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Urteil

A 2 K 7355/17

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1025.A2K7355.17.00
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Leitsätze
1. Afghaninnen, denen infolge des erlangten Grads ihrer „Verwestlichung“ eine Anpassung an die in Afghanistan herrschenden Verhaltensweisen und Traditionen zwar möglich, aber unzumutbar ist, bilden keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )(entgegen OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, Asylmagazin 2015, 374).(Rn.40) 2. Eine Personenmehrheit stellt nur dann einen einheitlichen, identifizierbaren Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) dar, wenn sie über einen gemeinsamen Zweck ihrer Mitglieder sowie die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um einen gemeinsamen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln. Im Unterschied zum (afghanischen) Staat fehlt es der (afghanischen) Gesellschaft hieran.(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Afghaninnen, denen infolge des erlangten Grads ihrer „Verwestlichung“ eine Anpassung an die in Afghanistan herrschenden Verhaltensweisen und Traditionen zwar möglich, aber unzumutbar ist, bilden keine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992 )(entgegen OVG Lüneburg, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, Asylmagazin 2015, 374).(Rn.40) 2. Eine Personenmehrheit stellt nur dann einen einheitlichen, identifizierbaren Akteur im Sinne des § 3c AsylG (juris: AsylVfG 1992 ) dar, wenn sie über einen gemeinsamen Zweck ihrer Mitglieder sowie die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um einen gemeinsamen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln. Im Unterschied zum (afghanischen) Staat fehlt es der (afghanischen) Gesellschaft hieran.(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2018 nicht vertreten war. Denn die Ladung, die aufgrund des allgemeinen Verzichts der Beklagten auf die Förmlichkeiten der Ladung für diese formlos erfolgen konnte, enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 13.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des Vorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a) Als Verfolgung in diesem Sinne gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach § 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. b) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr (sog. „real risk“) einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; v. 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 25, vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 40 und v. 03.11.2016 - A 9 S 303/15 -, Asylmagazin 2016, 232, juris Rn. 32). Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU gelten können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; v. 30.05.2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 27 und v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 42). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 Rn. 32 und v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -; v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, Asylmagazin 2017, 197, juris Rn. 43 und vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389, juris Rn. 34 m.w.N). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. c) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Neben der bereits beschriebenen Besonderheit auf dem Gebiet des Beweismaßes (beachtliche Wahrscheinlichkeit, s.o. lit b)) ist im Flüchtlingsrecht daher auch die Modifikation im Bereich des Beweismittel zu beachten: Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 567, juris Rn. 16 und v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris). So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2012 - C-277/11 - M.M./Irland, NVwZ 2013, 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris). Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, juris Rn. 3 und 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris). Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 -, juris; v. 19.04.2017 - A 11 S 1411/16 -, BeckRS 2017, 127389 Rn. 23 ff). 