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Beschluss

PB 15 K 2748/22

VG Karlsruhe 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1020.PB15K2748.22.00
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Leitsätze
Eine ordnungsgemäße Einleitung eines Beteiligungsverfahrens im Falle des § 53 DRiG in Angelegenheiten, an denen sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt sind, liegt - zumindest auch - vor, wenn beide Gremien über die Angelegenheit unterrichtet werden und zwar ohne eine ausdrückliche Erklärung des Dienststellenleiters, dass nach seiner Auffassung eine gemeinsame Angelegenheit vorliegt.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist der Personalrat XXX. Die Beteiligte zu 1 ist die Dienststellenleiterin des XXX. Der Beteiligte zu 2 ist der Richterrat des XXX. Die Beteiligten streiten darüber, wie die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Antragsteller bei der Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren vorzugehen hat, wenn die beabsichtigte Maßnahme zugleich auch Belange der betroffenen Richterschaft berührt, hinsichtlich derer eine weitere eigenständige Beteiligungszuständigkeit des Richterrats, des Beteiligten zu 2, neben derjenigen des Antragstellers in Betracht kommt. Die dargestellte Streitfrage ist zwischen den Beteiligten im Frühjahr 2019 aufgekommen im Zusammenhang mit der Beendigung des Kantinenpachtvertrages. Mit Schreiben vom 01.04.2019 an die Beteiligte zu 1 teilte der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit, das Mitbestimmungsersuchen gebe Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass es sich bei Kantinenangelegenheiten um Regelungen sozialer Angelegenheiten handle, die sowohl das richterliche als auch das nicht-richterliche Personal beträfen. In derartigen Fällen müsse der Richterrat gemäß § 53 DRiG für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalratssitzung entsenden. Die getrennte Beteiligung von Richterrat und Personalrat in diesen Fällen bedeute, dass das Mitbestimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei und Fristen, insbesondere nach § 69 Abs. 2 BPersVG, nicht zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 01.07.2019 teilte die Beteiligte zu 1 dem Antragsteller mit, dass sie für die künftige Beteiligungspraxis auf Folgendes hinweise: Hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG gegeben sei, habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass im Ausgangspunkt auf die Rechtsprechung zur Bestimmung von Gruppenangelegenheiten (§ 38 BPersVG) zurückgegriffen werden könne. Durch die Konzeption des Richterrates als eigenständiges Beteiligungsorgan habe der Gesetzgeber aber zum Ausdruck gebracht, dass gemeinsame Angelegenheiten eine Ausnahme bildeten. Auch der mit der richterlichen Unabhängigkeit einhergehende Sonderstatus der Richter gebiete es die gemeinsamen Angelegenheiten als eng zu verstehende Ausnahme zu betrachten. Eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG scheide deswegen bei Maßnahmen aus, die den Sonderstatus von Richtern berührten. Diese Auffassung sei für die Beteiligungspraxis maßgeblich. Da die Gewährleistung der zutreffenden Zusammensetzung des um die Mitglieder des Richterrats erweiterten Personalrat sowie die nach Maßgabe des § 53 DRiG ordnungsgemäße Durchführung von Beratung und Abstimmung zuvorderst in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Personal- und Richterrats falle, werde die Frage, ob im Einzelfall eine gemeinsame Aufgabe vorliege, also die beabsichtige Maßnahme insbesondere nicht den „mit der Unabhängigkeit einhergehenden Sonderstatus“ der Richter berühre, letztlich im Binnenverhältnis zwischen Personal- und Richterrat abzustimmen und zu entscheiden seien. Sie beabsichtige deswegen, das förmliche Beteiligungsverfahren in beide Gruppen betreffenden Angelegenheiten auch künftig gegenüber dem Personal- und dem Richterrat gesondert einzuleiten. Um die erforderliche Abstimmung zwischen Personal- und Richterrat hinsichtlich des möglichen Vorliegens einer gemeinsamen Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG zu erleichtern, werde sie aber in künftigen Einleitungsschreiben eigens darauf hinweisen, dass sie das Verfahren auch gegenüber dem jeweils anderen Beteiligungsorgan eingeleitet habe. Personal- und Richterrat könnten dann in eigener Verantwortung prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG in Betracht komme und sich – solle eines der oder beide Beteiligungsorgane dieser Auffassung sein – mit den Vorsitzenden des jeweils anderen Beteiligungsorgans wegen der dann ggfs. für erforderlich gehaltene Entsendung von Mitgliedern des Richterrats in den (erweiterten) Personalrat zum Zwecke der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung ins Benehmen setzen. Trotz des in (möglichen) Fällen des § 53 DRiG gegebenen Abstimmungsbedarfs dürfe es bei der Maßgeblichkeit der gesetzlichen Regelfristen bleiben. