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Beschluss

PL 15 K 6844/19

VG Karlsruhe 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:0301.PL15K6844.19.00
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Leitsätze
1. Enthalten die vom Wahlvorstand den Briefwählern übermittelten Wahlbriefumschläge entgegen § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 LPVGWO (juris: PersVGWO BW 2015) nicht den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten, liegt ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 21 Abs 1 Halbs 2 LPVG (juris: PersVG BW 2015) vor.(Rn.21) 2. Dieser Fehler führt zur Ungültigkeit der abgegebenen Briefwahlstimmen, was maßgeblich bei der Frage, ob eine Kausalität im Sinne des § 21 Abs 1 Halbs 2 LPVG (juris: PersVG BW 2015) angenommen werden kann, zu berücksichtigen ist (anders: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1994 – PL 15 S 1057/94 -).(Rn.21) 3. Dem Erfordernis des § 23 Abs 1 S 3 LPVGWO (juris: PersVGWO BW 2015), dass der Wahlbriefumschlag so zu gestalten ist, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post übermittelt werden kann, wird nicht dadurch Genüge getan, dass eine behördeninterne und kostenfreie Übermittlung des Wahlbriefs durch die sog. Hauspost möglich ist.(Rn.26)
Tenor
Die Wahl des Personalrats der Universität ... vom 02./03.07.2019 wird für ungültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthalten die vom Wahlvorstand den Briefwählern übermittelten Wahlbriefumschläge entgegen § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 LPVGWO (juris: PersVGWO BW 2015) nicht den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten, liegt ein wesentlicher Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 21 Abs 1 Halbs 2 LPVG (juris: PersVG BW 2015) vor.(Rn.21) 2. Dieser Fehler führt zur Ungültigkeit der abgegebenen Briefwahlstimmen, was maßgeblich bei der Frage, ob eine Kausalität im Sinne des § 21 Abs 1 Halbs 2 LPVG (juris: PersVG BW 2015) angenommen werden kann, zu berücksichtigen ist (anders: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1994 – PL 15 S 1057/94 -).(Rn.21) 3. Dem Erfordernis des § 23 Abs 1 S 3 LPVGWO (juris: PersVGWO BW 2015), dass der Wahlbriefumschlag so zu gestalten ist, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post übermittelt werden kann, wird nicht dadurch Genüge getan, dass eine behördeninterne und kostenfreie Übermittlung des Wahlbriefs durch die sog. Hauspost möglich ist.(Rn.26) Die Wahl des Personalrats der Universität ... vom 02./03.07.2019 wird für ungültig erklärt. I. Die Antragsteller begehren gemäß § 21 LPVG die Ungültigerklärung der Wahl des Personalrats der Universität ... vom 02./03.07.2019. Am 02./03.07.2019 fanden an der Universität ... unter anderem die Wahlen zum örtlichen Personalrat statt, wobei für die Mitglieder der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... Briefwahl angeordnet wurde. In dem Begleitschreiben zu den Briefwahlunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass der Wahlbrief spätestens am Mittwoch, dem 03.06.2019, 16.00 Uhr beim Wahlvorstand oder einem der Wahlbüros eingegangen sei muss. Wahlbriefe, die nicht über die Hauspost verschickt würden, müssten von dem/der Wähler/in frankiert, persönlich eingeworfen oder abgegeben werden. Auf den Wahlbriefumschlägen stand oben der Vermerk „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“ sowie oberhalb der Adresse des Wahlvorstands der Vermerk „Wahlbrief“. Als Absender war auf den Wahlbriefumschlägen nicht der Name und die Adresse des jeweiligen Wahlberechtigten vermerkt, sondern insoweit ein leeres Blankofeld angebracht. Bei der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... waren insgesamt 973 Beschäftigte wahlberechtigt, von denen 135 Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingingen. Insgesamt wurden an 1.424 Beschäftigte Briefwahlunterlagen versandt, von denen 351 Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingingen. Nach dem am 04.07.2019 festgestellten und am 08.07.2019 bekanntgegebenen Ergebnis der Personalratswahl machten in der Gruppe der Beamtinnen/Beamten 95 der insgesamt 382 Wahlberechtigten von ihrem Stimmrecht Gebrauch. Insgesamt wurden 245 gültige Stimmen abgegeben. Der Abstand zwischen dem letzten direkt gewählten Bewerber und dem ersten (und einzigen) Vertreter betrug 6 Stimmen. In der Gruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer machten von den 10.575 Wahlberechtigten 1.138 von ihrem Stimmrecht Gebrauch. Es wurden 15.224 gültige Stimmen abgegeben. Der Abstand zwischen dem letzten in der Gruppe gewählten Vertreter und dem ersten Stellvertreter betrug 1 Stimme. Mit am 18.07.2019 beim Arbeitsgericht ... eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller die Personalratswahl angefochten. Mit Beschluss vom 05.09.2019 – 5 BV 6/19 - hat das Arbeitsgericht ... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung ihres Anfechtungsantrags führen die Antragsteller aus: Es sei bei der Briefwahl zu Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung der Wahlunterlagen des Standortes ... gekommen. Es seien beim Sekretariat der EDV-Abteilung, die die Post für zwei Häuser der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... intern verteile, zum Stand 17.07.2019 31 Wahlbriefe mit unterschiedlichen Begründungen (entweder: „Annahme verweigert“ oder „nicht abgeholt“) und mit Stand 29.07.2020 13 weitere Wahlbriefe (insgesamt also 44 Wahlbriefe) zurückgesandt worden. Allein aus der EDV-Abteilung hätten drei Mitarbeiter, bei denen der Wahlbrief als Rückläufer angekommen sei, bestätigt, dass die ausgefüllten Wahlunterlagen fristgerecht versandt worden seien. So habe der Antragsteller zu 2 seinen Wahlbrief am 25.06.2019 ausgefüllt und direkt hiernach versandt. Es sei daher von einer deutlichen Benachteiligung der Kandidaten des Standortes ... auszugehen. Das eigentliche Problem seien die noch aus Bundespostzeiten stammenden roten Wahl-Rückumschläge mit dem Vermerk „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“. Diese Umschläge seien nicht zulässig, da sie nur für bundesweite Wahlen vorgeschrieben seien und nach den aktuellen Bestimmungen für keinen der dort genannten Abrechnungsfälle eingesetzt werden könnten. Sie hätten nur mit dem durchgestrichenen Hinweis „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“ und mit dem Vermerk „Nur für den internen Verkehr bestimmt / Hauspost“ verteilt werden dürfen. Entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO sei versäumt worden, mit der Post eine geeignete Abrechnungsmodalität zu vereinbaren, so dass ein Nachentgelt von der Post verlangt worden sei. Zudem hätten die ausgehändigten Wahlbriefumschläge – anders als es § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO vorsehe – als Absender nicht den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten getragen, sondern ein leeres Blankofeld aufgewiesen. Letztlich könnten die zurückgewiesenen Wahlbriefe nicht mehr gemäß § 23 Abs. 5 LPVGWO vernichtet werden, da sie dem Wahlvorstand nicht mehr vorliegen würden. Der Wahlvorstand habe sich um deren ordnungsgemäßen Verbleib nicht gekümmert. Die Antragsteller beantragen sachdienlich gefasst, die Wahl des Personalrats der Universität ... vom 02./03.07.2019 für ungültig zu erklären. Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt aus: Der Antrag der Antragsteller sei gemäß § 21 Abs. 1 LPVG verfristet. Er sei nicht innerhalb der Frist von 12 Arbeitstagen, vom Beginn der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 08.07.2019 gerechnet, beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen. Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts ... sei erst nach dem 24.07.2019 als Fristende gefasst worden. Nach § 92 LPVG, §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 167 ZPO komme es für die Wahrung der Frist dem Grunde nach auf den Eingang beim zuständigen Gericht an. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei. Es sei zudem nicht erkennbar, dass durch einen etwaigen Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sei. Es könne nicht überprüft werden, dass die drei von den Antragstellern erwähnten Mitarbeiter die ausgefüllten Wahlunterlagen fristgerecht versandt hätten, da ein entsprechender Beweis nicht angeboten worden sei. Hinsichtlich der Aussage des Antragstellers zu 2, er habe seinen Wahlbrief am 25.06.2019 ausgefüllt und direkt danach versandt, habe dies für sich betrachtet noch nicht die Qualität, dass dadurch das Wahlergebnis hätte geändert oder beeinflusst werden können. Soweit sich die Antragsteller auf die Vorgaben der Deutschen Post zu den verwendeten Briefwahlumschlägen beriefen, würden diese nur die Abwicklung politischer Wahlen auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene betreffen. Der weitere Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht geltend: Am 18.07.2019 sei die Universitätsverwaltung von der Wahlleiterin der Personalratswahlen, Frau ..., darüber informiert worden, dass Wahlbriefe von den Wählern der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... wieder an die Absender zurückgeschickt worden seien. Diese hätten ihre Wahlbriefe offenbar in der Poststelle des Universitätsklinikums ... abgegeben. Von dort werde die interne Post in der Regel dienstags und donnerstags über einen Fahrdienst des Universitätsklinikums in die Poststelle der Universitätsverwaltung in ... geliefert. In der Poststelle des Universitätsklinikums ... seien die streitgegenständlichen Wahlbriefe aber als Einzelsendungen in die Sendungen der Deutschen Post AG gelangt. Die Post an die Universitätsverwaltung der Universität ... werde von der Deutschen Post AG lediglich bis in das Postfach der Universität in der Niederlassung der Deutschen Post AG befördert und dort von einem von der Universität beauftragten privaten Unternehmen abgeholt und weiter in die Poststelle der Universitätsverwaltung transportiert. Da die Wahlbriefe jedoch nicht frankiert gewesen seien, seien sie dem Fahrer des Unternehmens nicht ausgehändigt worden. Der Betriebsleiter der Deutschen Post AG, Herr ... habe behauptet, dass der Fahrer darauf hingewiesen worden sei, dass Postsendungen mit Nachentgelten abzuholen seien. Diese Information habe die Zentrale Universitätsverwaltung jedoch nicht erreicht. Nach dem Ende der Lagerzeit von 7 Werktagen inkl. Samstag seien die Wahlbriefe daher mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ wieder an die Absender zurückgegangen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts liege kein Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Personalratswahl vor. Der Wahlvorstand sei seiner Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 LPVGWO nachgekommen, insbesondere sei der Briefwahlumschlag nach § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVG so gestaltet gewesen, dass er für die Beschäftigten kostenfrei durch die Post habe befördert werden können. Dass einzelne Briefwahlunterlagen trotzdem auf Grund des eigenmächtigen Handelns Dritter nicht hätten weiterbefördert werden können, liege nicht im Verantwortungsbereich des Wahlvorstands. Die Vorgaben zur Gestaltung des Briefumschlages in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO seien eingehalten worden. Der einzelne Wähler habe die Verantwortung, dass seine Stimme rechtzeitig vor Abschluss der Wahl beim Wahlvorstand eingehe. Daher könnten bei einer Briefwahl verspätet eingehende Freiumschläge nicht berücksichtigt werden. Dies gelte erst recht für Wahlumschläge, die den Wahlvorstand überhaupt nicht erreicht hätten. Bei den Wahlbriefen, die am 12.07.2019 oder später zurückgesandt worden seien, sei zudem davon auszugehen, dass sie bereits verspätet abgesandt worden seien. Bei den übrigen Wahlbriefen bleibe offen, ob diese rechtzeitig in die Hauspost gegeben worden seien. Zudem sei von den Antragstellern nicht substantiiert zu den Auswirkungen eines möglichen Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften vorgetragen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 92 Abs. 2 LPVG, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden. Der Antrag der Antragsteller, die am 02./03.07.2019 durchgeführte Wahl des Personalrats der Universität ... für ungültig zu erklären, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (§§ 92 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 LPVG). Die Antragsteller, für die die Angabe der Anschrift ihrer Dienststelle als ladungsfähige Anschrift genügt (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, § 253 ZPO Rn. 57 m.w.N.), sind zur Anfechtung der Personalratswahl vom 02./03.07.2019 berechtigt, da die Mindestzahl von drei Wahlberechtigten erfüllt ist und sie die Wahl binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen angefochten haben (§ 25 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG). Die Bekanntgabe des Endergebnisses der Wahl erfolgte am 08.07.2019. Am 18.07.2019 haben die Antragsteller mit einem gemeinsamen Schriftsatz die Wahl fristgerecht angefochten. Anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, steht dem nicht entgegen, dass die Antragsteller die Wahl am 18.07.2019 nicht – wie von § 21 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG vorgesehen - beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, sondern beim Arbeitsgericht ... angefochten haben, das das Verfahren mit Beschluss vom 05.09.2019 – 5 BV 6/19 – an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen hat. Dies folgt aus § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG, wonach bei einer Verweisung die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2020 – 8 AZR 484/18 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 – 7 C 12.18 -, juris Rn. 12). Demnach kommen den Antragstellern die mit der Stellung ihres Antrags vor einem unzuständigen Gericht und dem Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen als Ausdruck der Einheit des Verfahrens bei dem abgebenden und dem aufnehmenden Gericht zu Gute. Die Rechtshängigkeit des Wahlanfechtungsantrags ist hier gemäß §§ 92 Abs. 2 LPG, §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 167, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Eingang des Wahlanfechtungsantrags beim Arbeitsgericht ... eingetreten, da dessen Zustellung an die weiteren Beteiligten „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO, nämlich am 26.07.2019 an den weiteren Beteiligten zu 2 (Blatt 149 der Gerichtsakte) und am 31.07.2019 an den weiteren Beteiligten zu 1 (Blatt 129 der Gerichtsakte), erfolgte (zur Geringfügigkeit einer Verzögerung von 14 Tagen selbst bei deren Vertretenmüssen durch den Kläger/Antragsteller vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – VII ZR 185/07 -, juris Rn. 8 m.w.N.). § 17b GVG findet nach § 92 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LPVG, §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG auch auf die Wahlanfechtung nach § 21 Abs. 1 LPVG Anwendung. Die Wahlanfechtung ist auch begründet. Nach § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG dringt eine Wahlanfechtung durch, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wird und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Bei einer fristgemäßen Wahlanfechtung ist die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Verstöße begrenzt, die von den Antragstellern innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG gerügt wurden. Vielmehr verpflichtet die im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltende Offizialmaxime (§ 92 Abs. 2 LPVG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) die Gerichte, bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nicht oder nicht innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 1. Halbsatz LPVG geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen. Haben die Antragsteller – wie hier – in der Antragsschrift im Grundsatz tragfähige Wahlanfechtungsgründe geltend gemacht, so ist das Verwaltungsgericht nicht auf die Prüfung der von ihnen (fristgerecht) gerügten Verstöße beschränkt (BVerwG, Beschlüsse vom 13.05.1998 – 6 P 9.97 -, juris Rn. 27 und vom 28.05.2009 – 6 PB 11.09 -, juris Rn. 6; Mausner, in: Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Aufl., § 21 LPVG Rn. 29; Bieler, in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 21 LPVG Rn. 12) Die in § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG für eine erfolgreiche Wahlanfechtung genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt vor, weil bei der Briefwahl, die für den einzelnen Wahlberechtigten auf Antrag möglich war (§ 23 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 12.03.2015 [LPVGWO – GBl. S. 260]) und die unter anderem für die Mitglieder der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... angeordnet wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LPVGWO), einerseits die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO und andererseits die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO über die Gestaltung des Wahlbriefumschlages nicht eingehalten wurden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fehler das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben, so dass sie zur Ungültigkeit der Wahl führen (§ 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG). Zunächst ist ein Verstoß gegen die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO vorgesehene äußere Form des Wahlbriefumschlags gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Wahlvorstand auf Antrag einem wahlberechtigten Bürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten trägt, auszuhändigen oder zu übermitteln. Die Absenderangaben, die auf den an den jeweiligen Wahlberechtigten zu übermittelnden Wahlbriefumschlag anzubringen sind, dienen dazu, die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenen Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten. Auf diese Weise soll die Vorschrift dazu beitragen, zu verhindern, dass Nichtwahlberechtigte an der Wahl teilnehmen oder Wahlberechtigte doppelt wählen. Die Vorschrift hat vorbeugende Bedeutung, indem sie schon im Vorfeld der Wahlhandlung Ansätzen für eine Störung des Wahlgeschehens begegnet, die durch den Missbrauch von Wahlunterlagen eintreten kann. Die Übermittlung eines den Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO entsprechenden Briefwahlumschlags zählt damit zu den bei der schriftlichen Stimmabgabe zu beachtenden unabdingbaren Förmlichkeiten. Wird diese Förmlichkeit nicht gewahrt, liegt ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren im Sinne des § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1994 – PL 15 S 1057/94 -, juris Rn. 39). Gegen die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO ist bei der hier streitgegenständlichen Personalratswahl vom 02./03.07.2019 verstoßen worden, wie aus den in Kopie vorgelegten, von der Post zurückgesandten Wahlbriefumschlägen hervorgeht und unter den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Die den Wahlberechtigten übermittelten Wahlbriefumschläge enthielten statt des von dem Wahlvorstand einzutragenden Namens und der einzutragenden Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten lediglich ein – von dem jeweiligen Briefwähler – auszufüllendes Blankofeld. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO kann das Wahlergebnis auch im Sinne des § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG beeinflusst haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, ob also der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Eine nur denkbare Möglichkeit genügt nur dann nicht, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urteil vom 27.06.2007 – 6 A 1.06 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 27.04.1983 – 6 P 17.81 -, juris Rn. 29). Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Verstoß gegen die Vorgaben des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO zur Gestaltung des Wahlbriefumschlags Einfluss auf das Wahlergebnis gemäß § 21 Abs. 1 2. Halbsatz LPVG gehabt hat. Dabei braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachgehen, ob der Wahlvorstand die Wahlberechtigung aller Briefwähler durch Behandlung der Wahlbriefe entsprechend § 23 Abs. 6 LPVGWO geprüft hat und alle Wahlbriefe unabhängig vom Fehlen einer vom Wahlvorstand stammenden Absenderangabe anhand der in ihnen enthaltenen Erklärungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVGWO und der von den Briefwählern selbst angebrachten Absenderangaben den entsprechenden Wahlberechtigten hat zuordnen können. Zwar nimmt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.10.1994 - PL 15 S 1057/94 -, juris Rn. 40; dies ebenso prüfend: VG Bremen, Beschluss vom 25.07.2016 – 7 K 777/16 -, juris Rn. 38) an, dass sich in einem solchen Fall der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO nicht auf das Wahlergebnis auswirken konnte. Dabei wird aber übersehen, dass mit den von den Briefwählern entweder nicht ausgefüllten oder selbst um die erforderlichen Angaben zum Absender ergänzten Wahlbriefumschlägen die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß erfolgen konnte und damit sämtliche Briefwahlstimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen (zur Ungültigkeit solcher Briefwahlstimmen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1959 – VII P 15.58 -, BeckRS 1959, 31320292 und vom 16.12.1966 – VII P 19.66 -, PersV 1967, 90; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 50; VG Wiesbaden, Urteil vom 18.03.2009 – 8 K 466/08.WI -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 07.06.2013 – 5 K 422.12 -, juris Rn. 34; Ilbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung unter Einbeziehung der Landespersonalvertretungsgesetze, 13. Aufl., § 17 WO Rn. 4; Noll, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung und ergänzenden Vorschriften, 9. Aufl., § 17 WO Rn. 12). Den Briefwählern war damit von vornherein die Möglichkeit genommen, eine gültige Stimme abzugeben. Da sämtliche Briefwahlstimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen und die Zahl der Briefwähler mit 352 beim Wahlvorstand eingegangen Wahlbriefen hoch war, die konkrete Sitzverteilung des gewählten Personalrats aber von wenigen Stimmen abhing (so betrug der Abstand zwischen dem letzten direkt gewählten Bewerber und dem ersten Vertreter in der Wählergruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer 1 Stimme und in der Wählergruppe Beamtinnen/Beamte 6 Stimmen), kann der nicht berichtigte und nicht berichtigungsfähige Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Ferner liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO vor. Nach dieser Vorschrift ist der Briefwahlumschlag so zu gestalten, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post befördert werden kann. Sie entspricht in der Sache § 17 Abs. 1 Nr. 4 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO), der vorschreibt, dass dem wahlberechtigten Beschäftigten, der von seinem Recht auf schriftliche Stimmabgabe Gebrauch macht, ein Freiumschlag auszuhändigen oder zu übersenden ist. Durch § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO wie durch § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO soll sichergestellt werden, dass der Briefwähler seine Wahlunterlagen an den Wahlvorstand übermitteln kann, ohne selbst die Kosten der Beförderung durch die Post tragen zu müssen (vgl. zu § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 56 ff.). Diese Bestimmung über das Wahlverfahren ist zwingend und damit wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Anfechtung der Wahl nach § 21 Abs. 1 LPVG rechtfertigen kann (vgl. Mausner, in: Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Aufl., § 21 LPVG Rn. 29; Klimpe-Auerbach, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Reinke/Scholz/Wirlitsch, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl., § 21 Rn. 4; Bieler, in: Leuze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 21 LPVG Rn. 11). Dem Erfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO ist bei der hier streitgegenständlichen Personalratswahl nicht Rechnung getragen worden. Zwar war auf dem den Briefwählern übermittelten Wahlbriefumschlag ein Feld mit der Inschrift „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“ angebracht. Doch führte dieses Feld nicht dazu, dass der Wahlbrief tatsächlich durch die Deutsche Post AG entgeltfrei übermittelt werden konnte. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Begleitschreiben des Wahlvorstands zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen vom 17.06.2019, in dem ausgeführt wird, dass Wahlbriefe, die nicht über die Hauspost verschickt werden, von dem/der Wähler/in frankiert, persönlich eingeworfen oder abgegeben werden müssen. Eine kostenfreie Versendung durch die Deutsche Post AG war mithin schon nach der im Begleitschreiben zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen zum Ausdruck gekommenen Ansicht des Wahlvorstandes nicht möglich. Dies folgt zum anderen auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Merkblatt „Briefversand Wahlen“ der Deutschen Post AG. Dort ist unter „3. Wahlbrief“ und Unterpunkt b) ausgeführt, dass Wahlbriefe, die – wie hier - den Freimachungsvermerk „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“ tragen, nur dann entgeltfrei befördert werden können, wenn ein rechtzeitiger Abschluss eines Auftrags zur Abrechnung von Wahlbriefen mit der Deutschen Post (2 Monate vor der Wahl) vorliegt; anderenfalls werden Nachentgelte erhoben. Dass ein solcher Auftrag von Seiten des Wahlvorstands erteilt wurde, ist weder ersichtlich noch von den weiteren Beteiligten geltend gemacht worden. Vielmehr hat der weitere Beteiligte zu 2 eingeräumt, dass sowohl Wahlbriefe, die zunächst in die Hauspost gegeben worden seien, dann aber in der Poststelle der Medizinischen Fakultät ... der Universität ... als Einzelsendungen in die Sendungen der Deutschen Post AG gelangt seien, wie auch Wahlbriefe, die direkt mit der Deutschen Post versandt worden seien, lediglich bis in das Postfach der Universität ... in der Niederlassung der Deutschen Post transportiert worden seien und dort mangels Frankierung nicht dem Fahrer des Unternehmens ausgehändigt worden seien, der die Post von dem Postfach zur Poststelle der Universitätsverwaltung transportiere. Nach dem