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Urteil

A 19 K 10655/18

VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0515.A19K10655.18.00
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Leitsätze
1. Aus einer ehemaligen oder aktuellen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin folgt derzeit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer (jedenfalls vom iranischen Staat zugeschriebenen) politischen Überzeugung, wenn die Mitgliedschaft dem iranischen Staat bekannt ist. (Rn.72) 2. Das Bewerfen fahrender Polizeifahrzeuge mit Brandsätzen ist regelmäßig auch dann eine nichtpolitische Straftat im Sinne von § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn diese im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und oppositionell politischen Tätigkeiten geschieht. (Rn.91) 3. Das Handeln in Notwehr ist einer der Umstände, die die persönliche Verantwortlichkeit für eine Straftat, die grundsätzlich zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen kann, entfallen lassen können. (Rn.94) 4. Der Maßstab für die Notwehr ist Art. 31 Abs 1 Buchst c S 1 IGHSt-Statut (juris: IGHSta) zu entnehmen. Daher stellt die Angemessenheit der Verteidigungshandlungen ein wesentliches zu prüfendes Element dar. (Rn.96)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und Nr. 3 – 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer ehemaligen oder aktuellen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin folgt derzeit regelmäßig eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer (jedenfalls vom iranischen Staat zugeschriebenen) politischen Überzeugung, wenn die Mitgliedschaft dem iranischen Staat bekannt ist. (Rn.72) 2. Das Bewerfen fahrender Polizeifahrzeuge mit Brandsätzen ist regelmäßig auch dann eine nichtpolitische Straftat im Sinne von § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn diese im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und oppositionell politischen Tätigkeiten geschieht. (Rn.91) 3. Das Handeln in Notwehr ist einer der Umstände, die die persönliche Verantwortlichkeit für eine Straftat, die grundsätzlich zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen kann, entfallen lassen können. (Rn.94) 4. Der Maßstab für die Notwehr ist Art. 31 Abs 1 Buchst c S 1 IGHSt-Statut (juris: IGHSta) zu entnehmen. Daher stellt die Angemessenheit der Verteidigungshandlungen ein wesentliches zu prüfendes Element dar. (Rn.96) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 und Nr. 3 – 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. A. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat – nämlich hinsichtlich der ursprünglich begehrten Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen – war das Verfahren einzustellen und allein über die diesbezüglichen Kosten zu entscheiden (§ 92 Abs. 2 VwGO). B. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass sich die Ablehnung seines Asylantrags insoweit als rechtswidrig erweist und ihn in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (I.). Die gegen ihn verfügte Abschiebungsandrohung ist in der Folge aus diesem Grunde ebenso rechtswidrig wie das für den Fall der Abschiebung verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Beide belastenden Verwaltungsakte verletzen ihn in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In der Folge sind auch die ablehnenden Entscheidungen zum subsidiären Schutz und zu den nationalen Abschiebungsverboten aufzuheben (II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (1.), ohne dass er von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen ist (2.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der GFK, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte Personen werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 Rn. 22; Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 – InfAuslR 2019, 459 Rn. 17). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237 Rn. 13, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2017 – A 11 S 1411/16 – juris). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt Satz 1 dieser Norm auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. aa) (1) Dabei ist die Kammer von folgenden, den Kläger selbst betreffenden Tatsachen voll überzeugt: Der Kläger hat sich während seiner Zeit auf dem Gymnasium nach der Revolution gegen den Schah den Volksmujahedin angenähert, weil diese revolutionär orientierte Muslime gewesen sind. 1981, im Jahr seines Abiturs, nahm der Kläger an Treffen teil, verteilte Zeitschriften und arbeitete an Büchertischen mit. Bis in das Jahr 1985 oder 1986 (das Jahr 1364 nach iranischem Kalender) war der Kläger im Iran für die Voksmujahedin aktiv. Dabei fertigten er und seine Gruppe Flugblätter an, die sie in die Häuser einwarfen. Es ging ihnen darum, Khomeini zu diskreditieren. Die Gruppe schrieb auch Parolen gegen Khomeini und die regierende Partei auf die Wände. Bei diesen Aktionen kam es wiederholt dazu, dass sie von Fahrzeugen der Revolutionsgarden – Land Cruiser und Patrols – angegriffen wurden. Die Gruppe um den Kläger hatte für diesen Fall Steine und Molotow-Cocktails vorbereitet, die sie dann gegen die Autos warfen. Sie konnten die Waffen der Mitglieder der Revolutionsgarde erkennen, wenn diese die Fahrzeuge verließen. Manche waren mit Kalaschnikows bewaffnet. Die Molotow-Cocktails haben wiederholt die Fahrzeuge getroffen oder sind vor den Fahrzeugen aufgekommen. Dabei sind auch Fahrzeuge in Brand gesetzt worden. Der Kläger und seine vier weiteren Mitstreiter haben so gehandelt, um nicht verhaftet zu werden. Der Kläger hatte es dabei nicht von Anfang an darauf angelegt, Leib und Leben der Angehörigen der Revolutionsgarde oder Dritter zu gefährden. Vielmehr ging es ihm und seinen Mitstreitern um die Sicherung des Fluchtwegs. Der Kläger reiste 1985/1986 über die Türkei, Ungarn und die DDR nach West-Berlin und stellte einen Asylantrag. Er wurde nach Karlsruhe und Baden-Baden verteilt und reiste nach ein paar Monaten in den Irak. Von dort aus nahm er an verschiedenen Militäroperationen auf dem Gebiet des Iran teil, nämlich jedenfalls an „Aftab“ 1987, „Forouq-e Javidan“ 1988 und „40 Cheragh“. Er war dabei im Logistik- und Ingenieurbereich mit einem Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung tätig und auch für schwere Straßenbaumaschinen zuständig, wobei ihm etwa 20 Personen unterstanden. Er hat andere Mitglieder der Volksmujahedin in der Bedienung dieser Maschinen unterrichtet und ihnen erläutert, wie man ein Gelände von Minen räumt. Bei der Operation Forouq-e Javidan war er im Grenzgebiet zwischen dem Irak und dem Iran tätig. Die Einheiten der Volksmujahedin und auch er selbst waren dabei auf iranischem Boden. Er ist mit seiner Einheit bis zu einem Pass in der Nähe von Kermanschah vorgedrungen. Auch dort hatte er technische Aufgaben. Die Einheit verfügte in der hinteren Fronreihe über schweres Gerät mit beweglichen Brücken. Er war in dieser nicht unmittelbar an Kampfhandlungen beteiligt. Nach der Beendigung des ersten Golfkriegs lebte der Kläger zunächst im Camp Ashraf und sodann im Camp Liberty. Nach dem Tod seiner Mutter, von dem er wegen der Kontaktsperren durch die Volksmujahedin erst nach Monaten erfahren hatte, entschloss sich der Kläger, die Organisation zu verlassen, was er nach einem Jahr Aufenthalt in Albanien auch tat. Dort war ihm aufgefallen, dass Informanten des iranischen Geheimdiensts unter ihnen waren. (2) Die Kammer hat sich die volle Überzeugung davon bilden können, dass die Angaben des Klägers glaubhaft und damit der rechtlichen Würdigung zugrundezulegen sind. (a) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 – NVwZ 1985, 658, juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 – juris, beide m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 – 10 B 1.11 – NVwZ-RR 2011, 382; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 108 VwGO Rn. 8, m.w.N.). So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 – C-277/11 – NVwZ 2013, 59 ). Die generelle Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Gesamtglaubhaftigkeit der Darstellung einschließlich der eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen sowie vorgebrachten Beweismittel (IARMJ/EUAA, Judicial Analysis, Evidence and credibility assessment in the context of the Common European Asylum System, 2nd Ed. 2023, S. 109), ohne sich dabei auf die Umstände, wie sie in Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) –e) RL 2011/95/EU aufgelistet sind, zu beschränken (GA Szpunar, Schlussanträge vom 16.02.2023 – C-756/21 – Rn. 109 ). Vielmehr ist hier eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen. (b) Die Aussagen des Klägers über die Geschehnisse im Iran und im Irak bedürfen keiner Nachweise; die Kammer durfte sie ihren Feststellungen zugrundelegen, weil die kumulativen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU erfüllt sind. Insbesondere hat der Kläger sich im Sinne der Richtlinie offenkundig bemüht, seinen Antrag zu begründen. Auch sind seine Angaben kohärent und plausibel. Insbesondere sind scheinbare Abweichungen in den Darstellungen gegenüber dem Bundesamt, in der schriftlichen Klagebegründung und in der ergänzenden informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung fast durchgängig durch Ungenauigkeiten entweder in den Angaben des Klägers oder – was weitaus wahrscheinlicher ist – in den Übersetzungen