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Beschluss

A 19 K 10472/18

VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2019:1220.A19K10472.18.00
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Leitsätze
1. Eine Strafhaftentscheidung ist keine andere Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10) (Rn.11) (Rn.13) 2. Bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist der Aufenthalt am Ort der zu verbüßenden Strafhaft nicht der Bezirk, in dem der Ausländer im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.(Rn.13)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Strafhaftentscheidung ist keine andere Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.10) (Rn.11) (Rn.13) 2. Bei einem Folgeantrag nach § 71 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist der Aufenthalt am Ort der zu verbüßenden Strafhaft nicht der Bezirk, in dem der Ausländer im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat.(Rn.13) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. I. Der erste Asylantrag des Klägers gambischer Staatsangehörigkeit im Bundesgebiet wurde mit Bescheid vom 03.11.2005 unanfechtbar und als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde er mit Zuweisungsentscheidung vom 11.04.2005 dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Böblingen, der sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart befindet, zugewiesen. Am 22.10.2007 wurde der Kläger aufgrund früherer Straftaten unter Berücksichtigung seiner Vaterschaft für ein im Mai 2006 geborenes deutsches Kind, mit dem keine familiäre Lebensgemeinschaft bestand, vom Regierungspräsidium Stuttgart ausgewiesen und am 12.02.2008 aus Deutschland abgeschoben. Nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 15.03.2013 stellte der Kläger am 19.03.2013 bei der Außenstelle Karlsruhe einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Am 30.11.2015 genehmigte die Stadt Stuttgart den Zuzug des Klägers nach Stuttgart zu seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn, wo der Kläger bis zum Beginn der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft am 09.11.2017 wohnte. Die Stadt Stuttgart verpflichtete ihn mit der bis zum 21.11.2017 gültigen Duldung dazu, dementsprechend seinen Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen. Seit dem 04.08.2018 verbüßt der Kläger aufgrund mehrerer Entscheidungen ununterbrochen Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Vergewaltigung. Das Haftende ist derzeit auf den 15.05.2021 notiert. Am 14.11.2018 hat der Kläger am Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2018, mit dem sein Asylfolgeantrag abgelehnt wurde, erhoben. II. Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für das vorliegende Verfahren nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist bei einem Verwaltungsakt, der von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG). Nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG gilt, wenn der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war, die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Gemessen hieran ist das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig. Dessen Zuständigkeit ergibt sich entweder aus der Wohnsitzauflage, wonach der Kläger in Stuttgart, also dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Stuttgart, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen hatte oder jedenfalls aus dem nach § 52 Nr. 3 VwGO subsidiär maßgeblichen Wohnsitz des Klägers in Stuttgart bei seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn. Denn der bloße Antritt einer Strafhaft hat noch keine Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge (BGH, Beschluss vom 19.06.1996 – XII ARZ 5/96 – NJW-RR 1996, 1217), was hier angesichts der familiären Bindungen des Klägers an seinen bisherigen Wohnsitz in Stuttgart auch fernliegt. Im Ergebnis kann daher hier auch dahinstehen, ob die Wohnsitzauflage in der zuletzt erteilten Duldung nach § 51 Abs. 6 AufenthG bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung fortgegolten hat und ob diese im vorliegenden Fall einen nach dem Asylgesetz zu nehmenden Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO begründet. Die vom Kläger zu verbüßende Strafhaft begründet dagegen keinen vom Kläger nach dem Asylgesetz zu nehmenden Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. In der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom Kläger in der Justizvollzugsanstalt H. zu verbüßenden Strafhaftentscheidung ist jedenfalls auch keine andere Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG zu sehen, wobei dies unbeschadet des Umstandes gilt, dass die mit dem Folgeantrag wirksam gewordene räumliche Beschränkung in entsprechender Anwendung des, § 59a Abs. 1 AsylG bereits erloschen war. Die Frage, ob eine Haftentscheidung eine solche andere Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer Meinung folgt in Bezug auf die Pflicht zur Aufenthaltnahme nach dem Asylgesetz aus einer Haftentscheidung, dass die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 AsylG nicht mehr wirksam ist, da deren Fortgeltung die Entscheidung der Strafvollzugsbehörde über den Ort der vom Kläger zu verbüßenden Strafhaft entgegenstünde. Dies gelte im Übrigen auch bei Asylerstverfahren, wie sich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F. ergebe, da unter anderem in Haftfällen die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt sei, in dem sich die Haftanstalt befinde (VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2003 – A 9 K 12056/03 – juris Rn. 3). Nach der Gegenmeinung können andere Entscheidungen im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG nur Behörden treffen, die für die Durchführung des Asylgesetzes sachlich zuständig sind (VG Berlin, Beschluss vom 06.01.2005 – 34 X 112.04 – juris Rn. 11). Außerdem kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat (BVerwG, Beschluss vom 28.07.1997 – 9 AV 3/97 – juris). Entscheidend sei daher allein, wo sich der Asylsuchende nach dem Zuweisungsbescheid aufzuhalten hat, nicht, wo er sich tatsächlich aufhält (VG Gießen, Beschluss vom 20.11.2001 – 8 E 3619/01 – juris). Die Kammer schließt sich der letztgenannten Meinung an. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist die letzte Entscheidung über den zunehmenden Aufenthalt nach dem Asylgesetz, subsidiär der Wohnsitz nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Hs. 2, Nr. 3 Satz 2 VwGO, nicht dagegen der tatsächliche Aufenthaltsort, wie er sich aus einer Haftentscheidung ergeben kann. Denn Haftentscheidungen stellen keine andere Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylG dar, zumal die frühere Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F., wonach in Haftfällen die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist, in dem sich der Ausländer aufhält, mittlerweile aufgehoben wurde. Auch aus dem seit dem Jahr 2015 geltenden § 59a Abs. 2 AsylG, der das Erlöschen einer räumlichen Beschränkung regelt, ergibt sich, dass räumliche Beschränkungen in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden oder ein Fall des § 59a Abs. 1 AsylG eintritt. Eine Haftentscheidung ist aber weder ein die räumliche Beschränkung aufhebender Verwaltungsakt noch ein Fall des § 59a Abs. 1 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO).