Urteil
2 K 2233/13
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2014:0130.2K2233.13.0A
4mal zitiert
27Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser dürfen in den Begriff der „Abwasseranlagen“ einbezogen werden, auch wenn diese Becken nicht allein dem Abfluss des Niederschlagswassers, sondern zumindest auch dem Hochwasserschutz dienen.(Rn.29)
2. Die Berücksichtigung des Berechnungspostens „Erschließungen/Erweiterungen“ bei der Festsetzung des Beitragssatzes für die Niederschlagswassergebühr ist mit den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung in § 14 Abs. 1 S. 1 KAG (juris: KAG BW) vereinbar.(Rn.36)
3. Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Verbot des rückwirkenden Inkraftsetzen einer Satzung sind für den Fall anerkannt, dass eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.(Rn.45)
4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abwassersatzung darf nicht zugleich zum Anlass genommen werden, rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umzulegen.(Rn.50)
5. Wohnungseigentümer können gemäß der Abwassersatzung als Gesamtschuldner der gesamten für das Grundstück anfallenden Niederschlagswassergebühr herangezogen werden.(Rn.63)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 291,84 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/9 und die Beklagte 7/9.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser dürfen in den Begriff der „Abwasseranlagen“ einbezogen werden, auch wenn diese Becken nicht allein dem Abfluss des Niederschlagswassers, sondern zumindest auch dem Hochwasserschutz dienen.(Rn.29) 2. Die Berücksichtigung des Berechnungspostens „Erschließungen/Erweiterungen“ bei der Festsetzung des Beitragssatzes für die Niederschlagswassergebühr ist mit den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung in § 14 Abs. 1 S. 1 KAG (juris: KAG BW) vereinbar.(Rn.36) 3. Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Verbot des rückwirkenden Inkraftsetzen einer Satzung sind für den Fall anerkannt, dass eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.(Rn.45) 4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abwassersatzung darf nicht zugleich zum Anlass genommen werden, rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umzulegen.(Rn.50) 5. Wohnungseigentümer können gemäß der Abwassersatzung als Gesamtschuldner der gesamten für das Grundstück anfallenden Niederschlagswassergebühr herangezogen werden.(Rn.63) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 werden aufgehoben, soweit eine über 291,84 Euro hinausgehende Niederschlagswassergebühr erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/9 und die Beklagte 7/9. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2013 zu Niederschlagswassergebühren herangezogen hat. 1. Der angefochtene Bescheid ist formell ordnungsgemäß ergangen. Er ist an den Kläger als richtigen Adressaten gerichtet und musste mit Blick auf seine inhaltliche Bestimmtheit weder die Darlegung der für die alleinige Heranziehung des Klägers maßgeblichen Ermessensgründe noch den Hinweis umfassen, dass die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner erfolgte (s. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris). 2. Materielle Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid, mit dem der Kläger als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch zu Niederschlagswassergebühren herangezogen wird, ist die Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013. Nach deren Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen u.a. eine Niederschlagswassergebühr (§ 23 Abs. 1 AbwS), wobei Gebührenschuldner der Grundstückseigentümer ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS) und die Gebühr je Quadratmeter versiegelter Fläche 0,80 Euro beträgt (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS), dies rückwirkend zum 01.01.2011 (§ 35 AbwS). Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung ergeben sich weder daraus, dass die Beklagte den Begriff der „öffentlichen Abwasseranlagen“ in der Abwassersatzung unter Einbeziehung von Regenbecken definiert (a) noch dass sie bei der Gebührenbemessung einen Posten „Erschließungen/Erweiterungen“ berücksichtigt (b) noch dass sie die Abwassersatzung vom 08.04.2013 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt hat (c). Rechtswidrig ist es allerdings, dass die Beklagte die rückwirkende Inkraftsetzung der Abwassersatzung zugleich zum Anlass genommen hat, rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umzulegen (d). Dieser Mangel führt dazu, dass für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2013, dem Tag vor dem mit Wirkung für die Zukunft erfolgten Inkrafttreten der Satzung, keine satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung von Abwassergebühren besteht und der angefochtene Gebührenbescheid deshalb insoweit rechtswidrig ist. Für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.12.2013 ist die festgesetzte Beitragspflicht dagegen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig, dies auch insoweit, als die Beklagte den Kläger darin als Gesamtschuldner zu den Gebühren herangezogen hat (e). a) Keine Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung ergeben sich aus der in ihr enthaltenen Definition des Begriffs der „öffentlichen Abwasseranlagen“. Abwassergebühren - darunter die Niederschlagswassergebühren - erhebt die Beklagten nach ihrer Abwassersatzung „für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen“ (§ 22 AbwS). Zu diesen Anlagen zählt die Satzung neben den öffentlichen Kanälen, Abwasserpumpwerken und Kläranlagen unter anderem „Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken“ sowie „Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser“ (§ 22 Abs. 2 Satz 2, 1. SpStr AbwS). Der Kläger meint, Regenbecken dieser Art habe die Beklagte deshalb nicht in den Begriff der „Abwasseranlagen“ einbeziehen dürfen, weil jene Becken nicht allein dem Abfluss des Niederschlagswassers, sondern zumindest auch dem Hochwasserschutz dienten. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht: Die öffentliche Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ umfasst alle Einrichtungen und Maßnahmen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser - d.h. von Schmutz- und Niederschlagswasser - sowie dem Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung dienen (vgl. § 54 Abs. 1 und 2 WHG i. d. F. Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154, und den zuvor maßgeblichen § 45a Abs. 2 WG i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.01.1995, GBl. S. 219 [WG 2005], sowie dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Juni 2013, § 17 Erl. 1.2). Solche Zwecke können auch Regenbecken erfüllen, wenn sie in das System der Abwassereinrichtung integriert sind. Das gilt etwa - bei Trennsystemen - für Regenklärbecken, die als Regenwasserbehandlungsanlagen den Zweck haben, Oberflächenwasser vor dessen Einleitung in die Gewässer zu reinigen. Das gilt aber auch für Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken, bei denen es sich grundsätzlich um Regenentlastungsanlagen handelt, die der Mischwasserkanalisation zugeordnet sind und der - im oben genannten Sinn - „Sammlung“ von Abwasser dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 20, dort unter Hinweis auf die frühere Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten über die Anordnung und Bemessung von Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen vom 31.12.1982, GABl. 1983, S. 289 ff.). Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde - wie hier die Beklagte - auch Regenbecken dieser Art in ihrer Satzung im Rahmen der dort aufgenommenen Begriffsbestimmungen a b s t r a k t - g e n e r e l l als Teil ihrer der „öffentlichen Abwasseranlagen definiert (von der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Sonderbauwerke gehen dementsprechend bei insoweit vergleichbaren landesgesetzlichen Vorgaben etwa VG Leipzig, Urteil vom 15.07.2011 - 6 K 455/08 - juris Rn. 36 [Regenrückhaltebecken] und VG Aachen, Urteil vom 10.07.2009 - 7 K 975/06 - juris Rn. 59 [Regenrückhaltebecken] ohne weiteres aus). Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist es, ob im jeweiligen k o n k r e t -i n d i v i d u e l l e n Einzelfall bestimmte vor Ort bestehende Becken, deren Kosten eine Gemeinde bei der Globalberechnung der Abwassergebühren berücksichtigen möchte, unter den in der Abwassersatzung aufgenommenen Begriff beispielsweise des „Regenrückhaltebeckens“ subsumiert werden können. Eine solche Subsumtion setzt, wie gezeigt, voraus, dass das jeweilige Regenbecken tatsächlich in einem funktionellen Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung steht (vgl. Gössl/Reif a.a.O. Erl. 1.3.4). Ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Fehlerhaft wäre die Subsumtion eines Beckens unter den in einer Abwassersatzung enthaltenen Begriff des abwasserrechtlichen „Regenrückhaltebeckens“ - und infolgedessen seine Berücksichtigung bei der Gebührenbemessung - etwa dann, wenn das Becken tatsächlich n i c h t in die kommunale Abwassereinrichtung integriert ist, sondern beispielsweise dem Hochwasserschutz dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.1989 - 2 S 2031/87 - juris Rn. 21 ff. zu einem Fall, in dem die Bäche, in deren Verlauf die fraglichen Regenrückhaltebecken errichtet wurden bzw. errichtet werden sollten, nicht in das Kanalnetz der Abwasseranlagen eingegliedert waren). Dass der Beklagten im vorliegenden Fall ein solcher Subsumtionsfehler bezogen auf konkrete in ihrem Gebiet liegende Regenbecken unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Einen solchen Fehler bei der Rechtsanwendung hat auch der Kläger nicht behauptet, nachdem er lediglich die Bestimmung des Begriffs der „zentralen Abwasserbeseitigung“ in der Satzung (§ 2 Abs. 2 AbwS) angreift, aus der er Regenbecken der genannten Art g e n e r e l l - und insoweit, wie gezeigt, zu Unrecht - ausnehmen will. Durchgreifende Bedenken gegen die von der Beklagten in § 2 Abs. 2 AbwS gewählte Begriffsbestimmung bestehen auch nicht mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitssatz verpflichtet den (Orts-)Gesetzgeber, gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart ungleich zu behandeln. Er verbietet indessen nur eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987 - 8 C 28.86 - DÖV 1988, 513 für den Fall wiederkehrender Beiträge; Beschluss vom 19.12.2007 - 7 BN 6.07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 - VBlBW 2011, 353; Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). An diesen Maßstäben gemessen ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch § 2 Abs. 2 AbwS nicht ersichtlich. Der Kläger meint, durch die Einbeziehung der Regenbecken in den Bereich der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen würden diejenigen, die an das Abwassernetz angeschlossen seien, gegenüber denjenigen, die das Niederschlagswasser direkt in Oberflächengewässer einleiteten, unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz behandelt, weil diese Becken (auch) dem Hochwasserschutz dienten und infolgedessen „die einen für die Schutzmaßnahme bezahlen, die anderen [aber] nicht“ (Schriftsatz vom 28.08.2013, S. 5). Dieser Einwand verfängt indes - unabhängig von der Frage, ob die fraglichen Becken im Hochwasserfall faktisch eine entlastende Wirkung entfalten würden - nicht. Denn der Schuldner der Abwassergebühr entrichtet diese Gebühr nicht, wie der Kläger meint, „für“ eine Hochwasserschutzmaßnahme, sondern für die durch die Gebührenzahlung zu entgeltende Entwässerungsleistung: Er wird sein Abwasser gefahrlos „los“ und die Gemeinde übernimmt die Verantwortung für dessen weitere Beseitigung. In den Fällen, in denen die fraglichen Regenbecken tatsächlich in einem funktionellen Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung stehen und deshalb nach den oben genannten Maßstäben zurecht als Teil der kommunalen Abwassereinrichtung eingeordnet werden, beruht die gebührenrechtliche Differenzierung zwischen denjenigen, welche die - auch mit dem Anlagenteil „Regenbecken“ erbrachte - Entwässerungsleistung der Beklagten in Anspruch nehmen, und denjenigen, die auf diese Leistung verzichten, mithin auf einem sachlichen Grund. b) Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte bei der Festsetzung des Beitragssatzes für die Niederschlagswassergebühr (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS) eine Berechnung zugrunde gelegt hat, in der ein Posten „Erschließungen/Erweiterungen“ (vgl. Bl. 41 d.A.) in Ansatz gebracht wurde. Denn die Berücksichtigung dieses Berechnungspostens ist mit den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift gehören - neben Personalkosten, Materialkosten, Zinsen, Kosten für Dienstleistungen Dritter sowie Kosten für Steuern, Gebühren und Beiträge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 34) - unter anderem angemessene Abschreibungen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KAG). Mit ihnen soll durch eine zeit- und nutzungsgerechte Verteilung der Investitionskosten die Gebührenbelastung gleichmäßig und gerecht erfolgen (Gössl/Reif a.a.O. § 14 Erl. 4.2.1.1). Den Abschreibungen sind in der Regel die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 KAG). Der baden-württembergische Gesetzgeber hat dabei nur eine nominale Kapitalerhaltung zugelassen, sodass der Ansatz von Wiedererschaffungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten (anders als in einigen anderen Bundesländern) unzulässig ist. Die Abschreibungen dienen somit auch nicht der Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen, sondern erfüllen ausschließlich eine gebührenrechtliche Kostenverteilungsfunktion entsprechend dem Entgeltcharakter der Gebühr (Gössl/Reif a.a.O.). An diesen Vorgaben gemessen ist die Einbeziehung der von der Beklagten stichwortartig als „Erschließungen/Erweiterungen“ bezeichneten Position in ihre Gebührenrechnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erläutert (Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 8 f.), dass Grundlage für die Kalkulation der Gebühren die Wirtschaftspläne 2012 und 2013 sowie die Prognosen für die Jahre 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung der restlichen Gewinnvorträge aus den Vorjahren gewesen seien. Dabei seien als ansatzfähige Kosten auch Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten einbezogen worden. Diese Anschaffungs- und Herstellungskosten seien in der Kalkulation als „Erschließungen/Erweiterungen“ bezeichnet worden. In die Gebührenberechnung seien die angemessenen Abschreibungen auf diese Kosten eingeflossen, nicht die Kosten selbst (Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 9). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dies mit dem Hinweis bestätigt, dass die Investitionen „über die Abschreibungen“ in die Globalberechnung einfließen. Damit hat die Beklagte in die Berechnung der Abwassergebühren zum einen lediglich die buchmäßige Verringerung der Werte von bereits bestehenden Anlagen in die Berechnung der Abwassergebühren mit einbezogen. Das ist nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beklagte weiter dargelegt hat, dass in ihre Berechnung (auch) die Abschreibungen der „z u k ü n f t i g e n Investitionen für die Jahre aufgenommen [wurden], in denen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Anlagengüter in Betrieb genommen werden. Dabei wurden diese Abschreibungen für die geplanten Investitionen nach Jahren abgegrenzt eingestellt, in denen sie voraussichtlich anfallen werden“ (Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 9.; Hervorhebung nicht im Original). Insoweit sind zwar auch buchmäßige Verringerungen der Werte von Anlagen in Ansatz gebracht worden, die zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses (08.04.2013) noch nicht in Betrieb waren, sondern erst in der Zukunft in Betrieb genommen werden sollen. Denn der Beginn einer Abschreibung kann frühestens die Inbetriebnahme der betroffenen Einrichtung oder Anlage sein (vgl. Gössl/Reif a.a.O. § 14 Erl. 4.2.1.1 [S. 35]), sodass sich eine in der Globalberechnung beispielsweise für das Jahr 2015 veranschlagte Abschreibung auf Anlagen bezieht, die erst in diesem Jahr ihren Betrieb aufnehmen sollen (vgl. Bl. 41 d.A.: „Erschließungen/Erweiterungen“ i.H.v. 750.000 Euro für das Jahr 2015). Auch dabei handelt es sich aber noch um Abschreibungen zu „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 u. Satz 4 KAG und nicht etwa um unzulässige Berechnungsansätze zur „Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen“. Denn bei der Frage, was als im Sinne dieser Abgrenzung „künftige“ Aufwendung anzusehen ist, ist zu beachten, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG bei der Gebührenbemessung die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden dürfen, der höchstens fünf Jahre umfassen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Gebührenbemessung einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet hat, der neben den Wirtschaftsplänen für 2012 und 2013 auch Prognosen für 2014 bis 2016 enthielt und auch für diese Jahre „Erschließungen/Erweiterungen“ (also Abschreibungen) zum Ansatz bringt (vgl. Gössl/Reif a.a.O. § 14 Erl. 3.3: „Schätzung der ansatzfähigen Kosten für einen voraussehbaren Zeitraum“). Als unzulässige „Vorfinanzierung künftiger Aufwendungen“ wäre es nur anzusehen gewesen, wenn die Beklagte in ihrer Berechnung noch weitergehend Kosten in Ansatz gebracht hätte, die Anlagen betreffen, die erst nach 2016 - also nach Ablauf des per se zulässigen Kalkulationszeitraums - in Betrieb genommen werden sollen. Das aber ist nicht geschehen, nachdem die Beklagte erläutert hat, dass die Abschreibungen in ihrer (nur) die Jahre 2012 bis 2016 umfassenden tabellarischen Aufstellung nach den „Jahren abgegrenzt eingestellt [wurden], in denen sie voraussichtlich anfallen werden“ (Schriftsatz vom 27.09.2013, S. 9.). Die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise zur Wahl ihres Kalkulationszeitraums mag zwar dazu führen, dass bei einer Veranlagung etwa im zweiten Jahr des fünfjährigen Zeitraums (2013) - und damit in dem Zeitraum, der von dem angefochtenen Gebührenbescheid umfasst ist - auch solche Kosten anteilig auf die Gebührenschuldner und damit auch auf den Kläger umgelegt wurden, die erst für die folgenden Jahre der Kalkulationsperiode veranschlagt worden sind. Auch das führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung. Denn aus der in § 14 Abs. 2 KAG verankerten Befugnis des Satzungsgebers, bei der Gebührenbemessung die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, folgt zugleich das Recht, für den gesamten Kalkulationszeitraum einen konstanten Gebührensatz in der Satzung festzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2000 - 2 S 1621/97 - juris, Rn. 35; Gössl/Reif a.a.O. § 14 Erl. 3.3). c) Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand allein, dass die Beklagte die Bestimmungen der Satzung über die Abwassergebühren rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft gesetzt hat (vgl. § 35 Hs. 2 AbwS). Zwar zieht das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit und der durch sie gewährleistete Vertrauensschutz gehören, der rückwirkenden Belastung von Abgabenschuldnern Grenzen. Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind jedoch für den Fall anerkannt, dass eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen. Denn das Vertrauen auf die Ungültigkeit einer Rechtsnorm ist in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht geschützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 18.74 -, und Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1982 - 2 S 1104/82 - und Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -; alle juris). So liegt der Fall auch hier. Vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 sah die Abwassersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.07.2003 als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sog. (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor (s. § 3 Abs. 2 Nr. 1). Dieser Maßstab verstieß angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Menge des bezogenen Frischwassers zwar typischerweise der in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassermenge entspricht, jedoch keinen verlässlichen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ist vielmehr von der Größe des Grundstücks sowie dessen Oberflächengestaltung abhängig. Mit der rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgten Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in