zurückführen. Überdies berühren die Abweichungen nicht den Kern des vom Kläger zur Begründung seines Antrags vorgebrachten Geschehens. So fällt etwa auf, dass das schwere Gerät zum Minenräumen in der Anhörung durch das Bundesamt als Bagger spezifiziert wurde, was sich so in der Anhörung durch das Gericht nicht wiederfindet. Erheblich ist aber, dass kohärent über den Einsatz beim und das Training für das Minenräumen berichtet worden ist. Allein der in der Klagebegründung erwähnte Einsatz mit der Waffe in der Hand findet sich in keinen der beiden persönlichen Anhörungen wieder. Diese einzelne Abweichung, die sich auf keine konkrete Handlung des Klägers bezieht, sondern allgemein zum Ausdruck bringen sollte, dass der Kläger gegen den Iran gekämpft hat, führt nicht dazu, dass die Aussagen nicht mehr als kohärent zu bewerten sein könnten. Die unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Angriffe auf Fahrzeuge der Revolutionsgarde sind ebenfalls nicht dergestalt abweichend, dass sich eine Kohärenz nicht mehr feststellen ließe. Auch hier sind alle wesentlichen Schilderungen in sich schlüssig und lassen sich ohne Weiteres jeweils miteinander vereinbaren. Insbesondere lassen sich die Angaben aus der Anhörung vom 21.09.2018, sie hätten bei Gelegenheit die Fahrzeuge der Ordnungskräfte beschädigt und angezündet, mit den Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vereinbaren (vgl. auch unten unter B. I. 1. b) aa) (2) (c) (cc)). (c) Die erkennende Kammer ist hinsichtlich der Angaben, die die Feststellungen unter I. 1. b) aa) (1) alleine tragen, voll davon überzeugt, dass diese der Wahrheit entsprechen. (aa) Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der Volksmujahedin gewesen ist. Der von ihm im Behördenverfahren vorgelegte UNHCR-Token, der auf seinen Namen ausgestellt ist, seine Angabe zu den Stationen seines Lebens bis zur Evakuierung nach Albanien und seine vielfältigen Kontakte zu Personen, die wegen ihrer Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz erhalten haben, sind gemeinsam mit dem schlüssigen Vortrag die Grundlage für diese Überzeugungsbildung der Kammer. Im Übrigen passt der Gesamteindruck, den der Kläger mit seiner Anhörung bei der Kammer hinterlassen hat, zu einer Person, die über Jahre hinweg abgeschirmt von der Außenwelt in Lagern gelebt und globale Änderungen nur mit großer Zeitverzögerung zur Kenntnis nehmen konnte. In diesem Zusammenhang bezeichnend ist die Einlassung, dass er von der Verfügbarkeit von Mobiltelefonen und auch Smartphones erst 2016 in Albanien erfahren habe. Dieses von sich aus auf die Frage zu den Bedingungen des Lebens in den Camps geäußerte Detail spricht sehr dafür, dass der Kläger dies tatsächlich so wahrgenommen hat. Die Erfindung gerade dieses Umstands liegt zur Überzeugung der Kammer vollständig fern. Ebenso erscheint die Bezeichnung „Lakaien Khomeinis“ für Mitarbeiter des Geheimdiensts des Iran 34 Jahre nach dem Tod des damaligen Revolutionsführers ein deutliches Indiz für ein weitgehend von der Außenwelt abgeschirmtes Leben seit dem Ende des ersten Golfkriegs. Weiter gewann die Kammer den Eindruck, dass der Kläger zutiefst von den Volksmujahedin enttäuscht ist und er Jahrzehnten seines Lebens, die er allein deren Sache gewidmet hat, nachtrauert. Dies folgt für die Kammer u.a. aus den distanzierten Einlassungen zum Leben in den Camps, wie etwa „Wir mussten das Leben dort erdulden und ich war über Jahre hinweg über alle Sachen nicht informiert gewesen. Eigentlich, bis ich die Organisation verließ, war ich ohne jede Information.“ (bb) Hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Volksmujahedin in den 1990er Jahren und dem ersten Jahrzehnt der 2000er Jahre konnte sich die Kammer indes keine Überzeugungsgewissheit verschaffen. Ob die sehr distanzierten Einlassungen den Schluss zulassen, dass der Kläger tatsächlich weder von der Tätigkeit der Organisation in Europa wusste, wie seine Einstellung zu terroristischen Taten gewesen ist (vgl. unten) und ob er sich im Irak auch aktiv für Ziele und Aufgaben der Volksmujahedin eingesetzt hatte, lässt sich anhand der knappen Angaben des Klägers selbst in Ermangelung anderer Quellen und Beweismittel nicht feststellen. (cc) Hingegen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Schilderungen der Tätigkeiten im Untergrund und die Auseinandersetzung mit den Mitgliedern der Revolutionsgarde in den ersten Jahren der 1980er Jahre so abgespielt haben, wie der Kläger sie geschildert hat. Diese Überzeugung beruht bereits darauf, dass die deutlichen Klarstellungen zu der ursprünglichen Angabe in der Anhörung durch das Bundesamt, sie hätten dann, wenn sie die Gelegenheit gehabt hätten, die Fahrzeuge der Ordnungskräfte beschädigt und angezündet, in der Tendenz für den Kläger ungünstig sein können, weil er erstmals vorgetragen hat, Menschen mit seinem Verhalten gefährdet zu haben. Da es keine weiteren Quellen oder Beweismittel zu den Handlungen des Klägers im Iran gibt, die dem Gericht bekannt und zugänglich wären, liegt es fern, dass der Kläger an dieser Stelle nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben könnte, die ihm mit Blick auf die Zuerkennung von internationalen Schutz nicht zum Vorteil, wohl aber zum Nachteil gereichen könnten. Die Kammer sieht die Schilderungen zu der Frage, was mit den angezündeten Fahrzeugen gemeint gewesen ist, im Übrigen nicht in einem (unauflöslichen) Widerspruch zueinander. Vielmehr geht sie davon aus, dass die Verdolmetschung einerseits eher grob erfolgte und vor dem Hintergrund, dass den Angaben keine Entscheidungserheblichkeit beigemessen worden war und daher Nachfragen nicht gestellt worden sind, das tatsächliche Geschehen letztlich im Unklaren blieb. Dass letzteres die Anhörung beim Bundesamt prägte, zeigt sich auch daran, dass – wohl vor allem aufgrund fehlender Nachfrage – eine Asylantragstellung des Klägers 1985 oder 1986 nicht zur Sprache gekommen war und seine Reise über die DDR nach ... und ... im Unklaren stehen gelassen wurde, wobei diese ebenfalls für das Bundesamt nicht entscheidungserheblich gewesen ist. bb) Dem Kläger hat aufgrund der Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner (jedenfalls vom iranischen Staat zugeschriebenen) politischen Überzeugung. (1) Zu der Lage der Volksmujahedin im Iran lässt sich allgemein feststellen: Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO) entstand 1965 als Opposition gegen Shah Mohammad Reza Pahlavi. in den 1970er Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch westlichen, insbesondere US-Interessen dienende Unternehmen im Iran wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften. Nach der Revolution im Iran 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker. Die Gruppe wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 30.11.2022, S. 19). Die EUAA gibt darüber hinaus einen Bericht des Danish Immigration Service aus dem Jahr 2020 wieder, wonach Todesstrafen im Zusammenhang mit den Protesten 2019 nach Auskunft eines Journalisten in den Zusammenhang mit Tätigkeiten für die Volksmujahedin gebracht worden seien (EUAA, People’s Mujahedin Organisation of Iran, 30.03.2022, S. 4). Dabei unterscheiden die iranischen Behörden in der Regel nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der oppositionellen Parteien (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, 23.05.2022, S. 9). (2) Diese eindeutige Beschreibung der Lage begründet die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung im Iran droht. Spätestens mit seinem Aufenthalt in Albanien und der dortigen Tätigkeit des iranischen Geheimdiensts besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die iranischen Behörden den Kläger als Mitglied der Volksmujahedin registriert und ihn als Terroristen eingestuft haben, so dass ihm eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe allein wegen dieser Zuordnung droht. Damit steht auch außer Frage, dass die drohende Verfolgungshandlung die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Schwere (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) aufweist und dass selbst dann, wenn die Einschätzung der iranischen Behörden, dass es sich bei den Volksmujahedin um eine terroristische Vereinigung handelt, zu irgendeinem, aus strafrechtlicher Sicht relevanten Zeitpunkt zutreffend sein sollte, eine relevante Verfolgungshandlung vorliegt. Denn jedenfalls wäre die ausnahmslose strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern mit dem durchgehenden hohen Risiko auch der Verhängung der Todesstrafe eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Denn die Bekämpfung mit allen Mitteln, wie sie vom Auswärtigen Amt konstatiert wird, beinhaltet unmittelbar die Aussage, dass strafrechtlich mehr als dasjenige unternommen wird, was notwendig ist, um selbst dann, wenn der Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation berechtigt wäre, die legitimen Staatsinteressen zu verteidigen. Dies führt zur Unverhältnismäßigkeit einer drohenden Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (vgl. GAin Sharpston, Schlussanträge vom 11.11.2014 – C-472/13 – Rn. 80 ). (3) Diese Gefährdungslage wird durch das vom Antragsteller ins Behördenverfahren eingeführte Interview noch erheblich verstärkt. Die gegenteilige Einschätzung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid ist vollständig verfehlt. Aus der Veröffentlichung des