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Urteil

19 K 4725/21

VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0626.19K4725.21.00
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Leitsätze
Dürfen das Nachtatverhalten und die Einlassungen des Betroffenen zu einer Tat im strafgerichtlichen Verfahren bei einer Entscheidung über die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB nicht berücksichtigt werden, weil sie möglicherweise Ausfluss des Verteidigungsverhaltens sind, sind diese Umstände dann bei einer Widerrufsentscheidung nach § 3 Abs. 2 PflBG zu würdigen, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist und die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich – unabhängig von dem Verhalten im Strafprozess – zu den Tatvorwürfen einzulassen.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dürfen das Nachtatverhalten und die Einlassungen des Betroffenen zu einer Tat im strafgerichtlichen Verfahren bei einer Entscheidung über die Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB nicht berücksichtigt werden, weil sie möglicherweise Ausfluss des Verteidigungsverhaltens sind, sind diese Umstände dann bei einer Widerrufsentscheidung nach § 3 Abs. 2 PflBG zu würdigen, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist und die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich – unabhängig von dem Verhalten im Strafprozess – zu den Tatvorwürfen einzulassen.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist rechtmäßig erfolgt, so dass die Entscheidung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt und sie nicht der Aufhebung unterliegt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Widerrufs einer Berufserlaubnis ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, weil die Entscheidung ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bezogener, rechtsgestaltender Verwaltungsakt ist (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 Rn. 10). 2. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ des Klägers sind die §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 2 Nr. 3, 64 Sätze 2 und 3 PflBG. Nach § 64 PflBG bleibt eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31.12.2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31.12.2019 geltenden Fassung durch das Pflegeberufegesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG. Die die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Die aus dem Jahr 1993 stammende Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Krankenpfleger zu führen, war dem Kläger nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 KrPflG 1985 (BGBl. I, S. 893) erteilt worden. Diese galt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG 2003 (BGBl. I, S. 1442) zum Führen der Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“, § 23 Abs. 1 KrPflG 2003, blieb damit durch das Pflegeberufsgesetz unberührt, § 64 Satz 1 PflBG und galt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PflBG. Daher richtet sich der Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 2 Nr. 3 PflBG in ihrer entsprechenden Anwendung. 3. Der verfügte Widerruf der Erlaubnis des Führens der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ ist formell rechtmäßig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen nach § 3 PflBG folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 11 Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung, die örtliche Zuständigkeit aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, nachdem der Kläger seinen Beruf zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung in Heidelberg und damit im Regierungsbezirk Karlsruhe ausübte. Die Norm ist auch auf Widerrufsentscheidungen anwendbar, was sich entweder aus einer entsprechenden Anwendung von § 49 Abs. 5 LVwVfG oder des gleichlautenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 – 2 A 1.18 – NVwZ-RR 2019, 278 Rn. 17) ergibt. Der Kläger ist überdies entsprechend der Vorgabe aus § 28 Abs. 1 LVwVfG zum Widerruf angehört worden. 