Beschluss
A 19 K 2489/20
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2020:0929.A19K2489.20.00
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Leitsätze
1. Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs 1 RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen.(Rn.20)
2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erstreckt sich wegen § 1 Abs 3 RVG nicht auf Beschwerden nach § 56 RVG.(Rn.40)
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, ist die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert wie § 30 Abs 1 RVG nicht aus einem eigenständigen Prozesskostenhilfegegenstandswert zu berechnen. Vielmehr ist die Vergütung aus dem gesetzlichen Regelgegenstandswert zu berechnen und anschließend anteilsmäßig herabzusetzen.(Rn.20) 2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erstreckt sich wegen § 1 Abs 3 RVG nicht auf Beschwerden nach § 56 RVG.(Rn.40) 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Dem Kläger wurde im vorangegangenen Asylklageverfahren mit Beschluss vom 09.09.2019 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung bewilligt und ein Rechtsanwalt (Erinnerungsführer) beigeordnet, soweit im ablehnenden Asylbescheid der Beklagten eine Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefristsetzung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot enthalten war. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, diese Streitgegenstände würden mit insgesamt 10 % bewertet werden. Mit Beschluss vom 03.12.2019 wurde das Klageverfahren nach Klagerücknahme eingestellt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 19.12.2019 beantragte der Erinnerungsführer ausgehend von einem auf 500 € angesetzten Gegenstandswert, 83,54 € Gebühren und Auslagen festzusetzen. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12.02.2020 wurde die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung ausgehend von einem auf 5.000 € angesetzten Gegenstandswert auf 42,14 € festgesetzt. Dabei wurde die Verfahrensgebühr mit 334,10 €, die Pauschale für Post und Telekommunikation mit 20 € und die Umsatzsteuer mit 67,28 € berücksichtigt. Von der sich daraus ergebenden Summe in Höhe von 421,14 € wurde entsprechend der in den Gründen des prozesskostenhilfebewilligenden Beschlusses angeführten Quote von 10 % ein Betrag von 42,14 € festgesetzt. Gegen den am 20.02.2020 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer am 27.02.2020 Erinnerung eingelegt. Zu deren Begründung verweist er auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A – und führt unter anderem aus, es gebe für die im angegriffenen Beschluss vorgenommene Quotelung noch weniger eine gesetzliche Grundlage als für die anteilsmäßige Reduzierung des Gegenstandswerts. Die angehörte Bezirksrevisorin führt aus, der Prozesskostenhilfebeschluss lasse sich auf zwei Arten umsetzen. Es könne entweder die Vergütung aus dem gesamten Gegenstandswert von 5.000 € berechnet und 10 % dieser Vergütung festgesetzt werden oder es könnten 10 % des Gegenstandswerts berechnet und aus einem Prozesskostenhilfegegenstandswert von 500 € die Vergütung festgesetzt werden. In Baden-Württemberg habe sich eine wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführte Festsetzungspraxis herausgebildet, der sie zustimme. Der Erinnerung ist nicht abgeholfen worden. Mit Beschluss vom 31.08.2020 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen. II. 1. Die Kammer entscheidet gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 und 3 RVG ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 2. Die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist zulässig, aber unbegründet. Der Erinnerungsführer hat lediglich Anspruch auf die bereits im angefochtenen Beschluss festgesetzte, aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung in Höhe von 42,14 €. a) Maßgeblich für die nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ist der Prozesskostenhilfebeschluss vom 09.09.2019 (§ 48 Abs. 1 RVG), mit dem Prozesskostenhilfe für (Teil-) Streitgegenstände, die mit insgesamt 10 % der insgesamt anhängig gemachten Streitgegenstände bewertet wurden, bewilligt wurde. b) Diese Prozesskostenhilfebewilligung ist dahingehend zu verstehen, dass aus dem nach § 30 Abs. 1 RVG maßgeblichen Gegenstandswert von 5.000 € – Gründe für eine abweichende gerichtliche Festsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor – die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung zu berechnen und anschließend hiervon 10 % festzusetzen sind. aa) Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass die vorliegende Konstellation gesetzlich nicht abschließend geregelt ist. Die Vorschrift des § 23a RVG, die eine Regelung für den Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe trifft, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, sondern kommt dann zum Tragen, wenn ein Prozessbevollmächtigter lediglich in einem Prozesskostenhilfeverfahren ohne Hauptsacheverfahren, das nach § 16 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich eine Einheit mit dem Prozesskostenhilfeverfahren darstellt, tätig wird (vgl. Eckert, StBVV, 6. Auflage 2017, § 23a RVG Rn. 1 f.). Die