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Urteil

2 K 532/22

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:1116.2K532.22.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung der Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen aus Gründen der Gewissensfreiheit im Speziellen setzt jedenfalls die Darlegung umfassender Erwägungen zu einem inneren Gewissenskonflikt voraus, aus dem heraus der Kläger sich gezwungen sieht, das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt abzulehnen.(Rn.28) (Rn.32) 2. Die bloße (wenn auch umfassende) Kritik an Programminhalten, an der Organisation und am Verfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt für sich nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissenskonflikts.(Rn.35) 3. Für die Prüfung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sonstigen Gründen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (juris: RdFunkStVtr BW) aufgrund eines vom Rundfunkteilnehmer behaupteten Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -).(Rn.43)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung der Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen aus Gründen der Gewissensfreiheit im Speziellen setzt jedenfalls die Darlegung umfassender Erwägungen zu einem inneren Gewissenskonflikt voraus, aus dem heraus der Kläger sich gezwungen sieht, das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt abzulehnen.(Rn.28) (Rn.32) 2. Die bloße (wenn auch umfassende) Kritik an Programminhalten, an der Organisation und am Verfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt für sich nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissenskonflikts.(Rn.35) 3. Für die Prüfung eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sonstigen Gründen nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (juris: RdFunkStVtr BW) aufgrund eines vom Rundfunkteilnehmer behaupteten Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -).(Rn.43) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 04.01.2021 und vom 01.04.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Rundfunkbeiträge ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2. Der formell rechtmäßige Festsetzungsbescheid des Beklagten 03.01.2022 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV liegen vor. Die Klägerin schuldete bei Erlass des Festsetzungsbescheids die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2020 in Höhe von 52,50 EUR. a) Die Klägerin unterliegt als Wohnungsinhaberin der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Wohnung der Klägerin unterfällt der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 RBStV i. V. m. § 3 Abs. 1 RBStV. Die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags folgt aus § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (im Folgenden: RFStV). Sie betrug im hier maßgeblichen Zeitraum seit dem 01.04.2015 bis zum 31.07.2021 17,50 EUR. Die Klägerin war danach während dem in dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid aufgeführten Zeitraum Inhaber einer Wohnung unter der Adresse XXX, XXX XXX. aa) Bei den Räumlichkeiten unter der Anschrift XXX, handelt es sich um eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV. Nichts Anderes behauptet Die Klägerin. bb) Die Klägerin ist auch Inhaberin dieser Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerin trägt selbst vor, unter der genannten Anschrift zu wohnen und empfängt dort Briefsendungen des Beklagten, sodass es auf die Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV im Ergebnis nicht ankommt. b) Die festgesetzten Rundfunkbeiträge waren im Zeitpunkt ihrer Festsetzung auch „rückständig“ im Sinne des § 7 Abs. 3 RBStV. Insbesondere war die Pflicht der Klägerin, Rundfunkbeiträge zu entrichten, bereits entstanden und auch in voller Höhe fällig (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RBStV). Die Fälligkeit tritt dabei für die Beiträge eines Dreimonatszeitraums in der Mitte dieses Zeitraums ein gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV. Die Rundfunkbeitragsschuld entsteht damit nicht erst durch ihre Geltendmachung oder Festsetzung und auch nicht „verbrauchsabhängig“, sondern kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.2016 - 6 C 35.15 -, juris Rn. 8). Die Klägerin entrichtete die ihr gegenüber entstehenden Beiträge aus den genannten Zeiträumen bislang nicht. Bereits vor dem Entstehen der Beitragspflicht für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 und auch vor der Festsetzung der Rundfunkbeiträge wies das Beitragskonto der Klägerin einen negativen Saldo auf, was sich für das Gericht aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Beitragskontostandsmitteilungen des Beklagten ergibt. c) Die kraft Gesetzes bestehende Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV – und damit zugleich auch die Wirkung als Anspruchsgrundlage und Behaltensgrund – ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es