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit werde sie aber bestrebt sein, dem Personalrat nach Möglichkeit bereits vor Einleitung des förmlichen Mitbestimmungsersuchens eine frühzeitige Vorabinformation zu geben, um so die Abstimmung zwischen Personal- und Richterrat zu erleichtern. Sie weise darauf hin, dass dies nicht für jeden Fall sicher in Aussicht gestellt werden könne. Sollte sich in diesen Fällen abzeichnen, dass die gesetzlichen Fristen für eine Prüfung, Abstimmung und ggfs. Beschlussfassung des erweiterten Personalrats nicht mehr auskömmlich seien, bitte sie um einen entsprechenden Hinweis. Den Vorsitzenden des Richterrats habe sie mit Schreiben vom heutigen Tag gleichlautend über die von ihr beabsichtige Verfahrensweise informiert. In Anwendung dieser Verfahrensweise hat die Beteiligte zu 1 in der Folgezeit im Zusammenhang mit der Umstellung des elektronischen Personal-, Organisations- und Stellenverwaltungssystems (EPOS) mit E-Mail vom 13.10.2022 an den Antragsteller ausgeführt, dass sie bitte, die Zustimmung des Personalrats zur Umstellung des Personalverwaltungssystems EPOS herbeizuführen. Sie werde das Beteiligungsverfahren auch gegenüber dem Richterrat einleiten. Entsprechend der festgelegten Verfahrensweise in Bezug auf gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat bitte sie, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG in Betracht komme. Bereits am 17.08.2022 hat der Antragsteller vorliegendes Antragsverfahren eingeleitet. Er beantragt zuletzt, festzustellen, dass die weitere Beteiligte zu 1 bei Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, die wegen Betroffenseins sowohl von Beschäftigten der Dienststelle als auch von Richtern möglicherweise der Regelung des § 53 DRiG unterfallen, gehalten ist, bereits im Rahmen der Vorlage an den Personalrat zu unterscheiden, ob der erweiterte Personalrat nach § 53 Abs. 1 DRiG zu beteiligen ist oder eine Entscheidung des nicht erweiterten Personalrats erwartet wird. Zur Begründung wird ausgeführt: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass das in § 53 Abs. 1 DRiG vorgesehene Verfahren nur dann zur Anwendung komme, wenn es sich um eine beabsichtigte Maßnahme der Dienststellenleitung handle, die den Sonderstatus von Richtern, der insbesondere aus dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit abzuleiten sei, nicht berühre. Wenn ein solcher Fall gegeben sei, komme es nicht zu einer Zuständigkeit des „erweiterten Personalrats“, sondern es seien getrennte Verfahren und Entscheidungen des einfachen Personalrats und des ebenfalls zu beteiligenden Richterrats erforderlich. Aufgrund dieser Differenzierung müsse bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens feststehen, ob die beabsichtige Maßnahme sich als eine gemeinsame Angelegenheit von Beschäftigten und Richtern darstelle oder nicht. Denn der für die Anberaumung einer Sitzung, die auszusprechenden Einladungen und die Festsetzung der Tagesordnung zuständige Vorsitzende des Personalrats (§ 36 Abs. 2 BPersVG) müsse wissen, ob er den Personalrat oder den um Vertreter des Richterrats erweiterten Personalrat einzuberufen habe. Die Frage, ob eine gemeinsame Aufgabe vorliege oder nicht, sei im Einzelfall aus Sicht des Personalrats nicht immer ganz einfach, geschweige denn eindeutig zu beantworten. In welchen Angelegenheiten der Personalrat zu beteiligen sei, unterliege zweifelsohne der Beurteilung des Personalrats selbst. Ob, soweit Richter mitbetroffen seien, auch eine Beteiligungszuständigkeit des Richterrats (§ 73 DRiG) bestehe, liege demgegenüber außerhalb der Beurteilungszuständigkeit des Personalrats. Diese Frage zu beantworten, sei eine Angelegenheit des Richterrats. Nachdem insbesondere § 73 DRiG noch nicht einmal eine klare Aussage treffe, sondern lediglich darauf hinweise, dass der Richterrat mindestens die dort angegebenen Aufgaben zu erfüllen habe, werde die Frage einer anzunehmenden Doppelzuständigkeit von Personalrat und Richterrat von dem Personalrat alleine nicht ohne Weiteres abschließend überprüft und bewertet werden können. Auch die Frage, die je nach Fallkonstellation durchaus schwierig zu beantworten sei, ob der Sonderstatus von Richtern eine ausschließliche und eigene Zuständigkeit des Richterrats begründe und damit die Annahme einer „gemeinsamen Aufgabe“ ausscheide, falle nicht in die Beurteilungszuständigkeit der Personalvertretung. Daher vertrete der Antragsteller die Auffassung, dass es Sache der Beteiligten zu 1 als Dienststellenleiterin sei, bereits mit der Einleitung von Beteiligungsverfahren deutlich zu machen, ob die Personalratsbeteiligung in einer Angelegenheit erbeten werde, die der Zuständigkeit des Personalrats neben einer solchen des Richterrats oder aber einer Zuständigkeit des erweiterten Personalrats unter Hinzuziehung von einzelnen Mitgliedern des Richterrats unterfalle. Die Beteiligte zu 1 habe den Standpunkt eingenommen, sie genüge den formalen Obliegenheiten, wenn sie unabhängig von der genannten Differenzierung sowohl den Personalrat als auch den Richterrat beteilige. Der Personalrat und der Richterrat sollten untereinander ausmachen, ob ein Fall der gemeinsamen Aufgabe mit der daraus resultierenden Zuständigkeit des erweiterten Personalrats vorliege oder nicht. Die aufgeworfene Streitfrage sei im Frühjahr 2019 anlässlich der Maßnahme, den bestehenden Kantinenpachtvertrag zu beenden, zwischen den Beteiligten ungeklärt geblieben. Im Juli 2022 seien weitere Angelegenheiten auf den Tisch gekommen, bei denen sich die Frage des Vorliegens einer gemeinsamen Aufgabe bzw. nach einer getrennten Beteiligungszuständigkeit von Personal- und Richterrat gestellt habe. Es sei zum einen um den beabsichtigten Austausch von Anlagen der Zutrittskontrolle und zum anderen um die beabsichtigte Umstellung des elektronischen Personal-, Organisations- und Stellenverwaltungssystem EPOS auf das EDV-System PVS-plus gegangen. In beiden Fällen habe die Beteiligte zu 1 wie bereits 2019 darauf hingewiesen, dass sie die Beteiligungsverfahren auch gegenüber dem Richterrat eingeleitet habe bzw. einzuleiten gedenke. So heiße es in den Schreiben vom 29.07.2022 und vom 04.08.2022: „Entsprechend der festgelegten Verfahrensweise in Bezug auf gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat bitte ich in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG in Betracht komme“. Damit sei die bestehende Meinungsverschiedenheit