2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG, da sie kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. a) Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch ... – der Sohn jenes Mannes, dessen Adresse ihr Vater an die Taliban verraten haben soll – droht. Denn der diesbezügliche Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war zu vage und inhaltlich zu substanzlos, als dass hiervon auf eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geschlossen werden könnte. Insbesondere vermochte die Klägerin keine Auskunft über den derzeitigen Wohnort von ... zu geben. b) Zudem droht der Klägerin in Kabul auch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG. Insbesondere droht ihr eine solche Verfolgung nicht aufgrund einer etwaigen Zugehörigkeit zu der – in der Rechtsprechung teilweise anerkannten (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, Asylmagazin 2015, 374; VG Greifswald, Urt. v. 12.04.2017 - 3 A 1282/16 As HGW -, juris) – sozialen Gruppe der infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in besonderer Weise westlich geprägten afghanischen Frauen. aa) Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a)), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b)). Dabei kann nach § 3c AsylG eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). bb) Nach Auffassung des OVG Niedersachsen bilden afghanische Frauen, die infolge eines längeren Aufenthalts in Europa in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden könne, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG. Denn derart in ihrer Identität westlich geprägte afghanische Frauen teilten im erstgenannten Fall einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund, im zweitgenannten Fall bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG und würden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet. Zudem könnten afghanische Frauen, deren Identität in dieser Weise westlich geprägt sei, in Afghanistan je nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne eine Vorverfolgung oder Vorschädigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure zumindest in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein. Insbesondere könnten ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG), drohen (OVG Niedersachsen, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, Asylmagazin 2015, 374; zustimmend VG Greifswald, Urt. v. 12.04.2017 - 3 A 1282/16 As HGW -, juris). cc) Das erkennende Gericht hat nicht nur erhebliche Zweifel hinsichtlich der Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit der beiden vom OVG Niedersachsen genannten Fallgruppen. Vielmehr erscheint es ihm auch äußerst fraglich, ob diese beiden Gruppen afghanischer Frauen tatsächlich von der afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden und deshalb in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität besitzen. (1) Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, soweit hier die erste der beiden Fallgruppen in Rede steht. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihres rund dreijährigen Aufenthalts in Deutschland bereits in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt ist, dass sie deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr dazu in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in bereits gutem Deutsch vorgetragen, dass sie die Hauptschule mit guten Noten abgeschlossen habe und derzeit eine Berufsschule besuche. Ihr nächstes Ziel sei die mittlere Reife. Später würde sie gerne als Mathematiklehrerin arbeiten. In der Schule sei sie lange Zeit das einzige Mädchen in der Klasse gewesen. Sie habe sich gegen die Jungs durchsetzen müssen und wie diese am Sportunterricht teilgenommen. Sie habe zahlreiche Freunde; Mädchen wie Jungen. Sie gehe gerne ins Kino, ins Café und gelegentlich auch zum Einkaufen. Sie sei ein großer Fußballfan, höre gerne Musik, spiele Gitarre, lese gerne und habe einen Freund, der wie sie aus Afghanistan stamme. Zudem hat das Gericht auch keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben der Klägerin. Denn nicht nur hat diese auf das Gericht einen ausgesprochen authentischen Eindruck gemacht; vielmehr hat sie zu ihrer Lebensweise in Deutschland auch ernsthaft und ohne Widersprüche vorgetragen. Doch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der lediglich rund drei Jahre währender Aufenthalt in Deutschland für die Persönlichkeitsbildung der Klägerin bereits derart prägend gewesen ist, dass es ihr schlechterdings unmöglich wäre, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ihren Lebensstil den dortigen Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen. Denn ungeachtet dessen, dass der erfolgreiche Besuch der Schule sowie ein besonderes Interesse für Kino, Sport und Musik keineswegs Umstände darstellen, die allein für die „westliche“ Kultur und Lebensweise kennzeichnend sind und damit auch nicht notwendigerweise für eine „westliche“ Identitätsprägung sprechen, hat die nach eigenen Angaben am ... in Kabul geborene Klägerin nicht nur rund fünf Jahre in Afghanistan sowie