Urteil
A 19 K 1998/21
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1021.A19K1998.21.00
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Leitsätze
Gambia: Die Zwangsverheiratung einer Witwe in Form der sogenannten Leviratsehe kann eine geschlechtsbedingte Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gambia: Die Zwangsverheiratung einer Witwe in Form der sogenannten Leviratsehe kann eine geschlechtsbedingte Verfolgung nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) darstellen.(Rn.34) 1. Die Beklagte wird insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter. Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe als Einschreiben zur Post und damit am 17.05.2021 als zugestellt galt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). Denn die Klägerin hat mit dem zur Sendungsnummer nach dem Aktenvermerk passenden Ausdruck der Sendungsverfolgung, in dem eine Zustellung am 18.05.2021 angegeben wird, einen konkreten und glaubhaften Anhaltspunkt für eine spätere Zustellung vorgelegt, gegen den der Beklagten der nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG erforderliche Nachweis des früheren Zugangs nicht gelungen ist. II. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb die Ablehnung ihres Asylantrages insoweit in Ziff. 1 des Bescheides vom 10.05.2021 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt ‒ was vorliegend nicht der Fall ist ‒ die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‒ vorbehaltlich der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG benannten, vorliegend aber nicht gegebenen Ausnahmen ‒ ein Ausländer, welcher sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Herkunftslands befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. deren Zuschreibung ist als Verfolgungsgrund nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfüllt, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten ausweislich § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schließlich wird einem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft ‒ auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollten ‒ nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). 2. Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Asylsuchenden die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936 ‒ juris, Rn. 19). Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.04.2015 ‒ A 3 S 1923/14 ‒ BeckRS 2015, 51724, Rn. 24 f.). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris, Rn. 36). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist schließlich unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ NVwZ 2013, 936 ‒ juris, Rn. 22). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist allerdings nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU als ernsthafter Hinweis anzusehen, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 ‒ 10 C 5.09 ‒ NVwZ 2011, S. 51 ‒ juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.04.2015 ‒ A 3 S 1923/14 ‒ BeckRS 2015, 51724, Rn. 27). Droht dem Ausländer in seinem Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung, ist der oben genannte allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. 3. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall der Klägerin erfüllt. a) Wie auch von der Beklagten zugrunde gelegt wird, hat die Klägerin die tatsächlichen Gründe für die begründete Furcht vor Verfolgung – die erlittene Zwangsverheiratung nach dem Tod ihres ersten Ehemanns und gewalttätigen Übergriffe durch ihren neuen Ehemann – glaubhaft dargelegt. Daran haben sich für das Gericht aus den bisherigen Verfahrensunterlagen und nach der Anhörung in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel ergeben. b) Die Klägerin ist vor ihrer Ausreise aus Gambia Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG geworden. Bereits die Zwangsverheiratung mit dem Bruder ihres verstorbenen Ehemanns stellt eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar (vgl. auch § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG; zur Zwangsehe Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 2017, Rn. 164). Hinzu kommt, dass sie im vorliegenden Fall mit massiver Gewaltanwendung durch den neuen Ehemann verbunden war. Die Bedrohung besteht als drohende Fortsetzung der Zwangsehe weiter. Die Handlungen gingen von der Familie und dem zweiten Ehemann der Klägerin aus und damit von nichtstaatlichen Akteuren aus (Familie und zweiter Ehemann der Klägerin). Dabei