über die richtige Vorgehensweise in Angelegenheiten, die möglicherweise der Regelung des § 53 DRiG unterfallen könnten, erneut aktuell geworden. Der Personalrat habe daher in seiner 20. Sitzung vom 12.08.2022 beschlossen, die Angelegenheit zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu machen und den Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens solle festgestellt werden, dass es nicht Aufgabe des Personalrats oder des Richterrats sei, die Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich in einer Mitbestimmungsangelegenheit um eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG handle. Die Entscheidung der Dienststelle, den Personalvertretungen bei der Einleitung von Mitbestimmungsverfahren, die Entscheidung darüber zu überlassen, ob es sich um eine gemeinsame Aufgabe im Sinne von § 53 DRiG handle, verstoße gegen § 70 BPersVG. Ob in einer Angelegenheit, die möglicherweise der Regelung des § 53 Abs. 1 DRiG unterfalle, der Personalrat und, wenn erforderlich, neben ihm der Richterrat angegangen werde oder der „erweiterte Personalrat“, obliege der Vorgabe der Dienststellenleitung. Denn – im Grunde – würden unterschiedliche Personalvertretungen involviert und bei Annahme einer Einleitungszuständigkeit des Dienststellenleiters sei dieser gehalten, klarzustellen, an welches Gremium er seine Beteiligungsvorlagen errichten wolle. Dies einer eigenständigen Beurteilung des Personalrats in Benehmen mit dem Richterrat zu überantworten, leugne die sich aus dem Gesetz ergebende Pflicht des Dienststellenleiters, die zuständige Personalvertretung zu beteiligen. Die Einschaltung einer nicht zuständigen Personalvertretung könne in wirksames Beteiligungsverfahren nicht eröffnen. Da das Begehren fallübergreifend sei, sei der vorliegende Antrag in Form eines abstrakten Antrags zur Überprüfung und Entscheidung des Gerichts gestellt. Die vorstehend beschriebenen Vorgänge gäben insoweit den erforderlichen Anlass für die sachverhaltliche Anknüpfung des Klärungsbegehrens. Die Beteiligte zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestünden keine Bedenken. Im Beschlussverfahren könnten das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen werde, häufiger auftrete und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen könne, sodass eine gerichtliche Entscheidung in der Lage sei, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und sein Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen. Eine solche vergleichbare Situation sei gegeben. Allerdings sei der Antrag unbegründet. In tatsächlicher Hinsicht sei der Sachverhalt zutreffend und umfassend dargestellt worden. Nicht geteilt werden könne die rechtliche Prämisse, dass es sich bei dem Personalrat in seiner normalen und seiner nach § 53 DRiG erweiterten Besetzung um „im Grunde unterschiedliche Personalvertretungen“ handle und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen. Die für die Entscheidung zentrale Vorschrift des § 53 DRiG sei im Wesentlichen seit dem Inkrafttreten der ursprünglichen Gesetzesfassung mit Wirkung zum 01.07.1962 unverändert geblieben. Die Gesetzesbegründung bleibe eher rudimentär und sei auch insoweit nicht frei von einer gewissen Widersprüchlichkeit; so heiße es, der Richterrat und die Personalvertretungen nähmen in „gemeinsamen Angelegenheiten“ ihre Beteiligung gemeinsam wahr, obwohl tatsächlich der Richterrat von der Beschlussfassung ausgeschlossen und diese stattdessen bei der – wenn auch um Mitglieder des Richterrates erweiterten – Personalvertretung konzentriert werde. Immerhin werde an der Formulierung deutlich, dass der Gesetzgeber nicht schon eine Befassungszuständigkeit des Richterrats verneinen wolle. Die Begründung spreche eindeutig von Angelegenheiten, an denen der Richterrat beteiligt sei, sowie von einer Beteiligung des Richterrats. Nach dem Modell des Gesetzgebers blieben gemeinsame Angelegenheiten daher Angelegenheiten (auch) des Richterrats unbeschadet des Umstandes, dass die Beschlusszuständigkeit wegen der Mitbetroffenheit der übrigen Beschäftigten auf die erweiterte Personalvertretung übertragen werde. Für ein Verbot gegenüber der Dienststellenleitung, den Richterrat mit gemeinsamen Angelegenheiten zu befassen, biete die Gesetzesbegründung daher keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen werde deutlich, dass sich der Gesetzgeber die Mitwirkung der entsandten Mitglieder des Richterrates ähnlich der Mitwirkung der verschiedenen Gruppen innerhalb des Personalrats vorgestellt habe, wie sie der heutige § 40 BPersVG vorsehe. Schließlich sei eindeutig, dass es nach der Konzeption des Gesetzes nur zwei unterschiedliche Beteiligungsgremien gebe, nämlich den Richterrat und die Personalvertretung; diese werde in gemeinsamen Angelegenheiten lediglich um die entsandten Mitglieder des Richterrats erweitert, sowie sie auch sonst je nach Betroffenheit der einzelnen Gruppen in größerer oder kleinerer Zusammensetzung beschließe, und dieser obliege damit die Verfahrensführung. Die Annahme, dass die erweiterte Personalvertretung als ein drittes Gremium aufzufassen sei, das mit einer eigenständigen Identität neben die anderen beiden Gremien trete, finde in der Gesetzesbegründung keine Stütze. Dies sei jedoch die Prämisse, die der Antragsbegründung zugrunde liege. Tatsächlich mache die Gesetzesbegründung deutlich, dass es nicht um die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Personalvertretung und eines anderen Gremiums gehe, sondern um die Besetzung der Personalvertretung für eine konkrete Beschlussfassung. Bei der praktischen Anwendung der Bestimmung in den nunmehr 60 Jahren seit ihrem Inkrafttreten habe die Rechtsprechung den Gesichtspunkt