4. Die Widerrufsentscheidung erweist sich auch als materiell rechtmäßig. a) Dem Kläger ist mit Nr. 1 des angegriffenen Bescheids vom 29.11.2021 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ und nicht – wie es der Wortlaut der Verfügung aussagt – die Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankenpfleger“ widerrufen worden. Denn eine solche Berufserlaubnis oder -zulassung kennt das Pflegeberufegesetz nicht. Die Verfügung mit ihrem Bezug auf § 3 PflBG ist daher eindeutig für den objektiven Dritten allein so zu verstehen, dass die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ widerrufen werden soll, zumal diese Erlaubnis bei den Pflegeberufen funktional der Approbation bei den Ärzten und also der Berufszulassung entspricht (Igl, in: Igl/Welti, GesundheitsR, 4. Aufl. 2022, § 16 Rn. 8). b) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nr. 2 PflBG weggefallen ist, wobei diese Vorschrift – wie ausgeführt – entsprechend für die Berufsbezeichnung gilt, deren Führung dem Kläger nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 KrPflG 1985 erlaubt worden ist. Nach § 2 Nr. 2 PflBG ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. aa) Unzuverlässig i. S. d. § 2 Nr. 2 PflBG ist, wer aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. Dies setzt ein Verhalten voraus, das nach Art, Schwere oder Zahl von Verstößen insbesondere gegen Berufspflichten die zu begründende Prognose rechtfertigt, er oder sie biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen, Vorschriften und Pflichten zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit der betroffenen Person und ihre Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können. Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG muss dem mit dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um das Übermaßverbot zu wahren. Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betroffene wesentliche Berufspflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird. Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverlässigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 Satz 1 PflBG getroffenen Wertung, dass in einem solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und angemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung abzuwenden (VG Oldenburg, Beschluss vom 06.12.2021 – 7 B 3310/21 – juris Rn. 23 mwN) Eine der einem Kranken- und Gesundheitspfleger unmittelbar zukommenden beruflichen Mindestpflichten ist es, Verhaltensweisen zu unterlassen, die einer seiner Fürsorge überantworteten Person unmittelbar körperliche Schäden zufügt, was sich bereits aus der mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe der Misshandlung Schutzbefohlener in § 225 StGB ergibt – insbesondere Krankenpfleger sind gegenüber den Bewohnern von Pflegeheimen, in denen sie beschäftigt sind, wie der Kläger es gewesen ist, hier taugliche Täter (siehe Paeffgen/Böse/Eidam, in: Kindhäuser u.a., StGB, 6 . Aufl. 2023, § 225 StGB Rn. 5). bb) Der Kläger erweist sich zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung prognostisch als nicht zuverlässig. Diese Prognose ist zu dem erheblichen Zeitpunkt bereits allein aufgrund der schweren Straftat vom 05.12.2020 und dem Nachtatverhalten des Klägers zu treffen. Ausgehend von der schweren Straftat gegenüber einem Bewohner und der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids fehlenden Auseinandersetzung mit der Tat lässt sich prognostizieren, dass der Kläger nicht die Gewähr bietet, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen, Vorschriften und Pflichten zu beachten. (1) Der Kläger hat sich erstmals im Rahmen der Klagebegründung aus dem September 2022 in einer für das Gericht erkennbaren Weise dahingehend eingelassen, dass er den Tatvorwurf, der zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, einräumt. Er hatte bis dahin im Behörden- oder Gerichtsverfahren keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Auseinandersetzung mit der Tat erkennen ließen. Insbesondere hat er sich im Anhörungsverfahren vor dem Erlass des angegriffenen Bescheids gar nicht geäußert. Auch jetzt findet sich die Auseinandersetzung allein in einer zweizeiligen Behauptung. Wenn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung zunächst vortragen ließ, sich bereits in der Hauptverhandlung geständig gezeigt zu haben, ist dies durch das Protokoll der Hauptverhandlung offenkundig widerlegt. Der weitergehende Vortrag, eine Einsicht ergebe sich daraus, dass gegen das Urteil keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, ist ebenso offenkundig verfehlt. Ein schweigendes Nichtstun, das eine Vielzahl von Gründen haben kann, belegt unter keinen Umständen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Tat. Das Anti-Aggressionstraining, das der Kläger als Bewährungsauflage 2022 absolviert hat, und seine Wirkung auf den Kläger sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung nicht relevant, da es nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt stattgefunden hat. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es nicht auf die bloße Teilnahme an dem Training, sondern allein auf dessen möglichen Erfolg ankommen kann. (2) Mit der Tat und ihren sie auslösenden Umständen hat der Kläger von sich ein Bild gezeichnet, das aufzeigt, dass er Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und die Art und Weise, wie sie gerade von – auch – dementen Personen an ihn herangetragen werden, dann nicht zu akzeptieren bereit oder in der Lage ist, wenn sie ihn bei der Erfüllung weiterer Aufgaben stören oder seiner Zeitplanung zuwiderlaufen. Diese egozentrische Sichtweise vermag der Kläger erkennbar jedenfalls nicht immer kritisch zu überdenken, bevor er gegenüber Pflegebedürftigen handelt. Angesichts dessen, dass dabei seine Aggressionen dazu geführt haben, dass er wiederholt einer wehrlosen Person heftig auch auf den Kopf geschlagen hat, ist deshalb, weil er sich mit der Tat und den sie auslösenden Umständen nicht in einer erkennbaren Weise auseinandergesetzt hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger auch in Zukunft in Einzelfällen Bedürfnisse von Pflegebedürftigen unberechtigt geringer als seine eigenen gewichten wird, wobei er dabei eine gleichgültige Haltung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der Pflegebedürftigen an den Tag legen wird. Keiner Entscheidung bedarf es hier, ob die strafgerichtliche Prognose, der erstmals verurteilte Kläger werde sich die Bewährungsstrafe als Warnung dienen lassen, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt sei und eine Verhängung eines Berufsverbots nicht erforderlich sei, von der erkennenden Kammer geteilt wird. Denn die Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers als Gesundheits- und Krankenpfleger und die Frage des Bestehens einer Wiederholungsgefahr umfasst mehr als die im Rahmen des § 70 StGB in den Blick zu nehmende Frage, ob zu besorgen steht, dass der Betroffene in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begehen wird. Die erhebliche Gefahr einer Pflichtenverletzung unterhalb des Gewichts der schwersten in diesem Zusammenhang denkbaren Pflichtverletzung, nämlich einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit einer zu pflegenden Person, steht der Zuverlässigkeit eines Gesundheits- und Krankenpflegers nämlich dann ebenfalls entgegen, wenn das zu erwartende Verhalten zur Verletzung grundlegender Rechte der zu Pflegenden führen kann. Dies ist hier der Fall, weil die Geringschätzung der Belange der zu Pflegenden oder das Ignorieren dieser Belange aus anderen Gründen zusammen mit der vom Kläger nicht verinnerlichten höchsten Bedeutung des Schutzes der Gesundheit der zu Pflegenden dazu führen kann, dass die zu Pflegenden als Objekt und würdelos behandelt werden – etwa wenn der Bedarf an Inkontinenzprodukten nicht angemessen gedeckt wird – und sich in der Folge erhebliche psychische und physische Schäden einstellen können. Die Tätigkeit des Klägers in einem Seniorenzentrum im Jahr 2021 führt zu keiner anderen Bewertung. Denn mit dem vorgelegten Zeugnis vom 02.12.2021 wird nicht – wie vom Kläger behauptet – belegt, dass er seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Vielmehr beschreibt das Zeugnis allein den Aufgabenbereich des Klägers und bescheinigt, dass der Kläger als „examinierter Altenpfleger“ vom 01.01.2021 bis zum 30.11.2021 beschäftigt gewesen ist. Es verhält sich nicht dazu, ob und gegebenenfalls wie der Kläger seine Aufgaben bewältigt hat. cc) Es steht der Widerrufsentscheidung rechtlich nicht entgegen, dass im Strafurteil ausdrücklich von der Verhängung eines Berufsverbots nach § 70 StGB abgesehen wurde. Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über den Widerruf der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden. Der Beklagte darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines „Überhangs“ tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 – 3 C 22.09 – BVerwGE 137, 1 Rn. 22 mwN). Die Frage, ob ein berufsrechtlicher Überhang eine Widerrufsentscheidung trotz einer Entscheidung des Strafgerichts, kein Berufsverbot zu verhängen, zulässt, ist unter Berücksichtigung folgender Aspekte letztlich einzelfallbezogen zu beantworten: die Schwere der Tat, die Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten, sein Verhalten in der Zwischenzeit und die sich daraus ergebende Prognose hinsichtlich seines künftigen berufsrechtmäßigen Verhaltens. Ebenso ist zu berücksichtigen, inwieweit die Tat den Kernbereich der Berufstätigkeit betraf, und ob eine Ahndung aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2019 – 6t E 757/18.T – medstra 2020, 310 (312)). Dürfen das Nachtatverhalten und die Einlassung des Betroffenen zu einer Tat vom Strafgericht bei einer Entscheidung über die Verhängung eines Berufsverbots nicht berücksichtigt werden, weil sie möglicherweise Ausfluss des Verteidigungsverhaltens sind, sind diese Umstände