Beschluss
2 K 5614/19
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2019:0828.2K5614.19.00
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Leitsätze
1. Die im Ermessen der Aufsichtsbehörde stehende und der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Anordnung einer Kehrbezirksprüfung hat sich am Zweck der Überwachung zu orientieren. Dieser besteht in der Überprüfung, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die für diese Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt.(Rn.16)
2. Die Aufsichtsmaßnahme der Nachschau ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Anlass zu Beanstandungen bei der Durchführung der Feuerstättenschau und der Führung des Kehrbuchs gegeben hat.(Rn.17)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im Ermessen der Aufsichtsbehörde stehende und der vorbeugenden Gefahrenabwehr dienende Anordnung einer Kehrbezirksprüfung hat sich am Zweck der Überwachung zu orientieren. Dieser besteht in der Überprüfung, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die für diese Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzt.(Rn.16) 2. Die Aufsichtsmaßnahme der Nachschau ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Anlass zu Beanstandungen bei der Durchführung der Feuerstättenschau und der Führung des Kehrbuchs gegeben hat.(Rn.17) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Kehrbezirksprüfung. Der Antragsteller ist seit … bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und Inhaber des Kehrbezirks „Stadt ... Nr. …“ der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 16.08.2019 gegenüber dem Antragsteller die Kehrbezirksprüfung des Kehrbezirks „Stadt ... Nr. …“ am Montag, den 02.09.2019, und Mittwoch, den 04.09.2019, an (Ziffer 1 der Verfügung). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet (Ziffer 2 der Verfügung). Der Antragsteller wurde ferner aufgefordert, zur Prüfung sämtliche Aufzeichnungen nach § 19 SchfHwG (Kehrbücher), alle Unterlagen über Feuerstättenschauen, alle Durchschriften über durchgeführte Abnahmen – einschließlich Rechnungsbelege –, alle übermittelten Nachweise von Fremdkehrern, die Messkartei mit Durchschriften der Messbescheinigungen und die Liste der nicht erledigten Mängel einschließlich der Mängelberichte mitzubringen. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 20.08.2019 zugestellt. Der Antragsteller hat gegen diese Verfügung Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist, und am 26.08.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt – sachdienlich ausgelegt –, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung der Kehrbezirksprüfung der Antragsgegnerin vom 16.08.2019 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. II. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und deshalb der Widerspruch des Antragstellers gegen die – einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 LVwVfG) darstellende – Anordnung der Kehrbezirksprüfung keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vom Gericht selbst nach eigenem Ermessen zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Anordnung der Kehrbezirksprüfung überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen ist. Denn die Anordnung des Sofortvollzugs unter Ziffer 2 der Verfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.) und die Anordnung der Kehrbezirksprüfung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig (2.). Schließlich besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse (3.). 1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Das formale Begründungserfordernis bezweckt zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug und dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem öffentlichen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Bescheid vom 16.08.2019. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass die Feuerstättenschau eine wichtige Kontrolle der im Bezirk vorhandenen Feuerstätten sei, die deutlich über die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten hinausgehe. Es sei daher im öffentlichen Interesse dringend erforderlich, dass alle Feuerstätten des Kehrbezirks innerhalb der gesetzlichen Frist auf Mängel kontrolliert würden. Das Risiko eines Brandes und damit die Gefahr von Leib und Leben stiegen mit der Dauer des Bestehens eines Mangels. Es sei zu befürchten, dass sich im Fall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs während dieses Zeitraums die mit der Feuerstättenschau zu begegnenden Gefahren realisierten. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen. Denn die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Führung des Kehrbezirks und insbesondere die Gewährleistung der Feuersicherheit dienen der Abwehr von Gefahren, die durch Feuerstätten entstehen (zum Vorrang der Feuersicherheit vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1971 - I B 57.71 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 21 = GewArch 1972, 185). Ob diese Erwägungen rechtlich zutreffend sind, um die Anordnung des Sofortvollzugs materiell-rechtlich zu rechtfertigen, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, ZNER 2019, 164). 