Interviews zu schließen, dass sich „Aussteiger durchaus im öffentlichen Leben einbringen können, ohne vom iranischen Regime verfolgt zu werden“, mag zwar unter Umständen noch zutreffend sein. Indes setzt dies aber jedenfalls eine inhaltliche Zuwendung zu dem Regime und damit eine Aufgabe oder Leugnung einer politischen Überzeugung voraus. Dies darf aber flüchtlingsrechtlich zur Vermeidung von Verfolgungshandlungen erkennbar von niemandem verlangt werden (IARMJ/EUAA, Judicial Analysis, Qualification for International Protection, 2nd Ed. 2023, S. 86; Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status, 2nd Ed. 2014, S. 408), wie dies bereits für ein Vermeidungsverhalten hinsichtlich der Verfolgungsgründe der religiösen Überzeugung oder der sexuellen Orientierung ausdrücklich durch den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden ist (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 – C-71/11, C-99/11 – ZAR 2012, 433 Rn. 78 ff. und vom 07.11.2013 – C-199/12 - C-201/12 – NVwZ 2014, 132 Rn. 74 ff. ). (4) Das im angegriffenen Bescheid für die Begründung der Annahme, nur einem harten Kern von rund 100 bis 120 MEK-Kadern drohten im Iran wegen ihrer Rolle im Gefüge der MEK Strafverfahren, herangezogene Amnestieangebot durch den im Jahr 2004 amtierenden Außenminister des Iran steht der Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht des Klägers nicht entgegen. Zum einen ist der Ansatz, dass die Amnestie den Kläger im Falle seiner Rückkehr vor Übergriffen, Strafverfolgung und Bestrafung schützen könnte, jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts zeitlich überholt. Der in dem Bescheid zum Beleg des Ansatzes des Bundesamts herangezogene Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.02.2015 vermag die Auffassung des Bundesamts nicht zu stützen. Er bestätigt allein, dass aus dem Camp Ashraf etwa 800 Personen mit MKO-Vergangenheit durch das IKRK zurückgeführt worden seien, wobei Voraussetzung eine glaubwürdige Distanzierung von der MKO sei. Gegen etwa 100 bis 120 Bewohner des Camp Ashraf lägen Haftbefehle vor. Insgesamt gestalte sich die Reintegration der Rückkehrer aufgrund staatlicher Repressionen sehr schwierig (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.02.2015 S. 12). Damit ist noch nicht einmal die Auffassung, nur 100 bis 120 MEK-Kadern drohten Strafverfahren, mit der herangezogenen Quelle zu belegen. Jedenfalls heute kann die ehemals ausgesprochene Amnestie keine relevanten Wirkungen mehr entfalten. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der bereits zitierten Lagedarstellung im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Darüber hinaus fällt auf, dass das Amnestieangebot zuletzt im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2009 Erwähnung gefunden hat; hier fand sich auch ein Hinweis darauf, dass nur 80 MEK-Kadern Strafverfahren drohten (Lagebericht des AA vom 19.11.2009, S. 14). Bereits im Lagebericht vom 28.07.2010 findet sich kein Hinweis auf die Amnestie mehr und im Lagebericht vom 27.02.2011 findet sich schon eine Passage, die über die Festnahme mutmaßlicher MKO-Mitglieder im Zusammenhang mit der Präsidentenwahl 2009 berichtet (Lagebericht des AA vom 27.02.2011, S. 17 f.). Im zeitlich nachfolgenden Lagebericht aus dem November 2011 berichtete das Auswärtige Amt in Ergänzung dazu, dass der Iran auf eine baldige Auflösung des Camp Ashraf und eine Auslieferung der dortigen MKO-Angehörigen dränge. Dabei verhält sich der Lagebericht nicht dazu, wie dies zu der weiterhin aufrecht erhaltenen Aussage stand, dass nur 80 MKO-Kadern ein Strafverfahren drohe (Lagebericht des AA vom 04.11.2011, S. 19 f.). Seit dem Lagebericht vom 09.12.2015 wurde über eine Rückführung der MEK/MKO Mitglieder nicht mehr berichtet, seit dem Lagebericht vom 08.12.2016 wurde die MEK selbst nicht mehr als Gruppierung erwähnt, was sich erst mit dem aktuellen Lagebericht und der oben zitierten Aussage wieder änderte. Indes findet sich im Lagebericht vom 02.03.2018 im Abschnitt Todesstrafe (S. 19) eine Aussage zur Verhängung der Todesstrafe gegen einen Deutsch-Iraner, der wegen Landesverrats (Mitglied der Volksmujahedin) zum Tode verurteilt worden ist. Daraus zieht die Kammer den allein möglichen Schluss, dass die im Raum stehende Amnestie schon lange keine gesicherte Rückkehrperspektive für Bewohner der Camps Ashraf und Liberty mehr geboten hat und zwischenzeitlich ein hohes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gegenüber Mitgliedern und Anhängern der Volksmujahedin besteht. Diese Schlussfolgerungen aus der Entwicklung der Darstellung der Lage in den Berichten des Auswärtigen Amtes werden auch bestätigt durch die Aussagen in der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.07.2018. Dort wurde nämlich festgestellt (S. 4): „Nach Angaben von drei Expertenpersonen müssen Personen mit Verbindungen zur PMOI in Iran mit Verhaftung und Strafverfolgung rechnen (E-Mail-Angaben vom 8. Juli 2018 von der Kontaktperson A. mit Expertenwissen zur Menschenrechtssituation in Iran; E-Mail-Auskunft vom 6. Juli 2018 der Iran-Expertenperson von Human Rights Watch; E-Mail-Angaben vom 5. Juli 2018 von der Kontaktperson B. mit Expertenwissen zur Menschenrechtssituation in Iran). Kontaktperson B. hält fest, dass die aktuelle politische Situation und die Tatsache, dass vermehrt Personen in Iran ihre Ablehnung auf Strassen und an öffentlichen Plätzen zeigen, dazu geführt haben, dass die iranischen Behörden weniger Toleranz gegenüber Oppositionsgruppierungen zeigen. Die steigende Anzahl von Verhaftungen, Verurteilungen zu langen Haftstrafen und Exekutionen widerspiegle diese Tatsache (E-Mail-Angaben vom 5. Juli 2018 von der Kontaktperson B. mit Expertenwissen zur Menschenrechtssituation in Iran). Menschenrechtsverteidigende werden laut Amnesty International (2017) oft der Unterstützung der PMOI beschuldigt. Zahlreiche Quellen belegen, dass Personen wegen mutmasslicher Verbindungen zur oder Unterstützung von PMOI verhaftet und zum Teil in Verbindung mit dem Anklagepunkt «Feindschaft zu Gott» (Mohareb) zu hohen Haftstrafen oder sogar zum Tode verurteilt wurden (Amnesty International, 2017; HRC, 2017; Iran Focus, 2016; Nonviolent Radical Party et. al., 2016; ACCORD, 2015). Teilweise wurden Personen verhaftet und strafverfolgt, weil Familienangehörige Mitglieder der PMOI sein sollen.“ Weitere Hinweise auf ein anhaltendes Verfolgungsinteresse finden sich im Länderbericht Iran des australischen Außenministeriums. Dort heißt es, die Bezeichnung als Terrororganisationen und Forderungen nach einer Rückkehr der Mitglieder in den Iran hielten an. Es gebe auch Anschuldigungen, dass der iranische Staat in einen Anschlagsversuch auf Mitglieder der Volksmujahedin in Frankreich verwickelt sei (DFAT Country Information Report Iran vom 14.04.2020, S. 39). 2. Der Kläger ist nicht nach § 3 Abs. 2 AsylG von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Es ist nämlich nicht aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger eine oder mehrere der in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG bezeichneten Taten oder Handlungen begangen hat oder dass er zu den dort bezeichneten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Aus der Qualifizierung als „schwerwiegend“ folgt, dass die Anhaltspunkte für die Begehung der in § 3 Abs. 2 AsylG genannten Handlungen und Taten von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Verbrechen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 10 C 2.10 – BVerwGE 139, 272 Rn. 26). Die materielle Beweislast kommt bei der Anwendung der Ausschlussgründe der Beklagten zu (UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, 4. September 2003, Rn. 34; Gilbert/Bentajou, Exclusion, in: Costello/Foster/McAdam, The Oxford Handbook of International Refugee Law, 2021, 711 (719)) a) Der Kläger ist nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist derjenige Ausländer nicht Flüchtling, bei dem aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. aa) Unabhängig davon, ob das Vorliegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit sich auch dann in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl 2000 II S. 1394) richtet, wenn die möglichen Taten vor dem Inkrafttreten des Statuts am 01.07.2002, Art. 126 Abs. 1 IStGH-Statut, begangen worden waren (so: BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 1 C 7.09 – BVerwGE 136, 89 Rn. 26 bezogen auf Taten im Mai 2002) oder ob für solche Taten das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, das Statut des Internationalen Militärgerichtshofs für den Fernen Osten, sowie die Statuten der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda, das Statut des Sondergerichtshofs für Sierra Leone sowie die einschlägige Rechtsprechung dieser Gerichte und Tribunale der zutreffende Referenzpunkt sind (so UK Upper Tribunal, Urteil vom 09.03.2022 – [2022] UKUT 00125 (IAC) KM Rn. 20), ist der Tatbestand der Norm hier nicht erfüllt. Schwerwiegende Gründe, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe ein in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG bezeichnetes Verbrechen begangen oder sich an einem solchen beteiligt, bestehen nämlich nicht. Der Kläger selbst hat keine Handlungen geschildert, die eine Begehung von oder eine Beteiligung an solchen Verbrechen auch nur entfernt in Betracht kommen lässt. bb) Allein seine Beteiligung an den Militäroperationen 40 Lichter oder 40 Sterne („Chelcheraq“) und Ewiges Licht („Forouq-e Javidan“) erfüllt den Ausschlusstatbestand nicht. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich Quellen finden, wonach bei der Operation Ewiges Licht der militärische Arm der Volksmujahedin Islamabad-e Gharb, eine Stadt mit etwa 15.000 Einwohnern, dem Erdboden gleichgemacht haben solle („razed to the ground“) (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran, Durch Volksmudschahedin begangene Kriegsverbrechen zwischen 1985 und 1990, 27.01.2022, S. 2 unter Zitierung von Hiro Dilip, The Longest War: the Iran Iraq Military Conflict, 1991). Die Kriegsparteien schildern die Vorgänge rund um die Operation Ewiges Licht unterschiedlich. Die iranische Regierung soll den Volksmujahedin vorwerfen, nach der Einnahme von Islamabad-e Gharb und Umgebung, die Menschen dort misshandelt zu haben (Accord, Anfragebeantwortung zu Iran, Durch Volksmudschahedin begangene Kriegsverbrechen zwischen 1985 und 1990, 27.01.2022, S. 2, unter Zitierung der BBC News (in Farsi), 30. Juli 2012). Unter Bezug auf einen Bericht des US Department of State wird dargestellt, dass die Volksmujahedin behaupten, bei der Operation Ewiges Licht 40.000 iranische Staatsangehörige getötet zu haben, wohingegen andere Beobachter behaupten, dass der militärische Arm der Volksmujahedin bei dieser Operation ausgelöscht worden sei (CORI Research Analysis, Information on the People's Mujahedin of Iran (PMOI) including on the three main military operations of National Liberation Army of Iran (NLA), the PMOI military wing, in 1987-1988 during the Iraq-Iran war, 21.09.2009, S. 6). Der umfassenden Studie des „National Defense Research Institute“ (RAND) aus dem Jahr 2009 ist im Zusammenhang mit der Analyse der Militäroperationen kein Anhaltspunkt für die Begehung von Kriegsverbrechen zu entnehmen (siehe insbesondere dort S. 61 die Schilderungen zur Operation Ewiges Licht). Daher lässt sich mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln bereits nicht feststellen, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass überhaupt Kriegsverbrechen durch die Volksmujahedin begangen worden sind. Es gibt zwar gewisse Anfangsindizien, nämlich die Beschreibung, dass eine Stadt dem Erdboden gleichgemacht worden sei und die eigene, vermutlich übertriebene, Behauptung, dass 40.000 Iraner ihr Leben verloren hätten. Stimmten diese Aussagen beide, läge es nahe, dass es vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung gegeben hat, was ein Kriegsverbrechen darstellte, vgl. Art. 6 Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, Art. 8 Abs. 2 Buchst. b i) IStGH-Statut. Lässt sich aber bereits – wie hier – dieses Anfangsindiz nicht erhärten, bleibt kein Raum für schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer Teilnahme oder gar Täterschaft des Klägers an diesen Verbrechen durch die Teilnahme an den Militäroperationen rechtfertigen, zumal sich – wie bereits erwähnt – aus den eigenen Angaben des Klägers nichts im Hinblick auf diesen Ausschlussgrund entnehmen lässt. b) Der Kläger ist nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist derjenige Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden. aa) Bei der Einordnung einer Straftat als schwer ist nach der Rechtsprechung des EuGH – zu Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU – die Art der Straftat, der verursachte Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens und die Art der Strafmaßnahme sowie, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird, heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 – C- 369/17 – ZAR 2019, 35 Rn. 56 ). Dabei bleibt es aber eine einzelfallbezogene Prüfung, ob eine begangene Straftat als schwer im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG, Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU einzustufen ist (IARMJ/EASO, Exclusion: Articles 12 and 17 Qualification Directive 2nd Ed. 2020, S. 82). Ausgeschlossen ist es aufgrund der unionsrechtlichen Prägung der Ausschlussgründe, sich zwingend und allein an Strafrahmen des StGB und der damit einhergehenden Einstufung von Taten als – wären sie im Inland begangen – Verbrechen oder Vergehen zu orientieren (so aber Keßler, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 3 AsylG Rn. 13; Kluth, in BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2022, § 3 AsylG Rn. 23; hinsichtlich des völkerrechtlichen Begriffs aus Art. 1 F b GFK auch: Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 4th Ed. 2021, S. 211). Straftaten, die sich gegen Leib, Leben und die Bewegungsfreiheit anderer richten, werden dabei häufig schwere Straftaten in diesem Sinne sein (Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 4th Ed. 2021, S. 212; vgl. auch die Beispiele in: IARMJ/EASO, Exclusion: Articles 12 and 17 Qualification Directive 2nd Ed. 2020, S. 81 f.). Um auf den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu führen, muss die Tat zugleich nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch. In Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2011/95/EU hat der Gesetzgeber insbesondere grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13.11 – BVerwGE 144, 127 Rn. 21). bb) Mit den vom Kläger eingeräumten Würfen von Brandsätzen gegen fahrende Fahrzeuge der Revolutionsgarden, die in mindestens einem Fall auch dazu geführt hat, dass ein Fahrzeug Feuer fing, hat der Kläger eine Straftat begangen, die nach – auf die Tat selbst nicht anwendbarem – deutschem Recht als gemeingefährliche Straftat ein Verbrechen (§§ 306 Abs. 1 Nr. 4, 306a Abs. 2 StGB; möglicherweise auch § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB) wäre. (1) Dabei handelt es sich zunächst grundsätzlich um eine schwere Straftat. Die hier auf jeden Fall abstrakt und sehr wahrscheinlich auch mindestens in einem Fall konkret das Leben anderer bedrohende und darüber hinaus gemeingefährliche Handlung ist bei der erforderlichen Einzelfallwürdigung dahingehend zu werten, dass eine solche Straftat grundsätzlich eine nachfolgende Schutzunwürdigkeit zu rechtfertigen vermag. Das Bewerfen fahrender Regierungsfahrzeuge mit Brandsätzen ist auch dann eine nichtpolitische Straftat, wenn diese im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung begangen wird, wenn es wie hier aufgrund des vorherigen Verteilens von Flugblättern und Schreibens von Parolen an Hauswände durch den Kläger und die mit ihm agierenden Volksmujahedin in einem engen Zusammenhang mit oppositionell politischen Tätigkeiten geschieht. Denn selbst wenn man den Gebrauch vorbereiteter Brandsätze gegenüber der Revolutionsgarde noch deswegen als politisch einstufen kann, weil hier ein enger Zusammenhang zur eigentlichen politischen Oppositionsarbeit im Untergrund besteht, folgt aus der kaum abzuschätzenden Gefährdung unbeteiligter Dritter, die mit dem Inbrandsetzen von mit fossilen Kraftstoffen betankten, fahrenden Fahrzeugen und der möglichen Explosion des Treibstofftanks verbunden sind, eine unverhältnismäßige Zweck-Mittel-Relation, die die Einordnung als nicht-politische Straftat hindert (vgl. dazu auch: Kälin/Künzli, IJRL 2000, 46 (69), die eine willkürliche Gefährdung Dritter als ein Unterscheidungskriterium heranziehen). Es kann offen bleiben, ob der Kläger tateinheitlich auch bedingt vorsätzlich ein versuchtes Tötungsdelikt begangen hat und ob ein bedingter Vorsatz ausreicht, um im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b) RL 2011/95/EU, Art. 1 F b GFK eine schwere nichtpolitische Straftat bzw. – entsprechend dem Wortlaut von Art. 1 F b GFK ein schweres nichtpolitisches Verbrechen – zu begehen. Denn der Kläger hat in Notwehr gehandelt, so dass seine Handlung nicht als schwere nichtpolitische Straftat zu bewerten ist. (2) Das Handeln in Notwehr ist einer der Umstände, die die persönliche Verantwortlichkeit für eine Straftat, die grundsätzlich zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen kann, ausschließen können (IARMJ/EASO, Exclusion: Articles 12 and 17 Qualification Directive 2nd Ed. 2020, S. 113). Teilweise wird auch vertreten, dass ein Handeln in Notwehr allein bei der Bewertung, ob eine Straftat nichtpolitisch gewesen ist oder ob die Straftat als „schwer“ einzustufen ist, eine Rolle spielt, aber nicht automatisch zum Entfallen einer individuellen Verantwortung und damit zur fehlenden Anwendbarkeit der Ausschlussgründe führt (so etwa: United States Court of Appeals (6th Circuit), Entscheidung vom 04.06.2010, Berhane v. Holder, 606 F.3d 819, Urteilsabdruck S. 12; wohl auch: Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law, 4th Ed. 2021, S. 214). Der Maßstab für die Notwehr ist Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 IGHSt-Statut zu entnehmen. Nach dieser Bestimmung ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer in angemessener Weise handelt, um sich oder einen anderen oder, im Fall von Kriegsverbrechen, für sich oder einen anderen lebensnotwendiges oder für die Ausführung eines militärischen Einsatzes unverzichtbares Eigentum, vor einer unmittelbar drohenden und rechtswidrigen Anwendung von Gewalt in einer Weise zu verteidigen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der ihm, dem anderen oder dem geschützten Eigentum drohenden Gefahr steht. Auf diese Vorschrift hat der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, dessen Statut keine Regelungen