Beschluss
2 K 3116/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0823.2K3116.24.00
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Leitsätze
1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795 = juris Rn. 25).(Rn.18)
2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Maßgaben der Rechtsprechung zur Reichweite des Nachbarschutzes bei der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB sind auch auf eine Befreiung aufgrund von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB übertragbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795 = juris Rn. 25).(Rn.18) 2. Fehlt es einer Festsetzung im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung (hier: zur Vollgeschossanzahl) nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung eine Schutzwirkung zugunsten bestimmter Belange Dritter (hier: der ungestörten Aussicht) zu entfalten, so vermittelt die Festsetzung auch dann keine drittschützende Wirkung, wenn der Plangeber eine diesbezügliche Intention zum Ausdruck bringt.(Rn.23) Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. Der vom Gericht sachdienlich gefasste (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.12.2023 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 05.12.2023 in der Gestalt der nachträglichen Befreiung vom 19.06.2024 bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Wege einer Zwischenentscheidung einstweilen anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Da die Zwischenentscheidung ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG findet, kommt sie nur in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz bereits während eines noch laufenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten. Ob eine Zwischenentscheidung bzw. ein sogenannter Hängebeschluss im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Der Erlass einer Zwischenentscheidung ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. zur Abwendung schwerer und irreparabler Nachteile BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, NVwZ 2014, 363 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 VR 6.20 -, juris Rn. 2; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.10.2021 - 5 S 2503/21 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, ZfWG 2021, 403 = juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.03.2024 - 4 ME 69/24 -, NVwZ 2024, 1189 = juris Rn. 7).In den Fällen des § 80a Abs. 1, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann ein Hängebeschluss zudem nicht ergehen, ohne dass auch die Interessen des (beigeladenen) Begünstigten in den Blick genommen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.09.2022 - 14 S 1991/22 -, juris Rn. 2). II. Bei Betrachtung anhand der vorstehenden Maßgaben haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen Zwischenentscheidung. Sie hat bereits den drohenden Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer und unabwendbarer Nachteile nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht (1.). Ferner erweist sich ihr im vorläufigen Rechtschutzverfahren geltend gemachtes baunachbarrechtliches Petitum als von vornherein offensichtlich aussichtslos (2.). 1. Die auf einem drohenden Eintritt irreversibler Zustände oder schwerer und unabwendbarer Nachteile beruhende besondere Eilbedürftigkeit haben die Antragsteller nicht substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen vermocht. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 212a BauGB nur anzunehmen, soweit der vorläufige Rechtsschutz dem Antragsteller einen rechtlich relevanten Vorteil bringen kann. Wendet sich ein Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung und hat der Begünstigte von der Baugenehmigung bereits durch Errichtung der baulichen Anlage Gebrauch gemacht, kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die vom Baukörper selbst ausgehen, dem Eilrechtsschutz suchenden Nachbarn in aller Regel keinen Vorteil mehr bringen. Nach Errichtung des Bauvorhabens entsprechend der Baugenehmigung erfordert die Gewährung effektiven Rechtsschutzes in aller Regel keine Aussetzung der Vollziehung mehr, weil die Baugenehmigung insoweit bereits vollzogen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine (vorläufige) Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder eine Sicherungsmaßnahme nach § 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO mit Blick auf die Errichtung des Bauvorhabens nicht beantragt sind oder offensichtlich ausscheiden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 4 