Urteil
2 K 3865/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0408.2K3865.23.00
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Leitsätze
Einem „Einreichen“ eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage bei der Gemeinde im Sinne des § 36 Abs 2 S 2 Halbs 2 BauGB und im Sinne des § 53 Abs 1 S 1 LBO (i. d. F. vom 01.08.2019) (juris: BauO BW 2010, Fassung: 2019-08-01) entspricht es nicht, wenn der Bauherr diese an die Baurechtsbehörde des Landratsamts adressiert und in Textform per E-Mail an die Baurechtsbehörde versendet, wenn er gleichzeitig der Gemeinde lediglich eine Kopie der E-Mail zukommen lässt. (Rn.59)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem „Einreichen“ eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage bei der Gemeinde im Sinne des § 36 Abs 2 S 2 Halbs 2 BauGB und im Sinne des § 53 Abs 1 S 1 LBO (i. d. F. vom 01.08.2019) (juris: BauO BW 2010, Fassung: 2019-08-01) entspricht es nicht, wenn der Bauherr diese an die Baurechtsbehörde des Landratsamts adressiert und in Textform per E-Mail an die Baurechtsbehörde versendet, wenn er gleichzeitig der Gemeinde lediglich eine Kopie der E-Mail zukommen lässt. (Rn.59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht hat den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Beigeladenen vom 08.04.2024 mit Anlagen bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Dieser ging bei der Posteingangsstelle des Gerichts am 08.04.2024 um 16:59 Uhr ein und wurde dem Einzelrichter am Vormittag des 09.04.2024 vorgelegt. Die das Gericht bindende Entscheidung wurde der Geschäftsstelle bereits zuvor am 08.04.2024 um 13:56 Uhr übergeben und die Entgegennahme dort vermerkt. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 03.03.2023 getroffene Rücknahmeentscheidung zu dem Bauvorbescheid vom 22.02.2023 erweist sich jedenfalls in der Gestalt, die diese durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 erhalten hat, als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand der Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dies bedeutet, dass bei einem angefochtenen Ermessensverwaltungsakt für das Gericht die Begründung des Widerspruchsbescheids und die hieraus zu Tage tretende Ermessensausübung der Widerspruchsbehörde maßgebend sind, soweit sie von derjenigen in der Begründung des ursprünglichen – möglicherweise noch ermessensfehlerhaft ergangenen – Verwaltungsakts abweichen (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 -, BVerwGE 155, 261 = juris Rn. 22; Urt. v. 19.12.1995 - 1 C 3.93 -, BVerwGE 100, 187 = juris Rn. 34; Urt. v. 06.04.1989 - 1 C 70.86 -, BVerwGE 81, 356 = juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.11.2020 - 2 S 2134/20 -, juris Rn. 16). I. Die Rücknahmeverfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 48 Abs. 3 VwVfG. II. Die Rücknahmeverfügung vom 03.03.2023 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 formell rechtmäßig. Mit Blick auf die von dem Landratsamt Enzkreis – wenngleich knapp – nach § 39 Abs. 1 LVwVfG begründete Rücknahmeverfügung kommt als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts einzig eine Auslassung der Anhörung nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ernstlich in Betracht. Auch ein solcher Verstoß scheidet jedoch vorliegend im Ergebnis aus. Das Landratsamt Enzkreis hat die Klägerin vor dem Erlass der Verfügung vom 03.03.2023 nicht eigens angehört. Entsprechende Hinweise in der Verwaltungsakte fehlen. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ebenso mitgeteilt, dass eine Anhörung vorliegend unterblieben sei. Ob vorliegend eine Anhörung der Klägerin aufgrund eines der in § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LVwVfG benannten Tatbestände oder aufgrund eines sonstigen unbenannten Tatbestands verzichtbar gewesen sein mag und das Landratsamt schon deshalb von einer Anhörung absehen durfte (vgl. zu den Maßstäben des Verzichts Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 63 f., m.w.N.), bedarf keiner Klärung. Denn jedenfalls ist ein Anhörungsmangel nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz nachgeholt worden. Die Klägerin hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Rücknahmeentscheidung und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat nach nochmaliger telefonischer Rücksprache bei der Klägerin zur Sachaufklärung sodann im Widerspruchsbescheid eine eigene umfängliche Ermessensprüfung angestellt und hierbei die von der Klägerin aufgeworfenen Gesichtspunkte gewürdigt. Der Zweck der Anhörung ist im – insoweit einheitlichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2016 - 8 C 5.15 -, BVerwGE 155, 261 = juris Rn. 22) – Verwaltungsverfahren damit gewahrt. III. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts Enzkreis erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 auch als materiell rechtmäßig. Die Rücknahme des Bauvorbescheids ist nicht aufgrund von § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG oder aus sonstigen Gründen von vornherein ausgeschlossen (1.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Bauvorbescheids liegen vor (2.). Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen wurde ebenfalls ohne rechtlichen Fehler ausgeübt (3.). 1. Die Rücknahme des der Klägerin erteilten Bauvorbescheids ist vorliegend nicht aus gesetzlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen. a) Ein Ausschluss der Rücknahme aufgrund Zeitablaufs nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG greift vorliegend – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – nicht durch. Dabei kann es an dieser Stelle offenbleiben, ob der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG überhaupt eröffnet ist, weil der Bauvorbescheid ein „begünstigender“ Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG ist. Denn jedenfalls ist die Ausschlussfrist für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ersichtlich nicht abgelaufen. Die hiernach geltende Jahresfrist ist eine sogenannte Entscheidungsfrist, die zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sin (vgl. grundlegend BVerwG 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 = juris Rn. 17 ff.). Die für eine Rücknahmeentscheidung wesentlichen Erkenntnisse lagen dem Landratsamt frühestens ab dem 22.02.2023 und damit nur gut eine Woche vor der Rücknahmeentscheidung vom 03.03.2023 vor. b) Die Rücknahme ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.2023 auf „Rechtsmittel“ gegen den Bauvorbescheid verzichtet hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetz. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG stellt einleitend fest, dass Verwaltungsakte auch nach Eintritt der Bestandskraft zurückgenommen werden können. Mithin ist der Rechtsmittelverzicht der Klägerin überhaupt nicht geeignet, die Rücknahmefähigkeit des Bauvorbescheids einzuschränken. Ob in dem Rechtsmittelverzicht ein Anzeichen für Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bauvorbescheids zu erkennen sein kann oder angesichts der Gesamtumstände des Bauvoranfrageverfahrens eine lediglich verfahrenstaktische Handlung, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG für eine Rücknahme liegen vor. Der Bauvorbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.02.2023 erweist sich als rechtswidrig. a) Der Bauvorbescheid erweist sich vorliegend bereits deshalb als rechtswidrig, weil eine Beteiligung der Beigeladenen zur Erteilung bzw. Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht stattgefunden hat. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht dabei die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Gemessen an diesen grundlegenden gesetzlichen Maßgaben ist die Baugenehmigung aufgrund unterbliebener Beteiligung der Beigeladenen zur Erteilung oder Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB rechtswidrig. Eine entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ohne zuvor erteiltes, fingiertes oder ersetztes gemeindliches Einvernehmen erteilte Baugenehmigung ist formell rechtswidrig und unterliegt auf die Klage der betroffenen Gemeinde hin der Aufhebung. Bereits die Verletzung dieses formellen Beteiligungsrechts der Gemeinde führt zur Rechtswidrigkeit. Sinn und Zweck des Verfahrens im Zusammenhang mit der Einvernehmenserteilung ist die Sicherung der Planungshoheit der – wie hier – von der Genehmigungsbehörde verschiedenen Gemeinde. Sie soll auf einen Bauantrag mit der abweichenden Schaffung von materiellem Baurecht (durch Bauleitpläne) reagieren und so die die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben während des Verfahrens verändern können. Die Beteiligung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB und die Möglichkeit, ihr Einvernehmen versagen zu können, zählen zu den Mitteln der Sicherung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Planungshoheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 = juris Rn. 5 m.w.N.). Eine solche Beteiligung der Beigeladenen durch die Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis ist vorliegend nicht erfolgt. aa) Nach den aus der Bauakte sich ergebenden Umständen erfolgte nach Eingang der Bauvoranfrage bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis am 21.11.2022 von dort keine Beteiligung der Beigeladenen im Sinne des § 53 Abs. 3 LBO i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 2 LBO, sodass auch keine Beteiligung im Hinblick auf die Prüfung des Einvernehmens stattgefunden hat. Der Beklagte sowie die übrigen Beteiligten behaupten nichts Gegenteiliges. bb) Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung gerade nicht die Möglichkeit einer etwaig fingierten Einvernehmenserteilung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Eine solche Einvernehmensfiktion nach den eingangs beschriebenen Maßgaben ist vorliegend indes nicht eingetreten. (1) Ein Ersuchen der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis an die Beigeladene im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB, das die dort normierte Zwei-Monats-Frist in lauf setzen könnte, ist wie bereits festgestellt weder aus der Bauakte des Landratsamts Enzkreis ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. (2) Auch unter Berücksichtigung des bereits seit längerem in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aufgenommenen, alternativen Fristbeginns für die Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB im Falle der Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde ist vorliegend keine Einvernehmensfiktion eingetreten. Hiernach beginnt die Frist zum Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Bauantrag bei der – von der Baurechtsbehörde verschiedenen – Gemeinde eingereicht wird, weil dies nach landesrechtlichen Maßgaben vorgeschrieben ist. Das Ersuchen der Baurechtsbehörde ist damit entbehrlich, wenn die Gemeinde den Bauantrag bereits kennt, weil er bei ihr gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13 = juris Rn. 24). Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist dabei, dass die Einreichung des Bauantrags gemäß den Regelungen des formellen Bauordnungsrechts erfolgt. Dies macht der Wortlaut des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB deutlich, indem er die Wendung, „wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist“, verwendet und damit eine unbedingte Pflicht des Bauherrn in dieser Einreichungsweise verdeutlicht. § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Bauvoranfrage geltenden Fassung vom 18.7.2019 (GBl. S. 313), der für das hier streitgegenständliche Verfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 1 LBO insgesamt maßgeblich bleibt (nachfolgend: LBO a. F.), sieht die Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde vor, die diesen sodann an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten hat (vgl. zum Verfahrensablauf Gassner, in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 27. Edition Stand: 15.03.2023, § 53 LBO Rn. 6). Hieran hat insbesondere auch die letzte hier maßgebliche Novellierung der Landesbauordnung aus dem Jahr 2019 nichts geändert (vgl. LT-Drs. 16/6477, S. 21; hierzu auch Sauter, LBO, 63. Ergänzungslieferung Juli 2023, § 53 Rn. 33). Dieser bis dahin hergebrachte Ablauf der Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens gilt gemäß § 57 Abs. 2 LBO auch bei der Erteilung eines Bauvorbescheids. Nach diesen Maßgaben folgt vorliegend kein Eintritt der Einvernehmensfiktion im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB aufgrund einer Einreichung der Bauvoranfrage bei der Beigeladenen. (a) Zur Überzeugung des Gerichts wurde die Bauvoranfrage von der Klägerin nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO a. F. bei der Beigeladenen eingereicht, sondern bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis. Hierfür spricht zunächst und für sich genommen bereits schwerwiegend der Umstand, dass sich in der Verwaltungsakte des Landratsamts Enzkreis keinerlei Korrespondenz zwischen der Beigeladenen und der Baurechtsbehörde findet, die zeitlich vor dem Erlass des Bauvorbescheids am 22.02.2023 liegt und aus der sich eine Weiterleitung der auf den 16.11.2022 datierten Bauvoranfrage von der Beigeladenen an die Baurechtsbehörde des Landratsamts ergeben könnte. Die erste aktenkundige Korrespondenz zwischen der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis und der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Bauvorbescheids vom 22.02.2023 erfolgte in Form einer Mitteilung des Landratsamts an die Beigeladene über dessen Erteilung (Bl. 59 d. elektr. Verwaltungsakte). Gegen eine Einreichung der Bauvoranfrage bei der Beigeladenen spricht ferner der Umstand, dass die Klägerin das Antragsformblatt für die Bauvoranfrage (Bl. 5 d. elektr. Verwaltungsakte) nicht an die Beigeladene, sondern – einzig – an das Landratsamt Enzkreis adressiert hat und überdies auch der in dem Formblatt ebenfalls vorgesehene Eingangsstempel oder ein sonstiger Hinweis über einen Eingang bei der Beigeladenen fehlt. Eine Einreichung der Bauvoranfrage bei der Beigeladenen folgt auch nicht aus der in der Verwaltungsakte des Landratsamts enthaltenen E-Mail vom 21.11.2022 (Bl. 59 d. elektr. Verwaltungsakte), dem aktenkundig vermerkten Eingangsdatum der Bauvoranfrage. Diese im Auftrag der Klägerin unter dem Betreff „Antrag auf Bauvoranfrage – Iptingen“ verfasste E-Mail war ausdrücklich an das Baurechtsamt des Landratsamts Enzkreis (baurechtsamt@enzkreis.de) adressiert und verweist auf die als komprimierte elektronische Datei beigefügten Bauvorlagen, unter anderem den „Antrag auf Bauvoranfrage“, also das Antragsformblatt zur Bauvoranfrage, welches lediglich die Baurechtsbehörde des Landratsamts benennt. Aus diesen Umständen ist zu folgern, dass die Klägerin die letztlich zu prüfende Bauvoranfrage allein – und insoweit entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO – beim Baurechtsamt des Landratsamts Enzkreis „eingereicht“ hat. Hieraus kann sich der Beginn der Fiktionsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht ergeben. (b) Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in der E-Mail vom 21.11.2022 der informatorische Hinweis enthalten ist, die Unterlagen seien bereits an die Beigeladene verschickt worden und dass ausweislich der Adressfelder der E-Mail diese zusätzlich in Form einer „Kopie“ an eine E-Mail-Adresse der Beigeladenen gesendet wurden. Die bloße Übermittlung der Kopie einer E-Mail mit einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage an die Beigeladene steht der förmlichen Einreichung bei dieser als „Gemeinde“ im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO wie auch im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB nicht gleich. Dies folgt bereits aus dem Begriffsverständnis der in den beiden Vorschriften verwendeten Begriffs des „Einreichens“. Hierunter ist nach dem allgemeinen Verständnis das Übergeben eines Gegenstands an die dafür zuständige Instanz zur Prüfung oder Bearbeitung zu verstehen (vgl. www.duden.de/rechtsschreibung/einreichen/). Erhält, wie hier von der Klägerin bewirkt, die eigentlich zuständige Stelle, die Beigeladene, lediglich eine Kopie der ihr eigentlich zur eigenständigen Bearbeitung vorzulegenden Unterlagen, aus denen sich zugleich die Adressierung an eine dritte Behörde – eines anderen Rechtsträgers – ergibt, so ist dies mit dem Wortsinn des „Einreichens“ bei ihr nicht vereinbar. Denn es ist für eine lediglich mit einer Kopie adressierte Gemeinde keineswegs klar, ob sie diese Kopie lediglich zur schlichten Kenntnis oder aber zur weiteren Veranlassung erhält, zumal, wenn – wie hier – mit dem Antrag ausdrücklich eine andere Behörde adressiert wird. Bei objektivierter Betrachtung spricht bei einer Übermittlung von Unterlagen in Form einer bloßen Kopie – ohne weitere Hinweise – insbesondere bei E-Mail-Kopien Überwiegendes für die lediglich ermöglichte Kenntnisnahme des Empfängers ohne den Wunsch auf weitergehende Veranlassung. Ebenso verbieten Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Annahme, die bloße Übermittlung einer Kopie eines Bauantrags löse die Frist zur Einvernehmensfiktion aus. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Gemeinde im Falle der Übermittlung einer bloßen Kopie des Bauantrags ohne selbst als dessen Adressat bezeichnet zu sein, im Unklaren darüber gelassen wird, ob unter diesen Umständen ein Ersuchen der Baurechtsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB an sie erfolgen wird oder die Einvernehmensfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB durch die Kopie in Lauf gesetzt wird. Ebenso wenig kann die Gemeinde bei einem ihr lediglich in Kopie zur Kenntnis gegebenen Bauantrag erkennen, ob sie den Bauantrag – wie dies das seinerzeit nach § 53 Abs. 1 LBO a. F. sowie nach dem Rechtsgedanken des § 53 Abs. 3 der LBO vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) nach wie vor „vorgeschriebene“ Verfahren war (vgl. zu den Aufgaben der Gemeinde ausführlich Sauter, LBO, 63. Ergänzungslieferung Juli 2023, § 53 Rn. 8, 33) – auf Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb von 3 Tagen an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten hat oder nicht. Solche Unklarheiten, die geeignet sind, jedenfalls zu Verzögerungen bei der Behandlung von Bauanträgen durch die Gemeinde zu führen, sind dieser angesichts der für die Befassung mit Bauanträgen in den kommunalen Gremien durchaus als knapp zu bezeichnenden Fristlänge von zwei Monaten nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zumutbar. Denn ebenso wenig wie im Rahmen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Verlängerung der Frist mit Blick auf die Interessen des Bauherrn in Betracht kommt (hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 = juris Rn. 17), ist gleichfalls eine Verunklarung des Fristbeginns angesichts der ebenfalls von § 36 Abs. 2 BauGB in den Blick zu nehmenden Interessen der Gemeinde nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Ferner ist wertungsmäßig zu berücksichtigen, dass der Bauherr sich auf den Vertrauensschutz, welcher den Fristenregelungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB inhärent ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2020 - 4 C 1.19 -, BVerwGE 169, 207 = juris Rn. 24, 28 m.w.N.), nur berufen kann, wenn er selbst die Behandlung eines Bauantrags und die Einvernehmensprüfung durch die Gemeinde durch ein Vorgehen gemäß den Vorgaben des formellen Bauordnungsrechts einleitet und die Behandlung seines Bauantrags bei der Gemeinde nicht durch uneindeutiges bzw. widersprüchliches Verhalten erschwert. b) Der erteilte Bauvorbescheid erweist sich auch im materiell-baurechtlichen Sinne als rechtswidrig. Das Vorhaben der Klägerin ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig und mithin auch deshalb im Rahmen eines Bauvorbescheids nicht positiv feststellungsfähig. aa) Das Vorhaben ist in räumlicher Hinsicht nach § 35 BauGB zu bewerten. Denn sein geplanter Standort im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Klägerin liegt nach wie vor nicht – insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und ebenso wenig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. (1) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist unter Anlegung der hergebrachten – und seither nicht wesentlich veränderten – Maßstäbe zur Abgrenzung des Außenbereichs von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 8 f.; vgl. zu den Maßstäben zuletzt auch VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2024 - 2 K 2527/23 -, demnächst bei juris m.w.N.) und unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten nach den von ihm im Rahmen eines Augenscheintermins gewonnenen Eindrucks ist der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seinerzeit im Urteil vom 25.10.2001 - 5 S 476/01 - zu dem Schluss gelangt, dass der – auch hier streitgegenständliche – nordwestliche Bereich des klägerischen Grundstücks „eindeutig“ im Außenbereich belegen sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 9, letzter Absatz). Er führt hierzu wie folgt aus (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 10 f.): „Gemessen daran liegt - auch - der nordwestliche Teil des Baugrundstücks nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern genauso wie der nordöstliche Teil eindeutig im Außenbereich. Davon hat sich der Senat auf Grund der vorliegenden Lagepläne und der beim Augenschein getroffenen Feststellungen überzeugt. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks wird durch je eine Bebauungszeile an der Südostseite der H... Straße und an der Nordseite der N... Straße bestimmt. Die Bebauungszeile entlang der Südostseite der H... Straße endet - spätestens - am Haus Nr. 50, diejenige entlang der Nordseite der N... Straße beginnt am Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ... 75 und endet am Gebäude N... Straße 45/1.Von beiden Bebauungszeilen ist das Baugrundstück deutlich abgesetzt, insbesondere stellt sein nordwestlicher Teil keine Lücke im Zusammenhang dieser Bebauungszeilen dar. Der nordwestliche Teil des Baugrundstücks kann dem Bebauungszusammenhang der Gebäude entlang der Südostseite der H... Straße auch nicht deshalb zugeordnet werden, weil er an die Wendeschleife am Ende der H... Straße angrenzt und weil das geplante Wohnhaus die Bebauung am Ende dieser Straße sinnvoll abrunden würde. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit diese Wendeschleife überhaupt Bestandteil einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße i. S. des § 2 Abs. 1 StrG ist. Denn eine Straße ist ungeachtet dessen schon ihrer Art und ihrem Gewicht nach nicht geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Sie kann deshalb für sich genommen einen Bebauungszusammenhang i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB nicht erweitern. Die Bebauungszeilen entlang der H... Straße und der N... Straße sind auch nicht durch die Gebäude H... Straße 48 und 50 einerseits und das neue Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. ... 75 an der Nordseite der N... Straße andererseits so miteinander verklammert, dass ein Teil der Fläche des Baugrundstücks sich als eine Baulücke zwischen den Bebauungszeilen darstellt. Eine solche Klammer wird schon durch die trennende Wirkung der dazwischen liegenden Verkehrsflächen der N... Straße und der H... Straße ausgeschlossen. Der nordwestliche Teil des Baugrundstücks stellt sich schließlich auch nicht auf Grund topografischer oder sonstiger besonderer örtlicher Gegebenheiten, die den Bebauungszusammenhang der genannten Bebauungszeilen abrunden oder erweitern würden, als bebaubar dar. Dies ist hinsichtlich der Bebauungszeile an der Nordseite der N... Straße wegen der trennenden Wirkung dieser Straße ausgeschlossen. Bezüglich der Bebauungszeile entlang der Südostseite der H... Straße fehlt in nordöstlicher Richtung ein eindeutiger Einschnitt. Anders als im Süden und Südosten, wo der bewaldete Steilhang eine natürliche Grenze darstellt, gibt es in nordöstlicher Richtung nach dem letzten Wohnhaus an der Südostseite der H... Straße (Nr. 50) keinen optisch erkennbaren Einschnitt in der Topographie, der die Grenze zum Außenbereich eindeutig markiert.“ Diesen Ausführungen, die im Wesentlichen nach wie vor volle Geltung beanspruchen, schließt sich das Gericht zunächst ausdrücklich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf. (2) Die Klägerin hat – erstmals – in der mündlichen Verhandlung mündlich und trotz vorheriger Aufforderung des Gerichts, Tatsachen bis zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu benennen, unter Vorlage zweier Lichtbilder vorgetragen, auf dem Grundstück H... Straße 50 sowie auf dem östlich hieran angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... 87 seien kürzlich Baumaßnahmen zu verzeichnen gewesen. Das alte Wohngebäude auf dem Grundstück H... Straße 50 sei durch einen Neubau ersetzt worden und zudem sei auf dem westlich an ihr Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... 87 eine Außenanlage als Terrasse bzw. Stellplätze hergestellt worden. Hierzu seien insbesondere umgrenzende (Stütz-)Mauern aus Natursteinblöcken hergestellt worden. Hierdurch werde noch deutlicher, dass ihr Grundstück zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zähle. Dem vermag das Gericht nicht ansatzweise zu folgen. Die von der Klägerin benannten – und von den übrigen Beteiligten nicht substantiiert in Zweifel gezogenen – baulichen Veränderungen vermögen nicht die seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 2001 getroffenen Feststellungen zur Zugehörigkeit des nordwestlichen Teils des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich in Zweifel zu ziehen. (a) Die auf den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern zu erkennende Ersetzung des alten Wohngebäudes auf dem Grundstück H... Straße 50 durch ein neues, größeres Wohngebäude vermag an der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Urteil vom 25.10.2001 bereits deshalb nichts zu ändern, weil dieser seinerzeit noch die Zugehörigkeit dieses Grundstücks – anders als den nordwestlichen Teil des Baugrundstücks zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil angenommen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 10). Wieso bauliche Änderungen innerhalb eines nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewertenden Bereichs allgemein Auswirkungen auf einen hiervon verschiedenen Vorhabenstandort auslösen sollten, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. (b) Die Bebauung südlich der H... Straße wird durch die Vergrößerung eines Baukörpers auch nicht dergestalt verdichtet, dass dies den Standort des Vorhabens der Klägerin ansatzweise als Baulücke oder als eine von der angrenzenden Bebauung in einen Bebauungszusammenhang „miteinbezogene“ Fläche erscheinen lassen könnte. (aa) Die Frage, ob eine Fläche als Baulücke oder schlicht als Teil des Außenbereichs jenseits eines Bebauungszusammenhangs zu qualifizieren ist, bedarf wie die Frage der Abgrenzung zwischen einer Lage im Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich insgesamt einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und ist einer rein geographisch-mathematischen „Betrachtung“ nicht zugänglich (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 (2015) = juris Rn. 5; Urt. v. 