hervorgehoben, der Gesetzgeber habe durch die organisatorische Gestaltung und Verselbständigung einer besonderen Personalvertretung für eine bestimmte „Gruppe“ zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen der in dieser Sondervertretung repräsentierten Bediensteten grundsätzlich von denen der anderen Bediensteten abwichen mit der Folge, dass gemeinsame Angelegenheiten eine Ausnahme bildeten. Als gemeinsame Angelegenheiten würden daher nur solche Regelungstatbestände angesehen, die sinnvollerweise für die durch eine Sondervertretung repräsentierten Bediensteten nur in gleicher oder ähnlicher Weise wie für die anderen durch die allgemeine Personalvertretung vertretenen Bediensteten geregelt werden könnten. Der mit der Unabhängigkeit einhergehende Sonderstatus der Richter gebiete es nach Auffassung der Rechtsprechung noch mehr als bei sonstigen Beschäftigten mit eigenständigen Personalvertretungen, die gemeinsame Angelegenheiten als eng zu verstehende Ausnahme zu betrachten. Die Ausführungen der Antragsbegründung bedürften aber insoweit der Differenzierung, als festzuhalten sei, dass Angelegenheiten, die den Sonderstatus von Richterinnen und Richtern berührten, lediglich eine besonders herausgehobene Art von Befassungsgegenständen darstellten, in denen eine gemeinsame Angelegenheit von vornherein ausscheide. Dass die richterliche Unabhängigkeit indes nicht der einzige in Betracht kommende Gesichtspunkt sei, zeige sich bereits daran, dass das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich einer im Landesrecht vorgesehenen Sondervertretung für Staatsanwälte, denen keine richterliche Unabhängigkeit zukomme, gemeinsame Angelegenheit zur Ausnahme erklärt und für das Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit eine „feste Klammer“ gefordert habe, die nicht ohne Gefährdung einer wirksamen und sinnvollen Regelung der Angelegenheit gelöst werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht spreche sogar davon, ob eine gesonderte Regelung „jeder Vernunft entbehre und sich damit verbiete“. Damit werde letztlich auf ein Evidenzkriterium abgestellt. Auch wenn der Personalrat nicht dazu berufen sei, über den Sonderstatus von Richtern zu befinden, könne er durchaus beurteilen, ob eine von der Dienststellenleitung beabsichtigte Regelung sinnvollerweise für richterliche und nicht-richterliche Beschäftigte nur einheitlich getroffen werden könne. Soweit hierzu Kenntnisse über spezifisch richterliche Arbeitsweisen erforderlich sein sollten, sehe die hier zur Überprüfung gestellte Handhabung der Dienststelle gerade vor, dass sich beide Gremien über die Fragen der gemeinsamen Angelegenheit ins Benehmen setzten. Die Antragsbegründung gehe davon aus, dass es der Beurteilung des Personalrats selbst unterliege, in welcher Angelegenheit er zu beteiligen sei, und dass Entsprechendes auch für den Richterrat gelte. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Personalvertretungen nicht den Weisungen oder der Rechtsaufsicht der Dienststellenleitung unterlägen und diese daher auch nicht befugt seien, deren Entscheidungen darauf zu überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen seien. Warum dann ausgerechnet die Frage, ob eine gemeinsame Angelegenheit vorliege und demzufolge der erweiterte Personalrat zur Beschlussfassung berufen sei, der Vorgabe des Dienststellenleiters unterliegen solle, mache die Antragsbegründung nicht plausibel. Durch die von der Dienststellenleitung vorgenommene Information werde dem Personalrat und dem Richterrat in Angelegenheiten, die beide beträfen, die Möglichkeit verschafft, sich durch Vornahme einer eigenen Prüfung auf Augenhöhe mit der Dienststellenleitung selbst ein Urteil darüber zu bilden, ob ein Beteiligungstatbestand eröffnet und damit eine Aufgabe einer Personalvertretung berührt sei und wie diese im Einzelfall zu besetzen sei. Dies entspreche der von den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rollenverteilung zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung im Sinne einer Tandemfunktion. Natürlich bestehe ein sog. Subsumtionsrisiko dahingehend, dass sich die Bewertung, ob eine gemeinsame Angelegenheit vorliege oder nicht, bei einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung als unzutreffend erweisen könne. Auch wenn dieses Risiko angesichts der hohen Voraussetzung, welche die Rechtsprechung an das Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit stelle, gering sei, verfolge der Antrag offensichtlich die Absicht, es von den Personalvertretungen auf die Dienststellenleitung zu übertragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz mute es allerdings dem Personalrat und insbesondere seinem Vorsitzenden zu, etwa über die Betroffenheit der einzelnen Gruppen oder die Hinzuziehung der Jugend- und Ausbildungsvertreter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Dass für die Einbeziehung von Vertretern des Richterrats ein anderer Maßstab gelten solle, der eine Entscheidung durch die Dienststellenleitung erfordere, erscheine wenig stringent. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, in welcher Situation dieses Subsumtionsrisiko tatsächlich zum Tragen komme. Seien Richterrat und der nicht erweiterte Personalrat zu einer Angelegenheit der gleichen Auffassung, dann dürfte es keine Rolle spielen, ob getrennte Beschlüsse ergingen oder ein Beschluss durch den erweiterten Personalrat gefasst werde. Denktheoretisch sei es zwar möglich, dass es auch bei übereinstimmenden Mehrheiten im Richterrat und im nicht erweiterten Personalrat zu einem entgegenstehenden Beschluss im erweiterten Personalrat kommen könne. Nach praktischen Maßstäben wäre aber nicht zu erwarten, dass sich die Beteiligungsgremien auf solche Manipulationen einlassen würden, die auch dem Frieden innerhalb der Dienststelle wenig zuträglich wären. Vielmehr wäre bei übereinstimmender Auffassung beider Gremien davon auszugehen, dass auch der erweiterte Personalrat nicht anders entschieden hätte. Probleme könnten sich nur in den Fällen ergeben, in denen der Personalrat und der Richterrat unterschiedlicher Auffassung seien. Hierbei handle es sich aber ohnedies um eine Konstellation, die mit der geltenden gesetzlichen Regelung nur eingeschränkt bewältigt werden könne, weil die Ziele, eine Majorisierung der einen Gruppe durch die andere ebenso zu verhindern sowie eine gegenseitige Blockade miteinander in Konflikt ständen. Schon im Hinblick auf den von der Rechtsprechung angenommenen Ausnahmecharakter würde für eine Gruppe, die im erweiterten Personalrat überstimmt worden sei, ein erheblicher Anreiz bestehen, das Vorliegen einer solchen gemeinsamen Angelegenheit in Frage zu stellen. Auch wenn sich der Gesetzgeber der Notwendigkeit ausgesetzt sehe, eine letztverbindliche Entscheidungsregel auch für solche Konstellationen bereitzustellen, vertraue das von ihm gewählte Modell darauf, dass sich die jeweilige Mehrheit nicht unbesehen ihrer Gruppenegoismen fröne, sondern eingedenk der Erfahrung, dass man sich immer mehrfach im Leben sehe, den berechtigten Belange der Wähler des kleineren Gremiums angemessen berücksichtigt als Mittel zur langfristigen Sicherung der Eigeninteressen über den Tag hinaus. Ein solcher Interessenausgleich könne von der Dienststellenleitung zwar unterstützt, aber nicht erzwungen werden. Würde die Dienststellenleitung in einer derartigen Situation über den von ihr gemachten Maßnahmenvorschlag hinaus auch noch auf die Modalitäten der Beschlussfassung innerhalb der Gremien bestimmend einwirken, könne dies als Parteinahme für die Interessen der einen Gruppe auf Kosten der anderen verstanden werden. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Der Beteiligte zu 2 hat keinen Antrag gestellt und wie folgt Stellung genommen: Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemeinsame Angelegenheiten von Personalrat und Richterrat wegen des mit der Unabhängigkeit der Richter einhergehenden Sonderstatus personalvertretungsrechtlich die eng zu verstehende Ausnahme bildeten, befürworte der Richterrat die von der Dienststellenleiterin befolgte Verfahrensweise der Einleitung von Beteiligungsverfahren. Sie ermögliche es dem Richterrat frühzeitig an der Meinungsbildung über die Frage des Vorliegens einer gemeinsamen Angelegenheit mitzuwirken und so die spezifisch richterlichen Interessen wirksam wahrzunehmen. Der Antragsteller hat auf dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1 wie folgt repliziert: Nach der Konzeption des Gesetzes gebe es bei Gerichten unterschiedliche Personalvertretungen, nämlich a) den Personalrat, der die nicht-richterlichen Beschäftigten vertrete, b) den Richterrat, der die Interessen der Richter wahrnehme, und gesondert c) den erweiterten Personalrat nach § 53 DRiG, der für die Beteiligung in Angelegenheiten zuständig sei, die sowohl die Richterschaft als auch die nicht-richterlichen Beschäftigten beträfen. Insoweit habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, kein eigenständiges, separat zu wählendes Gremium für die personalvertretungsrechtliche Beteiligung zu schaffen, sondern eine Regelung dahingehend zu treffen, dass der Personalrat in seinem jeweiligen Bestand um vom Richterrat entsandte Mitglieder erweitert werde. Gegenüber dem Personalrat stelle sich der erweiterte Personalrat jedoch, was die Handhabung seiner Tätigkeit anbetreffe, sehr wohl als eigenständiges Gremium dar. Angelegenheiten, die dem erweiterten Personalrat zur Entscheidung vorlägen, müssten anders behandelt werden als Vorgänge, die allein den einfachen Personalrat beträfen. So müsse eine Einladung anders ausfallen als für eine „normale“ Personalratssitzung. Auch zwinge der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Personalratssitzungen dazu, die vom Richterrat entsandten weiteren Mitglieder ausschließlich zu der Sitzung des erweiterten Personalrats zuzulassen. Daher sei es rein praktisch notwendig, Sitzungen des erweiterten Personalrats organisatorisch von solchen des Personalrates zu trennen. Der Vorsitzende des Personalrats müsse daher bereits in der Vorbereitung von Sitzungen wie auch in deren Durchführung wissen, ob eine gemeinsame Angelegenheit vorliege, die eine gemeinsame Beschlussfassung erforderlich mache oder nicht. Dies einzuschätzen liege jedoch nicht in seiner Einschätzungs- und Überprüfungskompetenz, sondern bedürfe der Vorgabe durch die Dienststellenleitung, die für die ordnungsgemäße Einleitung eines notwendigen Beteiligungsverfahrens verantwortlich sei. Daher müsse bereits aus der Vorlage der Dienststellenleitung an den Personalrat (§ 70 Abs. 2 BPersVG) hervorgehen, ob eine Zustimmung des Personalrates oder des erweiterten Personalrates angestrebt werde. Mit diesen Vorgaben sei die Verwaltungspraxis der Beteiligten zu 1 nicht zu vereinbaren. Problematisch werde die Einschätzung dann, wenn Personalrat und Richterrat hinsichtlich der Frage, ob eine gemeinsame Angelegenheit gegeben sei, unterschiedliche Standpunkte vertreten würden. Insoweit sei es mit einer Gefahr von Rechtsfehlern behaftet, wenn die Entscheidung darüber, welches Gremium zu beteiligen sei, nicht von der Dienststellenleitung vorgegeben werde, sondern letztlich dem Personalratsvorsitzenden zur eigenverantwortlichen Beurteilung überlassen werde. Der Personalrat gehe nämlich davon aus, dass die Beteiligung des falschen Gremiums die Mitbestimmung