OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 4554/15

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2017:0421.2K4554.15.00
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein ausgerissener, umherstreunender Hund stellt grundsätzlich eine Gefahr dar, die vom Polizeivollzugsdienst im Wege der unmittelbaren Ausführung durch Verbringung in das Tierheim beseitigt werden darf, wenn der Halter nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein ausgerissener, umherstreunender Hund stellt grundsätzlich eine Gefahr dar, die vom Polizeivollzugsdienst im Wege der unmittelbaren Ausführung durch Verbringung in das Tierheim beseitigt werden darf, wenn der Halter nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten vom 05.06.2014 und vom 27.10.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.09.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage der erhobenen Gebühren ist § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. Nr. 15.3.1 der Anlage - Gebührenverzeichnis (GebVerz IM) - zur Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM - vom 12.07.2011 [GBl. 2011, 404]). Gemäß § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Für den Transport von Tieren mit einem Polizeifahrzeug sind gemäß Nr. 15.3.1 GebVerz IM je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Beamten Gebühren in Höhe von 26 EUR festzusetzen. Im vorliegenden Fall wurden am 06.05.2014 und am 21.07.2014 der unbegleitet herumstreunende Hund „H...“ des Klägers nach dessen Aufgreifen von jeweils zwei Polizeivollzugsbeamten mit ihrem Dienstfahrzeug in das örtliche Tierheim in P... verbracht. Dies ist unstreitig. Die in den angefochtenen Gebührenbescheiden jeweils festgesetzte Gebühr von 52 EUR ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Die Gebührenhöhe entspricht den Vorgaben nach Nr. 15.3.1 GebVerz IM. Gegen die Höhe der angefochtenen Gebührenbescheide wurden vom Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. II. Die formell rechtmäßigen Gebührenbescheide sind auch materiell rechtmäßig. Denn die den Gebührenbescheiden zu Grunde liegenden Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes sind rechtlich nicht zu beanstanden (zur Inzidentprüfungskompetenz vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, VBlBW 2011, 350). Das Verbringen des Hundes „H...“ in das örtliche Tierheim in P... am 06.05.2014 und am 21.07.2014 waren polizeiliche Maßnahmen im Wege der unmittelbaren Ausführung, da diesen kein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger vorausging (HessVGH, Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1924/93 -, DVBl 1995, 370; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, VBlBW 1996, 32). Das polizeilichen Einschreiten im Wege unmittelbarer Ausführung war dem Kläger gegenüber auch rechtmäßig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG ist die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Polizei nur zulässig, wenn der polizeiliche Zweck durch Maßnahmen gegen die in den §§ 6 und 7 PolG bezeichneten Personen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen waren beim Verbringen des Hundes „H...“ in das örtliche Tierheim am 06.05.2014 und am 21.07.2014 durch die Beamten des Polizeivollzugsdienstes vorliegend erfüllt. 1. Der Polizeivollzugsdienst war für die polizeilichen Maßnahmen zuständig. Da die Polizeivollzugsbeamten bei Aufgreifen des Hundes „H...“ mit Blick auf die Uhrzeit 18.57 Uhr und 23.11 Uhr mit der Erreichbarkeit der Ortspolizeibehörde nicht rechnen konnten und ein sofortiges Tätigwerden jedoch erforderlich erschien, war ein Einschreiten durch den Polizeivollzugsdienst (§ 60 Abs. 2 PolG) unumgänglich. 2. Weiterhin lag bei Einschreiten der Polizeivollzugsbeamten in beiden Fällen eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Dies ist eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die öffentliche Sicherheit ist dann beeinträchtigt, wenn es zu einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften gekommen ist oder Individualrechtsgüter betroffen sind. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Denn das unbeaufsichtigte Herumstreunen des Hundes des Klägers im Stadtgebiet P... stellte eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit schon deshalb dar, weil jederzeit damit gerechnet werden musste, dass der Hund plötzlich auf die Fahrbahn läuft und dort einen Verkehrsunfall verursacht. Zum Schutz des öffentlichen Verkehrs mussten die Polizeibeamten angesichts der bestehenden Unfallgefahr mit der möglichen Folge von Körper- und Sachschäden sowie auch einer Gefährdung des freilaufenden Hundes selbst umgehend tätig werden. Aufgrund der nicht unerheblichen Größe des Hundes und der von ihm ausgehenden Tiergefahr, die von der Unberechenbarkeit eines unbegleiteten Tieres in zudem fremder Umgebung geprägt wird, bestand auch eine hinreichend konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die dem Hund begegnenden Menschen und Tiere (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1924/93 -, DVBl 1995, 370; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2012 - OVG 5 S 22.12 -, OVGE BE 33, 282 = juris; VG München, Urt. v. 23.04.2014 - M 7 K 13.2792 -, juris; VG Stade, Urt. v. 31.03.2007 - 1 A 1225/05 -, RdL 2008, 344). Zum anderen war eine Störung der öffentlichen Sicherheit durch den auch auf Straßen freilaufenden Hund des Klägers dadurch bereits eingetreten, dass dieser Umstand einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 28 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung - StVO - bildete. Danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Unabhängig davon, ob dem Kläger in Bezug auf das Entlaufen des Hundes Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden konnte und er somit auch ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 StVO handelte, war jedenfalls durch den objektiven Verstoß gegen Vorschriften der StVO eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. 3. Die streitgegenständlichen Maßnahmen der Polizeivollzugsbeamten im Wege der unmittelbaren Ausführung begegnen ferner auch deshalb keinen Bedenken, weil entsprechende Gefahrenabwehrverfügungen gerade gegen den Kläger als Störer hätten gerichtet werden können. Das Rechtsinstitut der unmittelbaren Ausführung stellt keine Befugnisnorm dar, sondern legt nur die Voraussetzungen fest, unter welchen die Polizei durch tatsächliches Handeln eine Gefahr selbst anstelle des Polizeipflichtigen beseitigen kann. Die Maßnahme der unmittelbaren Ausführung ist daher nur dann rechtmäßig, wenn eine „hypothetische“ Gefahrenabwehrverfügung gerade gegenüber dem Kläger hätte erlassen werden können (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.1972 - I 1107/71 -, ESVGH 23, 34; Urt. v. 11.06.1991 - 1 S 2967/90 -, VBlBW 1991, 434). Das ist hier der Fall. Der Kläger war als Halter des Hundes für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich. Als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt war er für die Abwendung der von dem Hund ausgehenden Gefahr als Zustandsstörer gemäß § 7 PolG verantwortlich, da der Hund mangels anderweitiger Regelungen gemäß § 90a Satz 3 BGB insoweit rechtlich wie eine Sache zu behandeln ist. 4. Schließlich konnte der polizeiliche Zweck, nämlich die Verhütung bevorstehender Gefahren und die Beseitigung der bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit durch den umherstreunenden Hund „H...“ durch Maßnahmen gegen den Kläger nicht bzw. nicht rechtzeitig erreicht werden. Denn ein konkreter Hinweis auf die Erreichbarkeit des Klägers - oder seiner Ehefrau -, die seine Heranziehung durch die Polizeivollzugsbeamten ermöglicht hätte, lag im Zeitpunkt des jeweiligen Aufgreifens des Hundes nicht vor. Das Gericht konnte nach Anhörung der Zeugen und unter Würdigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umstände nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Hund „H...“ - wie vom Kläger behauptet - im Zeitpunkt seines zweimaligen Aufgreifens durch die Polizeivollzugsbeamten ein Täschchen trug, in dem sich die Anschrift des Klägers und seine Mobilfunknummer sowie die seiner Ehefrau, der Zeugin ..., befanden. Die beteiligten Polizeivollzugsbeamten haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Hund „H...“ im Zeitpunkt seines Aufgreifens und Verbringens in das Tierheim kein an einem Geschirr befestigtes Täschchen trug, wie es auf dem vom Kläger übersandten und den Zeugen vorgelegten Bild zu sehen ist. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der als Zeugen vernommenen Polizeivollzugsbeamten zu zweifeln. Hätte der Hund das besagte Täschchen an der auffälligen Stelle, wie es auf dem vorgelegten Bild zu sehen ist, tatsächlich getragen, hätte es auf jeden Fall bemerkt werden müssen. Denn das Täschchen hätte jedem ins Auge springen müssen. Ferner spricht gegen die Behauptung des Klägers, dass offenkundig auch den Mitarbeiterinnen des Tierheims in beiden Fällen dieses Täschchen nicht aufgefallen ist. Die vom Kläger geäußerte Vermutung, die Mitarbeiterinnen des Tierheims hätten dies ignoriert, um Unterbringungsgebühren zu generieren, erscheint nicht überzeugend. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Kläger, der eigenen Angaben zufolge den Hund jeweils im Tierheim abgeholt hatte, nicht vorgetragen hat, die gegen die Gebührenbescheide geltend gemachten Einwendungen auch gegenüber dem Tierheim erhoben zu haben. Er hat auch nicht behauptet, gegenüber dem Tierheim auf das ins Auge fallende Täschchen hingewiesen zu haben. Angesichts der allgemein bekannten Belastung des Polizeivollzugsdienstes ist für das Gericht auch die Aussage des Zeugen ... völlig nachvollziehbar, es wäre für sie sehr viel einfacher gewesen, wenn der Halter sofort hätte ermittelt werden können. Denn dies hätte den Transport durch ganz P... zum Tierheim erspart. Die auch in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Vermutung, der Polizeivollzugsdienst habe durch den Transport in das Tierheim Gebühren zu Gunsten des Staatshaushalts generieren wollen, erscheint haltlos. Die Aussagen der Zeugin ... vermochten das Gericht nicht von einer gegenteiligen Beurteilung zu überzeugen. Zu beiden Ereignissen hat sie erklärt, sie könne sich an die Einzelheiten, als der Hund „H...“ am nächsten Tag wieder da gewesen sei, nicht mehr erinnern. Dass er das Täschchen an dem Geschirr getragen habe, schließe sie daraus, dass er dieses immer getragen habe und insbesondere auch während der beiden Spaziergänge, an denen der Hund ausgerissen sei. Dieser eher zurückhaltenden Aussage stehen die klaren und widerspruchsfreien Angaben der Polizeivollzugsbeamten gegenüber, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der Zeuge ... bereits in seiner ersten Stellungnahme am 09.09.2014 sowie in seinen weiteren Stellungnahmen vom 07.01.2015 und vom 17.01.2015 erklärt hat, dass der Hund „H...“ in den beiden Fällen kein vergleichbares Täschchen getragen hat. Anhaltspunkte für andere zeitlich zumutbare und erfolgversprechende Ermittlungen der Polizeivollzugsbeamten zur Heranziehung des Klägers sind nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. Ferner sind auch die von den Polizeivollzugsbeamten jeweils ergriffenen konkreten Maßnahmen, nämlich das Verbringen des Hundes in das örtliche Tierheim, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, Urt. v. 22.11.1994 - 11 UE 1924/93 -, DVBl 1995, 370; VG München, Urt. v. 23.04.2014 - M 7 K 13.2792 -, juris; siehe hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 -, juris). Andere gleich erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Gefahren und zur Beseitigung der bereits eingetretenen Störung waren im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeivollzugsbeamten weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. 5. Schließlich unterliegt es keinen Zweifeln, dass die festgesetzten Gebühren neben den etwaigen Kosten im Sinne des § 8 Abs. 2 PolG erhoben werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, VBlBW 1996, 32). Ob das polizeiliche Einschreiten auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 32 PolG erfüllt (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 09.01.2017 - 10 ZB 16.1735 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2012 - OVG 5 S 22.12 -, OVGE BE 33, 282 = juris; VG München, Urt. v. 23.04.2014 - M 7 K 13.2792 -, juris; VG Mainz, Urt. v. 19.11.2009 - 1 K 354/09.MZ -, LKRZ 2010, 15 = juris), für die die Polizeivollzugsbeamten nach § 60 Abs. 3 PolG gleichfalls zuständig gewesen wären, kann danach unerörtert bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 21. April 2017 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 102,00 EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen Gebührenbescheide für das Verbringen seines Hundes in das Tierheim. Der Kläger ist Besitzer eines Hundes „H...“ (...). Am 06.05.2014 wurde der Hund „H...“ im Bereich der ... durch einen Passanten herrenlos aufgegriffen. Nach Verständigung der örtlichen Polizei konnten die Polizeivollzugsbeamten vor Ort keinen Besitzer oder eine andere verantwortliche Person ausfindig machen. Die Polizeivollzugsbeamten PHM ... und POMin ... verbrachten den Hund in das Tierheim P.... Auch dort wurden zunächst keine Anhaltspunkte - wie Chip oder Tätowierungen - in Bezug auf den Halter ausfindig gemacht werden. Am darauffolgenden Tag konnte durch eine Nachfrage bei den Beschäftigten des Tierheims in Erfahrung gebracht werden, dass der Hund gechipt ist. Daraufhin wurde der Kläger als Halter ermittelt. Das Polizeipräsidium Karlsruhe zog den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 05.06.2014 zu Gebühren für den Transport von Tieren in Höhe von 52,00 EUR heran. Nach Ziffer 15 des Gebührenverzeichnisses betrage die Gebühr für den Transport u. a. von Tieren je angefangener ½ Stunde und je eingesetztem Beamten 26,00 EUR. Im vorliegenden Fall sei eine angefangene halbe Stunde mit zwei Beamten anzusetzen. Der Kläger erhob hiergegen am 01.07.2014 Widerspruch und führte zur Begründung aus, der Transport des Hundes in das Tierheim sei überflüssig gewesen. Am Halsband befinde sich ein leicht zu öffnendes Täschchen, in dem sich ein Zettel mit sämtlichen Telefonnummern befinde. Ein kurzer Anruf hätte genügt und der Hund wäre entweder von ihm oder seiner Frau abgeholt worden. Am 21.07.2014 gegen 23.11 Uhr wurde der Hund „H...