Frage, welche Vergütung aus der Staatskasse für die lediglich teilweise bewilligte Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, lässt sich § 23a RVG nicht entnehmen. Auch der Vorschrift des § 49 RVG lässt sich keine abschließende Regelung für den vorliegenden Fall entnehmen. Nach § 49 RVG werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € anstelle der Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG im Einzelnen aufgeführte Gebühren vergütet, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Der Auffassung, diese Vorschrift stehe im Falle einer teilweise erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung einer Quotelung der danach errechneten Gebühren entgegen (so HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.a –, NVwZ-RR 2020, 271), schließt sich die Kammer nicht an. Vielmehr lässt sich § 49 RVG gerade nicht entnehmen, dass eine Quotelung der aufgrund von § 49 RVG ermittelten Gebühren unzulässig wäre, solange zunächst die Gebühren aus einem Gegenstandswert berechnet werden (im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 – OVG 3 K 40/16 –, NVwZ-RR 2017, 73). bb) Grundsätzlich ist zur sachgerechten Behandlung im Fall einer lediglich teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Überzeugung der Kammer eine Berechnung nach der Differenzmethode vorzunehmen. Demnach sind die Gebührenbeträge für den von der Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfassten Teil der Unterschied zwischen den Gebühren für den vollen Gegenstandswert und den Gebühren, die durch den von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckten Teil allein entstehen würden (vgl. grundlegend zum damaligen Armenrecht betreffend den Streitwert: BGH, Beschluss vom 02.06.1954 – V ZR 99/53 –, NJW 1954, 1406). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954, die in Literatur und Rechtsprechung weiter (beispielhaft: FG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2008 – 4 Ko 518/07 –, juris Rn. 28; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.1989 – 11 WF 929/89 –; KG Berlin, Beschluss vom 14.10.1987 – 1 WF 4663/86 –; Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 122 Rn. 13) geteilt wird, schließt sich die Kammer an. Würde nämlich eine andere Berechnungsmethode gewählt, würde § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt und ein bedürftiger Beteiligter bezüglich des nicht der Prozesskostenhilfe unterliegenden Teils bei isolierter Betrachtung schlechter als ein nicht bedürftiger Beteiligter gestellt (vgl. dazu Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 49. Edition 2020, § 48 Rn. 66; vgl. im Übrigen anschaulich zur Differenzmethode: Schneider, Abrechnung bei nur teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe, NJW-Spezial 2015, 475). Im Ergebnis stellt die Differenzmethode zutreffend darauf ab, dass sowohl ein bedürftiger als auch ein nicht bedürftiger Beteiligter in gleichem Maße für die Kosten und Gebühren einer Forderung, die den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigt, aufzukommen haben. Die Differenzmethode berücksichtigt in solchen Fällen die degressive Kostenentwicklung bei höheren Streit- bzw. Gegenstandswerten. cc) Die Differenzmethode ist jedoch aus Sicht der Kammer bei Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert dahingehend zu modifizieren, dass sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung aus dem Regelgegenstandswert berechnet und hiervon ein dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss entsprechender anteiliger Abschlag vorzunehmen ist, da andernfalls ein bedürftiger Beteiligter bezüglich des nicht der Prozesskostenhilfe unterliegenden Teils bei isolierter Betrachtung ungerechtfertigt besser als ein nicht bedürftiger Beteiligter gestellt wäre. Bei Verfahren nach dem AsylG – wie hier – handelt es sich um solche Verfahren mit einem gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswert. Der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem AsylG beträgt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG 5.000 €, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 €. Wird in einem solchen Fall bei teilweiser Prozesskostenhilfebewilligung über die von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten Streitgegenstände hinaus Klage erhoben, erhöht sich der Gegenstandswert nicht wie in üblichen Verfahren, bezüglich derer die Differenzmethode entwickelt und weitergeführt wurde. Vielmehr reduziert sich in einem solchen Fall der Wert der Streitgegenstände, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, während der Gegenstandswert unverändert bleibt. Dann lassen sich jedoch die Kosten und Gebühren einer weiteren Forderung, die den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigt, richtigerweise nur dadurch berechnen, dass in Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung aus 5.000 € bzw. 2.500 € berechnet und hiervon ein anteiliger Abschlag vorgenommen wird, wie es auch bei der Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder Unterliegen erfolgt. Würde hingegen ein eigener Prozesskostenhilfegegenstand errechnet und hiervon ausgehend die Vergütung festgesetzt, müsste der