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 = juris Rn. 11 jew. m.w.N.). Dies bedeutet, dass es auf die Größe einer Lücke in der Bebauung nur im Sinne eines von verschiedenen Gesichtspunkten ankommt und im Übrigen die räumlichen Gegebenheiten des Vorhabenstandorts in den Blick zu nehmen sind, wie dieser durch Landschaftselemente und technogene Überformungen, zu denen zentral auch die Bebauung auf umliegenden Grundstücken zählt, beeinflusst wird. Eine an Bebauung anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zudem noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist. In dieser Hinsicht kommen als besondere Gegebenheiten natürlich gewachsene topgraphische Strukturen, aber auch technogen geschaffene Strukturen in Betracht, beispielsweise Fluss- und Bachläufe, Gräben, Böschungen, Dämme, aber auch Straßen und Wege und – je nach Einzelfall – auch Wald- bzw. Gehölzbestände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 (2015) = juris Rn. 6). Fehlt es daran, verbleit es dabei, dass der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus endet und keine in diesem Sinne keine „ausgreifende“ Prägung angrenzender Flächen vermittelt, so dass die Grenzlinie zum Außenbereich auch in diesem Fall „parzellenscharf“ bzw. letztlich sogar „baukörperscharf“ vor- und zurückspringt (vgl. BVerwG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 (2015) = juris Rn. 5 f.; Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 -, BauR 1991, 50 = juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 29.08.2023 - 1 ZB 23.140 -, juris Rn. 10). (bb) Der Einordnung des nordwestlichen Teils des Vorhabengrundstücks als Baulücke steht insbesondere die – ungeschmälert – trennende Wirkung der nördlich verlaufenden N... Straße / Landesstraße 1135 entgegen, sodass bereits aus diesem Grund eine bloße „Lücke“ zwischen dem Grundstück H... Straße 50 und dem nördlich der N... Straße belegenen Grundstück Flst.-Nr. ... 75 ausscheidet. Diese trennende Wirkung, war bereits für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei dessen Urteil im Jahr 2001 maßgeblich. Sie wird durch den Umstand verstärkt, dass das nördlich am nächsten gelegene Wohngebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 75, K... weg 1 nicht nach Süden zur N... Straße / Landesstraße 1135, sondern nach Norden zum Kreuzbachweg hin orientiert ist und der nördliche Rand der Landesstraße 1135 gerade in diesem Bereich, von Begleitgrün gesäumt ist, das eine Sichtbeziehung zu der dortigen Bebauung hemmt, wie nach den Bildern des Internet-Diensts „Google Street View“ deutlich erkennbar ist. Auch aus den Satelliten- bzw. Luftbildaufnahmen des Weiteren vom Gericht herangezogenen Online-Kartendiensts www.geoportal-bw.de und der Online-Kartenanwendung der Landesanstalt für Umwelt und Messungen Baden-Württemberg lässt sich eine trennende Wirkung der Landesstraße 1135 entnehmen. Das Maß der Vergrößerung des Baukörpers des Gebäudes Nr. 50 südlich der H... Straße gibt nach den vom Gericht herangezogenen Bildaufnahmen und den von der Klägerin eingereichten beiden Lichtbildern für eine mittlerweile bestehende Baulückenqualität ebenso nichts her. Die Vergrößerung des Baukörpers, der nach wie vor ein Einfamilienhaus bildet, erreicht bei weitem nicht die Ausmaße, die notwendig und hinreichend wären, um die gesamte zwischen diesem Gebäude und der N... Straße östlich der Wendeschleife des H... Wegs befindliche Fläche städtebaulich zu prägen und als „natürliche Abrundung“ der dortigen Bebauung erscheinen zu lassen. Dies folgt aus dem – nach wie vor – völligen Fehlen einer topographisch oder technogen gebildeten „Grenze“ für einen Zusammenhang bebauten Ortsteils nach Osten hin. Die Änderung und Vergrößerung des Baukörpers Nr. 50 führt allenfalls dazu, dass die Grenze des Außenbereichs sich nach der Gebäudeabschlusswand des neuen Gebäudes bestimmt. Hierdurch vermag die Klägerin für sich im hiesigen Verfahren nichts Begünstigendes abzuleiten. Die Baulückenqualität wird vorliegend auch nicht durch die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 87 geschaffene und zu dem neuen Wohngebäude auf dem Grundstück H... Straße 50 gehörende Freifläche begründet. Die Herstellung als bloße Stellplatz- bzw. Terrassenfläche führt, anders als eine oberirdische Bebauung mit (Haupt-)Gebäuden, nach den Maßstäben der Rechtsprechung nicht dazu, dass die Grenze des Außenbereichs weiter in Richtung Nordosten verschoben würde. Es fehlt einer solchen Fläche grundsätzlich an der notwendigen Prägungswirkung. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Grenze des Außenbereichs jedoch gleichwohl nicht auf dem Vorhabengrundstück, sondern an der Grenze der hergestellten Fläche verlaufen. Einer Baulückeneigenschaft würde auch in diesem Fall insbesondere der Verlauf der N... Straße / Landesstraße 1135 sowie der Umstand entgegenstehen, dass bei einer Einbeziehung (auch von Teilen) des Grundstücks der Klägerin nach Osten hin in Richtung N... dorf keine sinnvolle Begrenzung mehr erfolgen könnte. Dies wird neben den bereits benannten Erkenntnisquellen aus den vom Gericht herangezogenen Karten- und Bilderdienste auch aufgrund des Lichtbilds der Klägerin, welches als Anlage 2 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung genommen wurde, deutlich. Denn durch die von der Klägerin geplante Bebauung östlich der Wendeschleife am Ende der H... Straße würde erstmals ein Bebauungsansatz im Bereich südlich der N... Straße / Landesstraße 1135 geschaffen. Die (teilweise) Einbeziehung dieses Grundstücks Flst.-Nr. ... 84 in den Bebauungszusammenhang müsste nach den Maßgaben der oben dargestellten Abgrenzungskriterien letztlich als willkürlich erscheinen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, BRS 83 Nr. 78 (2015) = juris Rn. 6), Denn mag die – im Ergebnis bereits nicht völlig eindeutige – Einordnung des Grundstücks H... Straße 50 als Teil des Bebauungszusammenhangs noch als Endpunkt der Bebauung südlich der H... Straße begriffen werden, bewirkte die von der Klägerin begehrte Bebauung ihres weiter östlich gelegenen Grundstücks endgültig das Ausgreifen eines Siedlungsansatzes in den südlich der N... Straße / Landesstraße 1135 gelegenen und als Mähwiesen genutzten Teil der freien Landschaft, der sich ohne jede topgraphische oder sonstige Begrenzung nach Osten entlang der Landesstraße 1135 erstreckt. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt auch durch das östlich der Wendeschleife vorhandene Begleitgrün erzeugt, das eine gewisse – dauerhafte – optische Zäsur zwischen der vorhandenen Bebauung auf den westlich gelegenen Grundstücken einerseits und dem Standort des Vorhabens andererseits erzeugt. (3) Das Gericht war auch nicht gehalten, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – bedingt – gestellten Beweisantrag zu der Frage, ob sich „das Grundstück im Bebauungszusammenhang befindet“, durch eine Beweisaufnahme im Wege des richterlichen Augenscheins auf dem Vorhabengrundstück nachzugehen. Die von der Klägerin aufgeworfene „Beweisfrage“ ist bereits nicht tauglicher Gegenstand eines Beweisantrags. Tauglicher Gegenstand eines Beweisantrags ist die Überprüfung des Vorliegens bestimmter Tatsachen als Grundlage für die rechtliche Würdigung eines durch eben diese Tatsachen gebildeten Sachverhalts durch das Gericht. Kein tauglicher Gegenstand eines Beweisantrags ist demgegenüber die Vermittlung rechtlicher Wertungen gegenüber dem Gericht. Gemessen hieran ist die Beweisfrage aus dem Beweisantrag untauglich zur Aufklärung im Wege eines Augenscheinsbeweises. Denn es handelt sich bei der von der Klägerin unter Beweis zu stellenden Fragestellung, ob das Vorhabengrundstück an einem einen Bebauungszusammenhang teilhat, nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich die Prüfung des Vorliegens eines Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 24.06. 