollständige Bewerbungsunterlagen abgegeben habe, ergebe sich ein wesentlicher und für das Ergebnis der Wahl maßgeblicher Mangel, greift nicht Platz. Der Beklagte meint hierzu, neun von zehn der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KomWG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 KomWO erforderlichen und auf Formblättern zu leistenden Unterstützungsunterschriften fehle die Angabe, dass die Unterschriften zur Unterstützung des Klägers abgegeben worden seien. Entgegen § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KomWO habe die Beigeladene die Bewerbung des Klägers für ordnungsgemäß erachtet und den Kläger zur Wahl zugelassen. Soweit der Beklagte daraus einen Verstoß i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ableiten will, überzeugt dies nicht. Bereits im Ansatz gegen die Auffassung des Beklagten spricht, dass – wie die Beigeladene mit Recht ausgeführt hat – die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KomWO, die die Ungültigerklärung von Bewerbungen regelt, nur das Fehlen der Unterstützungsunterschriften selbst in den Blick nimmt, nicht aber Fälle erfasst, in denen Angaben auf den Formblättern fehlen; der Beklagte geht indessen selbst schon nicht davon aus, dass die der Bewerbung des Klägers beigefügten Unterstützungsunterschriften nicht für diesen abgegeben worden sein könnten. Dass es sich bei den entsprechenden Vorgaben für die Bewerbung um wesentliche, weil tragende Wahlgrundsätze schützende Vorschriften nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG handeln könnte, liegt, wie der Kläger und die Beigeladene im Einzelnen und zutreffend ausgeführt haben, zudem schon deshalb fern, weil gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 KomWO auch solche Personen an der Stichwahl teilnehmen können, die überhaupt keine Bewerbung abgegeben haben. (2) Entsprechendes gilt für den im gerichtlichen Verfahren durch den Beklagten angeführten Umstand, dass die Bewerbungen zweier Mitbewerber unvollständig und damit gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 KomWO für ungültig zu erklären gewesen seien. Hinzu tritt, dass insoweit weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, wie dies auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein könnte. (3) Dass die Niederschrift über die Zulassung der Bewerber zur Wahl unvollständig sei, wie dies der Beklagte vorträgt, liegt nahe; hieraus folgt aber, wie der Beklagte auch selbst einräumt, kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern ein solcher Mangel von Einfluss auf das Ergebnis gewesen sein sollte. (4) Das Gericht folgt schließlich der – von den übrigen Beteiligten nicht weiter erörterten – Einschätzung des Beklagten, dass es durch die seitens der Beigeladenen bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses der Stichwahl – und neben derjenigen des amtlichen Wahlergebnisses der Hauptwahl – durchgeführten öffentlichen Bekanntmachungen auf der städtischen Homepage ohne Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu Verstößen gegen wesentliche Vorschriften i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG gekommen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 2 S 518/23 –, juris Rn. 73). Allerdings erachtet die Kammer auch die weitere Bewertung des Beklagten für zutreffend, mit Blick darauf, dass sowohl im Internet als auch über das – auch vor Inkrafttreten der Bekanntmachungssatzung vom 24. Mai 2022 (und im Übrigen seit der neuerlichen Änderung im Juli 2024 wieder) – für öffentliche Bekanntmachungen herangezogene Nachrichtenblatt umfassend über die Wahl informiert worden sei, fehle es an der erforderlichen potentiellen Kausalität des Fehlers für das Ergebnis der Wahl. bb. Auch hinsichtlich der Stichwahl vom 28. April 2024 ist ein nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG wesentlicher und ergebnisrelevanter Formfehler – schon nach dem Vorbringen der Beteiligten – nicht festzustellen. Weder der Umstand, dass die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Stichwahl vom 19. April 2024 nicht formwirksam, weil ohne qualifizierte elektronische Signatur erfolgte, noch die Tatsache, dass Niederschriften des Gemeindewahlausschusses über die Wahlhandlungen unvollständig und fehlerhaft gefertigt worden sein mögen, begründet einen wesentlichen Formfehler; jedenfalls scheidet (auch) insoweit aus, dass ein etwaiger Mangel das Wahlergebnis hätte beeinflussen können. cc. Soweit der Beklagte entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2023 – 1 S 359/22 –, juris Rn. 123) schließlich davon ausgeht, dass in der Gesamtschau der von ihm angenommenen formellen Wahlfehler die erforderliche Ergebnisrelevanz gegeben sei, ist ihm nicht beizupflichten. In Ansehung der (maßgeblichen) Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Beklagten angenommene Fehlerhaftigkeit der Bewerbungen des Klägers oder anderer Bewerber, die der Beigeladenen unterlaufenen Fehler bei öffentlichen Bekanntmachungen im Internet oder die sonstigen Mängel bei der Wahlvorbereitung gegenseitig in einer für das Ergebnis bedeutsamen Weise hätten verstärken können. 2. Es ist aber ein materieller Wahlfehler gegeben. a. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG ist die Wahl eines Bürgermeisters für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass ein Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben. Die Norm, der der Charakter einer vielfach praxisrelevanten Generalklausel zukommt (so Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 43) regelt damit die sog. gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung, wobei als Gesetze in diesem Sinne alle gesetzlichen Vorschriften im Verfassungsrang, einfache Gesetze, Rechtsverordnungen und Rechtssätze, die als ungeschriebenes Recht allgemein anerkannt oder in Gesetzen oder Verfassungsnormen verankert sind, anzusehen sind (Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 44). aa. Der Begriff der Wahlbeeinflussung setzt – allgemein – eine Handlung voraus, die darauf gerichtet und dazu geeignet sein muss, unmittelbar auf den Willen der Wähler einzuwirken und diesen zu beeinflussen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 – juris Rn. 11). Unwahre Behauptungen müssen, um hierunter zu fallen, in einem örtlichen, zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Wahl stehen; der sachliche Zusammenhang liegt vor, wenn die entsprechende Handlung die Einwirkung auf die Stimmabgabe bezweckt (VGH-Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 1 S 1748/96 –, juris Rn. 5; Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 46 m.w.N.) oder dies jedenfalls billigend in Kauf genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1965 – I 466/65 –, ESVGH 17, 41 ff.). Zudem muss sich der Zusammenhang dem Wähler bei verständiger Würdigung erschließen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1983 – 1 S 2540/82 –, VBlBW 1983, 376 ff.). bb. Gesetzwidrig i.S.v. § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. KomWG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg die im offenen politischen Prozess grundsätzlich zulässige Einflussnahme auf den Wähler insbesondere, wenn sie gegen den Grundsatz der freien Wahl (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, Art. 72 Abs. 1 und 2 LV, § 26 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) verstößt. Dieser Grundsatz soll nicht nur die – durch § 108a StGB geschützte – freie Willensverwirklichung beim Wahlakt (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. KomWG), sondern im Vorfeld den Schutz der freien Willensbildung gewährleisten. Diese ist dann gefährdet, wenn die Wahlbeeinflussung geeignet ist, in einer Weise auf die Entscheidungsfreiheit des Wählers einzuwirken, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Eine hiernach gesetzwidrige Wahlbeeinflussung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen über die seiner Beurteilung unterliegenden und für seine Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse getäuscht wird und deshalb nicht in der Lage ist, eine zutreffende eigene Meinung zu bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11; s. auch Urteil vom 24. April 1967 – IV 523/66 –; Urteil vom 28. Juni 1976 – I 369/76 –; Urteil vom 22. März 1983 – 1 S 2540/82 –, EKBW, § 32 KomWG, E 13, 28 ; vgl. hierzu auch umfassend Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 52 ff., insbesondere 56 ff.). Das Interesse am Bestandsschutz einer demokratische Legitimation vermittelnden Wahl, in deren Vorfeld der Wähler einer Vielzahl von Äußerungen von privater Seite ausgesetzt ist, gebietet es aber, nur Täuschungen von Gewicht als Wahlfehler anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass eine Täuschung nur dann hinreichend bedeutsam ist, wenn der Wähler dadurch in eine psychische Zwangslage versetzt worden ist, seine Stimme in einer bestimmten Richtung abzugeben, weil