Prozesskostenhilfeberechtigte weniger für seine weitere Forderung, die den Streitgegenstand, für den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übersteigt, aufkommen als eine nicht bedürftige Partei (im Ergebnis ebenso: VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 – A 1 K 3200/18 –; VG Würzburg, Beschluss vom 01.08.2019 – W 1 M 19.31318 –). Rechtsprechungslinien, die diese Besonderheit eines gesetzlich festgelegten Regelgegenstandswertes nicht zum Gegenstand haben (beispielsweise FG Thüringen, Beschluss vom 29.11.2007 – 4 Ko 542/07) oder sich konkret hiermit nicht befassen (so letztlich auch HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A –, NVwZ-RR 2020, 271), kann schon allein deshalb nicht gefolgt werden. Diese von der Kammer für zutreffend erachtete Berechnungsweise lässt die grundsätzlich degressive Kostenentwicklung bei höheren Streit- bzw. Gegenstandswerten im Gegensatz zur Differenzmethode außer Acht, weil es in Asylverfahren aufgrund des gesetzlichen Regelgegenstandswerts gerade keine Kostendegression bei einer den Gegenstand der bewilligten Prozesskostenhilfebewilligung übersteigenden Klage gibt, sondern die Kosten und Gebühren eines jeden Streitgegenstands sich allein danach bemessen, welchen prozentualen Anteil an den geltend gemachten Streitgegenständen sie ausmachen. Die Auffassung, der Beteiligte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, würde bei Anwendung des von der Kammer als vorzugswürdig erachteten Quotelungsmodells aufgrund der Gebührendegression belastet (so HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A –, NVwZ-RR 2020, 271), lässt unberücksichtigt, dass ein Beteiligter bei § 30 Abs. 1 RVG in der Regel keine Möglichkeit hat, den Gegenstandswert mit der Folge einer Gebührendegression zu erhöhen, sondern dass er vielmehr durch eine nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe umfasste weitergehende Klageerhebung selbst den Wert der bewilligten Prozesskostenhilfe anteilig verringert. dd) Auch der Umstand, dass die Gebühren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 49 RVG niedriger sind als die Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG steht der von der Kammer bevorzugten Berechnungsmethode nicht entgegen, weil die Kosten für den die Prozesskostenhilfebewilligung übersteigenden Klageumfang bei einem bedürftigen und einem nicht bedürftigen Beteiligten gleich hoch sind, während die niedrigeren Gebühren nach § 49 RVG lediglich Folge der gesetzlich bestimmten niedrigeren Vergütung eines auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwalts ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 € sind. Der Kläger selbst wird hierdurch aufgrund der Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht belastet. Dies wird im Folgenden dargestellt. Die hier aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung berechnet sich bei einer vollständigen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 30 Abs. 1, 49 RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 € (bei einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 %) wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG 334,10 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 67,28 € Summe: 421,38 € Dagegen berechnet sich die Wahlanwaltsvergütung nach §§ 30 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 € wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 393,90 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 78,64 € Summe: 492,54 € Diese Differenz in Höhe von 71,16 € ist die Folge der aus § 49 RVG folgenden niedrigeren Vergütung eines auf der Basis von Prozesskostenhilfe tätigen Rechtsanwalts ab einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 €. Wegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann der Rechtsanwalt diese Differenz nicht gegenüber seinem Mandanten geltend machen. Hat der Kläger nun wie hier Klage über den von der Prozesskostenhilfebewilligung erfassten Teil von 10 % hinaus erhoben, stellt sich die Vergütung, die der Rechtsanwalt von seinem Mandanten, dem Kläger, verlangen kann, nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wie folgt dar: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 393,90 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 78,64 € Summe: 492,54 € abzüglich 10 % nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 443,29 € Der Rechtsanwalt hat bei seiner Abrechnung gegenüber seinem Mandanten, dem Kläger, die Wahlvergütung für den von der Prozesskostenhilfe erfassten Teilstreitgegenstand abzuziehen (vgl. für die Differenzmethode: Schneider, Abrechnung bei nur teilweise bewilligter Prozesskostenhilfe, NJW-Spezial 2015, 475). Dem Kläger bzw. dem Erinnerungsführer ist nach keiner Berechnungsmethode die Differenz von Wahlanwaltsvergütung (492,54 €) und der Vergütung, die der Rechtsanwalt von seinem Mandanten, dem Kläger, verlangen kann (443,29 €), in Höhe von 49,25 € als aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung festzusetzen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt für den von der Prozesskostenhilfe umfassten Teil von 10 % nach dem von der Kammer für dem § 30 Abs. 1 RVG unterfallende Verfahren