dann bei einer Widerrufsentscheidung nach § 3 Abs. 2 PflBG zu würdigen, wenn das Strafverfahren abgeschlossen ist und die betroffene Person Gelegenheit hatte, sich – unabhängig von dem Verhalten im Strafprozess – zu den Tatvorwürfen einzulassen. Im Strafverfahren darf im Rahmen der Entscheidung zu § 70 StGB einem die Tat bestreitenden Angeklagten das Verteidigungsverhalten auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht angelastet werden, was auch bedeutet, dass eine sich objektiv als Uneinsichtigkeit darstellende Verhaltensweise nicht bewertet werden darf, wenn sie auch nur möglicherweise im Verteidigungsverhalten begründet ist (BGH, Beschlüsse vom 30.10.2003 – 3 StR 276/03 – wistra 2004, 61 (62) und vom 13.03.2018 – 2 StR 286/17 – NStZ-RR 2019, 11 Rn. 5) Dem Strafgericht war es im Verfahren des Klägers daher rechtlich untersagt, die fehlende Aufarbeitung der Tat und das sonstige Nachtatverhalten des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu § 70 StGB zu würdigen. Da der Kläger nach Abschluss des Strafverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den Tatvorwürfen einzulassen – das Anhörungsverfahren wurde deutlich nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils abgeschlossen – ohne dass sich der Kläger inhaltlich geäußert hätte, besteht keine Bindung an die strafgerichtliche Entscheidung, kein Berufsverbot zu verhängen. d) Auch bei der gebotenen umfassenden Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erweist sich der Widerruf der Berufsbezeichnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als rechtmäßig, weil vom Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit von zu pflegenden Person ausgeht, was oben dargelegt ist. II. Die Rückforderung der Urkunde findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Sätze 1 und 2 LVwVfG, die Zwangsgeldandrohung in §§ 18, 20, 23 LVwVG. Die Maßnahmen begegnen keinen rechtlichen Bedenken, da sich die Widerrufsentscheidung als rechtmäßig erweist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. B E S C H L U S S vom 26.06.2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe In Anlehnung an Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sind hier 15.000,- EUR als Streitwert festzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.02.2020 – 21 CS 19.660 – juris Rn. 24) Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankenpfleger“. Dem 50 Jahre alten Kläger wurde am 01.10.1993 durch Urkunde des Regierungspräsidium ... die Erlaubnis erteilt, die Berufsbezeichnung Krankenpfleger zu führen. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 28.09.2021 – rechtskräftig seit dem 12.10.2021 – wurde der Kläger wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Urteilsgründen ist unter anderem zu entnehmen, dass der Kläger von 1990 bis 1993 seine Ausbildung zum Altenpfleger absolviert hatte und seitdem mit Unterbrechung durch den Wehrdienst als Altenpfleger tätig gewesen war. Von 2016 bis Mitte Dezember 2020 war er im Altenpflegeheim „...“ in ... beschäftigt, vom 01.01.2021 bis zum 30.11.2021 war er in ... als Altenpfleger tätig. Am 05.12.2020 zwischen 04.00 Uhr und 04:30 Uhr begab sich ein an Parkinson und beginnender Demenz erkrankter Bewohner des Pflegeheims aus seinem Zimmer und drückte anstelle des Lichtschalters im Flur die Klingel des Pflegestützpunkts. Der Kläger, der an diesem Tag in der Nachtschicht tätig war, befand sich zu diesem Zeitpunkt im ersten Obergeschoss des Gebäudes. Er begab sich zu dem Bewohner und beschimpfte ihn aus Wut über das Klingeln. Als dieser sich rechtfertigen wollte, versetzte der Kläger ihm mindestens zwei Schläge auf den Kopf und einen Faustschlag in den Unterleib, woraufhin der Bewohner zusammenbrach. Der Kläger verbrachte ihn sodann in sein Zimmer. Der Bewohner erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren schmerzhaften Verletzungen auf dem Kopf und ein mindestens 5 cm großes Hämatom am Oberbauch. Von der Anordnung eines Berufsverbots sah das Gericht ab, da sich der Kläger bisher straffrei geführt habe und davon auszugehen sei, dass die Verurteilung ihn von weiteren gleichartigen Straftaten abhalten werde. Mit Beschluss vom 28.09.2021 setzte das Amtsgericht eine Bewährungszeit von drei Jahren fest, erlegte dem Kläger auf, einen Geldbetrag von 2.000,- EUR an die Staatskasse zu bezahlen und wies ihn an, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein Anti-Aggressions-Training zu absolvieren. Der Kläger selbst hatte sich ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung zu dem Vorkommnis dahingehend geäußert, dass er wisse, dass es an einem frühen Morgen geklingelt habe. Er sei