zum Ausschluss von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kannte, auch vor Inkrafttreten des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs Bezug genommen, um den Umfang und die Grenzen der Notwehr zu beschreiben. Er ging davon aus, dass das Notwehrprinzip, wie es im IGHSt-Statut niedergelegt ist, Regelungen widerspiegelt, wie sie sich in den meisten nationalen Strafrechtsordnungen finden und die als Teil des Völkergewohnheitsrechts angesehen werden können (IStGHJ, 3. Strafkammer, Urteil vom 26.02.2001 - Kordić & Čerkez (IT-95-14/2) Rn. 448). Es ist bei der Anwendung des Notwehrkonzepts im Rahmen der flüchtlingsrechtlichen Ausschlussgründe im Blick zu behalten, dass das IGHSt-Statut mit den Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Völkermord und dem Verbrechen der Aggression einen begrenzten Anwendungsbereich besitzt. Dennoch lässt sich erkennen, dass das Notwehrrecht im – hier relevanten – internationalen Recht deutlich weniger „schneidig“ als dasjenige aus § 32 StGB ist und hier insbesondere die Angemessenheit der Verteidigungshandlungen ein wesentliches zu prüfendes Element darstellt (vgl. Weigand/Kuhli, MüKo-StGB, 4. Aufl. 2022, § 2 VStGB Rn. 17). (3) Davon ausgehend ist das Werfen von Brandsätzen gegen die Fahrzeuge der Revolutionsgarde in der Weise, wie sie vom erkennenden Gericht aufgrund der Einlassungen des Klägers festgestellt werden konnte, als eine Handlung in Notwehr zu bewerten, was dazu führt, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht verwirklicht hat. Der Kläger und seine Mitstreiter hatten mit dem Einsatz der Molotow-Cocktails ihre Festnahme aufgrund ihrer gegen die Regierung gerichteten Flugblättern und an die Wände gemalten oder gesprühten Parolen verhindert. Dem Kläger drohte angesichts der brutalen Unterdrückung der Volksmujahedin durch Khomeinis Islamisch-Republikanische Partei und seit 1979 gleichbedeutend damit dem iranischen Staat, vor der die Anführer der Volksmujahedin sich ins Pariser Exil flüchteten (RAND, The Mujahedin-e Khalq in Iraq, 2009, S. 2 f.), im günstigeren Fall eine langjährige, möglicherweise willkürliche Freiheitsentziehung, im ungünstigeren Fall die Tötung. Da diese brutalen und hinsichtlich der drohenden Tötung offenkundig rechtswidrigen und somit notwehrfähigen Maßnahmen aufgrund seiner zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung drohten, war sein Verhalten, auf das er es nicht bereits beim Verteilen der Flugblätter als eigentliches Ziel angelegt hatte, verhältnismäßig. Insbesondere stand es zum Umfang der ihm drohenden Gefahr in einem angemessenen Verhältnis. Denn gerade weil Flüchtlingsschutz demjenigen versagt wird, der als im Ansatz politischer Straftäter Mittel für den politischen Kampf einsetzt, die von der Völkerrechtsordnung missbilligt werden (zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG aF: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 ua. – BVerfGE 80, 315 (339 f.)) und daher also die strafrechtlich relevante Verfolgung politischer Ziele mit unverhältnismäßigen Mitteln die Straftat zu einer nichtpolitischen Straftat im flüchtlingsrechtlichen Sinne werden lässt, muss die Verteidigung der Fortbewegungsfreiheit und von Leib und Leben dann, wenn diese Schutzgüter aufgrund einer menschenrechtlich geschützten Betätigung der Meinungsfreiheit bedroht werden, in besonderem Maße geschützt sein. Denn die Durchsetzung politischer Ziele mit verhältnismäßigen Mitteln soll nicht deshalb, weil es in der Folge zu Notwehrhandlungen kommt, zur Anwendung der Ausschlussgründe führen. Daher kann auch eine konkret das Leben von Vertretern des politischen Gegners gefährdende Verteidigung von Leib, Leben oder Freiheit verhältnismäßig sein und ist es im konkreten Fall auch gewesen. Sollte eine berechtigte Notwehrhandlung nicht unmittelbar, sondern nur im Rahmen einer Gesamtabwägung dazu führen können, die Handlung nicht mehr als schwere Straftat zu bewerten, so wäre dies hier aufgrund der aufgezeigten Umstände der Fall. Das Werfen von Brandsätzen zur Verteidigung von Leib und Leben ist unter den hier festgestellten Umständen damit keine schwere nichtpolitische Straftat, so dass keine schwerwiegenden Gründe die Annahme rechtfertigen, der Kläger habe eine schwere nichtpolitische Straftat begangen. c) Der Kläger ist schließlich auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. Nach dieser Norm ist derjenige Ausländer nicht Flüchtling, bei dem aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. aa) (1) Die für einen Ausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen“ (vgl. Erwägungsgrund 31 zur Richtlinie 2011/95/EU). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Daraus folgert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen. Danach können Zuwiderhandlungen i. S. von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26.10 – BVerwGE 140, 114 Rn. 28). Auch die Finanzierung, Planung und Vorbereitung sowie jegliche andere Form der Unterstützung von Akten des internationalen Terrorismus stehen zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen im Widerspruch (EuGH, Urteil vom 31.01.2017 – C-573/14 – NVwZ 2017, 457 Rn. 46 – 48 ). Nach der Rechtsprechung des EuGH erlaubt der Umstand, dass eine Organisation in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt ist, die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09, C-101/09 – NVwZ 2011, 285 Rn. 90 ). Allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, kann jedoch nicht automatisch zur Folge haben, dass sie von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. Denn es ist eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden Ausschlusstatbestände fallen. Es besteht nämlich kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der RL 2011/95/EU hinsichtlich der verfolgten Ziele, und es ist nicht gerechtfertigt, dass die zuständige Stelle, wenn sie den Ausschluss einer Person von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU in Betracht zieht, sich nur auf deren Zugehörigkeit zu einer Organisation stützt, die in einer Liste aufgeführt ist, die außerhalb des Rahmens erlassen wurde, den die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention geschaffen hat (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09, C-101/09 – NVwZ 2011, 285 Rn. 87 - 89 ). Es ist für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für Handlungen zugerechnet werden kann, wobei die Verantwortung anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09, C-101/09 – NVwZ 2011, 285 Rn. 95 f. ). Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen. Eine staatliche Stelle, die bei dieser Prüfung feststellt, dass die betreffende Person eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte, kann vermuten, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, jedoch bleibt nichtsdestoweniger die Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich, bevor die Entscheidung erlassen werden kann, die betreffende Person gem. Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09, C-101/09 – NVwZ 2011, 285 Rn. 97 f. ). Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung können den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat. Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat (EuGH, Urteil vom 31.01.2017 – C-573/14 – NVwZ 2017, 457 Rn. 79 ). (2) Die Volksmujahedin haben von 1981 bis 1983 verschiedene terroristische Anschläge gegen hochrangige Mitglieder der Islamisch-Republikanischen Partei oder ihr nahestehender Personen und am 28. Juni 1981 einen Bombenanschlag auf die Parteizentrale verübt, bei dem etwa 70 Personen getötet wurden (RAND, The Mujahedin-e Khalq in Iraq, 2009, S. 82 ff.) Mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2002/340/GASP) (Abl. L 116, 75) wurden die Volksmujahedin unter Nr. 12 als Gruppe und Organisation in den Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP aufgenommen. Der Anhang wurde fortwährend aktualisiert, die Organisation blieb im Anhang gelistet. Der Beschluss 2005/930/EG, mit dem die Listung der Volksmujahedin bestätigt worden war, wurde mit Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 12.12.2006 (T-228/02) wegen eines Gehörsverstoßes aufgehoben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte in dem Urteil nicht. Nach einer Anhörung durch den Europäischen Rat vom 19.01.2007 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-5418-2007-REV-3/en/pdf), in der die Einstufung als terroristische Organisation im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Volksmujahedin den gewaltsamen Sturz der iranischen Regierung verfolgt, 1992 terroristische Anschläge auf Botschaften des Iran in 13 Ländern durchgeführt, 1999 den Chef des Stabes der iranischen Streitkräfte ermordet und 2000 und 2001 Angriffe gegen das iranische Militär, Strafverfolgungsbehörden und Regierungsgebäude in Grenznähe verübt hätten, sind die Volksmujahedin im Beschluss des Rates vom 28.07.2007 (2007/445/EG) zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. Nr. L. 169, 58) unter Nr. 19 im Abschnitt Gruppen und Organisationen wieder gelistet worden. Sie wurden im Januar 2009 von der Liste gestrichen. bb) (1) Der Kläger hat zu seiner Einordnung in das Gefüge der Volksmujahedin in den 1990er und 2000er Jahren keine Angaben gemacht, von deren Richtigkeit sich das Gericht eine Überzeugung hat bilden können. Dies wäre aber nach den obigen Ausführungen