Ende der Lagerzeit von sieben Tagen seien die Wahlbriefe vielmehr mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ wieder an die Absender zurückgegangen. Bei Abschluss eines Auftrags zur Abrechnung von Wahlbriefen mit der Deutschen Post wären jedoch ausweislich des vorgelegten Merkblatts „Briefversand Wahlen“ die Wahlbriefe innerhalb des Wahlzeitraums entgeltfrei ausgeliefert und die angeforderten Beförderungsentgelte erst nach Abschluss der Wahl über Rechnungslegung abgerechnet worden. Letztlich ist der weitere Beteiligte zu 2 der in dem gerichtlichen Schreiben vom 08.02.2021 geäußerten Annahme nicht entgegengetreten, dass die Wahlbriefe nur dann kostenfrei im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO an den Wahlvorstand hätten übermittelt werden können, wenn sie über die Hauspost verschickt worden seien und Wahlbriefe, die nicht über die Hauspost verschickt worden seien, von dem betreffenden Wähler trotz des Aufdrucks „Entgeltfrei im Bereich der Deutschen Post“ zu frankieren gewesen wären. Dem Erfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO ist hier auch nicht deswegen Genüge getan worden, weil für die Briefwähler eine behördeninterne und kostenfreie Weiterleitung des Wahlbriefs durch die sog. Hauspost möglich gewesen wäre (vgl. dazu das Begleitschreiben zur Übermittlung der Wahlbriefunterlagen). Eine solche behördeninterne Weiterleitung genügt nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO (vgl. für § 17 Abs. 1 Nr. 4 BPersVWO: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 57). Vor allem kann die interne Weiterleitung nicht das hohe Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit gewährleisten, das die Versendung durch die Deutsche Post AG oder durch die ihr gleichgestellten geschäftsmäßig tätigen Postdienstleister auf Grund des Postgeheimnisses, dem diese unterliegen (§ 206 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 39 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 PostG), bietet. Es kommt hinzu, dass bei der Deutschen Post AG und den Postdienstleistern die Beförderung innerhalb eines kurzen Zeitraums gewährleistet ist. Nach der Postuniversaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (PUDLV) sind die regelmäßigen Postlaufzeiten als Mindeststandards verbindlich vorgegeben. Gemäß § 2 Nr. 3 Satz 1 PUDLV müssen die Deutsche Post AG und andere Unternehmen, die Universaldienstleistungen im Briefverkehr anbieten, sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandsendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80% am ersten und zu 95% am zweiten Tag nach der Einlieferung ausliefern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – IV ZB 2/08 -, juris Rn. 8, wonach sich ein Postkunde darauf verlassen kann, dass die Post regelmäßig innerhalb eines Tages nach dem Einwurftag ausgeliefert wird). Der behördeninterne Postverkehr ist hingegen regelmäßig nicht so zuverlässig und nicht so schnell wie der durch die Deutsche Post AG und ihr gleichgestellte Postdienstleister bewerkstelligte Postverkehr. Dies wird durch die hier streitgegenständliche Personalratswahl eindrucksvoll belegt. Die Zuverlässigkeit und Schnelligkeit des behördeninternen Postverkehrs war hier schon deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls ein Teil der Wahlbriefe von der Poststelle der Medizinischen Fakultät ... der Universität ..., bei der Briefwähler ihre Wahlbriefe zur Beförderung durch die Hauspost abgegeben haben, nicht - wie sonst üblich – von dem Fahrdienst der Universität zur Poststelle der Universitätsverwaltung ... befördert wurde, sondern in der Poststelle der Medizinischen Fakultät ... – aus nicht nachvollziehbaren und von dem weiteren Beteiligten zu 2 nicht näher erläuterten Gründen – als Einzelsendungen in die Sendungen der Deutschen Post AG gelangt sind, dann aber mangels Frankierung schlussendlich nicht beim Wahlvorstand eingingen, sondern an die jeweiligen Briefwähler zurückgesandt wurden. Zudem wird die behördeninterne Hauspost nach den Angaben des weiteren Beteiligten zu 2 regelmäßig nur dienstags und donnerstags von der Poststelle der Medizinischen Fakultät ... zur Poststelle der Universitätsverwaltung ... befördert, so dass - insbesondere bei Abgabe des Wahlbriefes an einem Donnerstag (am späten Abend) oder einem Freitag - der behördeninterne Postverkehr auch nicht die Schnelligkeit der Deutschen Post AG und ihr