2004 - 4 B 23.04 -, ZfBR 2004, 702 = juris Rn. 4), die allein der rechtlichen Bewertung durch das Gericht offensteht. Darüber hinaus und zusätzlich ist dem Beweisantrag auch deshalb nicht zu entsprechen, weil der Inhalt der unter Beweis zu stellenden „Tatsachen“ nicht hinreichend bestimmt (vgl. zu dieser Anforderung W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 86 Rn., 18a m.w.N.). Der Formulierung des Beweisantrags ist nicht zu entnehmen, ob die Zugehörigkeit des gesamten etwa 7.200 m² großen Grundstücks Flst.-Nr. ... 84 oder lediglich dessen von der Klägerin zur Bebauung vorgesehene Teile Grundlage der Tatsachenermittlung sein sollen. (4) Das Gericht war schließlich auch sonst nach den Maßgaben des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, eine Ortsbesichtigung auf dem Vorhabengrundstück und in dessen näherer Umgebung durchzuführen. Das Gericht hat allgemein die Art und den Umfang der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = juris Rn. 22). Die bei der Abgrenzung des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzustellende Betrachtung der gesamten Einzelfallumstände gebietet es nicht, stets eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Lichtbilder, Luftbild- und Satellitenaufnahmen sowie Lagepläne und sonstige Bilddarstellungen sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig abbilden, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 - 4 B 26.08 -, BauR 2009, 617 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Gericht hat die vor Ort gegebene Situation anhand zahlreicher, der Bauvoranfrage der Klägerin entnommener Pläne, verschiedener Satellitenaufnahmen der genannten Internet-Portale, Bildansichten aus dem Straßenraum der N... Straße und Lichtbildern in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörtert. Zwar haben die Vertreter der Klägerin geltend gemacht, die gezeigten Aufnahmen seien aufgrund der zuletzt erfolgten Baumaßnahmen auf dem Grundstück H... Straße 50 nicht mehr aktuell. Die Aussagekraft der gezeigten und vom Gericht in der mündlichen Verhandlung bereits vorläufig rechtlich bewerteten Aufnahmen ziehen sie damit jedoch nicht substantiiert in Zweifel. Denn aus den von ihnen selbst vorgelegten Lichtbildern ergibt sich bei einer Würdigung anhand der Maßstäbe zur Abgrenzung des Außenbereichs von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, dass die von ihnen vorgetragenen Änderungen ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis der Beurteilung, als seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter anderem aufgrund dessen Ortsbesichtigung im Jahr 2001 gewonnen, führen können. Insbesondere die – insgesamt überschaubaren – Ausmaße der Veränderungen der näheren Umgebung gegenüber dem Zeitpunkt ihrer Bewertung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 2001 lassen sich den Lichtbildern hinreichend deutlich entnehmen. Ob vorliegend mit Blick auf die Baulückenqualität wie auch sonst anderes gelten müsste, wenn auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 87 eine die nähere Umgebung prägende Bebauung in Form eines weiteren (Haupt-)Gebäudes verwirklicht worden wäre, mag hier auf sich beruhen. Denn eine solche wird weder von der Klägerin behauptet noch wäre solches nach den von ihr übermittelten Lichtbildern zu erkennen. Angesichts der aus sonstigen Gründen mangelnden Erheblichkeit der geänderten Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... 88, H... Straße 50 und Flst.-Nr. ... 87 bedarf es vorliegend auch keiner abschließenden Klärung, ob die dort zuletzt verwirklichte Bebauung baurechtlich genehmigt wurde. Insofern brauchte das Gericht auf den Hinweis des Vertreters des Beklagten, nach der ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung abrufbaren elektronischen Verfahrensübersicht sei für die beiden Grundstücke Flst.-Nr. ... 87 und ... 88 in den Jahren 2020 bis 2023 kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden, ebenfalls keine weiteren Ermittlungen anzustellen. bb) Das nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte und ebenso wenig nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB teilprivilegierte Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig. (1) Das Wohnbauvorhaben der Klägerin widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im Jahr 2001 festgestellt, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen für das Grundstück der Klägerin „Acker- und Grünland“ darstellt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 11). Auch der aktuell geltende im Internet abrufbare Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt für das Grundstück entsprechende Nutzungen dar. Die Klägerin behauptet nicht substantiiert Gegenteiliges. Dieser Widerspruch führt auch zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 60; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 = juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 = juris Rn. 10; ebenfalls hierzu neigend OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.12.2020 - 2 M 97/20 -, NVwZ-RR 2021, 389 = juris Rn. 33 ff.). Die für privilegierte Vorhaben geltenden Einschränkungen der Steuerungswirkung der Darstellung von „Flächen für die Landwirtschaft“ gelten nicht gleichermaßen, sofern – wie hier – ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB in Rede steht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2024 - 2 K 2527/23 -, demnächst bei juris m.w.N.). (2) Das Wohnbauvorhaben der Klägerin beeinträchtigt ferner die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB. Diese wurde seinerzeit, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Jahr 2001 festgestellt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, n.v. UA S. 11), durch die landwirtschaftliche Bodennutzung geprägt; dies gilt nach wie vor. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 5 BauGB dient dazu, den Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen zu schützen, zu denen insbesondere die Bebauung mit Gebäuden gehört. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Bei der Beeinträchtigung dieses Belangs geht es um die Frage, ob das Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und des davon geprägten Grundstücks vereinbar ist. Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung – nämlich in aller Regel landwirtschaftlich – genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst ohnehin einbüßen wird. Dieser Schutz entfällt erst, wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere – nicht-bauliche – Nutzungen (wie etwa Sport- und Freizeitnutzungen, Steinbruch, Kiesgrube) verdrängt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81,- BauR 1985, 427 = juris Rn. 8). Dies gilt ausdrücklich auch für Grundstücke in Ortsrandlage, weil sonst ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich zu befürchten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427 = juris Rn. 11). Je zahlreicher allerdings eine nicht privilegierte Nutzung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks anzutreffen ist, desto näher liegt der Schluss, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand auch für weitere nicht privilegierte Vorhaben aufnahmefähig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 24.08.1979 - IV C 3.77 -, BauR 1979, 481 = juris Rn. 19; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 140 m. w. N.). Das geplante Wohnbauvorhaben der Kläger mit durchaus nennenswerter Größe verfälscht diesen dem Außenbereich im Gegensatz zu bebauten Ortsteilen eigenen Nutzungszweck ersichtlich. Hieran ändert auch der Umstand der zuletzt auf den Nachbargrundstücken hinzugetretenen bzw. geänderten Bebauung nichts. Die Bebauung an dem geplanten Standort ist von der N... Straße / Landesstraße 1135 aus und von Osten aus Richtung N... dorf her kommend bereits weithin sichtbar. Markierte bisher die Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... 88 und ... 87 die letzte Bebauung verschiebt der Baukörper der Klägerin diese Wirkung nach Osten auf den nach Süden hin ansteigenden und von Norden und Osten sowie auch von dem Waldrand im Süden aus umfassend einsehbaren, weil weitgehend von Bäumen und Gehölzen freigehaltenen, Wiesenhang. c) Ob es dem Bauvorbescheid vom 22.02.2023 darüber hinaus und zusätzlich angesichts seiner von den Zulässigkeitsfragen aus der Bauvoranfrage vom 21.11.2022 abweichenden und unklaren Formulierung an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 LVwVfG mangelt, wofür angesichts der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid einiges spricht, bedarf angesichts der bereits festgestellten Verstöße des Bauvorbescheids gegen Vorschriften des formellen und materiellen Bauplanungsrechts keiner abschließenden Klärung. 