zu den Volksmujahedin und ihrer Einstufung durch die Europäische Union genau der erhebliche Zeitraum. Mit Blick auf die der Beklagten zukommende materielle Beweislast gehen die fehlenden Feststellungen hier nicht zu Lasten des Klägers, so dass insoweit die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes nicht in Betracht kommt. (2) Die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Gruppierung der Volksmujahedin in der ersten Hälfte der 1980er Jahre im Iran führt ebenfalls nicht dazu, dass festzustellen wäre, dass der Kläger den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hätte. Denn über seine Angaben hinaus, dass er 1981 zu den Volksmujahedin gekommen sei und in einer Fünfergruppe Befehle empfangen und heimlich operiert habe, wenn sie Parolen an Wände geschrieben und Flugblätter verteilt hätten, lässt sich keine weitere Aktivität des Klägers für die Volksmujahedin feststellen. Damit kann weder festgestellt werden, dass dem Kläger eine solch herausgehobene Stellung innerhalb der Organisation zugekommen wäre, dass eine individuelle Verantwortung für die Terroranschläge vermutet werden könnte, noch, dass er in sonstiger Weise Beihilfe zu konkreten Terrorakten geleistet hätte. Da der Kläger insoweit die einzige Informationsquelle für das Gericht ist, führt dies dazu, dass auch insoweit die materiell beweisbelastete Beklagte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts dargetan hat, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 AsylG verwirklicht hat. (3) Der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe durch die Schulungen und die Ausbildung von Mitgliedern einen wesentlichen Beitrag zur Vergrößerung und Erstarkung der Organisation geleistet und sei in die Struktur der Volksmujahedin eingebunden gewesen, wobei diese vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschrecke, vermag auch nicht darzulegen, welche Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung hier einen Ausschluss rechtfertigen könnten. Denn die in den Blick genommenen militärischen Aktivitäten des Klägers fallen in einen Zeitraum, der vor den Ereignissen liegt, für die es (jedenfalls) schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass die Volksmujahedin eine terroristische Organisation waren. Dass die Handlungen des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt darauf gerichtet gewesen sein könnten, die Volksmujahedin für zukünftige terroristischen Aktivitäten vorzubereiten oder sie zu unterstützen, lässt sich dem festgestellten Sachverhalt auch nicht im Sinne schwerwiegender Gründe für eine entsprechende Annahme entnehmen. II. Der Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 des angegriffenen Bescheids sind aufzuheben, da die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die dort getroffene Regelung gegenstandslos werden lässt. Die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids sind aufzuheben, weil mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weder die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung noch für die eines behördlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG in der seit dem 21.08.2019 geltenden Fassung (BGBl I. S. 1294) vorliegen. Über die gestellten Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden, da die Klage bereits im Hauptantrag Erfolg hatte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO. Im Verhältnis zum Obsiegen des Klägers ist der Anteil, der auf die Rücknahme der Klage hinsichtlich der Asylberechtigung entfällt, so geringfügig, dass daraus keine Kostentragungslast entsteht. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt insbesondere die Gewährung internationalen Schutzes. Der Kläger ist ein 60 Jahre alter iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.09.2018 aus Albanien auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.09.2018 einen Asylantrag. Er wurde am 21.09.2018 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Asylantrag angehört. Hierbei gab er im Wesentlichen an, 1985 bereits einmal in Deutschland gewesen zu sein. Er sei aus der Türkei gekommen und habe sich in Deutschland den Volksmujahedin anschließen wollen. Er sei Perser. Bis zu seinem 23. Lebensjahr habe er in ... im Iran gelebt. 1985 habe er den Iran verlassen. In diesem Jahr sei er über die Türkei, Bulgarien und die DDR nach ... und dann ... gekommen, wo er etwa sechs Monate gelebt habe. Dann sei er in den Irak geflogen, wo er bis 2015 gelebt habe. Von dort sei er – wie die ganzen Mujahedin – nach Albanien geflogen. Dort habe er sich von den Volksmujahedin getrennt. Er sei nur noch Sympathisant und nicht mehr Mitglied. Früher habe er auch Funktionen inne gehabt. Im Irak hätten sie in unterschiedlichen Städten gelebt, das Camp sei in Ashraf gewesen. Er sei Mitglied der Partei gewesen, diese habe seinen Lebensunterhalt gesichert. Die Volksmujahedin hätten ein Abkommen mit der irakischen Regierung gehabt. Nach dem Sturz von Saddam Hussein seien die Volksmujahedin illegal geworden. Es habe ein Abkommen mit den USA zur Verlegung der Parteizentrale nach Albanien gegeben. Dort sei er persönlich nicht registriert worden. Hingegen sei er beim UNHCR im Irak registriert gewesen. Hierzu legte der Kläger eine Karte mit dem Schriftzug des UNHCR und einer id-Nummer vor. Im Iran lebten eine Schwester, zwei Brüder, sowie Cousins und Cousinen. Seit seinem Austritt aus den Volksmujahedin habe er Kontakt zu Freunden oder Verwandten. Seine Familie sei stolz gewesen, zu den Revolutionären zu gehören; deshalb seien sie mit seiner Mitgliedschaft nicht einverstanden gewesen. Als Mitglied habe er keinen Kontakt haben dürfen. Einmal habe er zu Hause angerufen, doch das Telefon sei überwacht worden. Sie seien dann ein halbes Jahr in Haft gewesen und seien nach ihm befragt worden. Im Iran sei er als Taxi- und LKW-Fahrer selbstständig tätig gewesen. Er habe auch eine Buchhandlung gehabt. Vom Wehrdienst sei er wegen seiner Mutter befreit gewesen, weil sein Vater seine Mutter verlassen habe. In der Organisation seien sie an leichten Waffen ausgebildet worden. Er sei aber „eher nicht“ im Militärbereich tätig gewesen, sondern als Mechaniker für schwere Fahrzeuge. Er habe in Technik, Schwimmen und Sport auch selbst ausgebildet. Bei den Fahrzeugen habe es sich um Busse, LKW und Bagger gehandelt. Er sei auch Fahrer gewesen. Auf die Frage, ob er an Kampfhandlungen teilgenommen habe, gab der Kläger an, dass er an einigen Operationen hinter den Linien im technischen Team teilgenommen habe, so etwa „40 Chelcheraq“ 1989, „Aftab“ 1987 und „Forouq-e Javidan“ 1988. Auf die Frage zur militärischen Bedeutung dieser Operationen gab er an, dass Javidan wichtig gewesen sei. Die Volksmujahedin hätten K Kermanschah einnehmen und Einfluss auf den Iran nehmen wollen. Seine Aufgabe sei die eines Technikers gewesen. In seiner Einheit habe es schwere Fahrzeuge wie Bagger gegeben. Es habe auch Panzer gegeben, so habe er an einem Panzer repariert. An dem sei er auch ausgebildet gewesen. Der habe zum Räumen von Minenfeldern gedient. Er habe die Volksmujahedin 1979 kennengelernt und sei Sympathisant geworden. Nach seinem Abitur 1981 sei er im Geheimen Mitglied geworden. In dem Jahr hätten die Volksmujahedin den Kampf begonnen und seine Aufgabe sei es gewesen, in der kleinen Gruppe Flugblätter gegen die islamische Regierung zu verteilen. Sie hätten ohne Waffen Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften gehabt. Dann seien die Führung nach Frankreich und die Parteizentrale zur irakischen Grenze nach Kurdistan verlegt worden. Er habe über Radio als aktives Mitglied Anweisungen erhalten. 1985 sei er ausgewählt worden, den Iran zu verlassen. Alle Mitglieder seien aufgefordert worden, den Iran zu verlassen. Er sei dort verfolgt gewesen. Die Aktivitäten und das Verteilen von Flugblättern seien geheim erfolgt, und zwar bis Sommer 1985. Da er vom Wehrdienst befreit gewesen sei, habe er relativ leicht einen Reisepass erhalten können. Als er dann in die Türkei geflogen sei, sei geplant gewesen, dass er sich dort der Partei anschließe, was nicht geklappt habe. Da die Partei auch in der Bundesrepublik sehr aktiv gewesen sei, sei er dorthin gegangen, um seine Aktivitäten fortzusetzen. Nach 1981 sei das iranische Regime sehr brutal und grausam gewesen. Bis 1985 seien 30.000 Anhänger und Mitglieder hingerichtet worden. Er sei in die Partei eingetreten, weil die Mitglieder eine gute Moral und einen guten Charakter gehabt hätten. Sie wollten das Regime stürzen. Es handele sich um eine revolutionäre Volkspartei. Sie seien Gegner des Schahs gewesen. Er habe dem Volk dienen wollen, er habe sich als Revolutionär gesehen. Zur Zeit des Schahs sei er jung gewesen. Als Khomeini zurückgekehrt sei, habe dieser den Islam ausgenutzt und die revolutionären Parteien bekämpft. Politische Parteien seien für nichtig erklärt worden. Sie hätten alle beseitigt, nur bei den Mujahedin, die einen liberalen Islam gewollt hätten, sei das nicht gelungen. Bei den Flugblattaktionen habe es zwei Aufgaben gegeben, einmal Parolen gegen das Regime gegen Türen und Wände zu schreiben und dann Flugblätter an die Autoscheiben und Türen zu hängen. Sie hätten sich abends im Dunkeln in verschiedenen Häusern getroffen und handschriftlich Flugblätter angefertigt und als Einzelne die Flugblätter in verschiedenen Vierteln verteilt. Die Partei habe auch einen Radiosender in Kurdistan