weitere 15 Jahre im Iran gelebt und damit 20 ihrer bisherigen 23 Lebensjahre in einem ausschließlich muslimisch geprägten Umfeld verbracht. Vielmehr ist sie auch im Kreise ihrer afghanischen Familie aufgewachsen und lebt nach wie vor bei dieser, sodass sie ihr gesamtes bisheriges Leben nachhaltig und prägend mit der afghanischen Kultur in Berührung gekommen ist. Hinzukommt, dass der Vortag der Klägerin auch nicht darauf hindeutet, dass sie bereits im Iran ein besonders selbstbestimmtes Leben geführt hätte. Vielmehr hat sie dort für lediglich fünf Jahre die Schule besucht und weder einen Beruf erlernt noch ausgeübt, sondern ihrer Mutter bei deren häuslichen Schneiderarbeiten geholfen. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Kopftuch getragen und führt – nach eigenen Angaben – eine Beziehung zu einem afghanischen Mann. Auch dies spricht dafür, dass sie sich von der afghanischen Kultur und Lebensweise nicht bereits innerlich derart gelöst und entfernt hat, dass ihr eine Anpassung an diese schlechterdings unmöglich wäre. (2) Ob die Klägerin infolge ihres dreijährigen Aufenthalts in Deutschland zumindest der zweiten der vom OVG Niedersachsen genannten Fallgruppen unterfällt, braucht hier demgegenüber nicht entschieden zu werden. Denn anders als das OVG Niedersachsen ist das erkennende Gericht nicht der Auffassung, dass Afghaninnen, denen infolge des erlangten Grads ihrer „Verwestlichung“ eine Anpassung an die in Afghanistan herrschenden Verhaltensweisen und Traditionen unzumutbar ist, eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AsylG bilden. Denn jedenfalls bei diesen Frauen handelt es sich nicht um eine Gruppe, die in Afghanistan eine deutlich abgegrenzte Identität besitzt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Während nämlich für Frauen, die der ersten der beiden vom OVG Niedersachsen genannten Fallgruppen angehören, zumindest vorstellbar ist, dass deren Anderssein im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan für die umgebende Gesellschaft deutlich erkennbar zu Tage treten würde, gilt dies für Frauen der zweiten Fallgruppe nicht in gleicher Weise. Denn Frauen der ersten Fallgruppe – so offenbar die Vorstellung des OVG Niedersachsen – sind aufgrund des Grads ihrer „Verwestlichung“ mit den in Afghanistan herrschenden Verhaltensweisen und Traditionen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vertraut, mit der Folge, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Anpassung hieran schlechterdings unmöglich wäre und sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft einen augenfälligen „Fremdkörper“ bilden würden. Für eine Frau der zweiten Fallgruppe, d.h. einer solchen, der aufgrund ihres geringeren Grads der „Verwestlichung“ eine Anpassung an die afghanischen Verhältnisse zwar grundsätzlich möglich, jedoch unzumutbar sei, ist demgegenüber kennzeichnend, dass sie sich zwar nach außen hin an diese Verhältnisse anpassen könnte, sie jedoch an der abverlangten Anpassung früher oder später innerlich zerbrechen würde. Eine solche Frau wird von der umgebenden Gesellschaft deshalb nicht zwingend als andersartig betrachtet. Vielmehr sieht sie sich vor allem selbst als andersartig und der afghanischen Gesellschaft als nicht zugehörig, was jedoch nicht notwendigerweise nach außen in Erscheinung tritt. Hinzu kommt, dass die Abgrenzung von „verwestlichten“ Afghaninnen, denen eine Anpassung an die afghanischen Verhältnisse (bereits) unzumutbar ist, von jenen, denen eine Anpassung (noch) zumutbar ist, im Einzelfall durchaus schwierig sein kann und nicht allein anhand äußerlich erkennbarer Merkmale stattfindet. Denn hierzu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, die insbesondere eine Erforschung der Beweggründe sowie der inneren Einstellung der betreffenden Frau erforderlich macht. Auch deshalb kann von einer deutlich abgegrenzten, für die übrige Gesellschaft wahrnehmbaren Identität nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kommt für eine Frau der zweiten Fallgruppe zwar möglicherweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Betracht. Hingegen scheidet bereits mangels Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. (3) Ungeachtet dessen kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich beider vom OVG Niedersachsen genannten Fallgruppen vorliegend aber auch deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Akteur gemäß § 3c AsylG mangelt, von dem eine Verfolgung ausgehen kann. Insbesondere ist ein konkreter und identifizierbarer nichtstaatlicher Akteur im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG nicht ersichtlich. Familienangehörige der Klägerin kommen insoweit nicht in Betracht. Dies gilt zum einen für etwaige in Afghanistan noch lebende Angehörige. Denn nach den eigenen Angaben der Klägerin lebt dort nur noch ihre bereits alte und pflegebedürftige Großmutter, die aufgrund ihres Gesundheitszustands als relevanter Verfolgungsakteur ersichtlich ausscheidet. Dies gilt zum anderen aber auch für die in Deutschland lebenden Angehörigen der Klägerin, da hinsichtlich derer bereits das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festgestellt worden ist und sie deshalb in die hier vorzunehmende Gefahrenprognose nicht einzubeziehen sind. Denn die Prognose, welcher (Gefahren-)Situation sich ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer ausgesetzt sieht, erfordert eine möglichst realitätsnahe Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierzu zwar anerkannt, dass regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr des Ausländers mit seinen Familienangehörigen auszugehen ist, falls er auch in Deutschland mit ihnen als Familie zusammenlebt. Nicht angenommen werden kann indes eine gemeinsame Rückkehr mit solchen Familienangehörigen, die in Deutschland bereits Abschiebungsschutz genießen. Denn es widerspräche dem damit zugleich verbindlich festgestellten Schutzstatus, auch bei einem solchen Sachverhalt die gemeinsame Rückkehr mit den anerkannten Familienangehörigen zu unterstellen. Zudem wäre dies wirklichkeitsfremd und würde deshalb dem Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im – hypothetischen – Rückkehrfall widersprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305; Urt. v. 27.07.2000 - 9 C 9.00 -, DVBl 2001, 211; Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8). Anhaltspunkte für einen sonstigen konkreten und identifizierbaren nichtstaatlichen Akteur bestehen nicht. Insbesondere ist die afghanische Gesellschaft als Ganzes kein solcher Akteur. Denn wie ein Vergleich mit den in § 3c Nr. 1 und Nr. 2 AsylG ausdrücklich genannten Personenmehrheiten zeigt, stellt eine Personenmehrheit nur dann einen einheitlichen, identifizierbaren Akteur im Sinne des § 3c AsylG dar, wenn sie über einen gemeinsamen Zweck ihrer Mitglieder sowie die organisatorischen und personellen Voraussetzungen verfügt, um einen gemeinsamen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln. Speziell im Unterschied zum (afghanischen) Staat fehlt es der (afghanischen) Gesellschaft an diesen Voraussetzungen jedoch. Denn diese besteht aus einer Vielzahl von Personen, Verbänden und Organisationen, die keinen gemeinsamen Zweck, sondern ihre jeweils eigenen Zwecke verfolgen. II. Die Klägerin hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 4 AsylG. 1. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz Kabul nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. 2. Der Klägerin droht in Kabul auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Insbesondere droht ihr keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“. a) Zunächst hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin aufgrund der von ihr geschilderten Probleme ihres Vaters eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ durch „...“ droht. Auf die obenstehenden Ausführungen zu § 3 AsylG wird insoweit verwiesen. b) Zudem droht der Klägerin eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ auch nicht aufgrund der von ihr vorgetragenen „Verwestlichung“. Denn nach § 3c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG hat auch die Gefahr des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG stets von einem konkreten und identifizierbaren Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG auszugehen, woran es – wie bereits aufgezeigt – jedoch fehlt. c) Der Klägerin droht darüber hinaus auch keine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der in Afghanistan allgemein herrschenden schlechten humanitären Verhältnisse. Denn auch insoweit mangelt es an einem Akteur im Sinne des § 3c Abs. 1 AsylG (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 - C-542/13 - M. Bodj, NVwZ-RR 2015, 158; Urt. v. 24.04.2018 - C-353/16 - MP; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017 - A 2 K 6647/16 -, juris). Denn ursächlich für die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ist eine Vielzahl zusammenwirkender Faktoren, die in ihrer ganz überwiegenden Mehrheit nicht der Verantwortungssphäre eines relevanten Akteurs im Sinne des § 3 c Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG zurechenbar sind. Zu diesen Faktoren zählen neben den Folgen jahrzehnteanhaltender militärischer Auseinandersetzungen, die dem heutigen afghanischen Staat größtenteils historisch vorausliegen, insbesondere die extremen klimatischen und geografische Gegebenheiten des Landes, die ethnische Fragmentierung und das rasante Wachstum seiner Bevölkerung, sowie seine allgemeinen sozio-kulturellen Bedingungen, die in weiten Teilen auf Wertvorstellungen und Normen einer strengkonservativen Religion sowie eines patriarchalischen Familien- und Stammesdenkens beruhen. 