handelt sich um eine Vorzugslast, wobei insbesondere der durch die Beitragserhebung ausgeglichene Vorteil in der Möglichkeit besteht, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Hierbei durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung knüpfen. Diesem Regelungskonzept liegt die nicht zu beanstandende und durch statische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 87, 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.19 -, NVwZ-RR 2020, 510 = juris Rn. 21; Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 = BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 14; Urt. v. 18.03.2016 - 6 C 6.15 -, BVerwGE 154, 275 = juris Rn. 11 ff.). Auch aus europarechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2018 - C-492/17 [ECLI:EU:C:2018:1019] -, NJW 2019, 577 = juris Rn. 67). Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht ausdrücklich und in vollem Umfang an. d) Soweit die Klägerin mit ihrer Argumentation die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Allgemeinen und der Festsetzung ihr gegenüber im Konkreten anzweifelt, so ergeben sich hieraus keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im Allgemeinen wie auch der Beitragsfestsetzung ihr persönlich gegenüber im Festsetzungsbescheid vom 03.01.2022. aa) Das Vorbringen der Klägerin zu einer vorgeblichen völligen Verfehlung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben sowie zu einem vorgeblichen strukturellen Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit Blick auf seinen öffentlichen Auftrag nach § 11 des – zwischenzeitlich aufgrund von Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14.04.2020 mit Ablauf des 06.11.2020 aufgehobenen – Rundfunkstaatsvertrags (nachfolgend: RStV) führt jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung im konkreten Einzelfall. Soweit die Klägerin ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks behauptet, setzt sie – wie im Übrigen mit ihrer gesamten Argumentation – ihre eigene aus bestimmten Einzelfällen, namentlich insbesondere der Corona-Berichterstattung, der Berichterstattung über den Bürgerkrieg in Syrien und den Ukraine-Krieg, gebildete subjektive Sichtweise verallgemeinernd an die Stelle einer objektiven Bewertung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems in der Bundesrepublik Deutschland als Ganzem. Dies greift bereits im Ansatz zu kurz und vermag – auch unter Würdigung ihres ausführlichen Vorbringens in Form einer Aufzählung vorgeblicher Recherche- und Berichterstattungsmängel, die aus ihrer Sicht undemokratischen Verfahren bei der Besetzung von Rundfunk- und Verwaltungsräten oder die Mittelverwendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine systemischen Mängel aufzuzeigen. Ihr Vortrag erschöpft sich auch insofern im Wesentlichen in eigenen – subjektiven – (Ab-)Wertungen aufgrund einer eigenen ersichtlich abweichenden Meinung, ferner dem nicht näher substantiierten Vorwurf der Verschwörung und schließlich sonstigen allgemeinen Behauptungen, gleichsam „ins Blaue hinein“, mit oder auch gänzlich ohne Bezug zum Wirken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Aufsichts- und Kontrollgremien. bb) Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung ergibt sich für die Klägerin in ihrem konkreten Einzelfall – nach ihrem Vorbringen wie auch sonst – auch nicht mit Blick auf ihr Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. (1) Eine nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung eine an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerwGE 12, 45 = juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 11.09.2017 - M 26 K 17.3045 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Zwar erfordert die Gewissensentscheidung eines Grundrechtsträgers dabei nicht zwingend, dass dieser sie rational nach Maßgabe vernünftiger Kriterien inhaltlich begründen kann. Erforderlich sind jedoch Darlegungen, die eine Ernsthaftigkeit, Tiefe und „absolute Verbindlichkeit“ sowie „innere Verwurzelung“ seiner Gewissensentscheidung nachvollziehbar darlegen können (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.1990 - 6 C 43.88 -, Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 41 = juris Rn. 18 m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, juris Rn. 69). Dies erfordert die umfassende, nicht nur oberflächliche und mit der inneren Überzeugung des Grundrechtsträgers abgleichende Darlegung derjenigen Umstände, die es für ihn bei der an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, aus innerer Überzeugung unmöglich macht, sich anders zu verhalten. Die Ablehnung der Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen aus Gründen der Gewissensfreiheit im Speziellen setzt jedenfalls die Darlegung umfassender Erwägungen zu einem inneren Gewissenskonflikt voraus, aus dem heraus der Kläger sich gezwungen sieht, das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt abzulehnen. Die notwendige Absolutheit