bevorzugten Quotelungsmodell folgende Vergütung aus der Staatskasse verlangen: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 49 RVG 334,10 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 67,28 € Summe: 421,38 € hiervon 10 % 42,14 € Die Summe aus der Vergütung, die der Rechtsanwalt von seinem Mandanten, dem Kläger, verlangen kann (443,29 €), und der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung (42,14 €) erreicht nicht den Betrag der Wahlanwaltsvergütung (492,54 €), sondern liegt 7,11 € darunter. Dies ist jedoch als Folge der niedrigeren Vergütung aus § 49 RVG hinzunehmen und belastet wirtschaftlich wie vom Gesetz vorgesehen vor allem den aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung tätigen Rechtsanwalt, während der bedürftige Prozesskostenhilfeempfänger so gestellt wird wie ein nicht bedürftiger Beteiligter, die beide im gleichen Umfang für den nicht von der Prozesskostenhilfe umfassten Teil aufkommen müssen, während der Prozesskostenhilfeempfänger von den Kosten für den von der Prozesskostenhilfe umfassten Teil seiner Klage entlastet wird. Würde dagegen aus einem separaten Prozesskostenhilfegegenstandswert in Höhe von 500 € die aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung berechnet, würde dies zu folgendem, aus den oben ausgeführten Gründen ungerechtfertigtem Ergebnis führen: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 RVG 58,50 € Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 11,70 € Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 13,34 € Summe: 83,54 € Bei dieser Berechnungsmethode hätte der Prozesskostenhilfeberechtigte nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber seinem Rechtsanwalt für die Wahlanwaltsvergütung (492,54 €) abzüglich der aus der Staatskasse festzusetzenden Vergütung und somit für 409,00 € aufzukommen, was einer Besserstellung gegenüber einem nicht bedürftigen Beteiligten von 34,29 € entspräche, der für den nicht von der Prozesskostenhilfe erfassten Klageteil 443,29 € zu zahlen hätte. c) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung beläuft sich nach dem oben Ausgeführten konkret auf 42,14 €. 3. Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG. 4. Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. a) Die Kammer hatte über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt und die Beschwerde nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist (so aber: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 – A 2 S 271/17). § 80 AsylG ist wegen § 1 Abs. 3 RVG, wonach die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen, nicht anwendbar (ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2016 – OVG 3 K 40/16 –; HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.a –, NVwZ-RR 2020, 271). Schon dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass Verfahrensvorschriften wie der hier in Rede stehende § 80 AsylG nicht für die Beschwerde nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gelten sollen. Dass allein Verfahrensvorschriften einzelner Gerichtszweige wie z. B. die Verwaltungsgerichtsordnung gemeint sind, lässt sich § 1 Abs. 3 RVG dagegen gerade nicht entnehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 6; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 – A 2 S 271/17). Auch Sinn und Zweck des § 80 AsylG sprechen nicht für dessen Anwendung im vergütungsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Bei Streitigkeiten über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist eine Beschleunigung des Asylverfahrens, wie sie § 80 AsylG erreichen will, nicht mehr erforderlich, weil es sich dabei um ein dem Asylverfahren nachgelagertes Verfahren handelt, bei dem es einzig um die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 8; Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 1 Rn. 8). Schließlich ging auch der Wille des Gesetzgebers bei Einführung des § 1 Abs. 3 RVG mit Wirkung zum 01.08.2013 (BGBl. I S. 2688) dahin, mit § 1 Abs. 3 RVG klarzustellen, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (BT-Drs. 17/11471 S. 154 u. 266). Die Auffassung, der Gesetzgeber habe die ältere Vorschrift des § 80 AsylG mangels ausdrücklicher Nennung in der Gesetzesbegründung nicht verdrängen wollen (so aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2017 – A 2 S 271/17), ist angesichts der genannten Gesetzesbegründung fernliegend und würde die Anforderungen an eine Gesetzesbegründung überspannen (vgl. Urteilsanmerkung von Mayer, FD-RVG 2017, 387824). b) Die Beschwerde war zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage, wie die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung im Falle des § 30 Abs. 1 RVG bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berechnen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist. In Baden-Württemberg gibt es hierzu unterschiedliche erstinstanzliche Rechtsprechung (einerseits VG Freiburg, Beschluss vom 07.06.2018 – A 1 K 3200/18 –, andererseits VG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2012 – A 7 K 1782/12 –). Die hier gefundene Rechtsauslegung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 E 1311/19.a –, NVwZ-RR 2020, 271).