der Abwassersatzung vom 08.04.2013 hat die Beklagte somit die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - aufgestellten Vorgaben umgesetzt und die zuvor ungültige Maßstabsregelung durch eine gültige ersetzt. Nachdem bereits ab März 2010 in der örtlichen Presse auf die geänderte Rechtsprechung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hingewiesen worden ist, hat die Beklagte zudem 2011 allen Gebührenpflichtigen eine Informationsbroschüre (s. Bl. 1 d.A.) übersandt und über die bevorstehende Änderung der Bemessungsgrundlage und die notwendige Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aufgeklärt. Dem Kläger war somit frühzeitig bekannt, dass er zu einer Niederschlagswassergebühr herangezogen werden würde und auch, dass sich diese nach der versiegelten Grundstücksfläche bemisst. Aufgrund dieser Informationsgrundlage konnte er nicht davon ausgehen, dass es bei den Gebührenfestsetzungen aus den Jahren 2011 und 2012 bleiben würde, die in den Bescheiden vom 15.07.2011 und 17.07.2012 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sind. Eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Klägers lässt sich auch nicht mit der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Überlegung begründen, die Beklagte habe ihre frühere - ungültige - Satzungsregelung zur Abwassergebühr im vorliegenden Fall nicht lediglich durch eine neue Regelung „ersetzt“, sondern mit der Niederschlagswassergebühr rückwirkend eine ihrer Art nach vollkommen neue Benutzungsgebühr eingeführt. Denn so liegt der Fall hier tatsächlich nicht. Von dem Kläger werden nach wie vor lediglich Gebühren für die von der Beklagten vorgenommene Beseitigung des Niederschlagswassers gefordert. Geändert hat sich lediglich der Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr. Während nach der früheren Satzung auch insoweit Anknüpfungspunkt der Frischwassermaßstab war, wird nunmehr hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr als Anknüpfungspunkt auf die versiegelte Grundstücksfläche abgestellt. Nach wie vor werden aber Gebühren nur für die bei der Beklagten anfallenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers erhoben (s. § 14 Abs. 1 KAG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits die andere Verteilungsregelung in der jetzigen Abwassersatzung zu einer höheren Gebührenpflicht des Klägers führt. Selbst wenn bereits die rückwirkende Satzungsbestimmung wegen der anderen Verteilungsregelung zu einer höheren Gebührenpflicht des Klägers führen würde, als er durch die vorangegangene nichtige Satzung begründet zu sein schien, ist das unter dem Blickwinkel des bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips unbedenklich. Denn da der Mangel der ursprünglichen Satzung gerade in einem Fehler der Verteilungsregelung bestanden hat und da die rückwirkende Beseitigung dieses Fehler aus Vertrauensschutzgründen unbedenklich ist, liegt kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor, wenn bereits die Änderung der Verteilungsregelung zum Entstehen einer höheren Gebührenpflicht des Klägers geführt hat (s. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83/87 - juris). Dass die Beklagte die fraglichen Satzungsbestimmungen zur gesplitteten Abwassergebühr, insbesondere zur Erhebung und zur auf die versiegelte Grundstücksfläche abstellenden Bemessung der Niederschlagsgebühr rückwirkend in Kraft gesetzt hat, begegnet nach alledem per se keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. d) Rechtswidrig ist es nach Auffassung der Kammer allerdings, dass die Beklagte die rückwirkende Inkraftsetzung der Abwassersatzung zugleich zum Anlass genommen hat, rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umzulegen. Denn die rückwirkende Einführung der gesplitteten Abwassergebühr zum 01.01.2011 in der in den §§ 25 - 27 AbwS festgesetzten Höhe (Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche) verstößt gegen das sog. „Schlechterstellungsverbot“: Die Beklagte hat die rückwirkende Heilung des Mangels der früheren Satzung zum Anlass genommen, nicht nur rückwirkend die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, sondern darüber hinaus auch rückwirkend die Gebührensätze zu erhöhen. Sie hat dies damit begründet, dass sich bei der von ihr inzwischen vorgenommenen neuen Gebührenkalkulation herausgestellt habe, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend gewesen seien. Während nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (s. z.B. Urteil vom 30.03.2006 - 2 S 831/05 - juris) in Übereinstimmung mit der ebenfalls in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01 - juris) der rückwirkende Erlass einer Abgabensatzung zulässig ist, wenn die Rückwirkung dazu dient, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt, ob die Gemeinde die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass nehmen darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen, etwa weil sich inzwischen herausgestellt hat, dass die bisherigen - ungültigen - Gebührensätze nicht kostendeckend sind. Im baden-württembergischen Kommunalabgabengesetz ist diese Frage - im Unterschied zu den Kommunalabgabengesetzen anderer Länder - nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung ist davon auszugehen, dass es im Abgabenrecht kein allgemeines zu Gunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot gibt (BVerwG, Beschluss vom 19.10.2006 - 9 B 7.06 - juris). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dementsprechend anerkannt, dass der Ortsgesetzgeber durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darin gehindert ist, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab rechtsunwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 15.04.1983 - 8 C 170.81 - u. Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - alle juris). Das gilt auch insoweit, als der neue Beitragsmaßstab zu höheren Beitragspflichten führt. Das Bundesverwaltungsgericht begründet dies damit, dass die Notwendigkeit einer von der nichtigen Satzung abweichenden Verteilung des Erschließungsaufwands unausweichlich zur Folge habe, dass sich die Höhe der einzelnen Beitragspflichten ändere. Müssten die Betroffenen mit einer (notfalls rückwirkend ermöglichten) Inanspruchnahme rechnen, schließe dies deshalb im Fall der Nichtigkeit des Beitragsmaßstabs der Ausgangssatzung ein, mit einer höheren Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Die Veranlagung zu einem höheren Erschließungsbeitrag gehöre daher zu den in der Natur der Sache liegenden und dementsprechend den Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken. Diese Ausführungen sind allerdings vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.1988 - 8 C 92/87 - u. Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - alle juris) zur Ausschöpfung des kraft Gesetzes entstehenden Erschließungsbeitragsanspruchs verpflichtet sind. Für das Benutzungsgebührenrecht gilt dies nicht. Weder der in § 14 Abs. 3 KAG verankerte Kostendeckungsgrundsatz noch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 78 Abs. 2 GemO begründen eine Verpflichtung der Gemeinde, mit ihren Gebührensätzen eine vollständige Kostendeckung anzustreben. Die Benutzer einer öffentlichen Einrichtung brauchen daher im Fall der rückwirkenden Heilung einer beispielsweise wegen eines Kalkulationsfehlers nichtigen Gebührensatzung nicht „unausweichlich“ damit zu rechnen, dass die Gemeinde ihre Gebührensätze erhöht. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb auf das Benutzungsgebührenrecht zumindest nicht ohne weiteres übertragbar (s. Driehaus/Rieger, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 6 Rn. 554). Nach Ansicht der Kammer verbietet das Schlechterstellungsverbot eine höhere Belastung des Klägers für die Zeit vor dem 01.05.2013, dem Tag, an dem die neue Satzung im Übrigen in Kraft getreten ist: Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach herausgestellt, dass der grundsätzlich gegen die Rückwirkung belastender Vorschriften schützende Vertrauensschutz ausnahmsweise dann nicht durchgreift, „wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit d i e s e r Regelung rechnen musste“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.1971 - VII C 43.67; Hervorhh. nicht im Original). Diese Betrachtungsweise lässt es für eine Ausnahme von dem Rückwirkungsverbot also nicht genügen, dass der Normadressat mit „irgendeiner“ Neuregelung rechnen musste. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die von dem rückwirkend tätig werdenden Gesetzgeber konkret gewählte („diese“) Regelung absehbar war. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, dem Normadressaten die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens abzusprechen. Daraus wird zwar nicht abzuleiten sein, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung in allen Details absehbar sein musste. Die Grenze zur zulässigen rückwirkenden Normgebung ist aber dann überschritten, wenn der Normgeber über den Regelungsgegenstand hinaus, für dessen rückwirkende Regelung ein Anlass bestand, noch w e i t e r e Regelungsgegenstände neu regelt, die als solche nach dem alten, durch die neue Norm ersetzten Recht an sich nicht zu beanstanden waren. Diese Erhöhung war nicht Folge der „rückwirkenden Fehlerbeseitigung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.1989 - 8 C 83.87 - juris). Der Kläger musste für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.04.2013 nicht damit rechnen, dass die Beklagte der Festlegung der Abwassergebührensätze erheblich höhere Kosten zugrunde legen würde. Nach der im Jahr 2011 herausgegebenen Informationsbroschüre der Beklagten sowie der gesamten öffentlichen Diskussion musste der Kläger lediglich davon ausgehen, dass eine gerechtere Verteilung der für die Beseitigung des Niederschlagswassers entstehenden Kosten erfolgen würde, mit der Folge, dass sich vereinzelt die Gebührenpflicht erhöhen oder sogar erstmals neu entstehen würde. Damit, dass die Beklagte zusammen mit der rückwirkenden Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Kosten für die Abwasserbeseitigung neu kalkulieren und die Gebührensätze rückwirkend erhöhen würde, musste der Kläger demgegenüber nicht rechnen. Da die Rückwirkungsanordnung in § 35 Hs. 2 AbwS vom 08.04.2013 insoweit rechtsunwirksam ist, als sie eine rückwirkende Anwendung der neuen höheren Gebührensätze (§ 27 Abs. 2 AbwS) vorsieht, die entsprechenden Bestimmungen der Vorgängersatzung vom 07.07.2003 jedoch wegen des verwendeten einheitlichen Frischwassermaßstabs ebenfalls unwirksam waren, fehlt es gegenwärtig im Satzungsrecht der Beklagten für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.04.2013 an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Abwassergebühren. Der angefochtene Gebührenbescheid war deshalb insoweit aufzuheben, als er für diesen Zeitraum Niederschlagswassergebühren festsetzt. e) Für die von dem angefochtenen Abgabenbescheid weiter erfasste Zeit vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 bietet die Abwassersatzung der Beklagten dagegen eine wirksame Rechtsgrundlage. Für diesen Zeitraum ist die in dem Bescheid festgesetzte Beitragspflicht auch gemessen an den insoweit gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Voraussetzung für die Entstehung der Niederschlagswassergebühren ist nach den Bestimmungen der Abwassersatzung der Beklagten vom 08.04.2013, dass von einem ganz oder teilweise versiegelten Grundstück Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (vgl. § 25a Abs. 1 AbwS). Der so umschriebene Benutzungstatbestand wird in Bezug auf das in ... ... gelegenen Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erfüllt. Das steht auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Für die dieses Grundstück betreffenden Niederschlagsgebühren hat die Beklagte den Kläger in dem angefochtenen Bescheid rechtsfehlerfrei als Gebührenschuldner im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS herangezogen (aa). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass sie ihn dabei nicht lediglich mit einer bestimmten Quote, sondern vollumfänglich als Gesamtschuldner gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS in Anspruch genommen hat (bb). aa) Gebührenschuldner der Niederschlagswassergebühr ist „der Grundstückseigentümer“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS). „Grundstückseigentümer“ ist im Rahmen der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft - auch - der Kläger: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG). Dieses Sondereigentum ist jeweils untrennbar mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, verbunden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG). Zu diesem gemeinschaftlichen Eigentum wiederum gehört insbesondere das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Mehrere Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind dementsprechend Miteigentümer an diesem Grundstück (vgl. §§ 3, 8 WEG, 1008 BGB). Da § 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS „den Grundstückseigentümer“ zum Schuldner der Niederschlagswassergebühr bestimmt, sind Wohnungs- bzw. Teileigentümer in dieser zuletzt genannten Eigenschaft - als Miteigentümer des Grundstücks - auch Gebührenschuldner im Sinne dieser Vorschrift. bb) Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Nach dieser Bestimmung konnte die Beklagte bei der vorliegenden Wohnungseigentümergemeinschaft den Kläger gesamtschuldnerisch für die Niederschlagswassergebühr in Anspruch nehmen: Die Satzung der Beklagten beruht auf dem Kommunalabgabengesetz vom 17.03.2005 i. d. F. vom 25.01.2012 (GBl S. 65). Nach dessen § 13 Abs. 1 Satz 1 können die Gemeinden und Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Ferner werden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG Kommunalabgaben aufgrund einer Satzung erhoben, die u.a. den Kreis der Abgabenschuldner bestimmen soll. Auf die Kommunalabgaben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG u.a. die Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung (AO) über das Abgabenschuldverhältnis (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 KAG) sinngemäß anzuwenden, mithin auch die des § 44 AO. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind Personen Gesamtschuldner, die u.a. „nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Abgabenschuldverhältnis“ schulden. Dies ist bei dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft als jeweiligen Miteigentümern des Grundstücks (vgl. §§ 1 Abs. 5, 3, 8 WEG) der Fall: „Nebeneinander“ schulden als Miteigentümer verbundene Grundstückseigentümer eine Gebühr dann, wenn sie mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft bilden, wie sie vor allem durch die willentlich gemeinsame Nutzung der öffentlichen Einrichtung zum Ausdruck kommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - juris Rn. 25 unter Hinweis auf dens., NK-Urteil vom 07.02.1994, VBlBW 1995, 15). Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstückbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sie sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O). Diese willentlich gemeinsame Nutzung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie bei dem Grundstück des Klägers - lediglich ein einziger Anschluss an die öffentliche Einrichtung für das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O m.w.N.). Dem steht der Umstand, dass Wohnungs- und Teileigentümer in ihrer Ausformung als Sondereigentum (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 WEG) per se grundsätzlich keinen unmittelbaren Bezug zum Grundstück haben mögen, nicht entgegen. Denn sie weisen diesen Grundstücksbezug jedenfalls durch den mit dem Sondereigentum zwingend und untrennbar (vgl. § 1 Abs. 2 und 3, § 6 WEG) verbundenen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Grundstück auf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O; vgl. auch dens., Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 ff. zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren). Dass die Einordnung der Miteigentümer des fraglichen Grundstücks als Gesamtschuldner rechtlich nicht zu beanstanden ist, zeigt auch ein Vergleich zwischen dem im Dritten Teil des Kommunalabgabengesetzes geregelten Gebührenrecht und dem im Vierten Teil normierten Anschluss- und Erschließungsbeitragsrecht. Denn der Landesgesetzgeber hat - nur - in dem zuletzt genannten Bereich eine von den oben dargelegten Grundsätzen abweichende Sonderregelung für Wohnungs- und Teileigentum geschaffen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 KAG), nicht aber im Gebührenrecht (vgl. §§ 13-19 KAG). Diese gesetzessystematische Differenzierung wird auch nicht etwa dadurch aufgehoben, dass § 13 KAG in seinem Absatz 3 für grundstücksbezogene Gebühren auf § 27 KAG verweist, der Anschluss- und Erschließungsbeiträge als öffentliche Lasten einordnet, und dieser wiederum (unter anderem) auf § 21 Abs. 2 Satz 2 KAG Bezug nimmt. Zwar handelt es sich bei Abwassergebühren um grundstücksbezogene Gebühren im Sinne des § 13 Abs. 3 KAG (Gössl/Reif a.a.O. § 13 Erl. 5). Aus der dort beginnenden Verweisungskette folgt jedoch nur, dass neben den von § 27 KAG unmittelbar erfassten Erschließungs- und Anschlussbeiträgen auch die grundstücksbezogenen Gebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen (vgl. Gössl/Reif ebd.). Das führt dazu, dass sie in Zwangsversteigerungsverfahren vor anderen Forderungen bevorrechtigt sind. Da sich der Regelungsgehalt des § 27 KAG damit darauf beschränkt, bestimmte Kommunalabgaben als öffentliche Lasten einzuordnen, ist dieser Vorschrift nichts zu der Frage zu entnehmen, wen eine Kommune als Abgabenschuldner persönlich in Anspruch nehmen darf. Auch der Verweis aus § 13 Abs. 3 KAG auf § 27 KAG rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, der Landesgesetzgeber habe eine Satzungsregelung, nach der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gesamtschuldnerisch für Abwassergebühren haften, ausschließen wollen (vgl. Gössl/Reif a.a.O. § 13 Erl. 1.6). Aus dem von dem Kläger angeführten § 11 KAG und den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Landesgebührengesetzes folgt insoweit ebenfalls nichts anderes. Denn der Anwendungsbereich des § 11 KAG, der sich ausweislich der amtlichen Überschrift nur auf „Gebühren für öffentliche Leistungen a u s g e n o m m e n Benutzungsgebühren“ erstreckt, ist in dem vorliegenden Fall, der allein Abwassergebühren und damit Benutzungsgebühren betrifft (vgl. §§ 13 ff., 17 KAG), schon nicht eröffnet. Gleiches gilt für die Bestimmungen aus dem Grundsteuergesetz und die weiteren diese Steuer betreffenden Bestimmungen, da auch diese auf (Abwasser-)Gebühren nicht anwendbar sind. Die landesrechtlichen Vorschriften des Kommunalabgabenrechts, auf deren Grundlage der Kläger im Ergebnis in seiner Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks zum Gesamtschuldner bestimmt wird, sind auch mit Bundesrecht vereinbar. Der landesrechtlichen Ausgestaltung der Rechtslage stehen insbesondere weder die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 6 WEG) noch diejenigen über die grundsätzlich quotale Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 8 WEG) entgegen: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zwar gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen; sie ist auch Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten (vgl. § 10 Abs. 6 WEG). Durch diese Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft (grundlegend BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 -, BGHZ 163, 154) wird die Eigentümerstellung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer aber nicht berührt. Dies unterscheidet sie von der BGB-Gesellschaft, die gegebenenfalls Alleineigentümerin eines Grundstücks ist, während ihre Gesellschafter weder Allein- noch Miteigentümer sind. Da die Eigentümerstellung des Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Gegensatz dazu fortbesteht, darf diese Rechtsstellung auch weiterhin Anknüpfung der gesamtschuldnerischen Haftung sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.2005 - 2 S 995/05 - a.a.O Rn. 30 und BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - ZWE 2009, 373 für eine durch Landesrecht angeordnete gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren für Abfallentsorgung und Straßenreinigung; BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 - juris Rn. 15 allgemein zu Grundbesitzabgaben, dort Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren). Auch § 10 Abs. 8 WEG steht der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger zwar