der schützenswerten Gewissensentscheidung des Rundfunkteilnehmers, der seine Beitragsleistung ablehnt, erfordert, dass er den Gebrauch von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und in der Folge hieraus abgeleitet die Pflicht, hierfür Beiträge zu leisten, für sich kategorisch ablehnt. Denn der Ablehnung insgesamt steht die Einzelkritik mit Blick auf die Gewissensentscheidung nicht gleich (vgl. grundlegend zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung BVerfG, Beschl. v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerwGE 12, 45 = juris Rn. 32 ff.). Die Entscheidung muss sich daher gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchen insgesamt richten. Die Darlegung im Sinne einer „bindenden“ und „absoluten“ Gewissenentscheidung erfordert zudem über eine allgemeine, auch fundamentale Programm- oder Institutionskritik hinaus jedenfalls auch die selbstreflexive Betrachtung des Einzelnen mit Blick auf seine persönlichen Gründe der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots an sich. Ohne eine solche fehlt es an einem fundamentalen Aspekt der eigenen Gewissensanspannung und folglich an der schlüssigen Darlegung der eigenen Gewissensnot, aus der heraus die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, einschließlich der Rundfunkbeitragsplicht, den einzig gewissenskonformen Ausweg weist (in diese Richtung, aber letztlich offenlassend VG Freiburg, Urt. v. 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, juris Rn. 69. Die bloße (wenn auch umfassende) Kritik an Programminhalten, an der Organisation und am Verfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt demgegenüber für sich nicht die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissenskonflikts. Erst recht kann der bloße Wille „hierfür“, also für das kritisierte Rundfunkangebot im Sinne einer Verweigerung der Gegenleistung, nicht zahlen zu wollen, der Bedeutung der Gewissensfreiheit nicht gerecht werden. Die Gewissensfreiheit als Grundrecht höchster Bedeutung für das Wesen des Einzelnen dient nämlich nicht als Hebel, es dem Einzelnen zu ermöglichen, Druck im Hinblick auf eine bestimmte von ihm gewünschte Programmgestaltung des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von Programmwünschen zu sanktionieren oder in sonstiger Weise Einfluss auf ein – aus welchen Gründen auch immer missliebiges System zu nehmen (in diesem Sinne auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.09.2018 - 2 A 1821/15 -, juris, Rn. 41 m.w.N. zur verwandten Problematik der aus religiösen Gründen begehrten Befreiung aufgrund eines sonstigen „Härtefalls“). Darüber hinaus ist das System des Rundfunkbeitragsrechts allein darauf ausgelegt, die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot zu ermöglichen, nicht aber eine individuelle Gegenleistung für bestimmte Programminhalte einzuführen, die im Falle einer „Schlechtleistung“ seitens der Rundfunkanstalten zurückbehalten werden könnte (vgl. hierzu umfassend BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 74-85, Rn. 149). Sofern ein Rundfunkteilnehmer diese grundlegenden Voraussetzungen an die Darlegung der bindenden Gewissensentscheidung nicht zu erfüllen vermag, können weitergehende Fragen, etwa nach dem Verhältnis der grundsätzlich „gewissensneutralen“ Pflicht zur Geldleistung oder mit Blick auf die Sonderkonstellation des religiös induzierten Gewissenskonflikts, im Zusammenhang mit einen etwaigen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich erwägend VG Freiburg, Urt. v. 01.03.2019 - 9 K 8671/17 -, juris Rn. 70 ff.) von vornherein auf sich beruhen. (2) Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe hat die Klägerin durch ihr Vorbringen schon keine hinreichend konkreten Anknüpfungsumstände für eine solche innere Anspannung des Gewissens und der eigenen Persönlichkeit aufgrund der von ihr gerügten Fehler und Unzulänglichkeiten im System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dargelegt. Ihr Vorbringen erschöpft sich im Schriftsätzlichen und Mündlichen in einer teils allgemeinen und teils punktuellen Kritik des bestehenden Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ihrem Vorbringen fehlt es indessen völlig an der für eine ernstliche Gewissensbetätigung konstitutiven Darlegung einer inneren Selbstreflexion, weshalb sie das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade aus intrinsischen Zwängen heraus ablehnt, also gleichsam nicht in Anspruch nehmen kann bzw. will. Das Vorbringen der Klägerin ist insofern bereits in sich nicht frei von Widersprüchen und nicht kohärent. Sie betont im schriftsätzlich Vorbringen wortreich, dass sie das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt ablehne. Aus ihrem Vorbringen wird eine Ablehnung als Folge einer inneren Gewissensentscheidung indessen nicht im Ansatz glaubhaft und nachvollziehbar. Sie erschöpft sich vielmehr in einer Anklage gegen Programminhalte und in dem – vermeintlichen – Nachweis durchgängig korrumpierter Strukturen anhand subjektiver Einzelwahrnehmungen. Demgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchaus – wenngleich nach ihren Angaben weniger als früher – konsumiere, für sich moralisch bewerte und mit ihnen letztlich inhaltlich bzw. aufgrund ihrer eigenen Werthaltungen nicht einverstanden sei. In dieser durchaus kritischen Auseinandersetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird jedoch gerade keine absolute und in sich geschlossene Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots an sich mit allen hiermit verbundenen Folgen deutlich, sondern vielmehr die Kritik missliebiger Programminhalte offenkundig. Die schriftsätzlich als fundamental dargestellte Ablehnung der Klägerin gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ist angesichts des Umstands, dass sich ihre Ablehnung nach ihrem mündlichen Vorbringen aus einer regelmäßigen Auseinandersetzung mit den Inhalten öffentlich-rechtlicher Rundfunkangebote speist, schon nicht geeignet, eine Gewissensnot mit Blick auf die Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen widerspruchsfrei darzulegen. Sie trägt keine fundamentale und mit inneren Zwängen begründete Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in sich, sondern allein eine – grundsätzlich als Meinungsäußerung legitime – allgemeine Kritik, welche die Ebene der Gewissensfreiheit nicht erreicht. cc) Soweit die Klägerin schriftsätzlich vorträgt, die Rundfunkbeitragspflicht sei mit Blick auf ihre grundrechtliche geschützte negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig, so geht dies fehl. Insofern ist die von der Klägerin behauptete Rechtsposition, nicht für von ihr abgelehnte Meinungen zu Beiträgen herangezogen zu werden, bereits vom Schutzbereich des Grundrechts nicht erfasst. Die negative Meinungsfreiheit schützt allenfalls die Freiheit, nicht zu einer fremden und abgelehnten Meinung „verpflichtet“ oder mit dieser zwangsweise in Verbindung gebracht zu werden, sich diese also gegen den eigenen Willen zurechnen lassen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.05.2017 - 1 BvR 666/17 -, NJW 2018, 2784 = juris Rn. 17 m.w.N.; VG Köln, Urt. v. 22.10.2015 - 6 K 2095/14 -, juris Rn. 107 ff.). Die Klägerin wird durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in keiner Weise gezwungen, sich mit den dort verbreiteten Meinungen inhaltlich gemein zu machen oder diese auch nur im Ansatz zu teilen, was die Klägerin ohnedies ersichtlich nicht tut. Aus der – vorliegend allein in Streit stehenden – Pflicht zur Leistung von Rundfunkbeiträgen lässt sich aufgrund des bloßen neutralen Geldleistungsvorgangs, der darüber hinaus durch die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung gleichermaßen erfolgt, kein Rückschluss auf eine Meinung ziehen. Dies folgt bereits daraus, dass auch derjenige, der selbst keine Rundfunkprogramme konsumiert ebenfalls aufgrund der abstrakten Möglichkeit beitragspflichtig ist (vgl. umfassend BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 59 ff.). Denn die Verletzung der negativen Meinungsfreiheit eines Grundrechtsträgers ohne dessen Kenntnisnahme von der Meinung ist schlechterdings ausgeschlossen. cc) Die Klägerin kann vorliegend auch nicht mit Erfolg einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gründen eines (unbenannten) Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geltend machen. Die von ihr angesprochene Frage eines Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellt sich allein im Falle einer (Verpflichtungs-)Klage auf Befreiung. Eine solche hat die Klägerin vorliegend nach ausdrücklicher eigener Angabe nicht erhoben. Im Fall eines – wie hier – bloßen Anfechtungsrechtsstreits verbleibt für die Frage der Verpflichtung des Beklagten zu einer bescheidgebundenen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 6 RBStV schlechterdings kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2019 - 6 C 20.18 -, NVwZ-RR 2020, 510 = juris Rn. 19; vgl. auch Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 12 f.). Anderenfalls würden das förmliche Antragserfordernis vor einer Befreiung (vgl. § 4 Abs. 7 RBStV) und die bescheidgebundene Prüfung eines Antrags als wesentliche gesetzgeberische Grundentscheidungen des Rundfunkbeitragsrechts obsolet. Hiervon abweichende Gesichtspunkte zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht auf. Auch angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Meinungs- und Gewissensfreiheit wäre ihr ein vorhergehender Behördenantrag auf Befreiung zuzumuten, was sich bereits aus einem Vergleich mit den hergebrachten Schutzgütern des § 4 Abs. 1 und 6 RBStV in Form des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) und des sozialen Existenzminimums und seinen Bezügen zu Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34, Ls. 1) ergibt. 3. Die Festsetzung der Säumniszuschläge erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Voraussetzung für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen vor. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR, fällig und kann zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Hiernach ist der in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von jeweils 8,00 EUR rechtmäßig. Denn die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge für die hier in Rede stehenden Zeiträume über vier Wochen nach ihrer Fälligkeit noch nicht bezahlt (vgl. zur Zulässigkeit von Säumniszuschlägen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.03.2016 - 2 S 896/15 -, ZUM-RD 2017, 236 = juris Rn. 41; Urt. v. 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 36). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 16.11.2022 Der Streitwert wird endgültig auf 60,50 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten im privaten Bereich. Die Klägerin ist seit längerem Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift XXX und wird hierfür vom Beklagten unter der Gebühren- bzw. Beitragsnummer XXX zu Rundfunkgebühren bzw. seit der Umstellung auf das System des Rundfunkbeitrags ab dem 01.01.2013 zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Das zur Klägerin geführte Beitragskonto weist seit längerem teilweise erhebliche Sollstände auf. Der Beklagte setzte in der Vergangenheit wiederholt Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträge durch Festsetzungsbescheid fest und vollstreckte die festgesetzten Beträge gegenüber der Klägerin im Wege der Beitreibung. Die Klägerin nahm Schreiben des Beklagten über die Vereinbarung von Ratenzahlung vom 17.02.2021 und vom 02.03.2021 zum Anlass, um mit Schreiben vom 23.03.2021 mit, dass sie die Zahlung verweigere, da eine Rundfunkbeitragspflicht nur in den Grenzen einer neutralen Berichterstattung bestehe. Der Beklagte habe diese Grenzen überschritten, insbesondere, da anderslautende Meinungen von Vertretern des Beklagten nicht akzeptiert, sondern gar herabgewürdigt würden. Der Beklagte teilte ihr hierauf mit Schreiben vom 21.04.2021 mit, dass die Rundfunkbeitragspflicht ungeachtet der inhaltlichen Zufriedenheit mit der Programmgestaltung bestehe und den Rundfunkteilnehmern insofern das Mittel der Programmbeschwerde offenstehe. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 03.05.2021 Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.03.2021 in Höhe von 52,50 EUR nebst Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR fest. Die Klägerin erhob hiergegen am 12.05.2021 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2021 zurückwies und die Beitragspflicht der Klägerin begründete. Hiergegen erhob die Klägerin keine weiteren Rechtsbehelfe. Der Beklagte setzte mit Festsetzungsbescheid vom 03.01.2022 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 in Höhe von 52,50 EUR und Säumniszuschläge in Höhe von 8,00 EUR, mithin insgesamt 60,50 EUR, fest. Der Bescheid wurde am 11.01.2022 zur Post gegeben. Die Klägerin erhob am 26.01.2022 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 03.01.2022 und führte zur Begründung aus, sie verweigere die Zahlung der Rundfunkgebühren, weil der Beklagte seinen Verpflichtungen einer neutralen Berichterstattung nicht nachkomme. Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2022 zurück und bezog sich zur Begründung erneut auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 30.11.2021. Die Klägerin hat am 21.02.2022 Klage beim Veraltungsgericht Karlsruhe gegen den Festsetzungsbescheid vom 03.01.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2022 erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ausführlich ihr bisheriges Vorbringen zur mangelnden Neutralität des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm und insofern insbesondere hinsichtlich der Berichterstattung im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und der Schutzimpfung gegen das Corona-Virus sowie im Zusammenhang mit den Kriegen in Syrien und in der Ukraine. Es liege insofern ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor. Hierdurch werde insbesondere in ihre negative Meinungsfreiheit und ihre Gewissensfreiheit eingegriffen. In ihrer Person liege daher ein unbenannter Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV vor. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 03.01.2022 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 31.01.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen seine Begründung aus den Schreiben vom 21.04.2021 und führt darüber hinaus aus, es sei weder ein Verstoß gegen die Meinungs-, Glaubens- oder Gewissensfreiheit der Kläger durch die Rundfunkbeitragspflicht anzunehmen, noch habe diese einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Ihr stehe im Hinblick auf Programmkritik das Instrument der Programmbeschwerde zur Verfügung. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten zu dem Beitragskonto XXX vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.