Beschluss
DL 17 K 2449/24
VG Karlsruhe 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0211.DL17K2449.24.00
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Leitsätze
1. Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist kein Raum, wenn der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sich nicht nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet, sondern von diesem Wert unabhängig ist.(Rn.2)
2. Bei der Vertretung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren bestimmt sich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Teil 6 Abschnitt 2 des als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verabschiedeten gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) (juris: RVG-VV). Die in Nr. 6200 ff. VV RVG (juris: RVG-VV) vorgesehenen Gebühren gelten dabei die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens ab. (Rn.2)
Tenor
Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Gegenstandswertfestsetzung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG ist kein Raum, wenn der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sich nicht nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet, sondern von diesem Wert unabhängig ist.(Rn.2) 2. Bei der Vertretung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren bestimmt sich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Teil 6 Abschnitt 2 des als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verabschiedeten gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) (juris: RVG-VV). Die in Nr. 6200 ff. VV RVG (juris: RVG-VV) vorgesehenen Gebühren gelten dabei die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens ab. (Rn.2) Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Gegenstandswertfestsetzung wird abgelehnt. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf Festsetzung des Gegenstandswertes, über den gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, da er unstatthaft ist und für die begehrte Gegenstandswertfestsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht besteht. Zwar setzt nach § 33 Abs. 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt. Für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes ist aber dann kein Raum, wenn der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts sich nicht nach der Höhe des Gegenstandswertes richtet, sondern von diesem Wert unabhängig ist. So verhält es sich hier. Bei der Vertretung in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren bestimmt sich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Teil 6 Abschnitt 2 des als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verabschiedeten gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG), wobei die in Nr. 6200 ff. VV RVG vorgesehenen Gebühren die gesamte Tätigkeit im Disziplinarverfahren einschließlich des gerichtlichen Verfahrens abgelten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 2 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013 – 16a DC 12.565 –, juris Rn. 7 f.). Dies gilt auch für Disziplinarverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg. Kann der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sonach aus der beantragten Festsetzung des Gegenstandswertes ein rechtlicher Vorteil nicht erwachsen, so fehlt es ihr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag ist überdies auch unstatthaft, da er auf eine Gegenstandswertfestsetzung in einem Verfahren gerichtet ist, für welches das Gesetz eine Gegenstandswertfestsetzung nicht vorsieht. Es obliegt der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Höhe der einzelnen Gebühren innerhalb des gesetzlichen Rahmens selbst zu bestimmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013 – 16a DC 12.565 –, juris Rn. 9). Für das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung werden Gerichtsgebühren nicht erhoben (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG).