Urteil
2 K 2617/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0315.2K2617.22.00
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Leitsätze
1. Vor der Entscheidung über die Notwendigkeit der Beseitigung einer Ölspur ist es aus Zeit- und Kostengründen in aller Regel nicht geboten, zuvor Messungen oder sachverständige Untersuchungen vorzunehmen.(Rn.48)
2. Das Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe - MBGriff, Ausgabe 2012, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Infrastrukturmanagement trifft keine Aussagen zur Bewertung der Griffigkeit einer Straße im Rahmen der Frage, ob eine Ölspur im Einzelfall zu beseitigen ist.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor der Entscheidung über die Notwendigkeit der Beseitigung einer Ölspur ist es aus Zeit- und Kostengründen in aller Regel nicht geboten, zuvor Messungen oder sachverständige Untersuchungen vorzunehmen.(Rn.48) 2. Das Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe - MBGriff, Ausgabe 2012, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Infrastrukturmanagement trifft keine Aussagen zur Bewertung der Griffigkeit einer Straße im Rahmen der Frage, ob eine Ölspur im Einzelfall zu beseitigen ist.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berichterstatterin entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.07.2021 und ihr Widerspruchsbescheid vom 01.07.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Kosten in Höhe von insgesamt 5.600,22 EUR nebst einer Verwaltungsgebühr von 50,00 EUR auferlegt. I. Die Beklagte durfte den Kläger zunächst zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Ölspur durch die Firma XXX XXX in Höhe von 5.289,80 EUR heranziehen. Ermächtigungsgrundlage für die Kostenfestsetzung zum Ersatz der Reinigungskosten ist § 42 Satz 2 StrG. Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte für seinen Erlass als Straßenbaubehörde (§ 50 Abs. 3 Nr. 3, § 44 StrG) sachlich zuständig. Der Kostenbescheid ist auch materiell dem Grund und der Höhe nach rechtmäßig. Gemäß § 42 Satz 1 StrG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen (§ 42 Satz 2 StrG). Die Vorschrift ermächtigt als spezialgesetzlich geregelter Fall einer unmittelbaren Ausführung die mit der subsidiären Reinigungspflicht belastete Stelle nicht nur zur Beseitigung der Verunreinigung, sondern auch zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten gegenüber dem Verursacher durch Verwaltungsakt. Denn mit der Beseitigung erwirbt der Berechtigte gegen den Pflichtigen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 42; Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 42 Rn. 20; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 42 Rn. 10 f.). 1. Die Voraussetzungen einer behördlichen Beseitigung der Verunreinigung waren erfüllt. a) Durch die Ölspur wurden Teilflächen des XXX, der XXX XXX, XXX XXX, Kurzen Steige, XXX XXX, XXX XXX und XXX XXX im Stadtgebiet der Beklagten über das übliche Maß hinaus verunreinigt. aa) Eine solche Verunreinigung liegt jedenfalls vor, sofern eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO eingetreten ist (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 5). Sowohl die Qualität der Verunreinigung in Form von ölhaltigen Betriebsstoffen als auch deren konkret ausgetretene Menge überschritten hier das Maß an Verschmutzungen von Straßen, die beim Befahren mit Kraftfahrzeugen üblicherweise zu erwarten sind. Solche Mengen ausgetretener Betriebsstoffe beruhen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Fahrzeugdefekten, also besonderen Schadensereignissen. Ferner kann die Verunreinigung zu einer Verkehrsgefährdung führen. Durch den ausweislich der Lichtbilder in seiner Breite variierenden Ölfilm ergab sich zum einen beim Befahren der Straße eine verminderte Bremswirkung für sämtliche Fahrzeuge. Zum anderen erhöhte sich hierdurch aufgrund der verringerten Haftreibung von Gummireifen auf dem Straßenbelag die Gefahr des Ausrutschens von einspurigen Fahrzeugen wie Motorrädern oder Fahrrädern, insbesondere bei Kurvenfahrten (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). Daran ändert es – entgegen der Andeutung in dem Gutachten des Sachverständigen XXX – nichts, dass die Verkehrsflächen ausweislich der Lichtbilder nicht gesperrt worden waren. Denn dies sagt allenfalls etwas darüber aus, dass die akute Gefahr insofern überschaubar war, dass die Straße nach der Einschätzung der Feuerwehr in dem kurzen Zeitraum bis zur Beseitigung nicht gesperrt werden musste, möglicherweise auch aufgrund der durch die Feuerwehr getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Es lag aber nahe, dass bei fehlender Beseitigung der Ölspur jedenfalls über einen längeren Zeitraum und gegebenenfalls bei sich ändernden Witterungsbedingungen wie Nässe jederzeit eine Gefahrensituation eintreten konnte. Unabhängig davon ist der Wortlaut des § 42 StrG aber nicht auf die Abwehr konkreter Gefahren beschränkt. Er ist – anders als der des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO – bereits dann einschlägig, wenn eine Verunreinigung der Straße über das übliche Maß hinaus gegeben ist, d.h. jenes, wie es bei der Nutzung der Straße nach Art und Umfang insbesondere durch Kraftfahrzeuge normalerweise entsteht (vgl. Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 5, näher Rn. 2). Es bedurfte keines Nachweises einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder auch von Umweltgütern wie Boden oder Wasser – auch wenn für eine solche vieles spricht –, sondern es genügte die mit einer das übliche Maß übersteigenden Straßenverunreinigung im Regelfall einhergehende abstrakte Gefährdung der genannten Rechtsgüter. bb) Die Ölspur erstreckte sich nach den Angaben in der Rechnung der XXX XXX vom 18.07.2019 über eine Länge von 5.523 m. Ihr Verlauf über mehrere Straßenzüge – wie im Auftragsformular und Kostenbescheid angenommen – ist durch die Lichtbilder dokumentiert. Gerade auch mit Blick auf die Länge der Ölspur, deren Breite ausweislich der Lichtbilder variierte, liegt eine über das übliche Maß hinausgehende Straßenverunreinigung im Sinne des § 42 Satz 1 StrG vor. Das Gericht hat auf der Grundlage der Rechnung der XXX XXX nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass die Länge der Ölspur tatsächlich etwa 5,5 km betrug, wie dies nach Mitteilung der Beklagten auch durch eine Nachmessung eines Mitarbeiters der Stadtreinigung bestätigt wurde. Daran ändert es nichts, dass die Streckenlänge eine beträchtliche Differenz zu der durch die Feuerwehr erfolgten Schätzung von 3,5 km aufweist. Angesichts der Kürze der Zeit, in der die Feuerwehr tätig werden musste, und der Länge über mehrere Kilometer erscheint es realistisch, dass es zu Abweichungen kommen kann und hier kam. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die Feuerwehr die verunreinigte Strecke nur schätzt, während das Reinigungsunternehmen diese konkret nachmisst. Dem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts mehr entgegengesetzt. b) Der Kläger hat die Verunreinigung als Verursacher nicht unverzüglich beseitigt und war zu einer alsbaldigen Beseitigung aufgrund der Länge der Verunreinigung von mehreren Kilometern auch in der Lage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.02.1985 - 5 S 2830/83 -, VBlBW 1985, 388). Im Rahmen des § 42 Satz 2 StrG kommt es nicht auf ein Verschulden des Straßenbenutzers an, weil sich seine Verpflichtung zum Kostenersatz bei objektivem Unvermögen der Beseitigung – so auch hier – aus dem im Verwaltungsrecht allgemein anerkannten Verursacherprinzip ergibt. Der Allgemeinheit sollen keine finanziellen Nachteile wegen individuell zurechenbarer Beeinträchtigungen von Gemeingütern, hier Straßen und Wegen, entstehen (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 42 Rn. 3, 18; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 3). Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Verunreinigung durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht wurde. Er ist als Halter und damit Zustandsstörer (§ 7 PolG) für die durch das Fahrzeug verursachte Verunreinigung verantwortlich. 2. Die Straßenbaubehörde durfte die Beseitigung der Verunreinigung auch auf Kosten des Verantwortlichen vornehmen bzw. vornehmen lassen. a) Dabei sind die notwendigen Kosten der Reinigung, also des hierfür erforderlichen Einsatzes von Personal und Maschinen, zu ersetzen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 44; Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2005, § 42 Rn. 20; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 11). Denn die Lasten einer Verschmutzung, die über das mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch üblicherweise verbundene Maß hinausgeht, sollen nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 42). Das straßenrechtliche Einschreiten nach § 42 StrG erfordert eine Ermessensentscheidung der Straßenbaubehörde auf zwei Ebenen. Diese hat zunächst darüber zu befinden, ob und anschließend wie die konkret vorgefundene Verschmutzung beseitigt werden soll. Da die Straßenbaubehörde nach einer Verunreinigung gehalten ist, die Fahrbahn wieder möglichst bald in einen sicheren Zustand zu versetzen, muss ihren hierfür zuständigen Bediensteten insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385 - juris Rn. 21). Ferner muss der anfallende Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Verunreinigung betroffenen öffentlichen Interessen – wie der Verkehrsgefährdung, den entstehenden Schäden am Straßenkörper, der Beschaffenheit der Straßenoberfläche, dem Fahrbahnverlauf und der Verkehrsbedeutung der betroffenen Straße – stehen. Die Straßenbehörde darf demnach nur die Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahmen kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie darf insbesondere auch einen Dritten mit der Beseitigung der Verunreinigungen beauftragen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Ob die Verkehrsflächenreinigung und die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei insoweit grundsätzlich eine Sicht ex ante, d.h. vor Durchführung der Reinigung, maßgeblich ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.; VG Aachen, Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 35 f. m.w.N.; Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 31; VG Halle, Urt. v. 18.12.2014 - 6 A 55/13 -, juris Rn. 27). Dabei lässt sich der Umfang aufgrund einer Straßenverunreinigung erforderlicher Straßenreinigungsarbeiten auch aus Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbaubehörde nicht immer von vornherein in jeder Hinsicht zuverlässig beurteilen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Straßenbaubehörde Maßnahmen veranlasst, die in der vorgefundenen Situation aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Zudem sind die getroffenen Maßnahmen im Lichte der effektiven Abwehr von Gefahren für die unmittelbar am Straßenverkehr Beteiligten und – je nach Verunreinigung – auch für sonstige Personen und Sachgüter zu betrachten. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist daher grundsätzlich unerheblich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Beseitigungsaufwand standen (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 44; für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 -, VersR 2013, 1544 - juris Rn. 22; Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, NVwZ 2014, 385 - juris Rn. 21; Urt. v. 15.09.2015 - VI ZR 475/14 -, MDR 2015, 1297 - juris Rn. 12). b) Gemessen daran lässt die Durchführung der streitgegenständlichen Verkehrsflächenreinigung Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte war sich ihrer Ermessensentscheidung bewusst und sie hat im Rahmen der Ermessenausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die aus den Akten und der mündlichen Verhandlung gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die Einsatzleitung der Feuerwehr die Gefahrensituation bei objektiver ex ante-Betrachtung verkannt oder mit der Nassreinigung eine Gefahrenabwehrmaßnahme angewendet hätte, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Hintergrund der vorgefundenen Gefahrensituation nicht geeignet oder erforderlich gewesen wäre. aa) Die Beklagte hat sich zunächst ohne Ermessensfehler dazu entschlossen, die Ölspur beseitigen zu lassen. Die Entscheidung genügt insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Beseitigung der Ölspur war geeignet und mangels anderer, gleich wirksamer Mittel erforderlich, um die Verunreinigung zu entfernen und die Griffigkeit bzw. Rutschfestigkeit sicher wiederherzustellen. Soweit der Kläger unter Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen XXX die Erforderlichkeit der Entfernung der Ölspur überhaupt bestreitet, greifen seine Bedenken nicht durch. Der erst nach bereits erfolgter Beseitigung der Ölspur beauftragte Sachverständige führt aus, auf den Lichtbildern seien keine behandlungsbedürftigen, durch den ausgetretenen Kraftstoff verursachten Verkehrsflächenverschmutzungen zu erkennen. Dass Verschmutzungen durch Kraftstoff auf den in Rede stehenden Straßenteilen vorhanden waren, ist auf den meisten der zahlreichen in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder – mit unterschiedlicher Breite der Ölspur über deren Verlauf – indessen deutlich zu sehen. Die Verunreinigung als solche wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt, sondern nur deren Behandlungsbedürftigkeit, d.h. die Notwendigkeit ihrer Beseitigung, bestritten. Das Gericht hat auf Grundlage der vorhandenen Lichtbilder jedoch keine Zweifel, dass die Feuerwehr die Notwendigkeit der Beseitigung der Ölspur nach der maßgeblichen Sicht ex ante zutreffend eingeschätzt hat. Dies wird auch durch das Tätigwerden der Fachfirma XXX XXX bestätigt, die in der Beschreibung ihres Auftrags nebst Rechnung vom 18.07.2019 die durchgeführten Maßnahmen eingehend beschreibt. Darin ist unter anderem festgehalten, dass die durch ölhaltige Betriebsstoffe kontaminierte Einsatzstelle mit Maschine und Reinigungslösung nass abgereinigt und die Stoffe durch eine Emulsion aufgesaugt worden seien. Die Notwendigkeit wird noch weiter dadurch unterstrichen, dass nach den Angaben der Fachfirma bestimmte, stark verschmutzte Bereiche zudem mit Chemie vorzusprühen gewesen seien. Die weiteren Ausführungen im vorgelegten Sachverständigengutachten begründen ebenfalls keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Beseitigung der Ölspur. Dort wird ausgeführt, es fehle an einer Erklärung des Straßenbaulastträgers, wie er im Einsatzfall festgestellt haben wolle, dass die Rutschfestigkeit der betroffenen Verkehrsflächen bedingt durch das Schadensereignis unter einen Warnwert von 0,46 – wofür er sich auf ein Merkblatt „M BGriff, LFC Messverfahren“ beruft – herabgesetzt und somit eine Verkehrsflächenreinigungsmaßnahme erforderlich gewesen sei. Warum es einer entsprechenden näheren Untersuchung bedurft haben sollte und welche Bedeutung der genannte – ohne Einheit angegebene – sogenannte Warnwert haben soll, erschließt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und dem klägerischen Vorbringen nicht. Der Sachverständige stellt – wohl – auf das „Merkblatt zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe“ - MBGriff (im Folgenden: Merkblatt MBGriff), Ausgabe 2012, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe Infrastrukturmanagement ab, das im gerichtlichen Verfahren herangezogen und den Beteiligten zur Verfügung gestellt worden ist. Das Merkblatt MBGriff hat mangels Qualität einer Rechtsnorm keine rechtliche Geltung, sondern kann allenfalls als Erkenntnisquelle zur Beurteilung der technischen Bewertungen herangezogen werden. Dem Merkblatt kommt jedoch, soweit ersichtlich, für die vorliegende Fragestellung keine Aussagekraft zu. Nach dessen Nr. 1.1 Abs. 1 kennzeichnet der darin verwendete Begriff „Griffigkeit“ die Wirkung der Textur und der stofflichen Beschaffenheit einer Fahrbahnoberfläche auf den Reibungswiderstand, den ein Fahrzeugreifen unter festgelegten Randbedingungen, wie Nässezustand der Fahrbahnoberfläche, Reifenmerkmale, Fahrgeschwindigkeit und Temperatur, erfährt. Ziel des Merkblatts ist es, die bei der Ausgestaltung der Straßengriffigkeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beachtenden Gesichtspunkte näher zu erläutern und eine Bewertung der Straßengriffigkeit vorzunehmen (Nr. 1.2 Abs. 1). Der vom Sachverständigen benannte Warnwert – d.h ein Zustand, dessen Erreichen Anlass zu Analysen der Ursachen für die Zustandsverschlechterung und zur Planung von geeigneten Maßnahmen gibt, und der dabei einem Zustandswert der Note 3,5 entspricht (vgl. die entsprechende Begriffsbestimmung unter Nr. 2) – im Rahmen eines sogenannten LFC-Messverfahrens (GripTester) von 0,46 μLFC bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h findet sich in unter Nr. 7.2 des Merkblatts enthaltenen Tabelle 1. Diese dient nach ihrem Titel der Einordnung der Griffigkeit bei verschiedenen Messverfahren für Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h; schon deshalb erscheint sie für die Beurteilung der Griffigkeit der innerorts gelegenen Straßen trotz vorhandener Ölspur vorliegend nicht geeignet, ohne dass es hier im Einzelnen einer Klärung bedurfte, ob im gesamten Bereich der Ölspur eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 50 km/h galt. Unabhängig davon misst sich das Merkblatt nach dem in Nr. 1.4 definierten technischen Geltungsbereich selbst keine Geltung zu. Denn hiernach ist die Bewertung der Griffigkeit nur bei in der Folge definierten Randbedingungen möglich. Sie soll insbesondere nur für nasse Fahrbahnen mit einem definierten Wasserfilm Anwendung finden. Gegenstand des Merkblatts seien weder trockene noch winterglatte oder verschmutzte Fahrbahnoberflächen oder solche mit größeren Wasseransammlungen. Angesichts dessen schied eine Berücksichtigung des Merkblatts – mit welchem Ergebnis auch immer – von vornherein aus. Es war nicht geeignet, die Griffigkeit der trockenen – wie es der Sachverständige selbst in seinem Gutachten feststellt und auf den Lichtbildern ersichtlich ist – und mit ölhaltigen Kraftstoffen verunreinigten Straße unmittelbar zu beurteilen. Dies wurde durch die nachvollziehbare Erläuterung des Leiters der Technischen Dienste Herrn XXX in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach das genannte Merkblatt grundsätzlich nur für den Straßenbau Bedeutung habe. Es unterscheide danach, wie Straßen hinsichtlich der Griffigkeit beschaffen sein müssten. Daneben finde es (mittelbar) auch bei der Ausschreibung der Aufträge zur Beseitigung von Ölspuren zur Vergabe Berücksichtigung, indem die Reinigungsleistungen der zu verwendenden Maschinen hieran gemessen und hierfür nach ihrer Bauart geprüft würden. Das in Poren der Straße eingedrungene Öl gelange durch Wasser wieder nach oben; es müsse mit der Maschine so beseitigt werden, dass wieder eine hinreichende Griffigkeit gegeben sei. Dafür müsse die Maschine einen Grenzwert von 80 % des sogenannten SRT-Werts (Skid Resistance Tester, vgl. Nr. 5.3 des Merkblatts sowie die Tabelle 1) erreichen. Auch die für die Entfernung der vom Kläger verursachten Verunreinigung verwendete Maschine sei vor der Ausschreibung hierauf getestet worden. An der Richtigkeit der Ausführungen, die auch der Kläger nicht beanstandet hat, bestehen für das Gericht keine Zweifel. Auch unabhängig davon erscheint es nach Überzeugung des Gerichts in aller Regel – so auch hier – schon aus Zeit- und Kostengründen nicht geboten, zur Beseitigung einer unstreitig vorhandenen Ölspur zuvor Messungen oder sachverständige Untersuchungen welcher Art auch immer vorzunehmen, bevor über deren Beseitigung entschieden wird. Eine gegenteilige Annahme würde einer effektiven Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Dies gilt gleichermaßen für die genauere Feststellung – wie sie der Sachverständige verlangt – von Kraft- bzw. Schadstoffart und Menge, wobei letztere sich aus der festgestellten zu reinigenden Länge der Ölspur und den Lichtbildern ohnehin hinreichend erkennen lässt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beseitigung obliegt vielmehr der objektiven Einschätzung ex ante der mit dem Vorgang betrauten Beschäftigten der Beklagten, hier der Feuerwehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung der fachkundigen Beurteilung des zu beauftragenden Unternehmens. Dem ist vorliegend ohne Weiteres genügt. bb) Auch die Art und Weise der Beseitigung der Ölspur und die dadurch entstandenen Kosten stehen mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang. (1) Das verwendete Nassreinigungsverfahren wurde ermessensfehlerfrei ausgewählt. Denn die gewählte Reinigungsart war vorliegend geeignet, erforderlich und auch angemessen (vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). Bei der maschinellen Ölspurbeseitigung, die gemeinhin als „Nassreinigung“ bezeichnet wird, handelt es sich um ein gemäß dem technischen Regelwerk der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), dem Merkblatt DWA-M 715 "Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen", anerkanntes technisches Verfahren, sodass die Geeignetheit des gewählten Verfahrens für das Gericht nicht zweifelhaft erscheint. Die Wahl des Nassreinigungsverfahrens war auch erforderlich, weil kein gleich wirksames Mittel zur Beseitigung der Gefahr, hier der Ölspur, ersichtlich ist, das die Rechte des Klägers geringer belastet hätte (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 54; Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). Es besteht kein genereller Vorrang des Nass- oder des ebenfalls technisch anerkannten Trockenreinigungsverfahrens durch Anbringung von Ölbindemitteln als Verfahren zur Ölspurbeseitigung. Beide Methoden haben je nach Anwendungsfall bestimmte Vor- und Nachteile, sodass sich eine generelle Einschätzung verbietet (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/19 -, juris Rn. 54; VG Koblenz, Urt. v. 10.08.2009 - 4 K 122/09.KO -, juris Rn. 28; VG Arnsberg, Urt. v. 21.02.2011 - 7 K 866/10 -, juris Rn. 44; VG Aachen, Urt. v. 04.06.2012 - 6 K 237/11 -, juris Rn. 46 f. m.w.N.). Dass die Nassreinigung im konkreten Fall als solche angemessen war, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Er hat vielmehr lediglich die Notwendigkeit der Verkehrsflächenreinigung überhaupt und das Bestehen einer ordnungsgemäßen Preisabrede angezweifelt. Im Übrigen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass zur Vermeidung von Schäden an der bituminösen Fahrbahn alle Öl-Tensid-Gemische ohne Ausnahme vollständig aufgenommen und entsorgt werden mussten; denn Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzin und Dieselkraftstoffe, lösten den Asphalt und beschädigten dessen Materialstruktur. Es erschien damit als effektivste Maßnahme zur Gefahrenabwehr, um die möglichen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und die Verkehrsbeeinträchtigung auf den betroffenen Straßen einschließlich der Kreuzungen, aber gegebenenfalls auch für Rechtsgüter der Umwelt zeitlich zu begrenzen. Darüber hinaus ist das Nassreinigungsverfahren gegenüber dem hergebrachten Trockenreinigungsverfahren weniger zeitaufwändig. Es ist schließlich weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das Trockenreinigungsverfahren im konkreten Fall überhaupt preiswerter gewesen wäre (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). (2) Des Weiteren ist auch die Höhe der für die Nassreinigung entstandenen und vom Kläger geforderten Kosten nicht unangemessen hoch. Maßstab für die Frage, welche Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Kostenpflichtigen auslösen, ist die Verhältnismäßigkeit unter Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine kostenmäßig nicht offensichtlich außer Verhältnis geratene, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht kostengünstigste Maßnahme. Insbesondere bedarf es keiner Kontrolle einzelner Kostenpositionen darauf, ob diese angemessen und ortsüblich sind (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; VG Aachen, Urt. v. 03.12.2014 - 6 K 2804/12 -, juris Rn. 56 f.; VG Neustadt, Urt. v. 05.03.2015 - 4 K 894/14.NW -, juris Rn. 58). Gemessen hieran liegt ein offensichtliches Missverhältnis nicht vor. Zur Beauftragung auf der Grundlage eines erfolgten Vergabeverfahrens der Beklagten hat das Gericht Folgendes ausgeführt (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; vgl. bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 60, m.w.N.; Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 2743/19 -, n.v.): „Dies ermöglicht im Sinne der schnellen Gefahrenabwehr kurze Rüstzeiten. Ohne die vorherige Vergabe und in diesem Fall notwendige und aufwendige Suche nach einem im Einzelfall günstigen Anbieter und dessen Beauftragung wäre eine zeitnahe Beseitigung von Ölspuren als Teil der straßenrechtlichen Gefahrenabwehr beeinträchtigt. Daneben gewährleistet bereits das durchgeführte Vergabeverfahren der Beklagten im Grundsatz eine angemessene Kostenhöhe. Denn es ist allgemeiner Zweck jedes Vergabeverfahrens, unangemessene Preise für Leistungen im Auftrag der Beklagten als öffentlichem Auftraggeber zu vermeiden. Das Vergabeverfahren der Beklagten ist, mit Blick auf seine Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr und die Kostentragung nicht zu beanstanden.“ Zwar erfolgte die Beauftragung der Firma XXX XXX für das Datum am 15.07.2019 nicht (mehr) auf der Grundlage einer allgemeinen Vergabeentscheidung der Beklagten zur Beseitigung von Ölspuren in ihrem Stadtgebiet. Denn vorliegend hatte die Laufzeit des mit der Bietergemeinschaft, der die XXX XXX angehörte, im Jahr 2016 abgeschlossenen Vertrags nach dessen Nr. 12.1 grundsätzlich bereits am 30.06.2019 geendet. Der neue Vergabevertrag aus dem Jahr 2019 erlangte gemäß dessen Nr. 12.1 erst ab dem 01.09.2019 (bzw. nach der handschriftlichen Notiz über dem Punkt „III. Angebot“ ab dem 01.11.2019) Gültigkeit. Die Beklagte hat indessen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bis zu einer neuen Vergabeentscheidung in der Regel und auch hier die bisherigen Preise weiter zugrunde gelegt würden. Der bisherige Vergabevertrag werde insofern stillschweigend verlängert. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet diese Praxis jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, in der die Erforderlichkeit der für die durchgeführte Reinigung veranschlagten Kosten zu beurteilen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt umso mehr, als im konkreten Fall zum einen das beauftragte Unternehmen XXX XXX erneut an der Bietergemeinschaft, die im Jahr 2019 den Zuschlag erhielt, beteiligt war und zum anderen die hier zugrunde gelegten Preise niedriger als die im folgenden Vergabevertrag von 2019 waren. Davon abgesehen hat der Kläger nicht vorgebracht, dass die Reinigung bei Beauftragung eines anderen Unternehmens (bedeutend) geringere Kosten verursacht hätte; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die gewählte Abrechnungsmethode die Kosten wirksam begrenzte, indem der wesentliche Anteil der Kosten sich aus der gereinigten Streckenlänge ergab (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). cc) Die Beklagte hat den Kläger auch auf der Kostenebene ohne Ermessensfehler als ersatzpflichtigen Störer ausgewählt. Die Auswahl des Kostenpflichtigen erfolgt auch im Rahmen des § 42 Satz 2 StrG nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen der Bestimmung des polizeipflichtigen Störers entsprechend den §§ 6 und 7 PolG (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris Rn. 64 ff.; Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, § 42 Rn. 8). Der Kläger war hier jedenfalls als Zustandsstörer kostentragungspflichtig. Die Beklagte durfte ihn ohne Weiteres zu den Kosten heranziehen, weil ein anderer verantwortlicher Störer neben der feststehenden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 14.12.2017 - 2 K 5666/16 -, juris) Eigenschaft des Klägers als Zustandsstörer nicht ersichtlich war. Für die Beklagte bestand insofern keine Notwendigkeit, darüber hinausgehend den Verhaltensstörer zu ermitteln. Zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers nach § 6 PolG und dem Zustandsstörer nach § 7 PolG besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Rangverhältnis (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1990 - 5 S 1806/89 -, DVBl 1990, 1046 - juris Rn. 18; Urt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52 - juris Rn. 21; Beschl. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281 - juris Rn. 5; Schumacher, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, § 42 Rn. 7). II. Auch die Heranziehung des Klägers zur Tragung der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 257,42 EUR (285,42 EUR abzüglich der Verwaltungskostenpauschale von 28,00 EUR) ist rechtmäßig. Die gesetzliche Grundlage für die Ersatzpflicht für Feuerwehreinsatzkosten findet sich in § 34 FwG. Hiernach sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für deren Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 FwG). Die Berufsfeuerwehr ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Feuerwehrsatzung der Beklagten vom 19.02.2019 Teil von deren Gemeindefeuerwehr. Das Tätigwerden zur Absicherung der Ölspur war ein Einsatz gemäß § 2 Abs. 2 FwG, d.h. zur Abwehr von Gefahren unter anderem für Menschen bei anderen Notlagen als den in Absatz 1 genannten. Bei der Absicherung der Ölspur handelte es sich nicht um einen Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG, nämlich bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen (Nr. 1) sowie bei der technischen Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (Nr. 2). Denn die hier einzig in Betracht kommende Alternative des öffentlichen Notstands aufgrund eines Unglücksfalls liegt nur bei einem Gefahren- oder Schadensereignis vor, von dem die Allgemeinheit unmittelbar betroffen ist. Unter der Allgemeinheit ist eine unbestimmte und nicht bestimmbare Zahl von Personen zu verstehen. Allgemein feuerwehrrechtlich sowie mit Blick auf den konkreten Fall von Gefährdungen im Straßenverkehr wie bei Gefahren durch Ölspuren reicht eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Verkehrsteilnehmern für die Annahme eines öffentlichen Notstands nicht aus (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, NVwZ-RR 1994, 52 - juris Rn. 18; zu den Gefahren durch eine Ölspur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.11.1991 - 1 S 269/91, NJW 1992, 1470 - juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urt. v. 30.09.2020 - 2 K 1315/20 -, n.v.). Im hier zu entscheidenden Fall lag – wie bei Ölspuren typisch – allenfalls eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer vor, die die betroffenen Straßen während des Vorhandenseins der Ölspur befahren würden. Dieser Personenkreis ist aufgrund seiner Abgrenzbarkeit nicht mit der Allgemeinheit gleichzusetzen. Kostenersatzpflichtig ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FwG der Kläger als Fahrzeughalter, weil der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde. Die Beklagte war danach gehalten, vom Kläger Kostenersatz zu fordern. Aufgrund der Formulierung des § 34 Abs. 2 Satz 1 FwG als Soll-Vorschrift war sie grundsätzlich zur Kostenerhebung verpflichtet. Ein atypischer Fall, der Abweichendes gebieten könnte, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Die Beklagte hat die Einsatzkosten in Höhe von 285,42 EUR auch fehlerfrei gemäß der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Leistungen der Feuerwehr XXX vom 21.06.2016 berechnet. Die Kosten für den Personaleinsatz und die Nutzung eines Kleineinsatzfahrzeugs (KEF), eines Lastkraftwagens bis 0,6 t und näher bestimmter Materialien wurden zutreffend bestimmt. III. Die Beklagte hat den Kläger schließlich auch zu der von ihr neben den Feuerwehreinsatzkosten erhobenen Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 28,00 EUR sowie zu der Schadensbearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR rechtmäßig herangezogen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist jeweils § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 1 Abs. 1 ihrer Verwaltungsgebührensatzung. Die Pauschalen sind ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie halten sich innerhalb des Kostenrahmens des § 4 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten und sind mit Blick auf den Verwaltungsaufwand bei der Beklagten angemessen. Ebenso ist die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 LGebG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 5.650,22 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem er zur Zahlung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur verpflichtet wurde. Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Am 15.07.2019 um 16:50 Uhr wurde der Feuerwehr der Beklagten eine Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen durch Betriebsstoffe am Ludwigsplatz im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Diese war durch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX verursacht worden. Die Verunreinigung erstreckte sich vom XXX über die XXX XXX, die XXX XXX, über die XXX XXX zur XXX XXX und XXX XXX und bis in die XXX XXX. Die Feuerwehr sicherte die Ölspur ab. Sie gab sodann die Reinigung der Verkehrsflächen, deren Länge sie auf 3,5 km schätzte, durch die Fachfirma XXX XXX in Auftrag. Diese nahm am selben Tag von 17:30 bis 21:00 Uhr eine Nassreinigung vor. Vor der Reinigung wurden über die gesamte Strecke Lichtbilder von der Verunreinigung angefertigt. Der Kläger erhielt unter dem 23.10.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenfestsetzung in Höhe von 5.600,22 EUR. Am 03.04.2020 erstattete der Kläger 285,42 EUR, den auf die Kosten für den Feuerwehreinsatz entfallenden Anteil. Die Beklagte gab dem Kläger mit ihm am 23.07.2021 zugestellten Kostenbescheid vom 16.07.2021 auf, die Reinigungskosten für den Schaden in Höhe von 5.600,22 EUR zu erstatten und den Betrag abzüglich der erfolgten Teilzahlung in Höhe von noch 5.314,80 EUR zu begleichen (Ziffer 1 des Bescheids). Die Feuerwehr habe die fachgerechte Reinigung entsprechend der dem Schadensfall angemessenen und erforderlichen Reinigungsform durchgeführt, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Hierfür seien der Beklagten Kosten in Höhe von 285,42 EUR für den Feuerwehreinsatz (einschließlich einer Verwaltungskostenpauschale von 28,00 EUR), 25,00 EUR als Schadensbearbeitungspauschale der Technischen Dienste und 5.289,80 EUR für die Rechnung des Unternehmens XXX XXX (Rechnung vom 18.07.2019; Einsatz Nr.: 2019-02937 PS) entstanden. Abzüglich der erfolgten Teilzahlung seien noch 5.314,80 EUR zu begleichen. Außerdem erhob sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 StrG als spezialgesetzlicher Regelung der unmittelbaren Ausführung bei Nichterfüllung einer gesetzlichen Pflicht lägen vor. Die Verunreinigung gehe nach Art und Umfang deutlich über die mit der ordnungsgemäßen Benutzung einhergehende Verschmutzung der Straße hinaus. Der Kläger habe die Verunreinigung nicht unverzüglich im ausreichenden Maß und vollumfänglich beseitigt oder eine Beseitigung veranlasst. Daher und aufgrund der erheblichen Gefährdung der Verkehrsteilnehmer des ruhenden und fahrenden Verkehrs habe die Feuerwehr die Durchführung einer fachgerechten Reinigung zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit veranlassen müssen. Sie, die Beklagte, treffe als Straßenbaulastträgerin die Verkehrssicherungspflicht. Die (Nass-)Reinigung sei entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden. Der Kläger sei als Verursacher der Fahrbahnverunreinigung und Zustandsstörer auf der Grundlage von § 42 StrG zur Erstattung der Kosten der Reinigung, also des Einsatzes von Personal und Maschinen, verpflichtet. Die Rechnung der Feuerwehr sei nach den getroffenen Maßnahmen, der Stundenzahl und dem Stundensatz angemessen. Der Kläger erhob hiergegen am 23.08.2021 Widerspruch und begründete diesen am 15.10.2022. Er machte unter anderem geltend, das Kürzel „TD_2016_Ölspur“ lasse darauf schließen, dass die Preisvereinbarung allenfalls für das Jahr 2016 gelte. Außerdem machte er sich die Ausführungen in dem von seiner Versicherung eingeholten Prüfbericht des Sachverständigen XXX vom 05.02.2020 zu eigen. Dieser führte aus, die Verkehrsflächenmaßnahme sei nicht erforderlich gewesen. Auf den vorhandenen Lichtbildern seien keine behandlungsbedürftigen, durch ausgetretenen Kraftstoff verursachten Verkehrsflächenverschmutzungen zu erkennen gewesen. Es fehle an einer Erklärung der Beklagten als Straßenbaulastträgerin, wie sie im Einzelfall festgestellt habe, dass die Rutschfestigkeit der betroffenen Verkehrsflächen bedingt durch das Schadensereignis unter den Warnwert von 0,46 herabgesetzt und daher eine Reinigung erforderlich gewesen sei. Die Art und Menge des Kraft- bzw. Schadstoffs seien nicht angegeben worden. Zwischen der von der Beklagten dokumentierten Verschmutzungslänge von 3,5 km und der durch den Auftragnehmer berechneten Reinigungslänge von 5,5 km bestünden erhebliche Differenzen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2022, seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt am 06.07.2022, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Einsatzleiter der Feuerwehr habe die Ölspur am 15.07.2021 (gemeint wohl: 2019) aufgenommen. Er habe nach einer Beurteilung des Sachverhalts die Fachfirma XXX XXX mit dem Entfernen der Fahrbahnverunreinigungen beauftragt, weil diese andere Verkehrsteilnehmer gefährdet hätten. Die unverzügliche Beseitigung sei für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich gewesen. Die Unterschrift des Einsatzleiters befinde sich auf dem Aufnahmeformular. Die durchgeführten Reinigungsschritte seien auf dem Auftrag und der Rechnung der XXX XXX vermerkt. Die durch die Beseitigung entstandenen Kosten seien angemessen und stünden nicht außer Verhältnis zu den erforderlich gewordenen Arbeiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie, die Beklagte, für die Beseitigung von Ölspuren in ihrem Stadtgebiet ein Ausschreibungsverfahren nach den Allgemeinen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) durchgeführt habe. Dessen Zweck sei es gerade, Leistungen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Das