2. Die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mit Verfügung vom 16.08.2019 angeordnete Kehrbezirksprüfung begegnet nach summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage der Anordnung der Antragsgegnerin, deren Zuständigkeit aus § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz i.V.m. § 23 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) und § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 2 LVG folgt, ist § 21 Abs. 1 SchfHwG. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unterstehen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse und der Einhaltung ihrer Pflichten jederzeit überprüfen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die gesetzliche Bestimmung erfordert nach ihrem Wortlaut keinen bestimmten begründeten Anlass. Vielmehr steht die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde – hier der Antragsgegnerin. Der unteren Verwaltungsbehörde wird durch § 21 Abs. 1 SchfHwG mit der Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Aufgabe einer besonderen vorbeugenden Gefahrenabwehr übertragen, deren Erfüllung einer wirksamen Überwachung der Aufgaben und Pflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bedarf. Diese wird in § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG geregelt. Hiernach steht den zuständigen Behörden das Überwachungsmittel der behördlichen Nachschau zur Verfügung. Der „Zweck der Überwachung“ ist demnach, dass die Behörde überprüft, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die für diese – auch hoheitliche (§ 8 SchfHwG) – Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Denn die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist – unter anderem – nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amts nicht besitzt. Zu den Kernaufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, deren Überwachung Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, zählen – neben den allgemeinen Berufspflichten (§ 18 SchfHwG) – insbesondere die Feuerstättenschau (§ 14 SchfHwG) und die Führung des Kehrbuchs (§ 19 SchfHwG). Eine rechtmäßige Ausübung des der zuständigen Behörde nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG eingeräumten Ermessens setzt vor diesem Hintergrund voraus, dass der Zweck der behördlichen Nachschau und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (vgl. § 40 LVwVfG). Die Einsichtnahme in die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und in den von ihm verwalteten Kehrbezirk muss zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlich sein. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte sind die Umstände im Einzelfall maßgebend (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.1971 - I B 57.71 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 21 = GewArch 1972, 185 unter Hinweis auf Urt. v. 02.03.1971 - I 37.69 -, BVerwGE 37, 283). Die Nachschau darf auch in unregelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgen, ohne dass zwischen den einzelnen Überprüfungen ein Mindestabstand eingehalten werden muss. Auch bislang bewährte Bezirksschornsteinfeger müssen sich grundsätzlich einer Kehrbezirksprüfung stellen. Dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wird allein dadurch, dass er immer mit einer behördlichen Nachschau rechnen muss, keine besondere Belastung auferlegt, da er seine Tätigkeit ohnehin ordnungsgemäß betreiben muss. Die Aufsichtsmaßnahme der Nachschau nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Nach diesen Maßgaben ist die Anordnung der Kehrbezirksprüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Anordnung der Kehrbezirksprüfung in ihrer Verfügung und in ihrer Antragserwiderung im Wesentlichen darauf abgehoben, dass der Antragsteller seiner Pflicht nach § 14 Abs. 1 SchfHwG, zweimal in der Bestellungszeit die Feuerstättenschau in den Gebäuden seines Bezirks durchzuführen, nicht nachgekommen sei. 2017 sei aufgrund von im Kehrbuch festgestellten Mängeln eine Kehrbezirksprüfung durchgeführt worden. Es seien wesentliche Pflichtverletzungen festgestellt worden, insbesondere sei ein hoher Rückstand bei der Durchführung der Feuerstättenschauen, Mängel bei der Kehrbuchführung und eine nicht ordnungsgemäße Mängelverwaltung ermittelt worden. In der Folge sei mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 13.12.2017 ein Warnungsgeld verhängt und angeordnet worden, die Rückstände bei der Durchführung der Feuerstättenschauen bis zum 30.09.2018 aufzuarbeiten. Ferner sei die Vorlage von Unterlagen bis zum 15.01.2018 angeordnet worden. Aus den zunächst nicht fristgerecht vorgelegten Unterlagen sei hervorgegangen, dass im Jahr 2017 noch nicht die erforderlichen Feuerstättenschauen insgesamt durchgeführt worden seien. Die am 