m. zahlr. w. N.). Hieraus kann allgemein das Erfordernis einer gerichtlichen Zwischenentscheidung während eines Eilrechtsschutzverfahrens resultieren, sofern die konkrete Gefahr droht, dass bis zur Entscheidung durch das Gericht im vorläufigen Rechtsschutz bereits im oben genannten Sinne „vollendete Tatsachen“ geschaffen und dem Rechtsbehelfsführer die Sachentscheidung „auf kaltem Wege“ mit den Mitteln der Bauausführung genommen wird. Eine solchermaßen drohende Fertigstellung der nach den Plänen der Beigeladenen verfolgten Aufstockung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück Am MXXX XXX haben die Antragsteller indes nicht substantiiert dargelegt oder glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben im hiesigen Verfahren Lichtbilder vorgelegt, die nach ihrem Dafürhalten einen auf die baldige Herstellung des aufzustockenden Geschosses weisenden Baufortschritt dokumentieren sollen. Hierin vermag ihnen das Gericht nicht zu folgen. Der Eindruck eines solchen Baufortschritts ist weder aus den mit Schriftsatz vom 18.07.2024 vorgelegten beiden Lichtbildern noch aus dem mit weiterem Schriftsatz vom 02.08.2024 vorgelegten Konvolut von insgesamt neun Lichtbildern mit zum Teil minderer Aufnahmequalität zu gewinnen. Letztere weisen aufgrund der auf ihnen erkennbaren Vegetation erheblich unterschiedliche Aufnahmezeitpunkte auf, die von den Antragstellern auch auf gerichtliche Nachfrage nicht konkretisiert wurden. Auf insgesamt vier der Lichtbilder ist die zwischenzeitliche Errichtung eines Baugerüsts über die Höhe der vorhandenen Geschosse hinaus zu erahnen. Ein nennenswerter Baufortschritt, etwa im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Aufmauerns der aufgehenden Bauteile (z. B. Wände) des aufzustockenden Geschosses, ist indessen aus sämtlichen Lichtbildern nicht ersichtlich. Auf den Lichtbildern vom 18.07.2024 ist vielmehr noch die flächendeckende Auflage von Bitumenbahnen auf dem Dach zu erkennen. Solche Details sind – mangels Aufnahmequalität – aus den am 02.08.2024 eingereichten Lichtbildern bereits überhaupt nicht zu erkennen. Die Antragsteller haben schließlich auch auf gerichtlichen Hinweis vom 02.08.2024 bis zuletzt keine aussagekräftigeren Lichtbilder vorgelegt. Die damit lediglich als abstrakt zu bezeichnende Gefahr eines Weiterbauens und schließlich der zu unbestimmter Zeit zu erwartenden Fertigstellung eines Rohbaus genügt auch im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht für die Annahme drohender irreversibler Zustände. 2. Der Antrag erweist sich darüber hinaus auch in der Sache als von vornherein offensichtlich aussichtslos. Die vom Gericht im Rahmen des nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessensabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der erteilten Baugenehmigung und dem Suspensivinteresse der Antragsteller, von der Vollziehung dieser Baugenehmigung einstweilen verschont zu bleiben, wird vorliegend zulasten der Interessen der Antragsteller ausfallen. Denn die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 05.12.2023 in der Gestalt der nachträglichen Befreiung vom 19.06.2024 verstößt voraussichtlich nicht gegen Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind (vgl. zu den Maßstäben eines Baunachbarantrags VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 13-15 m. zahlr. w. N.) und auf welche diese sich berufen können. Die Antragsteller wenden im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein einen Verstoß der Baugenehmigung gegen eine ihrer Ansicht nach drittschützende Festsetzung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 057 „Michelsgrund“ (als Satzung beschlossen am 11.02.1969 und öffentlich bekannt gemacht am 25.04.1969) ein. Der Bebauungsplan erlaube im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen, während die Beigeladene aufgrund der zuletzt am 19.06.2024 von der Antragstellerin erteilten Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 3 BauGB drei Vollgeschosse verwirklichen darf. Hierin vermag das Gericht nach summarischer Prüfung der Sachlage und vorläufiger Prüfung der Rechtslage (vgl. zu diesem Maßstab VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 16 m.w.N.) keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu erkennen. a) Eine, wenngleich nachträgliche, Befreiung von den Festsetzungen ihres Bebauungsplans Nr. 057 zur Anzahl der Vollgeschosse wurde – insoweit nicht streitig – von der Antragsgegnerin am 19.06.2024 erteilt. Die auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB erteilte Befreiung verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann – zeitlich begrenzt – in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. aa) Im Hinblick auf einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ist in der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB die folgende Unterscheidung etabliert: Bei einer Befreiung von einer drittschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist und sich die Befreiung damit als schlicht rechtswidrig erweist (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13 -, BRS 81 Nr. 181 (2013) = juris Rn. 3 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.05.2017 - 5 S 1505/15 -, BRS 85 Nr. 68 (2017) = juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 77). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen allein nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots, das in § 31 Abs. 2 BauGB durch das Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zum Ausdruck kommt. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Falle einer nicht nachbarschützenden Festsetzung weder ein Abwehrrecht gegen eine lediglich objektiv rechtswidrige Befreiung noch einen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 12; Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153 = juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2024 - 2 K 4388/23 -, juris Rn. 77). Diese Differenzierung ist auf die Reichweite der drittschützenden Wirkung des hier in Rede stehenden § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu übertragen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795 = juris Rn. 25; wohl ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.12.2023 - 10 B 645/23 -, BauR 2024, 605 = juris Rn. 38 f.). Dies folgt für das erkennende Gericht neben der systematischen Stellung des § 31 Abs. 3 BauGB unmittelbar anschließend an § 31 Abs. 2 BauGB auch aus dem Umstand, dass dieser – mit gewissen tatbestandlichen Besonderheiten – dieselben städtebaulichen Wirkungen, nämlich die punktuelle Überwindung des planerischen Willens des kommunalen Satzungsgebers, zeitigt und dabei im Interesse des planunterworfenen Nachbarn dessen Rechte nicht aus dem Blick lassen darf, was auch aus der Entwurfsbegründung des Baulandmobilisierungsgesetzes (BR-Drs. 686/20, S. 15) zu ersehen ist. bb) Unter Berücksichtigung dieser Differenzierung werden die Antragsteller durch die am 19.06.2024 erteilte Befreiung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 057 der Antragsgegnerin zur Anzahl der zulässigen Vollgeschosse ist keine drittschützende Wirkung beizumessen (1). Die mithin nach den vorstehenden Ausführungen mit Blick auf Nachbarrechte allein gebotene Würdigung nachbarlicher Interessen bei der Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB führt nicht zu einem Verstoß gegen Rechte der Antragsteller (2). Die Frage der vorgeblich nicht erteilten Zustimmung der kommunalen Gremien der Antragsgegnerin spielt mit Blick auf die Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten keine Rolle (3). (1) Die Begrenzung der Anzahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan Nr. 057 der Antragsgegnerin wirkt nicht zugunsten der (oberliegenden) Nachbarn im Plangebiet drittschützend. Die insofern maßgeblichen Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 lauten dabei wie folgt: „III. Städtebauliche Gestaltung Damit für jeden Grundstückseigentümer durch die Hanglage nach Süden und nach Westen der reizvolle Ausblick über die gesamte Rheinebene erhalten bleibt, sind die Gebäude in ihrer Höhe so gestaffelt, daß die Aussicht von den darüberliegenden Gebäuden aus erhalten bleibt und nicht beeinträchtigt wird. (…). Den Bewohnern wird somit bei unterschiedlichen großen und kleinen Grundstücksflächen ein Höchstmaß an Aussicht, Ausnutzung und Wohnkomfort gegeben.“ Bezogen auf diese Festsetzung zur Begrenzung der Vollgeschosse hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine aus sich heraus drittschützende Wirkung bereits grundlegend in Zweifel gezogen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512 = juris Rn. 7). Diese Feststellung teilt das Gericht auch im hiesigen Kontext, in dem der Schutz der Aussichtslage eines Oberliegergrundstücks in Rede steht. (a) Zunächst ist festzustellen, dass den wörtlichen Ausführungen der Begründung des Bebauungsplans durchaus ein gewisser Bezug zu den Belangen der oberhalb am Hang belegenen Grundstücksnachbarn entnommen werden kann, indem den Grundstückseigentümern der „reizvolle Ausblick über die gesamte Rheinebene erhalten bleiben“ sollte. Dieser Belang wird jedoch einerseits am Ende der Begründungserwägungen relativiert, indem ein Höchstmaß an Aussicht und gleichzeitig Ausnutzung gegeben werden soll, sodass hiermit gerade kein absoluter Vorrang der Aussichtslage gegenüber der Grundstücksausnutzung zu erkennen ist. Ferner ist andererseits zu berücksichtigen, dass trotz einer Begrenzung der Vollgeschossanzahl jedenfalls aus den unteren Geschossen der bergseitig gelegenen Grundstücke von vornherein keine Aussichtslage gegeben sein kann, was dem Plangeber seinerzeit auch klar gewesen sein musste. Aus diesem Grund ist bereits zweifelhaft, ob die Festsetzung einen strikten Abwehranspruch gewährleisten kann und soll, weil sie aus sich heraus und offenkundig nicht in jeder Hinsicht drittschützend wirkt. Es erscheint daher bei Betrachtung der Festsetzung für sich allein genommen eher naheliegend, dass diese lediglich – gleichsam als Rechtsreflex einer objektiv-städtebaulichen Festsetzung – eine städtebauliche Chance auf Aussicht für die bergseitig gelegenen Grundstücke gewähren, nicht aber eine wehrfähige Rechtsposition formulieren wollte. (b) Entscheidend ist jedoch, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1995 bereits am Rande hingewiesen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512 = juris Rn. 7), der Umstand, dass die Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 057 zur höchstzulässigen Anzahl der Vollgeschosse die von den Antragstellern für sich geltend gemachte unbeeinträchtigte Aussicht schlechterdings nicht gewährleisten kann. Dies folgt zum einen bereits aus den Wirkungen von Festsetzungen zur Vollgeschossanzahl. Diese sind gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BauNVO 1968 lediglich geeignet, die Anzahl der Vollgeschosse zu regeln, deren Definition gemäß § 18 BauNVO 1968 anhand der landesrechtlichen Vollgeschossbegriffe zu erfolgen hat. Nach dem maßgeblichen § 2 Abs. 4 LBO 1964 ist, worauf auch die Antragsteller hinweisen, zwar die maximale Geschosshöhe eines Vollgeschosses auf 4 m festgelegt. Hieraus folgt jedoch zugleich, dass es der Plangeber lediglich in der Hand hat, durch die Anzahl der Vollgeschosse die Gebäudehöhe bei (ausschließlicher Verwirklichung von) zwei Vollgeschossen auf 8 m zu begrenzen. Es verbleiben dabei jedoch erhebliche potenzielle Höhendifferenzen bei Betrachtung zweier Vollgeschosse von jedenfalls 2 m (bzw. 1 m je Vollgeschoss), je nachdem, ob man eine Geschosshöhe von 3 oder 4 m annimmt. Die Anzahl der Vollgeschosse vermag damit allenfalls erhebliche Höhendifferenzen in der Bebauung zu vermeiden. Für den Schutz einer bestimmten Aussichtslage ist dies indes nicht hinreichend, da es hierbei darauf ankommt, genau den Bereich um die Sichtlinie des Horizonts von den höher gelegenen Grundstücken aus von Bebauung freizuhalten. Die nach der Regelung des § 2 Abs. 4 LBO 1964 verbleibende Varianz der Gebäudehöhen lässt dies nicht zu. Vorliegend kommt – noch schwerer wiegend – hinzu, dass im Plangebiet Staffeldachgeschosse ohne Weiteres zulässig sind. Als einzige Einschränkung ist – neben der bauordnungsrechtlichen Grundflächenbegrenzung des Geschosses nach § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 LBO 1964 – vorgesehen, dass diese talseitig (also auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Gebäudeseite) um 1,60 m zurückgestaffelt sein müssen (VII. Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Hieraus folgt ohne Zweifel, dass über eine zulässige Anzahl von zwei Vollgeschossen hinaus auf diese Geschosse ein weiteres aufgesetztes Nicht-Vollgeschoss als Staffelgeschoss möglich ist, welches die Aussicht in die Rheinebene von den oberliegenden Grundstücken aus nicht minder zu beeinflussen vermag als ein weiteres Vollgeschoss. Die vom Plangeber intendierte Erhaltung der Aussicht ist damit nach den konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans wie auch allgemein angesichts der Wirkungen der getroffenen Festsetzungen nicht gewährleistet, da eine von der Plangeberin seinerzeit bezweckte „Staffelung der Gebäude in ihrer Höhe“ schlechterdings nicht in ihrer Hand lag. Sollte das Ziel der Plangeberin durch die tatsächliche Bebauung vorliegend gleichwohl (weitgehend) befolgt worden sein, wofür hier gewisse Anhaltspunkte bestehen, so handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Folge der Steuerungswirkung des Bebauungsplans, sondern vielmehr um bloße städtebaupraktische Zufälligkeiten. Der bloße, wenngleich von der Antragsgegnerin seinerzeit bekundete, Wille, Belange