grundsätzlich (nur) nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese quotale Haftung knüpft jedoch an die Verbindlichkeiten „d e r G e m e i n s c h a f t der Wohnungseigentümer“ an (§ 10 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 WEG), die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung, die für privatrechtliche Verbindlichkeiten eingeführt wurde (vgl. Commichau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, WEG, § 10 Rn. 113), greift daher nicht, wenn im Landesrecht (öffentlich-rechtlich) eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks - also eine p e r s ö n l i c h e Verbindlichkeit der einzelnen Miteigentümer im Gegensatz zu einer Verbindlichkeit (lediglich) der Gemeinschaft - gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.). So aber liegt der Fall hier. Denn die persönliche Haftung der Miteigentümer des Grundstücks wurde durch und aufgrund Gesetzes (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 44 AO, 24 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 1 AbwS) begründet. Dass dies nicht durch Bundes-, sondern „nur“ durch Landesgesetz geschehen ist, ist auch insoweit unerheblich. Denn der Bundesgesetzgeber wollte an der zuvor in der Rechtsprechung bereits anerkannten Möglichkeit zur landesrechtlichen Begründung einer persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergesellschaft für Kommunalabgaben nichts ändern, als er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 02.06.1995 - V ZB 32/05 - a.a.O.) die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die zum 01.07.2007 erfolgte Änderung des § 10 WEG nachvollzogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2009 - VII ZR 196/08 - a.a.O.; Commichau a.a.O.; Lafontaine, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, WEG, § 10 Rn. 282; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - 2 S 1500/06 - juris Rn. 27 zur gesamtschuldnerischen Heranziehung von Wohnungseigentümern zu Abfallgebühren). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 4. Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg bisher nicht geklärt ist, ob die rückwirkende Heilung eines Satzungsmangels zum Anlass genommen werden darf, die Gebührensätze rückwirkend zu erhöhen. Die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage ist zu bejahen, obwohl es sich bei § 35 Hs. 2 AbwS um eine Übergangsvorschrift handelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits ausreichend ist, dass sich bei der Beklagten derzeit noch ca. 2.600 Gebührenbescheide im Widerspruchsverfahren befinden, denn die Beantwortung der Frage wird sich - wie bereits aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist - auch in Zukunft sowohl bei der Beklagten als auch bei anderen Gemeinden immer wieder stellen (vgl. Bader in: dems., VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 42). BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 1.313,28 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2011 bis 2013. Der Kläger ist Miteigentümer eines im Grundbuch eingetragenen Wohnungs- und Teileigentums in der ... in ... ... Er ist zugleich Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das betreffende Grundstück (Flst.-Nr. ...) ist mit ... Wohneinheiten - ... Reihenhäusern in ... Blöcken - bebaut (Hausnummern ... bis ...). Das Grundstück verfügt über einen gemeinsamen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 15.07.2011 für den Zeitraum vom 17.06.2010 bis 16.06.2011 zu Abwassergebühren in Höhe von 3.050,30 Euro und mit weiterem Gebührenbescheid vom 17.07.2012 für die Zeit vom 17.06.2011 bis 16.06.2012 zu Abwassergebühren in Höhe von 3.153,55 Euro heran. Beide Bescheide ergingen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Nachprüfung. Am 08.04.2013 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass der am 27.04.2013 öffentlich bekannt gemachten Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -). In den Übergangsbestimmungen dieser Satzung (§ 35 AbwS) bestimmte die Beklagte, dass die Vorschriften über die Abwassergebühren (§§ 22 bis 30 AbwS) rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft treten. Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen - darunter unter anderem Regenrückhaltebecken (§ 2 Abs. 2 AbwS) - Schmutzwassergebühren in Höhe von 2,75 Euro je Kubikmeter Abwasser (§§ 25, 27 Abs. 1 AbwS) sowie Niederschlagswassergebühren in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter versiegelter Fläche (§§ 25a, 27 Abs. 2 AbwS). Zum Schuldner dieser Gebühren bestimmt die Satzung den Grundstückseigentümer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AbwS), wobei mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner sind (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AbwS). Zur Höhe der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren hatte das zuständige Amt der Beklagten in der dem Gemeinderat unterbreiteten Beschlussvorlage (Drs.-Nr. 13.062 vom 11.02.2013) erläutert, dass die Gebühren für den Kalkulationszeitraum 2012 bis 2016 auf der Grundlage der Wirtschaftspläne 2012 und 2013 sowie der Prognosen für die Jahre 2014 bis 2016 unter Berücksichtigung der Gewinnvorträge aus dem Vorjahren berechnet worden seien. Außerdem seien die zusätzlichen Gebührenerträge aus den Nachveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 eingerechnet worden, weil die Abwassergebührenbescheide ab dem Jahr 2011 nur vorläufig erteilt worden seien. Den ergänzend beigefügten tabellarischen Übersichten war zu entnehmen, dass im Rahmen der so strukturierten Gebührenkalkulation unter der Rubrik „Vermögensplan / Investitionen“ unter anderem ein Posten „Erschließungen/Erweiterungen“ berücksichtigt worden war. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 35-45 der Akte „FB Finanzen“ der Beklagten (im Folgenden: d.A.) verwiesen. Die Beklagte setzte für die Berechnung der gesplitteten Abwassergebühren im Ergebnis höhere Gesamtkosten an als in ihrem vor der Satzung vom 08.04.2013 maßgeblichen Abwassersatzungsrecht. Anlass hierfür war die bei der neuen Gebührenkalkulation gewonnene Erkenntnis, dass die Gebührensätze, welche die Beklagte in ihrem früheren Satzungsrecht geregelt hatte, nicht kostendeckend gewesen waren. Mit Bescheid vom 13.05.2013 teilte die Beklagte dem mit, dass sich aus der Verrechnung der bereits erhobenen Abwassergebühren „mit der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Schmutzwassergebühr“ für die Jahre 2011 bis 2013 zugunsten des Klägers eine Rückerstattung in Höhe von 308,20 Euro ergebe. Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 27.05.2013 setzte die Beklagte für das „Objekt ... ...“ ferner Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 1.313,28 Euro für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 fest. Sie erläuterte, dass es sich dabei um Nacherhebungen für die Jahre 2011 und 2012 sowie um Vorauszahlungen für das Jahr 2013 in Höhe von jeweils 437,67 Euro handele. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013, dem Kläger zugestellt am 30.07.2013, zurückwies. Der Kläger hat am 29.08.2013 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte habe die Niederschlagswassergebühren „für die Wohnungseigentumsanlage ...“ zu Unrecht allein ihm gegenüber geltend gemacht. Bei der Niederschlagswassergebühr handele es sich um eine grundstücksbezogene Gebühr, die nur jeweils gegen den Eigentümer in Höhe seines Miteigentumsanteils erhoben werden dürfe. Der Miteigentumsanteil des Klägers betrage aber, zusammen mit seiner Ehefrau, nur ... am Haus und ... an der Tiefgarage. Wenn die Beklagte in ihrer Satzung stattdessen eine gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer vorgesehen habe, verstoße dies auch gegen § 11 KAG und § 5 LGebG. Zur Zahlung von Gebühren sei nach diesen Bestimmungen derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung, für welche die Gebühr erhoben werde, zuzurechnen sei. Die Niederschlagswassergebühr sei danach jedem einzelnen Wohnungseigentümer zuzurechnen. Im vorliegenden Fall seien nämlich Einfamilienhäuser betroffen; bei diesen werde der Kanalisation lediglich das Niederschlagswasser eines jeden einzelnen Objekts zugeführt. Die Situation entspreche zudem der Grundsteuer. Auch diese werde regelmäßig von den einzelnen Teileigentümern erhoben und nicht von einem Eigentümer für alle. Der angefochtene Bescheid sei zum Zweiten deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin Gebühren rückwirkend erhoben habe und damit gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe. Sie habe im Vorfeld weder kommuniziert, dass sie Gebühren rückwirkend erheben wolle, noch, dass damit eine Erhöhung der Gebühren im zweistelligen Prozentbereich erfolgen solle. Die Erhebung der Gebühren sei zum Dritten deshalb fehlerhaft erfolgt, weil in die Berechnung Positionen eingeflossen seien, die gebührenrechtlich dort nicht hingehörten. Das gelte insbesondere für die von der Beklagten berücksichtigten „Erschließungskosten“. Gebühren entstünden für die Benutzung einer Anlage. Das setze begrifflich voraus, dass die Anlage bestehe und nicht erst gebaut werden müsse. Deshalb sei es unzulässig, Benutzer von Anlagen zur Finanzierung von Anlagen in Gebieten heranzuziehen, die erst noch erschlossen werden müssten. Das ergebe sich auch aus den §§ 11 Abs. 2, 14 KAG, weil diese Vorschriften lediglich auf vorhandene und nicht auf erst noch zu errichtende Einrichtungen abstellten. Unzulässig sei es zum Vierten schließlich, dass die neue Abwassersatzung Regenüberlaufbecken und Regenrückhaltebecken sowie Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (im Folgenden zusammenfassend: Regenbecken) als Abwasseranlagen definiere, und dies in die Kalkulation der Kosten einbezogen werde. Denn diese Bauwerke dienten nicht der Beseitigung von Abwasser, sondern dem Hochwasserschutz. Selbst wenn man Regenbecken dessen ungeachtet den Abwasseranlagen zurechnen wolle, sei jedenfalls deren Berücksichtigung bei der Gebührenbemessung ausgeschlossen. Denn andernfalls komme es zu einer Ungleichbehandlung derjenigen, die an das Abwassernetz angeschlossen seien, gegenüber denjenigen, die ihr Niederschlagswasser direkt in Oberflächengewässer einleiteten, ohne dafür eine Gebühr zu bezahlen. In beiden Fällen werde nämlich ein Beitrag zum Hochwasser geleistet, für die entsprechenden Schutzmaßnahmen bezahle aber nur die erste Personengruppe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, es sei nicht zu beanstanden, dass der angefochtene Gebührenbescheid nur an einen Miteigentümer, den Kläger, ergangen und dieser alleine zur Niederschlagswassergebühr herangezogen worden sei. Zwar hafte jeder Wohnungseigentümer nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Dies hindere aber die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. Der in § 24 Abs. 4 AbwS angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Grundstückeigentümer stehe auch § 11 KAG nicht entgegen, weil diese Bestimmung Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen und damit auch Niederschlagswassergebühren nicht erfasse. Der Hinweis des Klägers, dass es sich im vorliegenden Fall um Reihenhäuser handele und der Kanalisation nur das Niederschlagswasser jedes einzelnen Objekts zugeführt werde, führe ebenfalls nicht dazu, dass die Niederschlagswassergebühr dem jeweiligen Teileigentum zuzurechnen sei. Denn die Miteigentümer des Grundstücks nähmen die Kanalisation willentlich gemeinsam in Anspruch. Unabhängig davon habe die Beklagte den Bescheid auch deshalb gegenüber dem Kläger für die gesamte Wohnungseigentumsgemeinschaft erlassen dürfen, weil er deren Verwalter sei. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihm zugrundeliegende Abwassersatzung rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Eine Satzung dürfe rückwirkend in Kraft treten, wenn dies dazu diene, eine ungültige Satzung zu ersetzen. Das sei hier der Fall gewesen, weil die früheren, auf dem einheitlichen Frischwassermaßstab aufbauenden Satzungsbestimmungen der Beklagten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 -) ungültig gewesen seien. Ein allgemeines Schlechterstellungsverbot gebe es im Abgabenrecht nicht. Die Beklagte habe zudem im Jahr 2011 eine Informationsbroschüre an alle Haushalte verschickt, in der sie über die Auswirkungen des in der Presse bereits seit 2010 behandelten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs informiert habe. Die Beklagte sei ferner befugt gewesen, nicht nur die Abgabensatzung rückwirkend in Kraft zu setzen, sondern dabei auch die Gebührensätze nachträglich zu erhöhen. Der Kläger habe gewusst, dass auf ihn eine völlig neue Bemessungsmethode für die Niederschlagswassergebühr zukomme, weshalb er schwerlich darauf vertraut haben könne, dass es bei der Höhe der Gebühr nach der bisherigen Regelung verbleiben werde. Soweit der Kläger ferner beanstande, dass bei der Berechnung der Abwassergebühren Erschließungskosten berücksichtigt worden seien, verfange auch dieser Einwand nicht. Bei dem in der Gebührenkalkulation so bezeichneten Posten handele es sich um die angemessenen Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten. Deren Berücksichtigung entspreche den Vorgaben des § 14 KAG. Auch die Einbeziehung der Regenbecken in die satzungsrechtliche Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Abwasseranlagen sei nicht zu beanstanden. Zu diesen Anlagen gehöre auch die Regenentlastung, zu der wiederum die von dem Kläger beanstandeten Einrichtungen zählten. Die vom Kläger dazu geltend gemachte Ungleichbehandlung bestehe nicht, weil die fraglichen Anlagen der ordnungsgemäßen Ableitung der Niederschlagswassers in die Gewässer, nicht aber dem Hochwasserschutz dienten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.