fehlerhaft mache und zu unwirksamen Beschlüssen führe. § 70 Abs. 2 BPersVG weise die Zuständigkeit in Verantwortung für die ordnungsgemäße Einleitung eines Beteiligungsverfahrens dem Dienststellenleiter zu. Dieser sei es, der den Personalrat zu unterrichten habe. Wenn nun aber die Alternative bestehe, den einfachen Personalrat – selbstständig neben dem Richterrat – zu beteiligen oder aber bei Annahme einer gemeinsamen Angelegenheit den erweiterten Personalrat, so sei es in der Struktur des § 70 Abs. 2 BPersVG zwingend, dem Dienststellenleiter auch die Vorgabe anzusinnen, deutlich zu machen, ob er den Personalrat als bloße Vertretung der nicht-richterlichen Beschäftigten unabhängig von einer Einschaltung des Richterrats beteiligen wolle, oder aber den erweiterten Personalrat; denn auf der Grundlage dieser Vorlage sei der Vorsitzende des Personalrats gehalten, den Vorgang auf die Tagesordnung zu setzen und einzuladen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass die weitere Beteiligte zu 1 bei Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, die wegen Betroffenseins sowohl von Beschäftigten der Dienststelle als auch von Richtern möglicherweise der Regelung des § 53 DRiG unterfallen, gehalten ist, bereits im Rahmen der Vorlage an den Personalrat zu unterscheiden, ob der erweiterte Personalrat nach § 53 Abs. 1 DRiG zu beteiligen ist oder eine Entscheidung des nicht erweiterten Personalrats erwartet wird, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Bei dem mit dem Antrag verfolgten Begehren des Antragstellers handelt es sich um einen – zulässigen - Globalantrag. Mit einem Globalantrag will ein Antragsteller losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, der den Anlass des Streites bot, für alle denkbaren oder eine Vielzahl von Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass ihm ein Beteiligungsrecht nach einer bestimmten Vorschrift zusteht (BVerwG, Beschlüsse vom 24.10.2001 – 6 P 13/00 –, juris, vom 22.06.2005 – 6 P 8.04 –, juris, vom 27.01.2006 – 6 P 5.5 –, juris, vom 24.06.2014 – 6 P 1.14 –, juris und vom 08.02.2018 – 5 P 7/16 –, juris). Globalanträge können dementsprechend unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf gerichtet sein, ein Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemeingültiger Weise zu klären. Die Zulässigkeit eines sog. Globalantrages, also eines Antrags, der eine Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen umfasst, ist nur dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter das Fortbestehen zuvor zugestandener und beachteter Rechte rundweg bestreitet. So liegt es hier. Der Antragsteller hat einen vom Einzelfall losgelösten Antrag gestellt. Er will für die genannten Fallgestaltungen, nämlich für alle Fälle der Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, die wegen Betroffensein sowohl von Beschäftigten der Dienststelle als auch von Richtern möglicherweise der Regelung des § 53 DRiG unterfallen, geklärt haben, ob der Dienststellenleiter bereits im Rahmen der Vorlage an den Personalrat deutlich zu machen hat, dass eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt. Es besteht auch das für die Zulässigkeit eines Globalantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn mit entsprechenden Fällen zu rechnen ist und der Dienststellenleiter dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.2005 – 6 P 8.04 –, juris, vom 27.01.2006 – 6 P 5.05 –, juris, vom 24.06.2014 – 6 P 1.14 –, juris und vom 24.11.2015 – 5 P 13.14 –, juris und vom 08.02.2018 – 5 P 7/16 –, juris). Auch dies ist vorliegend der Fall. Die Dienststellenleiterin, die Beteiligte zu 1, ist grundsätzlich der Auffassung, dass in Bezug auf „gemeinsame Aufgaben“ im Sinne des § 53 DRiG der Richterrat und der Personalrat in eigener Verantwortung zu prüfen haben, ob eine „gemeinsame Aufgabe“ vorliegt, und es nicht in ihrer Zuständigkeit liegt, das Vorliegen einer „gemeinsamen Aufgabe“ im Sinne von § 53 DRiG für die beiden Gremien vorzugeben. Entsprechend hat die Beteiligte zu 1 auch in der Praxis ihre Verfahrensweise geregelt. 2. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 ist nicht verpflichtet, bereits bei Einleitung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren für den Personalrat vorzugeben, ob eine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt, und erst recht nicht verpflichtet, statt des Richterrats „nur“ den um die entsandten Mitglieder des Richterrats erweiterten Personalrat zu beteiligen. Die Bildung und die Organisation des Richterrates als Richtervertretung bei den Gerichten des Bundes, wie vorliegend, sind im Deutschen Richtergesetz vom 19.04.1972 (BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154)) in §§ 49 bis 60 DRiG geregelt. Für die Bildung, Organisation und Aufgaben der Personalvertretung für die Gerichte des Bundes gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, Seite 1614 f.). Das Bundespersonalvertretungsgesetz enthält keine Regelungen im Hinblick auf Angelegenheiten, an denen sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt sind. Das Deutsche Richtergesetz enthält im Zweiten Teil, Zweiter Abschnitt (Richter im Bundesdienst, Richtervertretungen) im Hinblick auf die Aufgaben des Richterrates in § 53 DRiG eine Regelung für gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalvertretung. Nach § 53 Abs. 1 DRiG entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung, wenn an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt sind. Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrates muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 BPersVG bestimmte Zahl von Mitgliedern (§ 53 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 DRiG). § 53 DRiG regelt somit für die Richtervertretungen und für die Personalvertretungen auf Bundesebene, welches Gremium und in welcher Zusammensetzung in Fällen der gemeinsamen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen ist. Zuständig zur Entscheidung ist der Personalrat als Gremium, erweitert durch Mitglieder des Richterrates. Die gemeinsam beschlossenen Entscheidungen sind Entscheidungen des Personalrats (vgl. Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 53 Rn. 1). Ein drittes Gremium ist für gemeinsame Angelegenheiten nicht geschaffen worden. Weitergehende Regelungen für den Fall des Vorliegens gemeinsamer Angelegenheiten enthalten weder das Deutsche Richtergesetz noch das Bundespersonalvertretungsgesetz. Konkrete Verfahrensregelungen für die Beratung und Beschlussfassung bei gemeinsame Angelegenheiten, wie es zum Beispiel auf Länderebene § 31 LPVG BW vorsieht, sind nicht vorhanden. Auch fehlen Regelungen zum Ablauf der Beteiligung, wie sie auf Landesebene in einigen Bundesländern existieren. So sieht das Niedersächsische Richtergesetz in § 19 NRiG vor, dass bei den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die die Richterinnen und Richter und die sonstigen Beschäftigten eines Gerichtes in gleicher Weise betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), statt des Richterrates der um die entsandten Mitglieder des Richterrates (§ 35 Abs. 1) erweiterte Personalrat zu beteiligen ist. § 20 des Gesetzes über Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V) regelt ebenfalls, dass der Dienststellenleiter statt des Richterrates nur den um die entsandten Mitglieder des Richterrats erweiterten Personalrat zu beteiligen hat. Das Richtergesetz des Landes Brandenburg enthält in § 55 BbgRiG die Regelung, dass, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass, wenn an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt sind, sie sich gegenseitig unterrichten und dem Gerichtsvorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Schließlich sieht Art. 32 BayRiStAG vor, dass in gemeinsamen Angelegenheiten die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat beteiligt; sie informiert den bei dem Gericht gebildeten örtlichen Richterrat vom Vorliegen der gemeinsamen Angelegenheit (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayRiStAG). Solche vergleichbaren Regelungen, wie im Hinblick auf die Beteiligung in gemeinsamen Angelegenheiten zu verfahren ist, finden sich weder im Deutschen Richtergesetz noch im Bundespersonalvertretungsgesetz. Daher kann sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung eines Beteiligungsverfahrens jedenfalls an den Vorschriften orientieren, die die jeweilige Beteiligung der beiden Gremien, einerseits des Richterrats und anderseits des Personalrats, regeln, wenn er sich nicht sogar zwingend daran zu orientieren hat. So hat der Dienststellenleiter nach § 52 DRiG i. V. m. den §§ 66 bis 74, § 70, § 81 BPersVG den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Daneben hat er nach diesen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsrechts den Personalrat als weiteres Gremium zu beteiligen und von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Dienststelenleiter in den jeweiligen Einleitungsschreiben gegebenenfalls vorzugeben hat, dass eine gemeinsame Angelegenheit vorliege, oder er sogar statt des Richterrats „nur“ den um die entsandten Mitglieder des Richterrats erweiterten Personalrat im Falle einer gemeinsamen Angelegenheit i.S.v. § 53 DRiG zu beteiligen hat, enthalten die Vorschriften nicht. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus § 52 DRiG. Die Aufgaben des Personalrats sind im Deutschen Richtergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aus der Verweisung durch § 52 DRiG auf die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsrechts. Somit ergibt sich aus dem Verweis auf das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 52 DRiG „nur“, dass der Richterrat in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die selben Zuständigkeiten und Aufgaben wie der Personalrat hat. Eine ordnungsgemäße Einleitung eines Beteiligungsverfahrens im Falle des § 53 DRiG in Angelegenheiten, an denen sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt sind, liegt somit - zumindest auch - vor, wenn beide Gremien über die Angelegenheit unterrichtet werden und zwar ohne eine ausdrückliche Erklärung des Dienststellenleiters, dass nach seiner Auffassung eine gemeinsame Angelegenheit vorliegt. Ob ein ordnungsgemäß eingeleitetes Beteiligungsverfahren auch dann vorliegt, wenn der Dienstellenleiter in diesen Fällen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung statt des Richterrats nur den „erweiterten“ Personalrat informiert, kann dahinstehen, da die Beteiligte zu 1 in ihrer Praxis so nicht vorgeht. Jedenfalls muss sie nicht so verfahren. Die Verfahrensweise der Beteiligten zu 1, beide Gremien jeweils getrennt zu unterrichten, entspricht daher den gesetzlichen Vorgaben. Schon aus diesem Grund verbietet sich die Annahme, dass die Beteiligte zu 1 mit ihrer Vorgehensweise Beteiligungsverfahren nicht ordnungsgemäß einleitet. Zudem unterrichtet die Beteiligte zu 1 auch im Fall des Vorliegens einer gemeinsamen Angelegenheit – ordnungsgemäß – das zur Entscheidung berufene Gremium. Denn auch in diesen Fällen ist der Personalrat als Gremium, erweitert durch Mitglieder des Richterrates, zuständig. Den Personalrat beteiligt die Beteiligte zu 1. Der erweiterte Personalrat ist kein drittes Gremium (vgl. Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats, 1. Aufl. 2012, DRiG § 53 Rn. 1). Im Übrigen dürfte auch bei den zuvor dargelegten landesrechtlichen Vorschriften, die vom „erweiterten“ Personalrat sprechen, nur der Personalrat als solcher, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zu beteiligen sein. Dass die Beteiligte zu 1 nicht vorgibt, dass nach ihrer Auffassung eine gemeinsame Angelegenheit vorliegt und damit der – erweiterte – Personalrat zu entscheiden habe, – so wohl die oben angeführten landesrechtlichen Regelungen – berührt die Ordnungsgemäßheit der Einleitung des Beteiligungsverfahrens nicht. Dies folgt daraus, dass der Personalrat an eine solche Einschätzung der Beteiligten zu 1 nicht gebunden wäre. Vielmehr liegt es allein in den Kompetenz des Personalrats sowie des Richterrats zu entscheiden, ob eine gemeinsame Angelegenheit vorliegt und welches Gremium in welcher Besetzung daher zu entscheiden hat. Dienststellenleiter auf der einen Seite und der Personalrat sowie der Richterrat auf der anderen Seite stehen sich als grundsätzlich gleichberechtigte, unabhängige Partner gegenüber. Dem Personalrat und dem Richterrat können Verfahrensvorschriften zur Geschäftsführung vorgeben werden, deren Beachtung und Einhaltung ihnen allein als unabhängige und gleichberechtigte Organe obliegen. Eine solche Vorschrift stellt § 53 DRiG dar. Dieser gibt dem Richterrat und dem Personalrat das Verfahren vor, wie in gemeinsamen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen ist, und zwar einschließlich der damit verbundenen Prüfung, ob im konkreten Fall eine gemeinsame Angelegenheit gegeben ist. Eine diese beiden Gremien bindende Vorgabe würde einen Eingriff in deren Kompetenz darstellen. Solche Kompetenzregelungen sind dem Personalvertretungsrecht auch nicht fremd. So hat der Personalrat auch in Gruppenangelegenheiten im Sinne von § 40 BPersVG zum einen zu entscheiden, ob eine solche vorliegt, und zum andern, in welcher Besetzung darüber zu entscheiden ist. Gründe, dass dies in Fällen von gemeinsamen Angelegenheiten anders zu handhaben ist, sind nicht ersichtlich. Der Unterschied – so der Antragsteller-, dass der Personalrat bei Gruppenangelegenheiten nur „intern“ betroffen ist, überzeugt nicht. Entscheidend ist, dass in beiden Konstellationen die Entscheidungskompetenz beim dem Personalrat liegt. Allein, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, mit einer Prüfung, ob eine gemeinsame Angelegenheit gegeben ist, gegebenenfalls überfordert sei, führt nicht dazu, dass der Dienstellenleiter dem Personalrat, wie es wohl die angeführten landesrechtlichen Regelungen vorsehen, darzulegen hat, dass nach seiner – für den Personalrat nicht bindenden – Auffassung vom Vorliegen einer gemeinsamen Angelegenheit auszugehen ist. Es obliegt ihm in eigener Verantwortung wie in anderen Beteiligungsfällen auch an Hand der ihm durch die Dienststellenleitung gegebene Information zu entscheiden, welche Art der Angelegenheit der Beteiligung zugrunde liegt und in welcher Besetzung er somit zu beraten und abzustimmen hat. Zudem kann sich der Antragsteller in möglichen gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Richterrat als weiteres beteiligtes Gremium austauschen und dessen Einschätzung bei der eigenen Entscheidung einbeziehen. Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 1 in Fällen der gemeinsamen Angelegenheiten in ihrer Praxis Hinweise erteilt, denen für die beiden Gremien eine „Anstoßfunktion“ zukommt. Sie weist nämlich in den jeweiligen Einleitungsschreiben an die beiden Gremien ausdrücklich darauf hin, das Verfahren auch gegenüber dem jeweils anderen Beteiligungsorgan eingeleitet zu haben, sowie, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe im Sinne des § 53 DRiG in Betracht kommt, und, falls eines oder beide Beteiligungsorgane dieser Auffassung seien, sich mit den Vorsitzenden des jeweils anderen Beteiligungsorgans wegen der dann ggf. für erforderlich gehaltenen Entsendung von Mitgliedern des Richterrates in den (erweiterten) Personalrats zum Zwecke der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 53 DRiG ins Benehmen zu setzen. Die Unterrichtung im Beteiligungsverfahren durch den Dienststellenleiter hat die Aufgabe, dem Personalrat und dem Richterrat die Kenntnisse zu verschaffen, die für die beiden Gremien zu einer sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand der Mitbestimmung notwendig sind. Dem Personalrat und dem Richterrat sind daher alle entscheidenden Gesichtspunkte bekannt zu geben, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bedeutsam sind (vgl. § 69 Ilbertz/Widmaier/Sommer, Personalvertretungsgesetz, 13. Aufl., 2014, § 69 Rn. 4). Mit der zuvor beschriebenen „Anstoßfunktion“ wird die Unterrichtung durch die Beteiligte zu 1 auch insoweit dieser Aufgabe gerecht, nämlich die Gesichtspunkte mitzuteilen, die für die – ordnungsgemäße – Ausübung des Beteiligungsrechts bedeutsam sind. Letztlich verfolgt der Antragsteller mit seinem vorliegenden Begehren die Absicht, das Risiko einer richtigen Bewertung auf die Dienststellenleitung abzuwälzen. Rechtliche Ansatzpunkte, weshalb dies entgegen den das Personalvertretungsrecht prägenden Grundsätzen und gesetzlichen Vorgaben im Fall des § 53 DRiG anzunehmen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, ob sich der Personalrat oder aber der Dienststellenleiter auf die Ordnungsgemäßheit des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens bzw. ggf., wenn überhaupt, auf den Eintritt oder Nichteintritt einer Zustimmungsfiktion berufen kann, rechtfertigt angesichts der gesetzgeberischen Grundkonzeption nichts Gegenteiliges. Denn dies ist gerade jedem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren immanent. 3. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.