Verwaltungsgericht habe diese Vorgehensweise bereits im Verfahren 2 K 2743/16 für zulässig befunden. Die Bezeichnung „TD_2016_Ölspur“ beziehe sich nur auf den internen Pfad der elektronischen Speicherung bei den Technischen Diensten der Beklagten. Sie bezeichne das Jahr 2016, in dem die Ausschreibung stattgefunden habe, und sage nichts über die Geltungsdauer der Angebote aus, die nach Nr. 12.1 der Leistungsbeschreibung drei Jahre betrage. Die Reinigung der Verkehrsflächen erfolge gemäß dem Merkblatt DWA 715 „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“. Sie sei nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden, um Schäden an der bituminösen Fahrbahn zu vermeiden. Die Nassreinigung sei unverzüglich nach Inaugenscheinnahme durch die Feuerwehr erfolgt; auf den Lichtbildern seien die verunreinigten Verkehrsflächen einschließlich der Kreuzungsbereiche, die auf der vollen Breite verschmutzt gewesen seien, gut zu erkennen gewesen. Die Arbeitsbreite der Maschine beziehe sich auf einen Meter, wobei für die vollständige Reinigung ein mehrfaches Zurückfahren notwendig gewesen sei. Die Differenz in der Länge der Ölspur ergebe sich aus der groben Schätzung der Feuerwehr und der tatsächlich zu reinigenden Fläche. Dass eine Strecke von 5,5 km vollständig zu reinigen war, habe nach Abfahren durch einen Mitarbeiter der Stadtreinigung bestätigt werden können. Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2022 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, der Beklagten stehe gegen ihn kein Kostenerstattungsanspruch zu. Er verwies auf seine bisherigen Schreiben und das Gutachten des Sachverständigen XXX vom 05.02.2020 und führte ergänzend aus, der Widerspruchsbescheid habe die dortigen Ausführungen nicht entkräften können. Die Erforderlichkeit der Verkehrsflächenreinigungsmaßnahme und die Angemessenheit der zugrunde gelegten Preise würden weiterhin bestritten. Er bestreite, dass die Beauftragung der Firma XXX XXX notwendig gewesen sei, um die Verkehrssicherheit der betroffenen Straßen wiederherzustellen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass keine behandlungsbedürftigen Verkehrsflächenverschmutzungen vorgelegen hätten. Angesichts dessen stünden die Kosten, die durch die Beauftragung der Fachfirma entstanden seien, außer Verhältnis zu ihrem Nutzen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass letztere auf einer ordnungsgemäßen Preisvereinbarung beruhten. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Nassreinigung fachgerecht erfolgt sei. Denn bei einer nicht behandlungsbedürftigen und verschmutzten Verkehrsfläche seien Maßnahmen zu deren Reinigung nicht erforderlich und folglich nicht fachgerecht. Auch sei zu bestreiten, dass sich die erhebliche Differenz zwischen der von der Feuerwehr angegebenen Länge der Verschmutzung und der tatsächlichen Länge der Reinigung aus einem Schätzungsfehler ergeben solle; dies sei bei einem Fehler von mehr als 2 km nicht nachvollziehbar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2021 und ihren Widerspruchsbescheid vom 01.07.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt im Übrigen im Wesentlichen aus, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Sie könne sich zur Reinigung der Straße auch eines Dritten bedienen und die Kosten vom Verursacher verlangen. Sie habe die Erstmaßnahmen durch die Feuerwehr selbst durchgeführt und die fachgerechte Nassreinigung durch ein von ihr mittels Ausschreibung allgemein beauftragtes Reinigungsunternehmen durchführen lassen, das die Feuerwehr im Bedarfsfall beauftrage. Dieses Vorgehen habe das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 K 2743/16 gebilligt. Die Reinigung sei gemäß dem Merkblatt DWA 715 nach dem neuesten Stand der Technik durchgeführt worden. Zur Vermeidung von Schäden an der bituminösen Fahrbahn müssten alle Öl-Tensid-Gemische vollständig aufgenommen und entsorgt werden; denn Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzin und Dieselkraftstoffe, lösten den Asphalt und beschädigten dessen Materialstruktur. Die Nassreinigung sei unverzüglich nach Inaugenscheinnahme durch die Feuerwehr erfolgt. Die Kosten der Straßenreinigung durch die Firma XXX XXX hätten sich aus einer Pauschale für den Einsatz eines Reinigungsfahrzeugs in Höhe von 192,50 EUR (netto) und streckenabhängigen Reinigungskosten für die Reinigung der Straße auf einer Länge von 5.523,00 m, multipliziert mit dem Reinigungspreis von 0,77 EUR (netto) pro Meter sowie der Umsatzsteuer zusammengesetzt. Die Kosten seien ihrem Grund und ihrer Höhe nach angemessen gewesen. Die Maßnahme sei erforderlich gewesen, um die Gefahr durch die Ölspur schnell und effektiv zu beseitigen. Der Kostenpflichtige habe keinen Anspruch, dass die Kosten möglichst niedrig seien; sie dürften nur nicht unverhältnismäßig hoch sein. Die Angemessenheit der Kostenhöhe ergebe sich hier bereits aus der erfolgten Durchführung eines Vergabeverfahrens nach den VOL/A. Die Reinigungsfirma habe die Kosten entsprechend dem im Vergabeverfahren abgegebenen und von ihr, der Beklagten, angenommenen Angebot, abgerechnet. Das Leistungsverzeichnis sei dem Kläger im Widerspruchsverfahren zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem ergebe sich auch, welche Maßnahmen das Unternehmen bei einer Fahrbahnverunreinigung durchzuführen habe und wie die Kosten für die Ölspurbeseitigung kalkuliert würden. Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.