3. Und schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vor, da für die Klägerin in ihrer Herkunftsprovinz Kabul jedenfalls keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt besteht. Bei einer Einwohnerzahl von (mindestens) 4.679.648 und 993 zivilen Opfern (331 Tote und 672 Verletzte) im ersten Halbjahr 2018 lag die (hochgerechnete) Wahrscheinlichkeit im Gesamtjahr 2018 in der Provinz Kabul als Zivilperson ein Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 1:2356 bzw. 0,042 % (vgl. Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan: Estimated Population by Civil Division, Urban, Rural, Nomidic and Sex-2017-18; UNAMA, Midyear update on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 June 2018, S. 2 Fn. 1) und damit noch weit unter dem Wert von 1:800 bzw. 0,125 %, der noch nicht einmal bei wertender Gesamtabwägung die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 1704/17 -, juris). Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei einer Gefahrenwahrscheinlichkeit von 1:2356 bzw. 0,042 % selbst das vom Bundesverwaltungsgericht geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt noch nicht erreicht ist, das auch dann gegeben sein muss, wenn individuell gefahrerhöhende Umstände hinzutreten. Doch selbst wenn man dies bejahte, sind in der Person der Klägerin keine individuell gefahrerhöhenden Umstände von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich, aufgrund derer sich die allgemeine ungezielte Gewalt in ihrer Person derart stark verdichten würde, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Insbesondere sind den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass „verwestlichte“ oder als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen der in Afghanistan herrschenden willkürlichen Gewalt in besonderem Maße ausgesetzt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin, hinsichtlich derer das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bereits das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt hat, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Die nach eigenen Angaben am ... geborene, aus der Provinz Kabul in der Zentralregion Afghanistans stammende Klägerin ist afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und gehört dem Volke der Tadschiken an. Sie reiste am 12.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21.12.2015 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.11.2016 trug die Klägerin zu ihren persönlichen Verhältnissen und Asylgründen im Wesentlichen vor, Afghanistan mit ihrer Familie bereits im Alter von etwa fünf Jahren verlassen und anschließenden für 14 Jahre im Iran gelebt zu haben. Ihre Eltern seien im Jahr 2001 mit ihr aus Afghanistan ausgereist, weil ihr Vater von den Taliban gezwungen worden sei, den Wohnort des Schwiegersohns seines Onkels zu verraten. Dieser sei dann von den Taliban ermordet worden. Die Familie des Ermordeten habe daraufhin ihrem Vater gedroht, ihn umzubringen. Aus Angst habe deshalb die gesamte Familie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Im Iran seien dann später ihr Bruder und ihr Vater angesprochen worden, in Syrien in den Krieg zu ziehen, ansonsten würde die Familie nach Afghanistan abgeschoben. Der Vater habe zunächst einem Kriegseinsatz zugestimmt, die Kinder hätten aber auf ihn eingeredet, dies nicht zu tun und wieder nach Afghanistan zurückzukehren. Ihre Eltern hätten allerdings eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Bedrohung durch die Familie des Ermordeten ausgeschlossen. Deshalb habe man sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Mit Bescheid vom 13.05.2017, zugestellt am 16.05.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 4). Die Klägerin hat am 30.05.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 13.05.2017 zu verpflichten, 1. ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; und 2. hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid. Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung zu ihren Gründen angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht lag die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.