gehabt. Von dort seien die Anweisungen gekommen. Bei der Verteilung der Flugblätter hätten sie stark aufgepasst und seien nie erwischt worden. Einmal habe eine Patrouille der Polizei ihn gesehen, er habe fliehen können. Sie seien mal verfolgt, aber nie verhaftet worden. Da die Partei von allem ausgeschlossen gewesen sei, hätten sie versucht, den Leuten die Brutalität zu zeigen, dass sie keine Rechte hätten. Nach Khomeinis Fatwa sei das Volk gegen die Mujahedin aufgehetzt worden, sie seien auch gegen Religion und Gott. Die Anweisungen über das Radio seien allgemeine Anweisungen an alle Gruppen gewesen. Es habe auch Gruppen gegeben, die direkte Anweisungen erhalten hätten, dazu habe seine Gruppe aber nicht gehört. Wenn sie Gelegenheit gehabt hätten, hätten sie die Fahrzeuge der Ordnungskräfte beschädigt und angezündet. Dabei seien sie aber auch nicht erwischt worden – dann hätten sie ihn noch auf der Straße hingerichtet. Die Organisation habe alle Mitglieder und Sympathisanten aufgefordert, das Land zu verlassen. Im Iran wäre er dafür hingerichtet worden. Das Ziel sei auch gewesen, alle Mitglieder und Sympathisanten in einem Camp zu sammeln und von dort den Iran zu bekämpfen. Er habe mit seinem Reisepass unbehelligt ausreisen können. Seine Zugehörigkeit zu den Volksmujahedin sei damals nicht bekannt gewesen. Er sei als Tourist in die Türkei gereist. Im Irak habe er als Techniker und Ausbilder gearbeitet. Er sei dann noch einmal bei der Operation Javidan für vier Tage im Iran gewesen.Sie hätten Kriegsgefangene und -beute, 800-900 Gefangene, gehabt, aber die Soldaten hätten sie freigelassen, weil sie diese nicht hätten unterbringen können. Die hätten sich ergeben. Sie hätten z.B. Munition und Panzer erbeutet. Er sei im Vorjahr in Albanien aus der Partei ausgetreten, weil er wieder Kontakt zur Familie und auch eine eigene Familie habe haben wollen. Er sei weiter Sympathisant und sie seien immer noch gegen das iranische Regime. Er denke, dass das iranische Regime von seinen Aktivitäten wisse, weil der Sicherheitsdienst ein paar Monate nach seiner Ausreise bei seiner Familie nach ihm gefragt habe. Sie hätten seine Mutter mehrmals im Gefängnis nach ihm befragt. Deshalb habe er dann auch keinen Kontakt zur Familie mehr gehabt. Von 1985 bis 2003 habe er keinen Kontakt mehr gehabt. Sie habe nicht gewusst, wo er sei. Als er 2003 dann angerufen habe, hätten das die Behörden mitbekommen und seine Eltern sechs Monate lang gequält. Die Eltern seien erpresst worden, damit er zurückkehre. Er wisse nicht, wie seine Beteiligung bekannt geworden sei. Vielleicht sei über die Nachbarn etwas bekannt geworden, die ihn in der Buchhandlung mit den Mitgliedern der Gruppe gesehen hätten. Er erinnere sich auch, dass die Polizei einmal in der Buchhandlung gewesen sei, dort aber nichts gefunden habe. Er sei selbst anwesend gewesen. Nach der Ausreise sei die Familie dann im Gefängnis gewesen und das Haus sei durchsucht worden. Er sei sehr überrascht gewesen, als die Polizei zur Buchhandlung gekommen sei. Die Befragung seiner Familie habe er erst mitbekommen, als er in Albanien gewesen sei. Von Dokumenten über das Verfahren wisse er nichts, aber dass die Familie sechs Monate inhaftiert worden sei, sei Beweis genug. Nach 2003 habe es keinen direkten Kontakt mehr mit den Sicherheitsbehörden gegeben. Aber sowohl seine Familie im Iran als auch er in Albanien hätten Drohanrufe erhalten. Mit unterdrückter Nummer sei nach seinem Namen gefragt worden. Man habe gesagt: „Pass auf Dein Verhalten auf.“ Nach seiner Meinung seien das Regimeanhänger aus europäischen Ländern gewesen. Ein Anhänger des Regimes habe einmal ein Interview gegeben, in dem sein Name – der des Klägers – genannt worden sei. Den dazu gehörigen Bericht vom 23.07.2018 legte der Kläger als Bilddatei vor. Diese Person gehöre zu einem Verein, aber auch zur iranischen Regierung, zur Sicherheitsbehörde. Es habe gesagt, dass drei Mitglieder – auch der Kläger selbst – ausgetreten seien. Er werfe ihnen vor, dass sie immer noch Mitglieder seien – aber als Spione – und die Ausgetretenen überwachen würden. Derjenige, der das Interview geführt habe, sei sehr regimekonform und benutze praktisch die offiziellen Statements des Regimes. Danach hätten die Drohanrufe an ihn und seine Familie begonnen. Deshalb habe er Albanien verlassen, er habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Er sei auch bei der albanischen Polizei gewesen. Zuerst habe er sich ans Kommissariat des Flüchtlingshilfswerkes gewandt – die seien aber nicht zuständig und hätten ihn zur Polizei begleitet. Sie hätten dann gesagt, dass sie niemanden wegen eines Gesprächs verurteilen könnten. Er habe ihnen gesagt, dass Manotschehr Abdi, der Verfasser des Artikels, ihn bedroht habe. Nach dem Interview hätten die Anrufe Ende Juli begonnen. 2003 habe er Kontakt zur Familie aufgenommen, weil die Organisation da den Kontakt erlaubt habe. Die Familienangehörigen hätten informiert werden sollen, dass sie am Leben seien, damit diese sie finanziell unterstützen könnten. Sein Bruder habe die Mujahedin in Holland kontaktiert, er habe gewusst, dass er im Irak sei. Er habe seine Nummer hinterlassen. Er habe gesagt, dass er Kontakt mit den Eltern aufnehmen solle, damit sie wüssten, dass er noch lebe. Auf die Frage, ob er Volksmujahedin kenne, die in den Iran zurück seien, gab der Kläger an, dass nach dem Krieg der Amerikaner im Irak einige zurückgekehrt seien, die er aber nicht gekannt habe. Das seien keine politischen Mitglieder gewesen. Ein politisches Mitglied sei ein Revolutionär gewesen, der an Kämpfen teilgenommen habe. Die Nichtpolitischen kämpften nicht und wüssten nichts über die Verwaltung. Von dem Amnestieangebot für rückkehrwillige MEK-Anhänger aus dem März und Dezember 2003 habe er gehört, aber er habe kein Risiko eingehen wollen, nachdem dies an die Soldaten gerichtet gewesen sei. Das Regime kenne seine Gegner. Er sei politisches Mitglied seit 23 Jahren. Er sei Revolutionär. In seiner technischen Einheit sei er Vorgesetzter und habe Entscheidungen getroffen. Nach 30 Jahren habe er einen höheren Rang gehabt. Bei der Ausrichtung, Strategie und ideologischen Leitlinien der Volksmujahedin habe er nicht entschieden, das machten höhere Funktionäre, die in der Partei aktiv gewesen seien. Ausgetreten sei er wegen seine Familie. Im Falle der Rückkehr fürchte er, hingerichtet zu werden. Mit Bescheid vom 30.10.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Iran unverfolgt verlassen habe. Er habe vor seiner Ausreise an niederschwelligen Aktivitäten teilgenommen, die ihm nie angelastet worden seien. Er sei den Sicherheitsbehörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bekannt gewesen. Demnach sei er weder an der ideologischen bzw. politischen Arbeit der Organisation beteiligt gewesen, noch habe er im militärischen Arm an Kampfhandlungen oder Anschlägen teilgenommen. In der Hierarchie sei der Kläger somit nicht exponiert und könne nicht als wichtiges Mitglied angesehen werden, das dem iranischen Staat gefährlich werden könne, zumal er den Volksmujahedin zwischenzeitlich den Rücken gekehrt habe. Die widersprüchliche Darstellung, dass er sich als politisches Mitglied begreife, dem bei einer Rückkehr die Hinrichtung drohe, während einfachen Soldaten die Rückkehr möglich gewesen sei und andererseits politische Mitglieder Kämpfer seien, sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger weder an Kämpfen noch im politischen Bereich beteiligt gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Dass der Kläger und dessen Familie Drohanrufe bekommen hätten, sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber auch nicht asylrelevant. Auszuschließen sei hingegen, dass das iranische Regime hinter diesen Anrufen stecke. Bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse wären andere Maßnahmen ergriffen worden. Drohanrufe an sich erreichten nicht die notwendige Schwelle einer gravierenden Menschenrechtsverletzung, insbesondere da diese völlig diffus geblieben seien. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder für ein nationales Abschiebungsverbot lägen jeweils nicht vor. Gegen den am 09.11.2018 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 21.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst geltend gemacht, dass er den Mujahedin lange Zeit in führender Position angehört habe. Deshalb drohe ihm im Falle der Rückkehr die Todesstrafe. Dabei habe er zum Teil auch an der kämpfenden Truppe teilgenommen. Er habe für die Mujahedin im Untergrund gearbeitet. Dabei habe er mit einigen Freunden einen Kern des Widerstands gebildet. Er habe Rundfunkerklärungen verfasst, Flugblätter verteilen lassen, Aktivitäten gegen die Basidsch und ihre Fahrzeuge gefördert und durch Aufklärung an Angriffen mitgewirkt. Deshalb sei das Leben dieser Mujahedin jederzeit in Gefahr gewesen. Der Kläger habe sich in den Jahren 1985/86 dann in den Irak und das dortige Kurdengebiet begeben. Er habe in führender Position eine Vielzahl von Operationen in Kurdistan geleitet und sei an diesen beteiligt gewesen. Dabei seien die Basen der Revolutionsgarden und der Basidsch in Kurdistan angegriffen worden. 