der Grundstückseigentümer schützen zu wollen, reicht für sich nicht hin, um einer Festsetzung eines Bebauungsplans drittschützende Wirkung zu verleihen, wenn, wie hier, eine solche Wirkung aus materiell-rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Insofern ist es vorliegend auch nicht relevant, ob die Antragsgegnerin seinerzeit anderweitige Festsetzungen zur absoluten Gebäudehöhe – mangels einer entsprechenden verordnungsrechtlichen Grundlage in der BauNVO aus dem Jahr 1968 – treffen durfte oder nicht. (c) Hieran ändert auch der von den Antragstellern wiederholt vorgetragene Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht vor einiger Zeit mit seiner sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ die Maßstäbe für die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aktualisiert hat (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363). Die Antragsteller machen mit ihrem Vorbringen nicht deutlich, inwiefern die genannte Entscheidung sich zu ihren Gunsten sollte auswirken können. Dies ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Vorliegend besteht nach der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 057 zur Vollgeschossanzahl bereits kein brauchbares nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das es ihnen im Wege wechselseitigen Dürfens und Duldens zum gemeinsamen und grundstücksübergreifenden Wohl im Plangebiet auferlegte, auf eine Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen zu verzichten. Denn den betreffenden Festsetzungen muss zumindest nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der an einem solchen Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.08.2023 - 3 S 2683/22 -, BauR 2023, 2045 = juris Rn. 32). So wenig durch eine entsprechende Auslegung dem planerischen Konzept nachträglich ein Inhalt beigemessen werden darf, der mit dem Willen des Plangebers nicht mehr übereinstimmt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -,VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 34 m.w.N.), kann einer Festsetzung ebenso wenig unabhängig von ihrer objektiven Eignung, Drittschutz zu gewähren, ein solcher kraft bloßen Wollens des Plangebers „untergeschoben“ werden, weil hierbei der Bezug zum objektiven Städtebaurecht völlig abhanden käme. Vorliegend fehlt es der Festsetzung zur Anzahl der Vollgeschosse angesichts der zuvor genannten Umstände (s. oben (b)), nach ihrem objektiven Gehalt an der Eignung für eine nachbarschützende Funktion. Folglich ist die hier interessierende Festsetzung zur Vollgeschossanzahl von vornherein und auch nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung vom 09.08.2018 nicht geeignet, die planbetroffenen Grundstückseigentümer in ein kollektives Austauschverhältnis einzubinden. Zwar ist Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses nicht von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, BVerwGE 162, 363 = juris Rn. 22; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 = juris Rn. 5). Dies ist jedoch nicht damit zu verwechseln, dass für ein wechselseitiges Austauschverhältnis dann kein Raum bleibt, wenn es der Plangeber mit seiner – wenn auch nach seinem subjektiven Dafürhalten drittschützenden – Festsetzung objektiv überhaupt nicht in der Hand hat, den bezweckten Drittschutz zu erzielen. (2) Angesichts der fehlenden drittschützenden Wirkung der Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan ist auch sonst kein Verstoß gegen die nachbarlichen Belange der Antragsteller zu erkennen, wie diese im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB in die Prüfung der Befreiungslage einzubeziehen sind. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass die hinsichtlich der Würdigung nachbarlicher Interessen Auslegungsgrundsätze zu § 31 Abs. 2 BauGB angesichts der übereinstimmenden Formulierung auch auf § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu übertragen sind, sodass letztlich nachbarliche Interessen dasjenige zu schützen bezwecken, was Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ist (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795 = juris Rn. 25). Die Antragsteller zeigen mit ihrem Vorbringen nichts auf, was Anlass zu berechtigten Zweifeln hieran böte. Das Gericht vermag unter Anlegung der Maßstäbe des Gebots der Rücksichtnahme keine unzumutbare Missachtung der nachbarlichen Interessen durch die Befreiungsentscheidung vom 19.06.2024 zu erkennen. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt eine durch die Baugenehmigung bzw. durch die Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 = juris Rn. 25). Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin bei ihrer Befreiungsentscheidung nicht die nachbarlichen Interessen der Antragsteller verkannt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, dass durch die Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen keineswegs ein umfassender Verlust des Ausblicks aus dem Gebäude der Antragsteller im Sinne eines völligen Abriegelns nach Westen hin zu erwarten ist. Die beiden Baukörper stehen sich auf der Nord-Süd-Achse versetzt gegenüber und nur etwa die Hälfte des Baukörpers der Antragsteller liegt von Westen aus betrachtet hinter dem Baukörper der Beigeladenen. Insbesondere der Ausblick nach Nordwesten bleibt ihnen damit erhalten. Dass es sich bei dem Ausblick in die etwa 40 km weite und an prominenten Landschaftselementen eher arme Rheinebene um eine in herausragendem Maße schützenswerte Ausblickssituation (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.05.1997 - 8 S 2814/96 -, VBlBW 1997, 426 = juris Rn. 15 ff.) handelt, vermag das Gericht aufgrund eigener anlässlich anderer gerichtlicher Verfahren in dem streitgegenständlichen Ortsteil der Antragsgegnerin gewonnener Erkenntnisse wie auch nach den von den Antragstellern vorgelegten Lichtbildern nicht zu erkennen. Angesichts der vorliegend allein gebotenen Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen der Antragsteller bei der Befreiungsentscheidung bedürfen die von diesen umfassend vertieften Fragen zum Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB wie auch die von den Antragstellern angestoßene Diskussion über die Anreicherung des Tatbestands des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB – entgegen dessen Wortlaut und dessen Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu BR-Drs. 686/20, S. 15) – um weitere Voraussetzungen aus § 31 Abs. 2 BauGB keiner Behandlung im hiesigen Verfahren. (3) Die Antragsteller tragen ferner vor, eine Verletzung ihrer Rechte könne sich aufgrund des Umstands ergeben, dass die Antragsgegnerin nicht im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB ihre Zustimmung erteilt habe. Dies geht fehl. Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Antragsteller davon ausgehen wollte, dass eine Zustimmung oder gar eine Beteiligung der Antragsgegnerin durch sich selbst hätte erfolgen müssen und rechtswidrig unterblieben wäre, so folgte hieraus jedenfalls offensichtlich kein Verstoß gegen auch ihrem Schutz zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts wie auch sonst. Das Zustimmungserfordernis dient – wie auch die Erteilung des Einvernehmens im Rahmen des § 36 Abs. 1 und 2 BauGB – einzig dem Schutz der kommunalen Planungshoheit der von einer Befreiungsentscheidung betroffenen Gemeinden (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. Ergänzungslieferung Januar 2024, § 31 BauGB Rn. 70l; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, BauR 2021, 1795 = juris Rn. 28; vgl. zum insofern gleich zu behandelnden Einvernehmenserfordernis BVerwG, Beschl. v. 07.05.1997 - 4 B 73.97 -, NVwZ 1997, 991 = juris Rn. 6). Woraus sich zusätzlich ein drittgerichteter Anspruch der Nachbarn auf Beteiligung der Gemeinde ergeben sollte, wird weder von den Antragstellern plausibilisiert noch wäre solches sonst erkennbar. b) Darüber hinaus und zusätzlich können die Antragsteller sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von „Treu und Glauben“ auch nicht auf einen Verstoß gegen die im Bebauungsplan Nr. 057 festgesetzte Anzahl von drei Vollgeschossen berufen. Denn ihr eigenes Gebäude Am MXXX25 dürfte nach Durchsicht der Bauakte – in Abweichung von den ihnen erteilten Baugenehmigungen vom 04.03.1994, vom 29.07.1994 und vom 18.08.1994 – insgesamt drei Vollgeschosse aufweisen und damit seinerseits gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 057 verstoßen, ohne selbst im Wege einer Befreiung von dieser Festsetzung einen Dispens erhalten zu haben. Dies ergibt sich für das Gericht aus den folgenden Erwägungen: aa) In den Bauantragsunterlagen zur Nachtragsbaugenehmigung vom 29.07.1994 für das Vorhaben auf dem Grundstück der Antragsteller wurde zur Bestimmung der Vollgeschosseigenschaft des Erdgeschosses eine Berechnung der im Mittel zu messenden Höhe des Geschosses über der Geländeoberfläche durchgeführt. Die Berechnung wurde hierbei ersichtlich in Form einer Berechnung der Wandfläche der oberhalb des geplanten Geländeverlaufs am Gebäude im Verhältnis zur Wandlänge durchgeführt (vgl. zu dieser Berechnungsmethode VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 S 2431/19 -, juris Rn. 24). Die Berechnung ergab eine mittlere Geschosshöhe von 1,911 m und damit eine denkbar knappe Unterschreitung der Grenze für die Annahme eines Vollgeschosses von 1,20 m nach § 18 BauNVO i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 LBO 1964. Der die Berechnung durchführende Architekt ging für die nördliche Abschlusswand des Gebäudes der Antragsteller davon aus, dass dort eine Wandfläche von 5,958 m² oberhalb des geplanten Geländeverlaufs vorhanden und damit anzusetzen sein würde (Bl. 623 f. d. Bauakte 94/GE/0106 und 94/GE/0471 für das Grundstück am Michelsgrund 25). Ansatzweise lässt sich diese Berechnungsgrundlage auch aus den Bauvorlagen, konkret dem Grundriss EG und der Nord-Ansicht des Gebäudes (Bl. 633 und 641 d. Bauakte 94/GE/0106 und 94/GE/0471 für das Grundstück Am MXXX 25), entnehmen. In der letzteren Bauvorlage findet sich ferner zu den drei in der Ebene des Erdgeschosses dargestellten Fenstern der Einschrieb „Fenster mit Kellerlichtschacht“. bb) Die tatsächliche Ausführung des Gebäudes weicht hiervon – insbesondere im Bereich der nördlichen Gebäudeabschlusswand – erheblich und auf den ersten Blick deutlich erkennbar ab. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 16.08.2024 Lichtbilder des Gebäudes der Antragsteller vorgelegt und hierbei auch eine ersichtlich die Nordfassade des Gebäudes zeigende und nach Westen fluchtende Ansicht mit Aufnahmestandort östlich der Gebäudeabschlusswand (Bl. 160 d. Gerichtsakte) beigefügt. Auf diesem Lichtbild ist auf den ersten Blick erkennbar, dass der tatsächlich hergestellte Geländeverlauf in keiner Weise mit dem in den Bauanträgen zugrunde gelegten „geplanten“ Geländeverlauf an der Gebäudewand übereinstimmt. Die Gebäudewand auf der Höhe des Erdgeschosses ist sichtbar, liegt damit nahezu vollständig oberhalb der Geländeoberfläche und keines der dort vorhandenen Fenster ist in Form eines Lichtschachts belichtet, sondern diese stehen deutlich oberhalb der Geländeoberfläche an. Allein aus diesem Grund ist eine weitaus größere Wandfläche der nördlichen Wand des Gebäudes anzunehmen, die auf den ersten Blick bei einer Neuberechnung eine Überschreitung der gemittelten Wandhöhe von 1,20 m ergeben würde. Da das Gebäude der Antragsteller abweichend von den ihnen erteilten Baugenehmigungen, insbesondere der Nachtragsbaugenehmigung vom 29.07.1994, über drei Vollgeschosse verfügend errichtet wurde, erweist sich das Petitum der Antragsteller, die Beigeladene auf eine Anzahl von zwei Vollgeschossen zu verweisen, als schlechterdings und unter keinen Umständen schützenswert. Die Antragsteller machen nicht plausibel, weshalb der Beigeladenen dasjenige verwehrt bleiben sollte, was auf ihrem eigenen Grundstück – formell wie materiell baurechtswidrig – seit längerem ins Werk gesetzt wurde. Mit ihrem Vorbringen, dass ihr Gebäude aufgrund seiner Lage keinem anderen Gebäude im Plangebiet die Aussicht nehmen kann, können sie angesichts der vorstehenden Feststellungen nicht gehört werden. Denn sie haben durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 057, die sie im Verhältnis zur Beigeladenen gerade als maßgeblich erachten, in anderem Kontext keinerlei Bedeutung beimessen. Hierzu setzen sie sich durch ihr hiesiges Vorbringen treuwidrig im Sinne eines „venire contra factum proprium“ selbst in Widerspruch, was einen Ausschluss ihrer Abwehrrechte gegenüber einem Verstoß gegen die festgesetzte Vollgeschossanzahl nach sich zieht (vgl. zum Ausschluss von Nachbarrechten nach Grundsätzen von Treu und Glauben BVerwG, Beschl. v. 11.02.1997 - 4 C 10.97 -, BRS 59 (1997) Nr. 170 = juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.05.2021 - 2 A 437/20 -,BauR 2022, 889 = juris Rn. 77 f.; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 50). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die durch das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung entstehenden Kosten Teil der Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO sind. Denn die Zwischenentscheidung soll nur die Zeitspanne bis zum Ergehen der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts überbrücken. Sie ergeht daher nicht in einem gegenüber dem Eilverfahren selbständigen Nebenverfahren (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.10.2021 - 5 S 2503/21 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 26.9.2017 - 2 S 1916/17 -, juris Rn. 10). Aus demselben Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwertes entbehrlich.