3. Die Ausübung des Ermessens durch das Landratsamt Enzkreis im Bescheid vom 03.03.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 lässt im Ergebnis keine gerichtlich festzustellenden Ermessensfehler erkennen. Jedenfalls die Ausführungen des Regierungspräsidiums im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 wahren die gesetzlichen Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung nach § 114 Satz 1 VwGO. a) Es bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung, ob der Bauvorbescheid vom 22.02.2023 einen erheblichen rechtlichen Vorteil für die Klägerin im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG vermittelt oder nicht – wie das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 annimmt. Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin zu dem Schluss gelangen wollte, der Bauvorbescheid vermittele einen rechtlichen Vorteil, und sei demgemäß nur unter einer den Wertungen des § 48 Abs. 3 LVwVfG entsprechenden Ermessensausübung zurückzunehmen, wäre die Ausübung des Rücknahmeermessens rechtlich nicht zu beanstanden. b) Gemäß dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG („kann“) ist die Rücknahmeentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Bei Verwaltungsakten, die – wie der hier streitgegenständliche Bauvorbescheid – im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG begünstigend wirken, ist grundsätzlich von einer unbeschränkten Rücknahmefähigkeit auszugehen. Anders als bei Leistungs-Verwaltungsakten nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nicht bereits tatbestandlich eingeschränkt (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 177 m.w.N.). Maßgeblicher Teil der Ausübung des Ermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bei der Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG ist gleichwohl die Abwägung zwischen dem das Rechtsstaatsprinzip mitprägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf der einen und des Schutzes des (berechtigten) Vertrauens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts in dessen Fortbestand auf der anderen Seite (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.02.1985 - 9 S 1812/84 -, VBlBW 1985, 425). Sie folgt im Ergebnis aus der staatlich ausgesprochenen Begünstigung des Adressaten und damit aus dem ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip (und ggf. dem Eigentumsgrundrecht) mit subjektivem Schutzgehalt verankerten Vertrauensschutzgebot (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 679/17, 1 BvR 2190/17 -, BVerfGE 155, 238 = juris Rn. 122; = juris; Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 -, BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 372) als Anforderung an die pflichtgemäße Ermessensausübung. Bei der Ermessensausübung darf die zur Rücknahme schreitende Behörde gleichfalls berücksichtigen, dass nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und 3 LVwVfG ein Anspruch auf finanzielle Kompensation eines beim Adressaten bestehenden Vertrauens besteht. Besonderes Gewicht im Rahmen der Ermessensausübung als Ansatzpunkt für einen Vertrauensschutz besitzen daher diejenigen Rechtsfolgen einer Rücknahme, die nicht kompensationsfähig, etwa, weil immaterieller Natur, sind (noch weitergehend, Vertrauensschutz bei Verwaltungsakten jenseits des § 48 Abs. 2 VwVfG insgesamt ablehnend, BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 3 C 17.09 -, BVerwGE 136, 43 = juris Rn. 25). Im Rahmen der Ermessensausübung ist nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG allerdings ebenso die mangelnde Schutzwürdigkeit eines Vertrauens des Rücknahmeadressaten in den Blick zu nehmen. Hiernach ist für die Fälle, in denen das Vertrauen des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts nach den Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 LVwVfG nicht schutzwürdig ist, dies bei der Ermessensausübung ebenfalls zu berücksichtigen, sodass der jeweilige Vertrauenstatbestand einer Rücknahme in der Regel nicht entgegenstehen kann. Eine Einschränkung der Ausschlusstatbestände § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 LVwVfG ist im Rahmen der Erteilung von baurechtlichen Erlaubnissen, anders als etwa im Staatsangehörigkeitsrecht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 -, VBlBW 2008, 226 = juris Rn. 27 f.), nicht geboten. Es kommt hier gerade auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Bauantrag an, um ein grundstücksbezogenes Recht (auf Bebauung bzw. bauliche Nutzung) zu verwirklichen. Der Bauherr als „Herr über sein Vorhaben“ hat hierfür Sorge zu tragen. c) Bei Betrachtung anhand dieser Maßstäbe erweist sich jedenfalls die Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 als frei von Ermessensfehlern. aa) Wie vom Regierungspräsidium Karlsruhe im Ergebnis angenommen, ist das von der Klägerin beanspruchte Vertrauen in den Bestand des Bauvorbescheids vom 22.02.2023 vorliegend nicht schützenswert. Die Klägerin hat den Bauvorbescheid durch unrichtige bzw. unvollständige Angaben erwirkt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG. Insofern genügt für die objektive Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit, das heißt, es kommt auf ein Verschulden des Adressaten bei der Antragstellung nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2007 - 13 S 2794/06 -, VBlBW 2008, 226 = juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 13.02.2023 - 1 L 28.22.Z -, BeckRS 2023, 2570, Rn. 35). Es genügt insofern dass ihm bewusst war, dass vollständige und inhaltlich richtige Angaben vorzulegen sind. Vorliegend hat die Klägerin bzw. konkret der für sie handelnde und sich selbst als sogenannter „Projektleiter“ bezeichnete Herr T... S... bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 -, als Anlage zu einer E-Mail vom 23.01.2023 vorgelegt. Diese Angabe war insoweit unvollständig als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das von der Klägerin eingereichte Urteil mit Urteil vom 25.10.2001 - 5 S 476/01 -, abgeändert hatte, sodass das von der Klägerin eingereichte Urteil keine Rechtsfolgen und – auch subjektiv empfundene – Bindungswirkungen mehr zeitigen konnte. Diese Angabe war auch in wesentlicher Hinsicht unvollständig und im Übrigen kausal für die Erteilung des Bauvorbescheids. Denn die Baurechtsbehörde des Landratsamts, die die Bauvoranfrage zuvor noch im Schreiben vom 05.01.2023 als ablehnungsreif bezeichnet hatte, erteilte hierauf einen Bauvorbescheid, weil die zuständige Sachbearbeiterin es ersichtlich vermeiden wollte, entgegen der (vermeintlich maßgeblichen) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Außenbereichseigenschaft des für das Vorhaben notwendigen Teils des Grundstücks der Klägerin anzunehmen. Die Klägerin hat den Bauvorbescheid vom 22.02.2023 auch durch diese jedenfalls unvollständigen Angaben auch „erwirkt“. Denn die Klägerin reichte das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 – nachträglich im Januar 2023 – gerade mit dem Ziel ein, die Baurechtsbehörde nunmehr von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens „zu überzeugen“. Der Umstand, dass die Baurechtsbehörde des Landratsamts ohne auf die Vorlage einer Rechtskraftmitteilung zu bestehen oder ohne eigene Nachprüfung der Rechtskraft des vorgelegten Urteils den Bauvorbescheid vom 22.02.2023 erteilt hat, spielt mit Blick auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG keine Rolle. Denn selbst eine Mitverantwortung der Behörde kann verlorenen Vertrauensschutz nicht wieder begründen, sondern allenfalls dazu führen, dass der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr. 1 = juris Rn. 50 m.w.N.). Für eine treuwidrige Fehlleistung des Baurechtsamts des Landratsamts Enzkreis ist überhaupt nichts ersichtlich. Denn es sah ersichtlich im guten Glauben an die Richtigkeit der Angaben des „Projektleiters“ der Klägerin im Schreiben vom 23.01.2023 von einer weiteren Nachprüfung ab. Hieraus kann kein Einwand der unzulässigen Rechtsausübung folgen, wenn der Beklagte nach Kenntniserlangung von der Unvollständigkeit der gemachten Angaben die Entscheidung aufgehoben hat. bb) Jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe hat – gemessen an diesen Maßgaben – im Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 im Ergebnis nicht zu beanstandende Ermessenserwägungen angestellt. Das Gericht vermag insofern keinen Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO zu erkennen. Das Regierungspräsidium hat das Vertrauensschutzinteresse der Klägerin dem öffentlichen Interesse an der Schaffung baurechtmäßiger Genehmigungszustände gegenübergestellt und die Belange der Klägerin sowie den Umstand der möglichen Ausgleichspflicht für Vermögensnachteile bei der Klägerin