handelt es sich um taugliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG, weil staatlicher Schutz für die Klägerin nicht verfügbar ist. Ihre Darstellung, wonach die Polizei auf ihre Anzeige nach der Intervention ihres Vaters unter Verweis auf innerfamiliäre Streitigkeiten nicht tätig geworden sei, ist glaubhaft und stimmt mit den hierzu vorliegenden Erkenntnismitteln überein (vgl. BAMF, Länderreport Gambia vom 01.07.2021, S. 26 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gambia: Häusliche Gewalt vom 14.12.2018, S. 1 f.). c) Der Verfolgung liegt auch ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zugrunde. Wie ausgeführt, kann der Verfolgungsgrund in Gestalt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG auch vorliegen, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die erfolgte Zwangsverheiratung stellt nach Überzeugung des Gerichts eine Handlung dar, die an das Geschlecht der Klägerin anknüpfte. Die Klägerin war in der Konstellation der sogenannten Leviratsehe von der Zwangsverheiratung betroffen, d. h. der Fortsetzung der Ehe durch einen Bruder des Ehemanns nach dessen frühen Tod. Die Leviratsehe gehört nach den Erkenntnismitteln zu den Elementen der traditionell-patriarchalischen Gesellschaftsordnung, die in den ländlichen Gebieten Gambias vorherrscht (vgl. BAMF, Länderreport Gambia vom 01.07.2021, S. 23 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Gambia vom 24.06.2020, S. 19). Dies spricht dafür, dass sie – wie im Fall der Klägerin – nur gegenüber der betroffenen Frau als Zwang wirkt (vgl. ebenso zur Zwangsverheiratung in Gambia VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2016 – A 2 K 1026/16 – juris, Rn. 16). Das Gericht geht auch davon aus, dass zwischen dem Geschlecht der Klägerin als Verfolgungsgrund und der Zwangsverheiratung als Verfolgungshandlung eine Verknüpfung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG bestand (vgl. zur Bedeutung der Kausalität bei der Abgrenzung geschlechtsspezifischer Verfolgung VG Göttingen, Urt. v. 10.12.2018 – 2 A 846/17 – juris, Rn. 46 f.). Dem steht nicht entgegen, dass im Fall der Klägerin individuelle Faktoren (traditionelle Familiengemeinschaft und Tod des Ehemanns) hinzugetreten sind, die auf die Mehrzahl der Frauen in Gambia nicht zutreffen. Da es vorliegend um eine individuelle Verfolgungsgefahr und nicht um eine Gruppenverfolgung geht, kommt es nicht auf eine abstrakte Verfolgungswahrscheinlichkeit für die gesamte Gruppe an (vgl. zu dieser Unterscheidung Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, a. a. O., Rn. 157). Für die Annahme einer Verknüpfung muss die Geschlechtszugehörigkeit auch nicht das alleinige oder auch nur das zentrale Motiv für die Verfolgung bilden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 – 1 C 29.17 – juris, Rn. 13; ebenso zur Anerkennung von „mixed motives“ im angloamerikanischen Raum Foster, International Refugee Law and Socio-Economic Rights, 2007, S. 247 ff. m. w. N.). Jedoch darf sie gegenüber anderen Motiven nicht gänzlich in den Hintergrund treten. Diese Anforderung ist vorliegend erfüllt: Denn die zwangsweise Wiederverheiratung der Klägerin im Wege der Leviratsehe ist eine durch die traditionelle Gesellschaftsordnung vorgesehene und damit strukturell angelegte Entwicklung. Es ist nicht ersichtlich, dass persönliche Beziehungen, individuelle Merkmale oder das Verhalten der Klägerin – abgesehen von der Einbindung in eine traditionelle Großfamilie – eine Rolle gespielt haben, so dass die geschlechtsspezifische gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen als zumindest mitursächlich für die Zwangsverheiratung anzusehen ist. Die Frage, ob im Fall einer geschlechtsspezifischen Verfolgung auch die weiteren Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zur Feststellung einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt sein müssen (vgl. dafür VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.07.2021 – A 13 S 1563/20 – juris, Rn. 65; Hailbronner, in: Ders., Ausländerrecht, Update Oktober 2021, § 3b AsylG Rn. 26; krit. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 9. Ed. 2021, § 3b AsylG Rn. 19; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3b AsylG Rn. 15; ohne weitere Prüfung VG Freiburg, Urt. v. 23.06.2021 – A 1 K 6245/18 – juris; VG Münster, Urt. v. 24.01.2020 – 4 K 534/18.A – juris; VG Stuttgart, Urt. v. 14.12.2016 – A 2 K 1026/16 – juris), bedarf keiner Entscheidung, da diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die Gruppe der Frauen wird durch ein angeborenes Merkmal, das Geschlecht, konstituiert (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG). Auch hat sie in Gambia eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Denn wie bereits ausgeführt geht die Verfolgung im vorliegenden Fall zumindest mitursächlich darauf zurück, dass Frauen in der traditionell-patriarchalischen Gesellschaftsordnung Gambias als minderwertig gelten und vielfältig diskriminiert werden (s. oben; vgl. auch Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, Gambia nach der Diktatur vom 01.01.2019, S. 31). Mit dieser Stellung und dem Urteil der Minderwertigkeit ist zwangsläufig eine abgegrenzte Identität und eine gesellschaftliche Wahrnehmung als andersartig verbunden. Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob auch die von der Klägerin erlittene häusliche Gewalt als Verfolgung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit einzustufen ist. Dies dürfte weniger naheliegen: Zum einen spricht dagegen, dass nach Erfahrungen des Berichterstatters häufig auch von Männern aus Gambia über häusliche Gewalt berichtet wird. Zum anderen dürfte die Ausprägung häuslicher Gewalt stärker von den persönlichen Beziehungen und der individuellen familiären Situation abhängen, was die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit als mitursächlich für die Verfolgung erschwert (vgl. ebenso Wittmann, a. a. O., § 3b AsylG Rn. 39). Mangels Entscheidungserheblichkeit ist eine nähere Aufklärung nicht geboten. d) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht aufgrund des internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Klägerin die Fortsetzung der Zwangsehe nur in ihrem Familienverbund droht und sie sich dem entziehen könnte, indem sie sich an einem anderen Ort in Gambia niederlässt. Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann jedoch vernünftigerweise nur erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Dabei ist der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 – juris-Leitsatz). An dieser Zumutbarkeit der Niederlassung an einem anderen Ort in Gambia fehlt es, da die Bestreitung des Lebensunterhaltes außerhalb ihres Familienverbandes für die Klägerin nicht gesichert wäre. Die wirtschaftlichen Bedingungen in Gambia stellen sich nach den Erkenntnismitteln wie folgt dar: Gambia gehört zu den ärmsten Ländern der Erde und belegte auf dem Human Development Index im Jahr 2020 Platz 172 von 188 (vgl. BAMF, Länderreport Gambia vom 01.07.2021, S. 7). Drei Viertel der rund 2,1 Millionen Einwohner arbeiten in der Landwirtschaft (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a. a. O., S. 16, 21). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 12; EASO, Country Focus Gambia vom 01.12.2017, S. 41). Knapp 40 % der Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Sozialhilferegelungen bestehen nicht. Diese teils schwierige Grundversorgung wurde durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie – insbesondere in Bezug auf benachteiligte Gruppen – zusätzlich beeinträchtigt (vgl. WFP, mVAM Food Security and Market Bulletin #2 vom 01.08.2020, S. 3; WFP, The Gambia Country Brief September 2020 vom 01.09.2020), wobei diese Belastungen zwischenzeitlich mit dem Rückgang der Fallzahlen, Aufhebung der Beschränkungen des Wirtschaftslebens und einer teilweise wirtschaftlichen Erholung wieder abgenommen haben dürften (vgl. hierzu FAO, GIEWS Country Brief: The Republic of Gambia vom 04.05.2021, S. 2). Zwar existiert ein Hilfsprogramm der International Organisation of Migration (IOM), das Rückkehrer kurzfristig in Empfang nimmt und an verschiedene Hilfsprogramme wie Berufsvermittlung und finanzielle Soforthilfe vermitteln kann (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 12; IOM, Länderinformationsblatt Gambia vom 01.01.2020, Kap. 3). Jedoch kommt es bereits für die mittelfristige Existenzsicherung auf die Fähigkeit des Rückkehrers an, durch eigene Arbeitsleistung beispielsweise als Tagelöhner in der Bau- oder Landwirtschaft den Lebensunterhalt zu bestreiten, sofern nicht – wie im häufigen Fall – eine Aufnahme durch die Großfamilie in Betracht kommt (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 12). Diese Möglichkeit erscheint angesichts der psychischen Situation der Klägerin zu unsicher. Nach dem vorläufigen Entlassbericht des Psychiatrischen Zentrums ... vom 10.09.2020 leidet die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren Depression, die im September 2020 zur stationären Aufnahme wegen akuter Suizidalität führten. Die psychische Erkrankung besteht ausweislich der Atteste des Universitätsklinikums ..., Zentrum für Psychosoziale Medizin, vom 09.12.2019 und des Vereins ..., Frau ..., vom 13.05.2020 seit der Einreise nach Deutschland. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen niedergeschlagenen Eindruck gemacht und nicht angegeben, dass sich die Erkrankung durch die gegenwärtige psychiatrische Behandlung in Weinheim deutlich gebessert habe, so dass das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln daran hat, dass die diagnostizierten Erkrankungen fortbestehen. Diese Anhaltspunkte sprechen dagegen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Gambia genügend Eigeninitiative und Belastungsfähigkeit aufbringen wird, um unter den geschilderten schwierigen Bedingungen durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu sichern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben am ... in ... (Gambia) geboren, ist Staatsangehörige Gambias und gehört dem Volk der Wolof an. Ihren Angaben zufolge reiste sie im September 2019 von Gambia zunächst nach Senegal aus und von dort auf dem Luftweg nach Dänemark weiter, von wo sie im November 2019 nach Deutschland einreiste. Am 27.11.2019 stellte sie einen Asylantrag. In ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 04.12.2019 gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie sei nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2018 gezwungen worden, dessen Bruder mit Namen ... ... zu heiraten. Von diesem sei sie heftig geschlagen worden, so dass sie ins Krankenhaus gekommen sei. Ihre Anzeige bei der Polizei sei nach einer Intervention ihres Vaters mit der Begründung, es handele sich um eine Familienangelegenheit, nicht weiterverfolgt worden. Ihr neuer Ehemann habe sie weiter geschlagen und gedroht, sie umzubringen. Ein erster Bescheid, mit dem der Asylantrag der Klägerin wegen der Zuständigkeit Dänemarks für das Asylverfahren als unzulässig abgelehnt worden war, wurde durch Urteil des Gerichts vom 29.09.2020 – A 13 K 248/20 – aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutz zuerkannt (Ziff. 1). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziff. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle es an einem Verfolgungsgrund, da die Klägerin nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. In Gambia würden Frauen nicht insgesamt von der Gesellschaft als „andersartig“ im Sinne von nicht gleichwertig betrachtet. Laut Vermerk in der Akte des Bundesamtes wurde der Bescheid am 14.05.2021 als Einschreiben zur Post gegeben. Gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid vom 10.05.2021 hat die Klägerin am 01.06.2021 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Sie sei bereits vor ihrer Ausreise einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bereits die Zwangsverheiratung stelle eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, überdies sei sie in ihrer Ehe vielfältigen Formen von Gewalt ausgesetzt gewesen. Eine Verfolgung drohe ihr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Frauen. Die Zwangsverheiratung sei eine geschlechtsspezifische Verfolgungshandlung. Dies resultiere aus der in Gambia verbreiteten Unterdrückung von Frauen, die vielfältig diskriminiert und fast schon als Eigentum der Männer angesehen würden. Dies zeige sich auch an der verbreiteten Praxis der Genitalverstümmelung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte insoweit unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.05.2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Bescheid am 17.05.2021 an die Klägerin zugestellt worden sei. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass der Bescheid ausweislich der Akten ihres Prozessbevollmächtigten am 18.05.2021 bei diesem eingegangen sei, und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung der Deutschen Post vorgelegt. Die Beteiligten haben sich in der Klageschrift und der Klageerwiderung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 ist die Klägerin zu den Gründen ihres Asylantrags gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verfahrensakte des Bundesamts sowie die Gerichtsakten der Verfahren der Klägerin Bezug genommen. Diese waren ‒ ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ‒ Gegenstand der mündlichen Verhandlung.