durch die Tatsachenbehauptung in ihm die irrige Überzeugung geweckt worden ist, dass jede andere Entscheidung sich für die Gemeinschaft oder ihn selbst nachteilig auswirken würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1983 – 1 S 2540/82 –, EKBW, § 32 KomWG, E 13, 28 ; für eine ausdehnende Auslegung hingegen unter Verweis darauf, dass die Vorschrift sichern solle, dass „Wahlkämpfe anständig geführt werden“: Ade/Pautsch/Müller/Pflumm/Waibel/Weber, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Stand: März 2024, § 32 KomWG, S. 160). Eine solche Zwangslage liegt nicht vor, wenn der Wähler die Unrichtigkeit oder Fragwürdigkeit einer Behauptung ohne allzu große Anstrengungen erkennen konnte. Im Anschluss an diese Erwägung ist – anknüpfend an die allgemeine Tendenz in der wahlprüfungsrechtlichen Rechtsprechung – der Vorrang des Wahlkampfs vor der gerichtlichen ex-post-Bewertung zu betonen. Danach ist – neben der strikten Kontrolle der Neutralität von Amtsträgern im Wahlkampf – ein beachtlicher Wahlfehler dann gegeben, wenn private Dritte, einschließlich Parteien und einzelne Kandidaten, mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst haben oder wenn in ähnlich schwerwiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr, zum Beispiel mit Hilfe der Gerichte oder der Polizei, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, bestanden hätte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11 unter Hinweis auf BVerfGE 103, 111 sowie BVerwGE 118, 101 ). cc. Das Unterlassen einer Erklärung kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung sein, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht (vgl. dazu Königsberg, § 32 KomWG, Rn. 48). b. Hieran gemessen war die Wahl des Klägers sowohl mit Blick auf die Hauptwahl (dazu aa.) als auch hinsichtlich der Stichwahl (dazu bb.) aufgrund einer gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung fehlerhaft. aa. Die Hauptwahl litt unter einem für das Ergebnis relevanten (dazu [2]) Fehler, weil der Kläger eine gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG begangen hat (dazu [1]). (1) Gemessen an den dargestellten Grundsätzen ist von einer gegen ein Gesetz verstoßenden Wahlbeeinflussung auszugehen. Die vom Kläger getätigten Äußerungen in der am 13. April 2024 veröffentlichten Stellungnahme wertet die Kammer als mit Blick auf den Grundsatz der freien Wahl bedeutsame Täuschung. (a) Nicht abschließend entschieden werden muss im vorliegenden Kontext einer Wahlprüfung die zwischen dem Beklagten und dem Kläger streitige Frage nach dem (dienstrechtlichen) Bedeutungsgehalt des Begriffs der Suspendierung. Der Kläger meint im Wesentlichen, bei dem Begriff der Suspendierung handele es sich um einen technischen Rechtsbegriff, der nur die Fälle des § 22 LDG, die vom Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG abzugrenzen seien, erfasse; maßgeblicher Unterschied sei insoweit, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 22 LDG zum einen voraussetze, dass die Sachlage dafür spreche, dass der jeweilige Beamte voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde und zum anderen die Möglichkeit eröffne, bis zu 50 % der monatlichen Bezüge einzubehalten (§ 22 Abs. 2 LDG). Dies überzeugt im Ergebnis schon deshalb nicht, weil § 22 LDG – ebenso wenig wie § 39 BeamtStG – keine Legaldefinition der „Suspendierung“ enthält. Die Kammer hält vielmehr die Auffassung des Beklagten, der angeführt hat, dass der Begriff der Suspendierung in Rechtsprechung und Literatur auch für die Fälle des § 39 BeamtStG verwendet werde und deshalb beide Konstellationen als „Suspendierung“ im weiteren Sinne anzusehen seien (der Beklagte differenziert weiter zwischen „beamtenrechtlicher“ – hierunter fielen Maßnahmen gemäß § 39 BeamtStG – und „disziplinarrechtlicher“ – dies erfasse etwa § 22 LDG – Suspendierung), für zutreffend. Die vom Kläger behauptete Einstufung des Begriffs der Suspendierung als terminus technicus ist nämlich schon nicht mit der Rechtsprechungspraxis – namentlich auch des Bundesverwaltungsgerichts – in Einklang zu bringen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 –, juris Rn. 23: „eine Suspendierung gemäß § 39 BeamtStG“; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 2 B 1.18 –, juris Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 1 M 131/16 –, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – OVG 4 B 5/20 –, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2022 – 2 B 257/22 –, juris Rn. 15; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 6 A 1066/22 –, juris Rn. 15). Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, unter „Fachleuten“ sei völlig klar, dass das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte keine Suspendierung darstelle, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. (b) Auf den (dienst-)rechtlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs der Suspendierung kommt es aber letztlich nicht an, weil – hierauf weist der Beklagte zutreffend hin – nach dem Schutzzweck von § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG, dem Grundsatz der freien Wahl, sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung als Täuschung anzusehen ist, die objektiv zu bewertende Perspektive des verständigen Bürgers bzw. Wählers maßgeblich heranzuziehen ist (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11). Hiernach geht die Kammer von einer anhand der dargestellten Maßstäbe ausnahmsweise beachtlichen Täuschung durch den Kläger aus, die aufgrund der Umstände des Einzelfalls und der Bedeutsamkeit der von ihr erfassten Aspekte eine mit den Mitteln des Zwangs oder Drucks vergleichbar schwerwiegende, aufgrund der zeitlichen Umstände auch nicht mehr einzudämmende Einwirkung auf die Willensbildung der Wähler zur Folge hatte (vgl. dazu wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. November 2009 – 1 S 1149/09 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Denn die Äußerungen des Klägers auf der sozialen Plattform Instagram am 13. April 2024 waren dazu geeignet, die Wähler über die wahren Umstände seiner dienstlichen Tätigkeit im Sinne der vorstehend genannten Maßstäbe gewichtig irrezuführen. Für einen verständigen Leser der Nachricht musste die Aussage, „dass ich weder suspendiert bin, noch meine Stelle bei der Polizei oder meine beamtenrechtlichen Stellungen verloren habe“, dahingehend verstanden werden, dass der Kläger ohne Einschränkungen seiner Tätigkeit bei dem Innenministerium („der Polizei“) nachgehen konnte, was allerdings – darüber besteht in dem vorliegenden Verfahren auch keinerlei Uneinigkeit – bereits seit Einleitung des Disziplinarverfahrens im Jahr 2021 gerade nicht der Fall war. Den Schluss darauf, dass der Kläger vor dem Hintergrund der gegen ihn geführten Ermittlungen von dem Beklagten gerade wegen seiner Zugehörigkeit zur Polizei für (jedenfalls temporär) im aktiven Dienst untragbar gehalten wurde, ihm – wie dies die Verfügung vom 16. Juli 2021 im Einzelnen anordnet (dort Ziffer 2) – sowohl das Betreten der Diensträume als auch das Tragen der Uniform ausdrücklich untersagt war, ließen die Äußerungen des Klägers bei objektiver Würdigung gerade nicht zu. Sollte das Vorbringen des Klägers dahingehend verstanden werden müssen, dass er davon ausginge, für den Wähler sei vor dem Hintergrund der Aussage „dass ich weder suspendiert bin“ offenkundig gewesen, dass keine Maßnahme nach § 22 LDG gegen ihn angeordnet worden sei, liegt dies ersichtlich fern. Die Äußerungen des Klägers erfolgten auch – wie der Kläger selbst explizit ausführt – in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Wahl, nämlich am Vortag der Hauptwahl – gewissermaßen in der „heißen Phase“ der Wahl, in der es um eine letzte Mobilisierung etwaiger Wähler geht – und offenkundig als Reaktion auf sich zum Ende des Wahlkampfs zuspitzende Diskussionen und Fragen Dritter zu der dienstlichen Tätigkeit des Klägers („ich wurde von mehreren offenen Bürgerinnen und Bürgern auf kursierende Gerüchte zu meiner Person angesprochen“). Überdies ist auch ein sachlicher Zusammenhang zur Wahl nicht zu verkennen, denn die Frage, ob der Kläger zuverlässig und gewissenhaft arbeiten würde – hierauf kommt es bei einer Bürgermeisterwahl fraglos an – oder er in einer Weise dienstliche Verfehlungen (der Kläger selbst spricht von „pflichtwidrigen Entscheidungen“) begangen haben könnte, die für ihn unmittelbare dienstrechtliche Konsequenzen hatten, war für die Wahl ersichtlich von Bedeutung. Ungeachtet dessen, ob der Kläger, wie er in Abrede stellt, eine Täuschung beabsichtigt hat – hiergegen spricht nach Einschätzung der Kammer allerdings der Hinweis des Klägers in der Stellungnahme vom 13. April 2024, er sei zur Wahl zugelassen worden („Wenn dem so wäre, hätte man mich nicht zur Wahl zugelassen“; vgl. dazu unten) –, liegt es auf der Hand, dass der Kläger mit seinen Äußerungen Einfluss auf die am Folgetag stattfindende Wahl nehmen und an seiner Befähigung zweifelnde, ihm potentiell die Zustimmung versagende Wähler für sich einnehmen wollte, so dass auch insoweit der erforderliche Zusammenhang anzunehmen ist (vgl. hierzu VGH-Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Januar 1997 – 1 S 1748/96 –, juris Rn. 5; Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 46 m.w.N.); jedenfalls nahm er dies billigend in Kauf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 1965 – I 466/65 –, ESVGH 17, 41 ff.). All dies war für den verständigen Wähler auch ohne Weiteres erkennbar. Die vom Kläger damit bei verständigen Wählern bewirkte Fehlvorstellung ist auch, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, als gewichtige Täuschung anzusehen. Die Äußerungen des Klägers zu seiner dienstlichen Tätigkeit, seiner – aktiven – Zugehörigkeit zum Innenministerium bzw. dem Polizeidienst und deren Fortbestehen betreffen vorliegend und im Zusammenhang mit Personenwahlen – wie dies die Bürgermeisterwahl nach § 45 Abs. 1 und 2 GemO ist – unmittelbar für die Wahlentscheidung bedeutsame persönliche Eigenschaften wie Aufrichtigkeit und Integrität, Pflichtbewusstsein und auch Diensteifer. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits jahrelang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war und nachgehen durfte, wäre für die Wahl eines Bürgermeisters – zumal im Fall des Klägers, der sich im Wahlkampf gerade als besonders zupackend dargestellt hatte – von ganz erheblicher Bedeutung gewesen. Hinzu tritt, dass für den jeweiligen verständigen Bürger, der mit den Äußerungen des Klägers konfrontiert war, auch – anders als der Kläger meint – die Unrichtigkeit der Aussage des Klägers nicht erkennbar war, da hierfür vertiefte Kenntnisse von den den Kläger betreffenden dienstrechtlichen Maßnahmen nötig gewesen wären. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner meint, dass es sich bei dem Terminus der Suspendierung um einen mehrdeutigen Begriff handele, trifft dies nicht den hier maßgeblichen Punkt. Dem Kläger mag beizugeben sein, dass die dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine andere Fallkonstellation zum Gegenstand hatte (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 1992 – 1 S 2266/91 –, juris Rn. 2) und der Beklagte in dem gegen die Pressemitteilung des Beklagten betreffenden Eilverfahren die Äußerungen des Klägers ebenfalls als mehrdeutig angesehen hat (vgl. das Verfahren 14 K 2832/24 im Einzelnen). Die klägerischen Aussagen sind aber in dem – hier maßgeblichen – Sinne gerade nicht mehrdeutig. Denn der verständige Wähler durfte und musste – wie oben dargelegt – den Instagram-Post des Klägers (insoweit eindeutig) so verstehen, dass dieser seiner dienstlichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgeht, was aber gerade nicht anzunehmen war. Ohne rechtliche Bedeutung ist es vor diesem Hintergrund auch, dass – wie der Kläger für sich genommen durchaus zutreffend meint – bei der Auslegung nicht eindeutiger Äußerungen die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (sog. meinungsfreundliche Auslegung, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 1976 – 1 BvR 460/72 –, BVerfGE 43, 130, juris; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a. –, BVerfGE 93, 266, juris Rn. 126). Denn der im Übrigen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen entwickelte Grundsatz setzt, wie der Kläger selbst anmerkt, eine mehrdeutige Äußerung voraus. Daran fehlt es aber aus der einzunehmenden Perspektive des verständigen Wählers, der davon ausgehen konnte, der sich in der oben dargestellten Weise äußernde Kläger könne seiner Tätigkeit als Polizeibeamter uneingeschränkt nachgehen und gerade nicht davon ausgehen musste, der Kläger sei aufgrund disziplinarischer und strafrechtlicher Ermittlungen derzeit vom aktiven Dienst ausgeschlossen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich darauf verweist, dass er auf der sozialen Plattform Instagram – derzeit – lediglich 292 Follower und es sich zudem um eine Äußerung am Vortag der Wahl gehandelt habe, dringt er damit nicht durch. Er lässt dabei außer Acht, dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen ist, dass seine Äußerungen auch während des kurzen Zeitraums – der im Übrigen gerade Voraussetzung einer erheblichen Wahlbeeinflussung ist – zwischen seiner Stellungnahme und der Hauptwahl und auch danach in der Öffentlichkeit Verbreitung gefunden haben, zumal er sich in vergleichbarer Weise bereits davor in Gesprächen mit potentiellen Wählern geäußert haben wird. Kurz vor Wahlen getätigte Äußerungen von Bewerbern werden im Übrigen regelhaft von ganz besonderem Gewicht sein; dies gilt umso mehr, wenn – wie offenbar hier – eine öffentliche Diskussion zu einem einen Kandidaten direkt betreffenden Thema stattgefunden hat. (c) Die Kammer sieht ungeachtet dessen eine den Anforderungen aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 KomWG entsprechende gesetzeswidrige Wahlbeeinflussung auch darin, dass der Kläger sich zwar zu den Vorwürfen geäußert, dabei aber wesentliche Informationen gerade ausgelassen hat. Zutreffend und plastisch hat der Erste Landesbeamte des Landkreises Freudenstadt in der mündlichen Verhandlung dafür das Bild vom Öffnen eines Fasses gezeichnet, das der Kläger mit seinen Aussagen, die den Umstand, dass er bereits seit geraumer Zeit nicht zur Arbeit gehen durfte, gerade nicht enthielten, allerdings in irreführender Weise nur „halb aufgemacht“ habe. Diese Einschätzung trifft nach der Einschätzung der Kammer den maßgeblichen Punkt. Wer sich als Bewerber für eine – persönliche – Bürgermeisterwahl zu einem Disziplinarverfahren (in der Diktion des Klägers: „Untersuchung“) äußert, den zentralen Umstand, dass ihm aufgrund dessen das Arbeiten nicht gestattet ist, aber auslässt, informiert gerade nicht – wie der Kläger dies auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich hat vortragen lassen – umfassend und vollständig, sondern leitet vielmehr die Wähler in gewichtiger Weise und damit im Ergebnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG fehl. (d) Die Kammer folgt dem Kläger schließlich auch nicht, soweit er meint, dass gesetzwidrige Wahlbeeinflussung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG ein subjektives Element – der Kläger spricht von Arglist – und damit gleichsam ein Verschuldenselement voraussetze. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl als von § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG geschütztes Rechtsgut teleologisch ableiten. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt für eine dahingehende Annahme keinerlei Anhalt (wie hier: Königsberg, in: Quecke/Bock/ders., Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 32 KomWG, Rn. 49 ff.). Selbst wenn man im Übrigen ein solches subjektives Element fordern wollte, läge dieses hier mit der vorstehend beschriebenen und gezielt eingesetzten „Teil-Transparenz“ seitens des Klägers auch vor. (2) Die vom Kläger verursachte Täuschung war auch geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Es liegt schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass persönliche Charaktereigenschaften eines Kandidaten betreffende Äußerungen, wie sie hier in Rede stehen, von erheblicher Bedeutung für das Ergebnis einer (persönlichen) Bürgermeisterwahl sind. Mit Blick auf die erhebliche Schwere des aufgezeigten Wahlfehlers und das Gewicht der vom Kläger begangenen gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung sowie die verhältnismäßig niedrige Zahl von Wählern, die – hypothetisch – von der Wahlbeeinflussung erfasst worden sein müssen, um bereits für das Ergebnis der Hauptwahl maßgeblich zu sein – bei 2.915 abgegebenen gültigen Stimmen hätte der seinerzeitige Amtsinhaber, XXX, lediglich 525 zusätzliche Stimmen erhalten müssen, um mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen zu erhalten (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GemO) – liegt hier aus Sicht der Kammer die nötige Ergebnisrelevanz vor, zumal es nahe liegt, dass die Aussagen des Klägers auch von Einfluss auf (nunmehrige) Nichtwähler gewesen sein könnten. bb. Der oben im Einzelnen dargestellte ergebnisrelevante Wahlfehler, der sich aus den Äußerungen des Klägers ergab, erfasst – anders als der Kläger ohne weitere Substantiierung anführt – auch die Stichwahl vom 28. April 2024. Soweit der Kläger sinngemäß meint, seine Äußerungen seien als gleichsam punktuelles Ereignis nur für den Wahlgang am Folgetag, nicht aber für die zwei Wochen später abgehaltene Stichwahl von Bedeutung, erschließt sich dies nicht. Die Annahme, dass die die Person des Klägers als Kandidat maßgeblich betreffenden Aussagen unmittelbar nach der Hauptwahl bedeutungslos geworden sein sollen, ist schon lebensfremd. Gegen die Einschätzung des Klägers spricht aber darüber hinaus, dass er selbst der Angelegenheit offenbar derart hohes Gewicht beigemessen hat, dass er sich auch nach der Durchführung der Stichwahl zu weiteren öffentlichen Stellungnahmen veranlasst sah. Auch der Umstand, dass der Kläger gegen die Pressemitteilung des Beklagten ein gerichtliches Eilverfahren anhängig gemacht hat, streitet gegen diese Einschätzung des Klägers. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund vielmehr davon aus, dass die vom Kläger zu verantwortende Wahlbeeinflussung gerade für die Stichwahl vom 28. April 2024, in der es um eine Entscheidung zwischen (nur noch) zwei Kandidaten ging und jeder zum Nachteil eines Bewerbers gereichende Umstand nachgerade unmittelbar einen Vorteil des anderen Kandidaten begründete, von umso größerem Gewicht war. Dass die weiterhin andauernde öffentliche Diskussion – dass es eine solche gab, zeigt etwa der nach der Wahl des Klägers veröffentlichte Zeitungsartikel – über etwaige Verfehlungen des Klägers, wie es der Beklagte aufzeigt, geeignet war, (nur) 155 Wähler umzustimmen und der sich aus der vom Kläger herbeigeführten Täuschung ergebende Wahlfehler deshalb auch i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG die Wahl beeinflussen konnte, liegt nach Einschätzung der Kammer auf der Hand. 3. War die Wahl danach für ungültig erklären, hatte der Beklagte – wie dies in dem angegriffenen Bescheid auch angeordnet ist (dort Ziffer 3) – den Gemeinderat der Beigeladenen entsprechend § 34 Abs. 1 KomWG zur Festsetzung von Neuwahlen nach den Vorschriften über die Hauptwahl (vgl. § 34 Abs. 3 KomWG i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 GemO) zu verpflichten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat und eine Kostentragungspflicht des Klägers insoweit nicht billig erscheint. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben; insbesondere kommt der Rechtssache nicht hinsichtlich aller selbständig tragenden Gründe für die Klageabweisung grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu diesem Erfordernis Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 124 VwGO, Rn. 25, 35 m.w.N. zur Rechtsprechung). BESCHLUSS vom 25. Februar 2025 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Anlehnung an Nr. 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18. Juli 2013 auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 11. Juni 2024, mit dem seine Wahl zum Bürgermeister der Stadt Alpirsbach für ungültig erklärt worden ist. Eine weitere Klage betrifft drei ebenfalls am 11. Juni 2024 erlassene Einspruchsbescheide, die die Ungültigerklärung der Wahl des Klägers zum Bürgermeister der Stadt Alpirsbach nach Anfechtung der Wahl zum Gegenstand haben (Az.: 14 K 6652/24). Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des Beklagten. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 (Anlage K 2, Bl. 69 ff. d. Gerichtsakte) leitete die Landespolizeipräsidentin ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein, das zugleich unmittelbar bis zum Abschluss eines laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – Zweigstelle Pforzheim – ausgesetzt wurde. Die Verfügung beruhte – zusammengefasst – auf folgenden tatsächlichen Feststellungen: Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit war der Kläger vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2020 im Referat 34 des Landespolizeipräsidiums im Innenministerium beschäftigt und unter anderem – gemeinsam mit einem der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg angehörenden Kollegen – für die Beschaffung von Trocknungsschränken im Jahr 2019 betraut. Da aufgrund des Nettovolumens des Beschaffungsvorgangs von etwa 140.000,- EUR die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich war, führten der Kläger und der Kollege eine Marktsichtung durch, wobei sie sich – so der Vorwurf in der Disziplinarverfügung – allerdings lediglich mit zwei Unternehmen befassten. Auf Grundlage dieser – als unzureichend bewerteten – Marktsichtung teilten der Kläger und der Kollege der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg mit, dass auf dem Markt lediglich ein einziges Produkt verfügbar sei, das den Anforderungen entspreche; es wurde um Prüfung und Durchführung einer „Direktvergabe“ gebeten. Spätestens am 1. Oktober 2020 gründeten der Kläger und der Kollege zudem – ohne Nebentätigkeitsgenehmigung – eine mit ihren Nachnamen bezeichnete „Behörden-Ausstattung GbR“, die von einem vormaligen Ansprechpartner zum Vertriebspartner des Herstellers des für geeignet befundenen Produkts bestellt wurde. Im vierten Quartal 2020 kam es zu weiteren Beschaffungsvorgängen von Trocknungsschränken in dem Innenministerium, in der auch die unter anderem von dem Kläger gegründete Gesellschaft eingeschaltet wurde, um – so der Vorwurf in der Verfügung – dem Kläger und dem Kollegen finanzielle Vorteile zu verschaffen. In der Folge übermittelte der Kläger auch ein Angebot, zu einer Auftragsvergabe kam es aber nicht. Das Verfahren sei nach § 8 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) einzuleiten, weil der Verdacht eines Dienstvergehens i.S.v. § 47 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gegeben sei; es lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Vorgangs stehe der Kläger aufgrund des festgestellten Sachverhalts in dem konkreten Verdacht, sich durch sein Amt unrechtmäßig einen vermögenswerten Vorteil verschafft und damit gegen seine in § 34 Satz 2 und 3 BeamtStG wurzelnde Pflicht zur Uneigennützigkeit und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen zu haben. Die Pflicht zur Uneigennützigkeit sei eine Kernpflicht eines Beamten, weshalb nach vorläufiger Würdigung von einem schweren oder zumindest mittelschweren Dienstvergehen auszugehen sei. Hinzu trete, dass der Kläger als Geschäftsführer der von ihm mitgegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2020 im geschäftlichen Verkehr aktiv gewesen sei, ohne für diese Nebentätigkeit eine Genehmigung innegehabt zu haben. In dem hierzu gestellten Antrag habe der Kläger fälschlicherweise eine Aufnahme erst ab dem Jahr 2021 angegeben, was einen Verstoß gegen seine Pflichten aus § 40 BeamtStG i.V.m. §§ 60 ff. des Landesbeamtengesetzes (LBG) begründe. Mit weiterer Verfügung vom 16. Juli 2021 (Anlage K 2, Bl. 74 ff. d. Gerichtsakte) wurde dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte (Ziffer 1) sowie das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften und das Führen dienstlicher Ausweise und Abzeichen (Ziffer 2) unter Einbehalt der Polizeizulage sowie amtsbezogener Aufwandsentschädigungen (Ziffer 3) und Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) untersagt. Es lägen aufgrund des unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers durchgeführten Beschaffungsvorgangs zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 39 Satz 1 BeamtStG vor, da der Verdacht einer schweren Verletzung der Dienstpflichten im Kernbereich und der Begehung einer Straftat gegeben sei. Die Entfernung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis oder seine Zurückstufung seien ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Kläger habe durch sein Verhalten das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Person und in die pflichtgemäße Amtsführung als Polizeibeamter so tiefgreifend und nachhaltig gestört, dass er sich nicht nur auf seinem bisherigen Dienstposten als Polizeibeamter untragbar gemacht habe. Das ihm zur Last gelegte Verhalten wiege so schwer, dass das eingeleitete Disziplinarverfahren – sollten sich die Vorwürfe bestätigen – absehbar mindestens mit einer Zurückstufung nach § 30 LDG enden werde. Eine Weiterbeschäftigung sei wegen zu befürchtender erheblicher Dienstbeeinträchtigungen und zum Schutze des Klägers nicht möglich. Mit Schreiben vom 11. März 2024 bewarb sich der Kläger auf die am 12. Januar 2024 im Staatsanzeiger ausgeschriebene Stelle des Bürgermeisters der Stadt Alpirsbach. Seiner Bewerbung fügte der Kläger eine Wählbarkeitsbescheinigung der Stadt XXX, eine Versicherung an Eides statt nach § 10 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) sowie zehn formularmäßige und unterschriebene Unterstützungsanzeigen bei; in letzteren wird der Kläger in neun der zehn Fälle nicht ausdrücklich als unterstützter Kandidat namentlich benannt. Die Prüfung und Zulassung der Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl erfolgte am 18. März 2024. Danach wurden sämtliche Bewerbungen, darunter auch diejenige des Klägers, für ordnungsgemäß gehalten. Nachdem während des Wahlkampfs öffentlich bekannt wurde, dass gegen den Kläger straf- und disziplinarrechtlich ermittelt wurde bzw. wird, äußerte sich der Kläger am 13. April 2024 – dem Vortag der Hauptwahl – über das soziale Netzwerk Instagram. Er erklärte wörtlich und unter der Überschrift „Ein kurzes Statement zu aktuell kursierenden Gerüchten…“: „Liebe Bürgerinnen und Bürger, ich wurde von mehreren offenen Bürgerinnen