gleichgestellter Postdienstleister erreichen kann. Da der Briefwähler nach § 23 Abs. 2 Satz 1 LPVGWO das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung trägt, muss ihm ermöglicht werden, ohne eigenen Kostenaufwand nicht den langsameren sowie weniger vertrauenswürdigen und fehleranfälligeren behördeninternen Postdienst, sondern die Deutsche Post AG oder ihr gleichgestellte Postdienstleister nutzen zu können, um das Risiko einer wegen Verspätung ungültigen Stimme auszuschließen. Anderenfalls wäre er im Hinblick auf die Schnelligkeit der Übermittlung des Wahlbriefs gezwungen, sein Wahlrecht sehr früh auszuüben (vgl. zu diesem Aspekt: VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2017 – 39 K 5778/16.PVB -, juris Rn. 63). Eine solche Folge soll aber nicht von § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO bezweckt sein, wenn er bestimmt, dass der Wahlbriefumschlag so zu gestalten ist, dass er für den Beschäftigten kostenfrei durch die Post befördert werden kann. Ebenso will § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO nicht die Folge hinnehmen, dass der Briefwähler zur kostenfreien Übermittlung des Wahlbriefes auf die gegebenenfalls – wie hier – unzuverlässigere und fehleranfälligere behördeninterne (und vorliegend zudem standortübergreifende) Übermittlung des Wahlbriefes verwiesen wird. Nach den bereits dargestellten Maßstäben kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO fehlerhafte Verengung des kostenfreien Übermittelns der Wahlbriefe durch die Hauspost auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. So haben jedenfalls 44 Wahlbriefe mangels Frankierung den Wahlvorstand nicht erreicht und sind an die Briefwähler zurückgesandt worden. Angesichts des knappen Wahlergebnisses (siehe oben) kann damit auch hier der nicht berichtigte und nicht berichtigungsfähige Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 3 LPVGWO das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben. Insbesondere dringen die weiteren Beteiligten mit dem Einwand nicht durch, es stehe nicht fest, ob die 44 Wahlbriefe überhaupt rechtzeitig abgesandt worden seien und den Wahlvorstand rechtzeitig erreicht hätten. Wie bereits ausgeführt wurde, muss bei einem wesentlichen Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften eine tatsächlich erfolgte Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses nicht feststehen. Vielmehr genügt es für den Erfolg der Wahlanfechtung, dass eine entsprechende Möglichkeit besteht. Hiervon ist auf Grund der fehlerhaften Verengung der kostenfreien Übermittlung der Wahlbriefe auf die (hier) unzuverlässige und langsamere „Hauspost“ ohne Weiteres auszugehen. Darüber hinaus lässt sich auch nicht ausschließen, dass Wahlberechtigte wegen der – auch in dem Begleitschreiben zur Übermittlung der Briefwahlunterlagen ersichtlichen – alleinigen Möglichkeit, den Wahlbrief kostenfrei durch die Hauspost zu übermitteln, davon abgesehen haben, überhaupt von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Bei dieser Sachlage braucht die Kammer nicht mehr auf die Frage eingehen, ob gegen weitere wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde. So kann offenbleiben, ob in der Beschriftung des Briefwahlumschlages mit „Wahlbrief“ statt mit „Briefwahl“ ein wesentlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVGWO gegeben ist oder ob es ausreicht, dass auch mit dem Vermerk „Wahlbrief“ sichergestellt werden kann, dass der Wahlbriefumschlag der Personalratswahl zugeordnet werden kann (vgl. dazu: Saarl. OVG, Beschluss vom 07.03.1960 – VI Z 1/59 -, juris Leitsatz 2; VG Berlin, Urteil vom 07.05.2013 – 5 K 422.12 -, juris Rn. 33). Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 5 LPVGWO die den Briefwählern zurückgesandten Wahlbriefe von dem Wahlvorstand hätten zurückgefordert und anschließend aufbewahrt werden müssen. Wegen der Folgen einer rechtskräftig für ungültig erklärten Wahl wird auf die einschlägigen Regelungen in § 21 Abs. 2 LPVG hingewiesen. Danach setzt der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich die Wiederholungswahl einzuleiten, durchzuführen und das Ergebnis festzustellen. Der Wahlvorstand nimmt die dem Personalrat nach dem Landespersonalvertretungsgesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten bis zur Wiederholungswahl wahr. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben oder erstattet.