runter, die Etage sei dunkel gewesen. Der Bewohner habe ihm gesagt, dass er frische Einlagen benötige. Da habe er geantwortet, dass sie dann gemeinsam in sein Zimmer gehen sollten. Dort habe er eine Verletzung am Kopf, eine Beule mit einer Blutung, wahrgenommen. Er habe den Bewohner ins Bett gelegt und den Rettungsdienst gerufen. Er habe überlegt, was habe passiert sein können. Sie hätten nur Vermutungen anstellen können. Er habe wegen der Stirnwunde gedacht, dass er gestürzt sei. Die Tochter des Bewohners gab ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung als Zeugin an, dass ihr Vater gesagt habe, dass der Pfleger ihn geschlagen habe. Er habe den Namen Heiko genannt. Er habe ihr erzählt, dass er nachts geklingelt habe, aber niemand gekommen sei. Er habe dann im Flur erneut geklingelt. Die sachverständige Rechtsmedizinerin gab an, dass die Verletzungen grundsätzlich eine Lebensgefahr herbeiführen könnten. Es seien mindestens zwei Schläge gegen den Kopf erfolgt. Ein einfacher Sturz könne nicht zu dieser Verletzung führen. Ein Anstoßen könnte die Verletzung im Bauchbereich herbeiführen, das sei allerdings nicht plausibel. Mit Schreiben vom 12.07.2021 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium ... zum Ruhen der Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankenpfleger“ angehört, nachdem dem Regierungspräsidium zuvor die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 17.05.2021 übermittelt worden war. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er den Vorwürfen aus der Anklage vehement widerspreche. Daraufhin entschied das Regierungspräsidium, zunächst das Ergebnis der Hauptverhandlung abzuwarten. Mit Schreiben vom 19.10.2021 hörte das Regierungspräsidium ... den Kläger zum Widerruf der Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankenpfleger“ an. Der Kläger äußerte sich – abgesehen von einem Fristverlängerungsantrag – im Anhörungsverfahren nicht. Mit Bescheid vom 29.11.2021 widerrief das Regierungspräsidium ... die Berufserlaubnis „Gesundheits- und Krankenpfleger“ des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger“ binnen 14 Tagen zurückzugeben (Nr. 2), ordnete den sofortigen Vollzug der beiden Regelungen an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung von Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlaubnis nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 2 PflBG zu widerrufen sei, wenn sich die die Erlaubnis innehabende Person eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Unzuverlässigkeit liege vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, die betroffene Person werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Das Berufsbild des Gesundheits- und Krankenpflegers stelle in Bezug auf die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen an pflegerisch-fachliche, psychologische und soziale Kompetenzen, die über die Anforderungen an eine Pflegehilfskraft hinausgingen. Zur ordnungsgemäßen Ausübung dieses Berufes gehöre neben einem fachlich beanstandungsfreien Handeln auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit Strafverstöße, vor allem berufsspezifische Strafdelikte, zu unterlassen sowie die körperliche und geistige Integrität der zu Pflegenden zu achten. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit sei die Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowie die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten. Die Feststellungen aus dem Strafurteil könnten zugrunde gelegt werden, weil keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit vorlägen. Die Feststellungen rechtfertigten die Annahme, der Kläger werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringe. Die Art, die näheren Umstände und die Anzahl der Verfehlungen ließen den Rückschluss auf eine negative Prognose in Bezug auf die Zuverlässigkeit zu. Ihm fehle die charakterliche Eignung und damit die erforderliche Zuverlässigkeit. Die begangene Straftat sei eine gravierende Verletzung der Berufspflichten eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Diese hätten die Pflege von Menschen aller Altersstufen verantwortlich zu planen, zu organisieren, zu gestalten, durchzuführen, zu steuern und zu evaluieren. Gesundheits- und Krankenpfleger hätten gegenüber den zu pflegenden Personen Fürsorgepflichten in Bezug auf das Vermögen sowie das leibliche Wohl und unterstützten Patienten und Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags. Ein verantwortungsbewusster, sensibler und respektvoller Umgang mit den zu betreuenden Menschen sei dabei unabdingbar. Ausgehend von der gesetzgeberischen Absicht sei die Sorge für das leibliche Wohl eine Kardinalpflicht eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Diese Pflicht habe der Kläger in großem Maße missachtet. Auch die Schwere der vorgeworfenen Tat sowie ihre näheren Umstände ließen die Prognose zu, dass der Kläger weder willens noch in der Lage sei, seine berufliche Pflicht der Sorge für das Wohl der Patienten zu erfüllen. Vier Zeuginnen hätten über außergewöhnliche Fälle aus der Vergangenheit berichtet. Davon hätten zwei Zeuginnen den Kläger als manchmal unbeherrscht und aggressiv beschrieben. Dem Regierungspräsidium lägen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass die Begehung derartiger Taten in der Zukunft nicht zu befürchten sei. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit spreche ferner, dass es sich bei der Straftat gegenüber dem verstorbenen Geschädigten nicht um eine einmalige Entgleisung, sondern nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen um ein wiederholtes Fehlverhalten handele, das über einen längeren Zeitraum (3-4 Jahre) begangen worden sei. Er habe wiederholt Pflegebedürftige zu Objekten pflegerischer Handlungen degradiert. Der negativen Prognose stehe nicht entgegen, dass der Kläger seinen Beruf ansonsten beanstandungsfrei ausgeübt habe. Auch ein einmalig festgestellter schwerwiegender Verstoß gegen die Berufspflichten eines Krankenpflegers könne den Widerruf zum Führen der Berufsbezeichnung rechtfertigen. Der Umstand, dass das Amtsgericht Heidelberg von einem Berufsverbot abgesehen habe, lasse keinen gegenteiligen Rückschluss in Bezug auf die Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit zu. Die Verwaltungsbehörden seien bei ihrer Prognoseentscheidung nicht an die Einschätzung der Strafgerichte gebunden. Die Möglichkeit, die ausgestellte Urkunde einzuziehen, folge aus § 52 Satz 1 LVwVfG, die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf den §§ 18 ff. LVwVG. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 29.12.2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er insbesondere auch vom 03.01.2022 bis zum 04.04.2022 die Bewährungsauflage der Teilnahme am Anti-Aggressionstrainings erfüllt habe. Das Amtsgericht habe von der Anordnung eines Berufsverbots abgesehen, weil es den Eindruck gewonnen habe, dass bereits die Verurteilung den Kläger von weiteren gleichartigen Straftaten abhalten werde. Er habe sich im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens eindringlich mit dem Verhalten und der Tat auseinandergesetzt, sich während der gegen ihn angeordneten Bewährungszeit bislang bewährt und sämtliche Auflagen erfüllt. Es sei von einer einmaligen Entgleisung auszugehen. Die Annahme des Beklagten, er habe ein wiederholtes Fehlverhalten an den Tag gelegt, sei unzutreffend und habe das Amtsgericht nicht überzeugen können, da der Kläger allein wegen einer einzigen Tat verurteilt worden sei. Außerdem zeige seine Tätigkeit in Heidelberg-Boxberg, zu deren Beleg er ein Arbeitszeugnis vorlegt, dass er auch in der Folge des Vorfalls aus dem Dezember 2020 beanstandungsfrei gearbeitet habe, was zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums ... von 29.11.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf den angegriffenen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus, es müsse Berücksichtigung finden, dass es sich bei der abgeurteilten Tat, der Misshandlung von Schutzbefohlenen, nur um eine in der Zusammenschau zu betrachtende gewalttätige Manifestierung der Impulskontrollstörung handele, die nach Überzeugung des Regierungspräsidiums bereits über mehrere Jahre hinweg beim Kläger bestehe und sich in zahlreichen von den Zeugen im Strafverfahren geschilderten Vorfällen gezeigt habe. Eine sich in Gewalttätigkeit manifestierende Impulskontrollstörung sei nach Ansicht des Regierungspräsidiums auch nicht mit einem vom Strafgericht als Bewährungsauflage aufgegebenen Anti-Aggressions-Training zu bewältigen, sondern nur mit einer langfristig angelegten Psychotherapie, die dem Wunsch des Klägers entspringe, sein bisheriges Verhalten überdenken und ändern zu wollen. Das Anti-Aggressions-Training sei als Bewährungsauflage verpflichtend zu absolvieren gewesen, da dem Kläger andernfalls der Widerruf der Bewährung gedroht habe. Es sei daher zwar positiv zu werten, allerdings könne dem unter dem Druck des Bewährungswiderrufs absolvierten Anti-Aggressionstrainings nicht derselbe Wert und dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie einer aus eigenem Antrieb in Angriff genommenen Psychotherapie. Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums ... und die Strafverfahrensakten des Amtsgerichts ... vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.