und Bürgern auf kursierende Gerüchte zu meiner Person angesprochen. Ich bin froh darüber, dass es noch immer Menschen gibt, die sich die Informationen direkt bei der Person abholen, auf die sich die Gerüchte beziehen, anstatt diese, ohne zu hinterfragen, weiterverbreiten. Deshalb möchte ich folgendes klarstellen: Solange nicht abschließend festgestellt wurde, ob tatsächlich Fehler begangen oder pflichtwidrige Entscheidungen getroffen wurden und gegebenenfalls durch wen, sind voreilige Schlüsse darauf nicht angebracht. Ich bin froh darüber, in einem System zu leben, in dem möglichen Verstößen intensiv nachgegangen wird, um im Sinne der rechtmäßigen Wahrheitsfindung den tatsächlichen Hergang genauestens festzustellen. Denn nur so lassen sich Vorwürfe tatsächlich bestätigen oder eben zweifelfrei widerlegen. Dass ich weder suspendiert bin, noch meine Stelle bei der Polizei oder meine beamtenrechtlichen Stellungen verloren habe und auch nicht ‚unehrenhaft‘ von der Polizei entlassen wurde. Wenn dem so wäre, hätte man mich nicht zur Wahl zugelassen. Was im Raum steht, und worauf sich die Gerüchte vermutlich stützen, ist eine aktuelle Untersuchung in die mehrere Dienststellen und Personen, unter anderen auch ich, einbezogen sind. Grund der Untersuchung ist, festzustellen, ob ein Beschaffungsverfahren vorschriftsgemäß abgelaufen oder ob es dabei zu pflichtwidrigen Entscheidungen gekommen ist. Was meinen eigenen Beitrag zum Beschaffungsvorgang anbelangt, bin ich restlos davon überzeugt, dass ich pflichtgemäß gehandelt und nichts falsch gemacht habe. Und ich gehe fest davon aus, dass dies auch zweifelsfrei festgestellt werden wird.“ Am Folgetag, am 14. April 2024, fand die Hauptwahl statt. Dabei gaben von 4.969 Wahlberechtigten 2.930 eine gültige Stimme ab; 15 Stimmen wurden als ungültig bewertet. Auf den Kläger entfielen 1.182 Stimmen, der zweitplatzierte bisherige Amtsinhaber – XXX – erhielt 940 Stimmen. Am 19. April 2024 veröffentlichte die Beigeladene auf ihrer Homepage (www.alpirsbach.de) – ohne Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur – eine amtliche Bekanntmachung. Hierin hieß es unter anderem wörtlich: „Keine/r Bewerber/in hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Deshalb ist eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die die höchsten Stimmen erhalten haben, erforderlich.“ An der Stichwahl nähmen, so die Bekanntmachung weiter, der Kläger und der Amtsinhaber teil. Das Ergebnis wurde auch im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach vom 19. April 2024 veröffentlicht. Zu den Einzelheiten der Durchführung der Stichwahl am 28. April 2024 veröffentlichte die Beigeladene eine weitere öffentliche Bekanntmachung; diese wurde sowohl auf der Homepage – ohne qualifizierte elektronische Signatur – als auch im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach vom 15. März 2024 publiziert. Die Stichwahl vom 28. April 2024 führte zu dem folgenden Ergebnis: Von 4.961 Wahlberechtigten gaben 2.962 eine gültige Stimme ab; 37 Stimmzettel wurden als ungültig bewertet. Von den gültig abgegebenen Stimmen entfielen 1.500 auf den Kläger, 1.192 wurden für den Amtsinhaber XXX abgegeben. Der Kläger nahm die Wahl ausweislich eines Empfangsbekenntnisses vom 30. April 2024 an. Das Ergebnis der Stichwahl wurde – unter Beigabe einer qualifizierten elektronischen Signatur – am 3. Mai 2024 auf der Internetseite der Beigeladenen öffentlich bekanntgemacht und darüber hinaus im Nachrichtenblatt der Stadt Alpirsbach veröffentlicht. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Bürgermeister gewählt sei und binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch gegen die Wahl bei dem Landratsamt Freudenstadt erhoben werden könne. In der Stuttgarter Zeitung erschien unter dem 2. Mai 2024 ein Artikel zur Bürgermeisterwahl in Alpirsbach. Dort hieß es betreffend den Kläger im Wesentlichen: Soweit der Kläger – angesprochen auf „Probleme in seinem bisherigen Job bei der Polizei“ – erklärt habe, er sei „nicht vom Dienst ‚suspendiert‘ oder gar ‚unehrenhaft entlassen‘ worden“, sei dies nur die halbe Wahrheit bzw. eine „weichgespülte Version“ derselben. Tatsächlich sei der Kläger nämlich seit geraumer Zeit bei laufenden Bezügen vom Dienst freigestellt. Vor anderthalb Jahren sei gegen ihn und einen Kollegen Anklage wegen des Verdachts der Bestechlichkeit erhoben worden; noch sei über die Eröffnung des Verfahrens nicht entschieden worden. Dabei gehe es für den Kläger „ums Ganze“; bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verliere dieser den Beamtenstatus und damit auch sein Wahlamt als Bürgermeister. Bis dahin gelte er aber, was bedeutsam sei, als unschuldig. Nach Mitteilung des Innenministeriums gehe es um die Beschaffung von Trocknungsgeräten für die Polizei im Volumen von beinahe einer Viertelmillion Euro. Der Kläger und sein ebenfalls angeschuldigter Kollege hätten eine „Vermittlungsprovision“ von 10.000,- EUR erhalten, ohne vermittelt zu haben. Der Kläger veröffentlichte am 2. Mai 2024 eine Erklärung auf der seinerzeit von ihm betriebenen Homepage (XXX). Darin hieß es unter anderem: „Ich habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass ich – neben anderen Personen – in ein Ermittlungsverfahren einbezogen bin. Den Kern dieses Verfahrens, nämlich die Frage, ob ein Beschaffungsverfahren aus dem Jahr 2019 vorschriftsgemäß abgelaufen ist oder ob es dabei zu pflichtwidrigen Entscheidungen gekommen ist, habe ich ebenfalls erläutert. Dementiert habe ich die Vorwürfe, dass ich suspendiert sei, meine beamtenrechtlichen Stellungen verloren habe oder ich ‚unehrenhaft‘ von der Polizei entlassen worden sei, weil dies nicht den Tatsachen entspricht. (…) Richtig ist, dass die Staatsanwaltschaft Pforzheim beim Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammern Pforzheim – eine Anklageschrift wegen dem Vorwurf der Bestechlichkeit erhoben hat. Richtig ist aber auch, dass sie dies getan hat, ohne mir und den anderen beschuldigten Personen vor Erhebung der Anklageschrift vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten zu geben und mir dadurch die Möglichkeit verwehrt wurde, zu den Vorwürfen im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Es ist üblich, dass eine Einlassung zu dem Tatvorwurf erst nach der Gewährung vollständiger Akteneinsicht erfolgt. Dies hat die Staatsanwaltschaft durch ihr vorschnelles Handeln verhindert. Nachdem das Landgericht im April vergangenen Jahres schließlich vollständige Akteneinsicht in die amtlichen Ermittlungsakten gewährt hat, habe ich eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben, den Sachverhalt aus meiner Sicht dargestellt und Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens erhoben. Seither hat das Landgericht über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht entschieden. (…) Was meinen eigenen Beitrag zum gesamten Beschaffungsvorgang anbelangt, habe ich ein reines Gewissen und bin restlos davon überzeugt, dass ich stets pflichtgemäß gehandelt habe. Und ich gehe ebenso fest davon aus, dass dies auch zweifelsfrei festgestellt werden wird. Solange nicht abschließend festgestellt wurde, ob tatsächlich pflichtwidrige Entscheidungen getroffen wurden und gegebenenfalls durch wen, sind voreilige Schlüsse darauf nicht angebracht. Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, muss aber dennoch betont werden: Wie für jeden Beschuldigten, gilt auch für mich die Unschuldsvermutung. Der Umstand, dass etwas geklärt werden muss, macht niemanden zu einem schlechten Menschen oder schlechten Bürgermeister. Mir Chuzpe vorzuwerfen, halte ich nicht für angebracht. Meine Erfahrung aus rund 30 Jahren im behördlichen Dienst ist, dass hoheitliche Tätigkeiten und Positionen mit großer Verantwortung oder mit Nähe zu politischen Ämtern eine erhöhte Gefahr mit sich bringen, in derartige unangenehme und belastende Situationen zu geraten. Es erfordert eine hohe Krisenfestigkeit und Resilienz, diese Situationen auszuhalten, insbesondere wenn man der Überzeugung ist, pflichtgemäß und rechtmäßig gehandelt zu haben und auf eine entsprechende Feststellung auch lange Zeit gezwungen ist, zu warten. So eine Situation, die sich über Jahre erstreckt, ist auch für das familiäre Umfeld eine große Belastung. Wir wünschen uns alle, dass durch die Justiz schnell Klarheit geschaffen wird. Ich kann mir vorstellen, dass Sie über den Umstand eines offenen Strafverfahrens bei einem Bürgermeister gegebenenfalls beunruhigt sind, insbesondere nach einer auf Publicity ausgerichteten Berichterstattung. Sie können versichert sein, dass ich mein Amt als Bürgermeister pflichtbewusst für die Bürgerinnen und Bürger sowie die kommunalen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Alpirsbach ausüben werde. Und mit meinem Namen und meiner Person in guten wie auch in schlechten Zeiten für Ihre Belange gerade stehe.