Beschluss
2 K 6818/24
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0212.2K6818.24.00
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Leitsätze
1. Ein sog. Paternoster-Parksystem fällt in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO.(Rn.41)
2. Die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung vom Anwendungsbereich der TA Lärm für notwendige Stellplätze und Garagen in Wohngebieten ist auch auf Misch- und Kerngebiete anwendbar, sofern es sich um für die dortige Wohnnutzung notwendige Stellplätze handelt.(Rn.88)
3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen eines Parksystems ist zwischen nicht-vorhabenspezifischen, mit jedem Parkvorgang verbundenen Geräuscheinwirkungen einerseits und vorhabenspezifischen Geräuscheinwirkungen, die auf die konkrete Ausführung des Parksystems zurückzuführen sind, andererseits zu unterscheiden.(Rn.90)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sog. Paternoster-Parksystem fällt in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO.(Rn.41) 2. Die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung vom Anwendungsbereich der TA Lärm für notwendige Stellplätze und Garagen in Wohngebieten ist auch auf Misch- und Kerngebiete anwendbar, sofern es sich um für die dortige Wohnnutzung notwendige Stellplätze handelt.(Rn.88) 3. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen eines Parksystems ist zwischen nicht-vorhabenspezifischen, mit jedem Parkvorgang verbundenen Geräuscheinwirkungen einerseits und vorhabenspezifischen Geräuscheinwirkungen, die auf die konkrete Ausführung des Parksystems zurückzuführen sind, andererseits zu unterscheiden.(Rn.90) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. XXX, R-Gasse XX in Bad Wildbad. Auf dem Grundstück befindet sich das Gästehaus „XXX“, bestehend aus einem Haupt- und einem Hintergebäude. Auf dem hieran südlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr.XXX, R-Gasse XX, plant der Beigeladene die Errichtung eines automatischen Paternoster-Parksystems (im Folgenden: Parksystem). Dieses Parksystem steht im Zusammenhang mit der straßenseitig gegenüberliegenden Neuerrichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 10 Wohnungen auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX, W.Straße XX. Beide Vorhaben waren ursprünglich als ein Gesamtvorhaben geplant und dann in zwei separate Genehmigungsvorgänge aufgeteilt worden. Sämtliche der vorgenannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der örtlichen Bauvorschrift der Stadt Bad Wildbad für das Gebiet „XXX“ aus dem Jahr 2010 und im Sanierungsgebiet „XXX“, nicht aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen für die Neuerrichtung des Wohn- und Geschäftshauses am 04.07.2024 die bau- und sanierungsrechtliche Genehmigung, gegen die die Antragstellerin am 09.07.2024 Widerspruch erhoben und diesen mit Schreiben vom 23.07.2024 begründet hat. Für das Wohn- und Geschäftshaus sind insgesamt 12 Stellplätze erforderlich, davon entfallen 10 auf die Wohnungen und 2 auf die Gewerbeeinheit. Unter Anrechnung des ÖPNV ergibt sich nach der erteilten Baugenehmigung ein Stellplatzbedarf von 11 Stellplätzen, wobei nach § 56 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 37 LBO eine Befreiung für zwei Stellplätze (die früher aufgrund einer Stellplatzablösevereinbarung vom 13.12.1972 abgelöst wurden) zugelassen wurde. Ein freier Stellplatz ist auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/5 vorgesehen. Die verbleibenden 8 Stellplätze für die Wohnungen sollen nach Ziff. 1 der Nebenbestimmung der bau- und sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Neuerrichtung des Wohn- und Geschäftshauses vom 04.07.2024 auf dem bislang unbebauten Grundstück Flst.-Nr. XXX/14, R-Gasse 16 in Form eines Parksystems geschaffen werden. Die Antragsgegnerin erteilte für das hier streitgegenständliche Bauvorhaben des Beigeladenen mit Bescheid vom 23.09.2024 die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines automatischen Parksystems und wies zugleich mit Schreiben vom selben Tag die Einwendungen der Antragstellerin zurück. Die Antragstellerin erhob am 09.10.2024 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und begründete diesen mit Schreiben vom 13.11.2024. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 13.11.2024 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Baugenehmigung sei nichtig, da der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin die in § 25 LVwVfG geregelten Auskunfts- und Beratungspflichten derart übererfüllt habe, dass von der Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 LVwVfG auszugehen sei. Er habe eigene Recherchen angestellt, um das Bauvorhaben genehmigen zu können und Nachbarrechte auszuschalten. Zudem füge sich das Parksystem der Art der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Diese sei geprägt von Wohngebäuden, welche im Erdgeschoss über Gastgewerbeflächen und Ladenflächen verfügten. Ein Parksystem finde in der näheren Umgebung kein Vorbild. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung ein. Diesbezüglich sei die nähere Umgebung anhand der Gebäude entlang der Rathausgasse zu begrenzen und umfasse die Grundstücke R-Gasse 8, 10, 12 und 14 auf der gleichen Straßenseite sowie R-Gasse 3 und 7 auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die bestehenden umgebenden Gebäude seien deutlich niedriger und der wahrnehmbare Eindruck werde durch die Ausgestaltung in Form eines massiven Quaders verstärkt. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Durch das Parksystem entstehe der Eindruck eines „Eingemauertseins“ für das Gästehaus der Antragstellerin. Dieser Eindruck ergebe sich aus der Tiefe und Höhe des Vorhabens, das mit seiner massiven Wand die Balkone ihrer Gästezimmer vollständig überlagere. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das Gästehaus seit fast 60 Jahren in der äußerlichen Erscheinung quasi nicht verändert worden sei und eine derart massive Bebauung auf den Nachbargrundstücken nie vorhanden gewesen sei. Weiter werde durch die Ausgestaltung und Positionierung des Bauvorhabens südlich ihres Grundstücks eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung insbesondere der sich in diesem Bereich befindlichen Zimmer des Gästehauses nicht mehr gewährleistet. Schließlich führe die Verschattung dazu, dass die Leistungsfähigkeit der auf dem Dach und auf den Balkonbrüstungen an den zwei obersten Geschossen des Gästehauses in südlicher Richtung zu dem Bauvorhaben ausgerichteten Photovoltaikanlagen vermindert werde. Es sei zudem nicht sichergestellt, dass auf ihr Grundstück keine unzumutbaren Lärmimmissionen einwirken würden. Es bestehe mangels hinreichend konkreter Daten keine taugliche Grundlage für die schalltechnische Prognose und die Einstufung des Gebiets als Mischgebiet sei unzutreffend. Zudem sei fraglich, ob die in dem Gutachten vorgegeben Einschränkungen technisch umsetzbar seien oder tatsächlich eingehalten würden. Aufgrund der Anzahl der Auflagen an sich und auch aufgrund deren Nichtumsetzbarkeit bzw. Untauglichkeit und der Mängel des Gutachtens sei die Schallimmissionsprognose zu verwerfen. Es sei absehbar, dass das genehmigte Bauvorhaben nicht so errichtet und benutzt werden könne, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen entstehen. Als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG müsse das Vorhaben dennoch so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Das sei nicht gewährleistet. Weiter stehe das Bauvorhaben nicht im Einklang mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das geplante Parksystem halte die zu ihrem Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen nicht ein. Eine faktisch geschlossene Bauweise liege nicht vor. Von den Stellplätzen seien erhebliche Störungen zu erwarten, das Vorhaben verstoße daher gegen § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 09.10.2024 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.09.2024 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vortrag der Antragstellerin entgegen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Das Vorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein. Bei der Nutzbarkeit der Balkone sei zu berücksichtigen, dass Gäste nur kurzzeitig in einem Gästehaus logieren und Balkone im Frühjahr, Herbst und Winter keine relevante Rolle spielen würden und eine Verschattung im Sommer sogar Vorteile biete. Auch nach Errichtung des Bauvorhabens verbleibe eine objektiv ausreichende Lichteinstrahlung. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Belüftung fehle es an einem substantiierten Vortrag. Das gelte auch für die angeführten drohenden Leistungsverluste der Photovoltaikanlage. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung oder Verschattungsfreiheit. Soweit die Antragstellerin eine unzumutbare Lärmbelastung behaupte, stütze sie sich auf lebensferne Prognosen. Bei den Lärmentwicklungen sei auch zu berücksichtigen, dass das Gästehaus in der lebhaften Innenstadt liege und schon jetzt einer ganzjährig höheren Lärmbelastung ausgesetzt sei als andere Beherbergungsbetriebe am Stadtrand. Ein Verstoß gegen abstandsrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Es sei eine geschlossene Bauweise einzuhalten, sodass keine Abstandsflächen zu fordern seien. Der Beigeladene ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin im Wesentlichen an. Dem Gericht liegt die Bauakte zu dem Vorhaben des Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO und i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar zulässig. Denn gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung ist in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin zeitigt auch aufgrund von § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO von sich aus keine aufschiebende Wirkung, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht zur Verwirklichung ihrer Rechte dem Grunde nach erforderlich ist. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist indessen nicht begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 23.09.2024 durch das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwGO. In Ermangelung eigener gesetzlicher Maßstäbe nach § 80a VwGO gelten grundsätzlich auch im mehrpoligen Verhältnis die Maßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO, wie sich aus § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO ergibt (vgl. hierzu auch Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rn. 23). Das Gericht hat folglich eine Interessenabwägung zwischen dem neben dem gesetzlich nach § 212a Abs. 1 BauGB normierten zusätzlich auch privaten Interesse des Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Suspensivinteresse) vorzunehmen. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird – wie im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – wesentlich durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Betroffenen in der Hauptsache geprägt. Hierbei ist mit Blick auf die in der Konstellation des § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Interesse eines Dritten zudem der allgemeine Grundsatz zu berücksichtigen, dass im Falle einer gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts der Rechtsbehelf eines Betroffenen keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und der Dritte diese gesetzlich im Interesse des begünstigenden Dritten vorgesehene sofortige Vollziehung im eigenen subjektiven Interesse zu durchbrechen sucht. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung – die darüber hinaus nur bei zumindest offenen Erfolgsaussichten des Drittrechtsbehelfs in Betracht kommt – das Vorliegen besonderer Umstände, die von der Antragstellerin vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 - 10 S 471/21 -, VBlBW 2022, 245 = juris Rn. 5). Im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Baurechtsbehörde, hier die Antragsgegnerin, grundsätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben insgesamt die von ihr zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts wahrt (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Der sich gegen eine Baugenehmigung wendende Dritte kann indessen die Aufhebung der Baugenehmigung im Wege einer (Dritt-)Anfechtungsklage nur verlangen, soweit diese rechtswidrig ist und ihn ein eigenen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage wie auch der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellte Antrag eines Dritten gegen die Baugenehmigung können damit im Ergebnis nur Erfolg haben, sofern die Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine der in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO genannten Vorschriften erteilt wurde und diese zugleich dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschl. v. 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 52 Rn. 28 ff.). Die Antragstellerin wird bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im mehrpoligen Rechtsverhältnis vorzunehmenden vorläufigen Prüfung der Rechts- und summarischen Prüfung der Sachlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2018 - 1 VR 11.17 -, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 16) durch die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23.09.2024 voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Im Hinblick auf formelle Rechtsmäßigkeit der Baugenehmigung dringt die Antragstellerin mit ihren Bedenken nicht durch (1.). Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2.), nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts (3.) oder gegen sonstige im baurechtlichen Verfahren zu beachtende Vorschriften mit drittschützender Wirkung (4.). Auch im Übrigen sind keine besonderen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der Interessenabwägung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geböten (5.). 1. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung aus formell-rechtlichen Gründen ist nicht erkennbar. Der Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf den zuständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Voraussetzung dafür wäre, dass ein benennbarer, rationaler Grund besteht, der nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet wäre, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Amtsträgers zu wecken (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 10). Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit nämlich jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen „mit am Entscheidungstisch“ sitzt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, DVBl 2020, 445 = juris Rn. 19 unter Verweis auf Jäde, Befangenheitsschranken behördlicher Beratungspflicht, BayVBl. 1988, 264, m. w. N.). Auf eine solche Konstellation lässt aber vorliegend nichts schließen. Das Gericht kann den Akten nichts dafür entnehmen, dass dem Sachbearbeiter der Antragsgegnerin eine parteiische Amtsausübung vorzuwerfen wäre. Die von der Antragstellerin zitierten Angaben in der Widerspruchsbegründung vom 13.11.2024 zeigen gerade, dass der Sachbearbeiter das Vorhaben nicht voreingenommen und mit einer unsachlichen inneren Einstellung geprüft hat. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass der Sachbearbeiter nach den aus den Akten ersichtlichen Unterlagen aus seiner Sicht bestehende Wege zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgezeigt und insoweit auch Gegenargumente zu den Argumenten der Antragstellerin dargestellt hat. Dies entspricht im Grundsatz aber auch den Anforderungen des § 25 Abs. 1 VwVfG, wonach die Behörde im Rahmen von Anträgen auch zur Beratung aufgerufen ist. Eine Konstellation, in der der Beigeladene nach den Maßstäben der Rechtsprechung „mit am Entscheidungstisch“ und quasi über seinen eigenen Antrag entscheidet, liegt aber nicht vor. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich der Sachbearbeiter zugunsten des Beigeladenen über die rechtlichen Vorgaben für das Vorhaben hinwegsetzen wollte oder in sonstiger Weise das Vorhaben nicht objektiv bewertet hat. Ungeachtet dessen gilt: Selbst wenn gemäß § 21 LVwVfG Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit der für die Erteilung der Baugenehmigung verantwortlichen Amtswalter vorgelegen haben sollten, könnte die Antragstellerin allein wegen solcher Verfahrensmängel nicht in ihren Rechten verletzt sein. Voraussetzung für einen erfolgreichen Nachbarrechtsstreit ist vielmehr stets eine Verletzung materieller Abwehrrechte des Nachbarn durch die Baugenehmigung, wie sie erteilt worden ist (vgl. für § 21 LVwVfG: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, juris Rn. 39). Dies ist jedoch, wie unten noch näher ausgeführt wird, aller Voraussicht nach nicht der Fall. 2. Das Vorhaben des Beigeladenen verletzt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin. a) Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt zunächst nicht gegen den grundsätzlich drittschützenden und von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachten Anspruch auf Gebietserhaltung. Die Antragstellerin meint, das Parksystem füge sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, ohne indessen eine nähere rechtliche Einordnung darzulegen. Der Einwand greift jedenfalls nicht durch. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB, da das Vorhabengrundstück weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im Außenbereich, sondern unstreitig im Sinne der vorgenannten Vorschrift in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil der Antragsgegnerin liegt. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht in diesem Fall nur dann, wenn die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Eigenart der näheren Umgebung entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB einem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete zuzuordnen ist und damit als faktisches Baugebiet den Prüfungsrahmen für einen Gebietserhaltungsanspruch und dessen inhaltlichen Umfang darstellt. Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB nicht vor, wird Drittschutz im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB allein über das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme gewährt. aa) Welcher Bereich für das in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung als „nähere Umgebung“ anzusehen ist, hängt davon ab, wie sich einerseits die Ausführung eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie andererseits die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder jedenfalls beeinflusst, wobei auf dasjenige abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, VBlBW 2021, 474 = juris Rn. 42; VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 42). Hierzu kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung oder Nutzung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 27.03.2018 - 4 B 60.17 -, BRS 86 Nr. 61 (2018) = juris Rn. 7). Auch einem vormals in bestimmter Weise genutzten Bestand auf Grundstücken der näheren Umgebung kann eine sogenannte „nachprägende Wirkung“ zukommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482 = juris Rn. 2). Voraussetzung ist insofern, dass mit der Wiederaufnahme der ehemaligen Nutzung noch gerechnet werden kann, was im jeweiligen Einzelfall nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2007 - 4 B 39.07 -, BauR 2008, 482 = juris Rn. 2). Nach Maßgabe dessen geht das Gericht im vorliegenden Fall nach den ihm im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende und den Prüfungsrahmen für die Einordnung eines der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete bildenden Umgebungsbebauung die Bebauung innerhalb des Straßengevierts H.