15.02.2019 vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass im Februar 2019 immer noch nicht die Feuerstättenschau in jedem Gebäude des Bezirks einmal durchgeführt worden sei. Die Angabe des Antragstellers, es stünden noch 90 Gebäude aus, sei nicht plausibel gewesen. Es sei daher mit Bescheid vom 11.04.2019 ein Verweis ausgesprochen und letztmalig aufgefordert worden, die Rückstände aufzuarbeiten. Der weiterhin geforderte Nachweis, dass bis zum 30.06.2019 in allen Gebäuden des Bezirks die Feuerstättenschau einmal durchgeführt worden sei und im ersten Halbjahr 2019 mindestens 500 Feuerstättenschauen erfolgt seien, sei nicht vorgelegt worden. Es seien ferner weder nichterledigte Kehr- und Überprüfungsarbeiten noch nichterledigte Mängel der zuständigen Behörde gemeldet worden. Erfahrungsgemäß würden indessen in jedem Kehrbezirk Mängel auftreten, die nicht erledigt würden. Die Angaben der Antragsgegnerin lassen sich in den dem Gericht vorliegenden Akten nachzeichnen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beruht die Anordnung der Kehrbezirksprüfung auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen. Der Antragsteller ist den Darlegungen der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung der Anordnung der Kehrbezirksprüfung nicht substantiiert entgegengetreten. Er bestreitet die von der Antragsgegnerin aufgeführten Pflichtverletzungen im Ergebnis nicht. Vielmehr trägt er Gründe vor, die seine Versäumnisse rechtfertigen würden. Eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten des Kehrbezirks vom Vorgänger sei 2014 – im Zeitpunkt seiner Bestellung – nicht möglich gewesen. Elektronische Daten hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Grenzen des Kehrbezirks seien nicht hinreichend verständlich. Er frage sich, warum die Baurechtsbehörde darauf bestünde, eine Datenerfassung bzw. Abgleichung aller Daten nur bei einer Feuerstättenschau durch ihn persönlich durchzuführen. Die Vorgaben der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang seien seinerseits befolgt worden, bis die Feuerstätten für feste Brennstoffe in der Statistik korrekt hätten eingetragen werden müssen. Denn die Jahresstatistik hätte sich nach Vorgabe des Gesetzgebers nicht erstellen lassen können. Ferner wirft der Antragsteller der Antragsgegnerin eine unzureichende Kommunikation mit ihm vor sowie ein fehlerhaftes Verfahren im Zusammenhang mit seinem Widerspruch vom 15.12.2016. Er frage, weshalb die Abgabe an das Regierungspräsidium Stuttgart erst am 10.01.2018 weitergeleitet worden sei. Diese zum Teil allgemeinen und zum Teil mit dem vorliegenden Verfahren nicht zusammenhängenden Ausführungen begründen keine durchgreifenden Einwände gegen die Anordnung der Kehrbezirksprüfung. Im Ergebnis räumt der Antragsteller darüber hinaus die von der Antragsgegnerin aufgeführten Mängel ein. Denn im Rahmen seiner Einwände gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsteller aus, er sei gewillt, die zurückliegenden Fehler seines Vorgängers Schritt für Schritt abzuarbeiten und die Datensätze richtig zu vervollständigen. Die Feuerstättenschau sei wichtig und erforderlich, um das Risiko eines Brandes zu minimieren. Jedoch könnten in diesem Kehrbezirk die Fehler der Vergangenheit nicht stupide nach „Schema F“ aufgearbeitet werden. Diese Ausführungen des Antragstellers zeigen die Erforderlichkeit der Kehrbezirksprüfung auf. Es fällt auch auf, dass der Antragsteller in seiner Antragsbegründung mit keinem Wort auf den derzeitigen Stand der Durchführung der Feuerstättenschauen eingeht. Soweit der Antragsteller schließlich behauptet, an den Terminen der Kehrbezirksprüfung verhindert zu sein, fehlt es an jeglicher, weiterer Darlegung, geschweige denn wird die Behauptung durch Nachweise belegt. Gegen die zeitliche Frist der Ankündigung der Kehrbezirksprüfung bestehen mit Blick auf den Zweck der Nachschau gleichfalls keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.1971 - I B 57.71 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 21 = GewArch 1972, 185 unter Hinweis auf Urt. v. 02.03.1971 - I 37.69 -, BVerwGE 37, 283). 3. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich die Anordnung der der Kehrbezirksprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen wird und es bei dieser Sachlage nicht vertretbar erscheint, die Feuersicherheit und damit den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben sowie von Sachgütern, die einer Vielzahl von Bürgern droht, bis zum Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der Verfügung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1971 - I B 57.71 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 21 = GewArch 1972, 185). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Weil das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Hauptsache faktisch vorwegnimmt, sieht das Gericht für eine hälftige Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 keinen Anlass.