“ Diese Erklärung ergänzte der Kläger am 3. Mai 2024, ebenfalls auf seinem damaligen Internetauftritt wie folgt: „Es ist mir verständlich, dass diese Art der Berichterstattung für Unruhe sorgt und möchte hier nochmals darauf eingehen, um damit Ihrem völlig verständlichen und berechtigten Bedürfnis nach Information Sorge zu tragen. Am liebsten würde ich Ihnen den Gesamtvorgang im Detail schildern, was mir jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen untersagt ist. Dass das laufende Verfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht, bis zur Offenlegung der Presse, nicht öffentlich gemacht wurde, dient zum Schutz aller Beteiligten und deren Familien, sowie dem Ansehen der betroffenen Dienststellen. Grund: Es gilt bis zu einem Urteil des Gerichts die Unschuldsvermutung. Einige fordern jetzt von mir, ich hätte falsche Anschuldigungen über mich öffentlich machen sollen, obwohl ich genau weiß, dass ich unschuldig bin. Obwohl ich wahlrechtlich während meiner Kandidatur zum Bürgermeisteramt nicht verpflichtet war, hierüber Auskunft zu geben, habe ich trotzdem soweit es mir rechtlich möglich war, auf Gerüchte reagiert und konkrete Fragen erklärend und wahrheitsgemäß beantwortet. Von einer Lüge meinerseits kann daher in keiner Weise gesprochen werden. (…) Gewählt wurde ich trotz aller Gerüchte wegen meinen Qualifikationen, zielführenden Ideen und Visionen, wie wir Alpirsbach gemeinsam in eine bessere Zukunft bringen können. Dafür bin ich bereit einzustehen und Verantwortung für alle in Alpirsbach lebenden und arbeitenden Menschen zu tragen. Diesem Vorhaben würde ich nun gerne meine Prioritäten und gesamte persönliche Energie schenken und die Vorverurteilungen hinter mir lassen.“ In der Zeit zwischen dem 3. Mai 2024 und dem 7. Mai 2024 wurden insgesamt drei Einsprüche gegen die Wahl des Klägers erhoben; die (wahlberechtigten) Einsprechenden trugen jeweils vor, dass der Kläger vor der Wahl wesentliche Informationen verschwiegen habe (vgl. hierzu im Einzelnen das Kammerurteil vom 28. Januar 2025 im Parallelverfahren 14 K 6652/24). Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 (fortan auch: Wahlprüfungsbescheid) erklärte das Landratsamt Freudenstadt die Hauptwahl vom 14. April 2024 (Ziffer 1) sowie die Stichwahl vom 28. April 2024 (Ziffer 2) für ungültig. Dem Gemeinderat der Beigeladenen wurde aufgegeben, unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch mit Blick auf die Stichwahl maßgebliche Wahlfehler vorlägen, aufgrund derer die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären sei (zu den weiteren, ebenfalls am 11. Juni 2024 erlassenen Einspruchsbescheiden vgl. wiederum das Kammerurteil vom 28. Januar 2025 im Parallelverfahren 14 K 6652/24). Es bestünden schon zahlreiche formelle Fehler hinsichtlich der Hauptwahl. So seien zahlreiche der maßgeblichen amtlichen Bekanntmachungen – namentlich diejenige zum Ergebnis der Hauptwahl – formal fehlerhaft erfolgt. Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Beigeladenen vom 24. Mai 2022 sehe öffentliche Bekanntmachungen auf der Website der Beigeladenen vor. Im Falle der öffentlichen Bekanntmachung im Internet seien die Vorgaben von § 1 Abs. 2 Satz 8 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) einzuhalten, wonach bei öffentlichen Bekanntmachungen im Internet zwingend der Bereitstellungstag anzugeben und die Bekanntmachungen während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern seien. Diese Anforderungen habe die Beigeladene nicht gewahrt. Hieraus ergebe sich ein Wahlfehler, der aber nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sei. Auch seien die Bewerbungsunterlagen des Klägers unvollständig, weil die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften in neun Fällen nicht die nötigen Angaben enthielten. Zu Unrecht habe es die Beigeladene unterlassen, den Kläger auf diesen Mangel hinzuweisen und seine Bewerbung für ungültig zu erklären. Der sich insoweit ergebende Formfehler sei auch von wesentlichem Einfluss auf das Ergebnis sowohl der Haupt- als auch der Stichwahl. Unmaßgeblich sei hingegen der Umstand, dass die Niederschrift über die Zulassung der Bewerber zur Wahl unvollständig ausgefüllt worden sei. Auch mit Blick auf die Stichwahl lägen formelle Fehler vor. Zum einen genüge die öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Stichwahl vom 19. April 2024 nicht den Vorgaben für die Bekanntmachung im Internet; letztere halte lediglich die amtliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl ein. Ein weiterer Fehler ergebe sich daraus, dass die Niederschriften des Gemeindewahlausschusses über die Wahlhandlungen unvollständig und fehlerhaft gefertigt worden seien; dies bleibe aber ohne Einfluss auf das Wahlergebnis. Die bestehenden formellen Fehler seien jedenfalls kumulativ als für das Wahlergebnis bedeutsamer Wahlfehler i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG einzustufen. Auch in materieller Hinsicht liege ein wesentlicher Wahlfehler gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG vor, da der Kläger durch eine aktive Täuschungshandlung eine gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßende und damit unzulässige Wahlbeeinflussung bewirkt habe. Über Instagram habe sich der Kläger am 13. April 2024 zu den Vorwürfen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens bzw. disziplinarrechtlichen Verfahrens geäußert und dabei explizit darauf hingewiesen, dass er nicht suspendiert sei. Dies habe er in der Folge – am 2. Mai 2024 auf seiner Homepage – auch nochmals wiederholt. Ungeachtet dessen, dass der Begriff der Suspendierung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur auch für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verwendet werde, stelle die Aussage des Klägers jedenfalls nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont des aufgeschlossenen Durchschnittswählers eine Täuschung dar. Die Aussage des Klägers sei so zu verstehen gewesen, dass dieser – anders als es den tatsächlichen Umständen entsprochen habe – aktiv im Dienst des Innenministeriums gestanden habe. Im Hinblick darauf, dass es um eine Bürgermeisterwahl gegangen sei, bei der der Wähler aufgerufen sei, persönlich und direkt den Bürgermeister und damit die verantwortliche Person für „seine“ Kommune zu wählen, von der er Integrität und Verantwortungsbewusstsein erwarten dürfe, dürften keine derart relevanten Tatsachen vorenthalten werden. Es könne offen bleiben, ob der Kläger hierneben auch eine Täuschung durch Unterlassen begangen habe. Dies komme allerdings sowohl mit Blick auf die der Öffentlichkeit gegenüber getätigte „Teilinformation“ als auch die Angabe des Klägers im Bewerbungsverfahren, er sei „Polizeihauptkommissar und Angehöriger des Ministeriums des Innern, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg“, in Betracht. Jedenfalls die aktive Täuschungshandlung des Klägers sei auch für das Wahlergebnis potentiell kausal gewesen, da die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Wahlfehler ein anderer Bewerber ausgewählt worden wäre. Denn den Kläger hätten lediglich 308 Stimmen von dem zweitplatzierten Herrn XXX getrennt; das Wahlergebnis ändere sich damit schon dann, wenn man unterstelle, dass von der unzulässigen Wählertäuschung 155 Wähler betroffen gewesen seien. Sei die Wahl damit nach § 32 Abs. 1 KomWG für ungültig zu erklären, sei nach § 34 Abs. 3 KomWG eine Neuwahl nach den Vorschriften für die Hauptwahl anzuordnen. Sämtliche am 11. Juni 2024 erlassenen Bescheide – darunter der Wahlprüfungsbescheid – wurden dem Kläger unter dem selben Tage, jeweils gegen am 12. Juni 2024 abgezeichnetes Empfangsbekenntnis, übermittelt. Mit seiner am 13. Juni 2024 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Die Frage, ob seine gegen die Einspruchsbescheide des Beklagten vom 11. Juni 2024 gerichtete Klage (zu dem Az. 14 K 6652/24) zulässig sei, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Ohnehin handele es sich materiell nur um einen einzigen Verwaltungsakt mit einer übereinstimmenden Regelungswirkung. Die Klage sei auch begründet. Die beklagtenseits geltend gemachten Wahlfehler trügen die Ungültigerklärung der Stichwahl nicht, weil sie die Hauptwahl beträfen, diese aber nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 1 KomWG und damit verspätet geprüft worden sei. Die Frist für die Haupt- und die Stichwahl seien gesondert zu betrachten; die Prüfungsfrist für die Hauptwahl habe mit der insoweit ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Hauptwahl – am 19. April 2024 – im Nachrichtenblatt für die Stadt Alpirsbach entsprechend der Vorgabe des § 1 Satz 1 der Satzung der Beigeladenen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 zu laufen begonnen. Da keine fristgemäßen Einsprüche gegen die Hauptwahl nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG erhoben worden seien, habe sich auch insoweit keine Verschiebung des Fristbeginns gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 KomWG ergeben. Vor diesem Hintergrund sei das Wahlprüfungsrecht durch den Beklagten am 11. Juni 2024 verspätet ausgeübt worden und die Wahl nach § 30 Abs. 1 Satz 2 KomWG als gültig anzusehen (gewesen). Die öffentliche Bekanntmachung richte sich nicht nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 24. Mai 2022, die die Bekanntmachung im Internet (auf www.alpirsbach.de) sowie die zusätzliche Veröffentlichung des Wortlauts der Bekanntmachung im Nachrichtenblatt für die Stadt Alpirsbach vorsehe. Letztere Satzung sei mangels einer ordnungsgemäßen Ausfertigung – diese sei nicht ersichtlich – rechtswidrig; dies sei auch in materieller Hinsicht der Fall, weil die Satzung entgegen § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO die Bereitstellung im Internet ohne Sicherung gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen zulasse und namentlich nicht die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorschreibe, die allerdings zwingend sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung vom 24. Mai 2022 wirksam sei, sei die Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Hauptwahl im Nachrichtenblatt vom 19. April 2024 gleichwohl wirksam erfolgt, weil die Satzung mit der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt kumulative Formen der Bekanntmachung regele und die Beigeladene ersichtlich die Bekanntmachung gewollt habe. Ungeachtet dessen sei das Prüfungsrecht der Beigeladenen hinsichtlich der Hauptwahl vom 14. April 2024 zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Wahlprüfungsbescheides – am 11. Juni 2024 – jedenfalls verwirkt gewesen. Die Frist aus § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG sei um mehr als das Doppelte überschritten worden und die Beklagte untätig geblieben. Der Grundsatz der Bestandssicherung der Wahl begründe vor diesem Hintergrund auch Vertrauensschutz. Weiter fehle es an erheblichen Wahlfehlern. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass seine Bewerbungsunterlagen unvollständig gewesen seien, sei dies nicht zutreffend, da nicht die Unterstützungsunterschriften selbst, sondern lediglich die in § 20 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 der Kommunalwahlordnung (KomWO) genannten – durch den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses zu vermerkenden – Angaben gefehlt hätten und ohnehin offenkundig gewesen sei, dass sich die Unterstützungsunterschriften auf ihn, den Kläger, beziehen sollten. Es handele sich ohnehin nicht um eine i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG wesentliche Vorschrift. Da die Bürgermeisterwahl eine Mehrheitswahl sei und ohne Bindung an etwaige Wahlvorschläge jede wählbare Person gewählt werden könne, sei eine ordnungsgemäße Bewerbung keine Voraussetzung dafür, wirksam gewählt zu werden oder an der Stichwahl teilnehmen zu können. Für diese selbst seien etwaige Mängel der Bewerbung ohnehin irrelevant; auch solche Personen, die sich nicht für die Hauptwahl beworben, aber dennoch hinreichend Stimmen erhalten hätten, könnten nach § 20a Abs. 1 Satz 1 KomWO an der Stichwahl teilnehmen. Auch eine gegen das Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. KomWG aufgrund derer die Haupt- und die Stichwahl für ungültig zu erklären gewesen seien, liege nicht vor. Dies setze letzten Endes voraus, dass ein Wähler durch objektiv unrichtige oder zumindest nicht erweisliche Tatsachenbehauptungen in eine psychische Zwangslage versetzt werde, seine Stimme in eine bestimmte Richtung abzugeben, weil durch die Tatsachenbehauptung in ihm die irrige Überzeugung geweckt worden sei, dass jede andere Entscheidung sich für die Gemeinschaft oder ihn selbst nachteilig auswirke. Daran fehle es. Er habe bereits keine Täuschung bewirkt. Eine solche stelle die von ihm getätigte Äußerung, er sei nicht vom Dienst suspendiert, schon per se nicht dar. Der Begriff der Suspendierung sei in § 22 LDG geregelt und von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte abzugrenzen. Die Suspendierung verfolge im Vergleich zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte andere Zwecke, habe andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LDG könne mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden, wenn die Sachlage dafür spreche, dass der jeweilige Beamte voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde; dies bringe mit sich, dass bis zu 50 % der monatlichen Bezüge einbehalten werden könnten (§ 22 Abs. 2 LDG). Entsprechende Voraussetzungen und Folgen habe das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht. Der Beklagte, der selbst letzteres angeordnet habe, habe zudem genau gewusst, dass er, der Kläger, nicht suspendiert sei. Selbst wenn man den Begriff der Suspendierung gleichwohl für mehrdeutig halten wolle, liege in seiner Aussage, er sei nicht suspendiert, keine unwahre Tatsachenbehauptung. Denn eine mehrdeutige Aussage sei, was indes Voraussetzung einer gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt KomWG sei, nicht dem Beweis zugänglich. Lediglich mehrdeutige, nicht aber objektiv unwahre Aussagen stellten keine Täuschung dar. Der Beklagte habe in dem parallel geführten Eilverfahren (Az.: XXX) selbst die Auffassung vertreten, dass der Begriff der Suspendierung mehrdeutig sei und uneinheitlich verwendet werde. Außerdem müsse das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit, die als Kommunikationsgrundrecht für den in einer Demokratie erforderlichen politischen Meinungskampf schlechthin konstitutiv sei, berücksichtigt werden. Es liege nahe, dass er, der Kläger, sich mit dem Begriff der Suspendierung nur auf die vorläufige Dienstenthebung, nicht aber auf das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bezogen habe; jedenfalls aber sei dies eine mögliche Deutung seiner Aussagen. Ohnehin habe er indes nicht mit Täuschungswillen und damit nicht arglistig gehandelt, sondern allenfalls eine ungeschickte Formulierung gewählt. Das subjektive Element sei aber erforderlich, da nach allgemeinen Grundsätzen eine Täuschung nur gesetzwidrig sein könne, wenn sie arglistig erfolge. Eine Offenbarungspflicht habe ihn, den Kläger, gleichfalls nicht getroffen. Auch in einer Gesamtbetrachtung scheide die Annahme eines relevanten Wahlfehlers aus, da sich etwaige fehlerhafte Bewerbungsunterlagen und seine Äußerungen in ihren Auswirkungen auf die Ergebnisse von Haupt- und Stichwahl nicht hätten verstärken können. Der Kläger beantragt, den Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Freudenstadt vom 11. Juni 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und führt ergänzend zu der Begründung in dem angegriffenen Bescheid wie folgt aus: Die Klage sei schon unzulässig, da die Einspruchsbescheide vom 11. Juni 2024, die dem Kläger als Mehrfertigung sämtlich (am Folgetag) per – vom Kläger abgezeichneten – Empfangsbekenntnissen zugestellt worden seien, zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt hätten. Auch sei die Klage nicht begründet, da die fristgerecht durchgeführte Wahlprüfung ergeben habe, dass sich sowohl die Haupt- als auch die Stichwahl aufgrund einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung als fehlerhaft darstellten. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Wahlprüfung innerhalb der Frist des § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG erfolgt. Zuzugeben sei dem Kläger zwar, dass die Fristen für die Prüfung von Haupt- und die Stichwahl jeweils separat zu betrachten seien, da es sich insoweit um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Beide habe er, der Beklagte, aber eingehalten. Zu dem Zeitpunkt, in dem die Einsprüche gegen die Wahl des Klägers eingegangen seien – um die Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl auf der Homepage der Beigeladenen am 7. Mai 2024 –, sei die Monatsfrist noch nicht verstrichen gewesen. Da die Bekanntmachung des Wahlergebnisses der Hauptwahl nicht formwirksam erfolgt sei – die Beigeladene habe die Anforderungen aus § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung vom 24. Mai 2022 und § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO hinsichtlich der Veröffentlichung im Internet nicht gewahrt – seien weder die Frist für die Wahlprüfung noch die Einspruchsfrist überhaupt in Gang gesetzt worden. Selbst wenn man von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung – und damit dem Beginn der Wahlprüfungsfrist – ausgehe, seien die eingegangenen Einsprüche zu berücksichtigen, die mit Blick auf die Stichwahl jeweils innerhalb der Wochenfrist aus § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG eingegangen seien. Zwar sei hinsichtlich der Hauptwahl die Wochenfrist nicht eingehalten worden. Die Einsprüche seien insoweit aber noch während der Wahlprüfungsfrist erhoben worden, die – eine ordnungsgemäße Bekanntmachung vorausgesetzt – gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 