-G.Straße (nördlich), B.-Straße (östlich), U.-Straße (südlich) und W.-Straße (westlich) ist. Innerhalb dieser vorgenannten Abgrenzung, die im Wesentlichen anhand der zu erwartenden städtebaulichen Wirkungen des Vorhabens bestimmt wird, finden sich keine natürlichen oder technogenen Strukturen sowie sonstigen Gegebenheiten, die eine kleinräumigere Abgrenzung geboten erscheinen lassen. (1) In dem so gezeichneten Bereich zeigen sich nach den Satellitenbildern und den Eintragungen von Online-Kartendiensten wie „Google Maps“ und der hierin eingebetteten Funktion „Google Street View“ neben Wohnnutzungen unter anderem folgende Nutzungen: ein Kosmetikstudio (W-Straße 24), ein Telekommunikationsgeschäft (W.-Straße 8), ein Bistro & Cafe (W.-Straße 2), das Gästehaus der Antragstellerin (R.-Gasse 18), ein Juweliergeschäft (W.-Straße 6), eine Orthopädiepraxis (U.-Straße 5) sowie ein zu dem nicht mehr in der näheren Umgebung belegenen Hotel „M.P. (K. Platz 4-6) gehörendes Parkhaus (U.-Straße 11), das nicht nur auf Hotelgäste beschränkt ist, sondern auch für externe Besucher zur Verfügung steht (https://XXX /parken-in-bad-wildbad/). (2) Die in diesem Bereich vorgefundenen Nutzungen entsprechen nach den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz aller Voraussicht nach dem Gebietscharakter eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO oder eines Kerngebiets im Sinne des § 7 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB. Ein anderer Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung ist hingegen auszuschließen. Entsprechendes gilt, wenn für die Betrachtung der näheren Umgebung darüber hinaus auch noch auf die Auswirkungen des Vorhabens in der W.-Straße 12 abzustellen wäre und dabei auch die Bebauung westlich entlang der W.-Straße bis zur Höhe H.-Straße (nördlich) und U.-Straße (südlich) in den Blick zu nehmen wäre, in der sich ein Hotel und ein Weltladen (U.-Straße 3), ein Restaurant (W.-Straße 5), ein Modehaus (W.-Straße 9) sowie ein Schuhgeschäft (W.-Straße 11) befinden. b) Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass sich das hier streitgegenständliche Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der vorstehend skizzierten näheren Umgebung einfügt. Hierbei bedarf es – jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – keiner abschließenden Entscheidung, ob der beschriebene Umgebungsrahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein faktischen Misch- oder Kerngebiet darstellt. Denn sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Kerngebiet beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 12 BauNVO, da es sich bei dem Vorhaben um Stellplätze und Garagen im Sinne dieser Vorschrift handelt. (1) In den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 BauNVO fallen auch private bauliche Anlagen für den ruhenden Verkehr mit Gebäudeeigenschaft (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 155. Ergänzungslieferung, August 2024, § 12 Rn. 32). Ein Differenzierungskriterium zur räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen ist in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 2 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, BauR 2011, 222 = juris Rn. 20). Dieser Einordnung steht auch nicht entgegen, dass das Vorhabengrundstück ausschließlich der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dienen soll. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Baugrundstücke auch ausschließlich zur Unterbringung von (Kraft-)Fahrzeugen genutzt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 20; Beschl. v. 24.03.1993 - 4 B 44.93 -, Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 5), etwa für Sammelgaragen, in denen Stellplätze und Garagen zusammengefasst sind, Gemeinschaftsanlagen, die bestimmten Baugrundstücken zugeordnet sind, oder selbständige Parkplätze und Parkbauten (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 12 Rn. 13). (2) Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Die Absätze 2 bis 6 von § 12 BauNVO sind für das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden. Ungeachtet der Tatsache, dass das Vorhaben den Stellplatzbedarf für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses, dessen Baugenehmigung noch nicht bestandskräftig ist, decken soll, kommt die Anwendung des – nachbarschützenden (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 14. Aufl. 2023, § 12 Rn. 17) – § 12 Abs. 2 BauNVO nicht in Betracht, weil sich die nähere Umgebung nach den vorstehenden Ausführungen offenkundig weder als (faktisches) Kleinsiedlungsgebiet, reines Wohngebiet oder allgemeines Wohngebiet noch als Sondergebiet, das der Erholung dient, im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO qualifizieren lässt. cc) Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht, sofern man die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt, weil die oben beschriebene Umgebungsbebauung keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung zugeordnet werden kann, diese vielmehr eine Gemengelage bildet. Hierbei stellt das Gericht an dieser Stelle den Grundsatz zurück, dass Drittschutz im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB bei Vorliegen einer Gemengelage auch mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung allein über das im Merkmal des „Einfügens“ verankerte Gebot der Rücksichtnahme gewährt wird. Ein Vorhaben fügt sich danach in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 46). Bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, ist von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 = juris Rn. 25). Die Benutzungsverordnung versteht insoweit sämtliche Stellplätze und Garagen als eine eigenen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Nutzungsart. Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Stellplätzen im Einzelfall indizieren, wenn in der maßgeblichen Umgebung Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, BauR 2011, 222 = juris Rn. 20). Inwieweit sich die Antragstellerin mit der auf ihrem Grundstück ausgeübten Nutzung eines Gasthauses überhaupt auf die hinter § 12 Abs. 2 BauNVO stehende Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Wohn- und Erholungsgebiete (Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 12 Rn. 17) berufen könnte, kann dahinstehen. Denn die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 BauNVO greifen vorliegend ohnehin nicht, da das Vorhaben nach den vorstehenden Ausführungen nicht dazu dient, einen außergebietlichen Bedarf an Stellplätzen zu befriedigen. Insoweit ist im Hinblick auf das Kriterium des Einfügens in den Blick zu nehmen, dass das Vorhabengrundstück selbst – wie aus den im Verfahren vorgelegten Bildern und den über „Google Maps“ verfügbaren Luftbildern ersichtlich – als (vereinzelter) Stellplatz (Schild: „Parkplatz für Modeecke“) genutzt wird. Darüber hinaus gibt es entlang der B.-Straße rückwärtig zur R.-Gasse 6 eine mindestens 9 Stellplätze umfassende Stellplatzfläche und in der U.-Straße 11 ein Parkhaus. Auch auf dem unmittelbar nördlich an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. XXX/8 befinden sich mehrere Stellplätze. Insoweit fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein. c. Das Gericht vermag ferner keinen Verstoß gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich des Vorliegens eines faktischen Misch- oder Kerngebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO folgt und hinsichtlich der übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien oder bei Annahme einer Gemengelage insgesamt dem Merkmal des „Einfügens“ innewohnt. Das Vorhaben des Beigeladenen und das Gebäude der Antragstellerin sind in dem Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze wie folgt zu charakterisieren: Das Gästehaus der Antragstellerin besteht aus einem Haupt- und einem Hintergebäude. Das Hauptgebäude ist zur R.-Gasse hin ausgerichtet und in südlicher Richtung grenzständig bebaut, wobei 4,78 m der Grenzwand auf das etwas zurückgesetzt liegende Vorhabengrundstück entfallen. Danach beginnt – ebenfalls grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin – die Terrasse des ersten Obergeschosses des Hintergebäudes in einer Höhe von 3,23 m (430,31 m ü.NN.). Darüber befinden sich – etwa 2 m von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt – die Balkone des zweiten bis vierten Obergeschosses des Hintergebäudes. Die Balkone haben – gemessen an der Unterkante – eine Höhe von 6,03 m (433,11 m ü.NN.) im zweiten Obergeschoss, von 9,12 m (436,20 m ü.NN.) im dritten Obergeschoss und von 11,94 m (439,02 m ü.NN.) im vierten Obergeschoss. An den Balkonbrüstungen des dritten und vierten Obergeschosses sind in vertikaler Ausrichtung Solarmodule angebracht. Auf den südlich ausgerichteten Dachflächen des Haupt- und Hintergebäudes befinden sich ebenfalls Photovoltaikflächen. Die Genehmigung sieht vor, dass das Vorhaben in der geschlossenen Bauweise grenzständig errichtet wird. Dabei überragt der Baukörper in der Tiefe das Hauptgebäude der Antragstellerin um 3,67 m und deckt sich damit teilweise mit der Terrasse des ersten Obergeschosses des Hintergebäudes. Der Baukörper des Vorhabens erreicht eine Firsthöhe von 13,58 m (440,66 m ü.NN.) und eine Traufhöhe von 10,34 m (437,42 m ü.NN.). Das Hauptgebäude der Antragstellerin hat eine Firsthöhe von 16,04 m (443,10 m ü.NN.) und eine Traufhöhe von 9,55 m (436,61 m ü.NN.). Das Hintergebäude hat eine Firsthöhe von 17,32 m (444,40 m ü.NN.) und eine Traufhöhe von 14,11 m (441,19 m ü.NN.). Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände hinsichtlich der Bestandsanlagen und der genehmigten Parkanlage verstößt das Vorhaben des Beigeladenen nicht zulasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es mag vorliegend auf sich beruhen, ob der Abwehranspruch der Antragstellerin aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB – für den Fall einer Gemengelage – oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 oder § 7 BauNVO i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO – für den Fall, dass es sich hier um ein Misch- oder Kerngebiet handelt – folgt. In beiden Fällen wird Drittschutz gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (VGH Baden-Württemberg, Urt.- v. 02.06.2015 -, 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56 = juris Rn. 12). Ein Vorhaben verstößt dabei nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es die Nutzung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 04.07. 2016 - 15 ZB 14.891 -, juris Rn. 8). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt damit im Wesentlichen von einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also – zusammengefasst – einer Abwägung, welche die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 18; Urt. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 36; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 65; Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 39; Beschl. v. 15.06.2023 - 2 K 1405/23 -, juris Rn. 57). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21; Urt. v. 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 23). Soweit eine „erdrückende Wirkung“ – wie von der Antragstellerin vorgetragen – in Rede steht, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen kann, liegt diese nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung oder die Errichtung eines gegenüber dem Gebäude auf dem Grundstück des betroffenen Nachbarn höheren Gebäudes geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und seiner Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.12.2023 - 2 K 2792/23 -, juris Rn. 86). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt – die oben ausgebreiteten Maßstäbe weiter konkretisierend – in Betracht, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, DVBl 1986, 1271 = juris Rn. 15; Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 38; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 23; Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64). Gleiches kann für Fälle gelten, in denen ein Grundstück bzw. ein Gebäude durch eine hinzutretende Bebauung regelrecht abgeriegelt wird und sich in der Folge gleichsam eine „Gefängnishofsituation“ mit den hiermit einhergehenden (auch) psychischen Folgen einstellen wird (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521 = juris Rn. 9; in diesem Sinne auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12). Für die Frage nach dem Maß desjenigen, was von den Grundstücksnachbarn wechselseitig hinzunehmen ist, kommt es neben dem Verhältnis der beiden Grundstücke zueinander auch auf die Umgebung des Vorhabens und des benachbarten Grundstücks an. So ist nur dasjenige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos anzusehen, was nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar ist. Hiernach ist üblicherweise in innerstädtischen Kernlagen mit einem höheren Grad an Bebauungsdichte zu rechnen als in kleinstädtischen oder ländlichen Bereichen (vgl. zu einem solchen letztgenannten Fall VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287). Auch im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Gebot des Einfügens gilt nichts anderes. Ist die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch eine entsprechend massive Bebauung geprägt, ist auch dem in dieser Umgebung belegenen benachbarten Grundstück ein „Mehr“ an Belastungen zuzumuten als in anderen Umgebungskonstellationen. aa) Gemessen daran ist der Antragstellerin zunächst die genehmigte Grenzbebauung zuzumuten. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die ebenso zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.02.1998 - 5 S 3202/96 -, BRS 60 Nr. 86 = juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 -, ZfBR 1994, 192 = juris Rn. 4). (1) Ist die nähere Umgebung durch die geschlossene oder eine in ähnlicher Weise wirkende abweichende Bauweise geprägt, so müssen jedenfalls (Haupt-)Gebäude zu den seitlichen Grundstücksgrenzen hin ohne Grenzabstand errichtet werden. Sofern in der näheren Umgebung nach ihrer Eigenart die geschlossene Bebauung vorherrscht, so wird verschiedentlich angenommen, dass die seitlich grenzständige Bebauung auf den Grundstücken grundsätzlich über ihre gesamte Tiefe hinweg vorgeschrieben ist (in diesem Sinne Fischer, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, 130. Ergänzung April 2024, § 22 BauNVO Rn. 24, 84 jew. m.w.N.; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. Ergänzungslieferung August 2024, § 22 BauNVO Rn. 37; Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 Rn. 24; Hornmann, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 39. Edition Stand: 15.10.2024, § 22 Rn. 52; so wohl auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.03.2006 - 25 CS 05.3180 -, juris Rn. 22; jedenfalls eine Pflicht zum Grenzanbau im Rahmen geringfügiger Überschreitungen einer normativen Baugrenze erkennend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.03.2003 - 7 B 2212/02 -, BauR 2003, 1185 = juris Rn. 30; demgegenüber anhand einer rückwärtigen faktischen Baugrenze differenzierend OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, OVG BE 34, 20 = juris Rn. 45). Auf Grundstücken, deren nähere Umgebung durch eine faktische geschlossene Bebauung geprägt ist, müssen damit jedenfalls diejenigen (Haupt-)Gebäude, welche diesseits einer (faktischen) rückwärtigen Baugrenze belegen sind, grenzständig errichtet werden (VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 61; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, DVBl 1992, 1301 = juris Rn. 45). Es gilt (jedenfalls) in diesem Bereich der Vorrang des Bauplanungsrechts und damit auch der bauordnungsrechtliche Verzicht auf Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. (2) Gemessen an dem Vorstehenden herrscht in der näheren Umgebung die geschlossene Bauweise dergestalt vor, dass sich eine Grenzbebauung geradezu aufdrängt. Das Gericht geht auf der Grundlage der durch die Beteiligten vorgelegten Bildern und nach den Satellitenbildern des Online-Kartendienstes „Google Maps“ und des Daten- und Kartendienstes der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) hinsichtlich des Kriteriums der Bauweise davon aus, dass sich die nähere Umgebung, die grundsätzlich weniger weit reicht als bei der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.07.2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.09.1993 - 8 S 1281/93 -, juris Rn. 22; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 21) bis zur W.-Straße im Osten, der H.-Straße im Norden, die H. Gasse auf der Höhe W.-Straße 6 bis zur R.Gasse 10 im Süden erstreckt. In östlicher Ausrichtung findet die nähere Umgebung hinter der östlichen Bebauung entlang der R. Gasse ihre Grenze, da das Gelände danach zur B.-Straße hin deutlich ansteigt, die bauliche Anlagen dort optisch abhebt und damit die Vergleichbarkeit der Bauweise zur übrigen Bebauung aufgehoben wird. In diesem Rahmen finden sich zahlreiche Gebäude, die unmittelbar auf den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet sind (R.Gasse 14 und 18, W.-Straße 6-8, W. Straße 12-14, W.Straße 16-20 [jeweils auch die Bebauung im hinteren Bereich], W.Straße 16-20 [jeweils auch die Bebauung im hinteren Bereich] oder aber lediglich einen ganz geringen seitlichen Grenzabstand aufweisen (R.Gasse 10 und 12). Ein solches Bild entspricht dem Typus der geschlossenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO, wonach die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Auch geringfügige Grenzabstände, z.B. bei sog. Traufgassen und Durchgänge – wie hier etwa auf den Grundstücken Flst.-Nrn. XXX/3, XXX und XXX/15 –, stehen der Annahme einer geschlossenen Bauweise nicht entgegen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 08.04.2022 - 15 ZB 22.269 -, juris Rn. 8; Urt. v. 14.08.2003 - 2 BV 03.771 -, Rn. 22; VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.05.2020 - 2 B 32/10 -, juris Rn. 14 unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 29.04.2008 - 1 MB 1/08 -, n.v. und Urt. v. 22.05.2000 - 1 L 132/98 -, BeckRS 2003, 27630; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. Ergänzungslieferung August 2024, § 22 BauNVO, Rn. 38 m.w.N.; Petz, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Aufl. 2022, § 22 BauNVO, Rn. 23). (3) Hieraus folgt, dass die Grundstücksnachbarn wechselseitig die Errichtung von baulichen Anlagen ohne Grenzabstand realisieren müssen, eine solche zugleich hinzunehmen haben und damit auch im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme entsprechende Toleranz walten lassen müssen. Das gilt auch für Antragstellerin. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die zum Grundstück der Antragstellerin grenzständige Abschlusswand des Vorhabens insbesondere aus den Gästezimmern, von den Balkonen und der Terrasse des Hinterhauses deutlich wahrnehmbar sein und zu einer gewissen Beeinträchtigung führen wird. Unter Würdigung aller Gesamtumstände sieht das Gericht indessen die Schwelle zur Unzumutbarkeit noch nicht überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Grundstücke in zentraler, mehrgeschossiger Innenstadtlage und zudem in einer näheren Umgebung belegen sind, die durch die geschlossene Bauweise geprägt ist. Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der geschlossenen Bauweise, Gebäude grenzständig zu errichten, muss für die Antragstellerin zu erwarten gewesen sein, dass eine Bebauung erfolgen kann. Umgekehrt war für den Beigeladenen die grenzständige Errichtung seiner baulichen Anlage obligatorisch. In Gebieten mit – faktischer – geschlossener Bauweise besteht auch, anders als bei der offenen Bauweise mit Hausgruppen und Doppelhäusern (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.04.2015 - 4 C 12.14 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 = juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476 = juris Rn. 13; hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 76; Urt. v. 28.04.2023 - 2 K 1313/22 -, juris Rn. 56) kein implizites Gebot, die Länge (und ggf. die Höhe) der Grenzbebauung zweier Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aufeinander abzustimmen (in diese Richtung VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 14), sodass die Antragstellerin auch aus diesem Grund nicht aus der Bebauung auf ihrem Grundstück schließen durfte, dass auf den angrenzenden Grundstücken eine deckungsgleiche Bebauung verwirklicht werden würde. Das Gericht verkennt hierbei nicht den Umstand, dass das Hintergebäude nur bis zur Höhe des ersten Obergeschosses und der Terrasse grenzständig errichtet ist und damit deutlich niedriger ist als das Vorhaben. Dennoch hat die Antragstellerin hiermit selbst zu erkennen gegeben, dass eine rückwärtige Grundstücksbebauung aus ihrer Sicht tunlich ist. Nach alledem ist mit Blick auf Lage des geplanten Baukörpers des Beigeladenen trotz dessen äußerer Maße und dessen grenzständiger Errichtung noch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festzustellen. Die bauliche Verdichtung mag für die Antragstellerin in gestalterischer Hinsicht unpassend erscheinen, sie ist deswegen aber keineswegs in bauplanungsrechtlicher Weise rücksichtslos. bb) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Höhe des Vorhabens vermag das Gericht keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Insbesondere führt dieses nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das Vorhaben überrage ihr Gebäude gemessen an der Traufhöhe „bei Weitem“, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass die Traufhöhe des Vorhabens des Beigeladenen bei 437,42 m ü.NN. und damit 81 cm oberhalb der Traufhöhe ihres Hauptgebäudes liegt. Das von der Antragstellerin angelegte Höhenmaß vermag vorliegend jedoch keine Vergleichbarkeit der Baukörper hinsichtlich ihrer Höhe herzustellen und ist nicht das allein die Gebäudehöhe ausmachende Maß. Das Bestandsgebäude wie auch das geplante Parksystem sind mit der Giebelseite zur Rathausgasse ausgerichtet und haben ein Mansardendach, das maßgeblich die Kubatur ebenso mitbestimmt wie ein zum Grundstück des Beigeladenen ausgerichtete Gaube im vorderen Teil des Hauptgebäudes mit einer Firsthöhe von 440,96 m. ü.NN. Daher ist für die Vergleichbarkeit des vorhandenen Gebäudes und der geplanten Anlage in jedem Fall auch die Firsthöhe in den Blick zu nehmen. Mit einer Firsthöhe von 440,66 m ü.NN. liegt das Vorhaben des Beigeladenen erheblich, nämlich 2,44 m unter dem Hauptgebäude der Antragstellerin mit 443,10 m ü.NN. Noch deutlicher wird das Vorhaben des Beigeladenen von dem ebenfalls angrenzenden Hintergebäude der Antragstellerin überragt. Dieses liegt mit einer Firsthöhe von 444,40 m ü.NN. 3,74 m über der Firsthöhe des Vorhabens des Beigeladenen und überragt sogar mit der Traufhöhe von 441,19 m ü.NN. das Vorhaben des Beigeladenen. Schon vor diesem Hintergrund entsteht bei Verwirklichung des Bauvorhabens für das Grundstück der Antragstellerin keine „erdrückende“ Wirkung. Deshalb bestand für das Gericht kein Anlass, die konkreten Höhen der von der Antragstellerin weiter genannten Gebäude auf den Grundstücken R. Gasse 8, 10, 12 und 14 auf der gleichen Straßenseite sowie R. Gasse 3 und 7 auf der gegenüberliegenden Straßenseite im Einzelnen zu ermitteln. cc) Im Hinblick auf die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme vermag das Gericht – anders als die Antragstellerin – auch keinen Verstoß unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung bzw. einer Verschlechterung der Belichtungssituation auf dem Grundstück zu erkennen. (1) Für die materiell-rechtliche Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung durch einen Baukörper gibt es keinen normativ verbindlichen Maßstab. Auch die verfahrensrechtliche Ermittlungsebene ist insoweit nicht verbindlich geregelt. Vielmehr beantwortet sich diese Frage nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, DVBl 2012, 1248 = juris Rn. 63). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus dem Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind vielmehr in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen (Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.09.2022 - 15 CS 22.1851 -, juris Rn. 21). Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.01.2023 - 10 A 2094/20 -, BauR 2023, 1082 = juris Rn. 71). Gemessen hieran zeigt die Antragstellerin keine unzumutbare Verschattung durch den Schattenwurf des geplanten Gebäudes auf. (2) Soweit es um die Belichtung der südlich ausgerichteten Terrasse und Balkone geht, ist das Gebäude der Antragstellerin bereits dadurch vorbelastet, dass die Terrasse und die Balkone in westlicher Richtung durch den Baukörper des Hauptgebäudes schon teilweise verschattet sind. Dasselbe dürfte, wenn auch im geringer Umfang, in östlicher Richtung durch den Baukörper des Hintergebäudes der Antragstellerin gelten. Mit Blick auf die oben dargestellten Höhenverhältnisse ist auf dem Balkon des vierten Obergeschosses eine nennenswerte Verschattung durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu erwarten. Der Balkon liegt mit einer Unterkantenhöhe von 11,94 m (439,02 m ü.NN.) über der Traufhöhe und 1,64 m unterhalb der Firsthöhe des Vorhabens des Beigeladenen. Aufgrund der Entfernung des Dachfirstes zum Balkon ist aber nicht davon auszugehen, dass es mit Blick auf den Sonnenstand bei Südausrichtung zu einer nennenswerten Verschattung kommt. Auch mit Blick auf das dritte Obergeschoss mit einer Balkonunterkantenhöhe von 9,12 m dürften die Einschränkungen noch überschaubar sein. Durch den Rücksprung der Obergeschosse des Hintergebäudes von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verbleibt zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und damit auch der Grenzbebauung des Beigeladenen und den Balkonen immer noch eine Freifläche von mindestens 2 m. Das Gericht vermag angesichts dieser Befunde wie auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Unzumutbarkeit der Verschattung noch nicht zu erkennen. Es erachtet die Besonnungssituation trotz einer gewissen Einschränkung nicht als unzumutbar. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass sich das Grundstück der Antragstellerin nicht etwa in einer ländlich geprägten Lage mit vergleichsweise geringer Verdichtung befindet, sondern in einer innerstädtischen Lage, in der – gerade bei vorherrschender geschlossener Bauweise – Verschattungen durch Nachbargebäude eher hinzunehmen sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auch in den Blick zu nehmen, dass seitens der Antragstellerin keine Wohnnutzung ausgeübt wird, sondern eine gewerbliche Nutzung und die Gäste den Einschränkungen der Besonnung nicht dauerhaft, sondern allenfalls über einen Zeitraum von einigen Tagen ausgesetzt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass das Vorhaben die nach Süden ausgerichteten Balkone mit einer nach den Planunterlagen geschätzten Länge von etwa 7,00 m nicht vollständig, sondern um 3,67 m und damit nur teilweise überdeckt. Insofern ist es – auch für die Gäste des Gästehauses – zumutbar, die Länge des Balkons und der Terrasse auszunutzen, sofern die Zimmeraufteilung das ermöglicht, und die Sitzposition bei Bedarf zu verändern, um die bestmögliche Besonnung zu gewährleisten – sofern der einzelne Gast dies überhaupt wünscht. (3) Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte sich auch mit Blick auf eventuell aufgrund der Verschattung eintretende Ertragseinbußen hinsichtlich der auf dem Dach und an den Balkonenbrüstungen installierten Photovoltaikanlage nicht als rücksichtslos erweisen. (a) Auch im Hinblick auf die hier gerügte Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung gilt, dass aus dem Rücksichtnahmegebot kein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks abgeleitet werden kann und das Baurecht keine Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer gewährleistet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15.10.2019 - 1 MB 20/19 -, juris Rn. 16; VG Freiburg, Urt. v. 27.02.2024 - 10 K 1813/22 -, juris Rn. 24). Insbesondere besteht regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein bestehender Lagevorteil einer nach Süden ausgerichteten Photovoltaikanlage fortbestehen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.11.2022 - 2 A 518/22 -, juris Rn. 14). Selbst wenn man von einer gewissen finanziellen Einbuße bei der Stromerzeugung ausgeht, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Solche mit der Situationsänderung verbundenen Einbußen können eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht begründen, da ein Anspruch des Einzelnen darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben, nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6). Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.12.2013 - 15 CS 13.1561 -, juris Rn. 15). Eine optimale Ausnutzung einer Photovoltaikanlage ist mit Blick auf die Bebauung der Nachbargrundstücke lediglich eine Chance und steht von vornherein unter dem Vorbehalt einer rechtmäßigen Bebauung des Nachbargrundstücks. (b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Antragstellerin aufgrund einer Verschattung der Photovoltaik-Anlage unzumutbar beeinträchtigt würde. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich auf die bloße Behauptung eines durch die Verschattung eintretende verminderte Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage. Dazu, wie hoch der Verlust der Leistungsfähigkeit sein soll, hat die Antragstellerin keine substantiierten Ausführungen gemacht. Insbesondere im Hinblick auf die nach Süden ausgerichteten Solarmodule im vierten Obergeschoss – die noch einmal merklich höher liegen als die Balkonunterkante – dürfte nach den vorstehenden Ausführungen eine nennenswerte Beeinträchtigung ohnehin ausgeschlossen sein. Dasselbe gilt erst recht und offensichtlich im Hinblick auf die Photovoltaikflächen auf den Dachflächen des Haupt- und Hintergebäudes. Insoweit dürfte allenfalls für die Balkonflächen im dritten Obergeschoss eine möglicherweise mehr als nur geringfügige, aber im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht unzumutbare Beeinträchtigung anzunehmen sein. Betrachtet man die Photovoltaikflächen aber in ihrer Gesamtheit, so dürften die auf die Balkone entfallenden – hier am ehesten beeinträchtigten – Flächen im Hinblick auf die Gesamtleistungsfähigkeit der Anlage nur einen ganz untergeordneten Anteil ausmachen, zumal die Solarmodule auf den Balkonbrüstungen auch nicht in der gesamten Länge überdeckt werden. Insoweit fällt die Leistungsfähigkeit nicht auf Null, sie wird lediglich gemindert. Indem die Antragstellerin die Photovoltaikanlage auf einem Gebäude nahe der Grundstücksgrenze angebracht hat, hat sie sich zudem im besonderen Maße dem Risiko ausgesetzt, dass die Funktion derselben durch bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt werden, da sie eine umfassende Besonnung durch Vorhalten eines Freiraums auf dem eigenen Grundstück nicht sicherstellen kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.06.2018 - 1 ZB 18.696 -, juris Rn. 9). (c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus § 2 EEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift liegen die Errichtung und der Betrieb unter anderem von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach § 2 Satz 2 EEG sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Im Hinblick darauf, dass sich im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme private Belange der jeweils betroffenen Nachbarn gegenüberstehen, begegnet es bereits durchgreifenden Bedenken, dass diese Regelung Anwendung findet (VG Freiburg, Urt. v. 27.02.2024 - 10 K 1813/22 -, juris Rn. 32 unter Verweis auf Grenzer, jurisPR-UmwR 11/2022 Anm. 3, der zudem darauf hinweist, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das „mathematische“ System der Abstandsflächen grundlegend habe verändern wollen). dd) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme droht nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von dem Vorhaben des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin ausgehenden Geräuscheinwirkungen. (1) Die vom Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die nach Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens durch Lärmimmissionen verursachte Gesamtbelastung der Antragstellerin die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) mit einer Ausnahme voraussichtlich einhalten wird, sofern die Ausführungen unter Nr. 9 (Schallschutzmaßnahmen und einzuhaltende Randbedingungen, Seite 22 f. der Schallimmissionsprognose) beachtet werden. Die Antragsgegnerin machte die in der Schallimmissionsprognose vorgeschlagenen Maßnahmen als Auflagen Nr. 8 bis 10 zum Bestandteil der Baugenehmigung. (2) Soweit Lärmimmissionen von – wie vorliegend – immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, grundsätzlich die Anforderungen der auf Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.10.2024 - 6 S 2828/19 -, juris Rn. 72). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.01.2025 - 1 KN 71/23 -, juris Rn. 31). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urt. v. 15.01.2025 - 1 KN 71/23 -, juris Rn. 31). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 19; Urt. v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.06.2024 - 7 A 1283/22 -, juris Rn. 75; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015, 23 = juris Rn. 20). (3) Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Geräuschsituation bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen ist für die Frage der Zumutbarkeit jedoch ferner zu beachten, dass das Vorhaben den Stellplatzbedarf decken soll, der sich aus dem weiteren Vorhaben des Beigeladenen und der damit verbundenen Errichtung von zehn Wohnungen ergibt. Nach der Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zur Regelung in § 12 Abs. 2 BauNVO, nach der in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, in der Regel davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Wohnnutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen und die TA Lärm bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, in der Regel keine Anwendung findet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22; Beschl. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.09.2016 - 2 M 49/16 -, NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 31). Hintergrund der Privilegierung ist der Umstand, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet käme, die mit der Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet, die auch in § 12 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck kommt, nicht vereinbar wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.04.2022 - 5 S 395/22 -, VBlBW 2023, 31 = juris Rn. 22; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 37 Rn. 83 m. w. N.). Die oben genannte Rechtsprechung betrifft bislang zwar nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO. Nach Sinn und Zweck der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Vermutungsregel findet diese jedoch ohne weiteres auf (faktische) Misch- bzw. Kerngebiete jedenfalls auch dann Anwendung, wenn es – wie hier – um Stellplätze und Garagen geht, die auf Wohnnutzung bezogen sind (in diese Richtung auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.03.2018 - 15 CS 17.2523 -, juris Rn. 44). Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit von Stellplätzen im Wohngebiet kommen würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 20.03.2018 - 15 CS 17.2523 -, juris Rn. 44). Insoweit sind unabhängig von den Richtwerten der TA Lärm jedenfalls die Geräusche als zumutbar hinzunehmen, die mit einem Parkvorgang auf einem offenen Stellplatz verbunden sind. Dazu zählen neben gewöhnlichen Rangiervorgängen insbesondere Anlassgeräusche und Geräusche beim Türenschlagen. Denn diese Geräusche sind – mit Blick auf das Vorhaben des Beigeladenen – keine vorhabenspezifischen Geräusche, sondern Geräusche, die notwendig mit der Existenz eines Stellplatzes und seiner Nutzung verbunden sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall nur etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalles zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann nach der Rechtsprechung etwa der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.02.2022 - 2 M 165/21 -, juris Rn. 10). (4) Nach diesen Maßstäben ergeben sich für das Gericht nach den im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass es vorliegend zu einer über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Antragstellerin kommt. Das gilt sowohl im Hinblick auf nicht-vorhabenspezifische (dazu (a)), als auch auf vorhabenspezifische (dazu (b)) Geräuscheinwirkungen. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass seitens der Antragstellerin keine Wohnnutzung ausgeübt wird, sondern eine gewerbliche Nutzung und die Gäste den Immissionen nicht dauerhaft, sondern allenfalls über einen Zeitraum von einigen Tagen ausgesetzt sind. (a) Nach der Überzeugung des Gerichts gehen die – überdies auch nichts substantiierten – Einwände der Antragstellerin ins Leere, die die nicht vorhabenspezifischen Geräusche aufgreifen. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass nicht sichergestellt sei, dass der Außenparkplatz aufgrund der Maximalpegel (erreicht beim Türschlagen) nur im Tageszeitraum genutzt werden dürfe, ist das für das hiesige Verfahren nicht relevant, da der Außenparkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/5 belegen und damit nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Der weitere Einwand, dass Begleitpersonen vor der Einfahrt in das Parksystem aussteigen könnten und es insoweit ein „lautes Türschlagen“ geben könnte, verfängt ebenfalls nicht. Auch auf einem offenen Stellplatz gäbe es jeweils ein Türschlagen, weil jeder Fahrgast nach dem Abstellvorgang zwingend die jeweilige Tür öffnen und wieder schließen muss. Insoweit handelt es sich um sozialadäquate und zumutbare Geräusche ungeachtet der Tatsache, dass sich dem Gericht angesichts der geringen Entfernung des Vorhabens zu den Wohnungen nicht aufdrängt, dass die Begleitpersonen vor Einfahrt in das Parksystem und damit vor dem Eingang zum Mehrfamilienhaus „in der Regel“ aussteigen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die im Gutachten zugrunde gelegte Fahrzeugfrequenz von 2 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde keinen Bedenken begegnet. Dieser Frequenz liegt schon eine Aufrundung der durch die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (Heft 89 der vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebenen Schriftenreihe, 6. Aufl. 2007, Seite 84, Tabelle 33) ermittelten Kfz-Frequenz von 0,09 Bewegungen je Parkplatz pro Stellplatz zur ungünstigsten Nachtstunde in einer zu einer Wohnanlage gehörenden Tiefgarage zugrunde. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine höhere Frequenz an Fahrzeugen und damit eine höhere Geräuschbelastung zu erwarten sind, sind nicht erkennbar. Dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Ansatz, im Gutachten davon auszugehen, dass maximal acht An- und Abfahrten in einer Stunde stattfinden, fehlt eine schlüssige Substanz und erweist sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung als deutlich überhöht. Die Richtigkeit dieser Bewertung nicht-vorhabenspezifischer Geräusche drängt sich schon deshalb auf, weil das Gästehaus auf dem Grundstück der Antragstellerin nach den Angaben bei Google, die sich mit den Angaben auf der Homepage des Gästehauses decken (https://XXX), selbst über einen Parkplatz verfügt, den Gäste auf Wunsch dazu buchen können. Bei diesem Parkplatz dürfte es sich vor allem um die offenen Flächen auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX/8 handeln, die nach den zur Verfügung stehenden Luftbildern als Stellplätze genutzt werden. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar nördlich an das Grundstück der Antragstellerin an und dürfte angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nach den Angaben auf ihrer Homepage jedenfalls über 13 Gästezimmer verfügt, auch zu einem nicht zu vernachlässigenden An- und Abfahrtsverkehr führen. Dasselbe gilt im Hinblick auf Be- und Entladevorgänge bei Gäste, die etwa mit dem Taxi anreisen. Wenn sich diese Geräusche als sozialadäquat und von der näheren Umgebung hinzunehmend darstellen, kann für identische, mit der Wohnnutzung verbundene Geräusche nicht anderes gelten. Eine Differenzierung mit „gutem“, da dem eigenen Geschäftserfolg dienenden Verkehr, und „schlechtem“ Verkehr ist rechtlich nicht angebracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.06.2022 - 3 S 953/22 -, n.v.). (b) Auch im Hinblick auf die vorhabenspezifischen Emissionen, also insbesondere Ein- und Ausfahrgeräusche, Rolltorbewegungen, das Fördergeräusch des Parksystems (Elektromotor und Förderband) und die vom Vorhaben ausgehende Schallabstrahlung der Gebäudehülle, vermag das Gericht keine unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin zu erkennen. Ungeachtet der Tatsache, dass auch hier eine schematische Anwendung der TA Lärm ausscheidet, kann eine Überschreitung der in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte für das betreffende Baugebiet jedenfalls ein Anhaltspunkt dafür sein, ob insoweit die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.06.2002 - 1 A 11669/99 -, BauR 2003, 368 = juris Rn. 32; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 65. Ergänzungslieferung Februar 2024, § 37 Rn. 83). (aa) Aus der Anwendung der TA Lärm ergeben sich gerade auch auf Grundlage der von dem Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Schallimmissionsprognose keine Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des von dem Parksystem ausgehenden Lärms für die Antragstellerin sprechen. Das Gericht hat keine Bedenken, diese Prognose im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als sachverständige technische Hilfe zugrunde zu legen, da sie nicht an erkennbaren Mängeln leidet, die ihre Verwertbarkeit in Frage stellen, und die Einwände der Antragstellerin auch nicht die Richtigkeit dieser Prognose in Frage zu stellen vermögen. In dieser Schallimmissionsprognose wurden zunächst die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zugrunde. Dem folgt bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung auch das Gericht, zumal diese Werte deckungsgleich mit denen eines – hier ebenfalls in Betracht kommenden – Kerngebiets sind. Auf der Grundlage dieser Gebietseinstufung ist der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2021 im Wege einer prognostischen Berechnung auf der Basis der TA Lärm zwar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet zur lautesten Nachtstunde am Immissionsort IO1a an der südwestlichen Ecke des Hauptgebäudes der Antragstellerin um bis zu 4,1 dB(A) im ersten Obergeschoss und bis zu 1,6 dB(A) im zweiten Obergeschoss überschritten würden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei dem durch die Überschreitung belasteten Bereich des Gebäudes der Antragstellerin nur um einen – gemessen an der Gesamtgröße des Gästehauses bestehend aus Haupt- und Hintergebäude – engen Bereich an der Südwestecke handelt. An den beiden Immissionsorten IO 1b und 1c werden alle relevanten Immissionsrichtwerte dagegen deutlich unterschritten. Im Hinblick auf die genannte Überschreitung ist doch von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass diese gerade nicht auf die vorhabenspezifischen Emissionen zurückgeht, sondern auf das Pkw-Türenschließen auf dem Außenparkplatz und die Pkw-Fahrgeräusche, die mit Blick auf die sich sonst aus § 12 Abs. 2 BauNVO ergebenden Wertungswidersprüche nach den obenstehenden Ausführungen als sozialadäquat einzustufen sind. Die vom Parksystem selbst ausgehenden Emissionen liegen nach den gutachterlichen Ausführungen jeweils unter den maßgeblichen Richtwerten. (bb) Bereits nach den vorstehenden Ausführungen spricht eine Bewertung der zu erwartenden Lärmimmissionen am Maßstab der TA Lärm für eine Unbedenklichkeit dieser Immissionen gegenüber der Antragstellerin.Dieses Ergebnis des für das Gericht inhaltlich nachvollziehbaren Gutachtens vermag die Antragstellerin mit ihrem Vortrag nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gutachten auf Erfahrungswerten beruht und somit mit einer prognostischen Unsicherheit behaftet ist. Denn das Gutachten stützt sich insoweit auf die Daten des Anlagenherstellers und auf Daten anderer Parksysteme, da das hier genehmigte Parksystem noch nicht verbaut worden ist. Der Rückgriff auf Erfahrungswerte und die Daten des Herstellers mit der einhergehenden prognostischen Unsicherheit rechtfertigt aber nicht schon für sich genommen die Annahme einer unzumutbaren Belastung. Denn zum einen wird die Plausibilität der Prognoseannahmen und die darauf beruhenden Berechnungen mangels hinreichender Substantiierung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Und zum anderen ist über die Nebenbestimmung Nr. 9 zur Baugenehmigung sichergestellt, dass die durch die Lärmemission aller zum Vorhaben gehörenden Anlagenteile hervorgerufene Zusatzbelastung an den maßgeblichen Immissionsorten die Zielwerte der Schallimmissionsprognose nicht überschreiten dürfen. Somit liegt das Risiko der Einhaltung der Zielwerte auf der Seite des Beigeladenen, der insoweit mit nachträglichen Auflagen belegt werden könnte. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Umsetzung der nach Auflage Nr. 8 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Auflagen. Soweit die Antragstellerin deren generelle Umsetzbarkeit in Zweifel zieht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Einwand der Antragstellerin, dass das Rolltor während des Betriebs des Parksystems entgegen der Auflage über Wochen und Monate hinweg in offener Position verbleiben könnte, „v.a. wegen Stromausfall, Steuerungsdefekten, Abnutzung und weil ein Auto dagegen gefahren ist“, stellt weitgehend eine bloße Vermutung dar und vermag bei realistischer Betrachtung nicht zu überzeugen. Denn Rolltore sind insbesondere in Tiefgaragen weit verbreitet und nicht derart technisch komplex und fehleranfällig, dass der Einwand der Antragstellerin als lebensnah einzustufen wäre. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass nicht geklärt sei, ob eine körperschallentkoppelnde Anbringung des Parksystems überhaupt technisch möglich sei, teilt das Gericht diese Einschätzung ebenfalls nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass abweichend vom ursprünglichen Konzept, auf dessen Grundlage die Schallimmissionsprognose erstellt worden ist, das Parksystem entsprechend der Baugenehmigung als massive selbst stehende Gebäudehülle aus Beton bzw. Mauerwerk und hartem Dach ausgeführt werden soll, bei der außer dem Kontakt auf der Bodenplatte kein Verbund zum Parksystem vorgesehen ist. Nach der E-Mail des Sachverständigen vom 19.06.2024 wird diese Änderung zu einer Verbesserung des Schalldämmmaßes führen mit der Folge, dass eine Reduzierung der Beurteilungspegel an den umliegenden Wohnhäusern zu erwarten ist. Die Umsetzbarkeit dieser Ausführungen hat die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Von der Antragstellerin wird ebenfalls nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anlage eines Parksystems zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs eine für die Nachbarschaft die Geräuschsituation deutlich verbessernde Maßnahme darstellt. Denn dadurch werden gerade die mit der Einrichtung von Stellplätzen üblicherweise verbundenen Geräusche durch Türenschlagen, Unterhaltungen beim Besteigen oder Verlassen von Fahrzeugen, Musiklärm beim Öffnen der Fahrzeugtüren von der Nachbarschaft weitgehend ferngehalten (vgl. mit Blick auf eine Tiefgarage VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 -, juris Rn. 24;VG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2023 - 2 K 2358/23 -, juris Rn. 42). 3. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. a) Die Genehmigung verstößt nach Lage der im hiesigen Verfahren zu gewinnenden Erkenntnisse nicht gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts. aa) Im räumlichen Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO auf die Grenze gebaut werden, wenn die nähere Umgebung ausschließlich durch die geschlossene oder eine abweichende Bauweise geprägt ist, die nicht auch eine Errichtung von Gebäuden mit Grenzabständen erlaubt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 43). So liegen die Dinge hier. Denn die vorstehend beschriebene nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine durch die geschlossene Bauweise, jedenfalls aber durch eine solche abweichende Bauweise geprägt, die den Eigentümern einen seitlichen Grenzanbau abverlangt. bb) Wollte man – anders als vorstehend ausgeführt – davon ausgehen, es handele sich um einen Fall des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, so führte auch dies zu keinem anderen Ergebnis. (1) Hiernach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die nach der Eigenart der näheren Umgebung eröffnete planungsrechtliche Möglichkeit, an die Grenze zu bauen, ist vorliegend offenkundig. Ferner ist für den Fall der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vorliegend auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist über die Bewilligung und Eintragung einer Baulast nach § 71 LBO hinaus auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist und der hieran anschließend geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 52; Beschl. v. 03.11.2014 - 3 S 1368/14 -, BRS 82 Nr. 134 (2014) = juris Rn. 27; Beschl. v. 10.03.1999 - 3 S 332/99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 -, VBlBW 1997, 221 = juris Rn. Urt. v. 25.01.1996 - 5 S 2766/95 -, juris Rn. 25; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 92). Die Rechtsprechung benennt hierzu seit längerem die Voraussetzung, die beiden aneinander gebauten Baukörper müssten den Eindruck einer „geschlossenen Bauweise“ vermitteln (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 52 und 55). Wenngleich diese begriffliche Bezugnahme auf die geschlossene Bauweise insbesondere mit Blick auf das Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO wie auch die bisweilen streng verstandenen Voraussetzungen des Vorliegens einer faktisch geschlossenen Bauweise (vgl. hierzu etwa VGH Hessen, Urt. v. 20.03.2018 - 4 A 2797/16 -, BRS 86 Nr. 65 (2018) = juris Rn. 51) nicht in jeder Hinsicht passend erscheint und damit kritisch zu bewerten ist (dazu VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 93), kann der Rechtsprechung doch jedenfalls entnommen werden, dass eine faktische öffentlich-rechtliche Sicherung dann anzunehmen ist, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze im Umfang des Bauvorhabens oder gar entlang der gesamten Grundstücksgrenze vorhanden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252 = juris Rn. 12; VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.07.2024 - 2 K 664/24 -, juris Rn. 93). (2) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vor. Auf dem Grundstück der Antragstellerin besteht ein Grenzbau entlang der Grundstücksgrenze zum Vorhabengrundstück, der hinsichtlich seiner Tiefe das gesamte Vorhabengrundstück überdeckt. In einer neueren Entscheidung stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weitgehend klar, dass es auf den Umfang der höhenmäßigen Überdeckung des Bauvorhabens mit der bereits vorhandenen Bebauung im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht ankommt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll allein der fehlende Grenzabstand und nicht die Überdeckung der Höhe nach maßgeblich sein (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811 = juris Rn. 14). Es bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner weiteren Ausführungen zu dem Umstand, dass das Hintergebäude der Antragstellerin nur im Bereich des Erdgeschosses grenzständig errichtet ist und dann bei den Obergeschossen zurücktritt. Maßgeblich ist, dass es sich um einen Grenzbau handelt. b) Schließlich vermag das Gericht auch keinen Verstoß gegen § 37 Abs. 8 LBO aufgrund der Anordnung der Stellplätze durch den Beigeladenen zu erkennen. Das Gericht ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des Verfahrens im vorläufigen Rechtschutz zur Überzeugung gelangt, dass durch das Vorhaben keine zu- und abfahrtsbedingt unzumutbare Lärmsituation entsteht. Die Antragstellerin zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, inwiefern sich die Stellplatzsituation darüber hinaus nachteilig auf ihr Grundstück sollte auswirken können. Die Gründe, die den Beigeladenen dazu bewogen haben, die Ein- und Ausfahrt zur R.Gasse an der vorgesehenen Stelle zu positionieren, sind offensichtlich: Aufgrund des Zuschnitts und der Lage des Vorhabengrundstücks dürfte es schlicht keine ernsthafte Alternative geben. Insoweit kann von dem Beigeladenen nicht verlangt werden, die Ein- und Ausfahrt an einer anderen, aus Sicht der Antragstellerin geeigneteren Stelle zu errichten. 4. Das Vorbringen der Antragstellerin begründet auch keinen Verstoß gegen sonstige im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz ihrer nachbarlichen Rechte zu dienen bestimmt sind. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin vorträgt, das Vorhaben müsse als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 BImSchG so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Geht es – wie hier – um eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage (§ 22 BImSchG), weil sie nicht in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 4. BImSchV aufgeführt ist, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; dazu Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 15. Aufl. 2024, § 22 Rn. 75) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Nach den vorstehenden Ausführungen ist aber nicht anzunehmen, dass die Geräuschemissionen eine für die Antragstellerin maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Weitere schädlichen Umwelteinwirkungen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 5. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Nicht-Betroffenheit der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten im Rahmen der Abwägung zwischen Vollzugs- und Suspensivinteresse (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 19) ein Überwiegen des Suspensivinte-resses der Antragstellerin – entgegen der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB – nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass aufgrund der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung gleichsam „vollendete Tatsachen“ durch Errichtung des Gebäudes geschaffen werden, ändert hieran nichts. Dies ist die gesetzliche Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung, ohne dass hierdurch unzumutbare Folgen bei der Antragstellerin einträten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93 = juris Rn. 22). Das gilt auch, selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt – wider Erwarten – aufgrund neuer Erkenntnisse doch herausstellen sollte, dass die Nutzung des Parksystems in dem genehmigten Umfang für die Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte. Auch in diesem Fall würde das eine stattgebende Entscheidung in Form einer Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung mit der Folge eines Stopps der Bauarbeiten für das genehmigte Bauvorhaben aufgrund der gesetzgeberischen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB nicht rechtfertigen. Eine (gerichtliche) Aussetzungsentscheidung ist regelmäßig nur dann geboten, wenn durch den Vollzug der Baugenehmigung schon vor ihrer Bestandskraft Rechte Dritter verletzt werden können und insoweit vollendete Tatsachen geschaffen werden. Das ist in der Regel bei der Errichtung baulicher Anlagen der Fall, nicht jedoch in gleicher Weise bei der mit der Erteilung der Baugenehmigung gleichermaßen genehmigten Nutzung (VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 -, juris Rn. 28). Denn solchen sich allein aus der Nutzung einer baulichen Anlage ergebenden Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange kann oftmals und könnte gegebenenfalls auch im vorliegenden Fall auch noch nach Realisierung der genehmigten baulichen Substanz hinreichend Rechnung getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach den Grundsätzen der Billigkeit erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt und somit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14). Nach dieser Regelung ist für die Klage eines Nachbarn ein Streitwert im Rahmen von 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Innerhalb dieses Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen, die die Antragstellerin abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.09.1994 - 4 B 188.94 -, juris Rn. 5). Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.08.2015 - 15 C 15.1674 -, juris Rn. 3). Angesichts des mit dem Antrag geltend gemachten Interesses der Antragstellerin, eine in der Kubatur einem Einfamilienhaus vergleichbare Bebauung und die vom Parksystem ausgehenden Emissionen zu verhindern, ist die Festsetzung eines Streitwerts im mittleren Bereich des Streitwertrahmens gerechtfertigt. Eine Reduzierung dieses Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Sofern sich ein Baunachbar – wie hier – nicht (allein) gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt, kommt dies faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 01.04.2019 - 5 S 2102/18 -, VBlBW 2019, 459 = juris Rn. 18; Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 -, VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 22).