“ im Bereich der ... durch einen Passanten herrenlos aufgegriffen. Die herbeigerufenen Polizeivollzugsbeamten PHM ... und PM ... verbrachten den Hund wiederum in das Tierheim P..., da vor Ort kein Besitzer und keine andere verantwortliche Person ausfindig habe gemacht werden können. Im Tierheim wurden wiederum keine Anhaltspunkte, wie Chip oder Tätowierungen, festgestellt, aufgrund derer der Halter hätte ausfindig gemacht werden können. Erst am darauffolgenden Tag konnte durch eine Nachfrage bei den Beschäftigten des Tierheims in Erfahrung gebracht werden, dass der Hund gechipt ist und auf diese Weise der Kläger als Halter ermittelt werden. Das Polizeipräsidium Karlsruhe zog den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 27.10.2014 wiederum zu Gebühren für den Transport von Tieren in Höhe von 52,00 EUR heran. Der Kläger erhob hiergegen gleichfalls Widerspruch. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen in der Widerspruchsbegründung vom 01.07.2014. Das Polizeipräsidium Karlsruhe wies mit am 11.09.2015 zugestellten Widerspruchsbescheiden vom 09.09.2015 die Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Gebührenerhebung sei rechtmäßig. Der frei und unbeaufsichtigt herumlaufende Hund „H...“ sei durch Polizeibeamte des Polizeidienstes aufgegriffen worden. Tiere stellten grundsätzlich, wenn sie frei und ohne Aufsicht unterwegs seien, gerade auch im Straßenverkehr sowie für Kinder und Radfahrer eine große Gefahr dar. Insbesondere bei entlaufenen Hunden sei ein spontanes und schreckhaftes Verhalten aufgrund der ungewohnten Situation nicht unüblich. Die von den Beamten des Polizeivollzugsdienstes zur Abwendung der Gefahr getroffenen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig gewesen. Denn weder den Beamten noch zum späteren Zeitpunkt den Mitarbeiterinnen des Tierheims sei ein Halsband mit einem Geschirrband aufgefallen, an dem ein Täschchen mit den Telefonnummern und Anschriften des Klägers und seiner Frau befestigt gewesen wäre. Auch der Umstand, dass selbst im Tierheim die Halterermittlung erst am Folgetag erfolgreich gewesen sei, widerlege die Behauptung, es sei ein offensichtlich und gut zu sehender Hinweis auf den Halter am Hund angebracht gewesen. Selbst eine erstmalig durchgeführte Untersuchung hinsichtlich eines Chips habe zunächst keine Information ergeben. Die vorgelegten Lichtbilder des Hundes, auf dem dieser das Geschirr mit Täschchen trage, gäben keinen Aufschluss darüber, ob dieses auch an den fraglichen Tagen getragen worden sei. Sie belegten lediglich, dass der Hund das Geschirr im Zeitpunkt der Anfertigung der Lichtbildaufnahme umgeschnallt gehabt habe. Der Kläger hat am 09.10.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sein Hund habe immer ein spezielles Halsband an, an dem sich ein damit fest verbundenes Täschchen befinde, das sich mittels Reißverschluss öffnen lasse. In diesem Täschchen seien auf einem Zettel sämtliche Telefonnummern von ihm und seiner Frau auf einem Zettel leicht zu finden. Sein Hund sei besonders freundlich und zutraulich und lasse sich ohne weiteres am Halsband festhalten. Es wäre für die Polizeibeamten ein Leichtes gewesen, am Halsband zu suchen und ihn oder seine Frau telefonisch zu erreichen. Die angeblich fehlenden Halterinformationen seien deshalb sehr wohl vorhanden gewesen. Der jeweilige Transport des Hundes am 05.06.2014 und 21.07.2014 zum Tierheim sei deshalb unverhältnismäßig gewesen. Der Kläger beantragt, die Gebührenbescheide des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 05.06.2014 und vom 27.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheide vom 09.09.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Widerspruchsbescheide. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung PHM ..., PM ..., POMin ... und ... als Zeugen vernommen. Wegen deren Aussagen wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.