ausführlich abgewogen. Die Annahme des Regierungspräsidiums, die Rücknahme sei im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und angemessen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Rücknahme vermag das Gericht keine Unzumutbarkeit zulasten der Klägerin zu erkennen. Die Klägerin kann sich – die Ermessensausübung beeinflussend – bereits nicht auf wesentliche Vertrauensschutzgesichtspunkte hinsichtlich des Fortbestands des ihr erteilten Bauvorbescheids vom 22.02.2023 berufen. Dies folgt bereits aufgrund des Ausschlusses eines Vertrauensschutzes nach der gesetzlichen Wertung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG. Wollte man dem nicht folgen, ist zudem ebenso kein nennenswertes geschütztes Vertrauen in den Bestand des Bauvorbescheids von der Klägerin dargetan oder sonst zu erkennen. Ein erhebliches Vertrauensschutzinteresse ist nicht allein aufgrund des bloßen Erlasses eines Bauvorbescheids anzunehmen, sondern setzt vielmehr gewisse auf den Bauvorbescheid aufbauende (wirtschaftliche) Dispositionen des Adressaten bzw. sonstige Umstände, einschließlich des Zeitmoments, voraus. Solche Dispositionen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt oder gar nachgewiesen. Die Klägerin hat schriftlich überhaupt keine konkreten Vermögensdispositionen darzulegen vermocht, sondern lediglich abstrakt mitgeteilt, solche seien geschützt. Ferner sind die Angaben der Vertreter der Klägerin zu etwaigen Vermögensdispositionen nicht glaubhaft. Insbesondere das Vorbringen des für die Klägerin als „Projektleiter“ aufgetretenen Herrn T... S... ist über die verschiedenen Verfahren hinweg mit Blick auf den Vertrauensschutz widersprüchlich. So hatte die Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in einer Telefonnotiz vom 23.08.2023 zum Widerspruchsverfahren festgehalten, Herr T... S... habe ihr gegenüber ausgeführt, wesentlich zu berücksichtigender Vertrauensgesichtspunkt sei, dass die Klägerin das Vorhabengrundstück „aufschiebend bedingt zur Bestandskraft der baurechtlichen Entscheidung“ für einen Kaufpreis von 300.000 EUR gekauft habe, hierzu jedoch auch auf Nachfrage keine weiteren Angaben habe machen wollen. In der mündlichen Verhandlung wie auch zuvor im Schreiben vom 23.01.2023 im Verwaltungsverfahren über die Erteilung des Bauvorbescheids haben die Vertreter der Klägerin indessen angegeben, das Grundstück gehöre der Familie, konkret: der Mutter, des Herrn T... S... in 2. Generation. Von einer bereits ins Werk gesetzten und lediglich rechtsgeschäftlich bedingten Verkauf dieses Grundstücks an die Klägerin haben ihre Vertreter weder hier noch dort etwas ausgeführt. Herr T... S... hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr abweichend angegeben, man habe aufschiebend bedingt – für den Fall der Erteilung eines Bauvorbescheids – einen Planungsvertrag mit einem Planverfasser zur Erstellung von Vorhabenplänen geschlossen und weitere Verträge mit Baudienstleistern geschlossen. Diesbezüglich haben die Vertreter der Klägerin indessen zuvor noch überhaupt nichts vorgetragen. Auf die Nachfrage des Einzelrichters, wann denn entsprechende geschlossen worden seien, was diese konkret zum Inhalt gehabt hätten und welche Vermögensnachteile entstanden seien, haben die Vertreter der Klägerin keine substantiierten Angaben zu machen vermocht. Die Vertreter der Klägerin haben es zudem – auch auf Nachfrage – nicht im Ansatz vermocht, die ihr entstandenen wirtschaftlichen Nachteile zu beziffern, was bei lebensnaher Betrachtung jedoch ersichtlich nahegelegen hätte. Die Klägerin hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, die eine gesteigerte Vertrauensschutzposition begründen könnten. In eine andere Richtung deuten auch gerade nicht die zeitlichen Umstände der Rücknahme, da der Klägerin der Rücknahmebescheid bereits 14 Tage nach Erteilung des Bauvorbescheids vorlag. Demgegenüber ist hinsichtlich des behördlichen Interesses an der Rücknahme des Bauvorbescheids dessen Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin und darüber hinaus die formelle Rechtswidrigkeit der Erteilung ohne vorherige Einholung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 Abs. 1 BauGB in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns Vorrang vor den Interessen der Klägerin einräumt, erst recht nichts zu erinnern. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat ferner im Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt und in die Ermessensausübung einbezogen, dass etwaige – nach den vorstehenden Ausführungen indessen bislang nicht dargelegte – Vermögensnachteile der Klägerin im Wege eines Antrags auf Ausgleich nach § 48 Abs. 3 LVwVfG ausgleichsfähig sein können, und sich damit bei der Rücknahmeentscheidung auch gerade nicht von fiskalischen Erwägungen leiten lassen. Anderweitige Gesichtspunkte, die einen vom Gericht zu überprüfenden Ermessensfehler nahelegen, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und aus § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig voll-streckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss vom 08.04.2024 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 06.10.2023 auf 20.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht vorliegend auf § 52 Abs. 1 VwGO und in Orientierung an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderung vom 18.07.2013. Danach ist für ein Einfamilienhaus ein Streitwert in Höhe von 20.000 EUR anzusetzen. Die Klägerin begehrt nach ihren eigenen Angaben aus der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Rücknahme ihres Bauvorbescheids über Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Insofern bilden die Werte des Streitwertkatalogs nach Ziffer 9.1. für die Errichtung einer Anlage das (wirtschaftliche) Interesse der Klägerin sachgerecht ab. Der so gefundene Streitwert ist vorliegend nicht in Anlehnung an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht zu reduzieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 1704/19 -, NVwZ-RR 2020, 615 = juris Rn. 5 m. w. N.). Insofern verbleibt es bei den Ausführungen im vorläufigen Streitwertbeschluss vom 06.10.2023. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines ihr von dem Beklagten erteilten Bauvorbescheids für ein Wohngebäude im Außenbereich. Die Klägerin ist eine in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG bestehende Personenhandelsgesellschaft. Sie verfolgt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 84 auf der Gemarkung I... der Gemeinde W... Pläne zur Bebauung mit einem Wohngebäude. Das Grundstück ist am südöstlichen Rand des Ortsetters des Teilorts I... , südlich der in diesem Bereich in West-Ost-Richtung verlaufenden N... Straße belegen, die im weiteren Verlauf als Landesstraße 1135 in ost-südöstlicher Richtung nach E... -N... führt. In dem am 27.03.2000 genehmigtem Flächennutzungsplan ist es zusammen mit nordöstlich und südwestlich anschließenden Flächen als "Acker- und Grünland" dargestellt. Nördlich der N... Straße erstreckt sich der östliche Teil des Ortsetters von I... n. Südlich dieser Straße und zugleich westlich des Vorhabengrundstücks zweigt die H... Straße von der N... Straße in Form einer Wendeschleife mit Bushaltestelle ab und verläuft sodann weiter in südwestlicher Richtung. Südlich entlang der H... Straße findet sich eine einzeilige Bebauung, welche sich nach Nordosten in Richtung auf das Vorhabengrundstück zunehmend auflockert und in diesem Bereich einzelne Baulücken (Flst.-Nr. ... 94) aufweist. Südlich der H... Straße findet sich das letzte Gebäude auf den Grundstück Flst.-Nr. ... 88, H... Straße 50 in Gestalt eines Wohngebäudes, welches von der Wendeschleife der H... Straße um etwa 20 m nach hinten versetzt errichtet wurde. Zwischen diesem Grundstück und dem Vorhabengrundstück liegt das im straßenseitigen Bereich etwa 15 m breite und sich nach Süden hin leicht verjüngende Grundstück Flst.-Nr. ... 87. Südlich der H... Straße sowie im östlichen Bereich südlich der N... Straße steigt das Gelände nach Süden hin in Richtung eines Waldstreifens an. Der Bereich zwischen der vorhandenen Bebauung ist im südwestlichen Teilabschnitt von Streuobstbeständen geprägt, die in den Waldsaum übergehen. Im südöstlichen Teil, beginnend in etwa ab dem Grundstück der Klägerin, ist der Bereich zwischen der Landesstraße 1135 und dem Waldsaum durch landwirtschaftlich genutzte Mähwiesen mit Einzelbäumen geprägt. Die S... OHG beantragte, unter anderen vertreten durch ihren Geschäftsführer T... S... , im Jahr 1999 bei der Baurechtsbehörde des Landratsamts Enzkreis erstmals die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung zweier Einfamilienhäuser, welchen das Landratsamt Enzkreis mit Bescheid vom 12.07.1999 unter Verweis auf die Lage des Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ablehnte. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der S... OHG, wiederum vertreten unter anderem durch Herr T... S... , verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9. Kammer – den Beklagten mit Urteil vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 - zur Erteilung eines Bauvorbescheids entsprechend der Bauvoranfrage der dortigen Klägerin. Es führte hierzu im Wesentlichen aus, der nordwestliche Teil des Vorhabengrundstücks sei Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach Zulassung der Berufung auf Antrag der hier wie dort beigeladenen Gemeinde mit Beschluss vom 21.02.2001 - 5 S 2600/00 - hin änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.10.2001 - 5 S 476/01 - ab und wies die Klage der S... OHG insgesamt ab. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück der damaligen Klägerin, die nach der Benennung im dortigen Rubrum unter anderem durch Herrn T... S... als Geschäftsführer vertreten wurde, liege im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, wovon sich der Senat im Rahmen eines Augenscheintermins überzeugt habe. Das Vorhaben beeinträchtige im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange, indem es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspreche und zudem die natürliche Eigenart von Natur und Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 3 BauGB). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 wurde zurückgenommen, sodass das Beschwerdeverfahren von dort mit Beschluss vom 09.01.2002 eingestellt wurde. Im Rubrum war erneut Herr T... S... als vertretungsberechtigter Geschäftsführer aufgeführt. Die Klägerin stellte am 21.11.2022 beim Baurechtsamt des Landratsamts Enzkreis eine Bauvoranfrage betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und formulierte hierzu insgesamt 6 Einzelfragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Hierzu führte der als Projektleiter bezeichnete Herr T... S... mit Schreiben vom 18.10.2022 insbesondere aus, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es sich „im Bebauungszusammenhang“ befinde und dieser Bebauungszusammenhang „durch die aufeinander und zusammenhängende Bebauung gekennzeichnet“ sei. Das Landratsamt Enzkreis teilte mit Schreiben vom 05.01.2023 mit, dass das Vorhaben voraussichtlich nicht bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es handele sich um ein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sodass die Errichtung eines Wohnhauses nicht möglich sei. Die Klägerin nahm hierauf wiederholt Stellung und teilte unter anderem mit Schreiben vom 23.01.2023 mit, das Vorhaben sei im räumlichen Anwendungsbereich des § 34 BauGB belegen. Ferner sei die Gemeinde ... einer „Nachverdichtung“ gegenüber aufgeschlossen. Zur Begründung der Belegenheit des Vorhabengrundstücks im Geltungsbereich des § 34 BauGB legte Herr T... S... mit E-Mail vom 31.01.2023, 12.16 Uhr, eine Ablichtung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 - 9 K 3217/99 - vor. Das Landratsamt Enzkreis erteilte hierauf am 22.02.2023 den begehrten Bauvorbescheid, nahm jedoch auf die von der Klägerin formulierten insgesamt 6 Zulässigkeitsfragen nicht Bezug, sondern formulierte im verfügenden Teil wörtlich: „Die im Bauvorbescheid zu klärende Frage ob das Grundstück ... 84 — derzeit faktisch Außenbereich — mit einem Wohnhaus nebst Garage zu bebauen ist, wurde durch das bestandskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geklärt. Die hier genannten Parameter gelten zwingend und sind Voraussetzung.“ Die Klägerin erklärte hierauf mit Schreiben vom 01.03.2023 den Verzicht auf Rechtsmittel. Das Landratsamt Enzkreis gelangte auf der Grundlage weiterer Ermittlungen zum Sachverhalt am 24.02.2023 zu der Erkenntnis, dass das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 zwischenzeitlich durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 geändert und die seinerzeitige Klage abgewiesen worden sei. Es nahm hierauf mit Bescheid vom 03.03.2023 den Bauvorbescheid vom 22.02.2023 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen an, die Erteilung des Bauvorbescheids sei aus den in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 sich ergebenden Gründen rechtswidrig und daher zurückzunehmen gewesen. Die Klägerin erhob hiergegen am 13.03.2023 Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, der Bauvorbescheid sei aufgrund Rechtsmittelverzichts bestandskräftig geworden und könne bereits deshalb nicht zurückgenommen werden. Die Begründung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 gelte nach wie vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.10.2001 sei bei ihr nicht bekannt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der zurückgenommene Bauvorbescheid habe zugunsten der Klägerin bereits keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Denn er sei schlechterdings unbestimmt. Dies folge aus dem Umstand, dass der Bauvorbescheid lediglich die Bebaubarkeit mit einem Wohnhaus verbal feststelle, jedoch mit keinerlei mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen verbunden sei, sodass es ihm an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des konkret als zulässig bezeichneten Vorhabens mangele. Der Bauvorbescheid löse damit keine Legalisierungswirkung, bezogen auf ein konkretes Vorhaben, aus. Denn angesichts der Unbestimmtheit des konkreten Vorhabens müsste bei jedem weiteren Bauantrag erneut das konkrete Vorhaben geprüft werden. Der hiernach nicht begünstigende Verwaltungsakt habe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ohne Ermessensfehler zurückgenommen werden können. Die Rücknahme des bereits nicht hinreichend bestimmten Bauvorbescheids sei vorliegend mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Ergebnis geboten gewesen. Selbst wenn man annehmen wollte, der Bauvorbescheid sei hinreichend bestimmt und begründe einen erheblichen rechtlichen Vorteil, so erweise sich die Rücknahme gleichermaßen als nicht rechtswidrig. Aufgrund bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB sei der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erfüllt. Die Rücknahme des Bauvorbescheids erweise sich auch nicht als ermessensgerecht. Bei der bei einer Ermessensausübung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 3 LVwVfG anzustellenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Adressaten überwiege hier das öffentliche Interesse an der Schaffung gesetzmäßiger Zustände. Das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Bauvorbescheids sei in geringem Maße schutzwürdig, da ihr jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bauvorbescheids vorzuwerfen sei. Denn sie habe sich vor der Einreichung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe nicht über dessen Rechtskraft kundig gemacht. Ferner sei allein aufgrund des Bauvorbescheids noch keine Bebauung des Grundstücks im Sinne einer Schaffung eines hernach im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestands möglich gewesen. Das Interesse an der Freihaltung des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs überwiege diese Interessen im Ergebnis. Die Klägerin hat am 28.09.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung vom 03.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 begehrt. Sie trägt hierzu über ihr bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen vor, der Inhalt des Bauvorbescheids sei durch die in Bezug genommenen Pläne hinreichend konkret bestimmt. Das Landratsamt habe die Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG nicht gewahrt. Ihr Vertrauen in den Bestand des Bauvorbescheids sei schutzwürdig und überwiege das Interesse an der Rücknahme im Rahmen der Ermessensbetätigung. Einem vergleichsweise geringfügigen Rechtsverstoß stünden wirtschaftlich weitreichende Folgen der Rücknahme für den Betroffenen gegenüber. Der Bauvorbescheid sei aufgrund Ablaufs der Fristen in § 54 Abs. 5 LBO als erteilt anzusehen. Die Klägerin beantragt, den Rücknahmebescheid des Landratsamts Enzkreis vom 03.03.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Karlsruhe vom 28.08.2023. Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Vortrag des Regierungspräsidiums und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Bauvorbescheids sei aufgrund der dortigen Außerachtlassung der späteren Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.10.2000 nicht schützenswert. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG sei eingehalten. Dem Gericht liegen die Bauakten des Landratsamts Enzkreis zu dem Bauvorbescheids- und Rücknahmeverfahren, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidium Karlsruhe, die Akte zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren - 9 K 3217/99 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.