KomWG am 19. Mai 2024 abgelaufen wäre. Da sich alle Einsprüche gegen die Bürgermeisterwahl im Gesamten gerichtet hätten, habe die Wahlprüfungsfrist auch in Bezug auf die Hauptwahl erst mit der Entscheidung über den letzten Einspruch zu laufen begonnen. Unter dem 11. Juni 2024 sei(en) sowohl über die drei Einsprüche entschieden als auch Haupt- und Stichwahl für ungültig erklärt worden; er, der Beklagte, habe damit fristgemäß entschieden. Eine Verwirkung des Wahlprüfungsrechts scheide schon deshalb aus, weil nach § 34 Abs. 3 KomWG bei Ungültigerklärung einer Stichwahl auch die Hauptwahl neu durchgeführt werden müsse. Wesentliche Vorschriften nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG seien unbeachtet geblieben, was sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt habe. Zum einen habe der Kläger unvollständige Bewerbungsunterlagen eingereicht, was für das Wahlergebnis wesentlich sei. Zum anderen habe bei zwei anderen Bewerbern das persönliche Bewerbungsschreiben gefehlt, was ebenfalls einen wesentlichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Wahlvorbereitung begründe, der von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen sei. Die Stellungnahme des Klägers vom 13. April 2024 mit der Aussage, er – der Kläger – sei nicht suspendiert, stelle auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar. Bereits über zweieinhalb Jahre vor Beginn des Wahlverfahrens sei dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG verboten worden. Das Verbot bestehe unverändert fort; es bedeute, dass der Kläger auch weiterhin nicht aktiv im Dienst sei. Er dürfe keine Dienstkleidung tragen und sich nicht in Diensträumen oder dienstlichen Unterkünften aufhalten. Auch dienstliche Ausweise oder Abzeichen dürfe der Kläger nicht führen. Insoweit könne bereits von einer Suspendierung gesprochen werden. Zwar enthalte § 39 BeamtStG keine Legaldefinition dieses Begriffs, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte werde in Rechtsprechung und Literatur jedoch häufig mit dem Begriff der Suspendierung gleichgesetzt. Weder das Beamtenstatusgesetz noch das Landesdisziplinargesetz verwendeten den Begriff. Wenn der Kläger vortrage, dass der Begriff der „Suspendierung“ als terminus technicus der Gegenbegriff zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und von Letzterem scharf zu trennen sei, sei dies unzutreffend. Es handele sich um eine nicht dem Fachvokabular zuzurechnende Sammelbezeichnung, die – sowohl in der Rechtspraxis als auch von der Wissenschaft – gleichermaßen für beide Maßnahmen verwendet werde. Häufig werde zwischen zwischen „beamtenrechtlicher“ – hierunter fielen Maßnahmen gemäß § 39 BeamtStG – und „disziplinarrechtlicher“ – dies erfasse etwa § 22 LDG – Suspendierung unterschieden. Maßgeblich sei aber ohnehin, wie die fachunkundige Öffentlichkeit die Aussage des Klägers habe verstehen müssen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde – freilich etwas ungenau – die gängige Redewendung, jemand sei „vom Dienst suspendiert“, verwendet. Gemeint sei damit stets das Verbot der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit gegenüber dem Adressaten der Maßnahme; „der Suspendierte“ dürfe einstweilen nicht mehr zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen. Lege man den – maßgeblichen – Durchschnittswähler zugrunde, so müsse dieser aufgrund der Angaben des Klägers davon ausgehen können, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit im Alltag ungehindert und uneingeschränkt nachgehen dürfe und auch nachgehe und somit keine Gründe gegen eine Stimmabgabe an den Kläger aufgrund einer Suspendierung gegeben seien. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen. Dem Kläger sei das Führen der Dienstgeschäfte vielmehr schon im Juli 2021 untersagt worden, weil es nach Einschätzung seines Dienstherrn weder innerhalb von Dienstbehörden noch gegenüber der Öffentlichkeit zu vermitteln gewesen sei, dass Polizeibeamte, die – wie der Kläger – einer Straftat verdächtigt würden, im Dienst verblieben. Der durchschnittliche Wähler habe hingegen aufgrund der Aussage des Klägers keinen Zweifel daran gehabt, dass der Kläger nach wie vor und damit auch am 13. April 2024 im aktiven Dienst des Innenministeriums gestanden habe. Diese Täuschung durch den Kläger sei auch für das Wahlergebnis von Bedeutung gewesen. Erforderlich sei insoweit kein tatsächlicher, sondern nur ein möglicher ursächlicher Zusammenhang; eine „potentielle Kausalität“. Diese sei gegeben, wenn sich aus dem Verstoß nicht nur eine theoretische, sondern eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses ergebe. Dies sei hier insbesondere wegen des knappen Vorsprungs des Klägers anzunehmen. Auch die Betrachtung in der Gesamtschau führe zu keinem anderen Ergebnis. Schon für sich genommen seien die aufgezeigten Fehler ergebnisrelevant; nehme man die in dem Wahlprüfungsbescheid vom 11. Juni 2024 erwähnten Beanstandungen hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung und der Niederschriften des Gemeindewahlausschusses zur Zulassung der Bewerber und über die Wahlhandlungen hinzu, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die jeweiligen Fehler in ihrer Wirkung gegenseitig verstärkt hätten. Die (bereits mit Kammerbeschluss vom 4. Juli 2024) Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt im Wesentlichen aus: Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 24. Mai 2022 rechtmäßig und wirksam. Die Satzung sei formell rechtmäßig, insbesondere im Anschluss an den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ordnungsgemäß ausgefertigt worden (zum Beleg hierfür legt sie eine Kopie des ausgefertigten Originals dieser Satzung vom 24. Mai 2022 vor; vgl. Bl. 217 d. Gerichtsakte). Die Klagebegründung stelle lediglich „ins Blaue hinein“ in den Raum, dass es hieran fehlen könne. Auch die Angriffe des Klägers gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung verfingen nicht. Zwar treffe es zu, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO öffentliche Bekanntmachungen im Internet „während der Geltungsdauer mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur, zu sichern“ seien. Dabei handele es sich aber (nur) um zwingende Vorgaben für öffentliche Bekanntmachungen im Internet, von denen der Inhalt der Bekanntmachungssatzung selbst zu unterscheiden sei. Es sei nicht plausibel, dass letztere die bereits in § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO genannten Anforderungen nochmals – deklaratorisch – wiederholen müsse. Diese seien ohnehin zu beachten. Soweit der Kläger meine, dass seine Bewerbungsunterlagen den geltenden Anforderungen entsprächen und jedenfalls keine Verletzung wesentlicher Vorschriften i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG vorliege, sei dem überwiegend zuzustimmen. Zurecht habe sie, die Beigeladene, die Bewerbung des Klägers als gültig anerkannt. Die Unterstützungsunterschriften hätten der Bewerbung des Klägers unzweifelhaft beigelegen; dass diese den Namen und die Anschrift des Klägers nicht enthalten hätten, sei unschädlich. Es sei auch unstreitig, dass die von ihr, der Beigeladenen, vorgenommene Zuordnung richtig sei. Ohnehin handele es sich um keine wesentlichen Vorschriften i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG. Die Vorgaben der Kommunalwahlordnung dienten lediglich der Vereinfachung der Arbeit der Gemeinde und Sicherstellung der Seriosität einer Bewerbung; beiden Zielen sei nach erfolgter Wahl bereits zureichend genügt. Auch der systematische Blick auf das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung streite für dieses Ergebnis. Schließlich könne jede wählbare Person als Bürgermeisterin oder Bürgermeister gewählt werden, unabhängig davon, ob sie auf dem Stimmzettel stehe oder nicht. Ferner fehle es an der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Ein von dem Kläger angestrengtes, gegen eine Pressemitteilung des Landratsamts Freudenstadt vom 12. Juni 2024 gerichtetes Eilverfahren – der Beklagte hatte in der betreffenden Mitteilung u.a. die folgende Ausführung gemacht: „Im Rahmen der Wahlprüfung hat das Landratsamt gesicherte Informationen erhalten, dass XXX schon lange vor Beginn des Bürgermeister-Wahlverfahrens die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG (Suspendierung) verboten wurde und dass dieses Verbot seither unverändert fortbesteht.“ – wurde nach Abänderung der Pressemitteilung auf einen richterlichen Hinweis – durch Streichung des Klammerzusatzes – mit Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az.: XXX) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Landratsamts Freudenstadt und der Beigeladenen (vier Ordner Wahlunterlagen, ein Konvolut Stimmzettel sowie eine elektronische Akte), die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Akte zu dem Verfahren 14 K 6652/24 und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.