1986 sei die Befreiungsarmee formell gebildet worden. Der Kläger habe eine spezialisierte Ausbildung im Bereich der Ingenieurswissenschaften erhalten. Er habe zum Führungskader gehört und sei für die technischen Einheiten verantwortlich gewesen. Er habe die Leitung bei der Räumung von Minenfeldern innegehabt. Er sei auch bei Hinterhalten gegen die Revolutionstruppen beteiligt gewesen. Bei mehreren Gefechten habe es auf Seiten der Mujahedin Tote, Verletzte und Gefangene gegeben, auch der Kläger sei mehrmals verletzt worden. Bei allen Grenzoperationen seien der Kläger und seine Kräfte dafür verantwortlich gewesen, die Basen der Revolutionstruppen ausfindig zu machen und Angriffe vorzubereiten. Der Kläger sei für eine 20-köpfige Einheit verantwortlich gewesen und habe an den militärischen Entscheidungen und an der Durchführung der Aktion teilgenommen. Im gleichen Jahr sei er über die Türkei und die DDR nach Berlin gelangt. Er habe in Karlsruhe Kontakt zu Mitgliedern aufrechterhalten, sei dann aber in den Irak zurückbeordert worden. Nach Beendigung des Krieges sei er bis 2011 im Camp Ashraf interniert gewesen und habe dann bis 2015 im Camp Liberty gelebt. Der UNHCR habe ihm den Flüchtlingsstatus zugesprochen. Die Führungskräfte seien dann nach Albanien verlegt worden. Der Kläger sei Befehlshaber der MKO gewesen. Das könnten sowohl Frau ..., der in ... die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, als auch der Bruder des Klägers, der in ... ... wohne, bestätigen. Der Kläger benannte auch sieben weitere Zeugen für seine hochrangige Tätigkeit. Ihm drohe als Mitglied einer oppositionellen Gruppe im Iran die Todesstrafe. Mit seiner Familie könne er nicht mehr telefonieren. Deren Gespräche seien abgehört worden, die Familie sei dann telefonisch bedroht worden. Man habe versucht, sie zu veranlassen, den Kläger zur Rückkehr zu bewegen. Angriffe gegen die UNHCR Lager im Irak zeigten auch das Interesse der iranischen Regierung, ehemalige Mujahedin weiter zu verfolgen. Nach einem Hinweis des Gerichts auf möglicherweise eingreifende Ausschlussgründe trägt der Kläger weiter zur Begründung vor, er habe im Iran einen Kern des Widerstands gebildet, der durch Funkgeräte miteinander verbunden gewesen sei. Es seien heimliche unbewaffnete Aktionen im Iran organisiert worden. Er habe über Funk mitgeteilt, an welchen Orten Wachen der Pasdaran und der Basidsch in Stellung gewesen seien. Zu dieser Zeit habe es eine hohe Anzahl von Bedrohungen und Verhaftungen gegeben. Als der Kläger in den Irak gegangen sei, habe er an Operationen in der Grenzregion teilgenommen, die sich in aller Regel gegen Angriffe der Revolutionsgarden und der Basidsch hätten zur Wehr setzen müssen. Als 1987 eine Befreiungsarmee förmlich gebildet worden sei, habe er eine Ausbildung im Bereich der Ingenieurswissenschaften erhalten. Schwerpunkt dieser Ausbildung sei es gewesen, Minenfelder zu identifizieren und Minen zu beseitigen. Er habe auch weitere Mitglieder zu Ingenieuren ausgebildet. Er bezeichne sich seitdem als Kader-Mujahedin, da er für die technische Einheit, der er vorgestanden sei, verantwortlich gewesen sei. Es sei eine 20-köpfige Einheit gewesen; er selbst habe die meisten militärischen Entscheidungen getroffen. Bei dieser Tätigkeit habe er auch wiederholt die Staatsgrenze überschritten und sei in den Hinterhalt von Regimekräften geraten. Dabei seien Tote, Verletzte und Gefangene zu beklagen gewesen; auch der Kläger sei hier verletzt worden. Er sei Teil der Kampfunterstützungskräfte der Armee gewesen. Nach der Grundausbildung an den Waffen, insbesondere Panzerwaffen, sei er zu dieser Abteilung gekommen. Im Camp Ashraf sei er von den US-Streitkräften und dem UNHCR befragt worden. Insbesondere sei er auch zur Zusammenarbeit mit den Volksmujahedin befragt worden. Im Camp Ashraf erlebten iranische Mujahedin Übergriffe des iranischen Staates. Dort seien sie öfters terroristischen und militärischen Angriffen seitens des Regimes ausgesetzt. Der Kläger selbst sei im Irak als geschützte Person der 4. Genfer Konvention sowie als schutzsuchender Asylsuchender vom UNHCR anerkannt. Da der Kläger ein Bewohner von Camp Ashraf gewesen sei, sei er dem iranischen Regime und den dortigen Organisationen und Organen bekannt. Bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran müsse man mit einer Festnahme rechnen, was den Kläger in äußerste Lebensgefahr brächte. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG sowie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 AsylG lägen überdies nicht vor. Die Organisation selbst sei von der Liste der terroristischen Vereinigungen gestrichen worden. Der Kläger selbst habe sich persönlich keiner Kriegsverbrechen – auch nicht in Einzelfällen – schuldig gemacht. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren sei durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe durch Verfügung vom 29.03.2019, Az.: 540 Js 5725/19 gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt, bzw. es sei von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden. Nachdem der Kläger ursprünglich auch die Anerkennung als Asylberechtigter begehrte, beantragt er nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.10.2018 in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Angaben in der Klageschrift seien nicht ausreichend substantiiert und nachvollziehbar. Fass- oder messbare Ereignisse würden für den Vortrag, dass der Kläger an führender Stelle bei den Volksmujahedin tätig gewesen sein solle, nicht benannt. Seine Mitwirkung habe zu keinen justiziell relevanten Vorwürfen geführt. Im Übrigen seien die Ausschlussgründe der Begehung einer schweren nichtpolitischen Straftat sowie der Zuwiderhandlung gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen erfüllt. Der Kläger behaupte, spätestens seit dem Jahr 1985 in führender Position bei den Volksmujahedin (MEK, Mujahedin-e Khalq) tätig gewesen zu sein. Die Volksmujahedin hätten viele Jahre als die schlagkräftigste und militanteste iranische Oppositionsgruppe gegolten. Ihr Ziel sei die gewaltsame Beseitigung des Mullah-Regimes im Iran gewesen. 1981 seien sie offiziell verboten worden. Der Hauptsitz sei nach Paris verlegt worden, wo Ma'sud Rajavi 1981 den „Nationalen Widerstandsrat“, einen politischen Arm der Volksmujahedin, gegründet habe, den heute seine Ehefrau Marjam Rajavi führe. 1986 sei das Operationszentrum während des Iran-Irak-Kriegs in den Irak in das etwa 80 km nördlich von Bagdad gelegene „Camp Ashraf“ verlegt und mit irakischer Unterstützung eine „Nationale Befreiungsarmee“ zum Kampf gegen das Regime in Teheran gegründet worden. Bis in die 1990er Jahre hätten die Volksmujahedin regelmäßig Anschläge mit vielen Todesopfern auf staatliche Einrichtungen und Vertreter Irans im In- und Ausland, zum Teil auch mit irakischer Unterstützung, verübt. Eine Fortsetzung dieser Aktivitäten sei seit 2001 nicht mehr zu beobachten. Dennoch stelle der Iran die Organisation bis heute als existentielle Bedrohung für die Sicherheit des Landes dar. Oppositionelle würden oft zu Unrecht in die Nähe der Volksmujahedin gerückt; entsprechende Verbindungen würden als Rechtfertigung für Todesurteile herangezogen. Auch Teilnehmern an oppositionellen Protesten würde seit den Präsidentschaftswahlen 2009 immer wieder eine vermeintliche Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin unterstellt. Zwischen 2002 und Anfang 2009 seien die Volksmujahedin auf der EU-Liste terroristischer Organisationen gestanden. Vorliegend habe der Kläger bereits durch seine durchgeführten Schulungen und die Ausbildung von weiteren Mitgliedern im Vorfeld einen wesentlichen Beitrag zur Vergrößerung und Erstarkung der Organisation geleistet. Durch seine unmittelbare Befehlsgewalt über ihm unterstehende Personen habe er darüber hinaus konkret Aktionen in die Wege geleitet und sei für deren Durchführung verantwortlich. Wie er ausführe, habe es dabei mehrere Angriffe der Revolutionsgarden gegeben, gegen die man sich habe verteidigen müssen. Dabei gebe der Kläger auch konkret an, selbst gekämpft, also „mit der Waffe in der Hand“ tätig gewesen zu sein. Eigenen Angaben zufolge sei er auch nahezu im gesamten Wirkungszeitraum der Volksmujahedin, nämlich 37 Jahre in einer Kader-Position tätig, und habe damit einen großen Unterstützungsbeitrag über einen langen Zeitraum für die Organisation der MEK geleistet. Vorliegend handele es sich mithin um eine vor der Aufnahme als Flüchtling außerhalb des Bundesgebietes begangene Tat. Der Kläger sei auch in die Struktur der Organisation der Volksmujahedin eingebunden gewesen, die selbst vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschrecke. Seine persönliche Einbindung ergebe sich dabei aus seinem eigenen glaubhaften Vortrag. Unschädlich sei es, dass die MEK aktuell nicht mehr auf der von der EU geführten Liste der terroristischen Organisationen aufgeführt sei. Zum Zeitpunkt der aktiven Beteiligung des Klägers hätten die Volksmujahedin jedenfalls als terroristische Organisation gegolten, so dass der Kläger die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylG erfülle. Die in der auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittelliste Iran (Stand: 1. Quartal 2023) verzeichneten Erkenntnismittel wurden ebenso zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wie die in der Ladung vom 27.03.2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung bezeichneten Erkenntnismittel. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch gehört worden. Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakte wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.